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1 praktische informationen hermesdeckungen spezial Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Hermesdeckung märz 2012

2 praktische informationen hermesdeckungen spezial Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Hermesdeckung Die derzeit gültigen Regeln zur Einbeziehung von aus - ländischen Zulieferungen und örtlichen Kosten gehen in ihrem Kern auf Anfang 2008 getroffene Beschlüsse des Interministeriellen Ausschusses zurück. Seinerzeitiger An - lass war eine vorangegangene Modifizierung der OECD- Bestimmungen zur Deckung von örtlichen Kosten. Im Dezember 2011 wurden die Einbeziehungsregeln un ter Berücksichtigung zwischenzeitlich gewonnener Er fah - rungen ergänzt. Die Bundesregierung verfolgt hiermit das Ziel, die Wettbewerbsposition deutscher Exporteure weiter zu stärken. Im Folgenden sollen die Bestimmungen hinsichtlich der Auslandsanteile näher dargestellt werden. i. voraussetzungen für eine einbeziehung von auslandsanteilen in die deckung Die Frage nach der Einbeziehung ausländischer Liefe run - gen und Leistungen stellt sich nur dann, wenn diese nach der Definition des Bundes ausländischen Ursprungs sind. wie ist auslandsware definiert? Güter ausländischer Fertigung, die in der Bundesrepublik be- oder verarbeitet werden und in ein Produkt eingehen, das ein deutsches Warenursprungszeugnis erhält oder erhalten könnte, sind keine Auslandsware. Denn nach der Definition des Bundes handelt es sich bei einem Produkt mit deutschem Warenursprungszeugnis in toto um deutsche Ware; unerheblich ist dann grundsätzlich, ob und ggf. in welchem Umfang ausländische Lieferungen und Leistungen in diesem Produkt enthalten sind. welche vertraglichen zahlungsansprüche müssen vereinbart sein? Grundvoraussetzung für die Einbeziehung von ausländischen Zulieferungen in die Bundesdeckung ist ferner ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Unterlieferanten gegenüber dem deutschen Exporteur (Hauptlieferant). ii. zulässige auslandsanteile für mittel- und langfristige geschäfte Nach der seit 2008 anwendbaren Regelung gilt für ausländische Zulieferungen und örtliche Kosten bei mittelund langfristigen Geschäften ein einheitlicher Sockel - betrag, der unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden kann. Die Deckungspraxis sieht hierfür einen dreistufigen Ansatz 1 vor. was ist generell hinsichtlich der örtlichen kosten zu beachten? Zu beachten ist, dass die örtlichen Kosten (bei Geschäften, die unter den Konsensus fallen) auf jeder der drei Stufen lediglich bis zu einem Prozentsatz von 23 % des (Gesamt-) Auftragswertes in die Deckung einbezogen werden dürfen. in welcher höhe können auslandsanteile im rahmen der ersten stufe einbezogen werden? In einer ersten stufe können Lieferungen und Leis - tungen unabhängig von ihrer Herkunft bis zu einem Be - trag von 30% des (Gesamt-) Auftragswertes (einheit licher Sockelbetrag ) ohne weitere Begründung in die Deckung einbezogen werden. 1 Die dargestellte Regelung hinsichtlich der Einbeziehung von ausländischen Zulieferungen und örtlichen Kosten kommt selbstverständlich nur dann zur Anwendung, sofern sich aus der konkreten Deckungspolitik für das bestreffende Bestellerland diesbezüglich keine Einschränkungen ergeben. 2 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

3 die drei stufen zur einbeziehung zulässiger auslandsanteile bei mittel- und langfristigen geschäften (in prozent des auftragswertes) über 49 Stufe 3 Stufe2 Stufe 1 max. lokale Kosten (23 %) 30 bis 49 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Der Sockelbetrag steht alternativ für örtliche Kosten (die - se allerdings aufgrund der OECD-Regeln nur in Höhe bis maximal 23 %) und/oder für die Einbeziehung ausländischer Lieferungen/Leistungen zur Verfügung. in welcher höhe können auslandsanteile im rahmen der zweiten stufe einbezogen werden? Die zweite stufe umfasst Regelungen für Transaktionen, bei denen der Gesamtbetrag der einzubeziehenden Auslandsanteile zwischen 30 % und 49 % des (Gesamt-)Auftragswertes liegt. Im Rahmen dieser Stufe sind zunächst die lokalen Kosten (zu Kreditbedingungen) und ausländi - sche Zulieferungen aus Ländern, mit denen ein Zulie fer - abkommen besteht ( Abkommensländer : EU, Schweiz, Japan, Norwegen) und sonstige Länder zu unterscheiden. Wenn Zulieferungen aus Abkommensländern und Auslandsanteile aus sonstigen Ländern kumulieren, ist eine Einbeziehung ohne nähere Begründung in diese Stufe (bis 49%) möglich, sofern, je nach Ländergruppe, ein Auslandsanteil von jeweils bis zu 30 % nicht überschritten wird. 2 Im Rahmen der zweiten Stufe können ferner weitere Auslandsanteile ohne nähere Begründung einbezogen werden für den Fall, dass eine über dem Standardsatz von 15% liegende An- und Zwischenzahlung vorgesehen ist, und zwar bis zur Höhe der über diesen Standardsatz hinausgehenden An- und Zwischenzahlung und unabhängig vom Ursprungsland der Zulieferungen (Ausnahme: Bestellerland). 3 Auch Zulieferungen von Tochtergesellschaften können eine Überschreitung des Sockelbetrages von 30 % (bis maximal max. 49 %) rechtfertigen, sofern die betreffende Tochtergesellschaft ihren Sitz nicht im Bestellerland hat (in diesem Fall handelt es sich um örtliche Kosten, für die die oben beschriebene Beschränkung gilt). Ohne nähere Begründung ist ein Einschluss auslän di - scher Zulieferungen im Rahmen der Stufe 2 (bis 49 %) im - mer dann möglich, wenn es sich um eine unmittelbare ausländische Tochtergesellschaft des deutschen Exporteurs handelt. Weitere Differenzierungen bezüglich des Landes (etwa nach Abkommensländern, sonstigen Ländern) finden bei der Frage der Zulieferungen von Tochtergesellschaften nicht statt. Analog möglich sind auch ausländische Zulieferungen von Tochterunternehmen eines Unterlieferanten des deut schen Exporteurs, der eine Hermesdeckung erhält. 2 Bei Zulieferungen aus der EU kann der Auslandsanteil bei kleinen Auftragswerten bis zu 40 % betragen. 3 Zulieferungen aus dem Bestellerland sind ausgenommen, da es sich hierbei definitionsgemäß um örtliche Kosten handelt, die den Regelungen des OECD-Konsensus unterliegen. Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 3

4 praktische informationen hermesdeckungen spezial Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Hermesdeckung weitergehende begriffserläuterungen Transitware Bei so genannter Transitware, also bei Gütern, die üblicherweise zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen im Transit gehandelt werden, kann der Auslandsanteil (weiterhin) bis zu 100 % betragen. Bei solchen Waren handelt es sich vorzugsweise um Rohund Grundstoffe, Agrarerzeugnisse, Düngemittel und Verbrauchsgüter. Die Kreditlaufzeit beträgt in der Regel maximal 180 Tage, in Ausnahmefällen bis zu 360 Tage. Zulieferungen aus der EU Zulieferungen aus Mitgliedsstaaten der EU können je nach Höhe des (Gesamt-) Auftragswertes bis zu einem Anteil von 40% in die Deckung einbezogen werden. Im Einzelnen gelten die folgenden 40 % bei Verträgen mit Auftragswerten unter EUR 7,5 EUR 3 Mio. bei Verträgen mit Auftragswerten zwischen EUR 7,5 Mio. und EUR % bei Verträgen mit Auftragswerten von mehr als EUR 10 Mio. Zulieferungen aus Japan, der Schweiz oder Norwegen Aufgrund der bilateralen Abkommen mit Japan, der Schweiz und Norwegen sind Zulieferungen aus diesen Ländern in Höhe von bis zu 30 % zulässig. Zulieferungen aus sonstigen Ländern Zulieferungen aus sonstigen Ländern können jetzt ebenfalls bis zu einem Anteil von 30 % in die Deckung einbezogen werden. Zulieferungen und Auslandsware von Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen im Ausland Zulieferungen von ausländischen Tochtergesellschaften deutscher Exporteure sind gegenüber Zulieferungen von Fremdfirmen deutlich privilegiert. Hier akzeptiert der Bund unabhängig vom Herkunftsland (Ausnahme: Be - stellerland) einen Zulieferanteil von bis zu 49 %. Zulieferungen und Auslandsware von mit dem Exporteur verbundenen Unternehmen im Ausland Während Zulieferungen von unmittelbaren ausländischen Tochtergesellschaften deutscher Exporteure ohne weitere Begründung bis maximal 49 % einbezogen werden können, ist bei Zulieferungen von mit dem Exporteur verbundenen Unternehmen im Ausland eine hin - reichende Begründung für die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit erforderlich. Wird diese vom Bund ak - zeptiert, ist ebenfalls unabhängig vom Herkunftsland (Ausnahme: Bestellerland) ein Zulieferanteil von bis zu 49 % möglich. Erhöhte Anzahlung Sofern eine über dem Standardsatz (15 %) erhöhte An-/ Zwischenzahlung vereinbart wird, können im Rahmen der Stufe 2 (bis 49%) bis zur Höhe der über diesen Standardsatz hinaus gehenden An- und Zwischenzahlung unabhängig vom Herkunftsland (Ausnahme: Bestellerland) weitere Auslandsanteile einbezogen werden. Örtliche Kosten Lieferungen und Leistungen aus dem Bestellerland werden allgemein als so genannte örtliche Kosten oder auch lokale Kosten bezeichnet. Örtliche Kosten sind grundsätzlich deckungsfähig, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausfuhrgeschäft des deutschen Exporteurs stehen und Teil seiner Exportforderung gegen den Käufer sind. Eine Kreditierung solcher örtlichen Kosten ist aufgrund des OECD-Abkommens (Kapitel II, Ziffer 10d), bis zu ei - ner Höhe von 23% des (Gesamt-) Auftragswertes (30% des Exportauftragswertes) darstellbar. Gehen die für die Auftragserbringung notwendigen örtli - chen Kosten über diesen Prozentsatz hinaus, lässt sich eine Deckungsfähigkeit dieser Kosten somit nur über die Vereinbarung von Barzahlungsbedingungen herstellen. Zusätzliche Einschränkungen der Deckungsfähigkeit von örtlichen Kosten können sich aus der konkreten De - ckungspolitik für das betreffende Bestellerland ergeben. 4 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

5 Eine Überschreitung des Sockelbetrages bis 49 % kann im Einzelfall ferner auch bei Begründung der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit (preislich, technisch, kundenbezogenen, in Bezug auf Zulieferungen von einem ver bundenen Unternehmen) oder einer anderweitigen aus reichenden Begründung durch den Antragsteller ak - zeptiert werden. Soweit bei der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit auf Zulieferungen von mit dem Exporteur verbundenen Unternehmen im Ausland, d. h. nicht einer unmittelbaren Tochtergesellschaft im zuvor genannten Sinne, abgestellt wird, sind die Gründe dafür hinreichend darzulegen. Unter einem verbundenen Unternehmen sind dabei kon - solidierte Konzernunternehmen zu verstehen. Dies ist ins besondere dann immer der Fall, wenn eine mehrheitliche Beteiligung bzw. ein beherrschender Einfluss des Mutterunternehmens vorliegen. Neben den ohnehin privilegierten direkten Mutter-Tochterbeziehungen wird damit eine Vielzahl weiterer denkbarer Zulieferungsbeziehungen im Unternehmensverbund für eine Überschreitung des Sockelbetrages bis 49 % berücksichtigt. Diese bedürfen aber stets einer rechtfer tigenden Begründung im Einzelfall. Konkret er - fasst sind beispielsweise Zulieferungen einer Auslandstochter ei ner Schwestergesellschaft des Exporteurs bzw. Zulieferungen der direkten ausländischen Muttergesellschaft des Antrag stellenden Exporteurs. in welcher höhe können auslandsanteile im rahmen der dritten stufe einbezogen werden? Im Rahmen der dritten stufe ist es von Fall zu Fall mög lich, Transaktionen in Deckung zu nehmen, deren Liefer- und Leistungsteil aus dem Ausland über 49 % liegt. In diesen Fällen ist die Unabdingbarkeit dieser Zu lieferungen durch eine ausführliche Begründung des Exporteurs darzulegen. Insoweit erfolgt eine Einzelfall- entscheidung über die Deckungsfähigkeit durch den In - terministeriellen Ausschuss (IMA) unter Abwägung der vorgebrachten Begründungen. Bei den für Stufe 3 relevanten Aspekten steht im Regelfall die Bedeutung des Geschäftes für die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Exporteurs in Mittelpunkt. Die - se kann z.b. dadurch dargelegt werden, dass sich das be - antragte Geschäft positiv auf die Sicherung von Arbeitsplätzen beim deutschen Exporteur auswirkt, ein hoher Anteil von Schlüssel-Know-how aus Deutschland bereitgestellt wird, die Gesamtprojektsteuerung in Deutschland liegt und/oder es sich um ein Referenz projekt im Ausland für innovative Technologien handelt. Seit Einführung des Drei-Stufen-Modells war der IMA in einer Reihe von Fällen bereit, einen Auslandsanteil von über 49% zu akzeptieren, da eine hinreichende Be grün - dung für die Notwendigkeit vorlag und die Ge samt um - stände des Geschäftes dies zuließen (vgl. Beispiel Nr.3) Sofern frühzeitig eine Aussage des Bundes darüber be - nötigt wird, ob und inwieweit eine Einbeziehung von ausländischen Zulieferungen über 49% möglich ist, kann der Exporteur eine entsprechende Voranfrage stellen. Hierzu reicht er eine formlose Projektskizze ein, die insbesondere eine Projektbeschreibung, die geplante Lieferstruktur und eine Begründung für die Erforderlichkeit der Auslandsanteile sowie die Bedeutung des Projekts für ihn und für den deutschen Standort enthalten sollte. Im Falle einer positiven Voreinschätzung erhält der Exporteur ein unverbindliches Indikationsschreiben, in dem ihm der zu - lässige Maximalprozentsatz für den Einschluss auslän - discher Zulieferungen bei dem vorgestellten Projekt mitgeteilt wird. Die Prüfung der Voranfrage ist kostenlos und kein zwingender Schritt im Antragsverfahren. Einzelheiten zum Verfahren sowie zu möglichen Inhalten einer Projektskizze finden sich in der Publikation Praktische Informationen voranfrage zur einbeziehung ausländischer zulieferungen. Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 5

6 praktische informationen hermesdeckungen spezial Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Hermesdeckung iii. beispiele beispiel nr. 1: Im Rahmen eines Ausfuhrgeschäftes eines deutschen Ex - porteurs z. B. nach Russland sind zu 30% französische Waren Der französische Zulieferanteil wird grundsätzlich un - problematisch in die Deckung zu Gunsten des deutschen Exporteurs einbezogen (Stufe 1). beispiel nr. 2: Im Rahmen eines Ausfuhrgeschäftes eines deutschen Ex - porteurs z. B. nach Russland sind zu 30% Zulieferungen aus der EU und weitere Zulieferungen in Höhe von 15% aus Japan/Norwegen/Schweiz enthalten. Zudem ist eine Anzahlung in Höhe von 15% und eine Zwischenzahlungsrate von 15 % Die für diese Länder bestehenden Quoten von jeweils 30% gelten zwar nicht kumulativ. Aber aufgrund der ge genüber dem Standardsatz (15%) erhöhten An- und Zwischenzahlung können ohne Begründung weite - re Zulieferungen einbezogen werden. Der Auslands - anteil kann in diesem Fall bis zu 45% betragen und ist im Rahmen der Stufe 2 (bis 49 %) darstellbar. beispiel nr. 3: Im Rahmen eines Ausfuhrgeschäftes eines deutschen Ex porteurs z.b. nach Russland sind 23% örtliche Kosten, 7 % Zulieferungen aus der EU und weitere Zulieferungen in Höhe von 10 % aus einem Drittland (außerhalb EU/ Japan/Norwegen/Schweiz) sowie 9 % einer Tochtergesellschaft in einem Drittland enthalten. Zur Errichtung ei - ner Referenzanlage für einen neuartigen Fertigungsprozess ist es technisch notwendig, weitere Zulieferungen ei - ner Tochtergesellschaft aus einem Drittland in Höhe von 10 % einzubeziehen. Im Rahmen der weltweiten Konzernaufstellung des Exporteurs können diese Komponenten nur an diesem Standort gefertigt werden. Produktions - alternativen in Deutschland bestehen Im Rahmen von Stufe 2 sind grundsätzlich 49% Auslandsware zulässig, die im Beispiel durch Kombination von örtlichen Kosten, Lieferungen aus der EU und Drittländern sowie von ausländischen Tochtergesellschaften erreicht werden. Eine Überschreitung der Schwelle von 49 % kann im Einzelfall möglich sein, wenn stichhaltige Argumente dies rechtfertigen. Zur Berechnung der zulässigen Auslandsanteile befindet sich auf unserer Website ein Excel-Tool: iv. weitergehende deckungsmöglichkeiten Sollten die Auslandsanteile im Rahmen der nationalen Regelung nicht darstellbar sein, ist eine Deckungsübernahme zugunsten des deutschen Exporteurs nicht per se ausgeschlossen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Deckungsübernahme zugunsten des deutschen Exporteurs, wenn die nationale Kreditversicherung des Landes, aus dem die Zulieferungen stammen, eine Rückversicherungszusage abgibt. Eine solche Rückversicherung eines aus ländi - schen staatlichen Exportkreditversicherers bewirkt im Er - gebnis, dass der Bund nur das Kreditrisiko für den deutschen Teil und die ausländische Kreditversicherung für den entsprechenden ausländischen Anteil übernimmt. Für den deutschen Exporteur ist die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der ausländischen Kreditver - sicherung in der Regel nicht spürbar. Er bekommt eine Absicherung aus einer Hand, die Risikoverteilung ist ausschließlich Sache der beteiligten Kreditversicherer. 6 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

7 Die Übernahme von Rückversicherungszusagen erfolgt auf der Basis entsprechender Rückversicherungsab - kommen. 4 Sieht sich der Bund nicht in der Lage, einen Auslands - anteil zuzulassen und kommt auch keine Rückversicherung in Betracht, könnte eine Absicherung für den deutschen Exporteur auch dadurch erzielt werden, dass dieser seine Zahlungsbedingungen zum Unterlieferanten auf if-and-when umstellt. Die Deckungsübernahme könnte dann auf der Basis einer Mitversicherung erfolgen. Über diese weitergehenden Deckungsmöglichkeiten in - formiert ausführlich die Publikation Hermesdeckungen spezial multisourcing-projekte. v. zulässige auslandsanteile für kurzfristige geschäfte Bei Geschäften mit kurzfristigen Zahlungsbedingungen ist ohne nähere Prüfung und unabhängig von der Wa - renart ein Einschluss von Auslandsware zu 100% möglich, soweit es sich um APG- und APG-light-Deckungen handelt. Insbesondere Transitware wird generell als Auslandsware angesehen. Hierunter werden Güter verstanden, die üblicherweise zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen im Transit gehandelt werden (vor allem Rohund Grundstoffe, Agrarerzeugnisse, Düngemittel und Verbrauchsgüter). Generell sind hierbei die für die je - weilige Warenart maximal zulässigen Kreditlaufzeiten zu beachten (im Regelfall 180 Tage, bei einzelnen Warenarten 360 Tage). Bei Lieferantenkreditdeckungen und revolvierenden Lieferantenkreditdeckungen ist ein Einschluss von Auslands - ware zu 100% ebenfalls möglich, soweit es sich nicht um Investitionsgüter handelt. Sollen hingegen bei Lieferantenkreditdeckungen und re - volvierenden Lieferantenkreditdeckungen Investitions - güter gedeckt werden, kommt ein Modell zur Anwendung, das vom Drei-Stufen-Modell für das mittel-/lang - fristige Geschäft abgeleitet ist. Unter Zusammenfassung der ersten beiden Stufen sowie örtlicher Kosten gilt ein Zwei-Stufen-Modell mit einer ersten Stufe bis 49 % und einer zweiten Stufe über 49 %. Grundsätzlich können in diesen Fällen Lieferungen und Leistungen unabhängig von ihrer Herkunft mit einem Sockelbetrag von 49% ohne weitere Begründung in Deckung genommen werden. Dies schließt auch örtliche Kosten ein, da die Regelungen des OECD-Konsensus kei ne Anwendung für Zahlungsbedingungen von bis zu zwei Jahren finden. Besteht die Notwendigkeit, im Ausnahmefall den Schwellenwert von 49% zu überschreiten, kann diesem zugestimmt werden, soweit eine hinreichende Begründung vorliegt und die Gesamtumstände des Geschäftes dies zulassen. Wie im Mittel-/Langfristgeschäft besteht auch hier die Möglichkeit einer kostenfreien Voranfrage zur Ein beziehbarkeit ausländischer Zulieferungen, wenn früh - zeitig eine Aussage des Bundes darüber benötigt wird, ob und inwieweit der Schwellenwert von 49% überschritten werden kann. Ute Cordes, Andreas Gehring 4 Eine Übersicht über bestehende Abkommen befindet sich auf unserer Website: Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 7

8 praktische informationen hermesdeckungen spezial Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Hermesdeckung zulässige auslandsanteile für kurzfristgeschäfte (bis zu 24 monaten) APG/APG-light Alle Güterarten Einbeziehung von ausländischen Zulieferungen zu 100% Lieferantenkreditdeckung/revolvierende Lieferantenkreditdeckung Nicht- Investitionsgüter Einbeziehung von ausländischen Zulieferungen zu 100% Investitionsgüter Einbeziehung von ausländischen Zulieferungen im Rahmen eines Zwei-Stufen-Modells Zum Vergleich: Drei-Stufen-Modell für das Mittel-/Langfristgeschäft Örtliche Lieferungen aus dem Bestellerland Örtliche Lieferungen aus dem Bestellerland bis zu 23%; keine Über - schreitung zulässig Stufe Ausländische Zulieferungen Stufe Ausländische Zulieferungen Sockel - betrag bis zu 30% Sockelbetrag bis zu 49% Stufe Zulieferungen aus Erhöhte Betriebswirtschaftliche Notwendigkeit (preislich, technisch, kundenbezogen, verbundene Sonstige Begründung bis zu 49% Stufe Einzelfallentscheidung auf Basis einer hinreichenden Begründung über 49% Stufe Einzelfallentscheidung auf Basis einer hinreichenden Begründung über 49% 8 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

9 prüfungsverfahren über die einbeziehungsfähigkeit von auslandsanteilen Erhält das vom deutschen Exporteur erstellte Produkt ein deutsches Ursprungszeugnis? Nach der Definition des Bundes handelt es sich insoweit in toto um eine deutsche Ware, sodass im Hinblick auf die Auslandsanteile, die in dem deutschen Produkt enthalten sind, keine zusätz lichen Restriktionen gelten. Muss der Exporteur seine ausländ. Unter liefe ran ten lediglich auf Basis von if-and-when bezahlen? Mitversicherung Handelt es sich um Ware, die üblicherweise im Transit gehandelt wird? Transitware* kann grundsätzlich ohne Einschrän kungen gedeckt werden, auch wenn der Auslandsanteil 100 % beträgt. Beträgt die Laufzeit des Geschäfts maximal 2 Jahre? Anwendung der Einbeziehungsregelungen zum Kurzfristgeschäft auf Seite 8 Stammen die Auslandsanteile aus dem Bestellerland? Örtliche Kosten. Eine Kreditierung von örtlichen Kosten ist gemäß OECD-Konsensus bis zu einer Höhe von 23 % des (Gesamt-) Auftragswertes (entspricht 30 % des Exportauftragswertes) darstellbar. Anwendung des 3-stufigen Einbeziehungsmodells (siehe Seite10) * die Kreditlaufzeit beträgt in der Regel maximal 180 Tage, in Ausnahmefällen bis zu 360 Tage Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 9

10 praktische informationen hermesdeckungen spezial Einbeziehung von Auslandsanteilen in die Hermesdeckung 3-stufiges einbeziehungsmodell für das mittel-/langfristgeschäft mindestens 2 hre Betragen die Auslandsanteile max.30% (davon örtliche Kosten zu Kreditbedingungen max. 23 %) vom (Gesamt-) Auftragswert? Stufe 1 Betragen die Auslandsanteile mehr als 30%, insg. bis zu 49 % (davon örtliche Kosten zu Kredit bedin - gungen max. 23 %), vom (Gesamt-) Auftragswert? Stufe 2 (Einzelheiten hierzu siehe Grafik Prüfungsverfahren Stufe 2 auf Seite 11) Betragen die Auslandsanteile mehr als 49 % vom (Gesamt-) Auftragswert? Stufe 3/Einzelfallentscheidung IMA (Nachweis der Unabdingbarkeit der Zulieferungen durch ausführliche Begründung des Exporteurs) Sollten die Auslandsanteile im Rahmen der nationalen Regelung nicht darstellbar sein: Rückversicherung 10 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland

11 prüfungsverfahren stufe 2 für das mittel-/langfristgeschäft mindestens 2 hre auslandsanteil 30-49% vom (gesamt-) auftragswert 1. Vorab: Bildung von Ländergruppen, je nach Bestellerland/Bezugsland: Der Anteil der lokalen Kosten (max 23 % vom (Gesamt-) Auftragswert zu Kreditbedingungen) und der Anteil der ausländischen Zulieferungen ist den jeweiligen Ländergruppen zuzuordnen: a) EU und Japan/Norwegen/Schweiz b) Sonstige Länder 2. Vorab: Betragen die örtlichen Kosten zu Kreditbedingungen nicht mehr als 23 % vom (Gesamt-) Auftragswert? Keine Deckungsfähigkeit der örtlichen Kosten im Hinblick auf OECD-Konsensus 3. Vorab: Sind Lieferungen/Leistungen von unmittelbaren (nicht: verbundenen Unternehmen) Tochter - gesellschaften enthalten? Lieferungen und Leistungen von Tochter - gesellschaften können unabhängig vom Herkunftsland (Ausnahme Bestellerland) bis zur Höhe von 49 % vom (Gesamt-) Auftragswert einbezogen werden Betragen die Auslandsanteile je nach Ländergruppe jeweils bis zu max.30%*,insgesamt (zzgl. ggf. Zu liefer - anteile von Tochtergesellschaften) nicht mehr als 49%? Stufe 2/Einbeziehung ohne weitere Begründung möglich Betragen die Auslandsanteile einer Ländergruppe mehr als 30%, insgesamt aber nicht mehr als 49 % vom (Gesamt-) Auftragswert? Liegt eine erhöhte An-/ und Zwischenzahlung vor? In Höhe bis zu der erhöhten An-/Zwischen - zahlung kann der Anteil der ausl. Zulie - ferungen ohne Begründung erhöht werden, unabhängig von der Ländergruppe** Stufe 2/zusätzliche Begründung der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit (preislich, technisch, kundenbezogen in Bezug auf Zulieferungen von einem an deren Unternehmen) oder anderweitig ausreichende Begründung erforderlich * bei Zulieferungen aus der EU kann der Auslandsanteil bei kleinen Auftragswerten bis zu 40 % vom (Gesamt-) Auftragswert betragen ** max. bis zu 49 % vom (Gesamt-) Auftragswert Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland 11

12 Euler Hermes Aktiengesellschaft Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Postadresse Hamburg Hausanschrift Gasstraße Hamburg Telefon: +49 (0)40/ Telefax: +49 (0)40/ Außendienst: Berlin, Frankfurt, Hamburg, Köln, München, Stuttgart

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