Patentrecht. 1. Grundlagen. a) Funktion des Patentrechts
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- Simon Auttenberg
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1 10 II. Patentrecht 1. Grundlagen Lit: Haedicke, 1. Kapitel; Beier, GRUR Int. 1970, 1 ff.; Hettinger, 18 Philosophy & Public Affairs 31 (frei im Internet unter hettinger_justifying.pdf); Lemley, 83 Texas Law Review 1031 ff. (im Internet unter a) Funktion des Patentrechts Ausgangspunkte Die innovationsfördernde Wirkung von Patenten wird in der Öffentlichkeit oft als selbstverständlich hingenommen Zahl der Patentanmeldungen als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dennoch bedarf das Patentsystem der Rechtfertigung, denn - die Beschränkung des Nachahmungswettbewerbs führt zu statischer Ineffizienz es können höhere Preise als im Fall des freien Wettbewerbs verlangt werden, - Patente können zu dynamischer Ineffizienz führen, wenn Innovatoren auf eine bereits patentierte Erfindung angewiesen sind, - Patente können unerwünschtes strategisches Verhalten fördern (z.b. durch Einsatz zu reinen Behinderungszwecken) Interessenlage: - Dem Interesse der forschenden Industrie an starkem Patentschutz steht das Interesse der Konkurrenten an freier Nachahmung gegenüber. - Ausschlaggebend ist das Allgemeininteresse (1) an möglichst günstigen Preisen und (2) an technologischer Innovation. Erste eingehende Diskussion im Patentrechtsstreit (19. Jahrhundert), Ergebnis: 4 Patentrechtstheorien - Eigentums- oder Naturrechtstheorie: Arbeitstheorie (John Locke) Jeder hat ein natürliches Recht an den Früchten seiner Arbeit. Deren unbefugte Nutzung ist geistiger Diebstahl. - Belohnungstheorie: Der Erfinder leistet der Allgemeinheit einen Dienst, als Gegenleistung gebührt ihm eine Belohnung in Form eines zeitlich begrenzten Ausschließlichkeitsrechts. - Anspornungstheorie: Erfindungen setzen Anstrengung und Investition voraus, die nur erbracht werden, wenn das Ergebnis nicht unmittelbar von jedermann übernommen werden kann. Indem der Patentschutz die sofortige Nachahmung verhindert, stärkt er die Bereitschaft zum Einsatz von Arbeit und Kapital und fördert damit den technischen Fortschritt. - Offenbarungstheorie: Patente werden nur bei Offenbarung der Erfindung gewährt. Auf diese Weise kann sich die Allgemeinheit die Erfindung nach Ablauf der Schutz-
2 11 frist zueigen machen. Das Patent ist Gegenleistung für den Verzicht des Erfinders auf Geheimhaltung. Inzwischen Einigkeit, dass Rechtfertigung des Patentsystems auf utilitaristischen Überlegungen beruht: Das Patentsystem ist Mittel zum Zweck der Innovationsförderung. Die Wettbewerbsbeschränkungen, die es mit sich bringt, sind gerechtfertigt, wenn und soweit sie diesem Zweck dienen. Ökonomische Grundlagen der Anspornungstheorie Lehre der Informationsökonomie: Informationen unterliegen dem Prinzip der Nicht- Rivalität, sie können von vielen Personen gleichzeitig genutzt werden, ohne dass sie ihren Wert verlieren. Ohne rechtliche Intervention wäre technische Information frei verfügbar ( freies Gut ), sofern sie nicht geheim gehalten wird bzw. werden kann. - Geheimhaltung ist faktisch möglich, je weniger die Erfindung an die Öffentlichkeit kommt (einfacher bei Verfahren als bei Produkten) und je geringer der Kreis der Eingeweihten ist. - Wird ein Produkt vertrieben, so wird sich das Konstruktionsprinzip häufig durch technische Analyse ( reverse engineering ) entschlüsseln lassen. Die Nachahmung wäre möglich und wegen geringerer Kosten lohnender als die Entwicklung (Free-rider-Problem) Damit Gefahr des Marktversagens: Wo es unmöglich ist, den Genuss gewisser Leistungen von der Zahlung eines Preises abhängig zu machen, wird der Wettbewerb diese Leistungen nicht hervorbringen (v. Hayek, v. Weizsäcker). Tragedy of the commons : in freies Gut wird nicht investiert. Die Ausschlussfunktion des Patents verwandelt das öffentliche Gut durch künstliche Verknappung in ein privates (näher Ullrich in: Schricker/Dreier/Kur (Hrsg.), Geistiges Eigentum im Dienste der Innovation, S. 83 ff.). Die Erfindung kann so - den Vertrieb der eigenen Produkte zu höheren Preisen ermöglichen und so vergangene Investitionen finanzieren und zukünftige Investitionen ermutigen - gehandelt werden (Verkauf oder Lizenz). Ergebnis: Das Patentsystem beschränkt den Wettbewerb auf der Anwendungsebene, fördert ihn aber auf der F & E Ebene (v. Weizsäcker). Es fördert technologische Innovation mit den Mitteln des Marktes. Ökonomische Grundlagen der Offenbarungstheorie Unmittelbare Informationsfunktion des Patentsystems: Patentanmeldungen werden 18 Monate nach Anmeldung veröffentlicht Dokumentation des Standes der Technik, die allgemein recherchiert werden kann. Mittelbare Informationsfunktion: Ein Patent macht technische Information handelbar - Offenlegung geheimer Information ist wegen des Patentschutzes ungefährlich
3 12 - Klare Abgrenzung des gehandelten Gegenstandes - Prüfung durch Patentamt bestätigt Neuheit und erfinderische Tätigkeit Kritik Ob und wie weit diese Mechanismen zwingend erforderlich sind, ist unbewiesen und wohl auch unbeweisbar. Machlup (klassischer, aber langer Aufsatz in GRUR Int. 1961, 373 ff., 473 ff., 524 ff.): Ländern, die kein Patentsystem kennen, kann man seine Einführung, Ländern, die ein Patentsystem haben, seine Abschaffung nicht empfehlen. Die Logik des Patentsystems erscheint in einigen Technologiebereichen (z.b. Pharmazie) überzeugender als in anderen (z.b. Software Erfolg freier Software). Frage: einheitliches Patent für alle Technikbereiche (so das derzeitige Recht) oder Anpassung an Erfordernisse des jeweiligen Technikgebiets? Krise des Patentsystems, vor allem in den USA: - Patentdickichte durch Erteilung zahlreicher Patente in bestimmten Bereichen (Beispiel: Übergang von Patenten bei Verkauf der Handysparte von Siemens) - Dadurch Überlagerung und gegenseitige Blockierung von Patenten ( tragedy of the anti-commons ), insbesondere im IT-Bereich und der Biotechnologie - Verstärkter Einsatz von Patenten zu Sperrzwecken, Aufkaufen von Patenten zum Zweck der Behinderung großer Unternehmen als Geschäftsmodell ( Patent-Trolle ) Kreuzlizenzen (Unternehmen erteilen sich gegenseitig Lizenzen an ihren Rechten) und Patentpools (mehrere Unternehmen bringen Patente aus einem bestimmten bereich in einen Pool ein, der von allen Beteiligten genutzt werden kann) können sinnvolle Verwertungsmöglichkeit sein, aber auch wettbewerbsbeschränkend (und daher kartellrechtlich problematisch) sein. Fazit Patentsystem im Kern gerechtfertigt, Umfang muss sich aber an Funktion messen lassen. Anwendungsgebiet: Ausdehnung des Patentsystems auf neue Bereiche (Biotechnologie, Computerprogramme, Geschäftsmethoden) bedarf der sorgfältigen Überprüfung. Schutzvoraussetzungen: Bei Trivialpatenten überwiegen negative Auswirkungen. Schutzumfang: Zu enge Patente verfehlen das Ziel der Innovationsförderung, zu weite Patente blockieren die technologische Entwicklung durch andere. b) Akteure Patentbehörden und Gerichte Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), München: Erteilung deutscher Patente, Entscheidung über Einsprüche Bundespatentgericht (BPatG): entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des DPMA, über die Nichtigkeit von Patenten und über die Erteilung von Zwangslizenzen
4 13 ordentliche Gerichte: entscheiden in Verletzungsstreitigkeiten, LG als erste Instanz, Konzentration bei bestimmten Gerichten (z.b. LG Nürnberg-Fürth, OLG Nürnberg) Bundesgerichtshof (BGH): entscheidet über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des BPatG und als höchste Instanz in Verletzungsstreitigkeiten Zweispurigkeit des Rechtsschutzes in Patentsachen Erteilung und Bestand des Patents BPatG, BGH als Berufungsund Beschwerdeinstanz Verletzung ordentliche Gerichte Europäisches Patentamt (EPA), München, Den Haag, Wien, Berlin: Erteilung europäischer Patente, Entscheidung über Einsprüche, Beschwerdekammern entscheiden über Entscheidungen der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung, näher zum EPA unten, c Patentanwaltschaft Patentanwalt = freier Beruf, organisiert in Patentanwaltskammer (vgl. auch die Informationen unter geregelt in PatAnwO wesentliche Aufgaben (vgl. 3, 4 PatAnwO): - Beratung in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes - Anmeldung von Schutzrechten, Vertretung vor dem DPMA, dem BPatG und dem BGH bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des BPatG - Mitwirkung im Verletzungsverfahren Zugangsvoraussetzungen: technische Befähigung (nachgewiesen durch Prüfung in technischem oder naturwissenschaftlichem Fach an technischer Hochschule), ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit, Zusatzausbildung im gewerblichen Rechtsschutz (drei Jahre, davon wenigstens zwei Jahre bei einem Patentanwalt (oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens), vier Monate beim Patentamt und acht Monate beim Patentgericht, Prüfung beim DPMA Vertreter vor dem EPA (European Patent Attorneys) müssen eine zusätzliche europäische Eignungsprüfung absolvieren. Der Rechtsanwalt in Patentsachen Keine besondere technikspezifische Zusatzausbildung, aber Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Aufgaben: - Beratung in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (parallel zum Patentanwalt)
5 14 - Vertretung in Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten - Abschluss von Lizenzverträgen - sämtliche Angelegenheiten nicht-technischer Schutzrechte (Marken-, Urheberrecht) c) Rechtliche Grundlagen Deutsches Patentrecht Patentgesetz (PatG) von 1980, wesentliche Änderungen durch Umsetzung der EG- BiopatentRL (1998) im Jahre 2005 und der EG-Durchsetzungs-RL (2005) im Jahre 2008 Regelt - Erteilung und Schutzumfang deutscher Patente (= Patente, deren Schutz sich auf das Bundesgebiet erstreckt und beschränkt) - Organisation des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), Verfahren vor dem DPMA, dem Bundespatentgericht (BPatG) und dem BGH Weitere wichtige Gesetze: - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) - Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) - Sortenschutzgesetz (SortSchG) - Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) Grundlage für Errichtung der Europäischen Patentorganisation (EPO) und des Europäischen Patentamts (EPA) und für die Erteilung europäischer Patente Völkerrechtlicher Vertrag mit derzeit 37 Mitgliedstaaten (alle EU-Staaten + Island, Liechtenstein, Norwegen (= EWR) + Albanien, Kroatien, Mazedonien, Monaco, San Marino, Schweiz, Türkei; Erstreckung des Patentschutzes auf Bosnien und Herzegowina, Montenegro sowie Serbien möglich), beschlossen 1975, in Kraft seit 1977, erste Patente 1980 erteilt, Revision von 2000 ( EPÜ 2000 ) seit Dezember 2007 in Kraft. Problem: kein Teil des Europäischen Gemeinschaftsrechts! Konsequenzen - schwer zu ändern - EG-Richtlinien zum Patentrecht (vor allem RL über biotechnologische Erfindungen von 1998) binden weder das EPA noch alle Mitgliedstaaten - Keine Zuständigkeit des EuGH Das europäische Patent gilt nicht automatisch für das gesamte Gebiet der EU und der übrigen Vertragsstaaten (anders als die Gemeinschaftsmarke und das geplante, bisher aber nicht realisierte Gemeinschaftspatent). Anmelder müssen die Staaten benennen, für die sie Schutz begehren. Europäische Phase: Anmeldung des Patents, Prüfung und Erteilung Nationale Phase: Nach der Erteilung unterliegen europäische Patente dem Recht der Mitgliedstaaten (Ausnahmen: Art. 64 II, 69 EPÜ, werden unten beim Schutzbereich der Patente behandelt)
6 15 - Die Verletzung europäischer Patente und die Rechtsfolgen richten sich nach dem PatG - Ebenso die Nichtigerklärung, Folge: Ein europäisches Patent kann für Großbritannien vernichtet, für Deutschland aufrechterhalten werden. Weiterführend: Materialien zum Patentsystem der Vorlesung International Aspects of International Law
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