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1 1 VORBEMERKUNG UND HINWEISE 1 1 VORBEMERKUNG UND HINWEISE Wer zum ersten Mal mit einer Steuererklärung konfrontiert wird, resigniert oft schon beim Anblick des Formulars. Der Ruf nach dem Steuerberater wird schnell laut aber oft auch sehr teuer. Viele fahnden deshalb in ihrem Bekanntenkreis verzweifelt nach Personen, die etwas von Steuern verstehen. Abgesehen von dem Gesichtspunkt der unerlaubten Hilfe in Steuersachen kann dies fatale Folgen dann haben, wenn sich nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids herausstellt, dass diese Person doch nicht so viel vom Steuerrecht verstanden hat. Man kann aber auch zusammen mit gleichermaßen gestreßten Kommilitonen oder Kollegen eine Steuer- Arbeitsgemeinschaft bilden und gemeinsam in Examensmanier die eigenen Steuersachverhalte unter Zuhilfenahme von Kommentaren einer Lösung zuführen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass durch die ewig währende Steuerdiskussion der Eindruck vermittelt wird, das Steuerrecht sei eine schwierige und überaus undurchsichtige Rechtsmaterie, also schiebt man die Beschäftigung mit diesem Rechtsgebiet so lange hinaus, bis man nicht mehr anders kann: nämlich bis zum Zweiten Juristischen Staatsexamen. Besser ist es doch, sich bereits frühzeitig mit dem Steuerrecht auseinanderzusetzen, sei es auch nur beim Ausfüllen der eigenen Steuererklärung. Dazu soll dieses Skript eine Hilfestellung geben. Es ist -soweit möglich- speziell auf die steuerlichen Belange von Studenten und Rechtsreferendaren zugeschnitten und gibt beim Ausfüllen des Steuererklärungsvordrucks Hinweise und Tipps an den Stellen, wo sie auch letztlich im Formular hingehören. Daraus erklärt sich auch der Aufbau des Skripts: es ist nach den in Frage kommenden amtlichen Vordrucken gegliedert die Erläuterungen sind mit der entsprechenden Zeilennummer auf der Anlage versehen Das Skript gibt alle erforderlichen Anleitungen und Tipps für die selbständige Erstellung der Einkommensteuererklärung. Es wird die Rechtslage 2004 dargestellt. Bitte beachten Sie, dass die angegeben Formularzeilen unter Umständen nicht eins zu eins korrespondieren, da zum Zeitpunkt der Abfassung die Formulare 2004 noch nicht zugänglich waren. Der Vollständigkeit halber und aus Gründen des Sachzusammenhangs wird im Rahmen der Erläuterungen zur gewerblichen und selbständigen Tätigkeit ein kurzer Ausflug ins Umsatzsteuerrecht unternommen. Damit wird der Leser in die Lage versetzt, eine kleine Gewinnermittlung anzufertigen. Zur Verdeutlichung der Tipps und Anleitungen sind z.t. umfangreiche Beispielsfälle eingebaut, deren Lösungen als Grundlage für die eigene Erklärung verwendet werden können. Letztlich kann dann beim Anfertigen der Steuererklärung eigentlich nichts mehr schiefgehen. Um Mißverständnisse auszuräumen, seien vorab noch einige Klarstellungen angebracht: Das Lohnsteuerjahresausgleichs- Verfahren wurde mit Wirkung vom Kalenderjahr 1991 aufgehoben. Statt dessen kann ein Steuerpflichtiger, der ausschließlich oder überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, die Durchführung eines Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens (Einkommensteuer- Veranlagung) beantragen, sog. Antragsveranlagung.

2 2 STEUERERKLÄRUNG LEICHT GEMACHT Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer sind synonym zu gebrauchen. Der Begriff Mehrwertsteuer wird landläufig gebraucht und beschreibt das Wesen der Umsatzsteuer, die als Verkehrssteuer letztlich nur die Wertsteigerung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfaßt. Dies wird dadurch erreicht, dass von der Umsatzsteuer auf die eigenen Ausgangsleistungen die Vorsteuer (von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) aus Eingangsleistungen abgezogen werden kann. Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind strikt voneinander zu trennen. Es handelt sich um ganz verschiedene Steuerarten mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten: Die Einkommensteuer erfaßt als Personensteuer das Einkommen einer Person; sie mißt dessen Leistungsfähigkeit. Die Umsatzsteuer knüpft an den Verkehr von Waren und Dienstleistungen an. Steuerschuldner ist zwar der ausführende Unternehmer, wirtschaftlicher Träger der Steuer jedoch der Letztverbraucher (indirekte Steuer). Steuern sparen kann man auf dreierlei Art und Weise: Landläufig am bekanntesten ist die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (das zu versteuernde Einkommen) zu vermindern, indem man Kosten macht. Dies geschieht dadurch, dass man dem Finanzamt entweder Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachweisen kann. Gleichzeitig wird auch der individuelle Steuersatz vermindert, denn der Einkommensteuer liegt ein progressiv gestalteter Steuertarif zugrunde. Ein niedrigeres zu versteuerndes Einkommen führt also zugleich einen niedrigeren Steuersatz. Häufiges Mißverständnis in diesem Bereich ist, dass angenommen wird, Kosten führten zu einer Steuerminderung in Höhe von 100%. Weit gefehlt, denn 100 Kosten führen selbst beim Höchststeuersatz 2004 von 48,5% (ab Veranlagungszeitraum 2005: 45%) nur zu einer Steuerersparnis von 48,50. Auf 51,50 bleibt man letztlich sitzen! Bemessungsgrundlage und darauf entfallende Steuer müssen unbedingt auseinander gehalten werden. Statt an der Bemessungsgrundlage kann man auch am Tarif etwas ändern. Diese Möglichkeit wird immer häufiger als Steuersparmodell Familie verkauft: statt des Grundtarifs kommt für E- hegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, der günstigere Splitting-Tarif zur Anwendung. Ein sogenanntes Familien-Splitting, bei dem auch Kinder tariflich zu berücksichtigen sind, gibt es allerdings (noch) nicht. Als letzte Möglichkeit kann man auch die tarifliche Einkommensteuer selbst durch Steuerabzugsbeträge oder Steuervergütungen mindern. Diese Beträge wirken sich also zu 100% aus. Steuervergütung ist beispielsweise das Kindergeld, Steuerabzugsbetrag das sogenannte Baukindergeld oder der Abzugsbetrag für Spenden an politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen. Zuletzt noch ein gutgemeinter Tip! Angesichts des geringen Umfangs dieses Skripts, empfiehlt es sich, zumindest die Erläuterungen zur Anlage N einmal ganz durchzulesen, um einen Eindruck davon zu bekommen, welche Kosten überhaupt geltend gemacht werden können. Danach kann man gezielt einzelne in Frage kommende Kapitel herausgreifen.

3 2 DER MANTELBOGEN (EST 1 A) 3 2 DER MANTELBOGEN (EST 1 A) A. Wer will Was von Wem Woraus analog? Es bedarf wohl keiner Erläuterung, dass es nur das Finanzamt sein kann, das Steuern in Form von Geld auf Grund der Steuergesetze haben will. Insofern ist die aus dem Zivilrecht entlehnte Ausgangsfragestellung recht leicht zu beantworten. Doch schon bei der Frage, welches Finanzamt für das Verfahren zuständig ist und ob überhaupt eine Pflicht besteht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wird es etwas schwieriger. 1 An das Finanzamt... Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt mehrere Wohnsitze I. Welches Finanzamt ist zuständig? Für den Bereich der Einkommensteuer richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts, 19 I S.1 AO. 1 Dabei geht das Gesetz davon aus, dass entweder Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt. Falls dies jedoch zu verneinen ist, ist schon keine subjektive Einkommensteuerpflicht in Form der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland gegeben, 1 I S.1 EStG. 2 Hat daher eine Person sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist sie allenfalls mit bestimmten, in 49 I EStG näher bezeichneten Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Für diese Fälle gibt es ein besonderes Besteuerungsverfahren. Einen Wohnsitz hat eine Person nach der Legaldefinition in 8 AO dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Es genügt, wie es der Anwendungserlaß zur AO Tz.1 S.6 zu 8 AO so schön ausdrückt, jede bescheidene Bleibe, sofern sie nur objektiv zum Wohnen geeignet ist, also jede Studentenbude. Subjektiv muß die Absicht vorliegen, diese Wohnung nicht nur vorübergehend, also länger als 6 Monate beizubehalten. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person gemäß 9 S.1 AO dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies ist bei einer zusammenhängenden Verweildauer von 6 Monaten der Fall, 9 S.2 AO. Für Studenten und Referendare sind jedoch die Fälle mehrerer Wohnsitze interessant, denn für den Regelfall wird der Wohnsitz der Eltern zumindest als Zweitwohnsitz beibehalten. Leider knüpft das Steuerrecht nicht an die melderechtlichen Begriffe Haupt- und Nebenwohnung an, vielmehr handelt es sich um einen eigenständigen steuerrechtlichen Begriff des Wohnsitzes. Eine Person hat also gemäß 19 I S.2 AO dort ihren Wohnsitz, wo sie sich vorwiegend aufhält. Bei verheirateten Steuerpflichtigen ist dies der Ort, wo sich die Familie vorwiegend aufhält. Bei ledigen Steuerpflichtigen sind die tatsächlichen Umstände maßgebend. Das Finanzamt vermutet jedoch am Tätigkeitsort den vorwiegenden Aufenthalt Abgabenordnung 1977, abgedruckt in Steuergesetzte I Nr Einkommensteuergesetz, abgedruckt in Steuergesetzte I Nr.1.

4 4 STEUERERKLÄRUNG LEICHT GEMACHT hemmer-tipp: Bei Studenten wird sich sowohl Studienort als auch Wohnort der Eltern begründen lassen. Praktische Auswirkungen wird dies für den Regelfall nicht haben. Anders jedoch für Referendare: Hier kann es sich anbieten, die Einkommensteuererklärung bei dem Wohnsitzfinanzamt der Eltern abzugeben, da der dortige Bearbeiter unter Umständen keine detaillierte Kenntnis zur steuerlichen Behandlung von Rechtsreferendaren hat. Er wird also unter Umständen mehr Kosten als Werbungskosten anerkennen. II. Lohnt es sich überhaupt, eine Steuererklärung abzugeben? 1. Steuererklärungspflicht Steuererklärungspflicht Diese Frage erübrigt sich, wenn der gesetzliche Regelfall der Steuererklärungspflicht vorliegt, 25 III EStG, 56 EStDV. 3 Dies ist immer dann der Fall, wenn ausschließlich andere Einkünfte 4 als solche aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen und diese vor Abzug der Sonderausgaben bei Ledigen 7.647, bei Verheirateten übersteigen, oder kein Fall einer Antragsveranlagung gemäß 46 II Nr.8 EStG vorliegt. 6 Antragsveranlagung, früher Lohnsteuerjahresausgleich Antrag 2. Antragsveranlagung Diese sogenannte Antragsveranlagung (früher Lohnsteuerjahresausgleich) bildet jedoch bei Studenten und Referendaren den Regelfall. Sie betrifft die Fälle, in denen ganz oder teilweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, d.h. Einkünfte aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer. 5 Eine Erklärungspflicht besteht in dieser Fallgruppe insbesondere nur dann, wenn: andere Einkünfte von mehr als 410 oder Einkommensersatzleistungen wie z.b. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld von mehr als 410 bezogen wurden, 46 II Nr.1 EStG nebeneinander mehrere Arbeitgeber Arbeitslohn gezahlt haben, 46 II Nr.2 EStG während eines Kalenderjahres eine rentenversicherungspflichtige und eine wegen Zusage einer Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung rentenversicherungsfreie Tätigkeit (z.b. als Beamter) ausgeübt wurde. Diese Fallgruppe betrifft v.a. Referendare, wenn sie vor Dienstantritt einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, 46 II Nr.3 EStG bei Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen haben und ein Ehegatte nach der (Lohn-)Steuerklasse V oder VI besteuert wurde, 46 II Nr.3a EStG Ist nach alledem eine Erklärungspflicht zu verneinen, so kann ein Antrag auf Durchführung eines Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens (Einkommensteuerveranlagung) bis Ablauf des zweiten, auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt werden. Für den Veranlagungszeitraum 2003 beispielsweise bis Ablauf Der Antrag erfolgt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung. 7 3 Einkommensteuerdurchführungsverordnung, abgedruckt in Steuergesetzte I Nr Einkünfte sind der Gewinn (Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben) oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. 5 zur genauen Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, vgl. 4 A; Rn.104 f.

5 2 DER MANTELBOGEN (EST 1 A) 5 3. Einkommensteuererstattung Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn: 8 eine nichtselbständige Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt wurde und Zeiten einer Nichtbeschäftigung vorhanden sind Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit über 920 (Werbungskostenpauschbetrag, 9a S. 1 Nr. 1 EStG) geltend zu machen sind Sonderausgaben 6 ohne Vorsorgeaufwendungen über 36 (Sonderausgaben-Pauschbetrag, 10c I EStG) vorliegen Versicherungsbeiträge in größerem Umfang, d.h. über bei Ledigen, bei Verheirateten geleistet werden ein Personenstandswechsel stattgefunden hat und nur ein Ehegatte ausschließlich oder überwiegend Einkünfte bezieht ein Kind erstmalig zu berücksichtigen ist andere Abzugssteuern außer Lohnsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen sind hemmer-tipp: Die Möglichkeiten, eine Steuererstattung zu erzielen, sind mannigfaltig. Geben Sie daher, auch wenn Sie nur wenige Ausgaben geltend machen können, eine Erklärung ab. Zu einer Steuernachzahlung wird es, außer in den Fällen eines fehlerhaften Steuerabzugs durch den Arbeitgeber, bei der Antragsveranlagung nicht kommen. B. Allgemeine Angaben- Veranlagungsart (Zeilen 2 bis 27) Veranlagung von Ehegatten Einzig problematisch bei diesen Angaben ist die Wahl der Veranlagungsart von Ehegatten. So sieht das Einkommensteuerrecht drei verschiedene Formen der Veranlagung vor, sofern die Ehegatten beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder eingetreten sind, 26 I EStG: Bei der Zusammenveranlagung gemäß 26b EStG werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet, gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten sodann insgesamt als ein Steuerpflichtiger behandelt. Diese Veranlagungsart wird durchgeführt, falls die Ehegatten keine anderen oder keine Angaben zur Veranlagungsart machen, 26 III EStG. Nur bei dieser Veranlagungsart kommt der günstige Splittingtarif gemäß 32a V EStG zur Anwendung. Wählen die Ehegatten die getrennte Veranlagung, so werden sie gemäß 26a I EStG einzeln als Steuerpflichtige behandelt. Es werden also zwei Veranlagungen durchgeführt und es kommt der für Nichtverheiratete geltende Grundtarif zur Anwendung. Sonderausgaben werden grundsätzlich demjenigen zugerechnet, der sie geleistet hat. 9 6 vgl. hierzu eingehend 2 D; Rn.14 ff.

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