Steuerverwaltung. Merkblatt. Abgrenzung von Aus- und Weiterbildungskosten. 1. Gesetzliche Grundlagen
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- Rolf Schreiber
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1 Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach Schwyz Telefon Merkblatt Abgrenzung von Aus- und Weiterbildungskosten 1. Gesetzliche Grundlagen Gemäss 26 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ ) bzw. Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR ) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen abgezogen. Unter den bei unselbständiger Erwerbstätigkeit abzugsfähigen Berufskosten gehören gemäss 28 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. d DBG die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Praxisgemäss beinhaltet dies unter Umständen auch die Wiedereinstiegskosten (vgl. Ziffer 2.5). 2. Grundsätze zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildungskosten 2.1 Allgemeine Hinweise Die im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriffe Aus- und Weiterbildung stimmen nicht unbedingt mit den steuerrechtlichen überein. Aus der Enzyklopädie Wikipedia lässt sich entnehmen, dass "mit der Ausbildung praktische Absichten verfolgt werden. Dabei geht es um die standardisierte Vermittlung von anwendbaren Fertigkeiten, die zumeist der gewerblichen Berufsausübung dient." Hingegen wird die Weiterbildung als "berufliche Weiterbildung, oder Fortbildung bezeichnet, die als Form der Erwachsenenbildung dazu dient, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen oder zu erweitern, um beruflich aufzusteigen." Ebenso ist laut Wikipedia "die berufliche Weiterbildung für Arbeitslose oder für Frauen nach der Familienphase von Vorteil, um die Wiedereinstiegschancen in eine Berufstätigkeit zu erhöhen." Das vorliegende Merkblatt soll also unter anderem auch dazu dienen, diese in der Gesellschaft anzutreffenden begrifflichen Mehrfachverwendungen gegenüber der steuerlichen Veranlagungspraxis abzugrenzen. 2.2 Ausbildungskosten Ausbildungskosten sind Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufs zu erlernen. Als Ausbildungskosten gelten auch Auslagen, die zum Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen. Solche Auslagen stehen nicht in einem "qualifiziert engen" und wesentlichen Zusammenhang mit einer angestammten beruflichen Tätigkeit; sie stellen daher keine Weiterbildungskosten im Sinne des Steuergesetzes dar. Nicht abzugsfähig sind Ausbildungskosten nach 34 Bst. b StG bzw. Art. 34 Bst. b DBG. Eine Aufteilung der anfallenden Schulkosten in einen Weiterbildungsanteil und einen Ausbildungsanteil (sog. "Quotelung") ist nicht zulässig. Ein Abzug für die Zahlung einer Weiterbildung an Dritte ist nicht möglich.
2 Weiterbildungskosten Weiterbildungskosten und damit abzugsfähige Berufskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder zum Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf. Weiterbildungskosten sind Auslagen, die getätigt werden, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen, oder zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten Beruf. Der "qualifiziert enge" und wesentliche Zusammenhang mit einer angestammten beruflichen Tätigkeit ist nur gegeben, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei dieser beruflichen Tätigkeit verwendet werden können; er fehlt dagegen, wenn es um die persönliche Bereicherung - etwa bei soziokultureller Weiterbildung usw. - geht. Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können, sondern es ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind. 2.4 Umschulungskosten Aufwendungen für Lehrgänge zur Umschulung sind ungeachtet ihres Charakters als Aus- oder Weiterbildung abzugsfähig. Die Umschulung dient nicht zur Ausübung des gegenwärtigen bzw. bisherigen Berufs, sondern zur Vorbereitung eines neuen Berufs. Der die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang besteht darin, dass die Ursache für die Neuorientierung im gegenwärtigen Beruf zu suchen ist. Es müssen objektiv gewichtige Gründe vorliegen, dass dieser Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Der Abzug der Kosten ist demnach zu gewähren, wenn die Umschulung z.b. aufgrund einer Betriebsschliessung, dem Aussterben eines Berufs, oder wegen Krankheit oder Unfall nötig war. Wenn ein Lehrgang dagegen zum Umstieg in einen anderen Beruf (Zweitausbildung, Umschulung im allgemeinen Sprachgebrauch), der Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse und Vorlieben, oder der Ausübung eines Hobbys dient, gelten die Aufwendungen als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten. 2.5 Wiedereinstiegskosten Die Weiterbildungs- und Umschulungskosten, die mit dem Beruf zusammenhängen, schliessen auch die so genannten Wiedereinstiegskosten ein. Darunter sind solche Kosten zu verstehen, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit wiederum im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden. Welche Lehrgänge für den Wiedereinstieg nützlich sind, hängt ab von der Länge des Unterbruchs sowie den im Zeitpunkt des Wiedereinstiegs bestehenden Anforderungen zur Ausübung des betreffenden Berufs. Die Kosten sind nur abziehbar, wenn die steuerpflichtige Person in der betreffenden Steuerperiode ein Erwerbseinkommen aus dem beruflichen Wiedereinstieg erzielt. Beispiel: Auffrischen der Fremdsprachen oder der EDV- Kenntnisse einer Hausfrau, die wiederum als Sekretärin arbeitet. 3. Abzugsfähige Kostenarten Für die Weiterbildung sind die effektiv angefallenen Kosten abziehbar. Nicht unter diesem Kapitel zum Abzug zuzulassen sind die unmittelbaren Berufskosten, die im allgemeinen Berufsauslagenabzug berücksichtigt sind. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören (unter anderem): Kurskosten, Prüfungsgebühren Kosten für das Kursmaterial (Unterlagen, kursspezifische Bücher, usw.) Reisekosten Kosten für Unterkunft und Verpflegung Fahrkosten am Kursort
3 - 3 - Für Unterkunft und Verpflegung sind nur die Mehrkosten anrechenbar. Diese sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Bei längerem Aufenthalt am Kursort sind als Mehrkosten der Unterkunft die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar. Für die Mehrkosten der Verpflegung sind die Pauschalansätze bei auswärtigem Wochenaufenthalt gemäss Art. 9 (bzw. Anhang) der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (Berufskostenverordnung, SR ) anzuwenden. Sofern eine Reise nicht nur für Weiterbildung sondern auch für nicht berufsbedingte Zwecke (Ferien) unternommen wurde, ist bei den Reisekosten ein angemessener Privatanteil, mindestens die Hälfte, auszuscheiden. Dabei kann die Zeitaufteilung ein Kriterium sein. Die Ausgaben für EDV, Hard- und Software, für Fachliteratur allgemein, für das private Arbeitszimmer und schwer nachweisbare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren, die seitens des Arbeitgebers nicht übernommen werden, sind gemäss 28 Abs. 2 StG resp. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG in Verbindung mit Art. 7 der Berufskostenverordnung mit dem allgemeinen Berufsauslagenabzug bereits abgedeckt und sind nicht im Sinne dieses Merkblattes abzugsfähig. Eindeutig für einen Lehrgang notwendige Ausgaben für EDV, Hard- und Software, die im Sinne einer steuerlich abzugsfähigen Umschulung/Weiterbildung geltend gemacht und nachgewiesen werden, sind nach Berücksichtigung eines angemessenen Privatanteils (in der Regel 50%) zum Abzug zugelassen. Die Kosten sind in derjenigen Steuerperiode zum Abzug zuzulassen, in der sie bezahlt werden. Die Kosten sind nur dann anrechenbar, wenn die steuerpflichtige Person in derselben Steuerperiode ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. 4. Lehrgänge 4.1 Fachspezifische Lehrgänge Aufwendungen für fachspezifische Lehrgänge bzw. Lehrgänge, die fachlich eng mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen, gelten als Weiterbildungskosten und können zum Abzug zugelassen werden. Für die Absolvierung einer höheren Berufsbildung wird eine mehrjährige Berufspraxis vorausgesetzt, insbesondere für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Dies gilt in der höheren nichtuniversitären Berufsbildung auf Tertiärstufe gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG, SR ) und betrifft unter anderem Berufsprüfungen (eidg. Fachausweis) oder höhere Fachschulen (HF). Es kann in der Regel von einem genügend engen Zusammenhang mit dem erlernten Beruf ausgegangen werden. Beim Besuch dieser Lehrgänge wird theoretisches Fachwissen mit der bisher angewandten Praxis verbunden, weshalb Weiterbildung angenommen werden kann. Nichtsdestotrotz ist der Einschätzer nicht von der Einzelbetrachtung entbunden. Beispiele: Branchenübliche Wiederholungs- und Fortbildungskurse, Seminare, Kongresse usw. Kurse zur fachlichen Spezialisierung, die auf einem bereits erlernten, ausgeübten Beruf aufbauen, wie: Techniker/in HF Betriebswirtschafter/in HF Bankwirtschafter/in HF Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in HF Tourismusfachmann/-frau HF
4 - 4 - Hôtelier/-ière - Restaurateuer/-trice HF Wirtschaftsinformatiker/in HF Förster/in HF Drogist/in HF Gestalter/in HF PR-Fachmann/-frau mit eidg. Fachausweis PR-Fachmann/-frau mit eidg. Diplom Kommunikationsplaner/in mit eidg. Fachausweis Dipl. Kommunikationsleiter/in Organisator/in mit eidg. Fachausweis Dipl. Organisator/in Eidg. Dipl. Leiter/in Human Resources Marketingfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis Dipl. Marketingleiter/in Dipl. Verkaufskoordinator/in Verkaufsleiter/in mit eidg. Diplom HR-Fachmann/-frau mit eidg. Fachausweis Direktionsassistent/in mit eidg. Fachausweis Technische(r) Kaufmann/-frau mit eidg. Fachausweis Informatiker/in mit eidg. Fachausweis Informatiker/in mit eidg. Diplom Finanzplaner/in mit eidg. Fachausweis Fachmann/-frau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis Dipl. Experte/Expertin in Rechnungslegung und Controlling Dipl. Wirtschaftsprüfer/in Dipl. Treuhandexperte/in Dipl. Steuerexperte/in Treuhänder/in mit eidg. Fachausweis Versicherungsfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis Dipl. Pensionskassenversicherungs-Experte/-Expertin Sachbearbeiter/in Sozialversicherung mit Zertifikat SVS N/O-edupool.ch-KV Schweiz Sozialversicherungsfachmann/-frau mit eidg. Diplom Dipl. Sozialversicherungs-Experte/- Expertin Kurse zur Vorbereitung der Lehrmeisterprüfung Baumeister Malermeister Polier Bauführer 4.2 Auf die Vermittlung von allgemeinen Berufsfertigkeiten ausgerichtete Lehrgänge Aufwendungen für Lehrgänge wie Sprach- und EDV-Kurse sowie Kurse über den Umgang mit Arbeitswerkzeugen und -techniken gelten als abzugsfähige Weiterbildungskosten, sofern sie für die gegenwärtige berufliche Tätigkeit nützlich sind. Beispiele: Sprachkurse im Inland oder Ausland Informatik-Kurse Kurse im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten mit neuen Werkzeugen, wie e-business-tools
5 - 5 - Kurse in Kommunikation, Rhetorik, Verhandlungs- und Gesprächstechnik, Arbeitsmethodik, Konfliktmanagement, Gedächtnis-, Lern-, Problemlösungs-, Entscheidungstechnik, Teamprozesse, Teameffizienz, Protokollführung Kurse in Teamcoaching für Führungskräfte und Projektleiter Kurse über professionellen Auftritt am Telefon 4.3 Andere Lehrgänge, insbesondere die sogenannten Postgraduate-Lehrgänge wie MBA 1 Postgraduate-Lehrgänge sind Lehr- und Studiengänge, die in der Regel nach einem erfolgreichen Erst-Studium, mit dem Ziel einen weiteren akademischen Titel zu erwerben, absolviert werden. Solche Studiengänge dienen üblicherweise der Erweiterung der Kenntnisse und der Verbesserung der Berufsaufstiegschancen. Überdies werden auch die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt gesteigert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Postgraduate-Lehrgänge (wie etwa MBA) regelmässig nicht als Weiterbildung betrachtet und werden deshalb in der Regel nicht zum Abzug zugelassen, da sie zu einem eigenständigen Berufsabschluss führen, der für den Absolventen über einen eigenen Wert verfügt (Urteile des Bundesgerichts: 2C.28/2011, 2C.269/2011, 2A.623/2004, 2A.671/2004, 2A.277/2003). An dieser Beurteilung ändert sich nichts, auch wenn ein solcher Titel berufsbegleitend und auch erst nach längerer beruflicher Tätigkeit erworben wird (Urteil 2C.28/2011 des Bundesgerichts vom 15. November 2011 E. 4.2). Ein Abzug kann in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind: Der Lehrgang erfolgt berufsbegleitend; Der Lehrgang steht objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf in Zusammenhang; Der Lehrgang hält sich im Rahmen des bereits erlernten Fachwissens; Durch den Lehrgang darf kein eigener Titel erworben werden, der zum Aufstieg in eine bessere Berufsstellung führt bzw. den Wert des Absolventen auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöht. Für die Beurteilung, ob es sich beim absolvierten Lehrgang um eine abzugsfähige Weiterbildung handelt, stellen auch die Studienkosten ein Indiz dar. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kosten von CHF 9' für eine Weiterbildung wohl eher am oberen Rand anzusetzen sind, den entsprechenden Rahmen aber nicht sprengen (Urteil 2A.671/2004 des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005 E. 3.2). Eine Überprüfung weiterer - hier nicht aufgeführter - Kriterien durch den Einschätzer bleibt in jedem Fall vorbehalten. Obige Erläuterungen und Grundsätze gelten sinngemäss für: Sämtliche Nachdiplomstudien (wie etwa MAS, MBE, LL.M.) Kaufmännische Führungsschule 4.4 Klassische Ausbildungslehrgänge (inkl. Grundausbildung) Nicht abzugsfähig sind Auslagen für "klassische" Ausbildungslehrgänge wie Lehre, Maturität oder Studium. Studiengänge an Fachhochschulen (FH) entsprechen universitären Hochschulen gemäss Bologna-Reform. Sowohl beim Bachelor- als auch beim Masterstudium handelt es sich grundsätzlich um Studien im universitären Bereich. Auch wenn die erste dreijährige Bachelorstufe der Vermittlung einer grundlegenden wissenschaftlichen Bildung dient, kann das folgende Masterstudium mit wissenschaftlicher Vertiefung nicht als abzugsfähige Weiterbildung betrachtet werden. Aufwendungen für Lehrgänge, welche die Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufs überhaupt vermitteln, gelten als Ausbildungskosten. 1 Geändert am 28. November 2012.
6 - 6 - Beispiele: Primarschule 10. Schuljahr Berufslehre Berufsfachschule Maturität Hochschul-Studium (Bachelor- und Masterabschlüsse) Anwaltspatent Dissertation/Doktorat Fachhochschulen (FH), wie: Ingenieur/in FH Architekt/in FH Chemiker/in FH Betriebsökonom/in FH Informations- und Dokumentationsspezialist/in FH Wirtschaftsinformatiker/in FH Designer/in FH Konservator/in-Restaurator/in FH 5. Abgrenzung von Aus- und Weiterbildungskosten in der Praxis Praxistaugliche Abgrenzungskriterien sollen die steuerliche Beurteilung erleichtern, ob bei den geltend gemachten Kosten von Lehrgängen resp. Kursen Weiterbildung oder Ausbildung vorliegt. Es ist stets auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei sind namentlich die folgenden Sachverhaltselemente zu ermitteln: Welche Ausbildung hat der Steuerpflichtige zuvor bereits absolviert? Welches ist die in der Bemessungsperiode ausgeübte berufliche Tätigkeit? Welches ist der genaue Inhalt des Lehrganges? Welche berufliche Entwicklung ermöglicht die Absolvierung der Fortbildung? Eine generelle "steuerliche Zertifizierung" von Bildungslehrgängen als Weiterbildung ist ausgeschlossen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass der gleiche Lehrgang beim einen Teilnehmer Weiterbildung darstellt und beim andern Ausbildung. Damit eine Abgrenzung möglich ist, sollten im Veranlagungsverfahren folgende Unterlagen bzw. Informationen vorhanden sein: Beruflicher Werdegang Stellenbeschreibung vor dem Lehrgang Stellenbeschreibung nach dem Lehrgang Programme des Lehrganges 6. Gültigkeit Dieses Merkblatt gilt ab sofort für alle offenen Veranlagungen. 7. Publikation Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert. Schwyz, 17. November 2009
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