Ungeschützte Verkehrsteilnehmer

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1 POLIZEIPRÄSIDIUM MÜNCHEN München, Abteilung Einsatz - E 22 Tel Ungeschützte Verkehrsteilnehmer R a d f a h r e r - F u ß g ä n g e r Seite 1 von 40

2 I n h a l t Vorwort 3 1 Fahrrad und Radfahrer im Straßenverkehr Technische Anforderungen Zulassung zum Straßenverkehr Vorgeschriebene Ausrüstung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung ( 67 StVZO) Fahrradanhänger Verhaltensnormen für den Radfahrer Die wichtigsten StVO-Bestimmungen Kinder als Radfahrer Radfahren mit Alkohol oder Drogen Nützliche Tipps Konflikträume zwischen Radfahrern, Fußgängern und Autofahrern Radfahrer verursachen die Mehrzahl der Unfälle selbst Radverkehr entgegen der Einbahnrichtung auf der Fahrbahn Fahrradstraße Radfahrer / Fußgänger Verhalten an Bushaltstellen Toter Winkel Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Radverkehr 22 2 Fußgänger Kinder Senioren Inliner Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Fußgängerverkehr 27 3 Ausblick 28 Radfahrer Anlage Fußgänger Anlage Impressum: Herausgeber und Polizeipräsidium München Verleger, Redaktion: Ettstraße 2, München Abteilung Einsatz E 22 - Polizeiliche Verkehrsaufgaben Tel. (089) mailto:pp-mue.muenchen.e22@polizei.bayern.de Nachdruck oder sonstige Auswertung auch auszugsweise nur mit Quellenangabe gestattet Seite Seite 2 von 40

3 Vorwort Das Lagebild Ungeschützte Verkehrsteilnehmer soll einerseits die Verkehrssituation für Fahrradfahrer und Fußgänger mit ihren Gefahren und Risiken darstellen, andererseits aber diesen Verkehrsteilnehmern auch Möglichkeiten aufzeigen, wie sie den Verkehrsalltag möglichst unbeschadet bewältigen können. Die Tatsache, dass den hier angesprochenen Verkehrsteilnehmern das schützende Blechkleid und technische Errungenschaften wie zum Beispiel ABS oder ESP fehlen, haben bei einem Verkehrsunfall häufig schwere oder sogar tödliche Verletzungen zur Folge. Beobachtungen im Verkehrsalltag lassen allerdings den Schluss zu, dass vielen Fahrradfahrern und Fußgängern diese Tatsache nicht bewusst ist bzw. sie ihre Schutzlosigkeit ignorieren. So könnten Radfahrer z.b. schwere Kopfverletzungen leicht durch das Tragen eines Helms vermeiden. Fußgänger könnten beim Überqueren von Fahrbahnen gesicherte Stellen nutzen und beide Gruppen sind von den Gefahren des Toten Winkels bedroht. Im Jahr 2010 ereigneten sich im Bereich des Polizeipräsidiums München (Stadtgebiet und Landkreis) Fahrradunfälle. Daran waren Radfahrer beteiligt Radfahrer wurden verletzt - davon 289 sogar schwer. 4 Radfahrer wurden getötet, davon könnten vermutlich zwei noch leben, wenn sie einen Fahrradhelm getragen hätten. 4 Getötete Radfahrer Verursacher / Opfer 5 Stadtgebiet (1) 25% Landkreisbereich (3) 75% Verursacher Opfer beides Bei den insgesamt 856 Unfällen mit Fußgängern waren Fußgänger beteiligt. 790 Fußgänger wurden verletzt - davon 155 sogar schwer - 9 Fußgänger wurden bei Verkehrsunfällen getötet. In allen neun Fällen betraten diese die Fahrbahn ohne auf den Fahrverkehr zu achten. In je einem Fall traten Alkohol- bzw. Drogenkonsum oder die Gefahren des Toten Winkel hinzu, in vier Fällen zeigte die Ampel für den Fußgänger Rotlicht. Fußgänger im Alter ab 55 Jahren waren mit 350 Beteiligten am häufigsten beteiligt. Unter den 24 Verkehrstoten im Jahr 2010 waren 9 Fußgänger (37,5 %), 6 davon über 55 Jahre alt. 9 Getötete Fußgänger Verursacher / Opfer Stadtgebiet (8) 89% Landkreisbereich (1) 11% Verursacher Opfer beides 1 Seite 3 von 40

4 Bei mehr als der Hälfte aller Unfälle mit Beteiligung von Radfahrern oder Fußgängern waren Fahrradfahrer bzw. Fußgänger die Unfallverursacher. Neben der Beachtung der Verkehrsvorschriften durch Radfahrer und Fußgänger fordert die Straßenverkehrsordnung von allen Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Detaillierte Aussagen zu Unfallzahlen, Unfallursachen und Unfallzeiten sind in den Grafiken und Statistiken der Anlagen dargestellt. Die nachfolgenden Tipps und Hinweise auf die Rechtslage in den Textteilen sollen zu einem unfallfreien Miteinander beitragen. Umfassende Informationen zu Verkehrsthemen finden Sie im Internet auch unter: Seite 4 von 40

5 1 Fahrrad und Radfahrer im Straßenverkehr Im Laufe der Zeit avancierte das Fahrrad zu einem beliebten Freizeitgerät für alle Bevölkerungsschichten und Altersgruppen. Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe von spezialisierten Fahrrädern für alle Bedürfnisse: Stadt-, Touren- oder Rennräder, City-, Trekkingund Mountainbikes, um nur einige zu nennen. In den letzten Jahren zeichnet sich mit den E-Bikes eine weitere Entwicklung ab. Dabei wird die Muskelkraft des Radfahrers durch einen Elektromotor unterstützt, der mit zunehmender Geschwindigkeit immer weniger Unterstützung leistet (Pedal Electric Cycles = sogenannte Pedelecs). Diese Fahrräder unterliegen unter gewissen Voraussetzungen nicht der Zulassungsund Führerscheinpflicht 1. Unbestritten ist, dass das Fahrrad im städtischen Verkehr in einem Umkreis bis ca. 5 Kilometern das ökologisch vernünftigste Verkehrsmittel ist. Dazu ermöglicht das Fahrrad Kindern und Jugendlichen einen deutlich größeren Aktionsradius und eine individuelle Mobilität. Seit 1986 gibt es für die Landeshauptstadt München eigene Verkehrsentwicklungspläne Radverkehr (VEP-R), in denen Lage, Funktion und Kapazität der Radfahrverbindungen festgelegt werden. Die Münchner Verkehrsplanung will damit möglichst viel Autoverkehr auf umweltverträgliche Verkehrsmittel (Fuß, Rad, Bus und Bahn) verlagern. Doch birgt die Nutzung des Fahrrads gerade für Kinder besondere Gefahren. Zum einen unterschätzen diese häufig die Risiken bei überhöhtem Tempo, zum andern nehmen Kinder zum Teil ohne Kenntnis der Verkehrsregeln am Straßenverkehr teil. Im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung führen ständig 24 Verkehrserzieher der Münchner Polizei in 12 Jugendverkehrsschulen die praktische Fahrradausbildung in den 4. Klassen durch, welche die Schülerinnen und Schüler mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abschließen. Auch die Mitnahme von Kindern auf Fahrrädern oder in Fahrradanhängern birgt Risiken und unterliegt Regeln. So dürfen nur Personen, die 16 Jahre oder älter sind, Kinder auf Fahrrädern oder in Fahrradanhängern mitnehmen. Und dies auch nur dann, wenn die beförderten Kinder nicht älter als 7 Jahre sind. Für alle gilt: Umsicht, Vorsicht, Rücksicht! Das heißt: Um Unfälle zu vermeiden oder zumindest deren Folgen gering zu halten, bleibt dem Radfahrer nur die Einsicht, ein Fahrrad in technisch einwandfreiem Zustand zu benutzen und die Regeln der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Das heißt auch einmal auf ein Vorfahrtsrecht zu verzichten. Zudem empfiehlt es sich, einen geprüften Fahrradhelm zu tragen, obgleich dies noch nicht Pflicht ist. Aber die Statistik 2010 belegt: Von den vier getöteten Radfahrern könnten vermutlich zwei noch leben, wenn sie einen Fahrradhelm getragen hätten! Mehr Informationen zum Thema Fahrradhelm erhalten Sie unter: 1 Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kw ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h [...] unterbrochen wird. Richtlinie 2002/24/EG Artikel 1 (h) Seite 5 von 40

6 1.1 Technische Anforderungen Definition Fahrrad Das Fahrrad ist im Wiener Abkommen vom als Fahrzeug definiert: Es muss wenigstens zwei Räder haben und ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben werden. Unter diese Merkmale fallen auch Liegeräder, Bäckerräder mit Transportbehältern und mehrspurige Fahrräder, z.b. auch Fahrradrikschas oder sogenannte Konferenzbikes. Nicht darunter fallen maschinell angetriebene Fahrräder. Diese Varianten gelten als Kraftfahrzeuge (ausgenommen Elektro-Fahrräder mit limitierter Tretunterstützung). Zwar fallen auch Kinderräder sowie bei Kindern beliebte Einräder unter die Definition Fahrrad. Nach 24 StVO gelten diese jedoch nicht als Fahrzeuge, es sind die Vorschriften für Fußgänger sinngemäß anzuwenden; insbesondere darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden Zulassung zum Straßenverkehr Das Fahrrad muss den Bau-, Betriebs- und Ausrüstungsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Kinderfahrräder fallen nicht unter die Vorschriften der StVZO Vorgeschriebene Ausrüstung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung ( 67 StVZO) 1 Vorderrad- und Hinterradbremse 2 weißer Frontreflektor 3 Scheinwerfer (mit Dynamo 2 ) * 4 rotes Rücklicht mit integr. Rückstrahler* 5 roter Großflächenrückstrahler 6 gelbe Pedalrückstrahler 7 gelbe Speichenreflektoren (pro Rad mindestens 2) ersatzweise rückstrahlende Reifen 8 helltönende Glocke Standlicht: Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit oder im Stand auf Batteriebetrieb umschaltet, ist zulässig. Im Hinblick auf die eigene Sicherheit ist diese zusätzliche Ausrüstung sehr wünschenswert. Die Vorschriften der StVZO sind für ALLE Fahrräder, also auch für Mountainbikes und Rennräder verbindlich. 2 Eine Ausnahme von der Ausrüstung mit Dynamo besteht nur für Rennräder bis 11 kg. Hier reicht es aus, wenn eine bauartgeprüfte batteriebetriebene Beleuchtungseinrichtung (Scheinwerfer und Rücklicht) anstelle des Dynamos verwendet und auch am Tage betriebsbereit mitgeführt wird ( 67 Abs. 11 StVZO i.v.m. 17 StVO). Seite 6 von 40

7 1.1.3 Fahrradanhänger Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden ( 21 Abs. 3 StVO). Außerdem ist dabei zu bedenken, dass der Transport von Kindern im Fahrradanhänger ein gesteigertes Verantwortungsbewusstsein vom Radfahrer erfordert 3. Ein Fahrradanhänger darf maximal 2,0 m lang, 1,0 m breit und 1,2 m hoch sein. Beim Kauf ist darauf zu achten, dass die Verbindungseinrichtung zum Anhänger (Anhängerkupplung) bauartgenehmigt ist. Der Anhänger muss nach vorne mit zwei weißen Rückstrahlern, nach hinten mit zwei roten, aber nicht dreieckigen Rückstrahlern und zur Seite mit gelben Speichenrückstrahlern ausgerüstet sein. An die Bremsen des Fahrrades sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Hinweis des Herstellers: Das Fahrrad ist zum Ziehen eines ungebremsten Anhängers von einer maximalen Gesamtmasse von 40 kg geeignet. Das veränderte Kurven- und Bremsverhalten bei Fahrten mit dem Fahrradanhänger sollte anfangs auf gefahrenfreiem Gelände geübt werden. Auch im Fahrradanhänger sollte ein Helm den Kopf des Kindes schützen. Ein Wimpel erhöht die Auffälligkeit und damit die Sicherheit des Gespanns. Vorausschauendes Fahren ermöglicht, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und bietet die Möglichkeit, selbst mit dem veränderten Fahrverhalten eines Gespanns noch reagieren zu können. 3 Quelle: Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern 67 StVZO, Verkehrsblatt 22/1999, S. 703 ff. Seite 7 von 40

8 1.2 Verhaltensnormen für den Radfahrer Wie eingangs schon erwähnt, war bei mehr als der Hälfte aller Radfahrunfälle das Fehlverhalten der Radfahrer die Ursache. Daher möchten wir in Stichworten an die wichtigsten Verkehrsregeln für Radfahrer erinnern Die wichtigsten StVO-Bestimmungen 1 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. 2 Abs. 4, Satz 1 und 2 Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren, nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird oder auf Fahrradstraßen (Zeichen 244). Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 StVO gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Linke Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn dies wenigstens durch das Zusatzzeichen Radfahrer frei angezeigt ist. Zeichen 237 Zeichen 240 Zeichen 241 Zeichen Abs. 5 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern die Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist dabei besonders Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. 3 Abs. 2a Die Bestimmung hebt die schwachen Verkehrsteilnehmer besonders hervor. So müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 5 Abs. 8 Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Seite 8 von 40

9 9 Abs. 1 Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. 9 Abs. 2 Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Sind Radwegeführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen. 9 Abs. 3 Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. 17 Abs. 1 Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. 20 Abs. 2 Wenn Fahrgäste [an Haltestellen] ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten. Siehe hierzu die Ausführungen auf Seite Abs. 3 Auf Fahrrädern dürfen Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahren alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Zur Beförderung von Erwachsenen - z.b. auf sogenannten Fahrradrikschas, Konferenzbikes oder Bierbikes - wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird von der Genehmigungsbehörde häufig ein Gutachten gefordert. Wird die Personenbeförderung gewerblich betrieben, ist zudem eine Reisegewerbekarte und ggf. ein Umsatz-Steuerheft erforderlich. 23 Abs. 1 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein. Seite 9 von 40

10 23 Abs. 1a Dem Fahrzeugführer (und damit auch dem Radfahrer) ist die Benutzung eines Mobiloder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. 23 Abs. 3 Radfahrer dürfen sich nicht an Fahrzeugen anhängen. Radfahrer dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen Radfahrer nur dann von den Pedalen nehmen, wenn der Straßenzustand dies erfordert. 24 Abs. 1 Kinderfahrräder sind keine Fahrräder im Sinne des StVO, für sie gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. 27 Abs. 1 Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Sie dürfen dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. 37 Abs. 2 Ziff. 6 4 Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind. 4 wie das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitgeteilt hat, ist die zum in Kraft getretene 46. Verordnung der Straßenverkehrs-Ordnung nichtig. Es gilt somit der Rechtsstand der Straßenverkehrs-Ordnung, der bis einschließlich anzuwenden war. 37 Abs. 2 Ziff. 6 Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten. 53 Abs. 6 An Lichtzeichenanlage mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten. In der Landeshauptstadt München sind an vielen derartigen Radwegfurten die Streuscheiben der Fußgängerampel gegen solche mit beiden Symbolen (Fußgänger und Radfahrer) ausgetauscht. Seite 10 von 40

11 1.2.2 Kinder als Radfahrer Radfahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Kinder absteigen. Die Kinder müssen Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Erwachsene Fußgänger werden aber die Einsicht haben müssen, den Kindern auszuweichen. Mit der Möglichkeit, die Kinder auf dem Gehweg fahren zu lassen, wollte der Gesetzgeber mit 2 Abs. 5/V StVO ab die Kinder aus der Gefahrenzone Fahrbahn herausnehmen und in den Schutzraum Gehweg einbetten. Allerdings birgt auch dieser Schutzraum Gefahren, z.b. wenn der Gehweg schmal ist oder von Grundstücksein- bzw. ausfahrten gekreuzt wird. Insbesondere wenn Kinder ihrer Verpflichtung, Fahrräder über die Fahrbahn zu schieben nicht nachkommen, werden Einmündungen und Kreuzungen für sie besonders gefährlich. Kind auf verkehrssicherem Jugendfahrrad 167 Kinder bis 13 Jahre waren im Jahr 2010 als Radfahrer an Unfällen beteiligt, dabei wurden 132 Kinder verletzt, davon 9 schwer. Seite 11 von 40

12 1.2.3 Radfahren mit Alkohol oder Drogen Viele Verkehrsteilnehmer sind fälschlicherweise der Meinung, dass Radfahren unter Alkoholeinfluss in Ordnung sei. Tatsächlich sieht die Rechtslage anders aus. Radfahrer machen sich bereits ab 0,3 Promille strafbar, wenn es alkoholbedingt zu Ausfallerscheinungen oder gar durch einen Fahrfehler zu einem Unfall kommt. Gleiches gilt beim Radfahren unter Drogeneinfluss. Bereits ab diesem geringen Wert verändert sich die Wahrnehmung, der Gleichgewichtssinn und die Reaktionsfähigkeit. Ab einem Promillewert von 1,6 gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig und macht sich damit in jedem Fall strafbar. Selbst der bestimmungsgemäße Gebrauch von Arzneimitteln kann zur Fahruntüchtigkeit führen. Deshalb sind die Hinweise des Beipackzettels zu beachten. Im Jahr 2010 stellte die Polizei die Unfallursache Alkohol bei 145 Radfahrern fest. (siehe Radfahrer-Anlage 6). Zehn mal war Drogeneinfluss die Unfallursache bei einem Radfahrer. Allerdings fahren wesentlich mehr Radfahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, als von der Polizei festgestellt werden (Dunkelfeld). Neben einer empfindlichen Geldstrafe durch das Gericht, kann die zuständige Verwaltungsbehörde eine medizinisch psychologische Untersuchung anordnen, eine Fahrerlaubnis entziehen und den Führerschein einziehen oder die Benutzung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagen Nützliche Tipps Besondere Vorsicht im Begegnungsverkehr auch bei der durch Verkehrszeichen erlaubten Benutzung von Radwegen in beiden Richtungen und gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern besonders an Kreuzungen und Einmündungen. Der ein- oder abbiegende Autofahrer übersieht den Zweirichtungsverkehr der Radfahrer häufig. Bei der Benutzung von Radwegen auf der linken Fahrbahnseite ist besondere Vorsicht geboten. Andere Verkehrsteilnehmer rechnen nicht mit dem Geisterfahrer. Radwege auf der linken Fahrbahnseite dürfen zudem nur benutzt werden, wenn diese durch Verkehrszeichen entgegen der eigentlichen Richtung freigegeben sind. Beim Vorbeifahren an Autos und Fußgängern Abstand halten! Autotüren werden oft ohne die notwendige Vorsicht geöffnet; Fußgänger treten häufig unvermittelt auf den Radweg. Radwege sind keine Rennstrecken. Die Geschwindigkeit ist ein nicht zu unterschätzender Faktor. Mäßige Geschwindigkeit hilft, bei unerwarteten Hindernissen ausweichen oder bremsen zu können. Ausfahrten, die über Radwege führen, beobachten. Autofahrer rollen über die Radwege bis zur Fahrbahn vor, um eine bessere Sicht auf den fließenden Verkehr zu haben. Tragen Sie als Radfahrer einen geeigneten Fahrradhelm. Abbiegende Fahrzeuge beobachten und nach Möglichkeit Blickkontakt zum Fahrzeugführer aufnehmen, wegen der Gefahr des Toten Winkel (siehe hierzu Ziffer ). Seite 12 von 40

13 Zeichen geben bedeutet, sicher fahren. Die davon tangierten Verkehrsteilnehmer können rechtzeitig reagieren. Die Kinderformel schauen zeigen fahren hilft auch Erwachsenen! Rechtzeitig runterschalten ermöglicht sicheres Anfahren aus dem Stand. Durch Klingelzeichen frühzeitig warnen. Ein sich von hinten nähernder Radfahrer ist nicht zu hören! Niemals ohne Licht bei Dunkelheit! Sehen und gesehen werden ist eine alte Weisheit, aber immer noch aktuell. Viele Radfahrer meinen, im innerstädtischen Bereich würde die Straßenbeleuchtung ausreichen um gesehen zu werden. Ungeachtet der Ordnungswidrigkeit, die begangen wird, schafft der Radfahrer durch diese Nachlässigkeit eine Gefahr für sich und den Autofahrer. Ampeln (Lichtzeichenanlagen) gelten auch für Radfahrer. Im Jahr 2010 wurden Radfahrer angezeigt, bei leuchtete das Rotlicht bereits länger als 1 Sekunde. Zum wurden die Bußgelder deutlich auf die unten genannten Beträge angehoben: Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage - und gefährdeten dadurch andere - Es kam zum Unfall 45,00 1 Punkt 100,00 1 Punkt 120,00 1 Punkt 100,00 1 Punkt 160,00 1 Punkt 180,00 1 Punkt Hinzu kommen Gebühren in Höhe von mindestens 20,00, sowie angefallene Auslagen (Zustellgebühren, Gutachten u.a.). Außerdem gibt eine Zusammenstellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ab Seite 20 Auskunft über die Höhe der Bußgelder für Radfahrer. Seite 13 von 40

14 1.3 Konflikträume zwischen Radfahrern, Fußgängern und Autofahrern Radfahrer verursachen die Mehrzahl der Unfälle selbst Im Jahr 2010 wurden Unfälle (56,0% aller Radfahrerunfälle) von Radfahrer verursacht: mit Beteiligung von Fälle Anteil Pkw ,1% Radfahrer ,7% Alleinbeteiligung ,4% Fußgänger 130 9,4% Lkw 35 2,5% Krad 16 1,2% Sonstige (Bus, Tram, ) 23 1,7% Gesamt ,0% Radverkehr entgegen der Einbahnrichtung auf der Fahrbahn Mit der zum in Kraft getretenen StVO-Novelle wurde die Möglichkeit eingeführt, Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung zu öffnen. Um die Infrastruktur für Radfahrer in den Städten zu verbessern, werden zunehmend Einbahnstraßen in der Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der freizugebende Bereich auf 30 km/h für den Fahrzeugverkehr begrenzt wird oder in einer 30 km/h Zone liegt. Die Gestaltung der neuen Verkehrsrichtung beschränkt sich auf die entsprechende Beschilderung mit Markierung der Ein- und Ausfahrtsräume für den Radfahrer. ACHTUNG: Der Vorteil, durch erlaubtes Fahren in der Gegenrichtung kürzere Wege zu befahren, erfordert doppelte Vorsicht: Autofahrer übersehen die Zusatzzeichen unter dem Einbahnstraßenschild, die auf entgegenkommende Radfahrer hinweisen oder denken nicht mehr daran, dass in ihrer Fahrtrichtung ganz legal Radfahrer entgegenkommen können. 6 Dies gilt nicht bei geteilten Fahrbahnen (Mittelstreifen oder eigener Warteinsel für Fahrgäste) Seite 14 von 40

15 Beschilderung und Markierung an der Kreuzung Alram-/Aberlestraße Vorsicht: Hier dürfen Radfahrer entgegen der Einbahnstraße fahren! Fahrradstraße Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt: 1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist. 2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit (= max. 30 km/h) fahren. 3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren. Zeichen 244 StVO Zeichen 244a StVO Seite 15 von 40

16 1.3.4 Radfahrer / Fußgänger Die Verkehrszeichen Radfahrer (Zeichen 237 StVO), Fußgänger (Zeichen 239 StVO) sind in 41 der Straßenverkehrsordnung als Sonderwege bezeichnet. Die Sonderwege müssen von denjenigen Verkehrsteilnehmern benutzt werden, für die diese Wege bestimmt sind. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benützen. Falls erforderlich, können Sonderwege gemeinsam ausgewiesen werden. Der gemeinsame Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO) bewirkt eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer Verkehrsfläche. Der getrennte Rad- und Fußweg (Zeichen 241 StVO) weist jeder Verkehrsart eine eigene Verkehrsfläche zu. Da in der Praxis diese beiden Verkehrsflächen häufig nur durch eine Markierung oder durch einen minimalen Niveauunterschied getrennt sind, wechseln Radfahrer und Fußgänger oft unbeabsichtigt und unvorhersehbar die Verkehrsräume. Insbesondere im Bereich von Kreuzungen betreten Fußgänger im Verkehrsalltag häufig den Radweg. Zeichen 237 StVO Zeichen 239 StVO Zeichen 240 StVO Zeichen 241 StVO Die auf beiden Verkehrsflächen entstehenden Konflikte sind vorhersehbar. Der umsichtige Radfahrer kann hier rechtzeitig auf drohende Gefahren reagieren; Fußgänger sollten nicht in unmittelbarer Nähe des Radweges gehen, um so die Gefahr einer Kollision mit Radfahrern zu vermeiden. Die Straßenverkehrsordnung signalisiert mit dem Zeichen 242 der StVO den Beginn eines Fußgängerbereichs. Dieser Bereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer - auch Radfahrer - dürfen ihn nicht benutzen, ausgenommen das Rad wird geschoben. Wäre der Radverkehr in diesem Bereich zugelassen, so müsste das Zeichen 237 StVO - Radfahrer - angebracht sein. Dann wäre aber eine dem Fußgängerverkehr angepasste Geschwindigkeit Pflicht! Zeichen 242 StVO Zeichen 243 StVO Seite 16 von 40

17 Anders dagegen bei dem Zeichen 325 StVO. Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Hier sind alle Verkehrsarten zugelassen. Dort findet keine Unterteilung in Fahrbahn, Gehweg, usw. statt es handelt sich um eine Mischverkehrsfläche. Kinderspiele sind erlaubt Zeichen 325 StVO Der Fahrzeugverkehr - auch Radfahrer - müssen mit einer dem Fußgängerverkehr angepassten Geschwindigkeit fahren. Andererseits dürfen aber die Fußgänger oder Kinder beim Spielen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Zeichen 326 StVO Auf einem Fußgängerüberweg genießen nur Fußgänger das Privileg Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr zu haben und auch nur dann, wenn sie erkennbar den Überweg benutzen wollen. Zeichen 293 StVO Radfahrer die über den Überweg radeln haben kein Vorrecht. Kommt es zu einem Unfall gilt der Radfahrer als Unfallverursacher. Seite 17 von 40

18 1.3.5 Verhalten an Bushaltstellen Polizeipräsidium München - E 22 Das Verhalten an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel ist in 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Die Vorschrift dient dem Schutz der Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln. An Halteinseln darf der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass wartende und aussteigende Fahrgäste nicht unverhofft auf die Fahrbahn treten. Hält das öffentliche Verkehrsmittel dagegen unmittelbar auf der Fahrbahn, wie z.b. häufig Straßenbahnen, darf, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass Fahrgäste nicht gefährdet werden. Wenn nötig muss der Fahrzeugführer - also auch der Radfahrer - warten. Dies gilt auch dann, wenn ein Bus unmittelbar an einem Radweg hält. Der 20 StVO Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse gilt nur an : Haltestelle Straßenbahn oder Linienbus (Zeichen 224) Front und Heck der Schulbusse sind entsprechend gekennzeichnet: ( 33/IV BOKraft, Anl. 4) Haltestelle Schulbus (Zeichen ) Vorbeifahren: Hält ein Linienbus/Schulbus oder eine Straßenbahn an einer gekennzeichneten Haltestelle, darf nur VORSICHTIG vorbeigefahren werden. An Linienbussen/Schulbussen mit WARNBLINKLICHT darf nur mit SCHRITTGESCHWINDIGKEIT und mit einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Fahrgäste dürfen nicht behindert werden, wenn nötig muss der Fahrzeugführer warten. Einsteigende Schulkinder benutzen den Radweg Radfahrer müssen anhalten! Diese Grundsätze gelten auch für den Gegenverkehr 7! 7 Dies gilt nicht bei geteilten Fahrbahnen (Mittelstreifen oder eigener Warteinsel für Fahrgäste) Seite 18 von 40

19 Steigen Fahrgäste ein oder aus, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden (in der Regel Haltestellen der Straßenbahn oder vorbeiführender Radweg). Eine Gefährdung der Fahrgäste muss ausgeschlossen sein. Wenn nötig muss gewartet werden. Das Nichtbefolgen dieser Regel kostet bis zu 450,- Euro (Bild unten rechts). Überholen: Linienbusse und Schulbusse, die sich mit WARNBLINKLICHT einer Haltestelle nähern, dürfen nicht mehr überholt werden. Ignoriert der Verkehrsteilnehmer diese Vorschrift, so ist ein Bußgeld in Höhe von 40,- Euro fällig. Linienbussen/Schulbussen ist die Abfahrt von der Haltestelle zu ermöglichen; nötigenfalls müssen Fahrzeuge warten. Abgesehen davon, dass bei Missachtung dieser Vorschriften eine Verwarnung von 5,-- Euro fällig ist, kann hier eine besonders gefährliche Situation für die Radfahrer entstehen. Abfahrende Busse benötigen die gesamte Fahrbahnhälfte ein Gefahrenbereich für Radfahrer Ein umsichtiger Pkw-Fahrer hätte hinter der Straßenbahn angehalten. Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, dürfen diese nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten. Dies gilt auch für Radfahrer Infoblätter zu diesem Thema erhalten Sie unter Seite 19 von 40

20 1.3.6 Toter Winkel Unter dem Toten Winkel versteht man den Teil des Verkehrsraumes, den ein Lkw-Fahrer weder durch einen Rundumblick, noch durch die Rückspiegel einsehen kann. Dieser Bereich befindet sich demnach vor, hinter und neben dem Fahrzeug. Auf der rechten Seite eines Lkw ist er besonders groß (Bild links unten). Unter dem Gesichtspunkt der doppelten Sicherung sollte der Radfahrer auf sein Vorrecht verzichten oder erst weiterfahren, wenn er durch Blickkontakt mit dem Lkw-Fahrer eine Gefährdung ausschließen kann. Unfälle mit der Ursache Toter Winkel haben schwerste Verletzungen oder gar den Tod zur Folge. Die Fahrzeuge der Jugendverkehrsschule des Polizeipräsidiums München sind vorbildlich ausgerüstet Seit müssen alle Lkw ab 3,5t mit zusätzlichen Spiegeln ausgerüstet sein. Dazu zählen ein Panoramaspiegel unterhalb des rechten Seitenspiegels und der Bordsteinspiegel, der den Bereich direkt neben dem Beifahrerfenster erfasst. Neufahrzeuge müssen zusätzlich mit einem Spiegel an der oberen rechten Seite der Windschutzscheibe versehen werden, der die Sicht auf die vordere Kante des Lkw ermöglicht. Die Gefahren des Toten Winkel können damit jedoch nicht vollständig beseitigt werden, vielmehr vermindert sich lediglich der Bereich, den der Fahrer nicht einsehen kann. Im Jahr 2010 ereignete sich wegen der Gefahren des Toten Winkel ein tödlicher Verkehrsunfall (Vorjahr: sieben). Seite 20 von 40

21 Toter Winkel im Seitenbereich: Jeder Autofahrer hat so eine Situation schon einmal erlebt: Man fährt auf eine Kreuzung zu, will rechts abbiegen, setzt den Blinker, blickt kurz in den rechten Außenspiegel und über die Schulter und... bremst! Denn beinahe hätte man den sich nähernden Radfahrer übersehen. Lkw-Fahrer und auch Busfahrer fürchten diese Situation ganz besonders. Trotz Außenspiegel sind die Sichtverhältnisse beim Rechtsabbiegen schlecht. Manche Bereiche gelten als nicht einsehbar, sie können weder direkt noch durch Spiegel voll überschaut werden und heißen deshalb Toter Winkel. Da bei einer Kurvenfahrt die Hinterräder eines Lkw einen kleineren Kurvenradius haben als die Vorderräder, besteht für die Verkehrsteilnehmer, die sich neben einem abbiegenden Fahrzeug befinden, die Gefahr, seitlich erfasst zu werden. Radfahrer müssen sich dieser Gefahr bewusst sein und sie rechtzeitig erkennen. Sie müssen praktisch an jeder Kreuzung oder Einmündung damit rechnen, von einem rechtsabbiegenden Fahrzeug übersehen zu werden. Toter Winkel im Frontbereich: Ein Lkw kommt aus einer Ausfahrt und will in den fließenden Verkehr einfahren. Der Lkw- Fahrer stoppt sein Fahrzeug auf dem Geh-/Radweg und wartet eine passende Verkehrslücke ab. Jetzt schleicht sich ein Fußgänger dicht an der Frontseite des Lkw vorbei. Der Lkw-Fahrer kann den Fußgänger nicht sehen! Tipps: Immer weit hinter dem Lkw/Bus bleiben und keinesfalls in die Lücke zwischen Lkw und Fahrbahnrand einfahren. Auch auf dem Fahrradweg nicht am Lkw vorbeifahren und lieber auf das eigene Vorrecht verzichten. Notfalls abwarten, bis das Fahrzeug abgebogen ist. Bei Lkws nicht auf Höhe der Beifahrertüre stehen bleiben, da insbesondere andere Verkehrsteilnehmer für den Fahrer unsichtbar sind. Nicht unmittelbar im Frontbereich eines Lkw vorbeigehen. Bedenken Sie, dass Sie auch hinter dem Lkw für den Fahrer nicht sichtbar sind. Blickkontakt mit dem Fahrer halten. Nur wenn Sie ihn sehen, kann er Sie auch sehen! Seite 21 von 40

22 1.4 Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Radverkehr Eine Auswahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Radfahrverkehr begehen können. Die genannten Bußgeldsätze sind die Regelsätze. Behinderungen, Gefährdungen usw. führen zu einer Erhöhung des Regelsatzes. I. Verhaltensvorschriften 1) Straßenbenutzung ( 2 StVO) Euro Sie benutzten nicht die rechte Fahrbahnseite 10,00 Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg 5,00 Sie benutzten nicht den vorhandenen Radweg, obwohl dieser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet war 15,00 Sie befuhren den Radweg in nicht zugelassener Richtung 15,00 Sie fuhren nebeneinander und behinderten andere 15,00 2) Abbiegen ( 9 StVO) Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzukündigen 10,00 3) Beleuchtung ( 17 StVO) Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten. 10,00 4) Personenbeförderung ( 21 StVO) Sie beförderten auf einem einsitzigen Fahrrad eine über 7 Jahre alte Person 5,00 Sie beförderten auf dem Fahrrad ein Kind, obwohl die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden waren (besondere Sitze, Radverkleidungen) 5,00 5) Sonstige Pflichten ( 23 StVO) Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug 5,00 Sie fuhren freihändig 5,00 Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden bzw. nicht betriebsbereit war 10,00 Sie führten das Fahrzeug, obwohl Ihr Gehör durch Geräte beeinträchtigt war (z.b. Walkman) 10,00 Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem Sie das Mobiltelefon aufnahmen oder hielten 25,00 Seite 22 von 40

23 6) Rotlichtverstöße ( 37 StVO) Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage Die Rotphase der Lichtzeichenanlage dauerte bereits länger als 1 Sekunde 45, P 100, P 7) Vorschriftzeichen ( 41 StVO) Sie benutzten als Radfahrer nicht den vorgeschriebenen Sonderweg 5,00 Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Z. 220 StVO - Einbahnstraße) 15,00 Sie befuhren als Radfahrer den gemeinsamen Rad- und Fußweg, ohne Rücksicht auf die Fußgänger zu nehmen. 10,00 Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Z. 239/242/243 StVO gesperrt war. 10,00 Sie benutzten als Radfahrer den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/254 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art, Verbot für Radfahrer) gesperrt war. 10,00 Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt Z. 267 StVO (Verbot der Einfahrt). 15,00 8) Richtzeichen ( 42 StVO) Sie hielten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325, 326) die Schrittgeschwindigkeit nicht ein 15,00 II. Bau- und Ausrüstungsvorschriften 1) Glocke ( 64a StVZO) Sie führten ein Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen. 10,00 2) Bremsen ( 65 StVZO) Sie führten ein Fahrrad, obwohl die bremstechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. 10,00 3) Lichttechnische Einrichtungen ( 67 StVZO) Sie führten ein Fahrrad, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. 10,00 Sie führten ein Fahrrad ohne die vorgeschriebene seitliche Kenntlichmachung. 10,00 Sie führten die für ein Rennrad bis 11 kg erforderliche lichttechnische Einrichtung nicht mit. 10,00 Seite 23 von 40

24 2 Fußgänger Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht für die Fußgänger Rechte und Pflichten im Straßenverkehr vor. So sind die Fußgänger nach 25 StVO verpflichtet, die Gehwege zu benutzen. Ist kein Gehweg vorhanden, so kann der Fußgänger - innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen, - außerhalb geschlossener Ortschaften muss er am linken Fahrbahnrand gehen. Fußgängerüberwege oder Lichtzeichenanlagen sind stets zu benutzen. Auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 350 StVO) räumt 26 StVO dem Fußgänger gegenüber dem Fahrzeugverkehr ein Vorrecht ein. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Fußgänger seine Querungsabsicht deutlich zum Ausdruck bringen. Z. 350 StVO 241 Fahrzeugführer wurden im Jahr 2010 angezeigt, weil sie die Querungsabsicht eines Fußgängers ignorierten und sich nicht mit mäßiger Geschwindigkeit dem Fußgängerüberweg näherten oder nicht anhielten. Der Fußgänger ist nach 37 Abs. 2 der StVO verpflichtet, die Lichtzeichen zu beachten. Im Jahr 2010 wurden Fußgänger beanstandet, die das Rotlicht missachteten, in 15 Fällen kam es zu einem Unfall. Die Fußgänger-Anlage 6 im Statistikteil gibt Auskunft über die häufigsten Fehler von Fußgängern, die zu den Unfällen geführt haben. 2.1 Kinder Kinder sind bei entsprechender Witterung von früh bis spät auf der Straße anzutreffen. Die Straße ist Schulweg, anschließend der Spiel- und Sportplatz. Auf dem Schulweg und beim Spielen sind die Kinder vielfach abgelenkt. Sie können Entfernungen und Geschwindigkeiten nur unzureichend einschätzen; begonnene Bewegungsabläufe sind nicht mehr zu stoppen. Somit ist es Kindern nur bedingt möglich, auf drohende Gefahren rechtzeitig zu reagieren. Diese Gesetzmäßigkeiten sollte jeder Fahrzeugführer kennen, damit er der Forderung des 3 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung nachkommen kann. Kinder sind nun mal keine kleinen Erwachsenen. Im Jahr 2010 waren 129 Kinder bis 13 Jahre als Fußgänger an Unfällen beteiligt; 119 Kinder wurden dabei verletzt, davon 18 sogar schwer. Ein Kind kam ums Leben, als es zwischen wartenden Fahrzeugen hindurchlief und von einem Fahrzeug im Gegenverkehr erfasst wurde. Die Polizei leistet ihren Beitrag in der schulischen Verkehrserziehung, im Rahmen von Informationsveranstaltungen wie z.b. bei Elternabenden. Eine besondere Verantwortung haben jedoch die Eltern. Dieser Verantwortung können sie durch ihr Vorbildverhalten, beim Schulwegtraining und durch Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht gerecht werden. Seite 24 von 40

25 2.2 Senioren Heute leben 25 Millionen Menschen jenseits des 65. Lebensjahres in Deutschland; im Jahr 2030 werden es 34,4 Millionen sein. Jeder dritte Deutsche zählt dann zur Gruppe der Senioren. Sie alle wollen und werden aktiv am Straßenverkehr teilnehmen. Der heutige Straßenverkehr stellt aufgrund zunehmender Dynamik und Komplexität immer höhere Anforderungen an die Verkehrsteilnehmer. Um das Sicherheitsgefühl unserer Senioren auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu verbessern und ihnen möglichst lange die sichere Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu ermöglichen, bietet das Polizeipräsidium München ein spezielles Verkehrssicherheitstraining für ältere Verkehrsteilnehmer an. In kleinen Gruppen können die Teilnehmer an verschiedenen Stationen ihre körperliche und geistige Fitness testen. Bei einem Fußgängeroder einem Fahrradtraining lernen sie, unfallträchtige Situationen zu erkennen und sie auch erfolgreich zu meistern. Auch den vielen leider nicht bewusste Tote Winkel insbesondere bei Großfahrzeugen wird in einer praktischen Demonstration vorgestellt. Nicht zuletzt können auch die Pkw-Fahrer bei einer virtuellen Rundfahrt gefahrlos gefährliche Situationen erleben und mit Polizeibeamten über ihre eigenen Erfahrungen und mögliche Lösungen diskutieren. Die Straßenverkehrsordnung fordert von jedem Fahrzeugführer, eine Gefährdung von Kindern, Senioren oder Hilfsbedürftigen durch Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit und Erhöhung der Aufmerksamkeit auszuschließen. Alle Fahrzeugführer sind angehalten, Geduld walten zu lassen, ihre Fahrgeschwindigkeit bereits in gebührendem Abstand der jeweiligen Situation anzupassen, Bremsbereitschaft zu signalisieren bzw. rechtzeitig anzuhalten, so dass sich Senioren im Straßenverkehr jederzeit sicher fühlen. Fußgänger sollten umsichtig sein und Senioren - soweit erforderlich - beim Überqueren der Fahrbahn behilflich sein. Tipps: Achten Sie auf Ihre Erkennbarkeit. Helle, reflektierende Kleidung oder Reflexbänder geben anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit Sie rechtzeitig zu erkennen. Überqueren Sie die Fahrbahn nur an gesicherten Stellen, zum Beispiel an Fußgängerüberwegen wenn die Fahrzeugführer angehalten haben. Gehen Sie an Ampeln nur bei Grünlicht über die Fahrbahn. Rechnen Sie immer mit dem Fehlverhalten Anderer. Bitten Sie um Hilfe, wenn Sie sich beim Überqueren der Straße unsicher fühlen. Lassen Sie regelmäßig Ihr Seh- und Hörvermögen prüfen. Haben Sie Ihre Medikamente eingenommen? Manche Medikamente sind dringend notwendig, damit Sie sicher am Straßenverkehr teilnehmen können. Andere Medikament beeinträchtigen dagegen Ihre Verkehrstüchtigkeit. Fragen Sie hierzu Ihren Arzt und beachten Sie auch die entsprechenden Hinweise auf dem Beipackzettel. Seite 25 von 40

26 2.3 Inliner Der Inliner benutzt ein Fortbewegungsmittel im Sinne von 24 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), das kein Fahrzeug im Sinne der StVO ist. Der Skater gehört rechtlich zur Verkehrsgruppe der Fußgänger und ist verpflichtet, alle für Fußgänger geltenden Regeln der Straßenverkehrsordnung zu befolgen! Der Skater fährt als Anfänger bis ca. 15 km/h, als Fortgeschrittener km/h und mehr. Daher ist die immer wiederkehrende Forderung einer zulässigen Radwegbenutzung nachvollziehbar. Bei Normalfahrt benötigt der Skater allerdings eine ca. 1,30 Meter breite Fahrspur. Damit wird verständlich, dass die meisten Radwege für eine ungehinderte Nutzung beider Verkehrsarten nicht geeignet sind. Der Anspruch, die öffentliche Verkehrsfläche zum Skaten zu nutzen, birgt verschiedene Konflikte in sich. Als wesentliche Voraussetzung gilt daher die sichere Beherrschung mindestens einer Bremstechnik. Verantwortungsbewusste Skater tragen zudem eine vollständige Schutzausrüstung. Neben Ellbogen- und Knieschutz und einem geeigneten Schutzhelm, gehören auch witterungsabhängig auffällige Kleidung, Reflexbänder und aktive Beleuchtungselemente dazu. Seite 26 von 40

27 2.4 Verkehrsordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Fußgängerverkehr Eine Auswahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Fußgänger begehen können. Die genannten Bußgeldsätze sind die Regelsätze. Behinderungen, Gefährdungen usw. bedingen eine Erhöhung des Regelsatzes. 1) Fußgänger - 25 StVO Sie gingen auf der Fahrbahn, obwohl ein Gehweg bzw. ein Seitenstreifen vorhanden war. 5,00 Sie gingen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht am vorgeschriebenen linken Fahrbahnrand. 5,00 Sie überquerten als Fußgänger nicht auf dem kürzesten Weg, an nicht vorgesehener Stelle oder ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn und gefährdeten dadurch andere. 5,00 Sie überquerten als Fußgänger nicht auf dem kürzesten Weg, an nicht vorgesehener Stelle oder ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn. Es kam zum Unfall. 10,00.. Inliner Sie benutzten unzulässig die Fahrbahn mit Inline-Skates, Rollerblades usw., obwohl ein Gehweg bzw. Seitenstreifen vorhanden war. 5,00 2) Wechsellicht- und Dauerlichtzeichen - 37 StVO Sie missachteten als Fußgänger das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. 5,00 3) Richtzeichen - 42 Abs. 4a StVO Sie behinderten als Fußgänger in einem verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325/326 StVO) unnötig den Fahrverkehr. 5,00 Seite 27 von 40

28 3 Ausblick Das Polizeipräsidium München wird weiterhin das Verhalten der Radfahrer im Verkehrsalltag genau beobachten und unfallträchtige Fehler konsequent ahnden. Dieser Zielsetzung werden sich alle Beamten im täglichen Streifendienst annehmen. Um radfahrenden Verkehrssündern in punkto Beweglichkeit Paroli bieten zu können, sind Fahrradstreifen in Uniform und in ziviler Kleidung im Einsatz. In Ergänzung zur allgemeinen Verkehrsüberwachung werden mit Schwerpunktaktionen an ausgewählten Örtlichkeiten die Verkehrsverstöße von Radfahrern gezielt verfolgt. Solche Aktionen sollen nicht nur den repressiven Gedanken verfolgen, sondern Signalwirkung für die anderen Radfahrer haben und deren verkehrsgerechtes Verhalten fördern. Zudem setzt sich das Polizeipräsidium München im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit für das freiwillige Tragen eines Fahrradhelmes ein. Bei Fußgängern setzt das Polizeipräsidium München im Bereich der geringfügigen Verkehrsverstöße auf die Einsicht der Fußgänger, dass nur bei Beachtung der Verkehrsregeln gefährliche Situationen oder gar Verkehrsunfälle zu vermeiden sind. Unfallrelevantes Verhalten dagegen wurde bisher und wird auch zukünftig konsequent verfolgt. Dies beweisen die gebührenpflichtigen Verwarnungen wegen Missachtung des Rotlichts. Weitere Informationen zu allen Themen rund um den Straßenverkehr finden sie auf unserem Internetportal unter Die Münchner Polizei wünscht allen Verkehrspartnern eine unfallfreie Verkehrsteilnahme und bittet um gegenseitige Rücksicht unter dem Motto: Sicher und Fair im Straßenverkehr LAGEBILD - Ungeschützte Verkehrsteilnehmer 2010 Seite 28 von 40

29 Radfahrer Anlage 1-6 Polizeipräsidium München - E 22 Seite 29 von 40

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