Gefährdungsbeurteilung

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1 Anforderungen der GefStoffV an die spezielle ische Vorsorge bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen Dr. med. Richard Rumler AMD der BG BAU Vor einem geänderten gesetzlichen Hintergrund (GefStoffV) muss erneut überprüft werden, inwieweit arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen durchgeführt werden müssen, sollen oder gar wegfallen können. Es steht also zum wiederholten Male eine von allen Akteuren im Altlastengeschäft bejahte und gewollte Maßnahme zur Diskussion. Eine im wesentlichen von Administrationen getragene Diskussion, die den Interpretationsspielraum der genannten Verordnungen hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit für AM-Untersuchungen und deren Rechtsfolgen bei ihrer Unterlassung zum Inhalt haben. Seit mehr als 10 Jahren orientiert sich die arbeitsmedizinische Vorsorge am Leitfaden der arbeitsmedizinischen Betreuung von Arbeitnehmern in kontaminierten Bereichen. Die wesentlichen Inhalte des Leitfadens bestehen in der frühen Einbindung des ers mit toxikologischem Sachverstand, schon in der Planungsphase und weiter in der kontinuierlichen Begleitung der Baustelle durch Begehungen, Untersuchungen und Biomonitoring. Im Bemühen um ein einheitliches Konzept der arbeitsmedizinischen Betreuung für die Zukunft, bei gleichzeitiger Harmonisierung mit der aktuellen Rechtslage wird im Folgenden die Rolle des ers bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen näher beleuchtet. Auch werden die gesetzlichen Vorgaben der GefStoffV auf ihre Anwendbarkeit in der Altlastensanierung und für Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen untersucht. Gefährdungsbeurteilung Im 7(7) der GefStoffV ist die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an eine fachkundigen Person gekoppelt. Zitat Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Natürlich ist nicht jeder er per se Fachkundiger in Sanierungsangelegenheiten. Entsprechende branchenspezifische Kenntnisse und Erfahrungen, wie sie beim AMD der BG BAU vorzufinden sind, sind hierfür Voraussetzung. Gleiches gilt für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Einschlägige Befähigungsseminare (Koordinatorenlehrgang) werden von der BG BAU angeboten. Die betriebsärztliche frühe Einbindung wurde in der Vergangenheit insbesondere von Personen wahrgenommen, die an einem solchen Koordinatorenlehrgang der BG BAU teilgenommen hatten und damit zur (technisch) fachkundigen Person wurden. D. h. Technik und Medizin waren bei dieser Konstellation bereits in der Vergangenheit im Sinne des Gesetzgebers optimal aufgestellt. Die Praxis zeigt jedoch auch, dass diese Maßnahmen nicht auf jeder Sanierungsbaustelle Anwendung finden. Im Rahmen der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung [ 7(1 u. 6) GefStoffV] sind die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und evtl. Schlussfolgerungen hieraus in die Gefährdungsbeurteilung oder deren Aktualisierung einzubringen. Auch dies wurde in der Vergangenheit bereits praktiziert. Es setzt die Nähe an die Baustelle voraus, wie im Leitfaden der arbeitsmedizinischen Betreuung von

2 Arbeitnehmern in kontaminierten Bereichen beschrieben, durch regelmäßige Begehung und Beratung durch den Arzt. Die Vergabe von Vorsorgeuntersuchungen an Ärzte, die nicht gleichzeitig die Baustelle betreuen oder keine Erfahrung in der Sanierung haben, hat sich in der Vergangenheit nicht bewährt. Die Kenntnisse zu möglicher Gefahrstoffaufnahme und zur Belastung und Beanspruchung durch PSA auf Sanierungsbaustellen sind hochspezifisch. Ohne diese haben wir Fehleinschätzungen im Sinne einer Über -aber auch Unterschätzung des Risikos gesehen. Weiterhin setzt diese Anforderung des 7 GefStoffV voraus, dass Vorsorgeuntersuchungen notwendig waren und auch durchgeführt wurden und somit eine Gefährdung besteht. Die aus den Vorsorgeuntersuchungen resultierenden Erkenntnisse entstammen demzufolge aus den Nachuntersuchungen und müssen im Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung gesehen werden bzw. als Prüfkriterium für die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen. Unterweisung Im 14 GefStoffV wird der er in die Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten eingebunden. Damit ist die Unterweisung nicht in den Zuständigkeitsbereich des ers gegangen. Es sind zwar medizinisch relevante Inhalte zur Toxikologie, den Aufnahmepfaden oder den resultierenden Gesundheitsstörungen zu vermitteln, diese können jedoch auch vom vor Ort Verantwortlichen vorgetragen werden, wenn der Mediziner im Vorfeld beraten hat. In der Praxis findet diese Aufklärung bereits bei der Vorsorgeuntersuchung statt und wird in der Unterweisung nochmals vertieft. Die Unterrichtung über Angebotsuntersuchungen während der Unterweisung entspricht nicht der Realität von Sanierungsbaustellen, da in aller Regel die Unterweisung kurz vor Tätigkeitsbeginn erfolgt und zu diesem Zeitpunkt die Vorsorgeuntersuchungen längst absolviert sind. Veranlassung spezieller Vorsorgeuntersuchungen Die GefStoffV unterscheidet im 16 zwischen zu veranlassenden Untersuchungen und Angebotsuntersuchungen. Erstere sind Voraussetzung für die Tätigkeit und werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, wenn sie unterbleiben oder nicht rechtzeitig veranlasst werden. Die Angebotsuntersuchungen sind vom Arbeitgeber unabdingbar zu offerieren. Seitens des Arbeitnehmers können sie in Anspruch genommen werden, sind jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit. Im letzteren Fall erhält der Arbeitgeber vom untersuchenden Arzt auch keine Eignungsbescheinigung. D. h. der Arbeitgeber bezahlt die Untersuchung, erhält keine Information und kann auch die Untersuchung nicht nachweisen, wenn in Einzelfällen unterschiedliche Ansichten seitens der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Verbindlichkeit einer Vorsorgeuntersuchung bestehen. Bislang war klar, die Überschreitung von MAK oder TRK -Werten erforderte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Im Altlasten und Sanierungsbereich waren Vorsorgeuntersuchungen bereits bei 1/10 MAK/TRK vorgesehen, um der Exposition gegenüber komplexen Gefahrstoffgemischen gerecht zu werden (s. BGR 128). Die bisherige TRGS 900 wies ca.580 Stoffe mit MAK oder TRK -Werten aus. In Anpassung an die Novellierung der GefStoffV wurden 285 Werte (insbesondere MAK-Werte) in AGW - Werte umgetauft und der Rest sowie weitere Stoffe an den UA III des AGS zur weiteren Bearbeitung verwiesen, wobei dieser etwa die Hälfte zur Prüfung an die MAK- Wertkommission weiterleitet. Im Anhang V der GefStoffV werden 34 Gefahrstoffe gelistet, bei denen regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, wenn der AGW

3 nicht eingehalten wird. Von diesen 34 Stoffen besitzen z. Zt. nur 11 einen gültigen AGW. Die übrigen, vorwiegend krebserzeugende Arbeitsstoffe (14) und Stoffe mit unsicherer Datenlage (9) besitzen Orientierungswerte und sind keine AGW im Sinne der GefStoffV. Hierzu gehört beispielsweise der auf Sanierungsbaustellen häufig vorgefundene Parameter Blei, weil dieser neuerdings unter Krebsverdacht steht. Beim Versuch AGW s auf Sanierungsbaustellen anzuwenden ist festzustellen, dass diese bis auf wenige Ausnahmen nicht verfügbar sind. De facto sind dies für Sanierungsbaustellen nur die Stoffe Quecksilber, Toluol und Xylol. Da AGW Luftgrenzwerte sind und ein spezifisches Airmonitoring auf Baustellen (außer in Innenräumen) ohnehin keinen zuverlässigen Schichtmittelwert liefern kann, ist die Begründung für eine zwingende Vorsorgeuntersuchung auf diesem Wege fragwürdig. Wird mit hautresorbtiven Stoffen des Anhangs V GefStoffV (s. Liste) umgegangen und kann durch organisatorische u. arbeitshygienische Maßnahmen nicht ausreichend sichergestellt werden, dass der Hautkontakt unterbleibt sind Vorsorgeuntersuchungen zwingend zu veranlassen. Hier finden sich eine Reihe von Altlasten-relevanten Gefahrstoffen wie PAH und Aromate auf Gaswerkstandorten, Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen auf Rüstungsaltlasten oder Bleitetraethyl und Bleitetramethyl bei Tankstellensanierungen. Die Erfahrungen der Vergangenheit belegen, dass durch organisatorische u. arbeitshygienische Maßnahmen der Hautkontakt nicht immer ausgeschlossen werden kann. Die Ergebnisse aus den bislang durchgeführten Gefahrstoffuntersuchungen im biologischen Material (Biomonitoring) weisen z. B. auf eine vermehrte Aufnahme von PAH über die Haut bei der Sanierung von Kühlhäusern aber auch bei einzelnen Sanierungstätigkeiten auf Kokereigeländen hin. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sind daher beim Umgang mit hautresorbtiven Stoffen des Anhangs V Nr.1 die Kriterien für eine zu veranlassende Untersuchung erfüllt. Liste hautresorbtive Stoffe Acrylnitril Alkylquecksilber Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen Benzol Bleitetraethyl, Bleitetramethyl Dimethylformamid Nitroglycerin, Nitroglykol Kohlenstoffdisulfid Methanol PAK Polycycl. aromat. Kohlenwasserstoffe(Pyrolyseprodukt aus organischem Material) Quecksilber und anorg. Quecksilberverbindungen Tetrachlorethen Toluol Xylol Die Tatbestände des Anhang V Nr. 2.1 GefStoffV treffen für Sanierungstätigkeiten i.d.r. nicht zu. Eine Ausnahme bilden die Feuchtarbeiten. Unter Feuchtarbeiten versteht man nicht nur eine kontinuierliche Benetzung der Haut mit einer Flüssigkeit (meist Wasser), sondern auch die Verwendung flüssigkeitsdichter Handschuhe und die damit verbundene vermehrte Schweißbildung- und Exposition der Haut der Hände. Es können sog. Mazerationeffekte, bedingt durch die aufgetriebenen oberen Schichten der Haut, auftreten, die dann wiederum den Gefahrstofftransfer durch die Haut begünstigen. Auf Altlasten

4 sollten in der Regel flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe über die Schicht getragen werden. Vorsorgeuntersuchungen wären aus diesem Grund zu veranlassen. Ein Vorsorgeuntersuchungsangebot ist Arbeitnehmern im Altlasten -und Sanierungsbereich immer zu unterbreiten. Die im Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind lassen keinen Spielraum. Die alleinige Tätigkeit mit Exposition (ohne Nennung eines Grenzwertes) gegenüber einer Vielzahl von Aromaten und Chlorkohlenwasserstoffen, sowie krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen, verpflichtet zum Untersuchungsangebot. Es ist nahezu keine Sanierungs- oder Altlastentätigkeit denkbar, wo nicht mindestens ein Stoff zutrifft. Inhalte spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Der Inhalt der arbeitsmedizinischen Vorsorge in 15 GefStoffV ist mehr als eine ärztliche Untersuchung. Er entspricht dem gesamten arbeitsmedizinischen Maßnahmenkatalog, der in den vorangegangenen Absätzen besprochen wurde und Thema vorangegangener Paragraphen war. Als wesentliche Neuerung ist die Aussage zu sehen, dass Biomonitoring (BM) Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist. Für Sanierungsbaustellen bedeutet dies in der Regel eine zeitliche Entkoppelung von der eigentlichen ärztlichen Untersuchung und dem Nachweis von Gefahrstoffen oder deren Metaboliten im biologischen Material (Blut, Urin). Auch hier ist wieder die Nähe zur Baustelle gefragt, indem BM zum Zeitpunkt der Exposition durchzuführen ist und nicht nach dem Baufortschritt oder der Terminvergabe einer arbeitsmedizinischen Praxis. Der Abbau oder die Exkretion von Gefahrstoffen im menschlichen Körper folgen eigenen Gesetzen. Resümee Unsere Zielvorstellung sind verbindliche Vorsorgeuntersuchungen, angepasst an das Gefahrstoffprofil und die Tätigkeit für alle auf Sanierungsbaustellen arbeitenden Arbeitnehmer. Werden Vorsorgeuntersuchungen nur angeboten und ins Benehmen des Einzelnen gestellt, werden findige Unternehmer Mittel und Wege suchen ihre Arbeitnehmer davon abzuhalten. Diese Unternehmer werden ihrer unternehmerischen Fürsorgepflicht für Arbeitnehmer, die eine nicht ungefährliche Arbeit durchführen, nicht gerecht und es kommt zu Wettbewerbsvorteilen für schwarze Schafe. Die in der Gefahrstoffverordnung aufgeführten Tatbestände, die eine Vorsorgeuntersuchung veranlassen, sind im wesentlichen nicht auf Sanierungstätigkeiten abgestimmt. Die Untersuchungsinhalte orientieren sich an einzelnen Gefahrstoffen und Kriterien wie AGW verfügbar oder an Tätigkeitsprofilen, die an Sanierungsbaustellen nicht anfallen. Werden verbindliche Vorsorgeuntersuchungen aus der GefstoffV konstruiert ergeben sich teils kuriose Untersuchungsinhalte. Wird z. B. die Vorsorge über das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe begründet wird vom untersuchenden Arzt lediglich das Organ Haut untersucht, der Rest unterbleibt, weil er schlichtweg nicht bezahlt wird. Der Vergleich der novellierten GefStoffV mit dem Leitfaden lässt erkennen, dass der damalige Ansatz nicht falsch gewesen sein kann. Bis auf die Ausführungen zur ersten Hilfe (toxikologischer Notfall) finden sich alle ehemals ausgearbeiteten Maßnahmen in der GefStoffV wieder. Durch weitgehende Beachtung dieser Maßnahmen in der Vergangenheit verfügt der AMD der BG BAU zwischenzeitlich über eine gute Informationsbasis zur Gefährdungsbeurteilung laufender und zukünftiger Baustellen.

5 Sehen wir von dem komplizierten Verfahren ab, wann eine Untersuchung zu veranlassen oder anzubieten ist, erweist sich die GefStoffV in ihrer letzten Version als modernes Instrument auch für die Belange der auf Sanierungsbaustellen. Sie bestätigt die schon damals durch den Leitfaden angestoßenen Maßnahmen. Es empfiehlt sich daher auch was die Untersuchungsinhalte und die Veranlassung von Untersuchungen angeht nach dem Leitfaden weiter zu verfahren. Es lag in der Vergangenheit an der Vernunft der Unternehmer, dass die arbeitsmedizinische Betreuung für kontaminierte Bereiche in der Regel gut funktioniert hat. Hierbei haben wir gesehen, dass die Unternehmen größtenteils ein hohes Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihren Arbeitnehmern zeigten. Keine auch noch so gut durchgeführte Gefährdungsermittlung kann das Risiko in kontaminierten Bereichen exakt beschreiben. Es bleibt also ein nicht kalkulierbares Risiko, welches durch med. Erkenntniszuwachs besser beschreibbar wird. Keiner wünscht sich ein zweites Asbestszenario. Ich denke hier hat man gelernt präventiv zu denken und auch nicht in ihrer ganzen Dimension beschreibbare Risiken ernst zu nehmen.

6 Titel Anforderungen der GefStoffV an die spezielle ische Vorsorge bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen Dr. med. Richard Rumler AMD der BG BAU Höchberg Folie: 1

7 Leitfaden Arbeitsmed. Betreuung Vorfeldbesprechung Gefährdungsanalyse Untersuchung (G88) Begehung Biomonitoring Unterweisung Erste Hilfe Folie: 2

8 Rolle der AM in GefStoffV Die Rolle des ers bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach GefStoffV 7(1 u. 6) Ergebnisse der Vorsorge 7(7) Fachkundige Person Betriebsarzt 14(3) allg. arbmed.-tox. Beratung (Unterweisung) 15 ische Vorsorge (Inhalte) 16 ische Vorsorge (Veranlassung) 3/7/15/22 Biomonitoring Folie: 3

9 7 (1 u. 6) GefStoffV 7 (1 u. 6) GefStoffV Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Der AG hat unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: Schlussfolgerungen aus den durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Folie: 4

10 7 (7) GefStoffV fachkundige Person 7(7)GefStoffV Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Folie: 5

11 14GefStoffV Unterweisung 14 GefStoffV Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Unterweisung unter Beteiligung des Arztes falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte. Unterweisungsinhalte: allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung Unterrichtung über Angebotsuntersuchungen Hinweise auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen. Folie: 6

12 16 Vorsorge Veranlassung Angebot Wann sind Vorsorgeuntersuchungen nach GefStoffV zu veranlassen? 1. AGW* Überschreitung (nach Anhang V Nr.1) 2. Tätigkeit mit hautresorbtiven Stoffen 3. spezielle Tätigkeiten * Arbeitsplatzgrenzwerte Folie: 7

13 AGW/Anhang V GefStoffV Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) Stoffe im Anhang V GefstoffV Verfügbare AGW nach TRGS 900 (Stand ) ohne AGW 68% AGW 32% MAK/TRK 51% AGW 49% Folie: 8

14 Anhang V ohne AGW Wichtige Stoffe bei Sanierungen ohne AGW Alle krebserzeugende Arbeitsstoffe z. B. PAH Benzol Arsen Chrom usw. Aber auch Stoffe wie: Blei Styrol Einzige Stoffe bei Sanierungen mit AGW Quecksilber Toluol Xylol Folie: 9

15 Hautresorbtive StoffeWann sind Vorsorgeuntersuchungen nach GefStoffV zu veranlassen? 2.Tätigkeit mit hautresorbtiven Stoffen Betroffen sind: Stoffe Anhang V Kennzeichen H (14) organisatorische u. arbeitshygienische Maßnahmen nicht ausreichend Beispiele: PAH; Nitroaromaten; Benzol; Toluol u. a. Folie: 10

16 Tätigkeiten Anhang V2.1 Wann sind Vorsorgeuntersuchungen nach GefStoffV zu veranlassen? 3.spezielle Tätigkeiten nach Anhang V Nr.2.1 Feuchtarbeiten von mehr als 4 Stunden pro Tag Folie: 11

17 Vorsorge Angebot Wann sind Vorsorgeuntersuchungen nach GefStoffV anzubieten? bei Exposition gegenüber Stoffen nach Anhang V Nr.1 alle speziellen Tätigkeiten nach Anhang V Nr.2.1. Hierzu gehören: alle Tätigkeiten mit Stoffen der Kategorie 1 oder 2 Folie: 12

18 15 isc he Vorsorge 15 ische Vorsorge = Gesamtheit aller ischen Maßnahmen Beurteilung und Beratung (indiv.+ AG) Spezielle Vorsorgeuntersuchungen Überprüfung von Arbeitsplätzen Fortentwicklung aufgrund gewonnener Erkenntnisse Biomonitoring Folie: 13

19 Biomonitoring Biomonitoring Biologischer Grenzwert (ehemals BAT) Gefährdungsbeurteilung Bestandteil der arb. med. Vorsorge AGS-Aufgabe: BG vorschlagen Folie: 14

20 Problem Vorsorgeuntersuc hung Problem Vorsorgeuntersuchung GefStoffV 2007 Leitfaden 1993 Einzelstoffe Gefahrstoffbezogen Kompliziertes Auswahlverfahren eingeschränkter Gefahrstoffkatalog Komplexe Gefahrstoffgemische Ganzheitliche Betrachtung Leitsubstanzen keine Einschränkung Folie: 15

21 AM-Einbindung heute u. damals Einbindung des ers bei Sanierungsarbeiten GefStoffV 2007 Leitfaden 1993 Arbeitsmed. Vorsorge AM- Beratung Gefährdungsbeurteilung spez. Vorsorgeunters. Begehung Biomonitoring Unterweisung Arbeitsmed. Betreuung Vorfeldbesprechung Gefährdungsanalyse Untersuchung (G88) Begehung Biomonitoring Unterweisung Erste Hilfe Folie: 16

22 Leitfaden Arbeitsmed. Untersuchung G 88 G 26.3 evtl. Erweiterung (G) Biomonitoring Vorteile GefSoffV-konform problemorientiert branchenspezifisch Folie: 17

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

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