Aktuelle Fragen der Führungsaufsicht

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1 Zweites Forensisches Nachsorgesymposium 07.November 2013 Wiesloch Aktuelle Fragen der Führungsaufsicht Dr. jur. Thomas Wolf Vors. Richter am Landgericht, StVK Marburg 1

2 Übersicht I. gesetzliche Grundlagen II. Rahmenbedingungen III. Weisungen IV. Zusammenarbeit 2

3 I.gesetzliche Grundlagen II. Rahmenbedingungen III. Weisungen IV. Zusammenarbeit 3

4 Führungsaufsicht (FA) Anordnung im Urteil von Gesetzes wegen 4

5 FA-Anordnung im Urteil, 68 Abs. 1 StGB 129a Abs. 6 - terroristische Vereinigung 181b - Sexualdelikte (nicht: Ausbeutung von Prostituierten) gegen Jugendliche, 182 Exhibitionisten, 183 öffentliches Ärgernis, 183a Verbreitung von Pornographie, c - Geiselnahme, Menschenraub 245-Diebstahl, 262-Hehlereien, 256-räuberische Taten 263-Betrug, 263a-Computerbetrug, Brandstiftungen 34 BtMG Strafe von mindestens sechs Monaten Gefahr weiterer Straftaten 5

6 FA-von Gesetzes wegen, 68 Abs. 2 StGB: immer bei Beendigung einer Maßregel Aussetzung zur Bewährung, 67b, 67c, 67d Abs. 2 Zeitablauf 64: zwei Jahre; 66: zehn Jahre Erledigungserklärung bei 63: Zustand weggefallen, 67d Abs. 6 bei 63: unverhältnismäßig, 67d Abs. 6 bei 64: Sinnlosigkeit, 67d Abs. 5 bei 66: keine hochgradige Gefahr mehr 6

7 FA-von Gesetzes wegen, 68 Abs. 2 StGB (2): bei Vollverbüßung einer Strafe von mindestens einem Jahr bei Sexualdelikten von mindestens zwei Jahren bei allen anderen vorsätzlichen Straftaten 7

8 FA- Durchsetzbarkeit harte Sanktion Widerruf Aussetzung Maßregel zur Bewährung weiche Sanktion Strafbarkeit nach 145a unbefristete FA Vollverbüßung Erledigung 8

9 FA-Beginn- 68c Abs. 4 StGB mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die vp. flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird (anders bei Bewährungszeit) 9

10 FA-Ende- 68e StGB durch (abkürzenden) Beschluss durch Zeitablauf (kein Beschluss) durch Ende der Bewährungszeit, 68g StGB 10

11 FA-unbefristete - 68c Abs. 2 StGB für alle FA-Fälle lit. a): in eine Weisung nach 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt lit. b): einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. 11

12 FA-unbefristete - 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB (für psychisch Kranke, Süchtige): Aussetzung 63 nach 67d Abs. 2 <nicht: 67b, 67c> bestimmte Tatsachen geben Gründe für die Annahme, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach 20 oder 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist 12

13 FA-unbefristete - 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB (für Sexualstraftäter): Sexualstraftaten, Strafe von mehr als zwei Jahren oder Unterbringung 63, 64 und Verstoß gegen Weisungen nach 68b oder aufgrund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. 13

14 FA-Krisenintervention - 67h StGB Während der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte <auch 67b!>) Unterbringung nach 63 oder 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach 67g zu vermeiden. 14

15 Übersicht I. gesetzliche Grundlagen II.Rahmenbedingungen III. Weisungen IV. Zusammenarbeit 15

16 Gericht Bewährungshilfe FA-Stelle Ambulanzen, niedergelassene Ärzte freie Träger der Sozialarbeit Polizei diverse Ämter (Agentur, Sozialamt, Ordnungsamt) Schuldnerberatung Angehörige, sonstiges Umfeld Suchthilfe 16

17 Gericht trifft alle Entscheidungen z.b. : 68a Abs. 4: Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshilfe in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht. 68a Abs. 5: Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshilfe für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen 17

18 Bewährungshilfe + FA-Stelle - 68a (1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. (2) Die Bewährungshilfeund die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. (3) DieAufsichtsstelle überwachtim Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshilfe das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen. (6) Vor Stellung eines Antrags nach 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshilfe. 18

19 Ambulanzen, niedergelassene Ärzte (7) Wird eine Weisung nach 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 <inhaltliche Therapieweisung>erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten <FA-Stelle + BewHi> auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuendzur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshilfebetreffen, auch für die forensische Ambulanz. 19

20 Übersicht I. gesetzliche Grundlagen II. Rahmenbedingungen III.Weisungen IV. Zusammenarbeit 20

21 Weisungen 68b Abs. 1 -strafbewehrt 68b Abs. 2 -nicht strafbewehrt, aber ggf. Widerruf und/oder unbefr. FA 21

22 Weisungen - 68b Abs. 1 -strafbewehrt Nr. 1: Wohn- oder Aufenthaltsort nicht verlassen (hierbleiben) Nr. 2: Orte nicht aufsuchen (fortbleiben) Nr. 3: Personen, insbesondere Opfer (fernhalten) Nr. 4: Tätigkeiten (nicht tun) Nr. 5: Gegenstände (nicht haben) Nr. 6: Kraftfahrzeuge (nicht Autofahren) Nr. 7: Aufsichtsstelle; Bewährungshelfer (melden) Nr. 8: Wechsel Wohnort oder Arbeitsplatz (ummelden) Nr. 9: Agentur (vermitteln lassen) Nr. 10: Suchtmittelverbot (clean bleiben) Nr. 11: Ambulanzen (hingehen) Nr. 12: Elektronische Überwachung (auffindbar sein) 22

23 68b Abs. 1 Satz 2 StGB: "das verbotene oder verlangte Verhalten genau bestimmen" "sich nicht an Orten aufzuhalten, die erfahrungsgemäß Menschen zum Treffpunkt dienen, die illegal Betäubungsmittel konsumieren oder handeln ( 68b I Nr. 2)" "Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder Gegenstände zur Aufbereitung von Betäubungsmitteln nicht zu besitzen, zu erwerben, bei sich zu führen, zu verwahren oder für sich verwahren zu lassen ( 68b I Nr. 5)" "sich nicht in der Drogenszene aufzuhalten" "die Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft zu erfüllen" zu unbestimmt: OLG Dresden ; OLG Hamm

24 68b Abs. 1 Satz 2 StGB: "das verbotene oder verlangte Verhalten genau bestimmen" (2) Weisung: "eine Verhaltenstherapie zur Auseinandersetzung und Behandlung seines latenten Gewaltpotentials durchzuführen" genügt ihrem Inhalt nach nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz OLG Sachsen-Anhalt NStZ-RR2010,

25 68b Abs. 1 Satz 2 StGB: "das verbotene oder verlangte Verhalten genau bestimmen" (3) ABER: "Pädagogische" Weisungen? Ambulanzweisung StVK Marburg: sich von der for.-psych. Ambulanz betreuen zu lassen und dazu mit der Ambulanz in Verbindung zu bleiben, die vereinbarten Termine einzuhalten, sich, besonders in Krisen, von ihr beraten zu lassen, schriftlich erteilten Anordnungen der Ambulanz zu folgen, solange er sie nicht vor der Strafvollstreckungskammer angefochten hat, und stets offen über alle seine Problem zu sprechen Bei Problemen: Konkretisierung, dann "widerrufsfest" 25

26 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB -"den Wohn-oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen" Problem: Weisung, in einem geschlossenen Heim zu wohnen 68b Abs. 2 Satz 2 56c Abs. 3 nur mit Einwilligung OLG Thüringen, , NStZ-RR

27 68b Abs. 1 Nr. 1 Weisung, in einem geschlossenen Heim zu wohnen (2) Ein Mitspracherecht(gar Einverständnis) des Bewährungshelfers bei der Wahl des Wohnsitzes ist gesetzeswidrig. OLG Dresden ; OLG Bamberg Eine Weisung, wonach der Betroffene vor Aufgabe von Arbeitsplatz und Wohnung Rücksprachemit dem Bewährungshelfer halten muss, ist nicht gesetzeswidrig OLG Hamm

28 68b Abs. 1 Nr. 1 Weisung, in einem geschlossenen Heim zu wohnen (3) Ist diese Weisung (geschlossenes Heim) tragende Grundlage für die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung <nach 63 StGB>, ist die Beschränkung der sofortigen Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss auf diese Bewährungsweisung unwirksam, da durch deren Aufhebung <der Aussetzungsbegründung> die Grundlage entzogen würde. LG Stralsund, NStZ-RR 2008, 58 28

29 68b Abs. 1 Nr. 1 Weisung, in einem geschlossenen Heim zu wohnen (4) Weisung, in einer bestimmten Einrichtung zu wohnen: Kein <verbotener> "Hausarrest", wenn offeneeinrichtung und die FA-Stelle generelle Erlaubnis etwa für Spaziergänge oder Einkaufsfahrten erteilt OLG Celle

30 68b Abs. 1 Nr. 3 "Kontaktverbot" "zu seinen Töchtern...sowie deren Kindern keine Kontakt aufzunehmen, weder persönlich noch telefonisch noch per Post" hier: jetzt erwachsene Tochter mit eigenem Hausstand nicht mehr gefährdet OLG Dresden

31 68b Abs. 1 Nr. 4 "Gewerbe" Weisung, eine Vermittlung von Krediten und Kapitalanlagen zu unterlassen, sind im Gewerbeuntersagungsverfahren nicht erheblich. OVG Lüneburg

32 68b Abs. 1 Nr. 5 "Gegenstände" "Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass ihm verboten wurde, alkoholische Getränke zu besitzen, hat seine Beschwerde Erfolg, da diese Weisung einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, da es sich bei Alkohol nicht um einen Gegenstand i. S. v. 68b I Nr. 5 handelt. Denn für sich genommen bietet Alkohol nicht Gelegenheit bzw. Anreiz für neue Straftaten, sondern kann vielmehr im Einzelfall (wie hier) die Hemmschwelle herabsetzen bzw. die Schuldfähigkeit einschränken oder aufheben." OLG München mit beiden Beinen fest in den Wolken 32

33 68b Abs. 1 Nr. 5 "Gegenstände" -PC Der Unterstellte darf einen Internetanschluss unter folgenden Bedingungen einrichten: 1. Der Anschluss darf nur an einen PC erfolgen; dazu wird nach Einrichtung der Internetverbindung die IP-Adresse vermerkt, so dass bei Unterbrechung des Anschlusses (z.b. durch Verbindung mit einem anderen PC, Laptop oder sonst internettaugleichen Gerät) sich die IP-Adresse ändert; 2. Der Anschluss muss mittels eines Routers von der Telecom erfolgen. 3. Das User-Password des Routers wird dem Unterstellten nicht bekannt gegeben. 33

34 68b Abs. 1 Nr. 5 "Gegenstände" -PC (2) 4. Der Router wird so eingerichtet, dass er sämtliche aufgerufenen Internetseiten protokolliert; mittels eines vom Gericht vorgegebenen Schlüssels wird unregelmäßig überprüft, ob der Unterstellte verbotene Sites aufgerufen hat. 5. Der zum Anschluss berechtigte PC ist vor dem Anschluss dem Gericht oder einer beauftragten Person zur Verfügung zu stellen, um die installierten Programme aufzuzeichnen. 6. Der PC wird so eingerichtet, dass das Gericht mit einem eigenen Passwort als Administrator und der Unterstellte als Gast eingerichtet wird, damit verhindert ist, dass der Unterstellte Programme aufspielt, die den Zweck der Maßregel behindern. 7. Unabhängig von Ziff. 6 darf der Unterstellte keine Einstellung vornehmen, durch die die Nachverfolgung des Internetverlaufs behindert wird. 34

35 68b Abs. 1 Nr. 5 "Gegenstände" -PC (3) 8. Der Unterstellte darf keine Dateilöschungsprogramme aufspielen (z.b. CCleaner) 9. Der Unterstellte darf nicht anonym surfen und keine dazu geeigneten Programme aufspielen. 10. Der Unterstellte darf keine Webseiten aufsuchen, die Kinderpornographie, Pornographie mit Tieren, Pornographie mit "Teens" oder Pornographie mit Zeichentrickfiguren (Hentai, Manga u.ä.) oder sonst mit Darstellungen, die menschenähnliche Figuren benutzen. 11. Der Unterstellte darf nur von seinem PC aus ins Internet; er darf dies weder bei Freunden, Bekannten, sonstigen Dritten oder Internetcafés tun. 35

36 68b Abs. 1 Nr. 7 -"Melden" sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Bearbeitung seiner Sexualproblematik zu unterziehen und zu diesem Zweck binnen 4 Wochen nach seiner Entlassung den Namen des in Abstimmung mit dem zuständigen Bewährungshelfer beauftragten Psychotherapeuten der StVK mitzuteilen, damit die StVK in weiterer Abstimmung mit dem Psychotherapeuten die Zeit und die Dauer der ambulanten Behandlung ausgestalten kann. keinerlei konkrete Anweisung zur Meldung beim BewH, und nur eine solche wäre vom gesetzlichen Zweck des 68b I Nr. 7 umfasst. nicht ausreichend, dass der Angeklagte aus dem Zweck der Weisung auf das verlangte Verhalten schließen kann. lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte nicht persönlich beim Bewährungshelfer erscheint, sondern sich lediglich telefonisch bei ihm meldet. OLG München (Freispruch 145a StGB) 36

37 68b Abs. 1 Nr. 8 -"Wohnortwechsel" keinen Bestand hat die Anordnung, wonach der VU einen Wohnsitzwechsel nur mit vorherigem Einverständnis des Bewährungshelfers vornehmen darf. Ein solch erheblicher Eingriff in das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG verstößt bereits seinem Wortlaut nach gegen 68b I Nr. 8. Diese Vorschrift ermöglicht nur eine Meldeverpflichtung. Ein darüber hinausgehendes Mitsprache-oder gar Bestimmungsrecht des Bewährungshelfers bei der Wahl des Wohnsitzes ist gesetzeswidrig OLG Dresden

38 68b Abs. 1 Nr. 10 -"Suchtmittelverbot": "keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol-oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind" mit Eingriff: 68b Abs. 2 nur mit Einwilligung 38

39 "Suchtmittelverbot" Eine Abstinenzweisung ist zumutbar, wenn der Verurteilte sich im Strafvollzug beanstandungsfrei mit negativen Drogenscreenings geführt hat und somit unter Strafvollzugsbedingungen offenbar zur Drogenabstinenz fähig ist OLG München, , NStZ-RR 2012,

40 "Suchtmittelverbot" -Bezeichnung der Stelle, die die Kontrollen durchführen soll -Angabe der Obergrenze der Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes OLG Hamm, , u.a. 40

41 68b Abs. 1 Nr. 10 -"Suchtmittelverbot"-Kosten Bei Drogenscreeningkostenhandelt es sich nicht um Kosten der Vollstreckung, sondern um Kosten des Verfahrens ( 464 StPO), weil Weisungen nach 68b StGB nicht vollstreckt werden können. Vielmehr wird über die Kostentragung im Wege einer Annexentscheidung zur Weisungsanordnung entschieden. OLG München, , NStZ-RR 2012, 324 OLG Bremen, , NStZ 2011,

42 68b Abs. 1 Nr. 10 -"Suchtmittelverbot"-Kosten Der vermögenslose und überschuldete VU wird im nach Haftentlassung kein Einkommen erzielen können, aus dem er über Lebensunterhalt und Schuldendienst hinaus bis zu achtmal jährlich Urin-und bis zu zweimal jährlich Haarprobenscreenings finanzieren könnte. Keine anderen Kostenträger ersichtlich. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so verbessern, dass ihm zugemutet werden kann, die Kosten nach dem Veranlasserprinzipselbst zu tragen, nachträgliche Entscheidung möglich. OLG München, , NStZ-RR2012, 324; ähnlich: OLG Thüringen ; OLG Karlsruhe NStZ-RR2011, 30 42

43 68b Abs. 1 Nr. 11 -"Ambulanzvorstellung" "sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen" -nicht erforderlich, dass das Gericht die Frequenz und Dauer der einzelnen Sitzungen festlegt OLG Hamm,

44 68b Abs. 1 Nr. 12 -"Fußfessel" "die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen ist nur zulässig, wenn 1. FA wegen Vollverbüßung von mindestens drei Jahren oder erledigter Maßregel eingetreten, 2. Strafe oder Unterbringung wegen Tat nach 66 Absatz 3 Satz 1, 3. Gefahr weiterer Taten nach 66 Absatz 3 Satz 1, und 4. erforderlich, um VU durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach 463a Absatz 4 Satz 2 der StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten nach 66 Absatz 3 Satz 1 abzuhalten. 44

45 Exkurs: "Taten nach 66 Abs. 3 Satz 1" Verbrechen(mind. 1 Jahr) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung unter den Ersten (Friedensverrat), Siebenten (kriminelle, terroristische Vereinigung usw.) Zwanzigsten (Raub, Erpressung) oder Achtundzwanzigsten (gemeingefährliche Taten) Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und Höchstmaß Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren 45

46 Exkurs: "Taten nach 66 Abs. 3 Satz 1" (2) oder Vergehennach den 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, 180, 182, -Sexualstraftaten 224, 225 Abs. 1 oder 2 - Körperverletzungen oder wegen einer vorsätzlichenstraftat nach 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist 46

47 elektronische Überwachung - Rechtsprechung (1) OLG Rostock : - Vollverbüßer; schwere Gewalttaten -Zumutbarkeit -Einzelfallprüfung (bisherige Behandlung; Gefahr welcher Art von Taten) -Dauer der Überwachung darf nicht der Ambulanz oder Bewährungshilfe überlassen werden 47

48 elektronische Überwachung - Rechtsprechung (2) HansOLG HH : - Vollverbüßer, Sexualtaten -"volles" Weisungsprogramm <lesenswert!> - zurückgewiesene Einwände: -- stört Arbeit als IT-Techniker ( nicht belegt) -- keine Teilnahme am Flugverkehr ( Bahn) -- Strahlengefahr ( nicht vorhanden) --stört beim Laufen ( geh zum Arzt!) -- stört beim Leben allgemein ( hinnehmen) 48

49 elektronische Überwachung - Rechtsprechung (3) OLG Hamm, : - Vollverbüßer, 5 x wgn. Sexualtaten vorbestraft - kein Gutachten für elektron. Überwachung erforderlich OLG Nürnberg, : -Verbot des auch nur kurzfristigen Verlassens Deutschlands ist rechtmäßig, um die elektronische Überwachung sicherzustellen 49

50 elektronische Überwachung - erste Daten: Bislang 37 Männer aus Bayern 14, einer aus Hessen Mal Alarm (erfolgt bei Betreten einer Verbotszone, bei leerem Akku oder Beschädigung des Überwachungsgerätes). In den meisten Fällen ist es um technische Dinge gegangen; in 96 Fällen wurde die Polizei gerufen. DBH-Fachtagung vom in Kassel: Leiter Gemeinsamen Überwachungsstelle (GÜL) berichtet ausführlich über die Erfahrungen 50

51 Weisungen - 68b Abs. 2 -nicht strafbewehrt Ausbildung Arbeit Freizeit Ordnung wirtschaftliche Verhältnisse Unterhaltspflichten Therapien In der Regel nur mit Einwilligung (Grundrechte!) 51

52 Weisungen - 68b Abs. 2 -nicht strafbewehrt sonstiges: Weisung, wonach der Verurteilte die Aufnahme eines intimen Verhältnissesseinem Bewährungshelfer binnen Wochenfrist mitzuteilen habe, erweist sich unbeschadet des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Intimsphäre als Kernbereich privater Lebensführung schon deshalb als rechtswidrig, weil sie in ihrer konkreten Form weder für eine Gefährder-oder Gefährdetenansprache geeignet noch kontrollierbar ist. OLG Bamberg

53 Weisungen - 68b Abs. 2 -nicht strafbewehrt sonstiges: Aber: Aufnahme eines intimen Verhältnisses mitteilen -Zustimmung zur Offenbarung der Beziehungen, z.b. bei persönlichkeitsgestörten Sexualtätern? 53

54 Weisungen - 68b Abs. 2 -nicht strafbewehrt sonstiges (3): Die Entnahme einer Haarprobeist eine Maßnahme, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der Einwilligung des Verurteilten bedarf. OLG Nürnberg , NStZ-RR2012, 261; OLG München, 2. StrSenat, Die Abnahme einer Haarprobe zur Drogenkonsumkontrolle stellt keinenkörperlichen Eingriff dar. < > kann auch ohne Einwilligung des Verurteilten erteilt werden OLG München 3. StrSenat , NJW 2010,

55 Übersicht I. gesetzliche Grundlagen II. Rahmenbedingungen III. Weisungen IV.Zusammenarbeit 55

56 Zusammenarbeit vor Entlassung: Ausführungsbestimmungen der Länder 56

57 Zusammenarbeit nach Entlassung: Bewährungshilfe für Vollverbüßer: besonders schwierig besonders öffentlichkeitsrelevant besonders belastend besonders undankbar 57

58 nach der Entlassung: 68a Abs. 8 StGB Die in Absatz 1 Genannten FA-Stelle, Bewährungshilfe und Gericht und die in 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse einanderzu offenbaren, die ihnen im Rahmen des durch 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. 58

59 68a Abs. 8 (2) S. 2: Darüber hinaus haben die in 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht<nicht: der Bewährungshilfe!> zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht 1. dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisungnach 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt, 2. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach 67g, 67h oder 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder 59

60 68a Abs. 8 (3) 3. dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist. S. 3: In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanzoffenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden. Merke: FA-Stelle und BewH auch für den Zweck eines neuen Strafverfahrens! 60

61 Zusammenarbeit nach Entlassung: mit der Polizei Heads, Kurs, Kurt, Zürs, uvam. 61

62 Polizeieigene Möglichkeiten Grundlage: Ländergesetze über Sicherheit und Ordnung Beispiel Hess. PolizeiG HSOG: Befragung, 12 Erhebung personenbezogener Daten, 13 sonstige Datenerhebung, 14 automatische Kennzeichenerfassung, 14a Observation, Einsatz technischer Mittel, 15 Überwachung Telekommunikation, 15a, 15b verdeckte Ermittler, 16 Polizeiliche Beobachtung, 17 Identitätsfeststellung, 18 62

63 Polizeieigene Möglichkeiten (2) Datenspeicherung und verarbeitung, Vorladung, 30 Platzverweisung, 31 Gewahrsam, 32 Durchsuchung und Untersuchung von Personen, 36 Durchsuchung von Sachen, 37 Betreten, Durchsuchen von Wohnungen, 38 Sicherstellung, 40 Gefährdungsansprache (der potenziellen Opfer) Gefährderansprache(des Täters) Vollzugshilfe, 45 (z. B. für Jugendamt) 63

64 Take away: die FA stellt auch bei Vollverbüßern umfangreiche Maßnahmen zur Verfügung; für die Wirksamkeit ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten unerlässlich; persönliche Kenntnis voneinander ist sehr hilfreich; die Betreuung von Vollverbüßern stellt besonders hohe Anforderungen 64

65 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Aktuelle Fragen der Führungsaufsicht Dr. jur. Thomas Wolf Vors. Richter am Landgericht Hier gibt's die Folien: 65

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