GESELLSCHAFTSVERTRAG KOMMUNALE BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT RWE Westfalen-Weser-Ems GmbH Seite 1

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1 GESELLSCHAFTSVERTRAG KOMMUNALE BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT Seite 1 Gesellschaftsvertrag der Kommunale Beteiligungsgesellschaft (1) Die Gesellschaft führt die Firma: (2) Sitz der Gesellschaft ist Münster. 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr Kommunale Beteiligungsgesellschaft. (3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am eines Jahres und endet am des Folgejahres. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen im Versorgungssektor, insbesondere an der RWE Westfalen-Weser-Ems AG ( RWWE ) mit Sitz in Dortmund. Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen für Dritte ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist auf eine Inlandsbetätigung begrenzt. (2) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen i.s.d. 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. 3 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ,00 (i.w.: Sechzigtausend Euro). Am Stammkapital sind die Gesellschafter wie folgt beteiligt: ,00 Westfälisch-lippische Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh, Münster ( WLV ) ,00 Märkische kommunale Wirtschafts-GmbH, Lüdenscheid ( MKG ) ,00 Hochsauerlandkreis 3.600,00 Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft Kreis Siegen-Wittgenstein mbh ( BBSW ) 3.550,00 VBG Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, Olpe 3.250,00 Landesverband Lippe 1.950,00 Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH ( BBVG ) 1.050,00 Stadt Arnsberg 850,00 Stadt Siegen

2 Seite 2 GESELLSCHAFTSVERTRAG KOMMUNALE BETEILUNGSGESELLSCHAFT 850,00 Stadt Lüdenscheid 550,00 Stadt Iserlohn 550,00 Vermögensverwaltungsgesellschaft des Hochsauerlandkreises mbh ( VVHG ) 400,00 Vermögensverwaltungsgesellschaft der Stadt Attendorn mbh 350,00 Stadtwerke Detmold GmbH 300,00 Kreis Minden-Lübbecke 300,00 Stadt Hagen 100,00 Beteiligungsgesellschaft des Kreises Steinfurt mbh 100,00 Stadtwerke Lemgo GmbH. 4 Zuordnung von Aktien an der RWWE AG (1) Entsprechend dem in 2 dieser Satzung beschriebenen Unternehmensgegenstand der Gesellschaft hält bzw. verwaltet die Gesellschaft Aktien der RWE Westfalen-Weser-Ems AG ( RWWE ) mit Sitz in Dortmund. Die Gesellschafter halten als Treuhänder der Gesellschaft die in Anlage 1 zu dieser Satzung individuell dargestellte Anzahl an Stückaktien. Die Anlage 1 ist im Falle der Veräußerung von Aktien unverzüglich von der Geschäftsführung auf den jeweils aktuellen Stand fortzuschreiben. (2) Die Zuordnung der Aktien gemäß vorstehendem Abs. 1 i.v.m. Anlage 1 zu dieser Satzung erfolgt insbesondere für Zwecke der Gewinnverteilung nach 13 Abs. 7 dieser Satzung und ggf. der Abfindungs- und Auflösungsbestimmungen gemäß 15 Abs. 4 und 16 dieser Satzung. 5 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. 6 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. 7 Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die beiden Gesellschafter der Gesellschaft mit dem größten Anteil am Stammkapital haben jeweils ein Vorschlagsrecht für einen der beiden Geschäftsführer. Die beiden vorgeschlagenen Geschäftsführer werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt, sofern dem nicht wichtige, in der Person der Vorgeschlagenen liegende Gründe entgegenstehen. (2) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, einer von der Gesellschafterversammlung eventuell beschlossenen Geschäftsordnung, des Wirtschafts- und Finanzplanes gemäß 9 dieses Gesellschaftsvertrages sowie nach den im Einzelfall von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen.

3 GESELLSCHAFTSVERTRAG KOMMUNALE BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT Seite 3 (3) Die Geschäftsführung darf die folgenden Geschäfte und Maßnahmen nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen: a) Maßnahmen, welche die Gesellschaft als Treugeberin von Aktien der RWWE durchzuführen hat, es sei denn, die Notwendigkeit der Vornahme derartiger Maßnahmen folgt in konkreter und spezifizierter Form aus einem mit einem Gesellschafter bestehenden Treuhandvertrag (z.b. die Abgabe von Abtretungsanzeigen gegenüber der RWWE im Hinblick auf Gewinnansprüche der Gesellschafter/Treuhänder) oder aus der Aktionärsvereinbarung vom (Prot. 2003/525 des Notars Stephan Cueni in Basel/Schweiz; im folgenden Aktionärsvereinbarung ), b) Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten, c) sämtliche Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die im Einzelfall einen wirtschaftlichen Wert oder Verpflichtungen für die Gesellschaft von mehr als ,00 (i.w.: zehntausend Euro) zum Inhalt haben. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ist ferner nicht erforderlich, soweit einzelne Geschäfte oder Maßnahmen in dem genehmigten Wirtschafts- und Finanzplan gemäß 9 in konkreter und spezifizierter Form für das jeweilige Geschäftsjahr enthalten sind, außer die Gesellschafterversammlung hätte sich bei der Genehmigung des Wirtschafts- und Finanzplanes insoweit ihre Zustimmung vorbehalten. (4) Die Geschäftsführer haben in jeder Sitzung der Gesellschafterversammlung über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft zu berichten. 8 Vertretung der Gesellschaft (1) Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft allein berechtigt. (2) Die Geschäftsführer sind vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß 181 BGB befreit. Die Gesellschaft kann Prokuristen bestellen, diese sind dann ebenfalls vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß 181 BGB kraft Satzung befreit. 9 Wirtschafts- und Finanzplan (1) Alljährlich ist von der Geschäftsführung ein Wirtschaftsplan für das nachfolgende Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Mit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu dem Wirtschaftsplan ist die Geschäftsführung berechtigt, die im Wirtschaftsplan genannten Planansätze und Investitionen bzw. die dazu erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, soweit nicht die Gesellschafter ihre Zustimmung zu einzelnen Planansätzen oder Investitionen ausdrücklich vorbehalten haben. (3) Der Wirtschaftsführung der Gesellschaft ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.

4 Seite 4 GESELLSCHAFTSVERTRAG KOMMUNALE BETEILUNGSGESELLSCHAFT 10 Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, b) Auflösung der Gesellschaft, c) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses, d) Entlastung der Geschäftsführung, e) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, f) die Wahl des Abschlussprüfers, g) der Abschluss, die Änderung oder Beendigung von Unternehmensverträgen i.s. der 291 und 292 Abs. 1 AktG, h) die Gründung von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen, i) die Zustimmung zu den Wirtschafts- und Finanzplänen, j) die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft, k) die Zustimmung zu zustimmungsbedürftigen Geschäftsleitungsmaßnahmen, insbesondere gemäß vorstehendem 7 Abs. 3a). 11 Gesellschafterversammlungen (1) Gesellschafterversammlungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet spätestens vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft statt. Sie beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung sowie über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und die Wahl des Abschlussprüfers. (2) Die Geschäftsführung ist berechtigt, Gesellschafterversammlungen einzuberufen. Darüber hinaus ist die Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn Gesellschafter mit einem Anteil am Stammkapital der Gesellschaft von zusammen mindestens 10 % dieses verlangen. Kommt die Geschäftsführung einem solchen Verlangen nach Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht binnen vierzehn Tagen nach Eingang des Verlangens bei der Gesellschaft nach, sind die eine Einberufung verlangenden Gesellschafter selbst berechtigt, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. (3) Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief der Geschäftsführung an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen; die Einberufung kann auch durch Telefax oder erfolgen. Der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

5 GESELLSCHAFTSVERTRAG KOMMUNALE BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT Seite 5 Die Gesellschafter tragen dafür Sorge, dass der Geschäftsführung jeweils die aktuellen Zustelladressen zur Verfügung stehen und werden diese über Änderungen der Zustelladressen unverzüglich in der in Satz eins genannten Form unterrichten. In dringenden Fällen kann der gemäß nachfolgendem Abs. 4 mit der Leitung der Gesellschafterversammlung betraute Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, schriftlich, fernschriftlich oder per einberufen. Der Einberufung sind Vorschläge zur Beschlussfassung beizufügen. Die Geschäftsführung bereitet die Gesellschafterversammlung vor. (4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung übernimmt der von dem jeweils größten Gesellschafter benannte Vertreter. (5) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten und sein Stimmrecht durch diesen ausüben lassen. Zur Vertretung und zur Ausübung des Stimmrechtes bedürfen rechtsgeschäftliche Vertreter eines Gesellschafters einer schriftlichen Vollmacht des vertretenen Gesellschafters. (6) Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich mit der schriftlichen, fernschriftlichen, telegraphischen, einer per Telefax oder per e- mail übermittelten Abgabe der Stimmen einverstanden erklären und das Gesetz nicht zwingend die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung vorschreibt. (7) Soweit über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung kann einen Protokollführer bestimmen. (8) Gesellschafterversammlungen können außer am Sitz der Gesellschaft auch an jedem anderen Ort abgehalten werden. 12 Gesellschafterbeschlüsse (1) In der Gesellschafterversammlung gewähren je 100,00 Stammeinlage eine Stimme. (2) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen zählen als Nein-Stimmen. (3) Gesellschafterbeschlüsse gemäß 10 und 14 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. (4) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als 75 % des Stammkapitals vertreten, ist unter Beachtung von 11 Abs. 3 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird.

6 Seite 6 GESELLSCHAFTSVERTRAG KOMMUNALE BETEILUNGSGESELLSCHAFT (5) Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Niederschrift durch Klage beim zuständigen Gericht angefochten werden. 13 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung (1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches gelten für die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend. (2) Der Auftrag des Abschlussprüfers ist auch auf die Aufgaben nach 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des HGrG zu erstrecken. (3) Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den jeweils maßgebenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in den Geschäftsräumen der Gesellschaft an sieben Tagen nach der Veröffentlichung gemäß vorstehendem Satz 1 öffentlich auszulegen. (4) Die Gesellschaft gewährt den Gesellschaftern Einsicht in die Bücher und Schriften, soweit dieses zur Prüfung der Beteiligung i.s.v. 112 Abs. 1 Nr. 2 GO NW erforderlich ist. (5) Im Lagebericht hat die Geschäftsführung eine Stellungnahme zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung abzugeben. (6) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (7) Die Verteilung des Jahresergebnisses erfolgt im Verhältnis der den Gesellschaftern nach 4 dieses Vertrages zugeordneten Aktien an der RWWE im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses. Beschlüsse, Beträge aus dem Jahresergebnis in die Gewinnrücklagen einzustellen oder als Gewinn vorzutragen, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (8) Die Gesellschafter vereinbaren bereits jetzt, dass die Gesellschafterversammlung alle erforderlichen Beschlüsse fassen, Maßnahmen ergreifen sowie Weisungen erteilen wird, die erforderlich sein werden, um den Gesellschaftern im Falle eines Verkaufes von Aktien der RWWE in Übereinstimmung mit der Aktionärsvereinbarung an die RWE Energy AG, die ihnen nach dem Maßstab des 4 i.v.m. Anlage 1 dieser Satzung zuzuordnenden, von ihnen der Kapitalrücklage der Gesellschaft zugeführten Mittel zurückzugewähren. Derartige Zahlungspflichten der Gesellschaft entstehen jedoch in keinem Falle, bevor nicht entsprechende Kaufpreis- Beträge von der RWE Energy AG in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Aktionärsvereinbarung an die Gesellschaft als wirtschaftliche Eigentümerin der betreffenden Aktien geleistet worden sind. 14 Verfügung über Geschäftsanteile

7 GESELLSCHAFTSVERTRAG KOMMUNALE BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT Seite 7 (1) Die Abtretung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils sowie die Belastung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Zustimmung kann nur unter den Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes erteile werden. (2) Die nach Abs. 1 erforderliche Zustimmung kann von der Gesellschafterversammlung nur dann erteilt werden, wenn gleichzeitig das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den dem verfügungswilligen Gesellschafter gemäß 4 dieser Satzung zugeordneten Aktien in Übereinstimmung mit 9 der Aktionärsvereinbarung und dem bestehenden Treuhandvertrag rechtswirksam übertragen wird und der Erwerber der Aktien - der nicht die RWE Energy AG sein darf - auch den Geschäftsanteil an der Gesellschaft erwerben wird. 15 Kündigung / Abfindung (1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, erstmals jedoch zum Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft ausnahmsweise bereits vor diesem Zeitpunkt kündigen, wenn die ihm nach 4 dieser Satzung zuzuordnenden Aktien an der RWWE in Übereinstimmung mit 9 der Aktionärsvereinbarung bis spätestens zum 31. Dezember 2007 an die RWE Energy AG veräußert werden. (2) Die Kündigung ist schriftlich per Einschreiben gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich hiervon unterrichtet. (3) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, falls nicht sämtliche Gesellschafter in zulässiger Weise, insbesondere unter Beachtung des vorstehenden Absatz 1, die Kündigung erklären. In diesem Fall wird die Gesellschaft aufgelöst. (4) Der durch die Kündigung ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf Einziehung seiner Geschäftsanteile gegen Zahlung einer Abfindung. Soweit die von dem Gesellschafter (im Zusammenhang mit der Veräußerung des wirtschaftlichen Eigentums an den ihm zuzuordnenden Aktien der RWWE an die Gesellschaft) geleistete freiwillige Zuzahlung in die Kapitalrücklage noch nicht an ihn ausbezahlt sein sollte, hat der kündigende Gesellschafter vorweg einen Anspruch auf die Auszahlung der von ihm geleisteten freiwilligen Zuzahlung, wobei 13 Abs. 8 Satz 2 entsprechend gilt. Der kündigende Gesellschafter hat ferner einen Anspruch auf Auszahlung des Buchwertes seines Geschäftsanteiles. Als Buchwert gilt der Betrag, der dem auf seinen Anteil am Stammkapital entfallenden anteiligen Eigenkapital der Gesellschaft i.s.v. 266 Abs. 3 A HGB entspricht, das nach Abzug sämtlicher freiwilligen Zuzahlungen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage der Gesellschaft nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB verbleibt. (5) Ein mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters etwaig verbundener Verlust von Steuervorteilen der Gesellschaft bzw. der übrigen Gesellschafter wird von dem ausscheidenden Gesellschafter nicht übernommen.

8 Seite 8 GESELLSCHAFTSVERTRAG KOMMUNALE BETEILUNGSGESELLSCHAFT (6) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft fällig und ab diesem Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt zu verzinsen nach Maßgabe des bei Kündigungszugang gültigen Drei-Monats-EURIBOR. 16 Auflösung der Gesellschaft (1) Die Auflösung der Gesellschaft bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. (2) Sollten im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft noch aus freiwilligen Zuzahlungen der Gesellschafter im Sinne von 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB stammende Kapitalrücklagen bei der Gesellschaft verbucht sein, gilt 15 Abs. 4 bei der Abwicklung der Gesellschaft entsprechend. Sofern sich im Zeitpunkt der Auflösung darüber hinaus auch einzelnen oder sämtlichen Gesellschaftern gemäß 4 dieses Gesellschaftsvertrages zuzuordnende Aktien an der RWWE noch im Vermögen der Gesellschaft befinden, weil sie noch nicht an die RWE Energy AG oder einen Dritten veräußert wurden, sind diese - an Stelle der Regelung in vorhergehendem Satz eins - den Gesellschaftern nach Maßgabe des 4 dieses Gesellschaftsvertrages zurückzugewähren. Im Übrigen richtet sich die Abwicklung der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften. 17 Schlussbestimmungen (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafter umgehend so abzuändern oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von etwaigen Regelungslücken. Münster, den 21. Juli Gesellschaftsvertrag vom , beurkundet durch Notar Ulrich Hermersdorfer, Münster, UR.-Nr. 592/2004.

9 Anlage 1 der Satzung: Auf die Gesellschafter der kommunale Beteiligungsgesellschaft RWWE GmbH (KBR GmbH) entfallen die folgenden, treuhänderisch gehaltenen Aktien der RWWE AG: Gesellschafter der KBR GmbH (indirekte) kommunale Aktionäre der RWWE AG Westfälisch-Lippische Vermögensverwaltungs-GmbH (WLV) Märkische kommunale Wirtschafts-GmbH (MKG) Landesverband Lippe Hochsauerlandkreis Vermögensverwaltungsgesellschaft für den Hochsauerlandkreis mbh ( VVHG ) Kreis Minden-Lübbecke Beteiligungsgesellschaft des Kreises Steinfurt mbh Stadt Siegen Stadt Lüdenscheid Stadt Iserlohn Stadt Arnsberg Stadt Hagen Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH Stadtwerke Detmold GmbH Vermögensverwaltungsgesellschaft der Stadt Attendorn VBG Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, Kreis Olpe Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft Kreis Siegen-Wittgenstein mbh Stadtwerke Lemgo GmbH Summen RWWE AG gesamt Stückaktien Anteile RWWE AG Prozent Anteil Aktien an der RWWE AG 7,58 % 3,83 % 1,00 % 1,49 % 0,17 % 0,10 % 0,03 % 0,26 % 0,26 % 0,17 % 0,31 % 0,10 % 0,59 % 0,11 % 0,12 % 1,08 % 1,10 % 0,03 % 18,33 % 100,00 % Prozent Anteil eingelegter RWWE AG-Aktien in die KBR GmbH 41,3 % 20,9 % 5,4 % 8,2 % 0,9 % 0,5 % 0,2 % 1,4 % 1,4 % 0,9 % 1,7 % 0,5 % 3,3 % 0,6 % 0,7 % 5,9 % 6,0 % 0,2 % Anteile KBR GmbH Stammkapital Stammkapital Prozent ,33 % ,92 % ,42 % ,17 % 550 0,92 % 300 0,50 % 100 0,17 % 850 1,42 % 850 1,42 % 550 0,92 % ,75 % 300 0,50 % ,25 % 350 0,58 % 400 0,67 % ,92 % ,00 % 100 0,17 % 100,00 % ,00 %

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