Schulungsmodul 3 Schuljahresplanung und Pensenmeldung. Neue Finanzierung Volksschule. Version: Juni Erziehungsdirektion des Kantons Bern

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1 Neue Finanzierung Volksschule Schulungsmodul 3 Schuljahresplanung und Pensenmeldung Version: Juni 2011 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l'instruction publique du canton de Berne ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC

2 Ziel und Zweck des Dokumentes Das Schulungsmodul 3 dient dazu, die Schulungsmodule 1 und 2 zu vertiefen. Es behandelt die Auswirkungen des neuen Finanzierungssystems auf die Schuljahresplanung der Schulleitungen und bietet ihnen damit die notwendigen Grundlagen, damit sie, ausgehend von der Schulorganisation und der Pensenzuteilung ihrer Schule, die Vollzeiteinheiten berechnen und die Auswirkungen auf den Finanzhaushalt ihrer Gemeinde abschätzen können. Das Dokument ist zur Schulung insbesondere von Schulleitungen und Schulkommissionsmitgliedern vorgesehen. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 3

3 Verzeichnis der Abkürzungen ERZ AZD LV NFV FILAG 2012 FILAG Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion Lastenverteilung der Gehälter der Lehrpersonen: Finanzierungssystem bis 31. Juli 2012 Neue Finanzierung Volksschule: ab 1. August 2012 geltendes Finanzierungssystem Projekt zur Überarbeitung und Optimierung des Finanz- und Lastenausgleichs im Kantons Bern Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (BSG 631.1) VSG Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (BSG ) LAG LAV BMV Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrpersonen (BSG ) Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrpersonen (BSG ) Verordnung vom 19. September 2007 über die Besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BSG ) VZE Vollzeiteinheit: 100%-Anstellung in der Gehaltsklasse 6 BG% Beschäftigungsgrad der Anstellung einer Lehrperson in % GK GEF-Pool2 Gehaltsklasse im Gehaltssystem für die Lehrpersonen nach LAG Lektionen zur Unterstützung für RegelschülerInnen mit Asperger Syndrom/schweren Wahrnehmungsstörungen/schweren Störungen des Sozialverhaltens gem. Sonderschulverordnung Art. 48 (Code: GEF-Pool) ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 4

4 Inhaltsverzeichnis 1. Übersicht und wichtige Begriffe Die Schuljahresplanung Inhalte und Bedeutung der Schuljahresplanung (Beilage zur Pensenmeldung) Zeitlicher Ablauf der Schuljahresplanung Wichtige Vorgaben für die Schuljahresplanung Änderungen im neuen Finanzierungssystem Zusammenhang zwischen Lektionen, Beschäftigungsgradprozenten und Personalkosten Lektionen, Schulwochen und Beschäftigungsgradprozente Das Gehaltssystem nach dem Lehreranstellungsgesetz Personalkosten in der Volksschule Berechnung der Auswirkungen einer Schuljahresplanung Durchschnittskosten zur Bestimmung der Gesamtkosten einer Gemeinde Beispiele aus der Praxis Instrumente zur Berechnung Kalkulationsgrundlagen für das neue Finanzierungssystem Zusammenarbeit Schule Gemeinde - Kanton Erarbeitung der Schuljahresplanung durch die Schulleitungen Mitwirken der Schulkommission Mitwirken der Gemeindeverwaltung Schnittstellen zum Kanton Pensenmeldung an den Kanton Änderungen an den Pensenmeldungen im neuen Finanzierungssystem Vorgaben des Kantons Prozess der Pensenmeldung Verarbeitung der Pensenmeldung und Lohnauszahlung Schnittstelle zur Abrechnung Kanton - Gemeinden ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 5

5 1. Übersicht und wichtige Begriffe Im neuen Finanzierungsmodell für die werden die Personalkosten der Lehrpersonen zur Hälfte über eine direkte Kostenübernahme des Kantons solidarisch finanziert. Die andere Hälfte dieser Kosten müssen die Gemeinden eigenverantwortlich finanzieren. Der Kanton beteiligt sich an diesem Teil mit Gutschriften pro Schüler/in (Schülerbeiträge), so dass die bisherige Finanzierungsaufteilung von 70% zu 30% zwischen Kanton und Gemeinden beibehalten wird. Die folgende Grafik stellt diese grundsätzliche Finanzierungsregelung dar: Grafik 1: Das neue Finanzierungsmodell für die Volksschule Solidarische Finanzierung Eigenverantwortliche Finanzierung 50% 20% 30% Kostenübernahme Kanton Schülerbeiträge Selbstbehalt der Gemeinde Quelle: Projekt NFV Kanton 70% Gemeinden 30% Die Grafik bildet die Aufteilung der gesamten Kosten zwischen Kanton und Gemeinden ab. Sie lässt sich auf die Aufteilung der Kosten einer einzelnen Gemeinde, eines einzelnen Schülers, einer einzelnen Lektion oder einer gesamten Klasse übertragen. Der rote (eigenverantwortliche) Anteil wird immer 50% ausmachen, aber in diesen Fällen decken die Schülerbeiträge meist mehr oder weniger als 20% ab, je nachdem, wie kostengünstig eine Schule organisiert werden kann. Regelunterricht Der Regelunterricht umfasst alle Lektionen, die sich aus den Lehrplänen des Kindergartens und der Volksschule ergeben. Die Kosten dieses Regelunterrichts umfassen die ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 6

6 Kosten für die Lektionen des obligatorischen und fakultativen Unterrichtes und der Klassenführung. Auch inbegriffen sind die Overhead-Kosten für die Schulleitung, unterstützende Aufgaben (Schulpool) und Informatikbetreuung. Besondere Massnahmen Unter den Besonderen Massnahmen sind alle speziellen pädagogischen Leistungen gemäss Verordnung über die Besonderen Massnahmen in Kindergarten und Volksschule (BMV) zu verstehen. In der Umgangssprache werden sie oft als IBEM- Massnahmen oder mit dem Überbegriff Integration bezeichnet. Darunter fallen die Klassen zur besonderen Förderung, die Einschulungsklassen, der Spezialunterricht (integrative Förderung, Logopädie und Psychomotorik) sowie die Begabtenförderung und Rhythmik als fakultatives Angebot. Die Kosten für die Besonderen Massnahmen enthalten ferner die Aufwendungen für die Leitung dieses Bereichs. Vollzeiteinheit Als Vollzeiteinheit (VZE) gilt eine 100%-Anstellung in der Gehaltsklasse (GK) 6. Sie dient dazu, den Gemeinden durchschnittliche Kosten statt der tatsächlich für sie ausbezahlten Aufwendungen zu verrechnen. Anstellungen in einer andern GK werden auf GK 6 umgerechnet, und zwar mittels Faktoren, die sich aus dem Verhältnis zwischen den Grundlöhnen der einzelnen Gehaltsklassen ableiten lassen. GK6 wurde als Basis gewählt, weil die meisten Anstellungen (Unterricht Primarschule) in diese Gehaltsklasse fallen und damit nicht umgerechnet werden müssen. Grafik 2: Definition einer Vollzeiteinheit Eine Vollzeiteinheit entspricht einer 100 % Anstellung in der Gehaltsklasse 6 Umrechnung von Beschäftigungsgrad-Prozent (BG %) in Vollzeiteinheiten (VZE) Kindergarten GK5 Grundlohn: CHF Primarschule GK6 Grundlohn: CHF Sekundarstufe I GK10 Grundlohn: CHF Schulleitung GK12 Grundlohn: CHF GK15 Grundlohn: CHF Beispiel: 100 BG % in der Gehaltsklasse 5 entsprechen VZE Quelle: Projekt NFV ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 7

7 2. Die Schuljahresplanung 2.1 Inhalte und Bedeutung der Schuljahresplanung (Beilage zur Pensenmeldung) Aufgrund der erwarteten Schülerzahlen wird in der Schuljahresplanung bestimmt, wie viele Klassen geführt werden müssen - u. U. sind Klassen zu eröffnen oder zu schliessen. Jeder Klasse werden die Lehrpersonen zugeordnet, die den Unterricht übernehmen sollen, jeder Lehrperson wird das entsprechende Pensum zugewiesen. Die Schuljahresplanung ist damit eine der wichtigsten Aufgaben in der Führung der Schulen. Ihre Umsetzung löst den grössten Teil der Kosten in der Schule aus und hat grossen Einfluss auf die Anstellungen der Lehrpersonen. 2.2 Zeitlicher Ablauf der Schuljahresplanung Die Schuljahresplanung beginnt in der Regel anfangs Februar und muss spätestens Ende April abgeschlossen sein, damit die sich daraus ergebenden Änderungen an den Anstellungen der Lehrpersonen vorgenommen werden können. 2.3 Wichtige Vorgaben für die Schuljahresplanung Die Kindergärten und Volksschulen sind eine Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Deshalb muss die Schulleitung bei der Schuljahresplanung Vorgaben der beiden Staatsebenen berücksichtigen. Die Vorgaben des Kantons richten sich allerdings nicht direkt an die Schulen, sondern verpflichten die Gemeinden, ihre Schulen entsprechend zu führen und zu organisieren. Die wichtigsten Vorgaben des Kantons zur Organisation des Schuljahres ergeben sich aus den Bestimmungen des Volksschulgesetzes (VSG) und aus dem darauf basierenden Lehrplan. Die ERZ erlässt überdies Richtlinien zu den Schülerzahlen, welche die Klassengrössen und die Zuteilung zusätzlicher Lektionen zum Lehrplan regeln. Damit gibt der Kanton die Ziele und einen grossen Teil der Inhalte des Unterrichts vor. Die Gemeinde führt und organisiert ihre Schulen im Rahmen der kantonalen Vorgaben selbständig. Sie bestimmt die Standorte und die an diesen Standorten zu führenden Klassen. Die inhaltlichen Vorgaben der Gemeinde für den Unterricht ergeben sich zur Hauptsache aus dem Schulreglement, die organisatorischen aus Gemeindeverordnung und Organisationsreglement. Soweit die Schuljahresplanung Kosten verursacht, die durch die Gemeinde allein zu tragen sind, ist das Gemeindebudget massgebend. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 8

8 2.4 Änderungen im neuen Finanzierungssystem Die Schuljahresplanung kann unter NFV wie bisher weitergeführt werden. Da sie jetzt Personalkosten auslöst, von denen sich rund 30% direkt auf den Finanzhaushalt der Gemeinde auswirken, erhält sie zusätzlich Bedeutung. Dieser Gemeindeanteil an den Personalkosten tritt anstelle des bisherigen Beitrags an die Lastenverteilung (LV). Dadurch sind die finanziellen Auswirkungen der Schuljahresplanung wesentlich höher als unter der LV, bei der die Schulleitungen nur die Infrastruktur- und Betriebskosten der Schule berücksichtigen mussten. Festlegung und Verrechnung der Infrastruktur- und Betriebskosten bleiben auch im neuen Finanzierungssystem Sache der Gemeinden. Damit stehen die Schulleitungen bei der Schuljahresplanung vor einer neuen Aufgabe: Aus den Lektionen und Beschäftigungsgradprozenten (BG%), die sie den einzelnen Lehrpersonen zuweisen, sind die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinde abzuschätzen. Deshalb müssen die Schulleitungen bei der Erarbeitung des Gemeindebudgets einbezogen werden, und ihre Funktion innerhalb der Gemeinde bekommt mehr Gewicht als bisher. Eine gute Vernetzung mit Behörden, Verwaltung und Bevölkerung in der Gemeinde wird sehr wichtig sein. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 9

9 3. Zusammenhang zwischen Lektionen, Beschäftigungsgradprozenten und Personalkosten 3.1 Lektionen, Schulwochen und Beschäftigungsgradprozente Die einzelne Lektion von 45 Minuten ist das kleinste Element der Organisation des Schulbetriebes. Wie viele Einzellektionen in einer Schule eingesetzt werden, bestimmt direkt die Höhe der Kosten für die Lehrpersonen. Die Stundentafel des Lehrplans gibt vor, wie viele dieser einzelnen Lektionen ein Kind pro Woche in welchen Fächern besuchen muss respektive darf. Für die Planung wird eine Lektion in der Stundentafel des Lehrplanes, die jeweils einmal pro Woche während des ganzen Schuljahrs erteilt wird, der Einfachheit halber als Lektion bezeichnet. Eine solche Lektion setzt sich aus so vielen Einzellektionen zusammen, wie das Schuljahr in der jeweiligen Gemeinde Schulwochen hat. Das bedeutet, dass die Anzahl Einzellektionen zu 45 Minuten, die eine Lehrperson während eines Schuljahrs erteilt, nicht in jeder Gemeinde gleich hoch ist. Je nach Anzahl Schulwochen muss eine Lehrperson für eine 100%-Anstellung deshalb mehr oder weniger Pflichtlektionen leisten. Auf der Sekundarstufe I umfasst das Schuljahr im ganzen Kanton 39 Schulwochen, während in Kindergarten und Primarschule sowohl 38 als auch 39 Schulwochen vorkommen. Grafik 3: Zusammenhang Schulwochen, Pflichtlektionen und Beschäftigungsgrad Schulwochen Pflichtlektionen BG % Quelle: LAV ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 10

10 3.2 Das Gehaltssystem nach dem Lehreranstellungsgesetz Seit 1996 besteht im Kanton Bern ein einheitliches Lohnsystem für die Lehrpersonen der Volksschule und der Sekundarschulstufe II. Jede Lehrerin, jeder Lehrer erhält unter gleichen Bedingungen (Schulstufe, Ausbildung, Erfahrungsjahre und Beschäftigungsgradprozente) den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit. Damit gewährleistet der Kanton einheitliche Anstellungsbedingungen - und Gemeinden und Schulen die gleiche Ausgangsposition im Konkurrenzkampf um Lehrpersonen. Dieses einheitliche Gehaltssystem wird unter den neuen Finanzierungsregelungen beibehalten; auch die zentrale Lohnauszahlung durch die ERZ wird fortgeführt. Das Gehaltssystem setzt sich aus 25 Gehaltsklassen (GK) zusammen, welche in je 77 Gehaltsstufen eingeteilt sind: Die Gehaltsklasse einer Lehrperson wird durch deren Funktion bestimmt, und die Gehaltsstufe innerhalb jeder Gehaltsklasse ist abhängig von der Anzahl der Erfahrungsjahre. Einteilung der Lehrpersonen der Volksschule in Gehaltsklassen: Kindergarten GK 5 Primarschule GK 6 Sekundarstufe 1 GK10 Spezialunterricht GK10 Schulleitung Spezialunterricht GK12 Schulleitungen KG + Prim GK12 Schulleitungen alle Stufen GK15 Grafik 4: Bruttolöhne in der Volksschule für eine 100%-Anstellung Quelle: Gehaltstabellen ERZ ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 11

11 3.3 Personalkosten in der Volksschule Kosten einer 100%-Anstellung Um die gesamten Jahreskosten einer Anstellung zu erhalten, müssen für Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen ca. 20% und für Personalnebenkosten ca. 1% auf den Bruttolohn geschlagen werden. Dies ergab im Schuljahr 2009/10 für eine 100%- Anstellung in der Gehaltsstufe 50 Jahreskosten von CHF im Kindergarten CHF in der Primarschule CHF in der Sekundarstufe I In diesen Jahreskosten sind die Kosten für Stellvertretungen von rund 5% noch nicht eingerechnet, die erfahrungsgemäss anfallen. Sie entstehen, weil beim Ausfall einer Lehrperson unverzüglich ein Ersatz gefunden werden muss, da die Arbeit nicht aufgeschoben werden kann. Gesamtkosten für die Finanzierung Die Gesamtkosten für alle Anstellungen der Lehrpersonen der Volksschule betrugen im Schuljahr 2009/ Mio. CHF. In dieser Summe inbegriffen sind, neben den direkten Kosten der Anstellungen, auch die Kosten für die Führung der Schule und sämtliche mit der Lohnauszahlung der Lehrpersonen verbundenen Nebenkosten. Die folgende Grafik zeigt die Unterteilung dieser Gesamtsumme. Dabei fällt die Bedeutung der Kosten für den Unterricht auf, welche beinahe 90% aller Kosten ausmachen. Sie zeigt überdies das Gewicht des Regelunterrichts gegenüber den Besonderen Massnahmen. Grafik 5: Aufteilung der Gesamtkosten für die Lehrpersonen im Schuljahr 2009/10 Kindergarten, Primarschule und Sekundarstufe I: Total = 100% Regelunterricht: 87.5% Unterricht 78.8% Klassenführung 2.3% Schulleitung 4.3% Schulpool 1.3% Informatikbetreuung 0.7% Bes. Massnahmen: 12.5 % Unterricht 11.8 % Klassenführung < 1 % Schulleitung < 0.1 % Quelle: Projekt NFV ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 12

12 4. Berechnung der Auswirkungen einer Schuljahresplanung 4.1 Durchschnittskosten zur Bestimmung der Gesamtkosten einer Gemeinde Im Gehaltssystem für die Lehrpersonen erhalten ältere Lehrpersonen einen bedeutend höheren Lohn. Damit verursachen sie höhere Kosten. Das heisst nichts anderes, als dass für den gleichen Betrag mit einer jüngeren Lehrerin, einem jüngeren Lehrer mehr Lektionen finanziert werden können als mit einer älteren Lehrperson. Wenn die Gemeinden für die Kosten ihrer Schule verantwortlich gemacht werden, könnten sie billigere Lehrpersonen bevorzugen. Dieser negative Begleiteffekt des neuen Finanzierungssystems wird ausgeschaltet, indem einer Gemeinde nicht die Kosten belastet werden, die tatsächlich an ihre Lehrpersonen ausbezahlt wurden, sondern indem der Kanton mit den Gemeinden auf der Basis von Durchschnittskosten abrechnet. Zur Berechnung der durchschnittlichen Kosten wird der Begriff der Vollzeiteinheit (VZE) in das Finanzierungssystem eingeführt. Eine VZE entspricht einer 100%-Anstellung in der GK6. Anstellungen in einer andern GK werden auf GK6 umgerechnet, und zwar mittels Faktoren, die sich aus dem Verhältnis zwischen den Grundlöhnen der einzelnen Gehaltsklassen ableiten lassen. GK6 wurde als Basis gewählt, weil der grösste Teil der Anstellungen (Unterricht Primarschule) nicht umgerechnet werden muss. Die Kosten einer Vollzeiteinheit werden berechnet, indem die Gesamtkosten für die Finanzierung mit der Summe der VZE dividiert werden, die sich aus der Umrechnung sämtlicher Anstellungen in der Volksschule ergibt. Grafik 6: Kosten einer Vollzeiteinheit Gesamtkosten Schuljahr 2009/10: CHF Total aller Vollzeiteinheiten im Kanton: Kosten pro VZE: VZE CHF Quelle: Projekt NFV Die Gesamtkosten, die der Kanton einer Gemeinde verrechnet, ergeben sich aus der Multiplikation der von dieser Gemeinde bezogenen Personalressourcen in VZE mit dem Kostenwert einer VZE. Wenn es darum geht, die Personalkosten einer Schuljahresplanung abzuschätzen, müssen in einem ersten Schritt die Lektionen und BG% dieser Planung in VZE pro ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 13

13 Schulstufe und Unterrichtsart (Regelunterricht oder Besondere Massnahmen) umgerechnet werden. 4.2 Beispiele aus der Praxis Durchschnittskosten einer Lektion in der Sekundarschule (39 Schulwochen) Lektionen Beschäftigungsgrad VZE Unterricht 1 : 28 x 100 = % x : 100 = Durchschnittskosten: VZE x CHF = CHF/Lektion In diesem Beispiel werden die direkten Kosten einer Lektion berechnet (ohne Kosten für Führung und Organisation der Schule). Durchschnittskosten einer Kindergartenklasse (38 Schulwochen) Einer Kindergartenklasse werden 28 Unterrichtslektionen und 3 Lektionen DAZ- Unterricht zugeteilt. Zudem wird die Klasse während 2 Lektionen durch eine Heilpädagogin unterstützt. Lektionen VZE Unterricht 28 : 29 x 100 = % x : 100 = DAZ 3 : 29 x 100 = % x : 100 = Beschäftigungsgrad Integrative Förderung Klassenführung 2 : 29 x 100 = 6.90 % x : 100 = : 29 x 100 = 3.45 % x : 100 = Total Durchschnittskosten: VZE x CHF = CHF In diesem Beispiel werden die direkten Kosten einer Klasse berechnet (ohne Kosten für Führung und Organisation der Schule). ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 14

14 Durchschnittskosten einer einfachen Schuljahresplanung Eine Gemeinde führt 2 Primarklassen und beansprucht folgende Personalressourcen (38 Schulwochen): Unterricht 68 Klassenführung 2 Lektionen Beschäftigungsgrad VZE : 29 x 100 : 29 x 100 = % = 6.90 % Schulleitung % Schulpool 3.00 % x : 100 x : 100 x : 100 x : 100 = = = = Total Durchschnittskosten: VZE x CHF = CHF Führung und Organisation der Schule sind inbegriffen. Diese Durchschnittskosten werden bei der Abrechnung des Kantons mit der Gemeinde in Zeile 5 der Abrechnungstabelle aufgeführt. 4.3 Instrumente zur Berechnung Die ERZ stellt auf ihrer Internetseite ein Berechnungsinstrument zur Verfügung, mit dem aus Lektionen und BG% die entsprechenden VZE berechnet werden können. Dieses Instrument ist im Anhang 1 zu diesem Papier beschrieben und unter folgendem Link auf der Homepage der ERZ zu finden: Mithilfe dieser Tabelle können die Schulleitungen verschiedene Varianten ihrer Schuljahresplanung durchspielen, bevor sie den Antrag an die Schulkommission zur Genehmigung der Schuljahresplanung definitiv ausarbeiten. Das Total der Vollzeiteinheiten pro Schulstufe und Unterrichtsart kann daraufhin in die Tabelle zur Simulation der Gemeindeabrechnung übertragen werden. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 15

15 4.4 Kalkulationsgrundlagen für das neue Finanzierungssystem Bei der Entwicklung des neuen Finanzierungssystems wurde für den Einsatz von Lektionen, Schülerzahlen und Klassengrössen von Durchschnittswerten ausgegangen. Diese Durchschnittswerte beruhen ihrerseits auf den Vorgaben des Lehrplans, der LAV, der BMV und den Richtlinien für die Schülerzahlen. Beispiele für das Schuljahr 2009/10: Grösse einer Klasse mit einem Jahrgang: Grösse einer Klasse mit zwei Jahrgängen: Grösse einer Klasse mit drei Jahrgängen: 21 Schüler 20 Schüler 18 Schüler Durchschnittlicher Lektionenverbrauch einer Regelklasse (inkl. Klassenführung): Kindergarten: Primarschule: Sekundarstufe I: 29.3 Lektionen 35.7 Lektionen 41.0 Lektionen Gemeinden, die bei der Einführung des neuen Finanzierungssystems von diesen Durchschnittswerten abweichen, werden deshalb einen höheren respektive tieferen Gemeindeanteil als 30% bezahlen. Während der Projektphase hat die ERZ ab 2007 die finanzielle Belastung aller Gemeinden in Modellrechnungen erfasst und inkl. Differenz zum LV-Beitrag in der Globalbilanz FILAG 2012 publiziert. Wenn die Ergebnisse der Modellrechnung einer Gemeinde keine grösseren Abweichungen zum LV-Beitrag zeigen, besteht kein Grund, die Schuljahresplanung wesentlich anders zu gestalten als bisher. Im anderen Fall empfiehlt die ERZ, zuerst die Gründe für diese Abweichungen zu analysieren und erst dann die Schuljahresplanung anzupassen. Dabei sollten diese Anpassungen nicht ausschliesslich unter finanziellen Gesichtspunkten beurteilt werden: Die möglichen Auswirkungen auf Schulqualität und Organisation müssen in eine Gesamtbewertung einbezogen werden. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 16

16 5. Zusammenarbeit Schule Gemeinde - Kanton 5.1 Erarbeitung der Schuljahresplanung durch die Schulleitungen Die Schulleitung ist grundsätzlich für die operative Führung der Schule und damit für die Erstellung der Schuljahresplanung zuständig. Soweit sie sich dabei innerhalb der Vorgaben der Gemeinde bewegt, kann sie darüber auch abschliessend entscheiden. 5.2 Mitwirken der Schulkommission Die Schulkommission ist grundsätzlich zuständig für die strategische Führung der Schulen einer Gemeinde und für die Aufsicht über die Schulleitung. Sie hat zu überprüfen, ob die Schulleitung die Schuljahresplanung entsprechend den Vorgaben des Kantons und der Gemeinde erstellt und umsetzt. Daraus ergibt sich das Recht der Schulkommission, umfassend über die Schuljahresplanung informiert zu werden, wie auch die Kompetenz, die Schuljahresplanung zu genehmigen. Macht die Schuljahresplanung Entscheide notwendig, die der Gemeinderat oder sogar die Stimmbevölkerung fällen muss, hat die Schulkommission die entsprechenden Anträge der Schulleitung zu genehmigen und im Gemeinderat zu vertreten. Es geht dabei um Anträge, die die Schulstandorte, die Klassenzuteilung und das Gemeindebudget betreffen. Für Änderungen an den Anstellungen der Schulleitung ist die Schulkommission zuständig. 5.3 Mitwirken der Gemeindeverwaltung Das Schulsekretariat unterstützt die Schulleitungen beim Erstellen der Schuljahresplanung. 5.4 Schnittstellen zum Kanton Die wichtigste Schnittstelle zur Umsetzung der Schuljahresplanung sind die Schulinspektorate des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung der ERZ (AKVB). Gemeindebeschlüsse, die eine Schliessung oder eine Eröffnung von Klassen sowie das fakultative Angebot betreffen, müssen vom AKVB genehmigt werden. Nachdem die Schuljahresplanung umgesetzt ist, sind die Pensenmeldungen auf dem Dienstweg über die Schulinspektorate der ERZ zu übermitteln, damit sie die zentrale Lohnauszahlung an die Lehrpersonen vornehmen kann. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 17

17 6. Pensenmeldung an den Kanton 6.1 Änderungen an den Pensenmeldungen im neuen Finanzierungssystem Mit der Pensenmeldung beauftragen die Schulleitungen die ERZ, den Lehrerinnen und Lehrern die Löhne auszuzahlen. Sie wird im Anschluss an die Schuljahresplanung erstellt, nachdem die Unterrichtslektionen den entsprechenden Personen zugeordnet worden sind. Die Pensenmeldung erhält unter der neuen Finanzierung eine neue Funktion, indem sie jetzt zur Berechnung der VZE herangezogen wird, aus denen sich die Personalkosten einer Gemeinde ergeben. Die Pensenmeldung wird wichtig, weil sie direkt Kosten auslöst und die finanzielle Belastung einer Gemeinde bestimmt. In der bisherigen LV war dies nicht der Fall, weil der Gemeindeanteil unabhängig von den gemeldeten Lektionen berechnet wurde. 6.2 Vorgaben des Kantons Die Vorgaben zum Ausfüllen und Einreichen der Pensenmeldung werden jeweils im Monat April durch die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste (AZD) den Schulen zugestellt. Diese Vorgaben werden zurzeit durch die ERZ überprüft und ergänzt, damit die Pensenmeldungen eine eindeutige Berechnung der Vollzeiteinheiten ermöglichen. Im neuen Finanzierungssystem wird es sehr wichtig sein, Lektionen und BG% zu unterscheiden in solche, die in die Berechnung der VZE einfliessen, und andere, die nicht direkt der Gemeinde belastet werden. Dies betrifft insbesondere Stellvertretungen, SOS-Lektionen und GEF-Pool 2-Lektionen die solidarisch vom Kanton und der Gesamtheit der Gemeinden finanziert werden. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 18

18 6.3 Prozess der Pensenmeldung In der folgenden Grafik sind zeitlicher Ablauf der Pensenmeldung und zuständige Stellen dargestellt. Prozess Pensenmeldung SI GR SK SL Diagramm x Schuljahresplanung x Überarbeitung Schuljahresplanung (x) x x Genehmigung Schuljahresplanung x Pensenmeldungen erstellen x Pensenmeldungen freigeben Frist: 1. Juni x Prüfung Pensenmeldungen/ kant. Vorgaben Rückweisung x Pensenmeldungen an AZD SI GR SK SL SOE Schulinspektorin/Schulinspektor Gemeinderat Schulkommission Schulleitungen Schul-Organisationseinheit ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 19

19 6.4 Verarbeitung der Pensenmeldung und Lohnauszahlung Die Pensenmeldungen werden auf dem Dienstweg über die Schulinspektorate an die ERZ übermittelt. Es ist vorgesehen, diese Übermittlung über eine Verwaltungsplattform der ERZ im Internet zu ermöglichen. Nach Prüfung der Pensenmeldung durch die Schulinspektorate werden die gemeldeten Anstellungen in das Gehaltsauszahlungssystem Persiska übernommen und zur ersten Lohnauszahlung im August des beginnenden Schuljahres vorbereitet. Es ist ferner vorgesehen, den Schulleitungen eine Rückmeldung zuzustellen mit den Lektionen, BG% und VZE, die sie mit ihrer Pensenmeldung ausgelöst haben. 6.5 Schnittstelle zur Abrechnung Kanton - Gemeinden Nach der ersten Lohnauszahlung im Monat August wird das AZD mithilfe der gemeldeten VZE eine Planrechnung der Kosten des Schuljahres erstellen. Die Ergebnisse dieser Planrechnung werden jeder Gemeinde übermittelt und dienen als Grundlage für die monatlichen Akontozahlungen der Gemeinden an die Personalkosten. Nach Abschluss des Schuljahres erhalten die Gemeinden eine Schlussabrechnung mit den definitiven Werten für die ihnen belasteten VZE. Zwischen Beginn und Ende des Schuljahrs besteht die Möglichkeit, die Berechnung der VZE zu überprüfen und zu bestätigen. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_3_-_NFV.DOC 20

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