Amtliche Bekanntmachungen

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1 TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Amtliche Bekanntmachungen Herausgeber: Der Rektor Nr.: 6/ Mai 2003 Inhaltsverzeichnis Seite Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Bautechnik im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Chemietechnik im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Elektrotechnik im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Gesundheit und Pflege im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom

2 Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Umweltschutz und Umwelttechnik im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Technische Universität Dresden Fakultät Informatik Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Informatik im Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien / an berufsbildenden Schulen Vom Technische Universität Dresden Fakultät Informatik Studienordnung für das "studierte Fach" Informatik im Studiengang Lehramt an Mittelschulen Vom Technische Universität Dresden Fakultät für Erziehungswissenschaft Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Sozialpädagogik im Studiengang höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Bekanntgabe des Erlasses der Ordnung des Instituts für Elektrische Energieversorgung und Hochspannungstechnik der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik 71 Bekanntgabe des Erlasses der Ordnung des Instituts für Berufliche Fachrichtungen der Fakultät Erziehungswissenschaften 71 Technische Universität Dresden Fakultät Verkehrswissenschaften Friedrich List Satzung vom zur Änderung der Prüfungsordnung nach dem Leistungspunktesystem für den Diplomstudiengang Verkehrswirtschaft vom (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr.: 7/2002) 72 Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Satzung vom zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften vom (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr.: 4/2000) 73 2

3 Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Bautechnik im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166) in der Fassung vom 16. November 2001 (SächsGVBl. S. 738) erlässt die Technische Universität Dresden folgende Studienordnung. Grammatisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 3

4 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Studienziele 3 Fächerkombination 4 Studienbeginn 5 Inhalt und Aufbau des Studiums 6 Leistungsnachweise 7 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen 4

5 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Rahmenstudienordnung der Technischen Universität Dresden für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung Ziel, Inhalt und Ablauf des Studiums des "vertieft studierten Faches" der ersten Gruppe (Erstfach) Bautechnik. 2 Studienziele Mit dem Studium des vertieft studierten Faches Bautechnik erwerben die Studierenden berufspädagogische, berufs- und fachwissenschaftliche, berufs- und fachdidaktische Befähigungen, die als Grundlage für die Wahrnehmung von Aufgaben im Berufsfeld Bautechnik und in angrenzenden Tätigkeitsfeldern dienen bzw. die für eine Ausbildungsund Unterrichtsarbeit im Höheren Lehramt an berufsbildenden Schulen erforderlich sind. Insbesondere wird auf die Gestaltung beruflicher Bildungsprozesse in der bautechnischen Grund- und Fachbildung sowie Aus- und Fortbildung vorbereitet. 3 Fächerkombination Das "vertieft studierte Fach" Bautechnik kann im Rahmen der Bestimmungen des 88 Abs. 2 LAPO I mit allen an der Technischen Universität Dresden angebotenen Fächern der zweiten Gruppe (s.a. Rahmenstudienordnung 5 Abs. 3) kombiniert werden. Das Zweitfach Farbtechnik und Raumgestaltung kann nur in Verbindung mit dem Studium des vertieft studierten Faches Bautechnik gewählt werden. 4 Studienbeginn Das Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester. Über einen Beginn zum Sommersemester kann unter Beachtung der Möglichkeiten und der erbrachten Studienvoraussetzungen des Bewerbers entschieden werden, wobei der Beruflichen Fachrichtung Bautechnik eine koordinierende Beratung obliegt. 5 Inhalt und Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird und ein sich daran anschließendes fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der ersten Staatsprüfung abgeschlossen wird. Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich über 8 Semester und umfassen 78 Semester- Wochenstunden in Form von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen. 5

6 (2) Das Studium der beruflichen Fachrichtung Bautechnik umfasst - fachwissenschaftliche Grundlagen der Bautechnik - die Berufliche Didaktik Bautechnik - unterrichtspraktische Übungen und Blockpraktika. (3) Die Inhalte des Grundstudiums sind in Absatz 7 dargestellt. (4) Die Inhalte des Hauptstudiums sind in Absatz 7 aufgeführt. (5) Das Studium enthält mindestens eine Exkursion zu folgenden Schwerpunkten: - Personal-, Organisations- und Qualifikationsentwicklung in einem Unternehmen der Baubranche - berufsspezifische/-übergreifende Aspekte beruflichen Lernens an einem Lernort beruflicher Bildung. (6) Zum Studium des "vertieft studierten Faches" Bautechnik gehören praktischpädagogische Übungen im Umfang von 3 SWS als Voraussetzung für ein 4-wöchiges Blockpraktikum B. (7) Bei fehlender einschlägiger Berufsausbildung ist gegebenenfalls ein Restanteil eines einschlägigen Berufspraktikums im Berufsfeld zu absolvieren, damit die geforderte Mindestdauer von 12 Monaten nachgewiesen werden kann. Über die Anerkennung dieser Praktikumsleistung entscheidet die Berufliche Fachrichtung. (8) Die Gliederung des Studiums nach Gegenstand, Art, zeitlichem Umfang und Zeitpunkt der Lehrveranstaltungen enthält die nachfolgende Semesterübersicht (zugleich Studienablaufplan im Sinne von 21 Abs. 4 SächsHG). Dabei werden die für ungerade Semesterzahlen (1., 3., usw.) bestimmten Lehrveranstaltungen nur im Wintersemester, die für gerade Semesterzahlen bestimmten nur im Sommersemester angeboten. Der Studienablaufplan enthält das regelmäßige Lehrprogramm; er berücksichtigt nicht die zusätzlichen Lehrveranstaltungen, die einem vertieften und ergänzenden Studium dienen. Grundstudium Studienfächer und empfohlener Ablauf Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltungen Umfang in SWS 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. Mathematik 6 6 L Physik L Beuakonstruktionslehre ZP Baustofflehre L Tragwerkslehre ZP Berufsfeldlehre/Berufliche Didaktik (Grundlagen) 2 2 L Ein Leistungsnachweis in Mathematik ist bis zum Beginn des dritten Semesters zu erbringen. 6

7 Hauptstudium Pflichtveranstaltungen (20 SWS) - Berufsfeldlehre/Berufliche Didaktik Bautechnik 6 SWS L, SP mdl. - Bauklimatik 4 SWS} L, SP schr. - Ausbautechnik/Ausbautechnologie 4 SWS} wahlw. } SP - Grundlagen des kommunalen Tiefbaus 1L } SP - Tragwerkslehre 4 SWS L } SP Wahlpflichtveranstaltungen (17 SWS mit den fachentsprechenden Leistungsnachweisen) - Bauverfahrenstechnik 4 SWS - Bildungstechnologie - Ingenieurmäßiges Skizzieren - Mauerwerksbau 1 SWS - Massivbau - Holzbau - CAD - Technischer Ausbau I - Geschichte der Bautechnik - Grundlagen der Baudenkmalpflege - Historische Gebäude Bauklimatische Probleme und Besonderheiten 4 SWS - Umweltschutz in der Bauausführung - Bauökologie 1 SWS - Geodäsie für Architekten In Absprache mit der Beruflichen Fachrichtung ist auch der Besuch weiterer, den Studienzielen entsprechenden Lehrveranstaltungen möglich. Abkürzungen: ZP - Bestandteil der Zwischenprüfung SP - Bestandteil der Ersten Staatsprüfung L - Leistungsnachweis schr. - schriftliche Prüfung mdl. - mündliche Prüfung 6 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme des Studierenden an den Lehrveranstaltungen und sind Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung bzw. zur Ersten Staatsprüfung. Die Bedingungen für den Erwerb des Leistungsnachweises werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt gegeben. (2) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind laut Zwischenprüfungsordnung folgende Leistungsnachweise zu erbringen: - ein Leistungsnachweis in Berufsfeldlehre/Berufliche Didaktik (Grundlagen) - ein Leistungsnachweis in Physik - ein Leistungsnachweis in Mathematik - ein Leistungsnachweis in Baustofflehre. 7

8 (3) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind laut Lehramtsprüfungsordnung I folgende Leistungsnachweise vorzulegen: - Bauphysik und Bauklimatik - Tragkonstruktionen des Hochbaus (Tragwerkslehre) - Tiefbau oder Ausbau - Berufliche Didaktik Bautechnik. 7 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Für Studierende, die das Studium des Höheren Lehramtes an berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Dresden vor dem In-Kraft-Treten dieser Studienordnung aufgenommen haben, werden durch den Prüfungsausschuss Übergangsbestimmungen erlassen, die sich an 115 LAPO I orientieren. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof.Dr.rer.nat.habil. Mehlhorn 8

9 Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Chemietechnik im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166) in der Fassung vom 16. November 2001 (SächsGVBl. S. 738) erlässt die Technische Universität Dresden folgende Studienordnung. Grammatisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 9

10 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Fachliche Studienvoraussetzungen 3 Studienziele 4 Empfehlung zur Fächerkombination 5 Studienbeginn 6 Inhalt und Aufbau des Studiums 7 Leistungsnachweise 8 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen 10

11 1 Geltungsbereich Die Studienordnung regelt in Verbindung mit der Rahmenstudienordnung der Technischen Universität Dresden für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung Ziel, Inhalt und Ablauf des Studiums für das "vertieft studierte Fach"/die berufliche Fachrichtung Chemietechnik. Das Fach gilt gemäß LAPO I im Freistaat Sachsen als "vertieft studiertes Fach" der ersten Gruppe. 2 Fachliche Studienvoraussetzungen Zusätzlich zu den in der Rahmenstudienordnung für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen genannten allgemeinen Studienvoraussetzungen sind Kenntnisse und Erfahrungen im Berufsfeld Chemietechnik nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder ein mindestens dreimonatiges Praktikum im Berufsfeld vor dem Studium. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Berufliche Fachrichtung. Im übrigen gilt 91 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2000 (LAPO I), in der Fassung vom 16. November Studienziele Mit dem Studium des "vertieft studierten Faches" Chemietechnik erwerben die Studierenden berufswissenschaftliche, berufspädagogische, fachwissenschaftliche sowie berufsdidaktische Befähigungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Berufsfeld Chemietechnik und in angrenzenden Tätigkeitsfeldern. Die Schwerpunkte des Studiums liegen in der Vorbereitung der konzeptionellen Gestaltung beruflicher Bildungsprozesse in der chemischen sowie produktions- und labortechnischen Grund- und Fachbildung für Chemieberufe im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der analytischen Erfassung von Bildungsbedarf in dem genannten Berufsfeld. Es erfolgt eine Grundbefähigung für die Tätigkeit an außerschulischen Lernorten im Rahmen von Lernortkooperation. 4 Empfehlungen zur Fächerkombination Das "vertieft studierte Fach" Chemietechnik kann im Rahmen der Bestimmungen des 88 Abs. 2 LAPO I mit allen an der Technischen Universität Dresden angebotenen Fächern und Fachrichtungen der zweiten Gruppe kombiniert werden (s. 5 Abs. 3 Rahmenstudienordnung). Für das Studium im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Dresden werden in Kombination zum "vertieft studierten Fach" Chemietechnik besonders die "vertieft studierten Fächer" Umweltschutz und Umwelttechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde empfohlen. Wird das "vertieft studierte Fach" Chemietechnik in Kombination mit den Fächern Mathematik oder Physik studiert, können Studienleistungen gleichen Inhalts angerechnet werden. Ausgeschlossen ist eine Kombination mit Chemie. 11

12 5 Studienbeginn Das Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester. Über einen Beginn im Sommersemester kann unter Beachtung der Möglichkeiten und der erbrachten Studienvoraussetzungen der Bewerber entschieden werden, wobei der Beruflichen Fachrichtung Chemietechnik eine koordinierende Beratung obliegt. 6 Inhalt und Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und in ein sich daran anschließendes fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Ersten Staatsprüfung abschließt ( 5 Abs. 4 Rahmenstudienordnung). Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich über 8 Semester und umfassen 78 Semesterwochenstunden (SWS). Das 9. Semester ist Prüfungssemester. (2) Die Inhalte des Grundstudiums sind im Absatz 7 dargestellt. (3) Die Inhalte des Hauptstudiums werden im Absatz 7 aufgeführt. Im Hauptstudium ist eine der folgenden Vertiefungsrichtungen zu wählen: 1. Verfahrenstechnik 2. Materialwissenschaft. (4) Das Studium enthält mindestens eine Exkursion zu folgenden Schwerpunkten: 1. Chemietechnische Systeme, integriert in industrielle Strukturen, 2. Personal-, Organisations- und Qualifikationsentwicklung in Unternehmen der Chemiebranchen, 3. berufsspezifische und -übergreifende Aspekte beruflichen Lernens an überbetrieblichen Lernorten sowie im Lernort Betrieb. (5) Zum Studium der Beruflichen Fachrichtung Chemietechnik gehören praktisch-pädagogische Übungen im Umfang von 3 SWS als Voraussetzung für ein vierwöchiges Blockpraktikum B. (6) Zur Erfüllung der Bestimmungen von 91 LAPO I sind im Studium die entsprechenden Berufspraktika zu absolvieren, sofern dies nicht bereits vor Studienbeginn erfolgt ist. (7) Die Gliederung des Studiums nach Gegenstand, Art, zeitlichem Umfang und Zeitpunkt der Lehrveranstaltung enthält die nachfolgende Semesterübersicht (zugleich Studienablaufplan im Sinne von 21 Abs. 4 SächsHG). Dabei werden die für die ungeraden Semesterzahlen (1., 3., usw.) bestimmten Lehrveranstaltungen nur im Wintersemester, die für die geraden Semesterzahlen bestimmten nur im Sommersemester angeboten. Der Studienablaufplan enthält das regelmäßige Lehrprogramm; er berücksichtigt nicht die zusätzlichen Lehrveranstaltungen, die einem vertieften und ergänzendem Studium dienen. 12

13 Grundstudium Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) und Art der Lehrveranstaltung (V/Ü/P) 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. Berufswissenschaft/ Berufliche Didaktik 5 1/0/0 L 1/1/0 1/1/0 Mathematik 5 4/1/0 L Physik 4 2/0/0 0/0/2 L Bildungstechnologie/ Informatik Allgemeine und anorganische Chemie 2 1/0/0 0/0/1 16 4/1/3 4/1/3 ZP Physikalische Chemie 8 4/1/3 ZP Organische Chemie 8 4/1/3 ZP Hauptstudium Pflichtveranstaltungen (18 SWS): - Berufliche Didaktik Chemietechnik 4 SWS L, SP - Theorie und Technik des chemischen und chemisch-technischen Experimentes 4 SWS - Technische Chemie 6 SWS L, SP - Anorganische, Organische oder Physikalische Chemie 4 SWS L, SP Vertiefungsrichtung Verfahrenstechnik (1): - Verfahrens- und Umwelttechnik (8 SWS) L, SP - Grundlagen der Verfahrenstechnik (mechanische und thermische Verfahrenstechnik) - Prozessverfahrenstechnik 3 SWS - Umweltverfahrenstechnik 3 SWS - Automatisierungstechnik 4 SWS Vertiefungsrichtung Materialwissenschaften (1 wahlweise): - Metallische Werkstoffe } - Silikatchemie } - Polymere Werkstoffe } 1 L, SP (nach Wahl) - Textile Faserstoffe } - Chemie der Beschichtungen } Legende: L Leistungsnachweise ZP Zwischenprüfung SP Staatsprüfung V/Ü/P Vorlesung/Übung/Praktikum 13

14 7 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme des Studierenden an den Lehrveranstaltungen und sind gemäß 19 Zwischenprüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung bzw. gemäß 94 LAPO I Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Die Bedingungen für den Erwerb des Leistungsnachweises werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt gegeben. (2) Für die Zulassung zu den Zwischenprüfungen sind laut 19 Zwischenprüfungsordnung folgende Leistungsnachweise vorzulegen: 1. Berufswissenschaft/Berufliche Didaktik Chemietechnik 2. Mathematik 3. Physik. Daneben ist jeweils ein Grundpraktikum in Allgemeiner und Anorganischer Chemie, Organischer Chemie und Physikalischer Chemie mit begleitendem Seminar zu belegen. Der Leistungsnachweis in Berufswissenschaft/Berufliche Didaktik Chemietechnik ist bis zum Beginn des dritten Semesters zu erbringen. (3) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind laut 94 Abs. 1 LAPO I folgende Leistungsnachweise vorzulegen: 1. Technische Chemie 2. Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Physikalische Chemie 3. Verfahrenstechnik oder Materialwissenschaften 4. Berufliche Didaktik einschließlich Studien zu Theorie und Technik des chemischen und chemisch-technischen Experimentes. Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen. 14

15 8 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Für Studierende, die das Studium des Höheren Lehramtes an berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Dresden vor dem In-Kraft-Treten dieser Studienordnung aufgenommen haben, werden durch den Prüfungsausschuss Übergangsbestimmungen erlassen, die sich an 115 LAPO I orientieren. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof.Dr.rer.nat.habil. Mehlhorn 15

16 Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Elektrotechnik im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166) in der Fassung vom 16. November 2001 (SächsGVBl. S. 738) erlässt die Technische Universität Dresden folgende Studienordnung. Grammatisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 16

17 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Studienziele 3 Fächerkombination 4 Studienbeginn 5 Inhalt und Aufbau des Studiums 6 Leistungsnachweise 7 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen 17

18 1 Geltungsbereich Diese Fachstudienordnung regelt in Verbindung mit der Rahmenstudienordnung der Technischen Universität Dresden für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung Ziel, Inhalt und Ablauf des Studiums des "vertieft studierten Faches" der ersten Gruppe (Erstfach) Elektrotechnik. 2 Studienziele Mit dem Studium des "vertieft studierten Faches" Berufliche Fachrichtung Elektrotechnik erwerben die Studierenden berufspädagogische, berufs- und fachwissenschaftliche, berufs- und fachdidaktische sowie fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die als Grundlage für die erfolgreiche Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben im Berufsfeld Elektrotechnik und in angrenzenden Tätigkeitsfeldern dienen bzw. die für eine erfolgreiche Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Höheren Lehramt an berufsbildenden Schulen erforderlich sind. Insbesondere wird auf die Gestaltung Beruflicher Bildungsprozesse in der elektrotechnischen Grund- und Fachbildung bzw. Aus- und Fortbildung vorbereitet. 3 Fächerkombination Das "vertieft studierte Fach" Berufliche Fachrichtung Elektrotechnik als Fach der ersten Gruppe kann im Rahmen der Bestimmungen des 88 Abs. 2 Ziffer 2. LAPO I mit allen an der Technischen Universität Dresden angebotenen Fächern der zweiten Gruppe kombiniert werden (s. auch Rahmenstudienordnung 5 Abs. 3). Eine Kombination mit einem hochaffinen Fach aus der Beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik als Zweitfach wird nicht angeboten. 4 Studienbeginn Das Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester. Über einen Beginn zum Sommersemester kann unter Beachtung der Möglichkeiten und nachgewiesener Studienvoraussetzungen des Bewerbers durch die Berufliche Fachrichtung entschieden werden Inhalt und Aufbau des Studiums (1) Das Studium des "vertieft studierten Faches" Berufliche Fachrichtung Elektrotechnik umfasst - Grundlagen und Vertiefungsrichtungen der Elektrotechnik

19 - die Berufliche Didaktik Elektrotechnik sowie ihrer Vertiefungsrichtungen bzw. Didaktik der Beruflichen Ausbildung im Berufsfeld Elektrotechnik - praktisch-pädagogische Studien und Blockpraktika. (2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und ein darauf folgendes fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der 1. Staatsprüfung abgeschlossen wird. Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich über 8 Semester und umfassen 78 Semesterwochenstunden (SWS) im Pflicht- und Wahlbereich. Das 9. Semester ist Prüfungssemester. Einen Überblick zu den Studienfächern des Grundstudiums vermittelt die Übersicht unter Absatz 8. Nach dem Grundstudium kann zwischen zwei Vertiefungsrichtungen gewählt werden: - Elektroenergietechnik - Informationstechnik. Die Vertiefungsrichtungen umfassen Pflicht- und Wahlpflichtfächer. (3) Pflichtfächer für beide Vertiefungsrichtungen sind - Elektronische Bauelemente - Grundlagen Automatisierungstechnik - Theorie und Praxis Unterrichtsversuche Elektrotechnik III - Berufliche Didaktik Elektrotechnik II. (4) Zu den Wahlpflichtfächern gehören u. a. - in der Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik: Elektroenergieanlagen, Leistungselektronik, Elektroenergiesysteme - in der Vertiefungsrichtung Informationstechnik: Nachrichtentechnik, Leistungselektronik, Mikrorechnertechnik. (5) Das Studium enthält mindestens eine Exkursion zu folgenden Schwerpunkten: - Personal-, Organisations- und Qualifikationsentwicklung in einem Unternehmen der Elektrobranche - berufsspezifische/-übergreifende Aspekte an einem Lernort Beruflicher Bildung in Abhängigkeit von der Vertiefungsrichtung. (6) Zum Studium der Beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik gehören praktischpädagogische Studien im Umfang von mindestens als Voraussetzung für ein 4- wöchiges Blockpraktikum B. (7) Bei fehlender einschlägiger Berufsausbildung ist gegebenenfalls ein Restanteil eines einschlägigen Berufspraktikums im Berufsfeld zu absolvieren, damit die bei der Anmeldung zur 1. Staatsprüfung geforderte Mindestdauer von 12 Monaten nachgewiesen werden kann. Die Entscheidung über die Anerkennung einer einschlägigen Berufsausbildung oder absolvierter berufspraktischer Tätigkeiten trifft die Berufliche Fachrichtung. (8) Die Gliederung des Studiums nach Gegenstand, Art, zeitlichem Umfang und Zeitpunkt der Lehrveranstaltungen enthält die nachfolgende Semesterübersicht (zugleich Studienablaufplan im Sinne von 21 Abs. 4 SächsHG). Dabei werden die für ungerade Semesterzahlen (1., 3., usw.) bestimmten Lehrveranstaltungen nur im Wintersemester, die für gerade Semesterzahlen bestimmten nur im Sommersemester angeboten. Der Studienablaufplan enthält das regelmäßige Lehrprogramm; er berücksichtigt nicht die zusätzlichen Lehrveranstaltungen, die einem vertieften und ergänzenden Studium dienen. 19

20 1. Grundstudium Studienfächer und empfohlener Ablauf: Studienfach 1. Sem. SWS 2. Sem. SWS 3. Sem. SWS 4. Sem. SWS Ges. SWS V/S/P V/S/P V/S/P V/S/P Mathematik 1 6/4/0 4/4/0 L 18 Elektrotechnik /2/0 4/2/0 2/2/1 0/0/2 ZP 17 Elektroenergietechnik 2/1/0 0/0/1 L 4 Elektrische Netzwerke 2/2/0 ZP 4 Berufliche Didaktik Elektrotechnik I 2/0/0 L 2 Theorie und Praxis Unterrichtsversuche ET I + II 0/1/1 0/1/1 L 4 49 V/S/P: V: Vorlesung S: Seminar/Übung P: Praktikum ZP: Zwischenprüfung L: Leistungsnachweis 2. Hauptstudium Die Belegung der Lehrveranstaltungen im Hauptstudium ist individuell nach dem Angebot zu regeln. Für beide Vertiefungsrichtungen (gesamt 11 SWS) - Elektronische Bauelemente 3 SWS L - Grundlagen Automatisierungstechnik 4 SWS L - Theorie und Praxis Unterrichtsversuche Elektrotechnik III L - Berufliche Didaktik Elektrotechnik II Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik Pflichtfächer (gesamt 9 SWS) - Elektrische Maschinen und Antriebe 5 SWS L, SP - Berufliche Didaktik Elektroenergietechnik / Projektseminar 4 SWS L, SP Wahlpflichtfächer (gesamt 9 SWS) 2 SP nach Wahl - Elektroenergieanlagen - Leistungselektronik - Elektroenergiesysteme und weitere Studienfächer der Vertiefungsrichtung 20

21 Empfohlener Ablauf: Studienfach 5. Sem. SWS 6. Sem. SWS 7. Sem. SWS 8. Sem. SWS 9.Sem. Ges. SWS V/S/P V/S/P V/S/P V/S/P Elektronische Bauelemente 2/1/0 L 3 Grundlagen AT 2/02 L 4 Elektr.Maschinen und Antriebe 2/2/1 x) L SP 5 Elektroenergieanlagen 2/1/1 x) SP 4 Leistungselektronik 2/2/1 x) SP 5 Berufliche Didaktik ET II 1/1/0 BD Elektroenergietechnik 0/1/0 0/1/0 L Projektseminar 0/2/0 L SP 6 Theorie und Praxis Unterrichtsversuche ET III 0/1/1 L 2 29 V/S/P: V: Vorlesung S: Seminar/Übung P: Praktikum SP: Staatsprüfung L: Leistungsnachweis x) anteilig als Komplexpraktikum Vertiefungsrichtung Informationstechnik Pflichtfächer (gesamt 10 SWS) - Schaltungstechnik 6 SWS L, SP - Berufliche Didaktik Informationstechnik / Projektseminar 4 SWS L, SP Wahlpflichtfächer (gesamt 8 SWS) 2 SP nach Wahl - Nachrichtentechnik - Mikrorechnertechnik - Leistungselektronik und weitere Studienfächer der Vertiefungsrichtung 21

22 Empfohlener Ablauf: Studienfach 5. Sem. SWS 6. Sem. SWS 7. Sem. SWS 8. Sem. SWS 9.Sem. Ges. SWS V/S/P V/S/P V/S/P V/S/P Elektronische Bauelemente 2/1/0 3 Grundlagen AT 2/0/2 L 4 Schaltungstechnik 4/2/0 L SP 6 Mikrorechnertechnik 1) 2/0/0 0/0/2 SP 4 Nachrichtentechnik 2) 2/1/0 SP 3 Leistungselektronik 3) 2/2/0 SP 4 Berufliche Didaktik ET II 1/1/0 BD Informationstechnik 0/1/0 0/1/0 L Projektseminar 0/2/0 L SP 6 Theorie und Praxis Unterrichtsversuche ET III 0/1/1 L 2 28 / 29 V/S/P: V: Vorlesung S: Seminar/Übung P: Praktikum SP: Staatsprüfung L: Leistungsnachweis 1),2),3) davon sind 2 Fächer zu absolvieren 6 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme des Studierenden an den Lehrveranstaltungen und sind Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen am Ende eines Studienabschnittes. Die Bedingungen für den Erwerb des Leistungsnachweises werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt gegeben. (2) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind nach 21 der Zwischenprüfungsordnung folgende Nachweise vorzulegen: 1. Ein Leistungsnachweis in Mathematik 1 2. Ein Leistungsnachweis in Elektroenergietechnik 3. Ein Leistungsnachweis in Theorie und Praxis Unterrichtsversuche Elektrotechnik I + II 4. Ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen zur Beruflichen Didaktik Elektrotechnik I. Der Leistungsnachweis in Mathematik 1 ist bis zum Beginn des dritten Semesters zu erbringen. (3) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist nach 96 der Lehramtsprüfungsordnung I im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen: 22

23 1. in der Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik a) Elektrische Maschinen und Antriebe b) Elektronische Bauelemente (Grundlagen Elektronik) c) Grundlagen Automatisierungstechnik 2. in der Vertiefungsrichtung Informationstechnik a) Elektronische Schaltungstechnik b) Grundlagen Automatisierungstechnik c) Grundlagen Elektroingenieurtechnik. In beiden Vertiefungsrichtungen ist ein Leistungsnachweis zur Beruflichen Didaktik Elektrotechnik, resultierend aus dem erfolgreichen Abschluss - zur Beruflichen Didaktik Elektroenergietechnik oder Informationstechnik - zum Projektseminar und - zur Theorie und Praxis Unterrichtsversuche Elektrotechnik III zu erbringen. Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der Beruflichen Fachrichtung Elektrotechnik im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden nachzuweisen. 7 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Für Studierende, die das Studium des Höheren Lehramtes an berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Dresden vor dem In-Kraft-Treten dieser Studienordnung aufgenommen haben, werden durch den Prüfungsausschuss Übergangsbestimmungen erlassen, die sich an 115 LAPO I orientieren. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof.Dr.rer.nat.habil. Mehlhorn 23

24 Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Gesundheit und Pflege im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166) in der Fassung vom 16. November 2001 (SächsGVBl. S. 738) erlässt die Technische Universität Dresden folgende Studienordnung. Grammatisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 24

25 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Fachliche Studienvoraussetzungen 3 Studienziele 4 Empfehlung zur Fächerkombination 5 Studienbeginn 6 Inhalt und Aufbau des Studiums 7 Leistungsnachweise 8 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 25

26 1 Geltungsbereich Diese Fachstudienordnung regelt in Verbindung mit der Rahmenstudienordnung der Technischen Universität Dresden für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung Ziel, Inhalt und Ablauf des Studiums des Faches Gesundheit und Pflege für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen. 2 Fachliche Studienvoraussetzungen Zusätzlich zu den in der Rahmenstudienordnung für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen genannten allgemeinen Studienvoraussetzungen sind Kenntnisse und Erfahrungen in den Berufsfeldern Gesundheit und Pflege nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder ein mindestens zwölfmonatiges einschlägiges Berufspraktikum, von dem mindestens drei Monate vor Studienbeginn abzuleisten sind. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Berufliche Fachrichtung. Im übrigen gilt 91 der Lehramtsprüfungsordnung vom 13. März 2000, in der Fassung vom 6. November 2001 (LAPO I). 3 Studienziele Mit dem Studium der Beruflichen Fachrichtung Gesundheit und Pflege erwerben die Studierenden berufspädagogische, fachwissenschaftliche, insbesondere medizinische, berufsfelddidaktische sowie fachpraktische Voraussetzungen für die Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben im Berufsfeld Gesundheit und Pflege. Insbesondere erfolgt eine Vorbereitung auf die Gestaltung beruflicher Bildungs- und Sozialisationsprozesse im Rahmen berufstheoretischer Aus- und Fortbildung im berufsbildenden Bereich. 4 Empfehlung zur Fächerkombination Das "vertieft studierte Fach" Gesundheit und Pflege kann im Rahmen der Bestimmungen des 88 Abs. 2 LAPO I mit allen an der Technischen Universität Dresden angebotenen Fächern kombiniert werden 1. Für das Studium im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Dresden werden in Kombination zum "vertieft studierten Fach" Gesundheit und Pflege besonders die "vertieft studierten Fächer" Chemie, Englisch, Ethik, Evangelische oder Katholische Religion und Wirtschaftsund Sozialkunde empfohlen Weder die Berufliche Fachrichtung noch eine der Vertiefungsrichtungen wird als Zweitfach angeboten.

27 5 Studienbeginn Das Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester. 6 Inhalt und Aufbau des Studiums (1) Das Studium des "vertieft studierten Faches" Gesundheit und Pflege umfasst - Die in Absatz 5 dargestellten Lehrveranstaltungen in Form von Vorlesungen, Seminaren Übungen und Praktika - Zwei Blockpraktika (A - im Grundstudium - und B - im Hauptstudium -) zu je vier Wochen in berufsbildenden Einrichtungen der Berufsfelder Gesundheit und/oder Pflege - Studienbegleitende praktisch pädagogische Übungen - Erforderlichenfalls berufspraktische Tätigkeiten zur Erfüllung der Verpflichtungen nach 91 der LAPO I (vgl. 2 der Fachstudienordnung) - Tutorien (insbesondere für Studienanfänger). (2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird und ein sich daran anschließendes fünfsemestriges Hauptstudium. Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich über acht Semester und umfassen 78 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Das neunte Semester ist Prüfungssemester. (3) Inhalt des Grundstudiums sind: - Berufsfeldtheoretische Grundlagen zu Struktur und Inhalt der den Feldern Gesundheit und Pflege angehörenden Berufe, zu didaktischen Ansätzen und unterrichtsdidaktischen Dimensionen sowie zu neuen Konzepten, Methoden und curricularen Ansätzen. - Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen jener Fächer, deren Inhalte Basis der Berufsausübung in den Berufsfeldern sind (s. Lehrveranstaltungen des Grundstudiums). (4) Im Hauptstudium sind wahlweise zwei Vertiefungsrichtungen studierbar. Inhalt des Hauptstudiums sind: a) Vertiefungsrichtung Gesundheit: - Spezialisierungen und Vertiefungen berufsfelddidaktischer und medizinischer Aspekte und Tatbestände. Sozialwissenschaftliche Grundlagen jener Fächer, deren Inhalte Basis der Berufsausübung im Bereich der Gesundheit sind. - Wissenschaftstheoretische Grundlagen als Vorbereitung auf die Wissenschaftliche Arbeit sowie den möglichen Erwerb des Titels "Diplomberufspädagoge" im Verleihungsverfahren. b) Vertiefungsrichtung Pflege - Spezialisierungen und Vertiefungen berufsfelddidaktischer und medizinischer 27

28 Aspekte und Tatbestände. Sozialwissenschaftliche Grundlagen jener Fächer, deren Inhalte Basis der Berufsausübung im Bereich der Pflege sind. Eine besondere Bedeutung kommt auch der Methodenlehre und den kommunikativen Aufgaben in der Pflegepraxis zu. - Wissenschaftstheoretische Grundlagen als Vorbereitung auf die Wissenschaftliche Arbeit sowie den möglichen Erwerb des Titels "Diplomberufspädagoge" im Verleihungsverfahren. (5) Die Gliederung des Studiums nach Gegenstand, Art, zeitlichem Umfang und Zeitpunkt der Lehrveranstaltungen enthält die Semesterübersicht (zugleich Studienablaufplan im Sinne von 21 Abs. 4 SächsHG). Dabei werden die für ungerade Semesterzahlen angegebenen Lehrveranstaltungen in der Regel im Wintersemester, die für gerade Semesterzahlen bestimmten in der Regel im Sommersemester angeboten. Die im Studienablaufplan angegebenen Lehrveranstaltungen können durch aktuelle, das Studium vertiefende und ergänzende Lehrveranstaltungen erweitert werden. Grundstudium Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Abschluss Mikrobiologie / Hygiene L Biochemie Anatomie / Physiologie L Histologie 2 2 Historische Grundlagen 2 2 Gesundheitserziehung FP Arbeitsmedizin 2 2 Allgemeine Pathologie FP Berufliche Didaktik Die Belegung der Fächer ist im Grundstudium obligatorisch, der Zeitpunkt ist jedoch in geringem Maße variierbar. Besteht die Absicht, von der dargestellten Folge abzuweichen, wird eine Studienberatung empfohlen. 28

29 Hauptstudium (Pflichtverranstaltungen in der Vertiefungsrichtung "Gesundheit" Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Abschluss Ethik im Gesundheits- und Sozialwesen 4 5. bis 8. 1) Soziologie 4 5. bis 8. 1) Psychologie / Sozialpsychologie 4 5. bis 8. 1) Forschungsfelder der Medizinpädagogik 6 5. bis 8. 1) Anatomie 4 5. bis 8. 2) Physiologie 4 5. bis 8. 2) Spezielle Phatologie 6 5. bis 8. L Berufliche Didaktik 4 5. bis 8. L 1), 2) wahlweise je ein Leistungsnachweis Hauptstudium (Pflichtveranstaltung in der Vertiefungsrichtung "Pflege" Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Abschluss Ethik im Gesundheits- und Sozialwesen 4 5. bis 8. 1) Soziologie 4 5. bis 8. 2) Psychologie / Sozialpsychologie 4 5. bis 8. 2) Forschungsfelder der Pflegepädagogik/Pflege Sozialmedizin und Gesundheitsförderung 4 5. bis 8. 1) 4 5. bis 8. 2) Methodenlehre Pflegepraxis 4 5. bis 8. 3) Spezielle Phatologie 4 5. bis 8. 3) Beratungslehre und soziale Kommunikation 4 5. bis 8. Berufliche Didaktik 4 5. bis 8. L 1), 2), 3) wahlweise je ein Leistungsnachweis 29

30 Hinzu kommen 8 SWS, die aus folgendem Wahlpflichtangebot - für beide Vertiefungsrichtungen - zu wählen sind: Je Gynäkologie/Geburtshilfe Pädiatrie Immunologie HNO / Augenheilkunde Medizintechnik Informatik / Medizinische Dokumentation Dermatologie Sportmedizin und Rehabilitation Arzneimittellehre / Pharmakologie Biophysik / Radiologie Stomatologie Betriebswirtschaftslehre Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme des Studierenden an den Lehrveranstaltungen und sind Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen am Ende eines Studienabschnittes. Die Bedingungen für den Erwerb des Leistungsnachweises werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt gegeben. (2) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind je ein Leistungsnachweis aus folgenden Veranstaltungen vorzulegen: - Mikrobiologie / Hygiene - Anatomie und Physiologie. Daneben ist die erfolgreiche Teilnahme an der Beruflichen Didaktik nachzuweisen. Einer der aufgeführten Leistungsnachweise ist bis zum Beginn des dritten Fachsemesters zu erbringen. (3) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind vier Leistungsnachweise vorzulegen: - in der Vertiefungsrichtung Gesundheit je ein Leistungsnachweis in: * Grundlagen der Medizin- und Pflegepädagogik * Anatomie und Physiologie * Pathologie * Berufliche Didaktik - in der Vertiefungsrichtung Pflege je ein Leistungsnachweis in: * Grundlagen der Medizin- und Pflegepädagogik * Methodik der Pflege und Pflegepraxis oder Pathologie * Psychologie oder Soziologie oder Sozialmedizin und Gesundheitsförderung * Berufliche Didaktik. Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der Beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen.

31 8 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof.Dr.rer.nat.habil. Mehlhorn 31

32 Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166) in der Fassung vom 16. November 2001 (SächsGVBl. S. 738) erlässt die Technische Universität Dresden folgende Studienordnung. Grammatisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 32

33 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Fachliche Studienvoraussetzungen 3 Studienziele 4 Empfehlung zur Fächerkombination 5 Studienbeginn 6 Inhalt und Aufbau des Studiums 7 Leistungsnachweise 8 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen 33

34 1 Geltungsbereich Diese Fachstudienordnung regelt in Verbindung mit der Rahmenstudienordnung der Technischen Universität Dresden für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung Ziel, Inhalt und Verlauf des Studiums des "vertieft studierten Faches" der ersten Gruppe (Erstfach) Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen. 2 Fachliche Studienvoraussetzungen Zusätzlich zu den in der Rahmenstudienordnung für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen genannten allgemeinen Studienvoraussetzungen sind Kenntnisse und Erfahrungen im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder ein mindestens dreimonatiges Praktikum im Berufsfeld vor dem Studium. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Berufliche Fachrichtung. Im übrigen gilt 91 der Lehramtsprüfungsordnung vom 13. März 2000 (LAPO I). 3 Studienziele Mit dem Studium in der Beruflichen Fachrichtung Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft erwerben die Studierenden berufspädagogische, fachwissenschaftliche, berufsfelddidaktische sowie fachpraktische Voraussetzungen für die Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft. Insbesondere erfolgt eine Vorbereitung auf die Gestaltung beruflicher Bildungs- und Sozialisationsprozesse im Rahmen berufstheoretischer Aus- und Fortbildung im berufsbildenden Schulwesen. 4 Empfehlung zur Fächerkombination Das "vertieft studierte Fach" Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft kann im Rahmen der Bestimmungen des 88 Abs. 2 LAPO I mit allen an der Technischen Universität Dresden angebotenen Fächern und Fachrichtungen der zweiten Gruppe (s. 5 Abs. 3 Rahmenstudienordnung) kombiniert werden. Für das Studium im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Dresden werden in Kombination zum "vertieft studierten Fach" Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft besonders die "vertieft studierten Fächer" Chemie, Umweltschutz und Umwelttechnik, Informatik, Englisch, Ethik, Religion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde empfohlen. 34

35 5 Studienbeginn Das Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester. 6 Inhalt und Aufbau des Studiums (1) Das Studium des "vertieft studierten Faches" Lebensmittel-, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft umfasst - die in Absatz 5 dargestellten Lehrveranstaltungen in Form von Vorlesungen, Seminaren, Übungen und Praktika - zwei Blockpraktika (A - im Grundstudium - und B - im Hauptstudium -) zu je vier Wochen in berufsbildenden Einrichtungen des Berufsfeldes Ernährung und Hauswirtschaft - studienbegleitende praktisch pädagogische Studien und - die Teilnahme an mindestens einer Exkursion - erforderlichenfalls berufspraktische Tätigkeiten zur Erfüllung der Verpflichtungen nach 91 der LAPO I (vgl. 2 der Fachstudienordnung). (2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird und ein sich daran anschließendes fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Ersten Staatsprüfung abschließt ( 5 Abs. 4 Rahmenstudienordnung). Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich über 8 Semester und umfassen 78 Semesterwochenstunden (SWS) im Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Das 9. Semester ist Prüfungssemester. (3) Inhalte des Grundstudiums sind: - Berufsfeldtheoretische Grundlagen zu Struktur und Inhalt der dem Feld angehörenden Dienstleistungs- sowie gewerblich-technischen Berufe, zu didaktischen Ansätzen und unterrichtsdidaktischen Dimensionen sowie zu neuen Konzepten, Methoden und curricularen Ansätzen - Naturwissenschaftliche Grundlagen jener Fächer, deren Inhalte Basis der Berufsausübung in dem Feld Ernährung und Hauswirtschaft sind (s. Lehrveranstaltungen des Grundstudiums) - Sozialökonomische Grundlagen jener Fächer, deren Inhalte Basis der Berufsausübung in dem Feld Ernährung und Hauswirtschaft sind; Sie werden insbesondere in die "Wirtschaftslehre des Haushalts" eingebracht. - Technologische, rechtliche und hygienische Grundlagen, so weit sie für das Berufshandeln von Bedeutung sind. (4) Inhalte des Hauptstudiums sind: - Spezialisierungen und Vertiefungen berufsfelddidaktischer, naturwissenschaftlicher und sozialökonomischer Aspekte und Tatbestände. Dabei stehen insbesondere Arbeitsprozesse im gewerblich-technischen Bereich sowie im Dienstleistungsbereich im Vordergrund. Lebensmittelverarbeitung, Gastronomie, Warenkunde, Einsatz technischer Geräte, Kommunikation und Beratung, die im Berufsalltag 35

36 zunehmend an Bedeutung gewinnen, u.a. bestimmen als professionelle Handlungen mit entsprechendem theoretischen Hintergrund die Lehre. - Wissenschaftstheoretische Grundlagen als Vorbereitung auf die Wissenschaftliche Arbeit sowie den möglichen Erwerb des Titels "Diplomberufspädagoge" im Verleihungsverfahren. (5) Die Gliederung des Studiums nach Gegenstand, Art, zeitlichem Umfang und Zeitpunkt der Lehrveranstaltungen enthält die nachfolgende Semesterübersicht (zugleich Studienablaufplan im Sinne von 21 Abs. 4 SächsHG). Dabei werden die für ungerade Semesterzahlen (1., 3., usw.) bestimmten Lehrveranstaltungen in der Regel im Wintersemester, die für gerade Semesterzahlen bestimmten in der Regel im Sommersemester angeboten. Die im Studienablaufplan angegebenen Lehrveranstaltungen können durch aktuelle, das Studium vertiefende und ergänzende Lehrveranstaltungen erweitert werden. Grundstudium Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Abschluss Allgemeine und Organische Chemie L Physik 4 4 Biologie 4 4 ZP Lebensmittelchemie (1) ZP Humanernährung 2 2 Lebensmittelmaschinen 2 2 Wirtschaftslehre des Haushalts I und II L Bildungstechnologie Lebensmittelrecht / Hygiene 3 3 L Berufsfeldlehre 1 1 Berufliche Didaktik I 2 2 (1) zuzüglich 3 SWS geblockte Praktika nach den Lehrveranstaltungen im 3. Semester Die Belegung der Fächer ist im Grundstudium obligatorisch, der Zeitpunkt ist jedoch in geringem Maße variierbar. Besteht die Absicht, von der dargestellten Folge abzuweichen, wird eine Studienberatung empfohlen. 36

37 Hauptstudium (Pflichtveranstaltungen) Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Abschluss Lebensmitteltechnische Verfahren Ernährungsphysiologie / Biochemie der Ernährung Wirtschaftslehre des Haushalts III und IV 5 5 bis 8 L, SP 5 5 bis 8 L 1, SP 4 5 bis 8 L, SP Mikrobiologie 4 5 bis 8 L 1, SP Berufliche Didaktik LEH 5 5 bis 8 L, SP 1 Gemäß 100 Abs. 1 Ziffer 1 ist ein Leistunsgsnachweis in Ernährungsphysiologie / Biochemie der Ernährung oder in Mikrobiologie zu erbringen als fachliche Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung 37

38 Hauptstudium (Wahlpflichtveranstaltungen, mindestens 8 SWS sind zu belegen) Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) Abschluss Kommunikation und Beratung 2 5 bis 8 Spezialisierung Gastronomie 2 5 bis 8 Spezialisierung Lebensmittelverarbeitung 2 5 bis 8 Umweltschutz im Handel 2 5 bis 8 Haushalttechnik 2 5 bis 8 Lebensmittelwarenkunde 2 5 bis 8 Angewandte Erhährungs- und Lebensmittellehre Geschichte des Ernährungsgewerbes und der Hauswirtschaft 3 5 bis bis 8 Bromatik 2 5 bis 8 Berufliche Sicherheit / Sicherheit im Haushalt 2 5 bis 8 Fachpraktische Versuche 2 5 bis 8 Fachpraktische Berechnungen 1 5 bis 8 Sensorik / Qualitätssicherung 2 5 bis 8 Lebensmitteltechnische Grundprozesse 4 5 bis 8 Privatrecht 2 5 bis 8 Wirtschaftsrecht 2 5 bis 8 Textile Faserstoffe 3 5 bis 8 Grundlagen der Textilverarbeitung und -pflege im Haushalt 2 5 bis 8 L ZP SP = Leistungsnachweis = Bestandteil der Zwischenprüfung = Bestandteil der Ersten Staatsprüfung 7 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme des Studierenden an den Lehrveranstaltungen und sind gemäß 40 Zwischenprüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung gemäß 100 LAPO I Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Die Bedingungen für den Erwerb der einzelnen Leistungsnachweise werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt gegeben. 38

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