BEBAUUNGSPLANES der OG EISENACH Teilbereich " BEI SCHUWELERSWIES SO "Biogasanlage und regenerative Energienutzung"
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- Heidi Kaufer
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1 BEBAUUNGSPLANES der OG EISENACH Teilbereich " BEI SCHUWELERSWIES SO "Biogasanlage und regenerative Energienutzung" SEPARATE TEXTFESTSETZUNGEN aktueller Stand: F a s s u n g gemäß Satzungsbeschluss
2 1 A) Bauplanungsrechtliche Festsetzungen ( 9 Abs. 1, Nr. 1 und 2 BauGB) 1. Art der Baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m BauNVO) 1.1 Für den Geltungsbereich des B-Planes wird "Sondergebiet "Biogasanlage und regenerative Energienutzung gem. 11 Abs. 2 BauNVO als Art der Nutzung festgesetzt Zulässig sind - Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen, hier: ausschließlich Energie aus Biomasse bis zu einer max. Leistung von 2,3 Mio Normkubikmeter Biogas ; - Trocknungsanlagen zur Nutzung der Abwärme aus der Biogasanlage; - Anlagen, die nachwachsende Rohstoffe veredeln; Unzulässig sind Wohnungen oder Wohngebäude für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber oder Betriebsleiter 2. Maß der Baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 0,8 B) Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BauGB i.v.m. 88 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 6 LBauO und 16 und 18 BauNVO) 1. Gebäudehöhe Die zulässigen Bauhöhen sind festgesetzt: für Behälter und technische Anlagen: max. 12,0 m Gesamthöhe für sonstige Gebäude: max. 8,0 m Firsthohe / Gesamthöhe. Die Höhenbegrenzungen gelten nicht für untergeordnete Nebenanlagen mit einer Grundfläche von weniger als 1 m². Die Gesamthöhe wird gemessen vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion zum Schnittpunkt der Wand mit der neuen Geländeoberfläche. 2. Gestaltung der Dachflächen Als Dachformen sind zulässig für Behälter und technische Anlagen: Flachdächer, Pultdächer, betrieblich bedingte Sonderformen für sonstige Gebäude: Satteldach und Pultdach 3. Fassadengestaltung Fassaden der Betriebsgebäude und technische Bauwerke (z.b. Fermenter, Endlager) sind einheitlich mit einer matten grau-grünen oder dunkelgrünen Farbgebung (z.b. RAL 6000, 6005, 6011, 6013 oder 6021) zu versehen. Die Festlegung der Farbgebung gilt nicht für untergeordnete Nebenanlagen. 4. Einfriedung Für die Einfriedung sind Maschendrahtzäune mit Übersteigschutz und Metallgitterzäune bis 2,00 m Höhe zulässig. Die gem. A 1.1 und A 1.2 anzupflanzenden Hecken sind dem Zaun außen vorzulagern. 5. Reklame- und Werbeanlagen Reklame- und Werbeanlagen gem. 5 i.v.m. 52 LBauO sind ausschließlich an Betriebsgebäuden gestattet. Sie sind auf den Betriebsinhaber und die Dienstleistung zu beschränken und dürfen die tatsächliche Höhe der jeweiligen Baukörper nicht überschreiten. Umlaufende oder dauerhafte Lichtwerbungen sind unzulässig. Eine Beleuchtung der Werbeanlage ist ausschließlich indirekt oder durch Anstrahlen zulässig. 6. Geländemodellierung Zur Überwindung von Höhenunterschieden sind begrünte Erdböschungen oder begrünte Stützmauern zulässig.
3 2 C) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Festsetzungen zur Erhaltung und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gem. 9 (1), 25 BauGB 1. Ausgleichsmaßnahme A 1.1 Auf den im B-Plan mit A 1.1 gekennzeichneten 5 m breiten Flächen sind folgende Maßnahmen umzusetzen: - Anpflanzung einer geschlossenen, 3-reihigen Hecke aus standortgerechten Bäumen und Sträuchern (Pflanzabstand in der Reihe 1,5 m, Reihenabstand: 1,0 m, Abstand der ersten Reihe zur Parzellengrenze des Weges: mind. 2 m). Die Artenauswahl und die örtliche Verteilung der Arten muss gem. den abwechselnd anzuwendenden Pflanzschemata I und II der genehmigten Bauantragsunterlagen zur Biogasanlage (Baugenehmigung v , Az: ) erfolgen. Die Hecke ist grundsätzlich der freien Entwicklung zu überlassen. Ein fachgerechter, abschnittsweiser Rückschnitt ist nur zur Schaffung des Lichtraumprofils des Wirtschaftsweges zulässig. - Die Säume sind der gelenkten Sukzession zu überlassen, d.h. alle 2-3 Jahre können die gehölzfreien Randstreifen gemäht oder gemulcht werden. - Die Errichtung baulicher Anlagen jeglicher Art bzw. eine Lagerung von Einsatzstoffen oder Reststoffen aus der Biogasanlage ist auf diesen Flächen nicht zulässig. 2. Ausgleichsmaßnahme A 1.2 Auf den im B-Plan mit A 1.2 gekennzeichneten 7 m breiten Flächen sind folgende Maßnahmen umzusetzen: - Anpflanzung einer geschlossenen, 5-reihigen Hecke aus standortgerechten Bäumen und Sträuchern (Pflanzabstand in der Reihe 1,5 m, Reihenabstand: 1,0 m). Die Artenauswahl und die örtliche Verteilung der Arten muss gem. den abwechselnd anzuwendenden Pflanzschemata I und II der genehmigten Bauantragsunterlagen zur Biogasanlage (Baugenehmigung v , Az: ) erfolgen. Die Hecke ist grundsätzlich der freien Entwicklung zu überlassen. Ein fachgerechter, abschnittsweiser Rückschnitt (max. alle 3-5 Jahre) ist zulässig, wenn die benachbarten betrieblichen oder landwirtschaftlichen Nutzungen erheblich behindert werden. - Die Säume sind der gelenkten Sukzession zu überlassen, d.h. alle 2-3 Jahre können die gehölzfreien Randstreifen gemäht oder gemulcht werden. - Die Errichtung baulicher Anlagen jeglicher Art bzw. eine Lagerung von Einsatzstoffen oder Reststoffen aus der Biogasanlage ist auf diesen Flächen nicht zulässig. D) Umsetzung und Zuordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen gem. 9(1a) Satz 2 und 135 BauGB 1. Die festgesetzten privaten Maßnahmen A 1.1 und A 1.2 sind spätestens im Winter 2013 umzusetzen. Sie sind dem Sondergebiet zu 100 % zuzuordnen.
4 3 Hinweise und Empfehlungen Die nachfolgenden Hinweise und Empfehlungen können nicht als Festsetzungen in die Satzung aufgenommen werden, sind aber als fachrechtliche Vorgaben dennoch bei der Planung und Realisierung von Vorhaben zu beachten. Sie dienen als Information über außerhalb des Satzungsgebietes umzusetzende Kompensationsverpflichtungen gem. Naturschutzrecht sowie zu sonstigen Bepflanzungen bzw. über Inhalte fachspezifischer Gesetze / Verordnungen bzw. über die Vorgaben von Fachbehörden / Träger öffentlicher Belange 1. Externe Ausgleichsmaßnahme A 2 Gem. 9 (1) Nr. 20 BauGB und der Eingriffsermittlung aus dem Umweltbericht kann die Vollkompensation nicht im Satzungsgebiet nachgewiesen werden. Auf Gem. Eisenach, Flur 18, Flst 11 tw. sind daher folgende Maßnahmen umzusetzen: - Anlage eines extensiv genutzten Saumstreifens. Die Maßnahme ist spätestens in der ersten Vegetationsperiode nach Satzungsbeschluss umzusetzen und dem Sondergebiet zu 100 % zuzuordnen. Die rechtliche Sicherung der Ausgleichsmaßnahme und der betroffenen Fläche muss durch Grundbucheintrag (zugunsten der Ortsgemeinde Eisenach und der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm - Untere Naturschutzbehörde als Gesamtberechtigte gemäß 428 BGB) erfolgen. 2. Artenschutz Eine Außenbeleuchtung sollte nur durch Lampen mit einem geringen UV-Anteil (z.b. Natriumdampf-Niederdruckleuchten) erfolgen. 3. Bepflanzungen a) Bei allen Gehölzpflanzungen ist der Elfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz Grenzabstände für Pflanzen entsprechend der 44 bis 47 LNRG und die DIN Vegetationstechnik im Landschaftsbau: Pflanzen und Pflanzarbeiten zu beachten. b) Die extensive, flächige Begrünung von Flachdächern (Vegetationstragschicht und Drainschicht: ca. 8 cm bis 12 cm je nach Systemaufbau) wird empfohlen 4. Gesundheitsschutz Im Untersuchungsraum liegt lokal ein hohes Radonpotenzial (> 100 kbq/m³) vor, dass zumeist eng an tektonische Bruch- und Kluftzonen gebunden ist. Kleinräumig, also auf der konkreten Baustelle, können davon allerdings aufgrund der örtlich variierenden geologischen Einflussgrößen deutliche Abweichungen bei den Radonwerten auftreten. Das deutsche Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) empfiehlt, Neubauten von vornherein so zu planen, dass eine Raumluftkonzentration von 100 Bq/m³ im Jahresmittel im Aufenthaltsbereich nicht überschritten wird. Präventive Maßnahmen können sein: Durchgehende Bodenplatte statt Streifenfundament Mechanische Luftabführung im Unterbau (bzw. unter dem Gebäude) Eventuell radondichte Folie unter die Bodenplatte bringen Leitungsdurchführungen (Wasser, Elektrizität, TV, Erdsonden etc.) ins Erdreichsorgfältig abdichten eventuell oberirdisch verlegen Dichte Türen zwischen Kellerräumen und Wohnräumen Abgeschlossene Treppenhäuser
5 4 5. Bodenschutz / Altlasten a) Im Geltungsbereich ist mit unterschiedlichen Bodenverhältnissen zu rechnen, daher werden Bodengutachten für die erforderlichen Gründungsarbeiten empfohlen. Die Anforderungen der DIN 1054, DIN 4020 und DIN 4124, DIN EN und -2 sind dabei zu beachten. b) Bei allen Bodenarbeiten, auch bei Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, sind die Vorgaben nach 202 BauGB in Verbindung mit DIN und DIN sowie die Forderungen des Bodenschutzes (BBodschG und BBodschV) zu beachten. c) Der "Erlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren" ist zu beachten. Werden bei Baumaßnahmen Abfälle (z.b. Bauschutt, Hausmüll etc.) angetroffen oder ergeben sich sonstige Hinweise (z.b. geruchliche/visuelle Auffälligkeiten), ist die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz in Trier zu informieren. d) Anfallende Bodenaushub- und Bauschuttmassen sind entsprechend den abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. zu entsorgen. Gefährliche Abfälle, z.b. schadstoffbelasteter Erdaushub sind der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh (SAM mbh) zur Entsorgung anzudienen. 6. Grund- und Oberflächenwasserbehandlung Maßgeblich für Art und Umfang der Maßnahmen zur naturnahen Bewirtschaftung des anfallenden Niederschlagswassers sind die Vorgaben der Satzung der Verbandsgemeinde in der jeweils zum Zeitpunkt des Bauantrages gültigen Fassung. Der wasserwirtschaftliche Nachweis ist im Entwässerungsantrag zum Bauantrag zu erbringen. Darüber hinaus gelten folgende Empfehlungen / Anregungen / Auflagen der Wasserwirtschaft: - Das anfallende Oberflächenwasser ist auf den Grundstücken selbst mit einer Menge von 50 l/m² befestigte Fläche zurückzuhalten. Die Rückhaltung erfolgt alternativ in Regenwasserzisternen mit Brauchwasserspeicher und integriertem Rückhaltevolumen mit gedrosseltem Ablauf oder in einer Versickerungsmulde mit Schotterbett. Der Notüberlauf kann flächig über die belebte Bodenzone abgeleitet werden. - Bei Anfall von verschmutztem Oberflächenwasser von Betriebsflächen mit besonderen Nutzungen sind entsprechende Reinigungs- und Rückhalteanlagen seitens der privaten Bauherren vorzusehen. Art und Umfang sind im Bauantrag nachzuweisen. - Ein Anschluss von Grunddrainagen und Außengebietswasser an den Schmutzwasserkanal ist nach rechtlicher Vorgabe nicht zulässig. Es wird empfohlen, alle Gebäudeteile mit Erdanschluss durch geeignete Maßnahmen gegen drückendes Wasser zu schützen. 7. Monitoring a) Überwachung sonstiger, nicht vorhersehbarer nachteiliger Umweltauswirkungen (z.b. Altlasten / Bodenbelastungen oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) während der Bauphase und danach alle 5 Jahre mittels Überprüfung der Auflagen der Baugenehmigung und Ortsbegehung durch die Kommune (evt. in Verbindung mit Sachverständigem für Umweltplanung) b) Überprüfung des Vollzug und der Effizienz- bzw. Wirksamkeitskontrolle verbindlich festgesetzter naturschutzfachlicher und grünordnerischer Maßnahmen alle 5 Jahre (bis zum Abschluss sämtlicher genehmigter baulicher Anlagen) mittels Ortsbegehung durch die Kommune (evt. in Verbindung mit Sachverständigem für Naturschutz).
6 5 8. Denkmalschutz Sollten bei Erdarbeiten, Bau- oder Abbrucharbeiten prähistorische oder historische Gegenstände (bewegliche oder unbewegliche) - von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, dass sie Kulturdenkmäler sind oder als solche gelten - gefunden werden oder Flurdenkmäler durch die Baumaßnahme betroffen sein, ist dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde (Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier [Rheinisches Landesmuseum], Tel: 0651/ o. Iandesmuseumtrier@gdke.rlp.de) mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der Unteren Denkmalschutzbehörde, Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (Tel: 06561/15-0 o. info@bitburg-pruem.de), der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich an die Denkmalfachbehörde weiter. Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, sonstige über das Grundstück Verfügungsberechtigte, der Besitzer des Grundstücks und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung der Fund entdeckt wurde. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die Übrigen. 9. Ressourcenschutz Es wird empfohlen, Niederschlagswasser zu sammeln und als Brauchwasser zu nutzen. Dabei sind die hygienischen Auflagen des Bundesgesundheitsamtes, die aktuelle Trinkwasserverordnung und die entsprechenden Satzungen der Kommune in den jeweils gültigen Fassungen zu berücksichtigen. 10. Ver- und Entsorgungseinrichtungen Die Fahrzeuge der Abfall- und Recyclingabfuhr können das Plangebiet wegen mangelnder Wendemöglichkeit nicht anfahren. Müllbehälter müssen ggfs. an die Haupterschließung "L 40" gebracht werden. 11. Wegenutzungen Nach Forderung der betroffenen Fachbehörden ist die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit der Erschließung als Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr bzw. die Betreiber der WEA ständig zu gewährleisten. 12. Verkehrssicherheit Die im Bereich der freien Strecke klassifizierter Straßen (hier: L 40) erforderlichen Sichtdreiecke sind nach RAS-K 1 herzustellen und dauerhaft freizuhalten. Diese Textfestsetzungen sind Bestandteil des Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Eisenach, Teilgebiet Bei Schuwelerswies - SO Biogasanlage und regenerative Energienutzung. Eisenach, den Martin Rau, Ortsbürgermeister (Siegel)
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