Unterlagen werden zu Archivgut. Archivierung aus Sicht des Archivrechts

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1 Unterlagen werden zu Archivgut Archivierung aus Sicht des Archivrechts

2 Wo kann ich mich über Rechtsvorschriften informieren? Rechtsinformationssystem des Bundes Bundesrecht Landesrecht Gemeinderecht Judikatur

3 Rechtliche Vielfalt

4 Archiv?

5 Begriffe Archivalien Archiv Archivgut Archivieren

6 Vernichtung vs Archivierung Datenschutzgesetz 6 (1) 5 Daten dürfen... solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauerkann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben. 27 (1) 2 Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist.

7 Denkmalschutzgesetz 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (,,Denkmale'')Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen.,,erhaltung'' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland. (2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. (4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksamkraft gesetzlicher Vermutung ( 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes ( 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes ( 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs ( 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

8 Archivgesetze NÖ Archivgesetz Ziel 1 (1) Archive sind das öffentliche Gedächtnis eines Landes. Als wissenschaftliche Institutionen schützen sie das Archivgut vor Vernichtung und Zersplitterung, gewährleisten seine Nutzung für Forschung, Bildung und Rechtssicherung und ermöglichen so eine Auseinandersetzung mit Geschichte und Kultur. Bundesarchivgesetz Archivieren 2 Z 5 Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten und Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes für die Erforschung der Geschichte und Gegenwart, für sonstige Forschung und Wissenschaft, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung sowie für berechtigte Belange der Bürger.

9 Denkmalschutzgesetz Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung 2. (1) 1. Bei Denkmalen gemäß 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungenbefinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei ( 26f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt. Abgelaufen mit

10 Denkmalschutzgesetz Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung 2a. (1) Das Bundesdenkmalamt wird ermächtigt, unbewegliche Denkmale, die gemäß 2 oder 6 Abs. 1 kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, durch Verordnung unter die Bestimmungen dieses Paragrafen zu stellen. Für die solcherart festgestellten Denkmale gilt weder die Beendigungder Unterschutzstellung gemäß 2 Abs. 4 noch eine Beschränkung der Veräußerung gemäß 6 Abs. 1. Die Verordnung hat in genauer und unverwechselbarer Weise die Denkmale zu bezeichnen und hat wenigstens die topografischen und grundbücherlichen Daten der Denkmale zu enthalten. (2) Eine Unterschutzstellung auf Grund dieses Paragrafen hat zur Voraussetzung, dass es sich um ein Denkmal handelt, dem Bedeutung in einer Weise zugesprochen werden kann, dass für den Fall der verfahrensmäßigen Prüfung gemäß Abs. 5 oder 6 die Feststellung des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Bestimmungen des 1 über die Bedeutung, Miteinbeziehung, Teilunterschutzstellung und dergleichen gelten in vollem Umfang.

11 Denkmalschutzgesetz 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen ( 2 Abs. 1, 6 Abs. 1), gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

12 Denkmalschutzgesetz Archivalien Zuständige Behörde 24. Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler.

13 Denkmalschutzgesetz Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen) 25. (1) Archivalien sind Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist. Kommt derartigen Gegenständen geschichtlich gewordenen Charakters jedoch Bedeutung dieser Art nicht zu, dannsind sie nicht Archivalien im Sinne dieses Abschnittes, und zwar auch dann nicht, wenn Sammlungen dieser Art, wie Sammlungen von musikalischen Handschriften, literarischen Schriftstücken, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen, als Archive bezeichnet werden. (2) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkundensamt den damit in Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Stempel mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.

14 Denkmalschutzgesetz Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung 25a. Abweichend von den Bestimmungen des 2a ist das Österreichische Staatsarchiv ( 24) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß 1 auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei ( 26) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im übrigen finden die Bestimmungen insbesondere des 2a Abs. 2 sowie Abs. 5 und 6 und des 17 Abs. 4 und 5 entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen hat.

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16 Denkmalschutzgesetz Bewilligung der Ausfuhr 17. (1) 1. In allen Fällen des 16 Abs. 1 Z 1 und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung ( 18) dar. 2. In den Fällen des 16 Abs. 1 Z 2 ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren - mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung - einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des 16 Abs. 1 Z 3 zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Z 1 nicht erteilt wird. (2) Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische Austriaca'' handelt. (3) Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt sind, ausdrücklich festzustellen. (4) Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutzsteht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde ( 2, 2a, 6 und 25a) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten. (5) In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß 2, 2a, 6 oder 25a) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung ( 73 Abs. 1 AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben. (6) Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet ( 16 Abs. 1 Z 1) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im übrigen gilt 6 Abs. 4.

17 Denkmalschutzgesetz Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen: 1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltungder Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des 1 Abs. 8 sinngemäß. 2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zb die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen. 3. Eine Zerstörung von Park- und Gartenanlagen liegt vor, wenn a) hinsichtlich der gebauten Teile (einschließlich etwaiger Skulpturen und dergleichen) die Zerstörung einen Umfang gemäß Ziffer 1 erreicht hat oder b) wenn bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch hinsichtlich der gestalteten Natur so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer Neuanlage gleichkommen würde und die Unterschutzstellung aus diesem Grund gemäß 5 Abs. 7 aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept gemäß 3 Abs. 5 bei der Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige Veränderung dar. (2) Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes - jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses - getroffen werden.

18 Archivgesetze 1997 Kärntner Landesarchivgesetz 2000 Bundesarchivgesetz Wiener Archivgesetz 2003 Oberösterreichisches Archivgesetz 2008 Salzburger Archivgesetz 2011 Niederösterreichisches Archivgesetz

19 Archivgesetze Gebietskörperschaften Bund Länder Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt Träger von Privatrechten Selbstbindung Bindung von durch Bundesgesetz eingerichteten Institutionen

20 Archivgesetze Museen und wissenschaftliche Einrichtungen, Selbstverwaltungskörper Bundesarchivgesetz 2 Z 4 Archivgut des Bundes: Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt: b) bei juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet sind; 3 (3) Die Einrichtungen gemäß 2 Z 4 lit. b bis lit. e haben das in ihrem Bereich anfallende Archivgut selbst zu archivieren oder für dessen Archivierung zu sorgen. Sie können aber auch das Archivgut dem Österreichischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben. In diesem Fall geht das Archivgut in das Eigentum des Bundes über. Die durch Bundesgesetz eingerichteten Kammern können das in ihrem Bereich angefallene Schriftgut mittels Vertragauch den Landesarchiven zur Archivierung übertragen, wenn die Wahrung der Rechte gemäß 7 und 9 sichergestellt und für die Nutzung dieses Archivgutes eine Benutzungsordnung entsprechend 10 festgelegt ist.

21 Archivgesetze Universitätsgesetz 4. Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit 5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen nach Maßgabe des 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, oder des 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze ( 7 Abs. 1 UOG 1993 und 8 Abs. 1 KUOG). Ermächtigung zur Führung eigener Archive Bundesarchivgesetz 3 (2) Abweichend von Abs. 1 können folgende Bundesdienststellen für das in ihrem Bereich anfallende Archivgut eigene Archive führen: 3. die Universitäten;

22 Privatwirtschaftsverwaltung Oö. Archivgesetz 2 Z 2 2. Archivgut von öffentlichem Interesse: alle archivwürdigen Unterlagen, die angefallen sind a) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände oder b) bei den vom Landesrechnungshof nach 2 Abs. 1 Z. 2 bis 5 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes zu prüfenden Einrichtungen und Unternehmungen oder c) bei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden.

23 Privatwirtschaftsverwaltung WrArchG. Archivgut des Landes und der Stadt Wien: 3 Z 5 Dies sind archivwürdige Unterlagen f) von Unternehmungen, an denen Land oder Stadt Wien mit mindestens 50 v.h. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist, g) von Unternehmungen, auf die Land oder Stadt Wien durch andereals in lit. f genannte finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen maßgeblichen Einfluss hat, h) von Stiftungen und Fonds, wenn Land oder Stadt Wien überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat, i) von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen von Landoder Stadt Wien oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen von Land oder Stadt Wien bestellt sind. 5. (1) Mit der Führung und Verwaltung des Wiener Stadt- und Landesarchives sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: 1. Besorgung der Archivierung des Archivgutes des Landes und der Stadt Wien ( 3 Z 5);

24 Privatwirtschaftsverwaltung Bundesarchivgesetz 16 (2) Auf Unterlagen, die nach diesem Bundesgesetz als Archivgut gelten und vor dem 1. Jänner 2000 bei einer Einrichtung gemäß 2 Z 4 oder bei einem ihrer Rechtsvorgänger angefallen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, soweit sich diese Unterlagen zu diesem Zeitpunkt bei einer solchen Einrichtung oder in einem Archiv des Bundes befinden. 16 (6) Auf Archivgut, das bis 31. März 1967 bei Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vh des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, oder bei Einrichtungen der Staatswirtschaft oder deren Rechtsvorgänger angefallen ist, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn diese Beteiligung oder Beherrschung des Bundes oder die Eigenschaft der Einrichtung der Staatswirtschaft bis zum 31. Dezember 1999 noch gegeben sind.

25 Landesarchivgesetze: Gemeinden OÖ Landesarchivgesetz Kommunales Archivgut und Kommunalarchive 15 (1) Kommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist 1. von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst zu archivieren oder 2. einem von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eingerichteten Kommunalarchiv zu übertragen oder 3. dem Kommunalarchiv einer anderen Gemeinde oder eines anderen Gemeindeverbandes zur Übernahme anzubieten.

26 Landesarchivgesetze: Gemeinden OÖ Landesarchivgesetz Kommunales Archivgut und Kommunalarchive 15 (2) Für die Benutzung kommunalen Archivguts gelten 6 Abs. 1 bis 6 und 7 sinngemäß. (3) Soweit ein Kommunalarchiv besteht, 1. gilt 3 Abs. 1 und Abs. 4 bis 6 sinngemäß, 2. sind die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Aufgaben und die Benutzung (Benutzungsordnung) nach den Grundsätzen dieses Landesgesetzes durch Beschluss des Gemeindevorstands (Stadtsenats) näher zu regeln, 3. obliegt diesem die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen. In allen anderen Fällen können für die Benutzung kommunalen Archivguts Benutzungsordnungen erlassen werden. Die Tatsache der Erlassung von Benutzungsordnungen ist im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde zu veröffentlichen. 6 Benutzung; 7 Recht auf Auskunft und Gegendarstellung; 3 Allgemeines (Anbieteverfahren)

27 Landesgesetz: Gemeinde Vorarlberger Gemeindegesetz Gemeindeamt und Gemeindearchiv 27 (4) Jede Gemeinde hat zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften ein Archiv zu führen und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.

28 Kirche, Religionsgemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbst den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen

29 Kirchen CIC Can Alle Dokumente, die sich auf die Diözese oder auf die Pfarreien beziehen, müssen mit größter Sorgfalt verwahrt werden. 2. In jeder Kurie ist an einem sicheren Ort ein Diözesanarchiv, d. h. eine Urkundensammlung der Diözese einzurichten, in dem Dokumente und Schriftstücke, die sich auf die geistlichen und zeitlichen Angelegenheitender Diözese beziehen, in bestimmter Weise geordnet und sorgfältig verschlossen aufbewahrt werden. 3. Von den Dokumenten, die sich im Archiv befinden, ist ein Inventarverzeichnis, d. h.ein Katalog mit einer kurzen Inhaltsangabe der einzelnen Schriftstücke anzufertigen. Can Das Archiv muß verschlossen sein; den Schlüssel dazu dürfen nur der Bischof und der Kanzler haben; niemandem ist der Zutritt erlaubt, wenn nicht die Erlaubnis des Bischofs oder zugleich die des Moderators der Kurie und des Kanzlers vorliegt. 2. Es ist das Recht derer, die es angeht, von den Dokumenten, die ihrer Natur nach öffentlich sind und die sich auf den eigenen Personenstand beziehen, eine authentische Abschrift oder eine Fotokopie in eigener Person oder über einen Vertreter zu erhalten.

30 Kirchen Can. 488 Es ist nicht erlaubt, Dokumente aus dem Archiv herauszugeben, es sei denn für nur kurze Zeit und mit Zustimmung des Bischofs oder zugleich der des Moderators der Kurie und des Kanzlers. Can In der Diözesankurie muß es außerdem ein Geheimarchiv geben, wenigstens aber einen eigenen Schrank oder ein eigenes Fach im allgemeinen Archiv, das fest verschlossen und so gesichert ist, daß man es nicht vom Ort entfernen kann; in ihm müssen die geheimzuhaltenden Dokumente mit größter Sorgfalt aufbewahrt werden. 2. Jährlich sind die Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren. Can Nur der Bischof darf den Schlüssel zum Geheimarchiv haben. 2. Während der Sedisvakanz darf das Geheimarchiv bzw. der Geheimschrank nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom Diözesanadministrator selbst geöffnet werden. 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden.

31 Kirche CIC Can Der Diözesanbischof hat dafür zu sorgen, daß die Akten und Dokumente auch der Archive der Kathedral-, Kollegiat- und Pfarrkirchen sowie der anderen in seinem Gebiet befindlichen Kirchen sorgfältig aufbewahrt werden und daß Inventarverzeichnisse bzw. Kataloge in zweifacher Ausfertigung abgefaßt werden, von denen ein Exemplar im eigenen Archiv und das andere Exemplar im Diözesanarchiv aufzubewahren sind. 2. Der Diözesanbischof hat auch dafür zu sorgen, daßin seiner Diözese ein historisches Archiv eingerichtet wird und daßdokumente, die historische Bedeutung haben, in ihm sorgfältig aufbewahrt und systematisch geordnet werden. 3. Für die Einsichtnahme und Herausgabe der in 1 und 2 genannten Akten und Dokumente sind die vom Diözesanbischof erlassenen Normen zu beachten.

32 Kirchen Rahmenordnung zur Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche in Österreich der Österreichischen Bischofskonferenz (1997) Richtlinien zur Sicherung und Nutzung der Archive der Ordensgemeinschaften in der Katholischen Kirche in Österreich Empfehlung der Superiorenkonferenz (2005)

33 Archivieren Wr.ArchG 3 Z 4 Archivieren bedeutet das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut. OÖ Archivgesetz 2 Z 4 3. Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Archivieren umfasst jedenfalls auch die Verarbeitung von Daten, insbesondere auch von sensiblen Daten im Sinn des 4 Z. 2 Datenschutzgesetz 2000 zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.

34 Archivieren: Anbietepflicht Allgemeine Regel: spätestens nach 30 Jahren z.b. 3 Abs. 2 Oberösterreichisches Archivgesetz Die im 2 Z. 7 lit. a genannten Einrichtungen haben archivwürdige Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren zu archivieren. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von drei Jahren. (4) Anzubieten und bei Archivwürdigkeit zu übergeben sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, welche 1. der Amtsverschwiegenheit, dem Datenschutzgesetz 2000 oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder 2. nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, sofern nicht die Speicherung der Daten unzulässig war.

35 Archivische Bewertung Angebotene Unterlagen > Archivgut Bewertungskompetenz: 5 Abs 4; 6 Abs 2 Bundesarchivgesetz: Verordnung der Bundesregierung; Staatsarchiv 6 WrArchG: Landesarchiv, Anhörung; Bescheid Berufung 3 Abs 6; 13 Abs 2 OÖ Archivgesetz: Landesarchiv; Feststellungsbescheid; Weisungsfreiheit

36 Benützung Bundesarchivgesetz 9. (1) Jedermann ist berechtigt, gemäß 8 freigegebenes Archivgut nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und im Rahmen der Benutzungsordnung ( 10) des betreffenden Archivs des Bundes zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern und testamentarische Verfügungen von sonstigem in Archiven des Bundes befindlichen Archivgut bleiben unberührt. Vgl. NÖ Archivgesetz WrArchG 9. (1) Das von der in 4 genannten Dienststelle des Magistrates verwahrte Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer gemäß 10 festgelegten Schutzfrist unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Vgl. OÖ Archivgesetz

37 Benützung Ausgestaltung Landesarchivgesetze: Hoheitsrechtlich Bescheid - Berufung Bundesarchivgesetz: Privatwirtschaftlich Kein Rechtsweg

38 Benützung Schutzfrist: 30 (40) Jahre z.b. OÖ Archivgesetz 5 (1) Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist und soweit es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war. (2) Die Schutzfrist beginnt mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen zu laufen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes des Aktes.

39 Benützung Datenschutzgesetz Grundrecht auf Datenschutz 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privatund Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.

40 Benützung WrArchG 10 (2) Archivgut, das schutzwürdige personenbezogene Daten im Sinne des 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist, die erst mit dem Tod der betroffenen Person endet, es sei denn, die betroffene Person hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. Die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes bleiben unberührt. OÖ Archivgesetz 5 (3) Öffentliches Archivgut, das sensible Daten im Sinn des 4 Z. 2 Datenschutzgesetz 2000 enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist. Diese endet mit dem Tod der betroffenen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.

41 Benützung Bundesarchivgesetz Personenbezug 8.(3) Archivgut gemäß 5 Abs. 3 darf ebenfalls erst nach Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren zur Nutzung freigegeben werden. Veröffentlichung von Werken 11. (1) In Werken dürfen personenbezogene Daten erst zehn Jahre nach dem Tode der Betroffenen oder Untergang der juristischen Personen veröffentlicht werden, es sei denn, die Betroffenen haben ausdrücklich der Veröffentlichung zugestimmt. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der Betroffenen. (2) Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist jedoch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zulässig, wenn an deren Veröffentlichung wegen der Stellung der betroffenen Person im öffentlichen Leben oder wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Dies gilt nicht für Daten des höchstpersönlichen Lebensbereiches.

42 Benützung Urheberrechtsgesetz Briefschutz 77. (1) Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. (2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte genießen diesen Schutz zeit ihres Lebens, andere Angehörigenur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. (3) Briefe dürfen auch dann nicht auf die im Abs. 1 bezeichnete Art verbreitet werden, wenn hiedurch berechtigte Interessen dessen, an den der Brief gerichtet ist, oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Abs. 2 gilt entsprechend.

43 Benützung Einsichtsrechte für Betroffene NÖ Archivgesetz 3 Z Betroffene im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr.165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009, und jene, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Angelegenheit nachweisen, die Inhalt eines Archivgutes ist;

44 Benützung Wissenschaftsprivileg OÖ Archivgesetz (3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann vor Ablauf der Schutzfrist im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Benutzunggestattet werden, wenn 1. keine gesetzlichen Vorschriften und 2. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Diese Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.

45 Benützung Wissenschaftsprivileg Bundesarchivgesetz 8 (4) Die Schutzfristen gemäß Abs. 1 und 2 können von der abgebenden Stelle im Einzelfall bis auf 20 Jahre für wissenschaftliche Forschungen durch Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen und Forschungserfahrungen verkürzt werden. Dabei können Auflagen im Interesse der Geheimhaltung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Ein Anspruch auf Verkürzung der Schutzfrist besteht nicht. (5) Vor Ablauf der Schutzfrist gemäß Abs. 3 darf personenbezogenes Archivgut, außer im Fall der Einwilligung der Betroffenen, nur nach Ablauf von20 Jahren ab Beginn der Schutzfrist im Einzelfall zur Nutzung freigegeben werden, wenn 1. die Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens einer Person gemäß Abs. 4 erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder 2. die öffentlichen Interessen an der Durchführung des Forschungsvorhabens gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen.

46 Benützung Schutzfrist: 30 (40) Jahre Verlängerte Schutzfrist für personenbezogene Unterlagen: auf Lebenszeit (Länder) <> 50 Jahre (Bund) Trennung: Einsicht <> Veröffentlichung Einsichtsrechte für Betroffene Verkürzung der Schutzfrist: Wissenschaftsprivileg

47

48 Personenstandsgesetz 2013 Archivierung (4) Personenstandsdaten, die im ZPR verarbeitet werden, sind 120Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen zu löschen. Danach sind sie dem Österreichischen Staatsarchiv zu übergeben.

49 Personenstandsgesetz 2013 Personenstandsregister 44. (1) Die Personenstandsbehörden sind ermächtigt, allgemeine und besondere Personenstandsdaten in einem Informationsverbundsystem ( 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu verarbeiten (Zentrales Personenstandsregister ZPR). (2) Das zentrale Personenstandsregister ist insofern ein öffentliches Register, als Zeitpunkt und Ort des Todes einer Person abgefragt werden können, wenn der Anfragende die Person durch die Namen sowie zumindest ein weiteres Merkmal im Hinblick auf alle im ZPR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein bpk für die Verwendung im privaten Bereich zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit des bpk zur Verfügung stellen. Die für die Abfrage zu entrichtenden Kosten sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. (3) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des ZPR sind die Personenstands-behörden. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung aus. In dieser Funktion hat er datenqualitäts-sichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibwese von Adressen zu geben.

50 Personenstandsgesetz 2013 Auskunft wissenschaftlichenutzung 52 (4) Soweit für die Zwecke der 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres als Dienstleister zu. (5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben: Jahre seit der Eintragung der Geburt oder Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft oder Jahren seit Eintragung des Todes

51 Personenstandsgesetz 2013 Aufbewahrung der Akten 59. (1) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, gebildet haben, sind bei jener Personenstandsbehörde aufzubewahren, die die Eintragung vorgenommen hat. Urkunden sind, soweit sie nicht nur für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ausgestellt wurden, den Personen, die sie vorgelegt haben, zurückzugeben. (2) Schriftstücke gemäß Abs. 1 sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt. (3) Anstelle der Schriftstücke gemäß Abs. 1 können auch Mikrofilme oder elektronische Informationsträger aufbewahrt werden.

52 Personenstandsgesetz 2013 Altmatriken - Aufbewahrung und Fortführung 60. (1) Die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des ZPR geführten Personenstandsbücher verbleiben bei den Personenstandsbehörden. Soweit Personenstandsbücher bereits bei Bezirksverwaltungsbehörden verwahrt werden, verbleiben sie dort. Die Personenstandsbücher sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert sind. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt. (2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dürfen keine Eintragungen in die Personenstandsbücher vorgenommen werden. 62. (1) Die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im staatlichen Auftrag vor dem 1. August 1938 zur Beurkundung der Eheschließungen und die vor dem 1. Jänner 1939 zur Beurkundung der Geburten und Todesfälle geführten Personenstandsbücher sowie alle von den Verwaltungsbehörden vor dem 1. Jänner 1939 geführten Personenstandsbücher (Altmatriken) sind von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie den Verwaltungsbehörden, bei denen sie sich am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden, aufzubewahren und fortzuführen. (2) Die Aufbewahrung und Fortführung der vor dem 1. August 1938 geführten Militär-Matriken (Heeres- Matriken) obliegt dem Österreichischen Staatsarchiv.

53 Personenstandsgesetz 2013 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen 72. (1) 61 Abs. 1 tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Dieses Bundesgesetztritt mit Ausnahme von 5 Abs. 5 und 72 Abs. 3 mit 1. November 2013 in Kraft. 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, 5 Abs. 5 mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Das Personenstandsgesetz PStG, BGBl. Nr. 60/1983, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2013 außer Kraft. Für die Aufbewahrung und Fortführung der Altmatriken, Einsicht in Altmatriken sowie Ausstellung von Urkunden aus Altmatriken gemäß 62 und 63 ist das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009,weiterhin anzuwenden. Für die Anwendung des 177 Abs. 2 ABGB gelten die 7 Abs. 2 und 67 Abs. 5 ab 1. Februar 2013.

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