Bau und Betrieb von. Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen

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1 Bau und Betrieb von Krananlagen Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen Informationen zur praktischen Anwendung von Vorschriften und Normen bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen BG Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

2 J. Koop H.-J. Kunze Bau und Betrieb von Krananlagen Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen Informationen zur praktischen Anwendung von Vorschriften und Normen bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen 3. überarbeitete und erweiterte Auflage April 2009 Herausgeber: BG Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

3 Impressum Copyright: 2003 by Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Herausgeber: Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Kreuzstraße Düsseldorf Telefon Telefax online: Autoren: Dipl.-Ing. J. Koop, Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Stellvertretender Leiter des Fachausschusses (FA) Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen (MHHW), Obmann der Sachgebiete Krane, Winden und Elektrozüge sowie Lastaufnahmeeinrichtungen im FA MHHW Dipl.-Ing. H.-J. Kunze, Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft; Obmann für das Sachgebiet Winden und Elektrozüge a.d. im Fachausschuss MHHW Gestaltung: Media-Design-Service e.k., Bochum Gesamtherstellung: Verlag Technik & Information e.k., Bochum Printed in Germany: April

4 Vorwort Die vorliegende Broschüre enthält Erläuterungen und Hinweise zum Thema Bau und Betrieb von Krananlagen Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen. Die laufend steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern die stetige Beschäftigung mit den sich ständig verändernden Vorschriften und Entwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Auslegung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Mit den neuen europäischen Richtlinien ergibt sich auch für Krane eine neue Vorschriftensituation. Durch diese neuen Richtlinien soll ein Raum ohne Grenzen und Zollbestimmungen und damit der Abbau von Handelshemmnissen gewährleistet werden. Mit der vorliegenden Broschüre werden Bedeutung und Zusammenhänge von europäischen Richtlinien, europäischen Normen und nationalen Vorschriften dargelegt. Es werden Erläuterungen und Hinweise zum aktuellen Stand von Europäischen Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen, Europäischen Normen, Unfallverhütungsvorschriften und anderen Regeln der Technik gegeben. Zitate aus den Vorschriften sind kursiv dargestellt. Diese Broschüre richtet sich an alle, die für die Konstruktion, den Bau oder den Betrieb von Kranen verantwortlich sind. Hierzu zählen Unternehmer, Betriebsräte, Sachverständige, Sachkundige, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Hersteller sowie Vertreter der Unfallversicherungsträger und der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz/ Gewerbeaufsichtsämter. Mit freundlichen Grüßen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft Dr. Heinz-Siegmund Thieler (Vorsitzende des Vorstandes) Bernd Schildknecht Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft Jürgen Dzudzek (Vorsitzende des Vorstandes) Heinz Pafferath Georg Kunze (Hauptgeschäftsführer) 3

5 Inhalt 1 Allgemeines Vorschriften für Krane Gemeinsamer Europäischer Binnenmarkt Richtlinien nach Artikel 95 (alt 100a) EG-Vertrag Richtlinien nach Artikel 137 (alt 118a) EG-Vertrag Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG) Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG) Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen (2000/14/EG) ATEX -Richtlinie (94/9/EG) Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (89/655/EWG) In-Kraft-Treten von EG-Richtlinien und die Umsetzung in nationales Recht Neuregelung der Betriebs- und Anlagensicherheit Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Nachrüstpflicht gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) für Krane Europäische Normung Bedeutung der europäischen Normung Aufbau des europäischen Normenwerkes Entstehung von europäischen Normen Nationale Vorschriften Bedeutung der nationalen Vorschriften Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) Aufbau der Unfallverhütungsvorschriften Besonderheiten für Geräte und Bereiche, die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen Weiterentwicklung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerkes Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an die Konstruktion und Ausrüstung von Kranen Aufbau und Inhalt der Maschinenrichtlinie 98/37/EG Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Konformitätsbewertungsverfahren und -erklärungen gemäß Maschinenrichtlinie 98/37/EG und der Neufassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb Prüfung und Betrieb Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme Prüfung nach wesentlichen Änderungen Wiederkehrende Prüfungen

6 Inhalt 8 Handel und Inbetriebnahme von Kranen, die bereits in Betrieb waren ( Gebrauchtkrane ) Allgemeines Kran als Technisches Arbeitsmittel Kran als Verbraucherprodukt Wieder aufgearbeitet Wesentlich verändert Zusammenfassung Handel mit Kranen, die bereits in Betrieb waren Heben von Personen Entscheidung der Europäischen Kommission Fachausschussbeschluss zu Anforderungen an Krane, die zum Heben von Personen vorgesehen sind Anlage I Anlage II Konsolidierte Fassung der Gemeinschaftsverträge auf Grund des Vertrages von Amsterdam (unterzeichnet vom Ministerrat der Europäischen Union am 2. Oktober 1997) Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG Anhang I: Angaben über Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel Anlage III EMV-Aussagen gemäß Anhang I der MRL Anlage IV Weitere EG-Richtlinien, die zur Anwendung kommen können Anlage V Vergleich des Anhangs der AMBV mit Anhang 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Anlage VI Auflistung und Gegenüberstellung (alte und neue Bezeichnungen) der wichtigsten berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Krane Anlage VII Stand und Inhalt nationaler Vorschriften Anlage VIII Bestimmungen in den Landesbauordnungen zu Kranen und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente Anlage IX Fachausschussbeschlüsse Anlage X Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Übergang von der aktuelle Maschinenrichtlinie 98/37/EG zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anlage XI Heben von Personen mit Kranen Bezugsquellen

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8 Allgemeines Vorschriften für Krane 1 Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen wären nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wurde in der Vergangenheit durch sicherheitstechnische Anforderungen in Unfallverhütungsvorschriften Technische Güte- und Lieferbedingungen (TGL) und Regeln der Technik (siehe Abb. 1), durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie durch Abb. 1: Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik 7

9 1 Allgemeines Krane unter Berücksichtigung des europäischen Rechts wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet. Mit den europäischen Richtlinien ergab sich auch für Krane eine neue Vorschriftensituation (siehe Abb. 2). Mit der Richtlinie 89/392/EWG (neu konsolidierte Fassung 98/37/EG) des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie), umgesetzt in nationales Recht durch die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) (Maschinenverordnung), ist z. B. für Bau- und Ausrüstung seit dem 1. Januar 1993 eine neue Rechtsgrundlage gegeben. Diese Richtlinie verpflichtet den Hersteller bei der Konstruktion, Herstellung und Inbetriebnahme eines Kranes entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Gewähr bieten, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 98/37/EG eingehalten sind. Begriffsbestimmungen: Hersteller im Sinne des neuen Konzepts ist jede natürliche oder juristische Person, 1. die ein Produkt herstellt oder 2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheits- Abb. 2: Vorschriftensituation heute 8

10 Allgemeines Krane unter Berücksichtigung des europäischen Rechts 1 eigenschaften eines Verbraucherproduktes beeinflusst. Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln. Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst. Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen. Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie und den dazu erlassenen Änderungsrichtlinien) wird der Betreiber verpflichtet, dort genannte Forderungen für einen sicheren Betrieb einzuhalten. Diese Richtlinie gilt für alle in Betrieb befindlichen Maschinen, unabhängig von ihrem Baujahr, also sowohl für Krane, die nach den Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften gebaut sind, als auch für Krane, die nach dem nach der Maschinenrichtlinie gebaut worden sind. In der Abb. 3 ist der Aufbau des heute gültigen Vorschriftenwerkes dargestellt und wird in den nachfolgenden Abschnitten weiter erläutert. Die angeführten Richtlinien, Vorschriften und Gesetze erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann nur auf die Wesentlichsten eingegangen werden. 9

11 1 Allgemeines Krane unter Berücksichtigung des europäischen Rechts Aufbau des Vorschriftenwerkes Heute Binnenmarkt Europäische Richtlinien nach Artikel 95 (früher 100a) EG-Vertrag Arbeitsschutz Europäische Richtlinien nach Artikel 137 (früher 118a) EG-Vertrag harmonisierter Bereich Richtlinien, z. B.: RL 98/37/EG (früher 89/392/EWG) Maschinenrichtlinie RL 2006/95/EG Niederspannungsrichtlinie RL 2004/108/EG EMV-Richtlinie nicht harmonisierter Bereich Richtlinien, z. B.: RL 89/391/EWG Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie RL 89/655/EWG Arbeitsmittel- Benutzungsrichtlinie Europäisches Recht z. B. Umsetzung der Richtlinie 98/37/EWG durch die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz harmonisierte DIN EN-Normen nationale Vorschriften, z. B. Unfallverhütungsvorschriften**) nicht durch die RL 98/37/EG geregelter Bereich*) nationale Vorschriften, z. B. Unfallverhütungsvorschriften Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheitsverordnung nationale Vorschriften, z. B. Unfallverhütungsvorschriften (Bestimmungen für Betrieb/Prüfungen) Nationales Recht Allgemein anerkannte Regeln der Technik (z. B. ZH 1/-Schriften, DIN-Normen, VDI-Richtlinien) *) z. B. nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche, Sicherheitsabstände. **) Für Krane, die bis zum gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind und für Krane die in der Übergangszeit bis zum noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten auch die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der BGV D 6 uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass Krane spätestens ab dem mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittel- Benutzungsrichtlinie) und ab dem den Anforderungen des Anhang 1 Nr. 1 und 2 sowie die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen müssen. Abb. 3: Aufbau des Vorschriftenwerkes für Krane 10

12 Gemeinsamer europäischer Binnenmarkt 2 Der Gedanke, einen gemeinsamen europäischen Binnenmarkt zu schaffen, liegt schon über 50 Jahre zurück. Im Jahr 1957 wurde von den Ländern Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und den Beneluxländern in Rom ein Vertragswerk hierzu unterzeichnet, welches in der Folgezeit als Römische Verträge bezeichnet wurde. Es sollte ein Raum ohne Grenzen und Zollbestimmungen entstehen. Wichtigstes Ziel war in diesem Zusammenhang der Abbau von Handelshemmnissen. Die wichtigste Ursache hierfür waren die unterschiedlichen technischen Vorschriften der einzelnen Länder. Zur Erlangung von einheitlichen technischen Vorschriften sollten Experten aus allen europäischen Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung solcher Vorschriften mitarbeiten. Darum wurde im Jahr 1985 ein anderes Konzept mit einem neuen Ansatz (New Approach) erlassen (siehe Abb. 4). Nach dem neuen Konzept werden in Richtlinien nur grundlegende Anforderungen festgelegt. Eine Konkretisierung ist durch harmonisierte europäische Normen vorgesehen wurden die Römischen Verträge in die einheitliche Europäische Akte überführt. Hierbei wurden die Artikel 95 (alt 100a) und 137 (alt 118a) neu eingeordnet (siehe Anlage I) kam eine Entschließung über ein Gesamtkonzept hinzu. Die wichtigsten Bestimmungen waren hierbei die Einführung eines Verfahrens zur Prüfung von Produkten auf Konformität mit den einschlägigen Richtlinien und die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Der Gedanke der europäischen Kommission war es, in harmonisierten Einzelvorschriften (Richtlinien) für Maschinenarten, z. B. für Hebezeuge spezielle Anforderungen festzulegen. Es stellte sich aber heraus, dass die Erarbeitung von solchen speziellen Einzelvorschriften sehr langwierig war. 11

13 2 Gemeinsamer europäischer Binnenmarkt Europäische Richtlinien vor dem New Approach nach dem New Approach In den Richtlinien werden alle Anforderungen im Detail festgelegt, wonach die Produkte konzipiert und gebaut werden müssen. In den Richtlinien werden allgemeine grundlegende Anforderungen festgelegt. Die in den Richtlinien festgelegten allgemeinen Anforderungen werden durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert. Die Anwendung der Normen ist freiwillig. Abb. 4: New Approach 2.1 Richtlinien nach Artikel 95 (alt 100 a) EG-Vertrag (Beschaffenheitsanforderungen) Ziel der Richtlinien nach Artikel 95 (alt 100a) ist die Schaffung und das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes. Sie werden deshalb auch Binnenmarkt-Richtlinien genannt. Durch diese Richtlinien werden die bestehenden nationalen Bestimmungen für Sicherheit und Gesundheit zur Vermeidung von Gefahren, die von Maschinen ausgehen, angeglichen, um einen freien Warenverkehr mit Maschinen zu gewährleisten. Dadurch darf aber das bestehende Sicherheitsniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht gesenkt werden. 12

14 Gemeinsamer europäischer Binnenmarkt 2 Die Richtlinien enthalten auf hohem Sicherheitsniveau grundlegende Anforderungen an die Konstruktion, den Bau und die Ausrüstung von Maschinen. Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht keine abweichenden Bestimmungen aufnehmen, sondern müssen diese ohne inhaltliche Änderungen national verbindlich machen. Die Bestimmungen dürfen nicht unterschritten, aber auch nicht überschritten werden. Die sehr allgemein gehaltenen grundlegenden Anforderungen werden durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert. 2.2 Richtlinien nach Artikel 137 (alt 118 a) EG-Vertrag (Betrieblicher Arbeitsschutz) In den Richtlinien nach Artikel 137 (alt 118a) werden Mindestanforderungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz festgelegt. Die darin festgelegten Mindestanforderungen müssen von den Mitgliedstaaten eingehalten werden. Eine Ausfüllung oder Konkretisierung der Mindestvorschriften durch europäische Normen ist derzeit nicht vorgesehen. Da diese Richtlinien nur Mindestanforderungen enthalten, können die Mitgliedsstaaten darüber hinausgehende Anforderungen beibehalten bzw. aufnehmen (z. B. in Deutschland durch Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) oder durch Ergänzung der Mindestvorschriften bei Ihrer nationalen Umsetzung). Alle EG-Richtlinien richten sich grundsätzlich an die Regierungen der Mitgliedstaaten. Ihre rechtliche Verbindlichkeit für den Anwender, Hersteller oder Betreiber erhalten sie erst, wenn sie in nationales Recht umgesetzt worden sind. Anmerkung Die für den Arbeitsschutz relevanten Artikel 100a und 118a, die die Rechtsgrundlage für EG-Richtlinien über die Beschaffenheit von Produkten (Binnenmarktrichtlinien nach Artikel 100a) und Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (sozialpolitische Richtlinien zur Verbesserung des Arbeitsumfeldes nach Artikel 118a) bilden, haben jetzt die Nummern Artikel 95 (bisher 100a) und Artikel 137 (bisher 118a). 13

15 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3 Eine Übersicht der wichtigsten EG-Richtlinien zum Binnenmarkt wird in Abb. 5 gegeben: Abb. 5: EG-Richtlinien für den Binnenmarkt 14

16 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen Die Maschinenrichtlinie ist eine Richtlinie nach Artikel 95 (siehe Abschnitt 2). Die Maschinenrichtlinie ist bindend für die Hersteller von Maschinen. Zur Richtlinie 89/392/EWG wurden drei Änderungsrichtlinien erlassen: Erste Änderungsrichtlinie (91/368/EWG) vom 20. Juni 1991 Mit dieser Änderung wurden auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, bewegliche Maschinen, Maschinen für das Heben von Lasten und Maschinen für den Untertagebau in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie aufgenommen. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an diese Maschinen wurden im Anhang I der Richtlinie ergänzt. Durch die Aufnahme von Maschinen für das Heben von Lasten fallen auch Krane in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie. Zweite Änderungsrichtlinie (93/44/EWG) vom 14. Juni 1993 Der Geltungsbereich wurde hierbei um Sicherheitsbauteile und Maschinen zum Heben von Personen erweitert und die Anhänge entsprechend ergänzt. CE-Kennzeichnungsrichtlinie (93/68/EWG) vom 22. Juli 1993 Mit dieser Änderungsrichtlinie wurde die Bezeichnung EG-Zeichen durch CE-Kennzeichnung ersetzt und spezielle Anforderungen an die Kennzeichnung, z. B. Wegfall der Angabe der Jahreszahl, modifiziert. Diese Änderungsrichtlinie trifft auch für andere Richtlinien nach Artikel 95 (alt 100a) zu. Die vorbezeichneten Richtlinien wurden zu einer konsolidierten und kodifizierten Fassung zusammengefasst und unter der Bezeichnung 98/37/EG im Jahr 1998 neu herausgegeben. 15

17 3 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung In der Zwischenzeit wurde die Maschinenrichtlinie umfassend überarbeitet und im Amtsblatt vom wie folgt veröffentlicht: In den Artikeln ist folgender Zeitplan festgelegt: Inkrafttreten 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 29. Juni 2008 nachzukommen. (Umsetzung in nationales Recht) Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 29. Dezember 2009 an. Die Richtlinie 89/37/EG wird aufgehoben Mit einer Berichtigung zur Richtlinie 2006/42/EG veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom wurde klargestellt, dass die Richtlinie 98/37/EG zum aufgehoben wird. Weitere Hinweise zu neuen Maschinenrichtlinie enthält Kapitel 6.2. Neben der Maschinenrichtlinie sind von den Herstellern noch weitere EG- Richtlinien zu beachten! 3.2 Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG) Richtlinie des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Die Niederspannungsrichtlinie ist eine Gemeinschaftsrichtlinie entsprechend der alten Konzeption nach Artikel 95 (alt 100a) EWG-Vertrag (siehe auch Kapitel 2). Sie gilt für elektrische Betriebsmittel (Komponenten und verwendungsfertige Endprodukte) innerhalb der nachfolgend aufgeführten Spannungsgrenzen: 50 bis 1000 V für Wechselstrom 75 bis 1500 V für Gleichstrom Geltungsbereich handgeführte Geräte, elektr. betriebene Werkzeuge, Beleuchtungseinrichtungen, Schalt-Steuereinrichtungen, Verkabelung, Gerätesteckvorrichtungen, 16

18 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3 Geräteanschlussleitungen, elektrische Installationsbetriebsmittel Ausgenommen Betriebsmittel für Ex-Bereich, elektro-medizinische und elektroradiologische Betriebsmittel, elektrische Teile von Aufzügen, Elektrizitätszähler, spezielle Betriebsmittel für Schiffe, Flugzeuge und Eisenbahnen, Weidezäune Sicherheitsanforderungen Maßnahmen, damit elektrische Betriebsmittel nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden (Angaben zu Sicherheitszielen sind im Anhang I der Richtlinie enthalten siehe auch Anlage II). Wenn von Maschinen hauptsächlich Gefahren aufgrund von Elektrizität ausgehen, fällt diese Maschine ausschließlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/23/EWG. Bei der Abgrenzung zur Maschinenrichtlinie besteht die Schwierigkeit zu definieren, wann von einer Maschine hauptsächlich elektrische Gefahren ausgehen (siehe Artikel 1 Absatz 5 der Maschinenrichtlinie). Bis zum heutigen Zeitpunkt ist eine Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 73/23/ EWG verabschiedet worden: CE-Kennzeichnungsrichtlinie (93/68/EWG) vom 27. Juli 1993 Mit dieser Änderungsrichtlinie wurde die Bezeichnung EG-Zeichen durch CE-Kennzeichnung ersetzt und spezielle Anforderungen dieser Kennzeichnung, z. B. Wegfallen der Angabe der Jahreszahl, modifiziert. Die Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG) wurde mit ihrer Änderung (Richtlinie 93/68/EWG) Ende 2006 aus Gründen der Rechtsbereinigung und Rechtsvereinfachung zu einer neuen Niederspannungsrichtlinie zusammengefasst. Die Richtlinie 2006/95/EG vom wurde am im EU- Amtsblatt L374 veröffentlicht. Sie trat am 16. Januar 2007 in Kraft, gleichzeitig trat die Richtlinie 73/23/EWG außer Kraft. 17

19 3 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung Mit der Zusammenfassung verbunden war eine redaktionelle Anpassung. In diesem Zusammenhang sind auch Übersetzungsfehler in verschiedenen Sprachfassungen bereinigt worden. Betroffen davon ist auch die deutsche Sprachfassung. Faktisch sind keine nennenswerten Änderungen enthalten. Die bisher bestehenden Spannungsgrenzen für die Anwendung der Richtlinie (zwischen 50 V und 1000 V Wechselstrom bzw. zwischen 75 V und 1500 V Gleichstrom) sind auch in der neuen Richtlinie festgelegt. Konformitätserklärungen, die die Niederspannungsrichtlinie beinhalten, müssen ab dem die neue Richtlinie 2006/95/EG zitieren. Elektromagnetische Verträglichkeit Fähigkeit einer elektrischen Einrichtung, in ihrer elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu funktionieren, ohne diese Umgebung, zu der auch andere Einrichtungen gehören, unzulässig zu beeinflussen. Eine Abgrenzung der EMV zu EMF wird in Abb. 6 gegeben. Störfestigkeit Geräte müssen eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, sodass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist. Begrenzung der Störaussendung Geräte dürfen keine unzulässig hohen elektromagnetischen Felder an die Umgebung abstrahlen. Begriffe 3.3 Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG) EMV Richtlinie des Rates vom 3. Mai 1989 über die elektromagnetische Verträglichkeit Die EMV-Richtlinie ist eine Artikel 95- Richtlinie (alt 100a). Sie betrifft alle Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen oder von solchen beeinflusst werden können. Es werden hierin keine Sicherheitsanforderungen zum Schutz des Menschen geregelt! Regelungen hierzu finden sich in der Unfallverhütungsvorschrift Elektromagnetische Felder (BGV B 11) (EMF). Geräte, Apparate Endprodukt mit eigener Funktion, für Endbenutzer bestimmt, als einzige Handelsware erhältlich EMV-Richtlinie: Gerät = Apparat System mehrere zu einem bestimmtem Zweck verbundene Geräte, wird als einzige Funktionseinheit in Verkehr gebracht Anlage mehrere zu einem bestimmten Zweck und an einem Ort verbundene Geräte, die nicht als eine Funktionseinheit in Verkehr gebracht werden, 18

20 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3 Abb. 6: Abgrenzung EMV zu EMF zufälliger Verbund von Geräten und/oder Systemen Komplexe Bauteile z. B. Baugruppen, Steckkarten, Elektromotoren unterliegen dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG), Kennzeichnung erforderlich, wenn allgemein erhältlich, sonst nicht Einfache Bauteile z. B. Widerstände, Spulen, Steckverbinder keine Kennzeichnung erforderlich, Schutzanforderungen müssen nicht erfüllt sein EMV-Aussagen gemäß Anhang I der MRL sind in Anlage III aufgeführt. Es sind 3 Änderungsrichtlinien zur EMV- Richtlinie verabschiedet worden: Erste EMV-Änderungsrichtlinie 91/263/EWG vom Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität. 19

21 3 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung Zweite EMV-Änderungsrichtlinie 92/31/EWG vom Aufgrund des umfassenden Anwendungsbereichs der EMV-Richtlinien wurde entschieden, einen Übergangszeitraum festzulegen, um die Einführung in die nationalen Vorschriften und die Umsetzung zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurde die Richtlinie 92/31/EWG erlassen, in der ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1995 vorgeschrieben wird. Dritte EMV-Änderungsrichtlinie 93/68/EWG vom Mit dieser Änderungsrichtlinie wurde die Bezeichnung EG-Zeichen durch CE-Kennzeichnung ersetzt und spezielle Anforderungen dieser Kennzeichnung, z. B. Wegfall der Angabe der Jahreszahl, modifiziert. In 2005 trat eine Neufassung der EMV- Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG in Kraft. Übergangszeiten sind in Abb. 7 dargestellt. Die Richtlinie 2004/108/EG wurde verspätet am national durch das EMVG (Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten) umgesetzt. Abb. 7: Übergangszeiten für die neue EMV-Richtlinie 20

22 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen (2000/14/EG) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen Diese Richtlinie (sog. Outdoor-Richtlinie) ist eine Richtlinie nach Artikel 95 (alt 100a). Sie gilt für die in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie aufgelisteten zur Verwendung im Freien vorgesehenen 63 Maschinenarten. Definitionen für diese sind im Anhang I der Richtlinie enthalten. Dazu gehören: Bauwinde Vorübergehend aufgestelltes Hubgerät mit Motorantrieb, das mit Vorrichtungen zum Heben und Senken von Lasten ausgestattet ist. Mobilkran Auslegerkran mit eigenem Antrieb, der mit oder ohne Traglast verfahren werden kann, ohne dass hierzu eine ortsfeste Fahrbahn benötigt wird, und dessen Standsicherheit durch die Schwerkraft sichergestellt wird. Er kann auf Reifen, Ketten oder anderen Verfahrvorrichtungen betrieben werden. In festen Arbeitspositionen kann er durch ausfahrbare Stützen oder anderen Vorrichtungen gestützt werden, die die Standsicherheit erhöhen. Der Oberwagen eines Mobilkrans kann frei drehbar, begrenzt drehbar oder auch nicht drehbar sein. Er ist in der Regeln mit einem oder mehreren Hubwerken und/oder mit Hydraulikzylindern zum Heben oder Senken des Auslegers und der Last ausgestattet. Mobilkrane können mit einem Teleskopausleger, einem Knickausleger, einem Gittermastausleger oder mit einer Kombination dieser Auslegerarten ausgerüstet sein. Der Ausleger kann leicht abgesenkt werden. Die am Auslegerkopf hängenden Lasten können mit einer Unterflasche oder mit anderen speziellen Lastaufnahmemitteln befördert werden. Turmdrehkrane Turmauslegerkran, dessen Ausleger an der Spitze eines in etwa senkrechten Turms angebracht ist und in dieser Position bedient wird. Diese kraftbetriebene Maschine besitzt Vorrichtungen zum Heben und Senken von Lasten und für die Beförderung der Lasten durch Änderung der Ausladung, durch Drehen oder Verfahren des gesamten Krans. Manche Krane können verschiedene dieser Bewegungen, nicht aber unbedingt alle ausführen. Bestimmte Krane können fest aufgestellt sein, andere verfügen über Vorrichtungen zum Verfahren oder Klettern. Alle Maschinen nach dieser Richtlinie müssen mit dem CE-Kennzeichen und dem garantierten Schallleistungspegel gekennzeichnet sein (siehe Abb. 8 auf Seite 22). 22 Maschinenarten müssen vorgegebene Geräuschemissions-Grenzwerte einhalten. Alle Maschinen müssen einer Konformitätsbewertung unterzogen werden, die 21

23 3 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung unterschiedlich ist für solche, die Grenzwerte einhalten müssen (Einbeziehung einer benannten Stelle) und solche, die nur gekennzeichnet werden. Mit allen Maschinen muss eine Konformitätserklärung mitgeliefert werden. Die Rahmenmessverfahren sind für die einzelnen Maschinen im Anhang III der Richtlinie vorgeschrieben. Zu den Maschinen, für die in der Richtlinie Grenzwerte vorgegeben sind, gehören auch: Bauaufzüge für den Materialtransport mit Verbrennungsmotor, Bauwinden mit Verbrennungsmotor, Mobilkrane und Turmdrehkrane. Eine Datensammlung wird durch die Kommission durchgeführt und zur Ableitung weiterer Maßnahmen ausgewertet. Für die Konformitätsbewertung dieser Maschinen gibt es drei Möglichkeiten. Abb. 8: CE-Kennzeichen und Lärmkennzeichen 22

24 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3 1. Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßige Prüfung Hier stellt der Hersteller vorgeschriebene Unterlagen zusammen und legt sie einer benannten Stelle zur Begutachtung vor. Weiterhin führt die benannte Stelle in bestimmten Abständen Prüfungen (regelmäßige Prüfungen oder Produktprüfungen) durch (Einzelheiten siehe Anhang VI der Richtlinie). 2. Einzelprüfungen Hier prüft eine benannte Stelle die Unterlagen für eine Maschine und führt Geräuschmessungen durch (Einzelheiten siehe Anhang VII der Richtlinie). 3. Umfassende Qualitätssicherung Dabei unterhält der Hersteller ein umfassendes Qualitätssicherungssystem, das durch eine benannte Stelle bewertet wurde. Dieses Qualitätssicherungssystem wird durch die benannte Stelle in regelmäßigen Abständen überwacht (Einzelheiten siehe Anhang VIII der Richtlinie). Die Richtlinie ist ab 03. Januar 2002 anzuwenden. Mit dieser Richtlinie wurde auch die Richtlinie 84/534/EWG (siehe Anlage IV) über den zulässigen Schallleistungspegel für Turmdrehkrane zurückgezogen. Es wurden zwei Phasen eingeführt, um den Herstellern, die die Anforderungen der Richtlinie noch nicht erfüllten, genügend Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die strengeren Grenzwerte einzuräumen. So sollten während der 1. Phase vom 3. Januar 2002 bis 2. Januar 2006 die in Artikel 12 genannten zulässigen Schallleistungspegel der Stufe I und ab dem 3. Januar 2006 die niedrigeren der Stufe II angewandt werden. Änderung der Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen Zur Überprüfung der Richtlinie hat die EG- Kommission eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese Arbeitgruppe gelangte zu dem Schluss, dass es in einigen Fällen technisch nicht möglich ist, die ab 3. Januar 2006 verbindlichen verschärften Grenzwerte der Stufe II einzuhalten. Damit dürften die betroffenen Maschinen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden. Ein Verkaufs- und Betriebsverbot war allerdings mit der Richtlinie nicht beabsichtigt. Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben sich vor diesem Hintergrund darauf geeinigt, bei einigen Maschinen die Umsetzung der Stufe II der Richtlinie zu verschieben. Dies wurde mit der Änderungsrichtlinie 2005/ 88/EG umgesetzt (veröffentlicht im EU- Amtsblatt L 334 vom (siehe Abb. 9 auf Seite 24). Die Richtlinie 2000/14/EG wurde mit der 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutz-Gesetz in nationales Recht umgesetzt. 23

25 3 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung Abb. 9: In der Stufe II geänderte Werte 3.5 ATEX -Richtlinie (94/9/EG) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Diese Richtlinie ist eine Richtlinie nach Artikel 95 (alt 100a). Inhalt dieser Richtlinie: Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Aufhebung der Richtlinien 76/117/EWG und 79/196/EWG Die Ex-Schutzbestimmungen sind abhängig von der Häufigkeit des Vorhandenseins einer explosionsfähigen Atmosphäre (Zone), von der Art der explosiven Stoffe (Explosionsgruppe) sowie von der Zündtemperatur (Temperaturklasse). Dabei wurde nachfolgende Unterteilung bestimmt: Zonen Zone 0 bzw. 20 ständig oder langzeitig explosionsfähig 24

26 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3 Zone 1 bzw. 21 gelegentlich explosionsfähig Zone 2 bzw. 22 selten und kurzzeitig explosionsfähig Bei Gasen, Dämpfen und Nebeln (G) gelten die Zonen 0 bis 2 und bei Stäuben (D) die Zonen 20 bis 22. Explosionsgruppen Gruppe I im Bergbau unter Tage Gruppe II in der Industrie Die Explosionsgruppen werden noch in Kategorien eingeteilt Gruppe I M1 und M2 Gruppe II 1, 2 und 3 Temperaturklassen Klassen T1 bis T6 Die Temperaturklassen ordnen die Gase nach minimalem Zündtemperaturen. Die Klasse T6 beinhaltet die höchsten Anforderungen bzgl. der Wärmeentwicklung des Gerätes. Einen Überblick über Einflussgrößen, Wirkzusammenhänge und Empfehlungen zur Vermeidung von Explosionen gibt die DIN EN Explosionsschutz, Teil 1: Grundlagen und Methodik. Weitere Richtlinien, die zur Anwendung kommen können, sind in der Anlage IV aufgeführt. 3.6 Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Diese Richtlinie ist eine Richtlinie nach Artikel 137 (alt 118a). Mit ihr wird die grundlegende Auffassung der Europäischen Gemeinschaft (EG) zum Arbeitsschutz dargelegt. Ergänzt wird diese Richtlinie durch Einzelrichtlinien. 3.7 Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie (89/655/EWG) Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über die Mindestvorschriften für Sicherheitund Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit Die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie verpflichtet den Betreiber, dort genannte Forderungen für einen sicheren Betrieb einzuhalten. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind zwei Änderungsrichtlinien verabschiedet worden: Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG Mit dieser Änderungsrichtlinie wird der verfügende Teil der Richtlinie 89/655/ EWG im Wesentlichen um Artikel 4a Überprüfung der Arbeitsmittel und 25

27 3 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung Artikel 5a Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ergänzt. Der bereits vorhandene Anhang mit den Nummern 2.1 bis 2.19 wird Anhang I und hat eine Komplettierung durch die bisher nicht ausgefüllte Nr. 3 Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel erfahren. In dieser Nummer 3 werden Mindestanforderungen für mobile, selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel sowie für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten erhoben. Die Vorbemerkung und die Nummer 2.1 Absatz 4 zum Anhang I werden zusätzlich geändert. Ein Anhang II Benutzung der Arbeitsmittel ist hinzugefügt. Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG Die im Anhang enthaltenen Vorschriften für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, werden als Ziffer 4 dem Anhang II der Richtlinie 89/655/EWG (in der Fassung der Richtlinie 95/63/EG) hinzugefügt. Sie beinhalten auch Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen. 3.8 In-Kraft-Treten von EG- Richtlinien und die Umsetzung in nationales Recht EG-Richtlinien werden nicht direkt für die Anwender verbindlich, sondern müssen erst von den einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb einer festgelegten Frist in nationales Recht umgesetzt werden. Der Ablauf einer Umsetzung ist in Abb. 10 dargestellt. Wird eine EG-Richtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt, kann ein Anwender die Bestimmungen der Richtlinie trotzdem anwenden, auch dann, wenn nationale Regelungen des entsprechenden Staates dem Richtlinieninhalt entgegenstehen. Abb.10: Umsetzung in nationales Recht Europäisches Parlament EG-Richtlinie zur Harmonisierung Nationales Parlament Nationales Gesetz 26

28 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3 Die Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht erfolgt durch die Bundesregierung durch Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) oder anderer Gesetze. Die Inkraftsetzungstermine und die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht sind in Tabelle 1 dargestellt. Tabelle 1: In-Kraft-Treten und Umsetzung von EG-Richtlinien in nationale Recht Richtlinien Nationale Umsetzung Anwendung Übergangsfrist Richtlinien nach Artikel 95 (100a) für Bau und Ausrüstung (Herstellerverantwortung) EMV-Richtlinie 89/336/EWG (RL 2004/108/EG [neu]) Lärm-RL für Turmdrehkrane 84/534/EWG Lärmrichtlinie 2000/14/EG (RL 2005/88/EG [Änd.]) Ex-Schutzrichtlinie 94/9/EG Erste VO zum Geräte-und Produkt sicherheitsgesetz (1. GPSGV) ( ) Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) ( ) ( ) 15. BimSchV 32. BimSchV ( ) GPSGV Richtlinien nach Artikel 137 (118a) für die Benutzung von Arbeitsmitteln (Betreiberverantwortung) Neunte Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz ( ) (Maschinenverordnung 9. GPSGV) Maschinenrichtlinie 98/37/EG (89/392/EWG) (RL 2006/42/EG [neu]) Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG (RL 2006/95/EG [neu]) Arbeitsschutz- Rahmenrichtlinie Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) /391/EWG Arbeitsmittel- Arbeitsmittelbenutzungsverordnung benutzungsrichtlinie (AMBV) /655/EWG Nachrüstforderungen Richtlinie 95/63/EG Betriebssicherheitsverordnung und 2001/45/EG (BetrSichV) zur Änderung der (einschließlich AMBV) RL 89/655/EWG

29 3 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3.9 Neuregelung der Betriebsund Anlagensicherheit Mit der Neuregelung der Betriebs- und Anlagensicherheit sollen im Wesentlichen folgende Ziele erreicht werden: Bereits beschlossene europäische Richtlinien müssen national umgesetzt werden. Eine Rechtsbereinigung soll durchgeführt werden. Das gesamte Vorschriftenwerk soll dereguliert werden. Eine weitgehende Abstimmung von staatlichem Recht und Unfallversicherungsrecht soll erreicht werden. Die Betreiberverantwortung soll gestärkt werden. Die Neuregelung wird im Wesentlichen durch zwei Schritte erreicht werden: 1. Schritt Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Betriebssicherheitsverordnung; u. a. prüfpflichtige Arbeitsmittel werden bezogen auf EG-Richtlinien Druckgeräte und Baugruppen RL 97/23/EG Geräte usw. zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen RL 94/9/EG Aufzüge RL 95/16/EG Anzeige- und Prüfpflichten für diese Anlagen können in Verordnungen zum GSG (jetzt GPSG siehe auch Kapitel 3.10) geregelt werden. Bildung von technischen Ausschüssen. Zulassung von Stellen zur Prüfung dieser Anlagen, Anforderungen an diese Stellen (Akkreditierung). Zertifizierungsstellen für GS-Zeichen können auch in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder EWR ansässig sein (Verwaltungsabkommen erforderlich). Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen erfolgen zukünftig durch zugelassene Überwachungsstellen (Übergangsfristen bis Ende 2007). Dieser erste Schritt erfolgte durch die Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes sowie im Januar 2004 mit der Zusammenfassung des Gerätesicherheitsgesetzes mit dem Produktsicherheitsgesetz zum Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräteund Produktsicherheitsgesetz GPSG) (siehe auch Kapitel 3.10). 2. Schritt Erlass einer Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und der Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. 28

30 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3 Die Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) ist am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten. Bei dieser Verordnung enthält jeder Artikel eigenständige Verordnungen. Sie besteht aus dem Artikel 1 bis 8. Wesentlichster Bestandteil ist der Artikel 1: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV). Die weiteren Artikel beinhalten: Artikel 2: 13. Verordnung (VO) zum GSG (Aerosolpackungsverordnung) Artikel 3: 14. VO zum GSG (Druckgeräteverordnung) Artikel 4: VO über Rohrfernleitungen Artikel 5: Änderungen von Verordnungen zum GSG Artikel 6: Änderung der Gefahrstoffverordnung Artikel 7: Änderung der Arbeitsstättenverordnung Artikel 8: In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Für die hier zu behandelnden Maschinen ist die Betriebssicherheitsverordnung (Artikel 1 der Verordnung) vorrangig zu behandeln. Vor dem Inkrafttreten der BetrSichV galten die Bestimmungen der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Diese Verordnung war in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitnehmer bei der Arbeit. Auf diese EG-Richtlinie ist in allen zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften Bezug genommen. Beispiele dafür sind 2 Absatz 5 der UVV Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D 8) bzw. 3a Absatz 5 der UVV Krane (BGV D 6). Besonders darauf hingewiesen wird, dass mit der Verordnung nur die Richtlinie 89/655/EWG in nationales Recht umgesetzt worden ist. Sie enthält nicht die zwischenzeitlich erschienenen Änderungsrichtlinien. Mit der Betriebssicherheitsverordnung erfolgte eine Zusammenfassung der bisher bestehenden Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV), mit der die europäische Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/ EWG in nationales Recht umgesetzt wurde, und der Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen. Diese wurden mit Herausgabe der Betriebssicherheitsverordnung zurückgezogen. Außerdem erfolgte gleichzeitig die nationale Umsetzung der bereits bestehenden Änderungen zur Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 89/655/EWG (siehe Kapitel 3.7). Mit der Betriebssicherheitsverordnung sollte ein umfassendes Schutzkonzept zur Abwehr aller von Arbeitsmitteln ausgehen- 29

31 3 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung den Gefährdungen erreicht werden. Wesentliche Bestandteile sind: eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel bzw. sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen; der Stand der Technik gilt als einheitlicher Sicherheitsmaßstab; Schutzmaßnahmen und Prüfungen werden vorgeschrieben sowie Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln formuliert. Die Verordnung enthält insgesamt vier Abschnitte: 1. Allgemeine Vorschriften (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen). 2. Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel (Gefährdungsbeurteilung, Anforderungen an die Beschaffenheit, Bereitstellung, Benutzung und Prüfung der Arbeitsmittel, Unterweisung). 3. Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (Betrieb, Erlaubnis, Prüfung, Unfallanzeige, Überwachungsstellen). 4. Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften (Ausschuss für Betriebssicherheit, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Übergangsvorschriften). Für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel ( 4 BetrSichV) wurden die Bestimmungen des 3 der vor der BetrSichV geltenden Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) sowie für die Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel ( 7 BetrSichV) die Bestimmungen des 4 der AMBV über- nommen und in einigen Punkten ergänzt. So darf der Arbeitgeber den Beschäftigten nur solche Arbeitsmittel zur Benutzung zugänglich machen, die für die vorgesehene Verwendung auch geeignet sind. Er wird also verpflichtet nicht nur sichere Arbeitsmittel bereit zu stellen, sondern muss solche auswählen, die auch bei der vorgesehenen Benutzung sicher sind. Weiter ist zu beachten, dass Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem erstmalig bereit gestellt worden sind und nationalen Vorschriften (z. B. UVVen) entsprechen, ab dem den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2 (siehe hierzu auch Anlage V) sowie die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen müssen Zum Inhalt der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Die BetrSichV enthält also sowohl Vorgaben für den Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten. 30

32 Entwicklung der Europäischen Richtlinien und deren nationale Umsetzung 3 Arbeitsmittel sind vom Arbeitgeber bereitgestellte Werkzeuge Geräte Maschinen Anlagen Der Begriff Arbeitsmittel beinhaltet damit nicht nur die Technischen Arbeitsmittel gemäß Geräte und Produktsicherheitsgesetz (Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln), sondern umfassend alle Arbeitsmittel, die bereitgestellt werden. Benutzung von Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV umfasst alle Lebensphasen eines Arbeitsmittels: Erproben Ingangsetzen Stillsetzen Gebrauch Instandsetzung und Wartung Prüfung Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung Um- und Abbau Transport Aus dem 2 Begriffsbestimmungen ist auch zu erwähnen: 2 (7) Befähigte Person im Sinne der Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Dabei verlangt die Verordnung für die Durchführung bestimmter Prüfungen den Einsatz von befähigten Personen (siehe auch Kapitel 3.9.3). Die z. B. in der Unfallverhütungsvorschrift Krane (BGV D 6) genannten Sachkundigen und Sachverständigen erfüllen die genannten Anforderungen. Abschnitt 2 der BetrSichV: Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel 3 der BetrSichV: Gefährdungsbeurteilung (Auszug) (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 16 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraus setzungen zu ermitteln und festzulegen, die die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erpro bung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Der Arbeitgeber muss also eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsmittel durchführen und auch die erforderlichen Prüfungen ermitteln und festlegen. Für Krane sind dabei die 25, 26 und 28 der Unfallverhütungsvorschrift Krane (BGV D 6) anzuwenden (siehe auch Kapitel 7). 31

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