Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 478/ Deutschland Hannover Beteiligungsfonds (HBF)

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2009)1598 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 478/ Deutschland Hannover Beteiligungsfonds (HBF) Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 29. September 2008, die bei der Kommission am selben Tag registriert wurde, meldete Deutschland die vorgenannte Beihilfemaßnahme nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission an. In dieser Anmeldung wies Deutschland darauf hin, dass es die Maßnahme nicht als eine staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages ansehe und die Maßnahme lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldet werde. (2) Da die übermittelten Angaben für eine Bewertung der Maßnahme nicht ausreichten, betrachtete die Kommission die Anmeldung als unvollständig. Mit Schreiben vom 6. November 2008 forderte die Kommission von Deutschland weitere Informationen an. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 19. November Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 ersuchte die Kommission Deutschland um ergänzende Informationen. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 20. Januar BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1. Ziel und Struktur (3) Die Regelung soll dazu beitragen, für in der Region Hannover ansässige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in frühen Phasen der Unternehmensentwicklung den Zugang zu Risikokapital zu verbessern. Zu diesem Zweck soll ein öffentlicher Risikokapitalfonds, der Hannover Seine Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique - Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 Beteiligungsfonds (HBF), gegründet werden. Dieser Fonds soll zu Marktkonditionen Risikokapital in KMU investieren, in erster Linie zusammen mit privaten Ko-Investoren. (4) Der HBF wird vollständig aus staatlichen Mitteln finanziert und als selbstständige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) deutschen Rechts gegründet. Eigentümerin des HBF wird die hannoverimpuls GmbH, eine Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft der Stadt und der Region Hannover, sein Rechtsgrundlage, Mittelausstattung und Dauer (5) Rechtsgrundlage für die Regelung sind die Richtlinien des Hannover Beteiligungsfonds in Verbindung mit 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung. (6) Für den Fonds werden insgesamt staatliche Mittel in Höhe von 24 Mio. EUR veranschlagt. Davon sollen 6 Mio. EUR im Jahr 2009 ausgegeben werden und der Rest in jährlichen Tranchen von 3 Mio. EUR bis zum Jahr % der insgesamt bereitgestellten staatlichen Mittel wird der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung beitragen, die anderen 50 % werden von der Stadt und der Region Hannover aufgebracht. (7) Die Anmeldung bezieht sich auf die Investitionen, die der HBF in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 tätigt. Der HBF ist jedoch als revolvierender Fonds konzipiert, d.h. die Erlöse aus dem erfolgreichen Verkauf früherer Investitionen werden wieder investiert Investitionsstrategie und Investitionskriterien des HBF Ziel (8) Die Investitionen des HBF erfolgen renditeorientiert, auf rein wirtschaftlicher Grundlage, mit dem Ziel, die Beteiligungen auf dem Kapitalmarkt (Börsengang, Kapitalgesellschaften, Unternehmen, Private etc.) wieder zu veräußern Kofinanzierung mit privaten Ko-Investoren (9) Der HBF soll für jede Unternehmensbeteiligung eine mindestens 50 %ige private Kofinanzierung mobilisieren. Die Beteiligungen des HBF und des privaten Ko- Investors erfolgen zu denselben Konditionen (pari passu), was insbesondere bedeutet, dass der HBF und der private Ko-Investor dieselben Auf- und Abwärtsrisiken tragen und dass der private Ko-Investor mindestens 50 % des Kapitals aufbringt. (10) Der HBF-Fondsmanager muss sicherstellen, dass potenzielle Ko-Investoren absolut unabhängig von den Zielunternehmen sind. Dies schließt verbundene Gesellschaften, Partnerunternehmen und Gesellschafter des Zielunternehmens aus. (11) Deutschland wies darauf hin, dass es aufgrund der sehr begrenzten Anzahl potenzieller privater Risikokapitalinvestoren im ureigensten Interesse des HBF- Fondsmanagers liegt, so viele potenzielle Ko-Investoren wie möglich durch E- Mail, Roadshows oder Publikationen in Branchenzeitschriften über die 2

3 Möglichkeit einer gemeinsamen Investition mit dem HBF zu informieren. Dies gilt nach Aussagen Deutschlands auch für die potenziellen Zielunternehmen Investitionen ohne privaten Ko-Investor (12) Findet der HBF keinen privaten Ko-Investor für eine gemeinsames finanzielles Engagement, kann er auch ohne Ko-Investor Beteiligungen und beteiligungsähnliche Finanzierungsinstrumente eingehen, sofern die Investition im Einklang mit der jeweils gültigen De-Minimis Verordnung 1 und der dort festgelegten Höchstgrenze derzeit EUR pro Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren steht Allgemeine Anlagebeschränkungen (13) Der HBF ist kein branchenspezifischer Fonds, zielt aber hauptsächlich auf bestimmte Fokusbranchen ab: Automotive, optische Technologien, Produktionstechnik, IT, Life Sciences und Gesundheitswirtschaft sowie Energiewirtschaft. (14) Der HBF investiert ausschließlich in KMU im Sinne der KMU-Definition der Gemeinschaft 2, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in der Region Hannover haben. Finanziert werden ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen in der Früh- und kleine Unternehmen in der Expansionsphase. (15) Finanzierungen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 3 werden nicht gewährt. Ausgeschlossen sind auch Finanzierungen für Unternehmen der Industriezweige Schiffbau 4, Kohle 5 und Stahl 6 sowie Finanzierungen, die unmittelbar mit der Exporttätigkeit im Zusammenhang stehen oder von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig gemacht werden. (16) Die in Betracht kommenden KMU dürfen nicht börsennotiert sein, d. h., es darf keine Zulassung zum amtlichen Handel oder zum Freiverkehr an einer Börse vorliegen. 1 ABl. L 379 vom , S ABl. L 124 vom , S ABl. 244 vom , S Im Sinne der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau, ABl. C 317 vom , S Höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle- Klassifizierungssystem der UN-Wirtschaftskommission für Europa. 6 Im Sinne von Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung , ABl. C 54 vom , S

4 Beteiligungsobergrenzen und Finanzierungsinstrumente (17) Der HBF wird maximal 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Unternehmen zur Verfügung stellen; insgesamt wird die Finanzierung 2,4 Mio. EUR pro Unternehmen nicht übersteigen. (18) Die Beteiligung werden in folgender Form eingegangen: (19) Hauptfinanzierungsinstrument des HBF sind offene und stille Beteiligungen. Stille Beteiligungen sind zeitlich begrenzt und am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen. Sie zeichnen sich durch ein festes und ein variables, gewinnabhängiges Entgelt aus und können mit Rangrücktritt eingegangen werden. (20) Zusammen mit den offenen und stillen Beteiligungen wird der HBF den Zielunternehmen auch Gesellschafterdarlehen bereitstellen. Gesellschafterdarlehen müssen zu einem festen Zinssatz zurückgezahlt werden und können mit Rangrücktritt eingegangen werden. (21) Gesellschafterdarlehen können mit oder ohne private Kofinanzierung gewährt werden, wobei unterschiedliche Zinssätze zur Anwendung kommen. (22) Beteiligt sich der private Ko-Investor nicht an dem Gesellschafterdarlehen, wird der Zinssatz nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze 7 bemessen, um eine staatliche Beihilfe auszuschließen. (23) Finanziert hingegen der private Ko-Investor zu denselben Konditionen wie der HBF, d. h. mit denselben wirtschaftlichen Risiken und Chancen, mindestens 50 % des Gesellschafterdarlehens, kann der HBF den Zinssatz unterhalb der in der Kommissionsmitteilung festgelegten allgemeinen Schwelle festsetzen Fondsmanagement Auswahl, Vergütung, bewährte Verfahren, Aufsicht (24) Der HBF wird von einer unabhängigen privaten Management-Gesellschaft (nachstehend Fondsmanager genannt) verwaltet, die gleichzeitig alle Rechtsgeschäfte für den HBF tätigt. Aufgabe des Fondsmanagers ist insbesondere die Suche und sorgfältige Überprüfung potenzieller Beteiligungsunternehmen (Zielunternehmen), die Suche privater Ko-Investoren und die Überwachung des HBF. Der Fondsmanager führt auch die Marketingmaßnahmen für den HBF durch. (25) Der Fondsmanager wird im Wege einer transparenten, diskriminierungsfreien offenen Ausschreibung ausgewählt, die im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht wird. Auswahlkriterien sind die nachgewiesene einschlägige Erfahrung und die Qualifikation des Personals. 7 Mitteilung der Kommission über die Überarbeitung der Methode für die Festsetzung der Referenzund Abzinsungssätze, ABl. C 14 vom S. 6. 4

5 (26) Die dem Fondsmanager gezahlte Vergütung wird auf der Basis der eingegangenen Angebote mit dem HBF ausgehandelt. Die Höhe der Vergütung ist ein Auswahlkriterium. (27) Die noch auszuhandelnde jährliche Vergütung für den Fondsmanager soll sich nach dem verwalteten Fondsvolumen richten, so dass sich Ausfälle infolge von Insolvenzen und Gewinne aus Beteiligungsverkäufen darin niederschlagen. (28) Außerdem soll der Fondsmanager eine gewinnabhängige Vergütung in Höhe von % der Gewinne aus Beteiligungsverkäufen erhalten; der genaue Prozentsatz wird erst nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens feststehen. (29) Die Beziehungen zwischen dem HBF und dem Fondsmanager werden in einem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt, in dem die Pflichten des Fondsmanagers, die Ziele des HBF, das Prinzip der Investitionen nach kaufmännischen Grundsätzen und die Vergütung des Fondsmanagers festgelegt sind. (30) In dem Vertrag wird außerdem festgelegt, welche Sorgfaltspflichten der Fondsmanager in seiner Eigenschaft als Geschäftsbesorger des HBF zu erfüllen hat und wie potenzielle Interessenkonflikte zu handhaben sind. Der Geschäftsbesorgungsvertrag wird sich auf bewährte Verfahren gemäß den Corporate Governance Guidelines und den Reporting Guidelines der European Venture Capital Association (EVCA) stützen. (31) Der HBF und der Fondsmanager werden der Aufsicht des Wirtschaftsministeriums und des Rechnungsprüfungsamtes des Landes Niedersachsen unterliegen Entscheidung nach betriebswirtschaftlichen Kriterien (32) Der HBF wird einen Investitionsausschuss haben, dem insgesamt drei Sachverständige mit wirtschaftlichem, wissenschaftlichem und finanziellem Hintergrund angehören werden. Diese Mitglieder werden auf gemeinsamen Vorschlag des Fondsmanagers und der HBF-Eignerin hannoverimpuls GmbH bestellt. Als viertes Mitglied wird ein Geschäftsführer der Hannover Holding für Wirtschaftsförderung, Marketing und Tourismus GmbH in den Ausschuss berufen. (33) Die Investitionsentscheidungen des Fondsmanagers müssen vom Investitionsausschuss auf der Basis rein wirtschaftlicher Kriterien genehmigt werden. Der Fondsmanager muss Entscheidungsvorlagen erarbeiten, in denen folgende Kriterien berücksichtigt werden: Vorliegen eines plausiblen Unternehmensplans Beschreibung des Produkts bzw. der Dienstleistung des Zielunternehmens Analyse der Markt- und Wettbewerbssituation Professionalität und Kompetenz des Managements Potenzial für Umsatzsteigerung und für profitable Unternehmensentwicklung Wertsteigerungspotenzial Darstellung der privaten Kofinanzierung gemäß den Richtlinien des HBF. 5

6 (34) Außerdem muss für die Vorlage eine Due-Diligence für das potenzielle Zielunternehmen durchgeführt werden. (35) Die Vorlage muss eine Ausstiegsstrategie enthalten Kumulierung mit anderen Beihilfen (36) Da Deutschland die Maßnahme nur aus Gründen der Rechtssicherheit angemeldet hat und davon ausgeht, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, enthält die Regelung keine konkreten Bestimmungen zur Beihilfenkumulierung. Die deutschen Behörden versicherten jedoch, dass die geltende De-Minimis- Verordnung eingehalten wird Sonstige Zusagen (37) Deutschland wird der Kommission die endgültigen Fassungen aller bei der Anmeldung übermittelten Dokumente vorlegen. 3. WÜRDIGUNG (38) Die Kommission hat die betreffende Maßnahme nach Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag und insbesondere auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen 8 geprüft, in denen die allgemeinen Bestimmungen des EG- Vertrags für den Bereich der Risikokapitalbeihilfen für KMU näher ausgeführt sind Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (39) Damit eine Risikokapitalmaßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, muss sie ein Beihilfeelement enthalten. Es müssen folglich die folgenden vier Kriterien erfüllt sein: 1) Die Maßnahme muss den Einsatz staatlicher Mittel beinhalten. 2) Die Maßnahme muss bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschaffen, d.h. selektiv sein. 3) Die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen. 4) Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (40) Da die HBF-Mittel vollständig von der Stadt und der Region Hannover sowie vom EFRE aufgebracht werden, kann die Kommission den Schluss ziehen, dass die angemeldete Maßnahme den Einsatz staatlicher Mittel beinhaltet.. (41) Gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien ist bei der weiteren Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags vorliegt, zu prüfen, ob im Rahmen der betreffenden Maßnahme Beihilfen auf drei Ebenen gewährt werden 8 ABl. C 194 vom , S.2. 6

7 könnten: Beihilfen an Investoren, Beihilfen an einen Investmentfonds, ein Anlageinstrument und/oder deren Verwalter und Beihilfen an die Unternehmen, in die investiert wird Beihilfen an Investoren (42) Hat die Maßnahme zur Folge, dass private Investoren Investitionen zu günstigeren Bedingungen als öffentliche Investoren oder zu günstigeren Bedingungen als ohne die Maßnahme tätigen, so wird dies gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien als Vorteil für die privaten Investoren angesehen. (43) Der HBF wird mit privaten Investoren nur von Fall zu Fall zusammenarbeiten und dabei darauf achten, dass der private Investor sich mit mindestens 50 % an der Investition beteiligt und dass die privaten Ko-Investoren zu denselben Konditionen (pari passu) investieren und dieselben Auf- und Abwärtsrisiken tragen wie der HBF. Angesichts des sehr signifikanten Anteils, den der private Ko-Investor trägt (mind. 50 %), ist es zudem unwahrscheinlich, dass die Maßnahme das Risiko des Ko-Investors verglichen mit dem Risiko des HBF verringert. Folglich kann die Kommission grundsätzlich ausschließen, dass private Investoren im Rahmen der Maßnahme Größenvorteile genießen. (44) Da in keinem Fall für private Investoren günstigere Bedingungen gelten werden als für den aus staatlichen Mitteln finanzierten HBF und da private Investoren mit mindestens 50 % einen substanziellen Beitrag zu der Investition leisten werden, erhalten die Investoren keinen Vorteil aus staatlichen Mitteln. (45) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass auf Ebene der Ko-Investoren des HBF keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt Staatliche Beihilfen für den HBF (46) Ein Investmentfonds ist nach Auffassung der Kommission im Allgemeinen ein zwischengeschaltetes Instrument, mit dem die Beihilfen an Investoren und/oder Unternehmen, in die investiert wird, weitergeleitet werden, das aber selbst nicht Beihilfeempfänger ist (vgl. Abschnitt 3.2 der Risikokapitalleitlinien). (47) Der HBF ist eine selbstständige juristische Person (GmbH), deren einziger Zweck die Fondstätigkeit ist. Alle Rückflüsse aus den Beteiligungen des HBF werden reinvestiert. Die Regelung sieht keine weiteren Vorteile für den HBF vor. Daher betrachtet die Kommission den Fonds selbst nicht als Beihilfeempfänger. Die Kommission ist der Auffassung, dass auf Ebene des HBF keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt Staatliche Beihilfen für den Fondsmanager (48) Gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien liegt eine Beihilfe für die Fondsmanager bzw. die Fondsverwaltungsgesellschaft vor, wenn dessen/deren Vergütung der jeweils aktuellen marktüblichen Vergütung bei einer vergleichbaren Sachlage nicht vollkommen entspricht. Dagegen wird davon ausgegangen, dass keine Beihilfe vorliegt, wenn der Fondsmanager oder die Verwaltungsgesellschaft über eine offene und transparente öffentliche Ausschreibung ausgewählt wird oder keine weiteren Vorteile vom Staat erhält. 7

8 (49) Wie bereits dargelegt, wird der Fondsmanager im Wege einer offenen und transparenten öffentlichen Ausschreibung ausgewählt. Die Vergütung für den Fondsmanager wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote festgelegt und sich am Marktpreis orientieren. Die Kommission kann daher den Schluss ziehen, dass die dem Fondsmanager gezahlte Vergütung der jeweils aktuellen marktüblichen Vergütung bei einer vergleichbaren Sachlage vollkommen entspricht. (50) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass auf Ebene des Fondsmanagers keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt Staatliche Beihilfen für die Unternehmen, in die investiert wird Staatliche Beihilfe im Falle von Investitionen des HBF in Zielunternehmen mit mindestens 50 %iger privater Kofinanzierung (51) Liegt eine Beihilfe auf der Ebene der Investoren oder des Investmentfonds vor, so geht die Kommission gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien normalerweise davon aus, dass die Beihilfe zumindest teilweise an die Zielunternehmen weitergereicht wird und somit auch auf deren Ebene vorliegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Fondsmanager die Investitionsentscheidungen ausschließlich nach kaufmännischen Grundsätzen treffen. (52) Da jedoch bei der untersuchten Regelung weder auf Ebene der privaten Anleger noch auf Ebene des Investmentfonds und des Fondsmanagers eine staatliche Beihilfe vorliegt, ist in diesem Falle nicht davon auszugehen, dass die Beihilfe an das Zielunternehmen weitergereicht wird und somit auch auf deren Ebene vorliegt. (53) Laut Abschnitt 3.2 der Leitlinien besteht die Möglichkeit, dass Risikokapitalinvestitionen in KMU zulasten staatlicher Mittel unter bestimmten Umständen keine staatliche Beihilfe für das Zielunternehmen darstellen: (54) In Fällen, in denen die Investition zu Bedingungen erfolgt, die für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Investor ohne staatliches Eingreifen akzeptabel wären, werden die Unternehmen, in die investiert wird, nicht als Beihilfenempfänger angesehen. Zu diesem Zweck wird die Kommission prüfen, ob solche Investitionsentscheidungen ausschließlich gewinnorientiert sind, auf einem sinnvollen Unternehmensplan und plausiblen Projektionen beruhen sowie eine klare und realistische Ausstiegsstrategie beinhalten. Wahl und Anlagemandat der Fondsmanager oder Verwaltungsgesellschaft sowie der prozentuale Anteil und Umfang der Beteiligung der privaten Investoren sind ebenfalls wichtig." 8

9 Gewinnorientierte Investitionsentscheidungen, Unternehmensplan und Ausstiegsstrategie (55) Erstens prüfte die Kommission gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien, ob die Investitionsentscheidungen des HBF gewinnorientiert sind. Wie bereits dargelegt, schreibt die Regelung eine mindestens 50 %ige private Kofinanzierung vor, wobei der private Investor zusammen mit dem HBF nach kaufmännischen Grundsätzen auf Projektbasis zu genau denselben Konditionen (pari passu) investieren muss wie der HBF. Überdies gewährleistet auch die Existenz eines unabhängigen Investitionsausschusses, der nach wirtschaftlichen Kriterien entscheidet, dass gewinnorientierte Investitionsentscheidungen getroffen werden. Die erste Anforderung von Abschnitt 3.2 der Leitlinien ist somit erfüllt. (56) Zweitens prüfte die Kommission gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien, ob für jede Investition ein plausibler Unternehmensplan vorliegt. Wie bereits dargelegt, schreibt die Regelung vor, dass alle Investitionen auf der Grundlage eines plausiblen Unternehmensplans erfolgen müssen. Damit ist auch die zweite Anforderung von Abschnitt 3.2 erfüllt. (57) Drittens prüfte die Kommission gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien, ob es für jede Investition eine klare und realistische Ausstiegsstrategie gibt. Nach Angaben der deutschen Behörden wird es für jede vom HBF kofinanzierte Investition eine klare und realistische Ausstiegsstrategie geben. Was die ersten drei Anforderungen von Abschnitt 3.2 letzter Absatz der Leitlinien angeht, so ist somit davon auszugehen, dass die Investition des HBF für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Investor ohne staatliches Eingreifen akzeptabel wäre. Wahl und Anlagemandat der Fondsmanager oder Verwaltungsgesellschaft sowie prozentualer Anteil und Umfang der Beteiligung der privaten Investoren (58) Zur Wahl des Fondsmanagers ist festzustellen, dass der HBF-Manager im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wird, bei dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Investitionsentscheidungen des HBF nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu treffen sind. Die Durchführung eines klaren, transparenten Auswahlverfahrens, um den besten Fondsmanager zu einem angemessenen Preis zu finden, entspricht nach Auffassung der Kommission dem Verhalten, das ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor ohne staatliches Eingreifen an den Tag gelegt hätte. Damit ist die Anforderung von Abschnitt 3.2. der Leitlinien in Bezug auf die Wahl des Fondsmanagers erfüllt. (59) Die Qualität des Anlagemandats des Fondsmanagers bewertete die Kommission auf der Grundlage der in Abschnitt der Leitlinien festgelegten Kompatibilitäts-Anforderungen für die Vereinbarkeit des Fondsmanagements mit kaufmännischen Grundsätzen. Diese Anforderungen sollten auch erfüllt sein, wenn auf der Grundlage von Abschnitt 3.2 der Leitlinien die Frage der Beihilfefreiheit untersucht wird. (60) Das Kriterium des Managements nach kaufmännischen Grundsätzen gilt als erfüllt, wenn alle nachstehenden Anforderungen von Abschnitt der Leitlinien erfüllt sind und somit gewährleistet ist, dass das Management bei der untersuchten Maßnahme nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgt. 9

10 (61) Erstens muss gemäß Abschnitt Buchstabe (a) der Leitlinien eine Vereinbarung zwischen dem HBF-Fondsmanager und den Fondsbeteiligten bestehen, nach der die Vergütung des Fondsmanagers an die erzielte Rendite geknüpft wird und in der die Ziele des Fonds und der Anlagezeitplan festgelegt sind. Wie oben dargelegt, erhält der HBF-Fondsmanager per Geschäftsbesorgungsvertrag den Auftrag zu Investitionen nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Vergütung des Fondsmanagers wird zudem in erheblichem Umfang von der Anzahl der getätigten Investitionen und der erzielten Rendite abhängen. Somit sind die Voraussetzungen von Abschnitt Buchstabe (a) der Leitlinien erfüllt. (62) Zweitens müssen gemäß Abschnitt Buchstabe (b) der Leitlinien marktwirtschaftlich handelnde private Investoren beispielsweise durch einen Investoren- oder beratenden Ausschuss an der Entscheidungsfindung des Fonds beteiligt sein. Im Falle des HBF wird ein unabhängiger Investitionsausschuss gebildet, dem hauptsächlich unabhängige Sachverständige aus verschiedenen Investmentbereichen angehören werden. Überdies wird der HBF im Falle des hier untersuchten Finanzierungsinstruments eine Investition nur dann tätigen, wenn ein privater Investor zur Kofinanzierung bereit ist. Folglich sind nach Auffassung der Kommission private Ko-Investoren an der Entscheidungsfindung beteiligt, da die Investitionsentscheidung des HBF die Entscheidung privater Investoren voraussetzt. Somit ist die Voraussetzung von Abschnitt Buchstabe (b) der Leitlinien erfüllt. (63) Drittens muss sich das Fondsmanagement gemäß Abschnitt Buchstabe (c) der Leitlinien auf bewährte Verfahren stützen und der Aufsicht durch eine Regulierungsbehörde unterliegen. Der Entwurf des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen dem HBF und dem HBF-Fondsmanager legt fest (vgl. Erwägungsgrund (30)), welche Sorgfaltspflichten der Fondsmanager zu erfüllen hat und dass er bei Verletzung dieser Pflichten nach deutschen Zivilrecht haftet. Der Geschäftsbesorgungsvertrag wird sich zudem auf bewährte Verfahren gemäß den Corporate Governance Guidelines und den Reporting Guidelines der European Venture Capital Association (EVCA) stützen, und der HBF wird der Aufsicht des Wirtschaftsministeriums und des Rechnungsprüfungsamtes des Landes Niedersachsen unterliegen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Voraussetzung von Abschnitt Buchstabe (c) der Leitlinien erfüllt ist. Somit zieht die Kommission den Schluss, dass das Mandat des Fondsmanagers die Anforderungen an einen marktwirtschaftlich handelnden Investor ohne staatliches Eingreifen nach Abschnitt 3.2 der Leitlinien erfüllt. (64) Was die letzte Anforderung von Abschnitt 3.2 der Leitlinien, den prozentualen Anteil und den Umfang der Beteiligung privater Investoren, anbelangt, so hat die Kommission diesen Aspekt bereits oben geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der HBF und der unabhängige private Ko-Investor zu denselben Konditionen investieren und dass der Ko-Investor sich in einem sehr signifikanten Umfang von mindestens 50 % an der Investition beteiligt. (65) Die Kommission stellt daher fest, dass die Maßnahme alle Voraussetzungen des Abschnitts 3.2 der Leitlinien erfüllt, und zieht den Schluss, dass die Investition zu Bedingungen erfolgt, die für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Investor ohne staatliches Eingreifen akzeptabel wären. 10

11 (66) Dies bedeutet, dass offene und stille Beteiligungen an Zielunternehmen, die der HBF mit einer mindestens 50 %igen Kofinanzierung durch einen einzelnen privaten Ko-Investor eingeht, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf Ebene des Zielunternehmens darstellen Beteiligungen bis EUR ohne privaten Ko-Investor (67) Offene oder stille Beteiligungen des HBF, die die gemäß der derzeitigen De- Minimis-Verordnung geltende De-Minimis-Schwelle von EUR nicht übersteigen und den Anforderungen der Verordnung entsprechen, stellen gemäß Abschnitt 3.3. der Leitlinien keine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Kommission zieht deshalb den Schluss, dass diese Tätigkeiten des HBF keine staatliche Beihilfe darstellen Gesellschafterdarlehen im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Safe-Harbour-Prämien (68) Werden die Zinssätze für aus HBF-Mitteln gewährte Gesellschafterdarlehen im Einklang mit der einschlägigen Kommissionsmitteilung angepasst und die die Beihilfefreiheit gewährleistenden Mindestzinssätze angewandt, so geht die Kommission davon aus, dass das Darlehen kein Beihilfeelement enthält, da ein fiktiver privater Marktteilnehmer das Darlehen zu denselben Konditionen gewährt hätte. Infolgedessen enthalten auch diese Tätigkeiten des HBF kein Beihilfeelement und sind mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar Gesellschafterdarlehen unterhalb der von der Kommission festgelegten Safe-Harbour-Prämien, aber mit privater Kofinanzierung pari passu (69) Wird ein Gesellschafterdarlehen von einem selbstständigen privaten Investor zu mindestens 50 % kofinanziert und gelten für den privaten Investor dieselben Konditionen wie für den HBF, so kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ebenfalls keine staatliche Beihilfe vorliegt. Die Tatsache, dass, das Unternehmen in der Lage ist, zu gleichen Konditionen wie für das Darlehen des HBF 50 % der Darlehenssumme von einem Privaten zu erhalten, zeigt, dass das Unternehmen diese Finanzierung am Kapitalmarkt erhalten kann. 9 (70) Die Kommission zieht deshalb den Schluss, dass vom HBF gewährte Gesellschafterdarlehen, die zwar die Safe-Harbour-Prämie unterschreiten, aber von einem privaten Investor zu denselben Konditionen zu mindestens 50 % kofinanziert werden, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellen Schlussfolgerung (71) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen darstellt. 9 Case T 16/96, Citiyflyer v Comission, ECR 1998, S. II-757, Ziffer 51 und 52 11

12 4. ENTSCHEIDUNG (72) Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung zieht die Kommission den Schluss, dass die vorstehend beschriebene Maßnahme Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag nicht zuwiderläuft und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Internetseite einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Brüssel BELGIEN Fax: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 12

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