12. Wahlperiode

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1 12. Wahlperiode Antrag der Abg. Norbert Zeller u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Außerschulische Nachhilfe Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, I. zu berichten, 1. a) wie viele Schüler aufgegliedert nach Schularten in Baden-Württemberg regelmäßig oder unregelmäßig Nachhilfeunterricht außerhalb der Schule erhalten; b) wie sich die Zahlen der Nachhilfeschüler im Verlauf der zurückliegenden 10 Jahre entwickelt haben und welches die Gründe für die Inanspruchnahme von Nachhilfe und eine eventuelle Zunahme sind; c) welche Erkenntnisse der Landesregierung darüber vorliegen, wie sich die außerschulische Nachhilfe anteilig auf familiäre Nachhilfe, unbezahlte Nachhilfe, bezahlte Nachhilfe und bezahlte Nachhilfe in Nachhilfeinstituten verteilt; d) welche Gebühren von den Eltern und Familien durchschnittlich pro Kind für bezahlten Nachhilfeunterricht jährlich in Baden-Württemberg aufgewandt werden und welche Höchstbeträge je Stunde zu bezahlen sind; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 e) wie viele kommerzielle Nachhilfeinstitute es in Baden-Württemberg gibt, an welchen Orten sich diese befinden, wie sich deren Zahl in den letzten 10 Jahren entwickelt hat ob und ggf. welche Qualitätsanforderungen diese Institute zu erfüllen haben; 2. ob die Landesregierung beabsichtigt, die rechtlichen Voraussetzungen zur Erhebung entsprechender Zahlen zu schaffen, falls über die Situation des Nachhilfeunterrichts in Baden-Württemberg keine exakten Daten vorliegen sollten; (ggf. mitzuteilen, weshalb die Landesregierung auf die Erhebung aussagekräftiger Zahlen zu diesem wichtigen Bereich der Bildungspolitik verzichtet); 3. a) ob der Landesregierung Erkenntnisse vorliegen, die eine besonders auffällige Nachhilfehäufigkeit im Fach Mathematik bestätigen, wie dies in wissenschaftlichen Untersuchungen generell festgestellt wurde; b) wenn dies der Fall ist, ob die Landesregierung die Aussagen der Studien teilt, dass die besonders hohen Nachhilfezahlen in Mathematik auf erhebliche pädagogische und didaktische Vermittlungsdefizite im Mathematikunterricht der Schulen zurückzuführen ist; 4. wie viele Lehrerinnen und Lehrer aus dem Landesdienst neben ihrer beruflichen Tätigkeit im vergangenen Schuljahr bezahlten außerschulischen Nachhilfeunterricht erteilt haben und wie viele Nebentätigkeitsgenehmigungen für Lehrerinnen und Lehrer für die Zeit nach dem 30. Juni 1999 neu ausgestellt worden sind (sowohl für Nachhilfeunterricht, als auch andere Nebentätigkeiten auszuweisen); 5. a) welche Kriterien und schulrechtlichen Anforderungen die Nachhilfeinstitute für eine staatliche Anerkennung und Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht zu erfüllen haben; b) welche fachlichen Qualifikationen und persönlichen Voraussetzungen an das Unterrichtspersonal hierbei gefordert werden und wie sich die zahlenmäßige Entwicklung des Personals in den zurückliegenden 10 Jahren darstellt; 6. ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass Kinder und Jugendliche aus finanziell schwierigeren Verhältnissen weniger Chancen haben, Nachhilfe in Anspruch zu nehmen, und sie so im Vergleich zu Mitschülern benachteiligt sind; 7. ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass ein leistungsfähiges öffentliches Schulwesen alle Schülerinnen und Schüler derart unterstützen müsste, dass außerschulische Nachhilfe nur in Ausnahmefällen benötigt wird. II. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das rechtliche Instrumentarium zur Beurteilung und Regelung des Nachhilfewesens in Baden-Württemberg schafft; Zeller, Braun, Carla Bregenzer, Christine Rudolf, Wintruff SPD 2

3 Begründung Immer mehr Schülerinnen und Schüler benötigen Nachhilfe, um die schulischen Anforderungen erfüllen zu können oder Mängel der Unterrichtsversorgung auszugleichen. Neuere empirische Studien zur Nachhilfesituation (Kramer/Werner 1998; Hurrelmann/Klocke 1995 usw.) weisen nach, dass jeder 5. Schüler aktuell Nachhilfeunterricht erhält (an weiterführenden Schulen bis zu einem Drittel der Schüler) und die Hälfte aller Schulabgängerinnen und -abgänger im Laufe ihrer Schulzeit irgendwann Nachhilfe bekommen hat. Das überaus breite und kometenhaft wachsende Angebot an kommerziellem Nachhilfeunterricht und die von den Nachhilfeinstituten selbst veröffentlichten Wachstumsraten belegen den steigenden Bedarf an außerschulischer Nachhilfe. Das Institut der deutschen Wirtschaft hat für das Jahr 1998 errechnet, dass die Eltern bundesweit 1,8 Mrd. DM für zusätzlichen Nachhilfeunterricht ihrer Kinder bezahlt haben. Hinzu kommt der Bereich der unbezahlten Nachhilfe und Hausaufgabenunterstützung im familiären oder privaten Umfeld, die vor allem in den Grundschulklassen dominierend sind. (Bundesweit belaufen sich nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft die jährlichen Nachhilfeinvestitionen insgesamt auf 4,5 Milliarden Mark, wenn der zeitliche Aufwand der unentgeltlichen Nachhilfelehrer mit DM 15 pro Stunde quantifiziert wird). Dabei stellt sich die Frage, wie viele Schüler insgesamt regelmäßig oder unregelmäßig Nachhilfe erhalten und in welchem Umfang hierbei Aufgaben des öffentlichen Schulwesens an außerschulische Bereiche übertragen wurden und werden. Wenn das öffentliche Schulwesen tatsächlich nicht alle Schüler optimal fördern könnte, so müsste nach den Gründen gefragt und untersucht werden, inwieweit dadurch Schüler aus finanziell schwierigeren Verhältnissen benachteiligt sind und Nachhilfeunterricht zum Wettbewerbsvorteil wird. Die bereits sichtbare Folge ist, dass quasi durch die Hintertüre schulischer Qualitätsmängel und Unterrichtsausfälle der Zwang zum Schulgeld wieder eingeführt und die verfassungsmäßig garantierte Chancengerechtigkeit ausgehebelt wird. Die außerschulische Nachhilfe hat mittlerweile ein solches Ausmaß und bildungspolitische Bedeutung bekommen, dass es erforderlich erscheint, hierfür Qualitätsstandards und Regeln vorzugeben. Dies gilt besonders für den Bereich der Nachhilfeinstitute, die quasi mit staatlicher Anerkennung und zertifizierter Seriosität werben sowie Steuerbefreiung genießen, ohne an irgendwelche Qualitätsstandards (z.b. hinsichtlich der Personalauswahl oder pädagogisch-didaktischen Unterrichtsmethodik) gebunden zu sein. Stellungnahme Mit Schreiben vom 24. September 1999 Nr /8 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Außerschulische Nachhilfe als Begleiterscheinung des staatlichen Schulwesens wird in Baden-Württemberg wie auch in den anderen Bundesländern im Wege des Einzelunterrichts von Pädagoginnen und Pädagogen bzw. älteren 3

4 Schülerinnen und Schülern erteilt. Zunehmend lässt sich jedoch die Tendenz erkennen, dass Nachhilfeinstitute mit unterschiedlichen pädagogischen Konzepten und Unterrichtsschwerpunkten um Interessenten werben. Es handelt sich bei allen Varianten der außerschulischen Nachhilfe um Angebote im Privatbereich. Bei den Nachhilfeinstituten handelt es sich nicht um Schulen im Sinne des Schulrechts. Die Regelungen des Schulgesetzes und des Privatschulgesetzes gelten nicht. Es gelten die Vorschriften der Gewerbeordnung. Daher muss ein Nachhilfeinstitut die Aufnahme des Unterrichts gemäß 14 Gewerbeordnung dem zuständigen Gewerbeamt anzeigen. Eine Genehmigung durch das Gewerbeamt oder durch die Schulaufsicht ist nicht erforderlich. Qualitative Voraussetzungen für die Aufnahme des Unterrichts sind nach der Gewerbeordnung nicht vorgesehen. Allerdings sieht die Gewerbeordnung in 35 vor, dass der Betrieb eines derartigen Instituts untersagt werden kann, wenn sich Unzuverlässigkeit feststellen lässt. Die Erziehungsberechtigten informieren sich über die Angebote, wenn sie an der Erteilung von Nachhilfeunterricht interessiert sind. Unterstützt werden sie beispielsweise durch die Informationen der Aktion Bildungsinformation e.v. in Stuttgart, die zu diesem Thema ein Merkblatt herausgibt und beraten kann. Zu I. 1.: Es liegen hierzu keine Zahlen vor. Zu I. 2.: Das rechtliche Instrumentarium zur Erhebung entsprechender Zahlen liegt nicht vor. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken dagegen, die Familien zu verpflichten, detaillierte Auskünfte zur privaten Lebensführung zu erteilen. Zu I. 3.: Es liegen keine Erkenntnisse vor, die eine besonders auffällige Nachhilfehäufigkeit im Fach Mathematik bestätigen. Unabhängig davon entwickelt das Kultusministerium die Unterrichtskultur nicht nur in Mathematik ständig weiter. Mit dem Bildungsplan von 1994 wurden verstärkt anwendungsorientierte Fragestellungen in den Unterricht aufgenommen. Gerade solche Aufgaben sind ein geeignetes Instrument, um die Problemlösefähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu stärken. In Folge der TIMSS-Studie wird ein Schulversuch durchgeführt, der zur Weiterbildung im Bereich Methodik, Didaktik und auch der Inhalte des Mathematikunterrichts dient. Die Ergebnisse des Versuchs werden in eine Fortbildungsreihe einfließen. Zu I. 4.: Die Beantwortung dieser Frage würde einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen. Nebentätigkeitsgenehmigungen werden gemäß 113 des Landesbeamtengesetzes in die Personalakten der betreffenden Beamtinnen und Beamten aufgenommen. Separate Listen oder Aufstellungen über erteilte Nebentätigkeiten werden bei den Oberschulämtern nicht erstellt und nur bei einzelnen staatlichen Schulämtern außerhalb der Personalakten erfasst. Für die Beantwortung der Frage wäre es also erforderlich, alle Perso- 4

5 nalakten der Lehrerinnen und Lehrer auf entsprechende Nebentätigkeiten hin durchzusehen. Zu I. 5.: Gemäß 4 Ziffer 21 b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 8. Februar 1991 (BGBl. I S. 350) erhalten Institute, die ordnungsgemäß auf eine Prüfung vorbereiten, eine Befreiung von der Umsatzsteuer. Da Nachhilfeinstitute auf Versetzungen, Abschlussprüfungen u. Ä. vorbereiten, fallen sie unter den Kreis der von dieser steuerrechtlichen Regelung Betroffenen. Die Institute müssen hierfür der Finanzbehörde eine Bescheinigung des jeweils zuständigen Oberschulamtes vorlegen, aus der sich ergibt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Die Oberschulämter in Baden-Württemberg erteilen die Bescheinigung nur, wenn eine Überprüfung bezüglich dreier Aspekte erfolgt ist: räumliche Gegebenheiten des Nachhilfeinstituts Eignung der Lehrkräfte im vorgesehenen Rahmen Eignung des Lehrprogramms zum Erreichen des angestrebten Zieles. Über die zahlenmäßige Entwicklung des Personals bei den Nachhilfeinstituten liegen keine Zahlen vor. Zu I. 6. und 7.: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass Schülerinnen und Schüler, die diejenige Schulart besuchen, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht, in der Regel nicht auf Nachhilfeunterricht angewiesen sind. Schwierigkeiten im Unterricht und der Bedarf besonderer Hilfsmaßnahmen ergeben sich insbesondere dann, wenn Jugendliche entgegen pädagogischem Rat eine Schulart besuchen, die sie nicht optimal fördern kann. Bei einer derartigen Konstellation ist der Weg in die Nachhilfeinstitute vorprogrammiert. Es darf nicht übersehen werden, dass anders als früher gegenwärtig auch Nachhilfe- und Paukkurse von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die zwar zufrieden stellende Leistungen im Schulunterricht erbringen, die aber ihre Noten durch Nachhilfeunterricht verbessern wollen. Dies kann im Hinblick auf den Numerus clausus beim Hochschulzugang oder aber auch im Hinblick auf bessere Chancen für eine Lehrstelle der Fall sein. Es ist das legitime Recht der Eltern, sich im Rahmen ihrer jeweiligen finanziellen Möglichkeiten für derartige Angebote zu entscheiden, ohne hierüber anderen Rechenschaft abzulegen. Zu II.: Es ist nicht beabsichtigt, Regelungen zum Nachhilfeunterricht zu erlassen. Dr. Annette Schavan Ministerin für Kultus, Jugend und Sport 5

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