ORTSKERNSANIERUNG GREETSIEL
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- Katrin Fürst
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1 ORTSKERNSANIERUNG GREETSIEL Historischer Ortskern Erhalten Erneuern Erleben Bürgerinformation
2 Emder Zeitung, INHALT Sanierungsgebiet Greetsiel Historischer Ortskern 4 Informationen zum Sanierungsgebiet Rechte und Pflichten 6 Private Modernisierung Schritt für Schritt erläutert 8 Entwicklungs- und Sanierungsziele 11 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, im Jahre 2014 ist es gelungen, mit dem historischen Ortskern von Greetsiel in das Städtebauförderungsprogramm Städtebaulicher Denkmalschutz aufgenommen zu werden. So können sich mit dem Einsatz von Städtebauförderungsmitteln in unserem Fischerdorf vielfach ökonomische, städtebauliche, kulturelle und soziale Wirkungen positiv entfalten. Insbesondere kann neben einer Aufwertung der öffentlichen Räume in den nächsten zehn Jahren auch für die ortsbildprägenden Gebäude, die tlw. erhebliche bauliche Mängel aufweisen, eine Unterstützung der Eigentümer in finanzieller Art aber auch durch Fachberatung erfolgen. Das nunmehr förmlich festgelegte Sanierungsgebiet Historischer Ortskern von Greetsiel städtebaulich aufzuwerten ist für die Eigentümer und für die Gemeinde Krummhörn ein lohnenswertes Vorhaben, das uns aber nur gelingen kann, wenn die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde und alle an der Sanierung beteiligten Akteure hier engagiert und aktiv mitarbeiten. Nachfolgende Generationen von Einheimischen aber auch Besuchern werden sich dann an diesem Kleinod erfreuen. Aufbauend auf die vorbereitenden Untersuchungen und das integrierte Stadtentwicklungskonzept ist die Gemeinde Krummhörn entschlossen, mit Hilfe des Förderprogramms Städtebaulicher Denkmalschutz noch in diesem Jahr mit ersten Bau- und Ordnungsmaßnahmen zu beginnen. Mit dieser Broschüre soll Ihnen ein erster Überblick über die rechtlichen Zusammenhänge und die für Sie persönlich denkbaren Fördermöglichkeiten gegeben werden. Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an die auf der Rückseite genannten kompetenten Ansprechpartner der BauBeCon sowie der Gemeinde Krummhörn. Ihre Ansprechpartner 12 Frank Baumann ann / Bürgermeister 2 3
3 SANIERUNGSGEBIET GREETSIEL HISTORISCHER ORTSKERN Kartendaten 2015 GeoBasis-DE/BKG ( 2009), Google 2015 ung, Emder Zeit Hinweis zum SANIERUNGSVERMERK Der Sanierungsvermerk ist nach deutschem Baurecht ein Grundbucheintrag, der auf die Lage des Grundstücks in einem Sanierungsgebiet hinweist. Nach 143 Abs. 2 BauGB ist mit Rechtskraft der Sanierungssatzung der Sanierungsvermerk in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke einzutragen. Die Eintragung erfolgt ohne Beteiligung des Eigentümers auf Antrag der Stadt oder Gemeinde. Der Sanierungsvermerk hat keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion für den Grundstücksverkehr. Mit diesem Sanierungsvermerk wird kenntlich gemacht, dass das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Er weist darauf hin, dass eine städtebauliche Sanierung durchgeführt wird und dass die Bestimmungen des Baugesetzbuches und hier das besondere Städtebaurecht gemäß der 136 ff. BauGB zu beachten sind. 4 5
4 INFORMATIONEN ZUM SANIERUNGSGEBIET GREETSIEL RECHTE UND PFLICHTEN Welche VORTEILE ergeben sich? Durch die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes und den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln können im Sanierungsgebiet Maßnahmen unterschiedlichster Art finanziell gefördert werden. Dabei kommen sowohl stadtplanerische Maßnahmen im Bereich des Hoch- und Tiefbaus, als auch private Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden in Betracht. Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses (oder aber für steuerliche Vorteile) ist immer der Abschluss eines Modernisierungsvertrages zwischen der Gemeinde Krummhörn und dem Eigentümer vor Baubeginn der Maßnahme. Wenn Sie eine Maßnahme im Sanierungsgebiet planen, informieren Sie sich (bitte vor Baubeginn) beim Sanierungsträger, ob eine finanzielle Fördermöglichkeit besteht. Bereits begonnene Maßnahmen können nachträglich nicht mehr gefördert werden! Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Nach den 7h, 10f und 11a des Einkommenssteuergesetzes können bestimmte Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten erhöht steuerlich abgesetzt werden. Vor Durchführung der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten ist eine vertragliche Regelung in Form eines Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages mit der Gemeinde Krummhörn abzuschließen. Dies gilt auch, wenn keine Fördermittel eingesetzt werden. Ohne einen Modernisierungsvertrag kann Ihnen keine Bescheinigung im Sinne des 7h EStG ausgestellt werden. Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich, einen Steuerberater zu konsultieren. Diese Angaben sind als allgemeiner Hinweis zu verstehen. Eine Gewährung auf Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerrechtlichen Sinne kann nicht übernommen werden. 6 Was habe ich zu BEACHTEN? Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet und die Eintragung des Sanierungsvermerkes können dem Eigentümer Vorteile bringen oder seinem Schutz dienen, aber es sind auch einige Pflichten zu beachten. Hier sind insbesondere die Auskunftspflicht und die Genehmigungspflicht zu nennen. Auskunftspflicht Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht für Eigentümer, Mieter, Pächter und Sonstige (oder auch deren Berechtigte) gegenüber der Gemeinde Krummhörn oder dem Sanierungsträger eine Auskunftspflicht, d. h. die betroffenen Bürger haben der Gemeinde Krummhörn oder dem Sanierungsträger alle Auskünfte zu erteilen, die diese für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahme benötigen. DER MONUMENTENDIENST Expertenwissen für ALTE BAUSUBSTANZ Genehmigungspflicht In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen der Genehmigungspflicht entsprechend den 144/145 des Baugesetzbuches. Danach sind Eigentümer immer gehalten, eine Genehmigung bei der Gemeinde Krummhörn einzuholen, wenn sie z. B.: ~ ihr Grundstück verkaufen, teilen oder ein Erbbaurecht bestellen wollen, ~ eine Hypothek aufnehmen wollen, ~ einen Miet- oder Pachtvertrag auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr abschließen wollen, ~ ein Gebäude errichten wollen, ~ an bestehenden Gebäuden Instandsetzungen und Modernisierungen vornehmen wollen, die den Wert wesentlich steigern oder die Fassade verändern; dies gilt auch, wenn für die Baumaßnahme keine Baugenehmigung notwendig ist, ~ Werbeanlagen anbringen wollen ~ Gebäude abbrechen wollen, ~ eine Änderung der Nutzung von Gebäuden beabsichtigen, z. B. die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro, ~ eine Baulasteintragung oder eine Grundstücksteilung oder -vereinigung vornehmen wollen. Sanierungen an alten, erhaltenswerten Gebäuden und Denkmalen benötigen großes Expertenwissen. Nur so kann der Eigentümer sicher sein, dass die Arbeiten fach-, sach- und kostengerecht ausgeführt werden. Diese Fachleute finden Sie im Monumentendienst der 2004 in Ostfriesland gegründet wurde und Eigentümer historischer Gebäude (älter als Baujahr 1945 oder unter Denkmalschutz stehend) unterstützt, ihre Objekte zu erhalten. Hauptaufgabe des Monumentendienstes ist die Gebäudeinspektion. Nach der Inspektion bekommt der Eigentümer einen Bericht in dem alle Schäden in Bild und Text dokumentiert sind und Maßnahmen empfohlen werden. Wenn Sie Schäden an Ihrem Gebäude beheben und dokumentieren lassen möchten, wenden Sie sich bitte an den Sanierungsträger, der ggf. die Kosten für die Dokumentation übernehmen kann. Weiterführende Informationen zum Monumentendienst finden Sie im Internet unter: oder direkt beim Monumentendienst, c/o Museumsdorf Cloppenburg, Bether Straße 6, Cloppenburg, Tel / , Fax: / , kontakt@monumentendienst.de 7
5 PRIVATE MODERNISIERUNG SCHRITT FÜR SCHRITT ERLÄUTERT ANTRAGSWEG Wenn Sie im Sanierungsgebiet eine Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme planen, informieren Sie sich bitte vor Baubeginn (!) beim Sanierungsträger, ob sie eine finanzielle Förderung für die Maßnahme erhalten können. Für eine Förderung sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, die wir gemeinsam klären können. U. a. beurteilt auch die untere Denkmalschutzbehörde den Gebäudebestand und die geplante Maßnahme. Grundvoraussetzung für die Förderung Ihrer geplanten Maßnahme ist immer eine positive Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde. Bei Baudenkmalen ist ergänzend ein Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung einzureichen. Wichtig: Bitte erteilen Sie noch keine Aufträge an Architekten oder Handwerker! Bereits begonnene Maßnahmen können nachträglich nicht mehr gefördert werden. FÖRDERMITTEL der NBank Auch die NBank fördert unter bestimmten Voraussetzungen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Jeder Eigentümer hat zunächst die Möglichkeit bei der Wohnraumförderstelle zu prüfen, ob er nicht von dort Fördermittel (z. B. zinsvergünstigte Darlehen) für sein Vorhaben erhält. Die Förderung aus Städtebaufördermitteln erfolgt ggf. ergänzend. Ansprechpartner für die Wohnraumfördermittel ist die Wohnraumförderstelle des Landkreises Aurich. Bitte erkundigen Sie sich vorab ob eine Förderungen Ihres Vorhabens möglich ist und informieren dann den Sanierungsträger in wie weit Sie von dort finanzielle Unterstützung erhalten werden. Welche MASSNAHMEN können gefördert werden? Im Sanierungsgebiet können Modernisierungsmaßnahmen gefördert werden, die zur Behebung und Vermeidung von Mängeln und Missständen der äußeren Gestalt, und zur Verbesserung der Wärmeisolierung beitragen. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen beispielsweise: ~ Dacheindeckungen, ~ wärmeisolierende Maßnahmen im Fassaden- und Dachbereich, ~ Erneuerung der Fenster und Türen sowie Maßnahmen, die zur Vermeidung von gefährdenden Eingriffen in die Altbausubstanz im Rahmen von energetischen Verbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, u. ä. Bei Bauschäden an Ihrem Gebäude haben Sie außerdem die Möglichkeit, vorab eine Gebäudeinspektion des Monumentendienstes durchführen zu lassen. (siehe Seite 7) Welche GEBÄUDE sind förderfähig und wie hoch sind die finanziellen Hilfen? Vorrangig können Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen und von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sind, finanzielle Unterstützung erhalten. Eine Bezuschussung erfolgt pauschal auf die förderfähigen Kosten. Die Ermittlung der förderfähigen Kosten erfolgt in Abstimmung mit der Denkmalpflege und dem Sanierungsträger, die Sie gerne informieren und beraten. Eine mögliche Förderung gliedert sich wie folgt auf: ~ Baudenkmale und Gebäude mit Denkmaleigenschaften: max. 50 % der förderfähigen Kosten, höchstens ,00 Euro ~ Gebäude mit städtebaulicher, ortsbildprägender, bauhistorisch oder geschichtlicher Bedeutung: max. 35 % der förderfähigen Kosten, höchstens ,00 Euro ~ Übrige Gebäude: max. 20 % der förderfähigen Kosten, höchstens ,00 Euro Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht! 8 9
6 ENTWICKLUNGS- UND SANIERUNGSZIELE Ziel der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im historischen Ortskern von Greetsiel sind vorrangig die Erhaltung, Modernisierung, Restaurierung und teilw. Wiederherstellung seiner noch im wesentlichen erhaltenen Baudenkmäler, der Gebäude mit städtebaulicher, geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sowie die historisch gewachsenen Ortsstrukturen. Unter Bewahrung der traditionellen Werte des Ortes und seiner Kulturlandschaft sollen zudem die Vorzüge eines historischen Ortskerns mit seinem Angebot an modernen Arbeitsplätzen und einem attraktiven Wohnumfeld erhalten und weiterentwickelt werden. Ergänzend sind für eine stärkere Vitalisierung im Ortskern auch die Bedürfnisse der Touristen, Erholungssuchenden und der historisch interessierten Besucher zu erkennen und ggf. bei der Umsetzung von geplanten Einzelmaßnahmen zu berücksichtigen. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wurde ein erstes Konzept erarbeitet, dass die groben Entwicklungsziele einzeln definiert. In der nebenstehenden Karte sind die Entwicklungsbereiche und die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude abgebildet
7 IHRE ANSPRECHPARTNER Gemeinde Krummhörn Rathausstr. 1 ~ Krummhoern Tinus Baumann Tel / ~ tbaumann@krummhoern.de Ina Droll-Dannemann Tel / ~ droll@krummhoern.de Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege Stützpunkt Oldenburg Bernhard Rothlübbers ~ Tel / Bernhard.Rothluebbers-Tholen@nld.niedersachsen.de Untere Denkmalschutzbehörde Konke Wienekamp Fischteichweg 7-13 ~ Aurich Tel / ~ KWienekamp@landkreis-aurich.de Sanierungsträger BauBeCon Sanierungsträger GmbH Anne-Conway-Straße 1 ~ Bremen Andreas Bodeit Tel / ~ ABodeit@baubeconstadtsanierung.de Die Sprechstunden mit dem Sanierungsträger finden nach vorheriger Terminabsprache statt. IMPRESSUM Herausgeber: Gemeinde Krummhörn, Der Bürgermeister Fotos: Ludger Kalkhoff, WA PepperBee, fotolia.de Gestaltung: Werbeagentur PepperBee, Emden Stand: Juni 2015
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