Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz
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- Dörte Schuler
- vor 8 Jahren
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1 Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz Wir begrüßen ausdrücklich die in Artikel 1 unter den Punkten 2, 12 bis 14, 17, 34a und 38 vorgeschlagenen Änderungen. Auch die angestrebten Änderungen in den Punkten 3 bis 11, 16, 18 bis 22, 25, 36 sowie 40 und 41 finden unsere Zustimmung. Nachfolgend möchten wir zu den Punkten Stellung nehmen, zu denen es aus unserer Sicht weiteren Änderungsbedarf gibt bzw. wo vorgeschlagene Änderungen den in der Koalitionsvereinbarung von CDU und SPD von Oktober 2009 fixierten Zielen, die Rechte der Personalvertretungen zu stärken und ein zukunftsorientiertes und flexibles Personalvertretungsrecht für Thüringen zu schaffen, nicht gerecht werden: Zu Punkt 1 ( 2 Abs. 1) Die Einfügung der Attribute kooperationsorientiert, respektvoll, offen bringt nicht die gewünschte inhaltliche Aufwertung. Dies würde durch die Verwendung von gleichberechtigt an Stelle von oder ergänzend zu partnerschaftlich wesentlich deutlicher. Zu Punkt 15 ( 32) Da im bisherigen Gesetz ein ausreichender Handlungsrahmen aufgezeigt wird, wie bei Umbildung oder Neubildung von Dienststellen verfahren werden soll, halten wir die vorgeschlagene Regelung für entbehrlich. Zu Punkt 20 ( 45) Wir bedauern, dass nicht wenigstens der Änderungsvorschlag des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der für die Hochschulen wegen des hohen Anteils befristet Beschäftigter und der daraus resultierenden Vielzahl an zu bearbeitenden Personalmaßnahmen andere Freistellungsstaffeln vorschlägt, Aufnahme gefunden hat. Wir halten darüber hinaus die Freistellungsstaffeln für Personalvertretungen zu niedrig. Sie sollten in Anlehnung an das
2 Betriebsverfassungsgesetz festgelegt werden. Wir schlagen vor, 45 Abs. 4 Satz 1 und 2 wie folgt zu ändern: Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind Mitglieder des Personalrates nach Absatz 3 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 200 bis 500 Beschäftigten, im Umfang einer Vollzeitstelle 501 bis 900 Beschäftigten, im Umfang von zwei Vollzeitstellen 901 bis Beschäftigten, im Umfang von drei Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von vier Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von fünf Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von sechs Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von sieben Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von acht Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von neun Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von zehn Vollzeitstellen bis Beschäftigten, im Umfang von elf Vollzeitstellen bis Beschäftigten im Umfang von zwölf Vollzeitstellen. In Dienststellen mit über Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere Arbeitnehmer ein weiteres Personalratsmitglied freizustellen. Zu Punkt 24 ( 56a) Die Verankerung einer Personalräteversammlung im ThürPersVG ist sehr zu begrüßen. Die Einschränkung auf einmal im Kalenderjahr ist jedoch sehr weitgehend, da sie keine Ausnahmen zulässt. 56a sollte dahingehend abgeändert werden, dass Personalräteversammlungen nach Bedarf und Themenlage von der jeweiligen Stufenvertretung einberufen werden können. Zu Punkt 30 ( 67) Die Erweiterung der Schutzzwecke begrüßen wir. Da sich Schikanen, Diskriminierungen und Anfeindungen grundsätzlich gegen die Würde der Person richten und die Gesundheit beeinträchtigen, soll aus unserer Sicht nach dem Wort unterbleiben der Rest des Satzes entfallen. Die Einschränkung auf von der Rechtsprechung als Mobbing eingestufte Handlungen schränkt den Schutzzweck ein und verhindert, dass bereits im Vorfeld von Mobbing von beiden Betriebsparteien
3 aktiv gehandelt wird. Genau hier wäre aber ein Eingreifen bereits geboten, da hier die größte Wirksamkeit erreichbar ist. Zu Punkt 32 ( 69): Aus verfahrenstechnischen Gesichtspunkten sollte der Beginn der Mitteilungsfrist klar geregelt sein. In einzelnen Fällen sind für eine Erörterung jedoch die vorgesehenen Fristen nicht ausreichend. Wir schlagen deshalb vor, an Stelle der vorgeschlagenen Änderung nach Satz 10 folgenden Satz einzufügen: Die Mitteilungsfrist des Personalrates nach den Sätzen 7 oder 8 beginnt mit dem von beiden Parteien festgestellten Abschluss der Erörterung. Zu Punkt 34 ( 70): Die unter Buchstabe a) vorgeschlagene Änderung lehnen wir ab. Sie schließt die in Ziffer 28 Buchstabe c) Unterpunkt bb) neu aufgenommenen Maßnahmen zur durchsetzung tatsächlicher Gleichberechtigung vom Initiativrecht des Personalrates aus. Das widerspricht dem politischen Anliegen ebenso wie dem allgemeinen Auftrag des Personalrates aus 68 Abs. 1 Ziffer 6. Zu Punkt 36 ( 74) Zusätzlich aufzunehmen sind bisher nicht geregelte Tatbestände als Ziffer 13 ff: 13. den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen, 14. Organisationsprozesse, insbesondere wenn sich daraus personelle Maßnahmen ergeben und 15. die Bildung wirtschaftlich geführter Unternehmen an Hochschulen auf Grundlage von 15 ThürHG. Zu Punkt 37 ( 75): Die vorgenommenen Änderungen halten wir nicht für ausreichend. Um den aktuellen Gegebenheiten im öffentlichen Dienst der Länder insbesondere durch die Einführung des TV-L Rechnung zutragen, müssen folgende Tatbestände in den 75 aufgenommen werden: Mitbestimmung bei Abordnungen von Arbeitnehmern unabhängig von der Dauer der Abordnung,
4 Mitbestimmung bei Umsetzungen von Arbeitnehmern innerhalb der Dienststelle, Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung der Arbeitnehmer, Mitbestimmung bei der Verlängerung oder Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß 17 Absatz 2 TV-L/TVöD, Mitbestimmung bei der Gewährung einer Zulage gemäß 16 Absatz 5 TV-L in Verbindung mit 40 TV-L/TVöD, Mitbestimmung bei der Führung auf Probe und auf Zeit gemäß 31 und 32 TV-L/TVöD, Darüber hinaus regen wir in 75 an, in Absatz 1 den Satz 2 und in Absatz 2 Satz 2 und 3 zu streichen. Weiterhin enthalten 75 Abs. 1 und 2 gleichlautende Regelungen für Arbeitnehmer und Beamte, die zusammengeführt werden können. Zu Punkt 39 ( 76) Die unter a) vorgeschlagene Änderung der Überschrift ist unnötig. Die Überschrift wird der Sache gerecht und bedarf keiner Änderung. Die unter c) vorgeschlagene Änderung ist nicht sachgerecht. Durch die Formulierung Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 6 werden hiermit auch die Sachverhalte von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 in Bezug genommen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich aber nicht um personelle Einzelmaßnahmen, für die Betroffene einen Antrag stellen könnten. Zur Klarstellung wäre entweder die Formulierung Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 zu wählen oder aber die Nr. 6 als Nr. 1 einzureihen und auf Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 1 zu verweisen. Zu Punkt 41 ( 80): Die Änderung unter Buchstabe a) ist aus Sicht des Hauptpersonalrates unnötig. Das Thüringer Datenschutzgesetz sowie das Bundesdatenschutzgesetz enthalten bezüglich der Vorschriften über den Datenschutz ausreichende Regelungen, die für jeden Beschäftigten gelten. Es bedarf also hier keiner besonderen Hervorhebung der Personalräte (vgl. 68 Absatz 1 Ziffer 2). Der Änderungsvorschlag unter Buchstabe b) schränkt auf Prüfungen durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz ein. Hier sind Prüfergebnisse der betrieblichen Datenschutzbeauftragten ebenso aufzunehmen. Insofern war die alte Fassung von Abs. 2 ausreichend, da sie alle Datenschutzbeauftragten einbezog. Eine Änderung ist daher unnötig.
5 Zu Punkt 40 b ( 82 Abs. 6): Der Hauptpersonalrat der zuständigen obersten Landesbehörde ist nicht demokratisch legitimiert, für andere Ressorts Aufgaben des Hauptpersonalrates wahrzunehmen. Diese Aufgabe muss dem GHPR zufallen. Die vorgeschlagene Änderung wird deshalb strikt abgelehnt. Zu Punkt 43 ( 82a): Die Änderungen im Punkt 28 ( 82 a) werden nicht mitgetragen. Der Gemeinsame Ausschuss der Hauptpersonalräte muss beibehalten, seine Aufgaben und Rechte müssen gestärkt werden. Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von Bedeutung sind, sollten in die Zuständigkeit des Gemeinsamen Ausschusses der Hauptpersonalräte fallen. Dieser ist zumindest indirekt durch die gewählten Vorsitzenden der Hauptpersonalräte autorisiert, für alle Ressorts zu sprechen. Zu Punkt 46 ( 88): Die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen nur einen Teil der notwendigen Änderungen. Nr. 4 Satz 1 und 2 sollen ganz gestrichen werden, da durch diese Regelung einem wesentlichen Teil der akademischen Mitarbeiter die Vertretung durch den Personalrat vorenthalten wird. Mindestens sollte die unter b) vorgeschlagene Änderung von Nr. 4 dahingehend geändert werden, dass alle ausschließlich aus Drittmitteln bezahlten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter nur auf Antrag vertreten werden. Weiterhin sollte Ziffer 2 gestrichen werden, damit auch an Hochschulen analog zur Neufassung in 4 Abs. 2 alle weisungsgebunden an der Hochschule Beschäftigten vom Personalrat vertreten werden. Zu Punkt 47 ( 89): Die Änderung des Verweises ist nicht sachgerecht, siehe dazu unsere Hinweise zu Punkt 39 c). Zu Punkt 48 ( 91):
6 Grundsätzlich soll 91 entfallen, da er den wissenschaftlichen Beschäftigten eine Vertretung durch den Personalrat vorenthält. Mindestens ist den wissenschaftlichen und künstlerischen Beschäftigten eine Personalratsbeteiligung auf Antrag einzuräumen. Die unter a) vorgeschlagene Änderung des Verweises ist dann aber nicht sachgerecht, siehe dazu unsere Hinweise zu Punkt 39 c). Die unter b) vorgeschlagene Änderung soll dagegen in jedem Fall entfallen, da sie den vollkommenen Ausschluss aus der Personalvertretung zur Folge hätte. Außerdem möchten wir weitere Anforderungen an ein neues zukunftsfähiges Personalvertretungsrecht formulieren: Die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden ( 9), die sich in der JAV und der HJAV engagieren, soll ohne vorherige Beantragung erfolgen. Wir sprechen uns für die Streichung des letzten Satzes in 70 aus, der das Initiativrecht einschränkt. Die in Artikel 2 des Gesetzes vorgesehenen Änderungen der Wahlordnung zum ThürPersVG sind aus unserer Sicht sinnvolle Konkretisierungen. Gleichwohl gehört die unter Punkt 1 a vorgeschlagene Änderung sachlich zum Bereich der Wahl der Stufenvertretungen und damit in 34 ThürPersVWO. Im Sinne der Koalitionsvereinbarung von CDU und SPD (von Oktober 2009) sollen unsere Anregungen und Vorschläge dazu beitragen, die Rechte der Personalvertretungen zu stärken und ein zukunftsorientiertes und flexibles Personalvertretungsrecht für Thüringen zu schaffen. Der jetzt vorliegende Entwurf spiegelt aus unserer Sicht diese Ziele der Landesregierung noch nicht ausreichend wider. Andrea Scholz Vorsitzende des HPR
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