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1 Totalreform Abgabenverfahren ab Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz

2 Das Bundesfinanzgericht 2

3 Verfassungsrechtliche Grundlagen * Verfassungsrechtliche Grundlage: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl 2012/51 Ziel: Schaffung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte + VwGH): Art 129 B-VG 9 LandesVwG (früher: UVS) und 2 VwG für den Bund (9+2-Modell) Verwaltungsgericht des Bundes ( Bundesverwaltungsgericht ); früher: AsylGH ua Institutionen (insb Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag) Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht = BFG); früher: UFS. Beachte: Das BFG wird (in BAO) VwG genannt In Ausnahmefällen besondere Gerichte/Senate außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3

4 Begriffliche Änderungen in BAO und VwGG Durch die Neuerungen erfolgten Terminologieanpassungen für das Verfahren vor dem BFG (beachte: im VwGH-Verfahren geltenden Begriffe gelten jetzt für BFG) BAO alt Berufung Berufungsentscheidung Berufungsvorentscheidung Abgabenbehörde erster Instanz Abgabenbehörde zweiter Instanz Devolutionsantrag (VwGH-Beschwerde (Säumnisbeschwerde VwGH BAO neu Beschwerde Erkenntnis (oder Beschluss) Beschwerdevorentscheidung Abgabenbehörde Verwaltungsgericht Säumnisbeschwerde Revision) Fristsetzungsantrag VwGH) 4

5 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) * Abgabenbehörden des Bundes sind gemäß 1 Abs 2 BFGG ausnahmslos Bundesministerium für Finanzen Finanzämter Zollämter * Ab : Bundesfinanzgericht (BFG) statt UFS Übernahme offener Rechtsmittelverfahren durch das BFG Besonders interessant: Neuerungen des Verfahrens treten ab in Kraft und gelten auch für unerledigte Berufungen (= Beschwerden); 323 Abs 37 und Abs 38 BAO Selbe Zuständigkeiten wie früher UFS aber: BFG ist nunmehr auch für Beschwerden gegen Bescheide des BMF zuständig (zb 103 EStG, 48 BAO und 187 Abs 1 FinStrG) Dh im Unterschied zu früher sind BMF-Bescheide nicht mehr nur vor dem VwGH bekämpfbar, sondern müssen zuerst durch Beschwerde beim BFG bekämpft werden 5

6 BUNDESFINANZGERICHT Organisation des Bundesfinanzgerichtes * Bundesfinanzgericht ab (BFGG statt UFSG) * BFG gehört wie bisher der UFS zum Wirkungsbereich des BMF * Einheitliches Bundesgericht mit Sitz in Wien und 6 Außenstellen in den Bundesländern: * Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg * Zusammensetzung: Präsidentin Dr. Daniela Moser (Leitungsaufgaben + Rechtsprechung) Vizepräsident Dr. Christian Lenneis (Leitungsaufgaben + Rechtsprechung) Bundesfinanzrichter und richterinnen Nebenberufliche Laienrichter und -richterinnen 6

7 BUNDESFINANZGERICHT Unabhängiges Gericht unabhängige Richter * BFG ist ausschließlich an Normen der EU, an nationale Gesetze und Verordnungen, nicht aber an Richtlinien und Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) oder des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) gebunden (vgl bisher 6 Abs 1 UFSG, 271 BAO af, 85d ZollR-DG af und 66 Abs 1 FinStrG af bzw nunmehr Art 134 Abs 7 B-VG) * Versetzungsschutz: Richterplanstelle am Sitz oder an Außenstelle * Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH wie bisher möglich (neu: 290 BAO) * NEU: Bundesfinanzgericht kann gem Art 140 Abs 3 letzter Satz B-VG konkretes Normenprüfungsverfahren vor dem VfGH einleiten (alle Verwaltungsgerichte) 7

8 BUNDESFINANZGERICHT Zuständigkeiten BFG * Sachliche Zuständigkeiten des UFS werden übernommen: Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Steuern und Beihilfen sowie Zoll) Finanzstrafrecht soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden (Art 131 Abs 3 B-VG neu und 1 Abs 1 BFGG) * Beschwerden gegen Bescheide des FA/ZA/BMF ( Bescheidbeschwerde ) * Beschwerde gegen Säumnis des FA/ZA/BMF ( Säumnisbeschwerde ) * Beschwerde gegen Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des FA/ZA/BMF ( Maßnahmenbeschwerde ) * Keine Zuständigkeit: Verwaltungsabgaben ( BVwG bzw LVwG) Landes- und Gemeindeabgaben ( LVwG) 8

9 Bundesfinanzgericht (BFG) Senat * 4 RichterInnen (2 haupt-, 2 nebenberuflich = LaienrichterInnen); einer der hauptberuflichen RichterInnen ist Senatsvorsitzende(r) Bei Abgaben die unmittelbar von Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden: je ein(e) LaienrichterIn selbständige Berufe/unselbständige Berufe * Beschlüsse: einfache Mehrheit ( 277 BAO) * Dirimierungsrecht des/der Senatsvorsitzenden ( 277 Abs 2 BAO) * Sämtliche (Laien)RichterInnen sind weisungsfrei * Regelungen wie bisher im UFS 9

10 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht 10

11 Grundlagen * Bundesfinanzgericht ist KEINE Abgabenbehörde isd 1 und 2 BAO daher gibt es ab KEINE Abgabenbehörden 2. Instanz mehr * Verfahrensrecht der BAO auch vor BFG anzuwenden (keine Anwendung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG; Klarstellung in neuem 2a BAO) * Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit: Steuerbescheid eines Finanzamtes wird nicht mehr bei der nächst höheren Verwaltungsinstanz (UFS), sondern gleich vor einem Verwaltungsgericht (zb BFG) bekämpft 11

12 Übersicht Verfahrensablauf bis Bescheid Berufung Berufungsvorentscheidung 1. Vorlageantrag 2. Berufungsvorentscheidung UFS 2. Vorlageantrag anschl. mögliches Rechtsbehelfsverfahren vor dem VwGH bzw dem VfGH 12

13 Übersicht Verfahrensablauf ab Beschwerde Beschwerdevorentscheidung Bundesfinanzgericht Vorlageantrag ao. Revision Revision Revisionsvorentscheidung Verwaltungsgerichtshof Vorlageantrag 13

14 Bescheidbeschwerde - Einleitung Bescheidbeschwerde ( 243 ff BAO) * Inhaltserfordernisse ( 250 BAO) bleiben unverändert * NEU: Fristhemmung auch bei Fristverlängerungsanträgen im Mängelbehebungsverfahren ( 245 Abs 5 ivm 85 Abs 2 BAO) * Auf Beschwerde kann schriftlich oder mündlich verzichtet werden ( 255 BAO) * Zurücknahme der Beschwerde: Verfahren entweder durch BVE (bei FA, 262 BAO) oder Beschluss (vor BFG, 278 BAO) zu schließen 14

15 Bescheidbeschwerde Beschwerdefrist ( 245 BAO) * Gegen Bescheide von Abgabenbehörden Neu: Bei Verweis auf einen Bericht isd 150 BAO (Außenprüfungsbericht) im Bescheid beginnt die Frist ebenfalls später zu laufen Diese Regelung ist neu und trägt Kritik in der Lit Rechnung, da in der Praxis oft auf Bp-Berichte verwiesen wird (EB RV 17) ME nicht ganz klar, ob damit der Fall gemeint ist, dass der Bescheid auf den Bp- Bericht verweist (der der Partei noch nicht vorliegt), oder ob der Bescheid zusätzlich die Ankündigung enthalten muss, dass noch ein Bp-Bericht zugesandt werden wird, aus dem sich die Bescheidbegründung ergibt (siehe oben: eine bloß fehlende Begründung ohne Ankündigung verzögert den Beginn des Fristenlaufes nicht automatisch!). Offenbar gilt der spätere Fristenlauf aber bereits dann, wenn der Bescheid schlicht auf den Bp-Bericht verweist. Ist der Bp-Bericht aber bereits der Partei bekannt, beginnt die Frist normal zu laufen 15

16 Bescheidbeschwerde Verlängerung Beschwerdefrist ( 245 BAO) * Beschwerdefrist beträgt einen Monat * Frist uu verlängerbar (kumulativ) auf Antrag und aus berücksichtigungswürdigen Gründen * Neu: Verlängerung ist keine Ermessensfrage mehr Früher: Verlängerung war im Ermessen der Behörde. Da die Bestimmung aber der AbgBeh sowieso Spielraum eröffnet ( berücksichtigungswürdige Gründe ) ist ein zusätzliches Ermessen nicht zweckmäßig (EB RV 17) * Fristverlängerungsanträge hemmen wie bisher Beschwerdefrist (aber nicht über die beantragte Fristverlängerung hinaus) * Neu: Gem 245 Abs 5 gilt die Fristhemmung auch bei Verlängerung von Mängelbehebungsfristen bei Beschwerden sonst sind Mängelhebungsfristen isd 85 BAO nicht gehemmt 16

17 Bescheidbeschwerde Vor allem terminologische Änderungen Einbringung * Einbringung der Bescheidbeschwerde bei der dafür zuständigen Abgabenbehörde ( 249 BAO) Einbringung möglich bei AbgBeh (FA) oder auch beim BFG; wie bisher (Gesetz geht davon aus dass Beschwerde bei FA eingebracht wird; dies macht auch deswegen Sinn, da vom FA zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist) Wenn bei BFG eingebracht: gilt als fristgerechte Einbringung; Weiterleitung der Beschwerde an AbgBeh Außenstellen: egal bei welcher Außenstelle eingebracht (gilt für BFG und auch für das FA!) 17

18 Bescheidbeschwerde Zurückweisung der Bescheidbeschwerde ( 260 BAO): * Gründe der Zurückweisung: Nicht zulässig ( 260 Abs 1 lit a; zb Verzicht auf Beschwerde) oder Nicht fristgerecht eingebracht ( 260 Abs 1 lit b; entspricht früherem 273 BAO) * Neu - Zurückweisung durch BVE: Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde (BVE) bzw durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes (BFG) Hintergrund: sowohl AbgBeh als auch BFG kann die Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw Einhaltung der Rechtsmittelfrist prüfen (wenn AbgBeh prüft und zurückweist dann neuerdings sofort BVE, wenn BFG prüft und zurückweist dann Beschluss) Praktischer Fall: Verlängerung der Berufungsfrist wurde nicht schriftlich, sondern telefonisch (de facto) beantragt. Fristversäumung wurde damals erst vom UFS aufgegriffen. Auch BFG kann künftig Zurückweisungsgründe aufgreifen. 18

19 Bescheidbeschwerde Zurückweisung der Bescheidbeschwerde ( 260 BAO): * Warum Zurückweisung durch sofortige BVE: Verkürzung des Verfahrens um einen Schritt Sonst nämlich Zurückweisungs-Bescheid FA, Beschwerde an BFG, dann erst BVE * Zurückweisung bekämpfbar durch: Vorlageantrag (falls BVE) Revision beim VwGH (falls Beschluss) Beschwerde beim VfGH 19

20 Bescheidbeschwerde Beschwerdevorentscheidung ( 262, 263 BAO): * terminologische Änderung: Beschwerdevorentscheidung statt Berufungsvorentscheidung (früher: 276 BAO) * Neu: Abgabenbehörde ist stets zur ersten Beschwerdevorentscheidung verpflichtet (kein Ermessen mehr) Ausnahmen Auf Antrag des Beschwerdeführers im Einvernehmen mit der Abgabenbehörde (= falls sie innerhalb von drei Monaten dem BFG vorlegt) kann BVE unterbleiben ZB wenn Bf die Rechtsansicht des BMF bekämpfen will (EB RV 18) Wenn BMF den angefochtenen Bescheid erlassen hat 20

21 Bescheidbeschwerde Beschwerdevorentscheidung ( 262, 263 BAO) * Ausnahmen Bei lediglicher Bekämpfung der Gesetzwidrigkeit von VO oder Verfassungswidrigkeit von Gesetzen (Art 139 Abs 6 bzw Art 140 Abs 7 B-VG) Grund: Beschleunigung des Verfahrens (sofortige Vorlage an BFG, Entscheidung des BFG und Beschwerde an VfGH), damit Bf bei Entscheidung des VfGH in den Genuss der Anlassfallwirkung kommt lediglich : Stpfl könnte, wenn verfassungsrechtliche Argumente nur am Rande angeführt werden, die Erlassung einer BVE missbräuchlich verhindern wollen (lässt sich aber so oder so nicht ausschließen) Anlassfallwirkung VfGH-Beschwerde muss bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nämlich der Kundmachung des Prüfungsbeschlusses im Normenprüfungsverfahren beim VfGH eingebracht werden 21

22 Bescheidbeschwerde Beschwerdevorentscheidung ( 262, 263 BAO) * weitere wichtige Neuerung: keine zweite Beschwerdevorentscheidung mehr zulässig (früher: 276 Abs 5 BAO mit Zustimmung der Parteien) * Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage kann der Spruch der Beschwerdevorentscheidung auch formale Erledigungen der Bescheidbeschwerde beinhalten zb Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Früher war hier eine BVE nicht möglich (siehe vorhin), sondern nur Zurückweisung mit Bescheid, was Verfahren verlängerte * Erfolgt keine formale Erledigung wie Zurückweisung, so ist in der Sache zu entscheiden Aufhebung des Bescheides oder Abänderung in jede Richtung 22

23 Bescheidbeschwerde Beschwerdevorentscheidung ( 262, 263 BAO) 2 * Anfechtung mit Vorlageantrag ( 264 BAO) = Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht [BFG] (Vorlageantrag) Früher: 276 Abs 6 BAO * Gegen die Beschwerdevorentscheidung * Frist: innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der BVE Diese Frist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden ( 264 Abs 4 lit a ivm 245 BAO) Ein vor Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag wäre wirkungslos (Unterschied zur Bescheidbeschwerde, da 264 Abs 4 lit e nicht auf 260 Abs 2 BAO verweist. Eine Bescheidbeschwerde kann nämlich auch vor Zustellung des Abgabenbescheides eingebracht werden) 23

24 Bescheidbeschwerde Beschwerdevorentscheidung ( 262, 263 BAO) 3 * Anfechtung mit Vorlageantrag ( 264 BAO) Die Abgabenbehörde hat in ihrer BVE auf das Recht zur Stellung dieses Vorlageantrages hinzuweisen ( 263 Abs 2 BAO). Für die Einbringung des Vorlageantrages gelten die Regelungen über die Bescheidbeschwerde sinngemäß: Der Vorlageantrag ist daher grundsätzlich bei der Abgabenbehörde einzubringen, kann aber auch beim VwG gestellt werden ( 264 Abs 4 lit b ivm 249 Abs 1 BAO) Ein gestellter Vorlageantrag führt nicht dazu, dass die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft tritt; die Wirkungen eines rechtzeitigen Vorlageantrages liegen vielmehr darin, dass die Bescheidbeschwerde von der Einbringung dieses Antrages an wiederum als unerledigt gilt ( 264 Abs 3 BAO). 24

25 Vor allem terminologische Änderungen - Senatsverfahren: * Senatsverfahren ( 272 bis 277 BAO), dh Senatszuständigkeit Wenn dies vom Bf beantragt wird (in Beschwerde, Vorlageantrag oder Beitritt zur Beschwerde). Achtung: solche Anträge sollten standardmäßig in jeder Beschwerde enthalten sein! Beachte: Die AbgBeh als Partei (= FA) hat kein Antragsrecht! Wenn dies der Einzelrichter (Berichterstatter des Senates) verlangt Ein Verlangen des Einzelrichters nach 272 Abs 2 Z 2 ist nur in bestimmten, taxativ aufgezählten Fällen (vgl VwGH , 2005/13/0090) zulässig: 25

26 Bescheidbeschwerde * Senatsverfahren Ein Verlangen des Einzelrichters nach 272 Abs 2 Z 2 ist nur in bestimmten, taxativ aufgezählten Fällen (vgl VwGH , 2005/13/0090) zulässig: wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des VwG (BFG) abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird (die Umschreibung der grundsätzlichen Bedeutung deckt sich damit mit den Gründen einer Revision an den VwGH gem Art 133 Abs 4 B-VG; siehe Rz ) oder wenn ein Antrag des VwG beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht (dh wenn das VwG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet; vgl Art 267 AEUV ivm 290 BAO). Ein solches Verlangen ist weiters zulässig bei der Verbindung von Verfahren. 26

27 Bescheidbeschwerde * Vor allem terminologische Änderungen mündliche Verhandlung ( 274 BAO) Früher 284 BAO Durchführung: Wenn dies vom Bf oder einer anderen Partei (is 78 BAO) beantragt wird (in Beschwerde, Vorlageantrag oder Beitritt zur Beschwerde) Achtung: solche Anträge sollten standardmäßig in jeder Beschwerde enthalten sein! Die AbgBeh (= FA) hat jedoch kein Antragsrecht! Wenn dies der Einzelrichter verlangt (vgl 274 Abs 1 BAO) 27

28 Bescheidbeschwerde * Mündliche Verhandlungen Im Falle der Zuständigkeit des Senates (siehe oben) hat eine mündliche Verhandlung außerdem dann stattzufinden, wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt ( 274 Abs 2 BAO). Das Verlangen des Einzelrichters/Berichterstatters oder der Beschluss des Senates vermitteln dem Beschwerdeführer allerdings kein subjektives Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl VwGH , 2009/16/0272); diese Wirkung haben nur vom Beschwerdeführer gestellte Anträge 28

29 Bescheidbeschwerde Mündliche Verhandlungen * Absehen von mündlicher Verhandlung ( 274 BAO) Der Senat kann trotz eines vom Beschwerdeführer gestellten Antrages von der Verhandlung absehen (Ermessensentscheidung), wenn die Beschwerde als unzulässig oder als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist ( 260 BAO); die Beschwerde (insb wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages gem 85 Abs 2) als zurückgenommen oder wenn sie als gegenstandslos zu erklären ist ( 256 Abs 3, 261 BAO) oder eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde im Sinne des 278 BAO erfolgt (vgl zum Ganzen 274 Abs 3 BAO). * Beachte aber: nach neuerer Rsp des VwGH ist eine mündliche Verhandlung wegen Art 47 EU-GRC (entspricht Art 6 EMRK) in Angelegenheiten des Europarechts stets geboten (zb Umsatzsteuer) 29

30 Mündliche Verhandlung * Öffentlichkeit * Im Senatsverfahren gs öffentliche Verhandlung ( 275 BAO) Beschwerdeführer kann Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen Gebotener Geheimnisschutz oder sonstige Interessen können Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen * Neu: Volksöffentlichkeit auch bei mündl. Verh. vor Einzelrichter * Entscheidung über Beschwerde durch Einzelrichter (beachte 274 Abs 5 BAO) Beratung und Abstimmung im Senatsverfahren ( 276 BAO) Bei Stimmengleichheit gibt Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht des Vorsitzenden) 30

31 Bescheidbeschwerde * Erörterungstermin ( 269 Abs 3 BAO) gerichtlicher Vergleich Einzelrichter/Berichterstatter kann Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden ; wie bisher Früher mündete Erörterungstermin oft in BVE Nunmehr hat über die Einigung das VwG (BFG) zu entscheiden, da Erörterungstermin erst nach Zuständigkeitsübergang an VwG Allenfalls Aufhebung durch AbgBeh gem 300 Abs 1 BAO (dazu später) Neu: Über das Ergebnis ist zwingend eine Niederschrift anzufertigen Dürfte früher aber wohl auch die Regel gewesen sein 31

32 Bescheidbeschwerde Neu: Verbot der konkurrierenden Zuständigkeit ( 300 BAO) * Verbot für Abgabenbehörden, mit Beschwerde beim VwG (BFG) angefochtene Bescheide aufzuheben bzw abzuändern Keine gleichzeitige Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes Zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides Ausnahme Zustimmungserklärung der Partei ( 78 BAO) gegenüber dem Verwaltungsgericht und Weiterleitung der Erklärung an die Abgabenbehörde durch das Verwaltungsgericht unter Setzung einer angemessenen Frist für die Aufhebung und Aufhebung durch AbgBeh innerhalb dieser Frist Nach Entscheidung des BFG obliegen Berichtigungen ( 293 und 293b BAO) dem BFG Maßnahmen ( 200 Abs 2, 294, 295, 295a und 303 BAO) der jeweiligen Abgabenbehörde 32

33 Revision vor dem VwGH Die Änderungen des VwGH-Verfahrens 33

34 VwGH-Verfahren: Reform ab 2014 * Revisionsmodell Vorgaben durch Art 133 Abs 4 B-VG Umgesetzt durch Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I 2013/33: 25a ff VwGG Der Inhalt der Revision entspricht der bisherigen Bescheidbeschwerde * Aufschiebende Wirkung der Revision gem 30 VwGG (dazu später) * Möglichkeit der reformatorischen/meritorischen Entscheidung durch VwGH ab ( 42 Abs 4 VwGG, idf Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz, BGBl I 2013/33 * Bei Säumnis: Fristsetzungsantrag gem 38 VwGG; anders als bei der bisherigen Säumnisbeschwerde wird der VwGH aber nie zur Entscheidung zuständig 34

35 Revision * Revision gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des BFG * Wegen Rechtswidrigkeit * Beachte: nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art 133 Abs 4 B-VG ivm 25a Abs 1 VwGG) * Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und Erkenntnis weicht von der Rsp des VwGH ab, Rsp fehlt oder zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rsp nicht einheitlich beantwortet * Wenn Erkenntnis oder Beschluss nicht nur eine geringe Geldstrafe Vgl 25a Abs 4 VwGG: Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro tatsächlich verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig Grenzwerte gelten daher nicht für AbgBeh als Partei 35

36 Revision Innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung ( 26 VwGG) Sowohl die o. als auch die ao. Revision sind beim VwG einzubringen (gilt sogar bei Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH) Bei ao. Revision leitet das VwG (BFG) aber nur die Schriftsätze an die Parteien weiter und legt im Übrigen die Revision sofort dem VwGH vor 36

37 Ordentliche Revision * VwG hatte bereits in seinem Erkenntnis oder Beschluss auszusprechen, ob Revision isd Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist ( 25a Abs 1 VwGG) * Prüfung der Revision zunächst durch das VwG (BFG) im Rahmen einer Vorentscheidung ( 30a VwGG) sogenanntes Vorverfahren ( 30a VwGG): VwG prüft formale Zulässigkeit rechtzeitig eingebracht innerhalb der 6-Wochen-Frist ( 26 VwGG) Nicht verlängerbar; bei Versäumung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erfüllung sonstiger Prozessvoraussetzungen (zb 58 Abs 2 VwGG: Beschwer; 30a: res judicata; Partei ist nicht prozessfähig) Weist VwG die Revision als unzulässig zurück, kann jede Partei die Vorlage an VwGH beantragen: Vorlageantrag gem 30b VwGG Sind formale oder inhaltliche Voraussetzungen (vgl 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht erfüllt: VwG (BFG) erteilt Mängelbehebungsauftrag ( 30a Abs 2 VwGG) 37

38 Ordentliche Revision * VwG stellt Revision samt Beilagen an andere Parteien (FA, ZA, Landesabgbeh) zu und fordert diese auf, binnen einer Frist von 8 Wochen eine Revisionsbeantwortung einzubringen Beachte: Früher verteidigte UFS seine eigene Entscheidung durch Gegenschrift, jetzt verteidigt FA die Entscheidung des BFG: Revisionsbeantwortung * VwG stellt Revision auch an BMF/LReg als eintrittsberechtigte Partei zu und weist auf deren Recht hin, binnen 8 Wochen ebenfalls Revisionsbeantwortung einzubringen Daher ist Revision auch immer in 3 Ausfertigungen einzubringen: eine für BMF * VwG legt Revision an VwGH vor VwGH ist an den Ausspruch der Zulässigkeit gem 25a VwGG nicht gebunden ( 34 Abs 1a VwGG): Er kann dennoch die Revision zurückweisen, falls er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht 38

39 Außerordentliche Revision * VwG hat in seinem Erkenntnis oder Beschluss auszusprechen, ob Revision isd Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist ( 25a Abs 1 VwGG) * Hat das VwG (BFG) ausgesprochen, dass die Revision NICHT zulässig ist, kann außerordentliche Revision erhoben werden Diese entspricht dem Inhalt der ordentlichen Revision Sie hat aber außerdem die Gründe zu erhalten, warum entgegen dem Ausspruch des VwG eine Revision für zulässig erachtet wird ( 28 Abs 3 VwGG) auch die ao. Revision ist beim VwG (BFG) einzubringen; sie wird aber ohne Vorverfahren direkt beim VwGH vorgelegt VwG verständigt nur andere Parteien (FA, ZA. LandesAbgbeh) und BMF/LReg als eintrittsberechtigte Partei ( 30a Abs 7 VwGG) * VwGH hat die Zulässigkeit der ao. Revision im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu prüfen ( 34 Abs 1a VwGG): sonst Zurückweisung * Falls VwGH die Revision für geeignet hält leitet er Vorverfahren ein 39

40 Muster für eine Revision (1) * Vgl zum folgenden Muster 28 VwGG * REVISION gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B 3-fach, 1 HS 1 Kopie des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses (1-fach) * Vertretung: entweder Berufung auf erteilte Vollmacht oder Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ( 10 Abs 1 AVG, 88 Abs 9 WTBG, 8 Abs 1 RAO) * Gegen die in Kopie beiliegende Beschwerdeentscheidung (Erkenntnis, Beschluss) des Bundesfinanzgerichts vom (Datum), GZ (Geschäftszahl), unseren Rechtsvertretern zugestellt am (Datum), erheben wir Angabe der Außenstellen des BFG ist nicht zwingend erforderlich * binnen offener Frist ( 26 Abs 1 VwGG) (beachte: nicht verlängerbar!) Bei Fristversäumnis: Wiedereinsetzung Bei irrtümlicher Annahme einer Fristversäumung durch VwGH: Wiederaufnahme * Revision gem Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof 40

41 Muster für eine Revision (2) * 1. Revisionspunkt(e) (besonderes praktisches Problem) * 2. Sachverhalt * 3. Revisionsgründe 3.1 Rechtswidrigkeit des Inhaltes 3.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften 3.3 Zusammenfassung * 4. Antrag/Anträge Wir stellen daher an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag (siehe sogleich), 41

42 Muster für eine Revision (3) * Wir stellen daher an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, 4.1 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (oder das Erkenntnis des VwG abzuändern bei erwarteter meritorischer Entscheidung) und 4.2 uns allgemein Aufwandersatz gemäß 59 Abs 3 VwGG (insbesondere Schriftsatzaufwand in Höhe von derzeit EUR 1.106,40 und Ersatz der (Stempel)Gebühr gemäß 24a Z 1 VwGG in Höhe von EUR 240) zu Handen unserer Rechtsvertreter zuzuerkennen Ein Kostenverzeichnis ist NICHT notwendig! Der beantragte Aufwandersatz inkludiert bereits die USt! Der allgemeine Antrag gem 59 Abs 3 VwGG ist besser als ein ziffernmäßig konkretisierter Antrag (wie zb Kostenverzeichnis), da VwGH sonst an den Antrag gebunden wäre, wenn er 1. zb falsch ist oder 2. der Aufwandersatz erhöht wird 4.3 (Allenfalls) Antrag auf Durchführung Verhandlung ( 39 Abs 1 Z 1 VwGG) 4.4 (Allenfalls) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß 30 VwGG (oder Antragstellung in einem gesondertem Schriftsatz) (Präzisierung nötig! siehe später) 42

43 Muster für eine Revision (4) * Das gezeigte Muster gilt sowohl für eine ordentliche als auch für eine außerordentliche Revision * Bei ao. Revision hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird ( 28 Abs 3 VwGG) * Beachte aber die Einbringung: Die o. Revision ist beim VwG (in Abgabensachen idr das BFG) einzubringen. Das BFG entscheidet dann auch über die Prozessvoraussetzungen Die ao. Revision ist ebenfalls beim VwG einzubringen, aber sofort an VwGH vorzulegen (ohne Vorverfahren). Lediglich die anderen Parteien werden von der Revision verständigt. Mit der Revision verbundene Anträge, wie zb Antrag auf Verfahrenshilfe ( 61 VwGG) oder auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ( 30 Abs 2 VwGG): Grundsätzlich auch beim VwG einzubringen; nur der Antrag auf VH wird bei ao. Revision direkt beim VwGH eingebracht 43

44 aufschiebende Wirkung bei Revision * Neuregelung der aufschiebenden Wirkung gem 30 VwGG im Falle der Revision Voraussetzungen: Hinreichende Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils unterbleibt oft (ziffernmäßige Angaben und Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Stpfl im Verhältnis zur Abgabenzahllast) Wenn Nachteil konkretisiert: es dürfen keine entgegenstehende zwingende öff. Interessen (Einbringlichkeit der Abgabe!) nach Abwägung öffentliches Interesse / Parteiinteresse ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber Drohende Insolvenz reicht nicht (= Gefährdung öff. Interessen); aber zb drohende Insolvenz und Entzug Berufsbefugnis bei RA/WP/StB Oder zb: Vermögen zwar vorhanden, müsste aber verschleudert werden Entspricht insoweit der bisherigen Rechtslage 44

45 aufschiebende Wirkung bei Revision * Neuregelung der aufschiebenden Wirkung gem 30 VwGG im Falle der Revision Neu ab : bis zur Vorlage der (ordentlichen) Revision entscheidet VwG (BFG), und zwar unverzüglich im Rahmen der Vorentscheidung ( 30a Abs 3 VwGG) nach Prüfung der formalen Zulässigkeit und der formalen und inhaltlichen Erfordernisse an die Revision Gegen diesen Beschluss keine Revision zulässig ( 25a Abs 2 Z 1 ivm 30a Abs 3) ab Vorlage der (ordentlichen) Revision entscheidet VwGH über die aw. VwGH kann auch Beschlüsse des VwG auf Antrag oder von Amts wegen aufheben oder abändern Somit gibt es de facto dennoch eine Überprüfung des VwG bei ao. Revision entscheidet nach Meinung der VwGH-Hofräte und der BFG-Richter ebenfalls zunächst das VwG und erst nach Vorlage allenfalls auch der VwGH über die Zuerkennung der aw (obwohl sofort vorgelegt werden soll) bei Geldleistungen wird nach bisheriger Praxis idr keine aw zuerkannt; Änderung durch Zuständigkeit des VwG zu erwarten? 45

46 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz * Universität Salzburg Churfürststraße Salzburg christoph.urtz@sbg.ac.at * Binder Grösswang Rechtsanwälte Sterngasse Wien 01/ urtz@bindergroesswang.at

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