Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

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1 Wiener Straße St. Pölten Referat Förderung Stand: Jänner 2012 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe bisher landwirtschaftliche Investitionsförderung SRL- Zusammenfassung Die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programmes für die Entwicklung des Ländlichen Raums Sonstige Maßnahmen wurde im Dezember 2007 verlautbart. Bedingt durch die enormen Investitionen und die zur Finanzierung dieser Investitionen gestellten Förderungsanträge sind die verfügbaren kofinanzierten Zuschussmittel (EU, Bund, Land NÖ) erschöpft. Die Entgegennahme von IZ-Anträgen musste daher mit 17. Jänner 2012 beendet werden. Für die Investitionsförderung stehen 2012 für alle weiter unten angeführten Investitionen Zinsenzuschüsse zu AI-Krediten und, dank Sondermittel des Landes Niederösterreich, zusätzlich Investitionszuschüsse für Zuchtsauenställe bereit. Es gelten, kurz dargestellt, folgende Bestimmungen: Förderungsvoraussetzungen Förderungswerber Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Als Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gelten natürliche Personen, juristische Personen, Personenvereinigungen, mit Niederlassung in Österreich, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften. Bewirtschafter, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr (Frauen) bzw. das 65. Lebensjahr (Männer) vollendet haben, erhalten keine Förderung. Berufliche Qualifikation mind. 5jährige Berufserfahrung oder geeignete Facharbeiterprüfung

2 2/7 Einkommensgrenze Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebensgefährten muss zum Zeitpunkt der Antragstellung in Summe unter (Wert 2011; neuer Wert wird voraussichtlich im April 2012 verlautbart) liegen. Ermittlung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens: Unselbständig Erwerbstätige: Bereinigter jährlicher Bruttobetrag des Förderungswerbers und dessen Ehepartners (Lebensgemeinschaft gilt wie Ehe). Unter bereinigtem jährlichem Bruttobezug sind der unter Code 210 der Lohnsteuerbescheinigung (Lohnzettel des vergangenen Jahres) aufscheinende Betrag, vermindert um die unter Code 215 ausgewiesenen steuerfreien Bezüge zu verstehen. Die lt. Einkommenssteuergesetz steuerfreien Bezüge wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder ähnliche Ersatzleistungen stellen ebenfalls ein Einkommen dar und sind daher zu berücksichtigen. Bei selbständig Erwerbstätigen, die der Pauschalierung unterliegen: Außerlandwirtschaftliche Einkünfte laut letztgültigem Einkommenssteuerbescheid Bei selbständig Erwerbstätigen, die nicht der Pauschalierung unterliegen: Brutto-Cashflow aus dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre für die Ermittlung der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte. Bei Gartenbaubetrieben, die gewerbliche Einkünfte aus dem Zierpflanzenbau erwirtschaften, ist der Jahresumsatz mit dem Faktor 0,1 zu multiplizieren. Einkünfte aus Vermietungen oder Verpachtungen laut letztgültigem Einkommenssteuerbescheid Betrieb Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 betriebliche Arbeitskrafteinheiten (bak, das sind 600 Arbeitskraftstunden(Akh)/Jahr) Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN oder Haltung von mindestens 2 GVE (Ausnahmen: Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau) Nachweis der Wirtschaftlichkeit Betriebskonzept Für Vorhaben mit anrechenbaren Kosten über netto ist vom Förderungswerber ein Betriebskonzept vorzulegen. Im Betriebskonzept stellt der Förderungswerber Überlegungen zur Ausgangssituation des Betriebes an und setzt sich Ziele für die nächsten 5 10 Jahre. Die Landwirtschaftskammer Niederösterreich bietet als Unterstützung für die Erstellung des beschreibenden Teiles Seminare an. Zusätzlich bietet die Firma lk-projekt auch eine individuelle Betreuung zur Erstellung des Betriebskonzeptes an. Näheres erfahren Sie in Ihrer Bezirksbauernkammer. Berechnungen zur Ermittlung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen werden gemeinsam mit dem Betriebsberater der Bezirksbauernkammer durchgeführt. Betriebsplan (ebp) Vorlage eines Betriebsplanes bei betriebsverbessernden Investitionen mit Investitionskosten bis zu , der folgendes beinhaltet:

3 3/7 Daten über den derzeitigen Zustand des Betriebes (Ausgangssituation) Beschreibung der geplanten Investition Berechnung des Kapitaldienstes und der Kapitaldienstgrenze Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens (Zieljahr) Projektbeurteilung Vorlage einer Projektbeurteilung bei betriebserhaltenden Investitionen mit Kosten bis zur Darlegung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes, die folgendes beinhaltet: Daten über den derzeitigen Zustand des Betriebes Berechnung des Kapitaldienstes und der Kapitaldienstgrenze Betriebe mit negativem landwirtschaftlichem Einkommen (bei Ermittlung mittels ebp mit negativem landwirtschaftlichem Einkommen im Zieljahr) erhalten keine Investitionsförderung. Förderungsgegenstand 1. Bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude einschließlich der funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen. Personalaufenthaltsräume und Sanitärräume in Wirtschaftsgebäuden werden gefördert, Personalunterkünfte nicht. Kompostanlagen, mit denen ein Zusatzeinkommen erwirtschaftet wird, werden soweit Fördermittel verfügbar sind, durch das Land NÖ gefördert. 2. Innerbetriebliche wegebauliche Erschließungen Hofbefestigung und Wege um bzw. zwischen Wirtschaftsgebäuden; keine Hofzufahrtswege und keine Wege zu ausgesiedelten Wirtschaftsgebäuden (Förderung über Land- ST8 Verkehrserschließung). 3. Bauliche und technische Investitionen für Biomasseheizanlagen 4. Bauliche Investitionen im Bereich Almgebäude einschließlich der für die Almbewirtschaftung notwendigen Einrichtungen und Anlagen, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung, Einfriedungen, Schutzeinrichtungen für Almbauten (Lawinen- und Hochwasserschutz) sowie Wege zur inneren Erschließung. 5. Investitionen für regionale und sektorale Initiativen zur Nutzung von Marktnischen und Innovationen. Außenmechanisierung wird nicht gefördert. 6. Bauliche Investitionen und technische Einrichtungen für die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Ausgeschlossen sind Investitionen, die im Rahmen der Marktordnungsmaßnahmen Wein gefördert werden können. Buschenschanklokale inkl. Einrichtung sowie gemeinschaftliche bauliche und technische Investitionen für die Be- und Verarbeitung (Gemeinschaft von mind. drei Landwirten) werden, soweit Fördermittel verfügbar sind, durch das Land Niederösterreich gefördert.

4 4/7 7. Errichtung und Ausgestaltung von Zucht- und Erzeugungsanlagen für die Bienenhaltung einschließlich des Erwerbs von technischen Hilfsmitteln und Geräten. 8. Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen für die Innenwirtschaft. Näheres siehe Liste im Anhang 9. Erwerb von selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen. Gutachten einer autorisierten Prüfanstalt muss vorliegen 10. Gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden Erntemaschinen (Kartoffel-, Zuckerrüben-, Weinbau und Spezialkulturen, ohne Mähdrescher) sowie von gezogenen Erntemaschinen (Kartoffelbau und Spezialkulturen), von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung und von Pflanzenschutzgeräten; 11. Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung. 12. Gartenbau (Gemüse, Zierpflanzen, Baumschulen) Bauliche Investitionen im Bereich Gewächshäuser einschließlich der für die Produktion, Lagerung und Vermarktung erforderlichen Nebenräume und technischen Einrichtung; Errichtung von Folientunneln; Einrichtungen für die Speisepilzproduktion; Investitionen zur Energieeinsparung in Gewächshäusern (elektronische Regeleinrichtungen und andere technische Einrichtungen) sowie Heizungsverbesserung und -umstellung; Beregnung und Bewässerung (einschließlich Mischwasserbehälter), Errichtung geschlossener Bewässerungssysteme 13. Obstbau Anlage von Erwerbsobstkulturen und Maßnahmen zum Schutz dieser Kulturen Spezielle Voraussetzungen zu den Förderungsgegenständen Stallbauten: Der anfallende Stickstoff aus Wirtschaftsdünger muss zumindest zur Hälfte auf selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden können. Der zulässige N-Anfall beträgt max. 340 kg/ha selbst bewirtschafteter Fläche. Für die 170 kg/ha übersteigende Menge sind Düngerabnahmeverträge nachzuweisen. Voraussetzung für die Förderung von Milchkuhställen, Melkständen und Melkanlagen ist die Mitgliedschaft beim Landeskontrollverband NÖ oder der Nachweis des Beitrittes spätestens bei der ersten Abrechnung der Investition. Die Milchleistungskontrolle ist mind. 3 Jahre durchzuführen. Jauche- und Güllegruben, Festmistlagerstätten, Kompostaufbereitungsplatten: Einhaltung des ÖKL-Baumerkblattes Nr. 24 Düngersammelanlagen für wirtschaftseigene Dünger Bei Jauche- und Güllegruben: Vorlage eines Dichtheitsattestes Bäuerliche Kompostierung: Einhaltung der Technischen Richtlinien für die Errichtung einer Düngeraufbereitungsplatte Beiblatt zu ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24a Investitionen zur Erreichung der laut Nitrataktionsprogramm für den bestehenden Tierbestand benötigten Lagerkapazität dürfen (anteilig) nicht gefördert werden Güllelagunen werden nicht gefördert

5 5/7 Maschinen und Geräte: Positives Gutachten einer autorisierten Prüfanstalt für Bergbauernspezialmaschinen, landwirtschaftliche Krananlagen, Geräte zur bodennahen Gülleausbringung und Pflanzenschutzgeräte. Typenprüfung einer staatlich autorisierten Prüfstelle hinsichtlich Wirkungsgrad und Emissionen für Hackgutheizanlagen bis 120 KW Leistung und für Scheitholzanlagen. Gebrauchtmaschinen werden nicht gefördert. Bauliche und technische Maßnahmen allgemein: Vorlage eines vollständigen Bauprojektes mit Plänen, Kostenberechnungen und Erfüllung der baubehördlichen Vorschriften. Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz und die Erhaltung des Landschaftsbildes und der Besiedelungsdichte Der Förderungswerber hat vor Inangriffnahme des Förderungsobjektes die fachliche Beratung der BBK in Anspruch zu nehmen. Die fach- und normgerechte Bauausführung unter Einhaltung der baubehördlichen Vorschriften muss gewährleistet sein. Als technische Normen gelten die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik erarbeiteten Baumerkblätter, soweit Abweichungen nicht unerlässlich sind. Förderungsart und -ausmaß 1. Investitionszuschuss (nur für Zuchtsauenställe) 2. Zinsenzuschuss zu Agrarinvestitionskredit (AIK) 3. Kombination aus Investitions- und Zinsenzuschuss für Zuchtsauenställe Beschränkung der Förderung: Die Summe aus Investitionszuschuss und Kreditsumme des AIK darf 65% der Nettogesamtkosten nicht übersteigen. Die maximale Förderungsintensität (Investitionszuschuss und Barwert des Zinsenzuschusses) beträgt: benachteiligtes Gebiet sonstiges Gebiet 50 % 40 % Obergrenzen für die anrechenbaren Gesamtkosten: max /bak für 7 Jahre (2007 bis 2013) max /Betrieb für 7 Jahre (2007 bis 2013) max /Gartenbaubetrieb für 7 Jahre (2007 bis 2013) Untergrenze für die anrechenbaren Gesamtkosten bei Zuchtsauenställen mind /Antrag o. USt. Bestimmungen AIK Kredituntergrenze : Düngerlager Biomasseheizung bodennahe Gülleausbringung Gartenbau für Biomasseheizungen und Wärmeschirme Beregnung und Bewässerung, sofern der Pumpenantrieb von Diesel auf Strom umgestellt wird bzw. sofern strombetriebene Anlagen errichtet werden und für alle Investitionsprojekte, wo einer der vorhin genannten Förderungsgegenstände enthalten ist

6 6/7 Kredituntergrenze : für alle sonstigen Investitionen Kostenuntergrenze: o. USt. bzw Kreditobergrenze: / für Gartenbaubetriebe Kreditlaufzeit: Max. 10 Jahre für technische Investitionen Max. 20 Jahre für bauliche Investitionen Zinsenzuschuss: Der Zinsenzuschuss beträgt 36 % bzw. 50 % (siehe Tabelle) des halbjährlich festgelegten Bruttozinssatzes, max. jedoch 2,25 %. Förderungshöhe Investitionszuschuss und Zinsenzuschuss IZ Zinsenzuschuss ben. Gebiet nicht ben. Geb. Alminvestitionen 0 % 50 % 50 % Stallbauten für Zuchtsauen 20 %*) 50 % 36 % (Deck-, Warte- und Abferkelbereich) Gartenbau 0 % 50 % 50 % Obstbau 0 % 50 % 50 % Biomasseheizanlagen (inkl. Heizhaus) 0 % 50 % 50 % Gebäude und Technik für Be- 0 % 50 % 50 % /Verarbeitung, Vermarktung und Marktnischen Sonstige Investitionen 0 % 50 % 36 % *) Der Investitionszuschuss für Zuchtsauenställe wird mit Landesmitteln finanziert. Antragstellung Anträge sind unbedingt 6 Wochen vor Investitionsbeginn (vor Lieferung/Leistung) nach Vorliegen der Baubewilligung bzw. bei technischen Investitionen nach Einholen eines Angebotes oder eines Kostenvoranschlages bei der Bezirksbauernkammer zu stellen. Mit der Investition darf erst nach schriftlicher Bewilligung begonnen werden. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen und Leistungen dürfen erst ab Bewilligung durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer erfolgen. Bitte beachten Sie, dass vor Bewilligung alle erforderlichen Unterlagen vorliegen müssen und bringen Sie diese zur Antragstellung mit. Welche Unterlagen für Ihren Antrag im Detail notwendig sind, erfahren Sie auf der Bezirksbauernkammer.

7 7/7 Abrechnung Die Investitionskosten sind mit Rechnungen (Rechnungsbetrag ohne USt und ohne Nachlässe ab 50 ) und Zahlungsbelegen nachzuweisen. Rechnungen über dürfen nur anerkannt werden, wenn die Bezahlung nicht bar erfolgte. Weiters kann eigenes Bauholz bewertet und mit einbezogen werden. Liste Maschinenförderung Innenwirtschaft (Förderung mit Zinsenzuschuss zu AIK) Stall Futter Melkanlage Milchkühlung Entmistungsanlagen Fütterungsanlagen Futtermischwagen Siloentnahmegerät Hallenkran Heubelüftungsanlagen Geräte zur Futterentnahme Mahl- u. Mischanlagen inkl. Silos Einstreugeräte Dünger Güllepumpe Mixer Ackerbau/Aufbereitung Reinigungsanlage Trocknungs- u. Belüftungsanlagen Kippband Waagen Förderband, Förderschnecke, Elevator Lagerung Hoftrak, Teleskoplader Gabelstapler (mit Staplerschein)

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