Erfindung & Co. Geistiges Eigentum als Vermögenswert - Grundlagen und Schutzmöglichkeiten
|
|
- Bastian Baumgartner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erfindung & Co. Geistiges Eigentum als Vermögenswert - Grundlagen und Schutzmöglichkeiten
2 Diese Broschüre stellt eine freie Übersetzung anhand der Broschüre Invention and Innovation dar, die ursprünglich im Jahr 1997 von James Houston und Douglas Robertson, University of Strathclyde, Glasgow, Schottland, verfasst sowie in den Jahren 2006 und 2008 von Research & Knowledge Exchange Services at the University of Strathclyde überarbeitet wurde. Die ursprüngliche Broschüre wurde aus öffentlichen Mitteln Schottlands sowie von der Europäischen Union gefördert und vom Intellectual Assets Centre veröffentlicht.
3 Diese Broschüre bietet einen Überblick über geistiges Eigentum als Vermögenswert. Sie informiert über die wichtigsten Grundlagen und Schutzmöglichkeiten und soll als Ratgeber zur Entwicklung einer Innovationsstrategie dienen. Geistige Vermögenswerte Geistige Vermögenswerte bzw. geistiges Eigentum sind immaterialer Besitz und somit keine körperlichen Gegenstände. Patente, Marken und Designs zählen ebenso dazu wie Konzessionen, Exklusivvereinbarungen, kreative Werke und Firmenwerte. Diese Wertanlagen sind zwar schwer festzulegen, steigern aber den Wert eines Unternehmens erheblich, wenn sie bewusst koordiniert und genutzt werden. Fachwissen und Fachkenntnisse einzelner Mitarbeiter/innen, interne Marktinformationen und Betriebsgeheimnisse sind Beispiele für geistige Vermögenswerte, die sich positiv auf den Unternehmenserfolg auswirken. Aber nur zu wissen, wie etwas funktioniert oder Ideen, die sich noch im Kopf der Schöpfer/innen befinden oder nur skizziert sind, kann nicht als geistiger Vermögenswert bezeichnet werden. Schutz und Rentabilität werden erst dann erzielt, wenn dieses Wissen niedergeschrieben oder eingetragen ist, einen Handelswert darstellt oder die Nachfrage am Markt gegeben ist. Was versteht man unter geistigem Eigentum? Geistiges Eigentum ist eine spezielle Form von geistigem Vermögen, dessen Schutzmöglichkeit sich nach dem jeweiligen Gesetz richtet. Zahlreiche Informationen aus dem Arbeitsbereich eines Erfinders/einer Erfinderin fallen in diese Kategorie. Der Schutz von geistigem Eigentum basiert unter anderem auf dem Patentgesetz 1970, dem Gebrauchsmustergesetz 1994, dem Markenschutzgesetz 1970 und dem Musterschutzgesetz Geistiges Eigentum unterscheidet sich nur wenig von anderen Eigentumsrechten. So kann es ebenso verkauft, verpfändet oder anderweitig verwertet werden. Ihr Besitz ist die notwendige Basis für Lizenzvereinbarungen und entscheidend für den/die Eigentümer/in, um einen finanziellen Erfolg für sein geistiges Eigentum verzeichnen zu können. Geistige Eigentumsrechte lassen sich grob in die gewerblichen Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster, Marken, Muster/Design) und das Urheberrecht (Copyright) einteilen. Ein geistiges Eigentumsrecht gewährt seinem Inhaber/seiner Inhaberin eine gewisse Monopolstellung bzw. die Möglichkeit, einen Dritten zu ermächtigen, das geistige Eigentum in einer Art und Weise zu nutzen, die normalerweise eine Rechtsverletzung darstellen würde. So kann eine Übertragung der Rechte beispielsweise durch die Gewährung von Lizenzen erfolgen. Neuheit oder Erfindung beschränkt sich nicht auf den High- Tech -Sektor, sondern schließt vielmehr auch den Bereich der alltäglichen Gebrauchsgegenstände mit ein. Ein gutes Beispiel hiefür ist eine Bierdose. Sie schöpft alle Möglichkeiten, die das Eigentumsrecht zu bieten hat, gänzlich aus. Die spezielle Beschaffenheit des Dosenbodens kann durch ein Patent geschützt werden. Das Design unterliegt 3
4 möglicherweise dem Musterschutz, während Firmenname und Logo unter den Schutz des Markenrechts fallen. Welche Bedeutung haben die folgenden Begriffe? kostengünstiger. Die Gefahr, dass es von Dritten angegriffen und gelöscht wird ist aber größer als beim Patent. Patent Patente schützen neue technische Lösungen, die auf einer erfinderischen Leistung beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Höchstdauer eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab Anmeldetag. Eine beim Österreichischen Patentamt durchgeführte Prüfung stellt sicher, dass nur für solche Erfindungen Patente erteilt werden, die tatsächlich patentwürdig sind. Ein erteiltes Patent stellt ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol) dar. Die Inhalte der Patentanmeldung werden im Zuge des Anmeldeverfahrens in einer Patentschrift veröffentlicht und sind somit auch Dritten zugänglich. Sobald das Patent erteilt ist, berechtigt es den/die Inhaber/in, Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Sollte es dennoch zu Verletzungen des Patentrechtes kommen, ist es ratsam, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Gebrauchsmuster Ein Gebrauchsmuster ( kleines Patent ) ist neben dem Patent die zweite Möglichkeit, für eine technische Erfindung Schutz zu erhalten. Es entspricht sachlich dem Patent, wobei ein Gebrauchsmuster nicht auf Neuheit und Erfindungseigenschaft geprüft wird. Eine formal einwandfreie Anmeldung wird registriert, auch wenn sie nicht neu und erfinderisch ist. Somit ist ein Gebrauchsmuster einfacher, schneller und Marke Marken sind Unternehmenskennzeichen, die Waren und/oder Dienstleistungen unterschiedlicher Erzeuger/Anbieter voneinander unterscheiden. Sie ermöglichen Konsumenten zu erkennen, aus welcher Quelle das Angebotene stammt. Eine Marke kann von beachtlichem Wert für ein Unternehmen sein. Man unterscheidet zwischen mehreren Markenformen, zb Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken, dreidimensionalen Marken, Farbmarken und Klangmarken. Effektiv ist eine Marke dann, wenn sie der Verbraucher im Gedächtnis behält (zb TIPPEX ). Zeichen, die als Marke eingetragen werden sollen, sind dann schutzfähig, wenn sie grafisch darstellbar und geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Eintragung der Marke in das öffentliche Markenregister stellt sicher, dass die Marke jederzeit aufgefunden werden kann und hilft dabei, unbeabsichtigte Markeneingriffe zu vermeiden. Freilich können auch bei einer nicht registrierten Marke im Falle der widerrechtlichen Nutzung eines Dritten rechtliche Schritte unternommen werden, jedoch ist in einem solchen Fall die Beweislage wesentlich schwieriger. Der Markenschutz gilt für 10 Jahre und kann nach Ablauf beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Alle aufrechten Marken sind im Markenregister veröffent- 4
5 licht. Vor Anmeldung einer Marke empfiehlt es sich zu überprüfen, ob das gewünschte Wort oder Symbol nicht bereits als Marke registriert ist. Es ist daher ratsam, vor Anmeldung einer Marke eine Markenähnlichkeitsrecherche durch das Patentamt zu veranlassen, um sicher zu stellen, dass die gewünschte Marke für alle erforderlichen Waren- und Dienstleistungsbereiche frei genutzt werden kann. Muster (Design) Das Musterrecht schützt das Aussehen, d.h. die für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines gewerblichen Erzeugnisses. Die hinter dem Produkt stehende Idee bzw. Erfindung, das Erzeugungsverfahren oder Ähnliches ist jedoch nicht vom Musterschutz umfasst. Ein Muster muss nicht nur neu sein, sondern auch eine individuelle Beschaffenheit aufweisen. Das Musterrecht gewährt Schutz vor Nachahmung des Designs. Ist die Anmeldung erfolgreich, so wird zunächst ein Schutz für fünf Jahre garantiert. Nach Ablauf der Schutzdauer kann für weitere 5 Jahre erneuert werden, maximal erstreckt sich der Musterschutz auf einen Zeitraum von 25 Jahren. Urheberrecht (Copyright) und verwandte Schutzrechte Das Urheberrecht schützt kreative Werke auf den Gebieten der Literatur, der Musik und der bildenden Kunst. Sammelund Filmwerke gehören ebenso dazu wie Datenbankwerke. Im Mittelpunkt steht dabei der/die Urheber/in, also die Person, deren Individualität im Werk zum Ausdruck kommt. Der Schutz gilt automatisch vom Moment der Schöpfung an. Es bedarf weder irgendwelcher Formalitäten, noch ist eine Hinterlegung notwendig. Achtung: Kennzeichnen Sie Ihr Werk. Denn bei Streitigkeiten, muss der/die Urheber/in nämlich den Nachweis erbringen können, dass er/sie das Werk auch als Erster oder Erste geschaffen hat. Neben den Verwertungsrechten (also der Kontrolle von Vervielfältigung, Verbreitung und den verschiedenen Formen der öffentlichen Wiedergabe) räumt das Gesetz den Urheber/ innen persönlichkeitsrechtliche Befugnisse ein (Schutz der Urheberschaft, Recht auf Urheberbezeichnung und Werkschutz). Der Schutz endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die (dem Urheberrecht) verwandten Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte bestehen für die Darbietungen ausübender Künstler/innen, die Investition in die Herstellung von Lichtbildern und Filmproduktionen, für die Herstellung von Schallträgern (Musikaufnahmen), für Rundfunksendungen, nachgelassene Werke und Datenbanken. diese Schutzrechte enden in der Regel 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Vertrauliche Informationen, Know-how und Betriebsgeheimnisse In jedem Unternehmen gibt es sensible Informationen (zb geheime technische Entwicklungen, Kundenlisten, Vertriebsstrategien etc.). Solche geheimen Firmeninformationen sind beispielsweise: Vertrauliche Informationen, Know-how, Betriebsgeheimnisse etc. und unterliegen der Verschwiegenheit. Der Wert dieser Informationen liegt in ihrer Einzigartigkeit und jede Art der Veröffentlichung sollte daher gut überlegt sein bzw. auf ein Minimum reduziert werden. Bevor vertrauliche bzw. sensible Firmendaten an Dritte (zb Kunden, Vertriebs- oder Forschungskooperationspartner) weitergegeben werden, sollte eine Geheimhaltungsvereinbarung (oder auch 5
6 NDA non disclosure agreement genannt) unterschrieben werden. Auch firmenintern sollte die Geheimhaltung durch Klauseln in den Dienstverträgen, Gesellschaftsverträgen, etc. abgesichert werden. Ergänzend empfiehlt sich bei sensiblen Firmendaten auch eine strikt abgestufte Zugangsbeschränkung im EDV-Bereich. Geheime Informationen sollten vertraulich behandelt werden. Die absolut notwendigen Informationen sollten nur nach vorherigem Unterzeichnen einer Geheimhaltungserklärung weitergegeben werden. Nur auf Basis einer lückenlosen Dokumentation (welche Information wurde wann an wen weitergegeben?) können, im Falle einer Verletzung der Verschwiegenheit, rechtliche Schritte eingeleitet werden. Ordnungsgemäß verfasste Geheimhaltungsvereinbarungen sind dabei hilfreich. Auf die professionelle Beratung (zb Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, sollte keinesfalls verzichtet werden. Der Erfolg einer Idee hängt letztendlich davon ab, wie ein Unternehmen den Spagat zwischen Geheimhaltung (Vertraulichkeit), der Wahl des angemessenen Schutzes und der Vermarktung zum richtigen Zeitpunkt bewerkstelligt. Unternehmen sollten deshalb möglichst früh im Entwicklungsprozess eine/n Experten/in des geistigen Eigentums (zb Patentanwalt/Patentanwältin, beratend heranziehen, um die geeigneten Schutzrechtsmöglichkeiten herauszufinden. Eine frühzeitige Marktstudie kann die Absatzchancen und -risken aufzeigen und einen zielgerichteten erfolgreichen Markteintritt unterstützen. Teilhaberschaft und Lizenzen Für den Weg von der Idee bis zum erfolgreichen marktreifen Produkt sind viele Schritte und Ressourcen notwendig, über die ein einzelnes Unternehmen oft nicht verfügt. Da ist es sinnvoll, sich nach einem Partner umzusehen. Dies kann beispielsweise die Zusammenarbeit mit einer Universität oder einem anderen Unternehmen sein. Der/die Teilhaber/in bringt vielleicht bestimmte Fertigkeiten, neue Handelsnetzwerke oder einfach nur finanzielle Unterstützung mit. So kann sich zb der/die Erfinder/in ausschließlich auf seine/ihre Idee konzentrieren. Beachten Sie: Jede Beteiligung bedeutet teilen (geistiges Eigentum und Gewinn). Aber: Ein prozentueller Anteil am Gewinn ist immer noch besser als gar kein Gewinn. Oft sind Unternehmen gar nicht in der Lage, oder es ist nicht Ziel, ihr geistiges Eigentum selbst auf den Markt zu bringen. In diesem Fall kommt eine andere Form der Teilhaberschaft zu tragen: die Lizenzvergabe. Eine Lizenzvereinbarung räumt Lizenznehmer/innen ein rechtliches Nutzungsrecht ein. Im Gegenzug erhalten Lizenzgeber/innen bzw. Erfinder/innen eine Vergütung. Finanzierung von Forschung und Entwicklung Geistiges Eigentum, angefangen bei der Idee über die Produktion bis hin zur Vermarktung, kann eine kostspielige Angelegenheit werden und ist häufig für viele Kleinbetriebe oder Erfinder/innen als Einzelpersonen undenkbar. Ein Bankkredit, eine Lizenzvereinbarung oder eine Teilhaberschaft könnte eine Möglichkeit zur Finanzierung darstellen. 6
7 Zusammenfassend sollte ein/e Erfinder/in... erkennen, wenn er/sie innovative Ideen hat, die einen Wert darstellen können. sich über den Wert und die möglichen Probleme von geistigem Eigentum bewusst werden. die Schutzmöglichkeiten von geistigem Eigentum kennen. darauf vorbereitet sein, professionellen Rat in Anspruch nehmen zu müssen. sich über die Wichtigkeit von Vertraulichkeitsvereinbarungen klar werden, um seine/ihre Eigentumsrechte zu schützen. sicher stellen, dass eine entsprechende Finanzierung für die Entwicklung und Vermarktung vorhanden ist. realistisch bleiben bei der Einschätzung des kommerziellen Potentials des geistigen Eigentums. Weitere Informationen Das Österreichische Patentamt hilft bei Fragen zu Anmeldung und Erteilung bzw. Registrierung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder Mustern (Designs). Der kostenfreie Auskunftsdienst des Kundencenters ist für Sie telefonisch unter +43 (0) oder via erreichbar. Detaillierte Informationen finden Sie auch auf unserer Website 7
8 ÖSTERREICHISCHES PATENTAMT Österreichisches Patentamt Dresdner Straße Wien Telefon +43 (0) Telefax +43 (0) info@patentamt.at
Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN
& Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN Forschungssupport Stelle IPR & Patente des Vizerektorats für Forschung und Internationale Beziehungen Nähere Informationen www.meduniwien.ac.at
MehrGewerbliche Schutzrechte
Gewerbliche Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster II. III. Marken Geschmacksmuster Berührungspunkte 1. Schutz eigener Ideen 2. Existierende ältere Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster Schutz
MehrChristina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Wie Sie Ihre Ideen schützen können interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Die Markenanmeldung.............................. 3.
MehrHerzlich Willkommen!
Herzlich Willkommen! EZN Erfinderzentrum Norddeutschland GmbH Theaterstraße 2 30159 Hannover Tel: (0511) 85 03 08-0 Fax: (0511) 85 03 08-49 E-Mail: info@ezn.de www.ezn.de Dipl.-Ing. Peter Kuschel Gewerbliche
MehrDie. gute Idee. Erfindungen und Geschäftsideen entwickeln und zu Geld machen
Die gute Idee Erfindungen und Geschäftsideen entwickeln und zu Geld machen DIE GUTE IDEE Erfindungen und Geschäftsideen entwickeln und zu Geld machen Alexander Schug Liebe Leser, Die gute Idee Erfindungen
MehrPatent, Marke, Firma und Design
Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrKMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg
KMU-Patentaktion Mit dem Patent zum Erfolg Was ist SIGNO? Mit der Initiative SIGNO Schutz von Ideen für die gewerbliche Nutzung fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Unternehmen
MehrPatentanwalt Dipl.-Ing. Arnd Hemmer
Gewerbliche Schutzrechte Patentanwalt Dipl.-Ing. Arnd Hemmer Gewerbliche Schutzrechte I. Patente und Gebrauchsmuster II. Geschmacksmuster III. Marken I. Patente und Gebrauchsmuster Schutz für technische
MehrRECHTSINFO MARKENSCHUTZRECHT - FAQ
RECHTSINFO MARKENSCHUTZRECHT - FAQ Um Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von jenen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, bedient man sich gerne eigens dafür kreierter Marken. Ob diese
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrBedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen
Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen Dr.- Ing. Michael Gude Inhalt Welche Schutzrechte gibt es? Patente, Gebrauchsmuster und was sie kosten Welche Rechte und Rechtsfolgen
MehrMarkenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin
Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des
MehrEin kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere
Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was
MehrIdee, Produkt, Logo. Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn
Idee, Produkt, Logo Was kann man wie markenrechtlich schützen? RA Markus Feinendegen, DHPG Bonn www.dhpg.de Seite 1 Gliederung I. Einführung II. III. IV. Wo kann man eine Marke registrieren lassen? Was
Mehr17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen
17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts
MehrDas Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.
Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz
MehrLeitfaden zum Thema Schutzrechte
Leitfaden zum Thema Schutzrechte Der folgende Leitfaden zum Thema Schutzrechte dient der einfachen Anwendung der Patent- und Verwertungsstrategie der Hochschule Ostwestfalen-Lippe. Schutzrechte im Überblick
MehrAktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke
Aktuelle Entwicklungen der BGH-Rechtsprechung bezüglich der Nutzung von Musik für Werbezwecke 10. April 2010 Ines Hilpert-Kruck, Fortbildung Urheber- u. Medienrecht, Hamburg, 9./10. April 2010 Werbung
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrGeistiges Eigentum im Internet
Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum
MehrH2. Ro quatur atistiosa do. KMU-Patentaktion. Mit dem Patent zum Erfolg
1 H2. Ro quatur atistiosa do KMU-Patentaktion Mit dem Patent zum Erfolg Was ist SIGNO? Innovatives Denken und exzellente Forschungsergebnisse sind der Schlüssel für den weltweiten Erfolg deutscher Produkte.
MehrMORE Profile. Pass- und Lizenzverwaltungssystem. Stand: 19.02.2014 MORE Projects GmbH
MORE Profile Pass- und Lizenzverwaltungssystem erstellt von: Thorsten Schumann erreichbar unter: thorsten.schumann@more-projects.de Stand: MORE Projects GmbH Einführung Die in More Profile integrierte
MehrRechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen
Rechtsschutz vor computerimplementierten Erfindungen Vom Kunstwerk zum Softwarepatent patentfrei.de 28. Juni 2007 Überblick 1 Urheberrechtsschutz in der Softwareentwicklung Rechtliche Lage Folgen für den
MehrSchriftliche Opfererklärung und Rederecht
Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann
Mehro Patentrecherche für die
InnoLab-Ruhr Freedom-To-Operate Freiheit zum Handeln o Patentrecherche für die Produktentwicklung o Informationen für die Entwickler o Kleine Kosten mit großer Wirkung o Je früher um so besser Produktentwicklung
MehrBürgerhilfe Florstadt
Welche Menschen kommen? Erfahrungen mit der Aufnahme vor Ort vorgestellt von Anneliese Eckhardt, BHF Florstadt Flüchtlinge sind eine heterogene Gruppe Was heißt das für Sie? Jeder Einzelne ist ein Individuum,
MehrHaben Sie die immateriellen Werte Ihres Unternehmens optimal geschützt?
Haben Sie die immateriellen Werte Ihres Unternehmens optimal geschützt? Das gewerbliche Schutzrecht gewährt dem Inhaber das Recht, andere von der Nutzung der gewerblich-geistigen Leistung auszuschließen.
MehrHerzlich Willkommen. zum. Patente, Marken & Designs für KMU. Liestal, 7. Juni 2011 Haus der Wirtschaft
Herzlich Willkommen zum «KMU Business-Treff» Patente, Marken & Designs für KMU Liestal, 7. Juni 2011 Haus der Wirtschaft «KMU Business-Treff» Patente, Marken & Designs für KMU - Die Sicherung der eigenen
MehrUmzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung
Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Um sich bei ebegleitschein abzumelden/ zu kündigen sind folgende Schritte notwendig: Schritt 1: Sie erteilen bifa Umweltinstitut GmbH den Auftrag, Ihre
MehrWas bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut
Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz? Von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz und welche Titel sind schutzfähig? Der Titelschutz erfolgt in Deutschland
MehrInformationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien
Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch
MehrSHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen...
DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT lesen, bevor Sie selbst verkaufen... Bevor Sie mit uns über Ihre Immobilie reden, sprechen wir mit Ihnen über unser diskretes Verkaufsmarketing. Wir sind der Meinung, dass Sie
Mehr1 Mathematische Grundlagen
Mathematische Grundlagen - 1-1 Mathematische Grundlagen Der Begriff der Menge ist einer der grundlegenden Begriffe in der Mathematik. Mengen dienen dazu, Dinge oder Objekte zu einer Einheit zusammenzufassen.
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrGrundlagen des Markenmanagements
Grundlagen des Markenmanagements 2. Kapitel: Markenschutz 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.2 Markenrechtsverletzung / Markenpiraterie Prof. Dr. Bettina Nyffenegger 2.1 Markenrecht in der Schweiz Markenschutz
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrDas Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.
verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrGoldenstein & Partner
Goldenstein & Partner So schützen Sie Ihren guten Namen! Schutzrechte im Überblick Rechtsanwältin Dr. Ina Haarhoff Gliederung A. Eintragung der Marke I. Was ist eine Marke? II. III. IV. Markenformen Recherche
MehrMit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.
Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste
Mehr5. Braunschweiger Gründungswoche
5. Braunschweiger Gründungswoche 25. September 2013 Schutzrechte (Patente, Marken, u.a.) Thomas Ahrens Patentanwalt & Mediator, Braunschweig www.ahrens-patent.de - 1 - Inhalt 1. Einleitung 2. Voraussetzungen
MehrGrundlagen der Theoretischen Informatik, SoSe 2008
1. Aufgabenblatt zur Vorlesung Grundlagen der Theoretischen Informatik, SoSe 2008 (Dr. Frank Hoffmann) Lösung von Manuel Jain und Benjamin Bortfeldt Aufgabe 2 Zustandsdiagramme (6 Punkte, wird korrigiert)
MehrBOOKMARKING (Favoritenfunktion) NUTZUNGSBEDINGUNGEN
BOOKMARKING (Favoritenfunktion) NUTZUNGSBEDINGUNGEN DATENBANK-LIZENZ GLOBALG.A.P. gewährt registrierten Nutzern (GLOBALG.A.P. Mitgliedern und Marktteilnehmern) gemäß den unten aufgeführten Nutzungsbedingungen
MehrEine gute Idee erkennt man daran, dass sie geklaut wird. BARDEHLE PAGENBERG: Patent- und Markenrecht für den Mittelstand
Eine gute Idee erkennt man daran, dass sie geklaut wird. BARDEHLE PAGENBERG: Patent- und Markenrecht für den Mittelstand Im Mittelstand zu Hause BARDEHLE PAGENBERG ist eine mittelständische Kanzlei und
MehrFeiertage in Marvin hinterlegen
von 6 Goecom GmbH & Co KG Marvin How to's Feiertage in Marvin hinterlegen Feiertage spielen in Marvin an einer Reihe von Stellen eine nicht unerhebliche Rolle. Daher ist es wichtig, zum Einen zu hinterlegen,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrWas ist Open Source Software und wem gehört sie?
Was ist Open Source Software und wem gehört sie? Vortrag am 24. April 2012 im Rahmen der LPI Partnertagung in Kassel Referentin: Sabine Sobola. Rechtsanwältin. Lehrbeauftragte für IT-Recht, Urheber- und
MehrHautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?
Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrOnline-Abzüge 4.0. Ausgabe 1
Online-Abzüge 4.0 Ausgabe 1 2008 Nokia. Alle Rechte vorbehalten. Nokia, Nokia Connecting People und Nseries sind Marken oder eingetragene Marken der Nokia Corporation. Nokia tune ist eine Tonmarke der
MehrThema 3: Verwendung von Texten
PASCH-net und das Urheberrecht Thema 3: Verwendung von Texten Texte sind zwar nicht immer, aber meistens durch das Urheberrecht geschützt. Nur ganz kurze Texte, die zum Beispiel ausschließlich aus einfachen
Mehrwww.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006
www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrGeyer & Weinig: Service Level Management in neuer Qualität.
Geyer & Weinig: Service Level Management in neuer Qualität. Verantwortung statt Versprechen: Qualität permanent neu erarbeiten. Geyer & Weinig ist der erfahrene Spezialist für Service Level Management.
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
MehrL10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016
L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele
MehrUrheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen
Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung
MehrTeaser-Bilder erstellen mit GIMP. Bildbearbeitung mit GIMP 1
Teaser-Bilder erstellen mit GIMP 08.08.2014 Bildbearbeitung mit GIMP 1 Auf den folgenden Seiten werden die wichtigsten Funktionen von GIMP gezeigt, welche zur Erstellung von Bildern für die Verwendung
Mehr6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb
6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr
MehrSehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!
Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter! Wir möchten Sie an Ihr jährliches Mitarbeitergespräch erinnern. Es dient dazu, das Betriebs- und
MehrInhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5
Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die
MehrRechtlicher Schutz von Innovationen Möglichkeiten und Grenzen
Rechtlicher Schutz von Innovationen Möglichkeiten und Grenzen VPE Swiss Seminar für Führungskräfte: Mehrwert von Innovationen in der Produktentwicklung Dr. Gregor Bühler Ausgangslage Grundsatz: Nachahmungsfreiheit
MehrVibonoCoaching Brief -No. 18
VibonoCoaching Brief -No. 18 Von Berghütten, Holzöfen und Ernährungsprotokollen. Vibono GmbH 2011-2012, www.vibono.de Falls es mit dem Abnehmen nicht so richtig klappt... Es sind meist ganz einfache Gründe,
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
Mehr2.1 Präsentieren wozu eigentlich?
2.1 Präsentieren wozu eigentlich? Gute Ideen verkaufen sich in den seltensten Fällen von allein. Es ist heute mehr denn je notwendig, sich und seine Leistungen, Produkte etc. gut zu präsentieren, d. h.
MehrArbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Was gilt für mich?
Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Mit dieser Arbeitshilfe können Sie Gespäche über Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz wirkungsvoll vorbereiten. Tipps Bereiten Sie sich
Mehrmicura Pflegedienste Köln
micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrKulturelle Evolution 12
3.3 Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution Kulturelle Evolution 12 Seit die Menschen Erfindungen machen wie z.b. das Rad oder den Pflug, haben sie sich im Körperbau kaum mehr verändert. Dafür war einfach
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Geschmacksmuster Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WAS IST GESCHMACKSMUSTERSCHUTZ; WAS WIRD GESCHÜTZT? 3 2. WELCHE VORAUSSETZUNGEN
MehrGEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ
IMPRESSUM Herausgeber: Apley & Straube Partnerschaft Patentanwälte Schatzenberg 2 D 77871 Renchen Partnerschaftsregister 700047 PR Nr. 1 www.patus.org Tel: 07843 993730 Fax: 07843 994716 Redaktion: Dr.
MehrSchutzrechts-Experten sichern den Erfolg von morgen. Bekanntheit zahlt sich in Euro und Cent aus, auch bei weniger berühmten
19. September 2007 Patentanwaltskammer Schutzrechts-Experten sichern den Erfolg von morgen Die Macht der Marke Jeder kennt sie, viele lieben sie, manche schützen sie die attraktiven Marken dieser Welt
MehrMade in Germany Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds
Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds 06.02.2013 RA Andreas Kammholz 1 Vom Schandsiegel zum Gütesiegel 06.02.2013 RA Andreas Kammholz 2 Wo ist die Aussage über
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
MehrPatentanwaltsprüfung I / 2013 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe
Patentanwaltsprüfung I / 2013 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Teil I: Gegen die am 6. Juli 2006 eingetragene und am 5. August 2006 veröffentlichte
MehrSichere Rechte und Strukturen
Sichere Rechte und Strukturen Workshop Krisensicheres Handeln und Gestalten 23. Januar 2003 Berlin Inhalt 1. Rechte 2. Strukturen Folie: 2 Rechte an Software - Übersicht Urheberrecht Patentrecht Eigentum
MehrSchutz des Geistigen Eigentums im Enterprise 2.0
Schutz des Geistigen Eigentums im Enterprise 2.0 KnowTech 12. Meeting 2010 Bad Homburg Dr. Burkhard Führmeyer, LL.M. Rechtsanwalt DLA Piper UK LLP, Frankfurt 15. September 2010 Übersicht IP-Schutzrechte
MehrLizenzierung von SharePoint Server 2013
Lizenzierung von SharePoint Server 2013 Das Lizenzmodell von SharePoint Server 2013 besteht aus zwei Komponenten: Serverlizenzen zur Lizenzierung der Serversoftware und CALs zur Lizenzierung der Zugriffe
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrHilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014
Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten
MehrInformationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS)
Informationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS) Allgemeine Hinweise zum Projektantrag Den Prüferinnen und Prüfern der Industrie- und Handelskammer
MehrIhre Fragen unsere Antworten
Ihre Fragen unsere Antworten Wie werde ich WOGEDO-Mitglied? Und was sind Geschäftsanteile? Hier finden Sie die Antworten auf die meist gestellten Fragen. I. WOGEDO ALLGEMEIN 1. Wie funktioniert die WOGEDO
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrGEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce
MehrIntensiv-Seminare für Gründer in Designberufen.
businessworkshop.de Trainings für Designer Kombi-Vorteil: 10% Rabatt bei Buchung beider Seminartage. Zusatztermine aufgrund hoher Nachfrage! Intensiv-Seminare für Gründer in Designberufen. 06. Dezember
MehrFragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule
Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Sehr geehrte Ausbilderinnen und Ausbilder, die bbs1celle betreiben nun bereits seit einigen Jahren ein
MehrZukunft des Schweizer Chalets von Morro do Chapéu
1 Zukunft des Schweizer Chalets von Morro do Chapéu Die Firma Saanenland, gegründet und geleitet von Herrn Stéphane Aebischer und seiner Frau, plant, in der Gemeinde Morro do Chapéu, Bahia, Brasilien auf
Mehr