Erfindung & Co. Geistiges Eigentum als Vermögenswert - Grundlagen und Schutzmöglichkeiten

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1 Erfindung & Co. Geistiges Eigentum als Vermögenswert - Grundlagen und Schutzmöglichkeiten

2 Diese Broschüre stellt eine freie Übersetzung anhand der Broschüre Invention and Innovation dar, die ursprünglich im Jahr 1997 von James Houston und Douglas Robertson, University of Strathclyde, Glasgow, Schottland, verfasst sowie in den Jahren 2006 und 2008 von Research & Knowledge Exchange Services at the University of Strathclyde überarbeitet wurde. Die ursprüngliche Broschüre wurde aus öffentlichen Mitteln Schottlands sowie von der Europäischen Union gefördert und vom Intellectual Assets Centre veröffentlicht.

3 Diese Broschüre bietet einen Überblick über geistiges Eigentum als Vermögenswert. Sie informiert über die wichtigsten Grundlagen und Schutzmöglichkeiten und soll als Ratgeber zur Entwicklung einer Innovationsstrategie dienen. Geistige Vermögenswerte Geistige Vermögenswerte bzw. geistiges Eigentum sind immaterialer Besitz und somit keine körperlichen Gegenstände. Patente, Marken und Designs zählen ebenso dazu wie Konzessionen, Exklusivvereinbarungen, kreative Werke und Firmenwerte. Diese Wertanlagen sind zwar schwer festzulegen, steigern aber den Wert eines Unternehmens erheblich, wenn sie bewusst koordiniert und genutzt werden. Fachwissen und Fachkenntnisse einzelner Mitarbeiter/innen, interne Marktinformationen und Betriebsgeheimnisse sind Beispiele für geistige Vermögenswerte, die sich positiv auf den Unternehmenserfolg auswirken. Aber nur zu wissen, wie etwas funktioniert oder Ideen, die sich noch im Kopf der Schöpfer/innen befinden oder nur skizziert sind, kann nicht als geistiger Vermögenswert bezeichnet werden. Schutz und Rentabilität werden erst dann erzielt, wenn dieses Wissen niedergeschrieben oder eingetragen ist, einen Handelswert darstellt oder die Nachfrage am Markt gegeben ist. Was versteht man unter geistigem Eigentum? Geistiges Eigentum ist eine spezielle Form von geistigem Vermögen, dessen Schutzmöglichkeit sich nach dem jeweiligen Gesetz richtet. Zahlreiche Informationen aus dem Arbeitsbereich eines Erfinders/einer Erfinderin fallen in diese Kategorie. Der Schutz von geistigem Eigentum basiert unter anderem auf dem Patentgesetz 1970, dem Gebrauchsmustergesetz 1994, dem Markenschutzgesetz 1970 und dem Musterschutzgesetz Geistiges Eigentum unterscheidet sich nur wenig von anderen Eigentumsrechten. So kann es ebenso verkauft, verpfändet oder anderweitig verwertet werden. Ihr Besitz ist die notwendige Basis für Lizenzvereinbarungen und entscheidend für den/die Eigentümer/in, um einen finanziellen Erfolg für sein geistiges Eigentum verzeichnen zu können. Geistige Eigentumsrechte lassen sich grob in die gewerblichen Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster, Marken, Muster/Design) und das Urheberrecht (Copyright) einteilen. Ein geistiges Eigentumsrecht gewährt seinem Inhaber/seiner Inhaberin eine gewisse Monopolstellung bzw. die Möglichkeit, einen Dritten zu ermächtigen, das geistige Eigentum in einer Art und Weise zu nutzen, die normalerweise eine Rechtsverletzung darstellen würde. So kann eine Übertragung der Rechte beispielsweise durch die Gewährung von Lizenzen erfolgen. Neuheit oder Erfindung beschränkt sich nicht auf den High- Tech -Sektor, sondern schließt vielmehr auch den Bereich der alltäglichen Gebrauchsgegenstände mit ein. Ein gutes Beispiel hiefür ist eine Bierdose. Sie schöpft alle Möglichkeiten, die das Eigentumsrecht zu bieten hat, gänzlich aus. Die spezielle Beschaffenheit des Dosenbodens kann durch ein Patent geschützt werden. Das Design unterliegt 3

4 möglicherweise dem Musterschutz, während Firmenname und Logo unter den Schutz des Markenrechts fallen. Welche Bedeutung haben die folgenden Begriffe? kostengünstiger. Die Gefahr, dass es von Dritten angegriffen und gelöscht wird ist aber größer als beim Patent. Patent Patente schützen neue technische Lösungen, die auf einer erfinderischen Leistung beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Höchstdauer eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab Anmeldetag. Eine beim Österreichischen Patentamt durchgeführte Prüfung stellt sicher, dass nur für solche Erfindungen Patente erteilt werden, die tatsächlich patentwürdig sind. Ein erteiltes Patent stellt ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol) dar. Die Inhalte der Patentanmeldung werden im Zuge des Anmeldeverfahrens in einer Patentschrift veröffentlicht und sind somit auch Dritten zugänglich. Sobald das Patent erteilt ist, berechtigt es den/die Inhaber/in, Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Sollte es dennoch zu Verletzungen des Patentrechtes kommen, ist es ratsam, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Gebrauchsmuster Ein Gebrauchsmuster ( kleines Patent ) ist neben dem Patent die zweite Möglichkeit, für eine technische Erfindung Schutz zu erhalten. Es entspricht sachlich dem Patent, wobei ein Gebrauchsmuster nicht auf Neuheit und Erfindungseigenschaft geprüft wird. Eine formal einwandfreie Anmeldung wird registriert, auch wenn sie nicht neu und erfinderisch ist. Somit ist ein Gebrauchsmuster einfacher, schneller und Marke Marken sind Unternehmenskennzeichen, die Waren und/oder Dienstleistungen unterschiedlicher Erzeuger/Anbieter voneinander unterscheiden. Sie ermöglichen Konsumenten zu erkennen, aus welcher Quelle das Angebotene stammt. Eine Marke kann von beachtlichem Wert für ein Unternehmen sein. Man unterscheidet zwischen mehreren Markenformen, zb Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken, dreidimensionalen Marken, Farbmarken und Klangmarken. Effektiv ist eine Marke dann, wenn sie der Verbraucher im Gedächtnis behält (zb TIPPEX ). Zeichen, die als Marke eingetragen werden sollen, sind dann schutzfähig, wenn sie grafisch darstellbar und geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Eintragung der Marke in das öffentliche Markenregister stellt sicher, dass die Marke jederzeit aufgefunden werden kann und hilft dabei, unbeabsichtigte Markeneingriffe zu vermeiden. Freilich können auch bei einer nicht registrierten Marke im Falle der widerrechtlichen Nutzung eines Dritten rechtliche Schritte unternommen werden, jedoch ist in einem solchen Fall die Beweislage wesentlich schwieriger. Der Markenschutz gilt für 10 Jahre und kann nach Ablauf beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden. Alle aufrechten Marken sind im Markenregister veröffent- 4

5 licht. Vor Anmeldung einer Marke empfiehlt es sich zu überprüfen, ob das gewünschte Wort oder Symbol nicht bereits als Marke registriert ist. Es ist daher ratsam, vor Anmeldung einer Marke eine Markenähnlichkeitsrecherche durch das Patentamt zu veranlassen, um sicher zu stellen, dass die gewünschte Marke für alle erforderlichen Waren- und Dienstleistungsbereiche frei genutzt werden kann. Muster (Design) Das Musterrecht schützt das Aussehen, d.h. die für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines gewerblichen Erzeugnisses. Die hinter dem Produkt stehende Idee bzw. Erfindung, das Erzeugungsverfahren oder Ähnliches ist jedoch nicht vom Musterschutz umfasst. Ein Muster muss nicht nur neu sein, sondern auch eine individuelle Beschaffenheit aufweisen. Das Musterrecht gewährt Schutz vor Nachahmung des Designs. Ist die Anmeldung erfolgreich, so wird zunächst ein Schutz für fünf Jahre garantiert. Nach Ablauf der Schutzdauer kann für weitere 5 Jahre erneuert werden, maximal erstreckt sich der Musterschutz auf einen Zeitraum von 25 Jahren. Urheberrecht (Copyright) und verwandte Schutzrechte Das Urheberrecht schützt kreative Werke auf den Gebieten der Literatur, der Musik und der bildenden Kunst. Sammelund Filmwerke gehören ebenso dazu wie Datenbankwerke. Im Mittelpunkt steht dabei der/die Urheber/in, also die Person, deren Individualität im Werk zum Ausdruck kommt. Der Schutz gilt automatisch vom Moment der Schöpfung an. Es bedarf weder irgendwelcher Formalitäten, noch ist eine Hinterlegung notwendig. Achtung: Kennzeichnen Sie Ihr Werk. Denn bei Streitigkeiten, muss der/die Urheber/in nämlich den Nachweis erbringen können, dass er/sie das Werk auch als Erster oder Erste geschaffen hat. Neben den Verwertungsrechten (also der Kontrolle von Vervielfältigung, Verbreitung und den verschiedenen Formen der öffentlichen Wiedergabe) räumt das Gesetz den Urheber/ innen persönlichkeitsrechtliche Befugnisse ein (Schutz der Urheberschaft, Recht auf Urheberbezeichnung und Werkschutz). Der Schutz endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die (dem Urheberrecht) verwandten Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte bestehen für die Darbietungen ausübender Künstler/innen, die Investition in die Herstellung von Lichtbildern und Filmproduktionen, für die Herstellung von Schallträgern (Musikaufnahmen), für Rundfunksendungen, nachgelassene Werke und Datenbanken. diese Schutzrechte enden in der Regel 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Vertrauliche Informationen, Know-how und Betriebsgeheimnisse In jedem Unternehmen gibt es sensible Informationen (zb geheime technische Entwicklungen, Kundenlisten, Vertriebsstrategien etc.). Solche geheimen Firmeninformationen sind beispielsweise: Vertrauliche Informationen, Know-how, Betriebsgeheimnisse etc. und unterliegen der Verschwiegenheit. Der Wert dieser Informationen liegt in ihrer Einzigartigkeit und jede Art der Veröffentlichung sollte daher gut überlegt sein bzw. auf ein Minimum reduziert werden. Bevor vertrauliche bzw. sensible Firmendaten an Dritte (zb Kunden, Vertriebs- oder Forschungskooperationspartner) weitergegeben werden, sollte eine Geheimhaltungsvereinbarung (oder auch 5

6 NDA non disclosure agreement genannt) unterschrieben werden. Auch firmenintern sollte die Geheimhaltung durch Klauseln in den Dienstverträgen, Gesellschaftsverträgen, etc. abgesichert werden. Ergänzend empfiehlt sich bei sensiblen Firmendaten auch eine strikt abgestufte Zugangsbeschränkung im EDV-Bereich. Geheime Informationen sollten vertraulich behandelt werden. Die absolut notwendigen Informationen sollten nur nach vorherigem Unterzeichnen einer Geheimhaltungserklärung weitergegeben werden. Nur auf Basis einer lückenlosen Dokumentation (welche Information wurde wann an wen weitergegeben?) können, im Falle einer Verletzung der Verschwiegenheit, rechtliche Schritte eingeleitet werden. Ordnungsgemäß verfasste Geheimhaltungsvereinbarungen sind dabei hilfreich. Auf die professionelle Beratung (zb Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, sollte keinesfalls verzichtet werden. Der Erfolg einer Idee hängt letztendlich davon ab, wie ein Unternehmen den Spagat zwischen Geheimhaltung (Vertraulichkeit), der Wahl des angemessenen Schutzes und der Vermarktung zum richtigen Zeitpunkt bewerkstelligt. Unternehmen sollten deshalb möglichst früh im Entwicklungsprozess eine/n Experten/in des geistigen Eigentums (zb Patentanwalt/Patentanwältin, beratend heranziehen, um die geeigneten Schutzrechtsmöglichkeiten herauszufinden. Eine frühzeitige Marktstudie kann die Absatzchancen und -risken aufzeigen und einen zielgerichteten erfolgreichen Markteintritt unterstützen. Teilhaberschaft und Lizenzen Für den Weg von der Idee bis zum erfolgreichen marktreifen Produkt sind viele Schritte und Ressourcen notwendig, über die ein einzelnes Unternehmen oft nicht verfügt. Da ist es sinnvoll, sich nach einem Partner umzusehen. Dies kann beispielsweise die Zusammenarbeit mit einer Universität oder einem anderen Unternehmen sein. Der/die Teilhaber/in bringt vielleicht bestimmte Fertigkeiten, neue Handelsnetzwerke oder einfach nur finanzielle Unterstützung mit. So kann sich zb der/die Erfinder/in ausschließlich auf seine/ihre Idee konzentrieren. Beachten Sie: Jede Beteiligung bedeutet teilen (geistiges Eigentum und Gewinn). Aber: Ein prozentueller Anteil am Gewinn ist immer noch besser als gar kein Gewinn. Oft sind Unternehmen gar nicht in der Lage, oder es ist nicht Ziel, ihr geistiges Eigentum selbst auf den Markt zu bringen. In diesem Fall kommt eine andere Form der Teilhaberschaft zu tragen: die Lizenzvergabe. Eine Lizenzvereinbarung räumt Lizenznehmer/innen ein rechtliches Nutzungsrecht ein. Im Gegenzug erhalten Lizenzgeber/innen bzw. Erfinder/innen eine Vergütung. Finanzierung von Forschung und Entwicklung Geistiges Eigentum, angefangen bei der Idee über die Produktion bis hin zur Vermarktung, kann eine kostspielige Angelegenheit werden und ist häufig für viele Kleinbetriebe oder Erfinder/innen als Einzelpersonen undenkbar. Ein Bankkredit, eine Lizenzvereinbarung oder eine Teilhaberschaft könnte eine Möglichkeit zur Finanzierung darstellen. 6

7 Zusammenfassend sollte ein/e Erfinder/in... erkennen, wenn er/sie innovative Ideen hat, die einen Wert darstellen können. sich über den Wert und die möglichen Probleme von geistigem Eigentum bewusst werden. die Schutzmöglichkeiten von geistigem Eigentum kennen. darauf vorbereitet sein, professionellen Rat in Anspruch nehmen zu müssen. sich über die Wichtigkeit von Vertraulichkeitsvereinbarungen klar werden, um seine/ihre Eigentumsrechte zu schützen. sicher stellen, dass eine entsprechende Finanzierung für die Entwicklung und Vermarktung vorhanden ist. realistisch bleiben bei der Einschätzung des kommerziellen Potentials des geistigen Eigentums. Weitere Informationen Das Österreichische Patentamt hilft bei Fragen zu Anmeldung und Erteilung bzw. Registrierung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder Mustern (Designs). Der kostenfreie Auskunftsdienst des Kundencenters ist für Sie telefonisch unter +43 (0) oder via erreichbar. Detaillierte Informationen finden Sie auch auf unserer Website 7

8 ÖSTERREICHISCHES PATENTAMT Österreichisches Patentamt Dresdner Straße Wien Telefon +43 (0) Telefax +43 (0) info@patentamt.at

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