Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe
|
|
- Irmela Burgstaller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wiener Straße St. Pölten Referat Förderung Stand: Jänner 2012 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe bisher landwirtschaftliche Investitionsförderung SRL- Zusammenfassung Die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programmes für die Entwicklung des Ländlichen Raums Sonstige Maßnahmen wurde im Dezember 2007 verlautbart. Bedingt durch die enormen Investitionen und die zur Finanzierung dieser Investitionen gestellten Förderungsanträge sind die verfügbaren kofinanzierten Zuschussmittel (EU, Bund, Land NÖ) erschöpft. Die Entgegennahme von IZ-Anträgen musste daher mit 17. Jänner 2012 beendet werden. Für die Investitionsförderung stehen 2012 für alle weiter unten angeführten Investitionen Zinsenzuschüsse zu AI-Krediten und, dank Sondermittel des Landes Niederösterreich, zusätzlich Investitionszuschüsse für Zuchtsauenställe bereit. Es gelten, kurz dargestellt, folgende Bestimmungen: Förderungsvoraussetzungen Förderungswerber Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Als Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gelten natürliche Personen, juristische Personen, Personenvereinigungen, mit Niederlassung in Österreich, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften. Bewirtschafter, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr (Frauen) bzw. das 65. Lebensjahr (Männer) vollendet haben, erhalten keine Förderung. Berufliche Qualifikation mind. 5jährige Berufserfahrung oder geeignete Facharbeiterprüfung
2 2/7 Einkommensgrenze Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebensgefährten muss zum Zeitpunkt der Antragstellung in Summe unter (Wert 2011; neuer Wert wird voraussichtlich im April 2012 verlautbart) liegen. Ermittlung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens: Unselbständig Erwerbstätige: Bereinigter jährlicher Bruttobetrag des Förderungswerbers und dessen Ehepartners (Lebensgemeinschaft gilt wie Ehe). Unter bereinigtem jährlichem Bruttobezug sind der unter Code 210 der Lohnsteuerbescheinigung (Lohnzettel des vergangenen Jahres) aufscheinende Betrag, vermindert um die unter Code 215 ausgewiesenen steuerfreien Bezüge zu verstehen. Die lt. Einkommenssteuergesetz steuerfreien Bezüge wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder ähnliche Ersatzleistungen stellen ebenfalls ein Einkommen dar und sind daher zu berücksichtigen. Bei selbständig Erwerbstätigen, die der Pauschalierung unterliegen: Außerlandwirtschaftliche Einkünfte laut letztgültigem Einkommenssteuerbescheid Bei selbständig Erwerbstätigen, die nicht der Pauschalierung unterliegen: Brutto-Cashflow aus dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre für die Ermittlung der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte. Bei Gartenbaubetrieben, die gewerbliche Einkünfte aus dem Zierpflanzenbau erwirtschaften, ist der Jahresumsatz mit dem Faktor 0,1 zu multiplizieren. Einkünfte aus Vermietungen oder Verpachtungen laut letztgültigem Einkommenssteuerbescheid Betrieb Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 betriebliche Arbeitskrafteinheiten (bak, das sind 600 Arbeitskraftstunden(Akh)/Jahr) Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN oder Haltung von mindestens 2 GVE (Ausnahmen: Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau) Nachweis der Wirtschaftlichkeit Betriebskonzept Für Vorhaben mit anrechenbaren Kosten über netto ist vom Förderungswerber ein Betriebskonzept vorzulegen. Im Betriebskonzept stellt der Förderungswerber Überlegungen zur Ausgangssituation des Betriebes an und setzt sich Ziele für die nächsten 5 10 Jahre. Die Landwirtschaftskammer Niederösterreich bietet als Unterstützung für die Erstellung des beschreibenden Teiles Seminare an. Zusätzlich bietet die Firma lk-projekt auch eine individuelle Betreuung zur Erstellung des Betriebskonzeptes an. Näheres erfahren Sie in Ihrer Bezirksbauernkammer. Berechnungen zur Ermittlung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen werden gemeinsam mit dem Betriebsberater der Bezirksbauernkammer durchgeführt. Betriebsplan (ebp) Vorlage eines Betriebsplanes bei betriebsverbessernden Investitionen mit Investitionskosten bis zu , der folgendes beinhaltet:
3 3/7 Daten über den derzeitigen Zustand des Betriebes (Ausgangssituation) Beschreibung der geplanten Investition Berechnung des Kapitaldienstes und der Kapitaldienstgrenze Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens (Zieljahr) Projektbeurteilung Vorlage einer Projektbeurteilung bei betriebserhaltenden Investitionen mit Kosten bis zur Darlegung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes, die folgendes beinhaltet: Daten über den derzeitigen Zustand des Betriebes Berechnung des Kapitaldienstes und der Kapitaldienstgrenze Betriebe mit negativem landwirtschaftlichem Einkommen (bei Ermittlung mittels ebp mit negativem landwirtschaftlichem Einkommen im Zieljahr) erhalten keine Investitionsförderung. Förderungsgegenstand 1. Bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude einschließlich der funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen. Personalaufenthaltsräume und Sanitärräume in Wirtschaftsgebäuden werden gefördert, Personalunterkünfte nicht. Kompostanlagen, mit denen ein Zusatzeinkommen erwirtschaftet wird, werden soweit Fördermittel verfügbar sind, durch das Land NÖ gefördert. 2. Innerbetriebliche wegebauliche Erschließungen Hofbefestigung und Wege um bzw. zwischen Wirtschaftsgebäuden; keine Hofzufahrtswege und keine Wege zu ausgesiedelten Wirtschaftsgebäuden (Förderung über Land- ST8 Verkehrserschließung). 3. Bauliche und technische Investitionen für Biomasseheizanlagen 4. Bauliche Investitionen im Bereich Almgebäude einschließlich der für die Almbewirtschaftung notwendigen Einrichtungen und Anlagen, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung, Einfriedungen, Schutzeinrichtungen für Almbauten (Lawinen- und Hochwasserschutz) sowie Wege zur inneren Erschließung. 5. Investitionen für regionale und sektorale Initiativen zur Nutzung von Marktnischen und Innovationen. Außenmechanisierung wird nicht gefördert. 6. Bauliche Investitionen und technische Einrichtungen für die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Ausgeschlossen sind Investitionen, die im Rahmen der Marktordnungsmaßnahmen Wein gefördert werden können. Buschenschanklokale inkl. Einrichtung sowie gemeinschaftliche bauliche und technische Investitionen für die Be- und Verarbeitung (Gemeinschaft von mind. drei Landwirten) werden, soweit Fördermittel verfügbar sind, durch das Land Niederösterreich gefördert.
4 4/7 7. Errichtung und Ausgestaltung von Zucht- und Erzeugungsanlagen für die Bienenhaltung einschließlich des Erwerbs von technischen Hilfsmitteln und Geräten. 8. Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen für die Innenwirtschaft. Näheres siehe Liste im Anhang 9. Erwerb von selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen. Gutachten einer autorisierten Prüfanstalt muss vorliegen 10. Gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden Erntemaschinen (Kartoffel-, Zuckerrüben-, Weinbau und Spezialkulturen, ohne Mähdrescher) sowie von gezogenen Erntemaschinen (Kartoffelbau und Spezialkulturen), von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung und von Pflanzenschutzgeräten; 11. Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung. 12. Gartenbau (Gemüse, Zierpflanzen, Baumschulen) Bauliche Investitionen im Bereich Gewächshäuser einschließlich der für die Produktion, Lagerung und Vermarktung erforderlichen Nebenräume und technischen Einrichtung; Errichtung von Folientunneln; Einrichtungen für die Speisepilzproduktion; Investitionen zur Energieeinsparung in Gewächshäusern (elektronische Regeleinrichtungen und andere technische Einrichtungen) sowie Heizungsverbesserung und -umstellung; Beregnung und Bewässerung (einschließlich Mischwasserbehälter), Errichtung geschlossener Bewässerungssysteme 13. Obstbau Anlage von Erwerbsobstkulturen und Maßnahmen zum Schutz dieser Kulturen Spezielle Voraussetzungen zu den Förderungsgegenständen Stallbauten: Der anfallende Stickstoff aus Wirtschaftsdünger muss zumindest zur Hälfte auf selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden können. Der zulässige N-Anfall beträgt max. 340 kg/ha selbst bewirtschafteter Fläche. Für die 170 kg/ha übersteigende Menge sind Düngerabnahmeverträge nachzuweisen. Voraussetzung für die Förderung von Milchkuhställen, Melkständen und Melkanlagen ist die Mitgliedschaft beim Landeskontrollverband NÖ oder der Nachweis des Beitrittes spätestens bei der ersten Abrechnung der Investition. Die Milchleistungskontrolle ist mind. 3 Jahre durchzuführen. Jauche- und Güllegruben, Festmistlagerstätten, Kompostaufbereitungsplatten: Einhaltung des ÖKL-Baumerkblattes Nr. 24 Düngersammelanlagen für wirtschaftseigene Dünger Bei Jauche- und Güllegruben: Vorlage eines Dichtheitsattestes Bäuerliche Kompostierung: Einhaltung der Technischen Richtlinien für die Errichtung einer Düngeraufbereitungsplatte Beiblatt zu ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24a Investitionen zur Erreichung der laut Nitrataktionsprogramm für den bestehenden Tierbestand benötigten Lagerkapazität dürfen (anteilig) nicht gefördert werden Güllelagunen werden nicht gefördert
5 5/7 Maschinen und Geräte: Positives Gutachten einer autorisierten Prüfanstalt für Bergbauernspezialmaschinen, landwirtschaftliche Krananlagen, Geräte zur bodennahen Gülleausbringung und Pflanzenschutzgeräte. Typenprüfung einer staatlich autorisierten Prüfstelle hinsichtlich Wirkungsgrad und Emissionen für Hackgutheizanlagen bis 120 KW Leistung und für Scheitholzanlagen. Gebrauchtmaschinen werden nicht gefördert. Bauliche und technische Maßnahmen allgemein: Vorlage eines vollständigen Bauprojektes mit Plänen, Kostenberechnungen und Erfüllung der baubehördlichen Vorschriften. Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz und die Erhaltung des Landschaftsbildes und der Besiedelungsdichte Der Förderungswerber hat vor Inangriffnahme des Förderungsobjektes die fachliche Beratung der BBK in Anspruch zu nehmen. Die fach- und normgerechte Bauausführung unter Einhaltung der baubehördlichen Vorschriften muss gewährleistet sein. Als technische Normen gelten die vom österreichischen Kuratorium für Landtechnik erarbeiteten Baumerkblätter, soweit Abweichungen nicht unerlässlich sind. Förderungsart und -ausmaß 1. Investitionszuschuss (nur für Zuchtsauenställe) 2. Zinsenzuschuss zu Agrarinvestitionskredit (AIK) 3. Kombination aus Investitions- und Zinsenzuschuss für Zuchtsauenställe Beschränkung der Förderung: Die Summe aus Investitionszuschuss und Kreditsumme des AIK darf 65% der Nettogesamtkosten nicht übersteigen. Die maximale Förderungsintensität (Investitionszuschuss und Barwert des Zinsenzuschusses) beträgt: benachteiligtes Gebiet sonstiges Gebiet 50 % 40 % Obergrenzen für die anrechenbaren Gesamtkosten: max /bak für 7 Jahre (2007 bis 2013) max /Betrieb für 7 Jahre (2007 bis 2013) max /Gartenbaubetrieb für 7 Jahre (2007 bis 2013) Untergrenze für die anrechenbaren Gesamtkosten bei Zuchtsauenställen mind /Antrag o. USt. Bestimmungen AIK Kredituntergrenze : Düngerlager Biomasseheizung bodennahe Gülleausbringung Gartenbau für Biomasseheizungen und Wärmeschirme Beregnung und Bewässerung, sofern der Pumpenantrieb von Diesel auf Strom umgestellt wird bzw. sofern strombetriebene Anlagen errichtet werden und für alle Investitionsprojekte, wo einer der vorhin genannten Förderungsgegenstände enthalten ist
6 6/7 Kredituntergrenze : für alle sonstigen Investitionen Kostenuntergrenze: o. USt. bzw Kreditobergrenze: / für Gartenbaubetriebe Kreditlaufzeit: Max. 10 Jahre für technische Investitionen Max. 20 Jahre für bauliche Investitionen Zinsenzuschuss: Der Zinsenzuschuss beträgt 36 % bzw. 50 % (siehe Tabelle) des halbjährlich festgelegten Bruttozinssatzes, max. jedoch 2,25 %. Förderungshöhe Investitionszuschuss und Zinsenzuschuss IZ Zinsenzuschuss ben. Gebiet nicht ben. Geb. Alminvestitionen 0 % 50 % 50 % Stallbauten für Zuchtsauen 20 %*) 50 % 36 % (Deck-, Warte- und Abferkelbereich) Gartenbau 0 % 50 % 50 % Obstbau 0 % 50 % 50 % Biomasseheizanlagen (inkl. Heizhaus) 0 % 50 % 50 % Gebäude und Technik für Be- 0 % 50 % 50 % /Verarbeitung, Vermarktung und Marktnischen Sonstige Investitionen 0 % 50 % 36 % *) Der Investitionszuschuss für Zuchtsauenställe wird mit Landesmitteln finanziert. Antragstellung Anträge sind unbedingt 6 Wochen vor Investitionsbeginn (vor Lieferung/Leistung) nach Vorliegen der Baubewilligung bzw. bei technischen Investitionen nach Einholen eines Angebotes oder eines Kostenvoranschlages bei der Bezirksbauernkammer zu stellen. Mit der Investition darf erst nach schriftlicher Bewilligung begonnen werden. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen und Leistungen dürfen erst ab Bewilligung durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer erfolgen. Bitte beachten Sie, dass vor Bewilligung alle erforderlichen Unterlagen vorliegen müssen und bringen Sie diese zur Antragstellung mit. Welche Unterlagen für Ihren Antrag im Detail notwendig sind, erfahren Sie auf der Bezirksbauernkammer.
7 7/7 Abrechnung Die Investitionskosten sind mit Rechnungen (Rechnungsbetrag ohne USt und ohne Nachlässe ab 50 ) und Zahlungsbelegen nachzuweisen. Rechnungen über dürfen nur anerkannt werden, wenn die Bezahlung nicht bar erfolgte. Weiters kann eigenes Bauholz bewertet und mit einbezogen werden. Liste Maschinenförderung Innenwirtschaft (Förderung mit Zinsenzuschuss zu AIK) Stall Futter Melkanlage Milchkühlung Entmistungsanlagen Fütterungsanlagen Futtermischwagen Siloentnahmegerät Hallenkran Heubelüftungsanlagen Geräte zur Futterentnahme Mahl- u. Mischanlagen inkl. Silos Einstreugeräte Dünger Güllepumpe Mixer Ackerbau/Aufbereitung Reinigungsanlage Trocknungs- u. Belüftungsanlagen Kippband Waagen Förderband, Förderschnecke, Elevator Lagerung Hoftrak, Teleskoplader Gabelstapler (mit Staplerschein)
Niederlassung von JunglandwirtInnen 2007-2013
Wiener Straße 64 3100 St. Pölten Referat Förderung Stand: März 2012 Niederlassung von JunglandwirtInnen 2007-2013 SRL- Zusammenfassung (Kurzdarstellung) Förderungsvoraussetzungen Förderungswerber Förderungswerber
MehrModernisierung landwirtschaftlicher Betriebe (M 121) [Art. 20 lit. b i ivm Art. 26 der VO 1698/2005]
Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe (M 121) [Art. 20 lit. b i ivm Art. 26 der VO 1698/2005] 4.1 Ziele Die Förderung von Investitionen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe verfolgt
MehrRichtlinien Förderung Photovoltaik
A B 2 6. M Ä R Z 2 0 1 5 Richtlinien Förderung Photovoltaik für Betriebe zur Abwasserbehandlung Gültig bis: 30.11.2016 Fertigstellung und Abrechnung binnen 6 Monaten. Abteilung 4 Lebensgrundlagen und Energie
MehrFragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt
MehrMerkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines
Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)
MehrGebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)
Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrALMWIRTSCHAFTLICHE FÖRDERUNG IN KÄRNTEN
PROGRAMM FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMES IN KÄRNTEN Im Rahmen des Österreichischen Programmes für die Entwicklung des ländlichen Raumes, das bis Ende 2006 Geltung hat, werden die Massnahmen Almwirtschaftliche
MehrDer neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht
Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
Mehr1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.
Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung
Mehr-Prüfung der Tragwerksplanung-
Vertrag -Prüfung der Tragwerksplanung- RifT-Muster L214 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4»
MehrAufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer
Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Gesetz 14/2013, vom 27. September Von Mauro Cruz-Conde Spanien hat endlich ein neues Gesetz verabschiedet, das es ermöglicht, Visen und Aufenthaltsgenehmigungen
MehrRichtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009
Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt
MehrMarktgemeinde Straßwalchen Bezirk Salzburg-Umgebung - Land Salzburg 5204 Straßwalchen, Mayburgerplatz 1
Marktgemeinde Straßwalchen Bezirk Salzburg-Umgebung - Land Salzburg 5204 Straßwalchen, Mayburgerplatz 1 Förderungsrichtlinien für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz Sanierungsförderung Ziel
MehrBundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)
Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)
MehrKurzinformation Wirtschaft
Mit dem Zuschuss Nachhaltige Stadtentwicklung fördert die ILB kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft. Ziel
MehrFragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB
Fragenliste 2. WIRE - Test am 18. Jänner 2005 5 EEB Theorie 1) Erläutere den Begriff der buchhalterischen Abschreibung. Bei welchen Anschaffungen muss sie berücksichtigt werden, bei welchen nicht? Im Unternehmen
MehrLeitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten
Stadt Trier Jugendamt Sachbearbeiter: Frau Menden Zimmer-Nr. 14 Verw.-Gebäude II Augustinerhof, 54290 Trier Telefon:(0651)718-1543 Januar 2015 Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrDer Energieausweis Chance oder Schikane? - Der Energieausweis für Wohngebäude -
Der Energieausweis Chance oder Schikane? - Der Energieausweis für Wohngebäude - IBH Ingenieurbüro Haubensak Bauphysik und Energieberatung 71364 Winnenden Inhaltsverzeichnis 1. Entwicklung des Weltenergieverbrauchs
MehrAusfüllhilfe für Förderungsantrag. Vorhabensart 3.1.1 Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen
Ausfüllhilfe für Förderungsantrag Vorhabensart 3.1.1 Teilnahme an Lebensmittelqualitätsregelungen zur Förderung eines Vorhabens des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2014-2020
MehrAngehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.
Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrInformation zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen
Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Grundlage für die Durchführung der Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
MehrVorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015
Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West
MehrMerkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen
124/134 Kredit Förderziel Förderziel Das unterstützt den Bau oder Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen in Deutschland sowie den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbstgenutzten
MehrVfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
MehrRichtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.
MehrNÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien
F3-A-1803/004-2014 NÖ Heizkostenzuschuss Allgemeine Richtlinien 1. Geförderter Personenkreis: Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ LandesbürgerInnen erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und
MehrKMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg
KMU-Patentaktion Mit dem Patent zum Erfolg Was ist SIGNO? Mit der Initiative SIGNO Schutz von Ideen für die gewerbliche Nutzung fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Unternehmen
MehrVerkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung
MehrSpeicherförderung und Lastmanagement Antragsformular
Speicherförderung und Lastmanagement Antragsformular Dieses Formular dient ausschließlich der Beantragung einer Förderung von stationären elektrischen Speichern und eines Lastmanagementsystems für gewerbliche
MehrDas Bildungsund Teilhabe- Paket
Das Bildungsund Teilhabe- Paket Mehr Bildungs- und Teilhabechancen für Kinder im Rhein-Neckar-Kreis Seit 2011 haben Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch, Kinderzuschlag
MehrR I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrProtokoll: Fragen und Antworten zu Förderungen der betrieblichen Lehre von AMS und WKW
1 Protokoll Informationsveranstaltung Förderungen der betrieblichen Lehre von AMS Datum: 25. Juni 14.00 15.45 Uhr, Ort: BIWI, Währingergürtel 97, 1180 Wien, Erstellt: Koordinationsstelle Jugend Bildung
MehrÜbersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen
Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund
MehrBewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde
Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der
Mehr6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,
6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich
MehrR I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung
R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes
MehrHAUSHALTS- GROSSGERÄTE
swb-förderprogramm HAUSHALTS- GROSSGERÄTE Ihr Förderprogramm für energieeffiziente Haushaltsgroßgeräte JETZT BIS ZU 100 SICHERN! Ihr Förderprogramm für energieeffiziente Haushaltsgroßgeräte Auf einen Blick:
Mehrdas KfW - Förderprogramm
Energieberatung für KMU Energieberatung für KMU das KfW - Förderprogramm Der Sonderfonds Energieeffizienz in KMU ist eine gemeinsame Initiative: Bestandteile des Sonderfonds sind: Zuschüsse für Energieeffizienzberatungen
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrLeitfaden Bemessungsgrundlage Klientenselbstbehalte
Mobile Dienste in Tirol Leitfaden Bemessungsgrundlage Klientenselbstbehalte Tipps / Informationen Impressum: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales/Fachbereich Mobile Dienste Eduard-Wallnöfer-Platz
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
Mehr1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.
Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit
MehrAUSFÜLLHILFE FÜR FÖRDERUNGSANTRAG 4.1.1.
AUSFÜLLHILFE FÜR FÖRDERUNGSANTRAG 4.1.1. zur Förderung eines Vorhabens des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2014-2020 1. ALLGEMEINE ANGABEN Für alle Datumsfelder des
MehrDie Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung
Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten... 2 2. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs-
MehrText und Redaktion: BMLFUW/Abt. II/3 Agrarumwelt (ÖPUL), Bergbauern und Benachteiligte Gebiete, Biologische Landwirtschaft;
GAP-Vorschusszahlungen Herbst 2015 Medieninhaber und Herausgeber: BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WAsserWIRTSCHAFT Stubenring 1, 1010 Wien bmlfuw.gv.at Text und Redaktion: BMLFUW/Abt.
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrEU-Programm Lebenslanges Lernen Nationale Kofinanzierung
EU-Programm Lebenslanges Lernen Nationale Kofinanzierung Richtlinien zur Antragstellung ab 2007/2008 www.lebenslanges-lernen.at/nkf I. An wen kann ich mich wenden? Für allgemeine Anfragen steht Ihnen Frau
MehrBericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Amtschefskonferenz am 11. Mai 2010 in Berlin Wirtschaftsministerkonferenz am 17./18. Juni 2010 in Göhren-Lebbin für TOP 2.3: Umsetzung
MehrR I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes)
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
MehrPHOTOVOLTAIK (PV) Welche Förderungen gibt es?
PHOTOVOLTAIK (PV) Welche Förderungen gibt es? Agenda Förderstruktur für PV-Anlagen in Österreich Tarifförderung 2015 Investitionsförderungen Neu: Investförderung für PV-Anlagen in der Land- und Forstwirtschaft
MehrMERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
MehrFörderung von Abwassermaßnahmen für eine saubere Umwelt
Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW NRW.BANK Service-Center Telefon 0 211 91741-4800 Telefax 0 211 91741-7832 www.nrwbank.de info@nrwbank.de NRW.BANK.Ergänzungsprogramm. Abwasser Förderung von
MehrAmtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)
Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrR i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit. in der Sportart Fußball. gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v.
R i c h t l i n i e n zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Sportart Fußball gemäß 2 der Vereinssatzung WIR e.v. Frankfurt (Oder) Allgemeine Förderungsvoraussetzungen: 1. Antragsteller (Oder),
MehrInformationen zum Wohngebiet Kirchstraße
Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße Bauen im Wohngebiet Kirchstraße Die Gemeinde Straßberg bietet in der Kirchstraße drei Grundstücke an. Die Bauplätze sind 494, 495 und 534 Quadratmeter groß. Der
MehrWärmepumpenförderung Leitfaden zur Antragstellung
Wärmepumpenförderung Leitfaden zur Antragstellung Wärmepumpenförderung: Leitfaden zur Antragstellung 2 Wärmepumpenförderung: Leitfaden zur Antragstellung Hier finden Sie Hinweise und Tipps, die Sie dabei
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrAnhang E: Checkliste Projektauswahlkriterien der Lokalen Aktionsgruppe Landkreis Freyung-Grafenau e. V.
Anhang E: Checkliste Projektauswahlkriterien Projekttitel: Projektträger: Kriterium mit Punktebewertung von 0 bis 3 (0 Punkte, wenn Kriterium nicht erfüllt) P = Pflichtkriterium F = Fakultatives Kriterium
MehrDas Bildungspaket: Mitmachen möglich machen
Anita Schäfer Mitglied des Deutschen Bundestages Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über die Einzelheiten: Ab 2011 haben bedürftige Kinder
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrBeschäftigung und Qualifizierung
Beschäftigung und Qualifizierung Weiterbildung von Beschäftigten - Programm WeGebAU Das Programm Das Programm WeGebAU unterstützt Weiterbildungen im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse. Es setzt sich
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrSatzung. 7 "Gebührenhöhe" erhält folgende Fassung: 7 Gebührenhöhe
Gemeinde Ilvesheim Rhein-Neckar-Kreis S A T Z U N G zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an der Friedrich-Ebert- Grundschule
Mehr2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung
Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung 2.1 Erneuerung von Gebäuden, abgeschlossenen Wohn- und Gewerbeeinheiten 2.2 Empfängerin oder Empfänger
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrFamilienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.
Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.
MehrÜbersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Seite 1 von 8 Übersicht über die n Es gibt in der Besrepublik Deutschland folgende n: ab 2013 Fahrzeugdefinition bis 2013 AM Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h einer
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrNÖ Kindergartentransportkostenzuschuss
NÖ Kindergartentransportkostenzuschuss Zuschuss zu den Beförderungskosten von Kindern zum Kindergarten gültig ab dem Kindergartenjahr 2010/2011 NÖ Familien und NÖ Gemeinden können einen finanziellen Zuschuss
Mehr(Beiblatt B 3) An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung:
An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien Antragsteller: [Firma oder Name] [Firmenbuchnummer/Handelsregisternummer bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II 459. Verordnung: Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 ÖSET-VO 2016 459. Verordnung des Bundesministers
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrGründungszuschuss 93 SGB III
Gründungszuschuss 93 SGB III Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Wichtige Tipps für Existenzgründer Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Telefon
MehrVerordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
MehrAblauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung
Ablauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung VAGA-Vereinigung für Aromapflege & Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 2. Zertifizierung Einzelpersonen Je nach absolvierter Ausbildung
MehrCHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER
CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich
MehrAlter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag
Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige
MehrDie GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist mit der Zeit gegangen Manche loben die GAP, andere kritisieren sie. Die GAP war ein Erfolg,
MehrBHKW-Förderung im Land Bremen
BHKW-Förderung im Land Bremen Michael Richts Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Referat Energie und Umwelttechnik Dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz
MehrAntrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister
Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrBerufliche Tätigkeit als Erzieherin in Nordrhein- Westfalen: Anerkennung von Berufsabschlüssen am Beispiel Niederlande
Berufliche Tätigkeit als Erzieherin in Nordrhein- Westfalen: Anerkennung von Berufsabschlüssen am Beispiel Niederlande 26.03.2014 Das Anerkennungsverfahren Vorlage der Antragsunterlagen: Erste Prüfschritte
MehrFörderungen Photovoltaik für Gemeinden und Betriebe. Mag. Manfred Bürstmayr Energie- und Umweltagentur NÖ
Förderungen Photovoltaik für Gemeinden und Betriebe Mag. Manfred Bürstmayr Energie- und Umweltagentur NÖ Förderungen im Überblick Tarifförderung gem. Ökostromgesetz 2013 Schul- und Kindergartenfonds Wasserwirtschaftsfonds
MehrRICHTLINIEN FÜR DEN ERHALT VON BUNDES- SPORTFÖRDERUNGSMITTELN (FRÜHERE TOTOMITTEL) DURCH DEN NÖFV
RICHTLINIEN FÜR DEN ERHALT VON BUNDES- SPORTFÖRDERUNGSMITTELN (FRÜHERE TOTOMITTEL) DURCH DEN NÖFV Grundsätzliches: Die Geldmittel für die Kontogruppe Sportstätten können für die Errichtung und Erhaltung
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrVerkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015
n Vorlesungsinhalte: - ungeregelte VkStätt - geregelte VkStätt - Brandabschnitte (Brandwände / Ladenstraßen) - Decken - geregelte VkStätt, Bsp. K in KL 1 n Wesentliche geregelte Sonderbauten; LBauO 50
Mehr