Datenschutz am Arbeitsplatz

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1 Datenschutz am Arbeitsplatz Änderungen durch die EU-Datenschutzgrundverordnung Arbeitnehmerkammer Bremen S. 1

2 Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode Die Skandalnudeln Lidl: Einsatz von Videokameras Bespitzelung durch Detektive Deutsche Bahn: Massenhafter Abgleich von Mitarbeiter- und Kundendaten ( Screening ) Daimler: Abwesenheitslisten mit Angabe von Krankheiten Deutsche Telekom: Abhören von Telefonaten (auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 2

3 Täglich frisch: Arbeitnehmerdaten im Betrieb und unterwegs Beispiel: Ein Arbeitstag eines Kraftfahrers (Paketzustellung, Entsorgung, Außendienst,...) Videokameras Zeiterfassung Abwesenheitslisten (Urlaub, krank, BR-Arbeit,...) Einsatzplanung Tachoscheibe/Digitaler Tachograf Ortung per GPS und/oder Handy Auftragserteilung und verfolgung (Handheld) Be- und Entladevorgänge (per RFID) Handy-Telefonate Kraftstoffverbrauch gesamt/pro km Technische Aufzeichnungen (Motor, Bremsen,... ) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 3

4 Immer mehr Daten überall im Unternehmen Bei der Personalabteilung: Alter, Familienstand, Wohnort, Arbeitszeiten, Krankheit, sonstige Abwesenheitsgründe, Qualifikationen, Pfändungen,... In den Abteilungen/Bereichen: Adresslisten, Einsatzplanung, Fehlzeiten, Schuh- und Kleidergrößen,... Bei der Nutzung von IuK-Systemen: Starten/Herunterfahren des PCs, Aufrufen/Beenden von Programmen, Öffnen/Bearbeiten/Löschen von Dateien; Nutzungsprotokolle von Internet/ , Telefoniedaten Arbeitnehmerkammer Bremen S. 4

5 Höchstrichterliche Grenzen Was nie sein darf: Durch die Verarbeitung personenbezogener Daten darf kein ständiger Überwachungsdruck und kein vollständiges Abbild der Persönlichkeit erzeugt werden! Aus der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgericht zum Volkszählungsurteil vom Arbeitnehmerkammer Bremen S. 5

6 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Aus der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgericht zum Volkszählungsurteil vom : Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfaßt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Jeder einzelne hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen Arbeitnehmerkammer Bremen S. 6

7 Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 2: (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt Arbeitnehmerkammer Bremen S. 7

8 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Datenvermeidung und Datensparsamkeit Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen Arbeitnehmerkammer Bremen S. 8

9 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Zweckbindung Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen. 28 (1) Satz Arbeitnehmerkammer Bremen S. 9

10 BDSG: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Grundsatz: Verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Erlaubnisgründe: 1) Freiwillige Einwilligung des Betroffenen 2) Vom BSDG oder einer anderen Rechtsvorschrift erlaubt 3) Wenn zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich und Interesse des Betroffenen nicht überwiegt Arbeitnehmerkammer Bremen S. 10

11 Alles neu, alles anders? Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Verabschiedung voraussichtlich Frühsommer 2016 Geltung in allen EU-Staaten 2 Jahre danach (Mitte 2018) Ersetzt die EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 Unmittelbar geltendes Recht, d.h. keine Umsetzung durch einzelstaatliche Gesetze erforderlich ( Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 11

12 75 Betriebsverfassungsgesetz Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern Arbeitnehmerkammer Bremen S. 12

13 80 (1) Betriebsverfassungsgesetz Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;... Dazu gehören auch die Datenschutzgesetze! Arbeitnehmerkammer Bremen S. 13

14 Durchsetzungsmöglichkeiten kein eigenes Recht zur Durchsetzung von Verbesserungen des Datenschutzes. auf Mängel oder Rechtsverstöße kann der Arbeitgeber lediglich hingewiesen werden und Abhilfe verlangt werden. die Interessenvertretung kann sich als letztes Mittel an die Aufsichtsbehörde wenden. indirekte Durchsetzungsmöglichkeiten im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung Arbeitnehmerkammer Bremen S. 14

15 87(1) 6 Betriebsverfassungsgesetz Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; Arbeitnehmerkammer Bremen S. 15

16 Einigungsstelle 86 (2) Betriebsverfassungsgesetz (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 76 Betriebsverfassungsgesetz (5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig.... Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen Arbeitnehmerkammer Bremen S. 16

17 Vorgaben für betriebliche Regelungen Grundsatz: Kein Grundrechtsverzicht durch Betriebsvereinbarung! Der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts kann in Anbetracht des Schutzauftrags des 75 Abs. 2 BetrVG betriebsspezifisch präzisiert und ausgebaut, nicht jedoch verdrängt werden. (P. Gola, Datenschutz im Call Center, S.77) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 17

18 Öffnungsklausel für einzelstaatliche Regelungen Artikel 88: Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften vorsehen Diese umfassen Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte, insbesondere im Hinblick auf die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz Der Gesetzgeber ist gefordert! Arbeitnehmerkammer Bremen S. 18

19 Der bdsb Datenschutz am Arbeitsplatz Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ( 4g BDSG) wirkt auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hin; ist über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten; hat die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zu überwachen; führt eine Übersicht (Verfahrensverzeichnis/-beschreibung, zugriffsberechtigte Personen); ist zuständig für die Vorabkontrolle, wenn automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen Arbeitnehmerkammer Bremen S. 19

20 Die Stellung des bdsb Der Feststellung, daß der Datenschutzbeauftragte als "verlängerter Arm" des Arbeitgebers handelt, stehen auch die Vorkehrungen nicht entgegen, die in 36 BDSG zur Sicherung seiner objektiven Amtsausübung enthalten sind.... Diese Regelungen schützen den Datenschutzbeauftragten zwar bei seiner Amtsausübung, ändern aber nichts daran, daß diese als Stabsfunktion im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt und nicht unmittelbar wirksam wird;... BAG, Beschluß vom (Az.: 1 ABR 21/97) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 20

21 Die Stellung des bdsb Es kommt hinzu, daß der Datenschutzbeauftragte aufgrund der dargestellten fehlenden Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber den datenverarbeitenden Organisationseinheiten im Unternehmen nur begrenzte Wirksamkeit entfalten kann; so gibt es im Schrifttum Stimmen, die dem Betriebsrat für einen effizienten Schutz der Arbeitnehmerdaten sogar größere Bedeutung zumessen als dem Datenschutzbeauftragten. BAG, Beschluß vom (Az.: 1 ABR 21/97) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 21

22 Die Stellung des bdsb Den Datenschutzbeauftragten als Vertrauensmann der Betroffenen zu bezeichnen, ist eine beifallswerte Wunschvorstellung, gibt jedoch nicht die rechtliche Situation wieder. (W. Däubler, Gläserne Belegschaften?, S. 332) Arbeitnehmerkammer Bremen S. 22

23 Datenschutzaufsicht nach der EU-Verordnung: Rolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird geschwächt Position der Aufsichtsbehörden wird gestärkt Einzelstaatliche Konkretisierungen sind möglich Die Zusammenarbeit von Mitbestimmungsorganen und Datenschutzaufsicht muss neu austariert werden Arbeitnehmerkammer Bremen S. 23

24 Information und Beratung: Christian Nienstedt Mail : nienstedt@arbeitnehmerkammer.de Tel. : Gerd Schweizer Mail : schweizer@arbeitnehmerkammer.de Tel. : Arbeitnehmerkammer Bremen Mitbestimmung und Technologieberatung Bürgerstr Bremen Web : Mail : mitbestimmung@arbeitnehmerkammer.de Tel. : Fax : Arbeitnehmerkammer Bremen S. 24

25 Anhang: Bundesdatenschutzgesetz: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses 2. Artikel 88 EU-Datenschutzgrundverordnung: Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext Arbeitnehmerkammer Bremen S. 25

26 32 Bundesdatenschutzgesetz (8/2009) Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist Arbeitnehmerkammer Bremen S. 26

27 32 Bundesdatenschutzgesetz (8/2009) Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind Arbeitnehmerkammer Bremen S. 27

28 32 Bundesdatenschutzgesetz (8/2009) Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden. (3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt Arbeitnehmerkammer Bremen S. 28

29 Artikel 88: Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext (1) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarung en festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen Arbeitnehmerkammer Bremen S. 29

30 Artikel 88: Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext (2) Diese Vorschriften umfassen angemessenen und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz. (3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit Arbeitnehmerkammer Bremen S. 30

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