Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Oktober 2013
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- Sylvia Maier
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1 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Oktober 2013 Liebe Leserin, lieber Leser, in der Oktoberausgabe unseres Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht gehen wir in unserem Leitartikel auf die Zulässigkeit und die Anforderungen bei der archivierung in Unternehmen ein, wenn gleichzeitig auch eine Privatnutzung des -Accounts gestattet ist. Hierbei ergeben sich einige Besonderheiten, die sowohl rechtlich als auch technisch beachtet und umgesetzt werden müssen. Des Weiteren erhalten Sie Informationen über drohende Sanktionen und wie diese durch die notwendigen Vorkehrungen vermieden werden können. archivierung im Unternehmen bei erlaubter Privatnutzung In einer Zeit, in der das Internet als Kommunikationsmittel unabdingbar geworden ist, ist ein reger verkehr in einem Großteil der Unternehmen selbstverständlich. Häufig ist es Mitarbeitern erlaubt, neben dienstlichen s auch private s über den Firmen-Account zu versenden und zu empfangen. Diese zunächst harmlos anmutende Regelung bringt allerdings erhebliche rechtliche Konsequenzen mit sich, die wir Ihnen nachfolgend aufzeigen wollen. Gesetzliche Pflicht zur Archivierung Darüber hinaus bieten wir Ihnen wie gewohnt in unserem Rechtsprechungsteil einen Überblick über aktuelle und interessante Fälle aus der Justiz. Eine interessante Lektüre wünscht Ihr HLPF-Team Handels- und Wettbewerbsrecht Inhalt Leitartikel - archivierung im Unternehmen bei erlaubter Privatnutzung Rechtsprechung Veranstaltungshinweise Zunächst gilt es, sich einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen zu verschaffen, die im Bereich der Behandlung, insbesondere der Speicherung und Archivierung, von s zu beachten sind. Die erste zu beachtende Vorschrift ist dabei die handelsrechtliche Buchführungspflicht nach 257 HGB, welche u.a. empfangene und gesendete Handelsbriefe einschließt. s fallen unter diesen Begriff, wenn sie im Rahmen eines Geschäftsabschlusses versandt worden sind (z.b. beim Vertragsschluss). Aus dem HGB ergibt sich sodann eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren für derartige Handelsbriefe. Eine identische Aufbewahrungsfrist geht aus einer weiteren, steuerrechtlich relevanten Aufbewahrungspflicht hervor, welche durch die Abgabenordnung (dort 147 Abs. 1, 2) bestimmt wird. Darunter fallen alle Unterlagen wie z.b. Handels- und Geschäftskorrespondenzen sowie alle sonstigen Unterlagen, welche für die Besteuerung eines Unternehmens von Bedeutung sind. 1
2 Newsletter April 2012 Newsletter Arbeitsrecht Handels- und Wettbewerbsrecht Oktober 2013 Für Unternehmen besteht nach 91 AktG zudem die Pflicht, ein unternehmensweites Früherkennungssystem für Risiken zu betreiben. Dabei spielen der ordnungsgemäße Umgang mit E- Mails sowie ihre Archivierung unter dem Aspekt Compliance eine wichtige Rolle. Die mittelbare Verpflichtung zur Erstellung von Verhaltensregeln hinsichtlich der Archivierung von elektronischer Kommunikation ergibt sich vor dem Hintergrund der enormen Bedeutung der -Korrespondenz für die Unternehmen. Diese hat weitgehend den Briefwechsel, Faxschreiben sowie andere traditionelle Kommunikationsmittel abgelöst. Auch aus 91 AktG ergibt sich folglich mittelbar die Pflicht zur Archievierung von s. Des Weiteren sind in diesem Zusammenhang die für Unternehmen bzw. für die Geschäftsführung geltenden Sorgfaltspflichten gemäß 43 GmbHG zu berücksichtigen, beispielsweise da E- Mails auch im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten als Beweismittel nicht zu unterschätzen sind und daher archiviert werden sollten. Datenschutzrechtliche Anforderung an die archivierung Nach 206 StGB, den 96, 97, 99, 100 und 101 TKG sowie 149 TKG kann die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses sowie die ungerechtfertigte Verarbeitung von Verkehrsdaten mit einer Geldbuße von bis zu EUR ,00 geahndet werden. Drohende Sanktionen können ferner auch steuerrechtlichen Ursprungs sein. Diese ergeben sich zum einen aus 162 AO, welcher die Finanzbehörden zur Schätzung der Besteuerungsgrundlage berechtigt. Ebenso kann die Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung gemäß 379 AO zum Tragen kommen. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden. Auch können die Finanzbehörden durch Verhängung eines Zwangsgeldes die Buchführungspflicht erwirken. Sobald ein Unternehmen die private Nutzung von oder Internet gestattet, wird es gemäß 3, 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) automatisch zum Anbieter von Telekommunikationsdiensten, da es den Zugang zu s (auch) für sog. fremde Zwecke zur Verfügung stellt. Daraus resultiert die Pflicht zur Beachtung des Fernmeldegeheimnisses und weiterer Datenschutzpflichten aus 109 TKG. Das Fernmeldegeheimnis gilt dabei nicht nur im Rahmen der Kontrolle sondern auch bei der Archivierung von s. Insbesondere ist zu betonen, dass die bereits dargestellten Aufbewahrungspflichten, die eine Archivierung von dienstlichen s vorschreiben, einen Verstoß gegen das Fernmeldegesetz nicht rechtfertigen. Das Fernmeldegeheimnis betrifft zunächst nur private s. Sollten sich jedoch dienstliche s nicht eindeutig von privaten s unterscheiden und trennen lassen, werden alle E- Mails wie private s behandelt. Also kann der Arbeitgeber keine Einsichtnahme oder Kontrolle für s durchsetzen, ohne das Fernmeldegeheimnis zu verletzen. Sanktionen Ebenfalls sind zivilrechtliche Sanktionen in Betracht zu ziehen. Diese ergeben sich z.b. aus der persönlichen Haftung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte ( 43 Abs. 2 GmbHG, 116 AktG), denen Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis u.u. auch persönlich angelastet werden können. Mögliche strafrechtliche Sanktionen können sich daraus ergeben, dass nach 283 b StGB eine Verletzung der Buchführungspflicht ebenfalls mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden kann. Sollte zusätzlich die Beseitigung beweiserheblicher Daten gemäß 274 StGB gegeben sein, kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Mögliche Lösungsvorkehrungen Glücklicherweise bestehen nahezu ebenso viele Lösungsmöglichkeiten wie Sanktionen. Die erste Möglichkeit ist, die Kennzeichnung der s als privat und dienstlich. So könnten z.b. alle Mitarbeiter verpflichtet werden, ihre privaten s im Betreff mit privat zu kennzeichnen. Diese s könnten dann ohne weiteres von einer Archivierung ausgeschlossen werden. Sollten Arbeitnehmer diese Kennzeichnung jedoch vergessen, nicht vornehmen oder s von Absendern erhalten, welchen die Markierung 2
3 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Oktober 2013 nicht bekannt ist, kann dies dennoch zu einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses führen. Auch könnten Mitarbeiter dienstliche s als privat kennzeichnen, um eine Archivierung zu umgehen (z.b. um in so gekennzeichneten s Betriebsgeheimnisse an Dritte weiterzugeben). Um einen effektiven Schutz zu gewährleisten müsste folglich anstelle einer automatisierten eine nicht realisierbare Individualkontrolle der s stattfinden. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Nutzung eines zweiten -Accounts. So könnten die Mitarbeiter ihren privaten E- Mail-Verkehr über eine alternative (Firmen-) -Adresse abwickeln. Denkbar ist die Vergabe von zwei -Adressen sowie die Einrichtung von zwei Postfächern durch den Arbeitgeber. Allerdings sind auch bei dieser Methode die oben genannten Risiken nicht auszuschließen. Die klarste Trennung von privater und dienstlicher Kommunikation ließe sich durch die Einführung spezieller Software erreichen. Mit einem Klick auf einen Privat -Button würden dann automatisch alle dienstlichen Anwendungen ausgeschaltet und es dem Mitarbeiter so ermöglicht, nur noch die private Nutzung durchzuführen. Der Zugriff auf dienstliche Dateien und - Adressen etc. wäre in diesem Modus nicht möglich. Letztlich stellt auch der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur archivierung eine sinnvolle Variante dar, um den unterschiedlichen Belangen Rechnung zu tragen. Eine solche Vereinbarung dient sowohl der Absicherung der geplanten Archievierungsmaßnahmen als auch der Förderung der Akzeptanz innerhalb der Belegschaft. Rechtsprechung Alleinstellungswerbung auf Anwaltssuchportal im Internet OLG Hamm, Urteil vom AZ. I-4 U 82/13 Die Antragsgegnerin wandte sich mit einem Werbeflyer an Rechtsanwälte und führte in den entsprechenden Schreiben sowie u.a. auch auf ihrer Internet-Seite Folgendes aus: Jetzt noch besser: Der erste deutsche Anwaltssuchdienst mit Exklusivanzeigen nur für Fachanwälte. Weil wir Suchanfragen für Ihr Fachgebiet an Ihrem Standort ausschließlich auf Ihr Profil lenken, wird Ihre Anzeige überdurchschnittlich häufig aufgerufen. Sie erreicht auch eine konkurrenzlos hohe Konversionsrate (Kontaktaufnahme pro Anzeigenaufruf). Die Antragstellerin verlangte Unterlassung der vorgenannten Werbeaussagen, da diese irreführend im Sinne von 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seien. Bereits die Verwendung des Wortes konkurrenzlos beinhalte eine offensichtliche Irreführung, da es eine Vielzahl von vergleichbaren Internetportalen gebe. Auch die spezielle Fachanwaltssuche sei nicht einzigartig, da auch andere Portale eine entsprechende Suchmaske beinhalteten. Gleiches gelte für die Behauptung, aufgrund der Gestaltung der Webseite komme es zu einer besonders großen Anzahl von Abrufen der einzelnen Profile. Die Antragsgegnerin wendete hiergegen ein, die beanstandeten Werbeaussagen seien nicht irreführend, der Begriff konkurrenzlos sei nicht so zu verstehen, dass es andere Mitbewerber nicht gebe, sondern dass die Antragsgegnerin ein eigenständiges Konzept verfolge. Auch seien andere Portale nicht zwingend vergleichbar, es gebe deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Portalen, die die Werbung rechtfertige. Auch machte die Antragsgegnerin geltend, ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, da sich Teile der Werbung bereits seit Einführung des Portals im Jahr 2010 auf der Internetseite befänden. Einzelne Aussagen seien zudem dem Bereich der sogenannten reklamehaften Übertreibung zuzuordnen, die zu Marketingzwecken zulässig sei. Die Parteien des Verfahrens vor dem OLG Hamm sind jeweils Betreiber von Internet-Seiten und Informationsportalen, auf denen Kunden und Verbraucher vor Ort einen geeigneten für bestimmte Rechtsgebiete suchen können. Über eine Suchmaske können dabei Kontaktdaten und weitere Informationen über den jeweiligen Anwalt abgerufen werden. Nachdem das Landgericht in erster Instanz den Verfügungsantrag zurückgewiesen hatte, hat das OLG Hamm mit seinem Urteil die Antragsgegnerin zur Unterlassung verurteilt. Das OLG Hamm führt aus, dass es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen überwiegend um unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale des von der Antragsgegnerin betriebenen Suchportals handele. Insbesondere die Aussage, das Produkt sei konkurrenzlos sowie der Bezug auf eine Exklusivität und überdurchschnittlich häufige Profilaufrufe stelle eine Alleinstellungswerbung im 3
4 Newsletter Newsletter Handels- April 2012 und Wettbewerbsrecht Arbeitsrecht Oktober 2013 Sinne von 5 Abs. 1 UWG dar. Eine solche Alleinstellungswerbung liege stets vor, wenn ein Werbender zum Ausdruck bringe, er übertreffe seine Mitbewerber in einer bestimmten Eigenschaft. Eine derartige Werbung sei nur zulässig, wenn tatsächlich eine Eigenschaft des Produkts nachgewiesen werden könne, die Produkte von Wettbewerbern ausreichend deutlich und auch ausreichend dauerhaft übertreffe. Diese Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt, da insbesondere nicht nachgewiesen worden sei, dass die Dienstleistung der Antragsgegnerin konkurrenzlos ist. Die Verwendung des Wortes konkurrenzlos lege zunächst nahe, in einem bestimmten Bereich keinerlei Mitbewerber zu haben. Ein entsprechender Beweis dieser Behauptung sei vorliegend nicht gelungen, da es unstreitig Mitbewerber in dem Bereich der Anwaltssuchdienste gebe. Auch sei nicht dargetan worden, dass die Leistungen der Antragsgegnerin so ausgestaltet seien, dass diese als einzigartig oder konkurrenzlos angesehen werden könnten. Insbesondere konnte die Antragsgegnerin nicht beweisen, dass die Fachanwaltssuche tatsächlich bei einer kostenpflichtigen Buchung nur einen Treffer ausgibt und sie die weiteren beschriebenen Vorteile exklusiv innehat. Ein geringfügiger Vorsprung reiche hier nach Ansicht des OLG nicht aus. Eine Spitzenstellungs- oder Alleinstellungswerbung sei nämlich stets auch dann unlauter, wenn das Konkurrenzerzeugnis die Fähigkeit des beworbenen Produkts von heute auf Morgen erreichen oder übertreffen könne. Zusammenfassend sei daher die Werbung insgesamt als wettbewerbsrechtlich unlauter anzusehen, da die Antragstellerin zwar nicht ein Suchportal allein für Fachanwälte, jedoch zumindest auch für Fachanwälte betreibe und Dienstleistungen anbiete, die ähnlich denen der Antragsgegnerin seien. Der Antragstellerin stehe daher ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Irreführende Bezeichnung als größter unabhängiger Nationalvertrieb OLG Köln, Urteil vom AZ. 9 U 44/12 Ein Wettbewerber hatte die Beklagte abgemahnt und diese dazu aufgefordert, eine entsprechende Bezeichnung zukünftig zu unterlassen. Das OLG Köln hat der Klägerin Recht gegeben und die Ansicht vertreten, die Bezeichnung als größter unabhängiger Nationalvertrieb stelle vorliegend eine unlautere Werbeaussage unter Verstoß gegen die 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2., 8 Abs. 1 UWG dar. Nach Ansicht des OLG Köln sei der Begriff Unabhängigkeit bzw. Abhängigkeit vorliegend von den relevanten Verkehrskreisen so zu verstehen, dass der Verlag keinerlei Bindungen unterliege, die zu einer Abhängigkeit von anderen Unternehmen und/oder Interessengruppen führen können. Vorliegend sei jedoch festgestellt worden, dass eine so verstandene Unabhängigkeit nicht vorliege, da zwei große deutsche Verlagsgruppen jeweils 40% der Geschäftsanteile der Beklagten halten. Wenn jedoch zusammen mindestens 80% der Anteile an der Beklagten von anderen Verlagsgruppen gehalten werden, die damit gemeinsam einen bestimmenden Einfluss auf die Beklagte ausüben können, könne von einer Unabhängigkeit nicht mehr gesprochen werden. Der Umstand, dass die Gesellschafter der Beklagten die Möglichkeit der Einflussnahme nicht in Anspruch nehmen, was von der Beklagten behauptet wurde, stehe der Bewertung der Aussage durch das OLG Köln nicht entgegen. Maßgeblich sei allein, dass die grundsätzliche Möglichkeit bestehe, dass die Teilhaber entsprechend auf die Antragsgegnerin einwirken können. Die Behauptung, es handele sich um ein unabhängiges Unternehmen sei daher irreführend und verstoße gegen das UWG. Zur Unwirksamkeit einer Klausel, in welcher die Ablösung eines Sicherheitseinbehalts durch eine Bankbürgschaft von der Abnahme abhängig gemacht wird OLG Oldenburg, Urteil vom 27. August AZ. 2 U 29/13 Das OLG Oldenburg hatte sich im Zusammenhang mit einer Werklohnklage unter anderem mit der Frage der Wirksamkeit einer Klausel zu den Voraussetzungen eines Sicherheitseinbehalts in einem Bauvertrag auseinanderzusetzen. Der Vertrag enthielt insoweit folgende Regelungen: Das OLG Köln hatte in seinem Urteil darüber zu entscheiden, ob sich ein Pressevertrieb, der die Lieferung von Verlagsprodukten an Groß- und Einzelhandel vornimmt, als größter unabhängiger Nationalvertrieb bezeichnen darf. Die Prüfung der Schlussrechnung erfolgt nach Abnahme der gesamten mängelfreien Leistung. Die festgestellte Rechnungssumme einschließlich Mehrwertsteuer wird zu 95% ausbezahlt. Die Ausbezahlung des 5%-igen Sicherheitsein- 4
5 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Oktober 2013 behalts erfolgt nur gegen Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft einer anerkannten deutschen Bank oder Versicherung und mängelfreier Abnahme der Gesamtbaumaßnahme durch den Bauherrn. Zur Konkretisierung der Abnahme wurde an anderer Stelle des Vertrages folgende Regelung getroffen: Vom AG wird eine förmliche Abnahme gefordert. Sie kann nicht ersetzt werden durch eine andere Art der Abnahme, insbesondere nicht durch Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder durch die Benutzung. Die Abnahme der vollständigen Leistung des AN durch den AG erfolgt grundsätzlich mit Abnahme und Übergabe des gesamten Bauobjektes durch bzw. an den Bauherrn. Das OLG Oldenburg versagt der Beklagten in seinem Urteil das Recht, sich auf den in Rede stehenden Sicherheitseinbehalt zu berufen, und spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Auskehrung des restlichen Werklohnes vollumfänglich zu. Zur Begründung führt das OLG aus, dass die in den Verträgen getroffene Vereinbarung, nach welcher ein 5%-iger Sicherheitseinbehalt beansprucht werden kann, der nur gegen Vorlage einer unbefristeten Bankbürgschaft und nach mängelfreier Abnahme der Gesamtbaumaßnahme wieder auszukehren ist, unwirksam sei. Das OLG Oldenburg begründet dies damit, dass die Vereinbarung eines solchen 5%-igen Sicherheitseinbehalts im Rahmen von AGB zu einer unangemessenen Benachteiligung des Werkunternehmers führe, wenn dem nicht ein fairer Ausgleich gegenübergestellt wird. Ein derartiger Ausgleich müsse insbesondere dafür geschaffen werden, dass der Werkunternehmer den Werklohn nicht sofort ausbezahlt erhält, das Bonitätsrisiko des Bestellers für die Dauer der Gewährleistungsfrist tragen muss und ihm die Verzinsung des Werklohns vorenthalten wird. Eine wirksame und damit zulässige Möglichkeit sei, dass dem Werkunternehmer das Recht eingeräumt wird, den Sicherheitseinbehalt durch Gestellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft abzulösen. Vom Grundsatz her sei im vorliegenden Fall zwar Entsprechendes formuliert worden. Allerdings sei das Recht zur Ablösung durch eine Bürgschaft dadurch eingeschränkt bzw. über einen unter Umständen langen Zeitraum vereitelt worden, dass es an den Zeitpunkt der Abnahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherren geknüpft wird. Dieser Zeitpunkt könne durch den Werkunternehmer nicht beeinflusst werden. Damit könne im streitgegenständlichen Fall die Möglichkeit einer Bürgschaftsgestellung die erforderliche Ausgleichsfunktion nicht mehr in hinreichendem Maße erfüllen. Eine Ablösung des Sicherheitseinbehalts sei dort eindeutig nur gegen Vorlage einer Bürgschaft nach mängelfreier Abnahme der Gesamtbaumaßnahmen durch den Bauherrn möglich. Einschränkungen hinsichtlich Art und Umfang der Abnahme enthalte die Regelung nicht. Solche ergeben sich auch nicht aus der Verwendung des ohnehin uneindeutigen Begriffs grundsätzlich in der maßgeblichen Regelung des Vertrages. Folge sei, dass die vertragliche Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts insgesamt unwirksam ist. Die Klausel sei insoweit auch nicht teilbar, da sie als konzeptionelle Einheit zu verstehen sei. Zwischen der Einräumung des Sicherheitseinbehalts und der Möglichkeit zu dessen Ablösung durch eine Bürgschaft bestehe ein unauflösbarer wechselseitiger Bezug, so das OLG in seiner Urteilsbegründung. Auch könne die Vereinbarung des Sicherheitseinbehalts nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zumindest teilweise aufrechterhalten werden. Anders als die geltungserhaltende Reduktion sei der Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zwar grundsätzlich zulässig, vorliegend jedoch nicht einschlägig. Die ergänzende Vertragsauslegung solle eine Lücke im Vertragsgefüge schließen, die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entsteht. Die (unzulässige) Reduktion führe indes dazu, dass einer unangemessenen Klausel im Wege der Auslegung ein noch angemessener Inhalt beigelegt wird. Mangels Teilbarkeit entfalle jedoch nicht nur die Regelung über die Ablösung des Sicherheitseinbehalts, sondern auch diejenige des Sicherheitseinbehalts selbst. Die hierdurch entstandene Lücke ist grundsätzlich unter Heranziehung der Allgemeinen Vorschriften zu schließen, die einen Sicherungseinbehalt gerade nicht vorsehen. Eine Aufrechterhaltung des Sicherheitseinbehalte wäre daher nur mittels geltungserhaltener Reduktion möglich, nicht jedoch im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Umfang der Informationspflichten im Rahmen eines entgeltlichen Zugangs zu einer Handelsplattform LG Leipzig, Urteil vom 26. Juli AZ. 8 O 3495/12 Das LG Leipzig hatte sich in seinem Urteil vom 26. Juli 2013 im Rahmen eines Unterlassungsklageverfahrens mit den gesetzlichen Anforderungen an Informations- und Hinweispflichten in 5
6 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Oktober 2013 Zusammenhang mit dem Betrieb einer Handelsplattform im Internet zu befassen. Die Internet-Handelsplattform der Beklagten war unter anderem wie folgt ausgestaltet: Sie enthielt eine Kopfzeile mit dem Inhalt Business to Business Marktplatz für Geschäftskunden, für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des 14 BGB. Durch Anklicken eines Produktes wurde der Erst-Nutzer mittels eines Anmeldeformulars, welches neben den Rubriken E- Mail-Adresse, Vorname, Nachname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Land auch die farblich anders unterlegte Rubrik Firmenname enthielt, aufgefordert, sich anzumelden. Dabei war die Rubrik Firmenname kein Pflichtfeld. Unter der Rubrik Vertragsinformationen war angegeben, dass mit der Anmeldung verbindlich ein gewerblicher kostenpflichtiger Zugang mit einer Grundgebühr von EUR 249,00 sowie einer Aufnahmegebühr von EUR 199,00 ohne das Recht auf Widerruf und Rückgabe gestellt wird. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesamtbild, insbesondere der Art der Werbung. Hinzu komme, dass das Feld Firmenname kein Pflichtfeld und der Hinweis auf den gewerblichen Zugang nicht besonders hervorgehoben sei, daher leicht übersehen werden könne. Dementsprechend könne auch nicht dem Argument der Beklagten gefolgt werden, dass angesichts der Gestaltung ihrer Internetseite ein Kunde über seine Unternehmenseigenschaft täuscht, wenn er sich auf der Handelsplattform der Beklagten anmeldet. Der Kunde müsse in der Anmeldung gerade keine Angaben darüber machen, ob er ein Gewerbe besitzt oder nicht. Dementsprechend könne auch keine Täuschung hierüber vorliegen. Im Rahmen eines Urteils vom 26. Juli 2013, verweist das Landgericht auf eine ganze Reihe von Verstößen gegen Informationsund Hinweispflichten gemäß dem 312 g Abs. 2 BGB i.v. m. Art Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 EGBGB. Die Handelsplattform informiere insbesondere nicht klar und verständlich über Leistungsmerkmale, Laufzeit und Preis, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgebe. Zudem sei die Schaltfläche, mit der die Bestellung ausgelöst wird, nicht gut lesbar und mit anderen als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet. Auch werde nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts informiert. Ausschlaggebend für die Feststellung der Informationspflichtverletzungen ist das Votum des LG Leipzig, dass die diesbezüglichen verbraucherschützenden Vorschriften auf den streitgegenständlichen Anmeldevorgang zur Handelsplattform anwendbar seien. Eine Beschränkung eines solchen Angebots auf Geschäftskunden sei zwar grundsätzlich möglich, solches müsste jedoch transparent und eindeutig erfolgen, was vorliegend nicht der Fall sei. Die genannte Kopfzeile Business to Business Marktplatz, etc. sei zum einen aufgrund ihrer Größe und farblichen Gestaltung leicht zu übersehen. Zum anderen ergebe sich aus einer solchen Formulierung nicht, dass Privatleute zwingend ausgeschlossen sind. Disclaimer Diese Veröffentlichung hat den Stand 15. Oktober Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. Impressum Hoffmann Liebs Fritsch & Als Verantwortlicher im Sinne des 55 RStV steht Ihnen zur Verfügung: Claus Eßers, Hoffmann Liebs Fritsch &, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf, claus.essers@hlfp.de, Telefon 0211/ , Telefax 0211/ USt-IdNr.: DE Die Rechtsanwälte der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der skammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf, info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem svergütungsgesetz (RVG) und seiner Vorgängerregelung (BRAGO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO) und Standesregelungen der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Diese Regelungen werden auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer ( bereitgehalten. 6
7 Team Handels- und Wettbewerbsrecht Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Oktober 2013 Veranstaltungshinweise Oktober/November 2013 Workshop - Haftung von Geschäftsführern und leitenden Angestellten 16. Oktober 2013 Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung 22. und 23. Oktober 2013 Team Handels- und Wettbewerbsrecht Christoph Schmitt Telefon christoph.schmitt@hlfp.de Gesellschafterstreit vermeiden/erfolgreich führen 22. Oktober 2013 Security Manager Summit 30./31. Oktober 2013 Attention Workhop 14. November 2013 Veranstaltung HLFP-Starterpack Teil 2: Verträge, Werbung - alles rechtlich in Ordnung? 17. Oktober 2013 Lothar Köhl Telefon lothar.koehl@hlfp.de Dr. Volker Hees Telefon Telefax volker.hees@hlfp.de Teil 3: Wie strukturiere ich mein Unternehmen? Was ist mit neuen Gewerbeflächen? 14. November 2013 Sebastian Herrmann Telefon sebastian.herrmann@hlfp.de Weitere Informationen und Veranstaltungshinweise auch unter: oder in unserer XING-Gruppe unter Die nächste Ausgabe des Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht erscheint am 15. November Martin Stange Telefon martin.stange@hlfp.de 7
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