Rechtsinformation Nr. 102

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1 Rechtsinformation Nr. 102 Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtung der DGB-Gewerkschaften GUV/FAKULTA Datum 10. Januar 2013 Für Ansprechpartner/innen der GUV/FAKULTA Weitere Informationen: GUV/FAKULTA Hauptverwaltung Ruhrstraße Ludwigsburg i Die dargebotenen Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Gleichwohl wird für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit keine Garantie übernommen. Aus diesem Grunde ist jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Informationsangebotes ausgeschlossen. Die bereitgestellten Inhalte dienen der allgemeinen Mitteilung und nicht der Beratung in konkreten Fällen. GUV/FAKULTA Hauptverwaltung Ruhrstr Ludwigsburg Telefon: / Telefax: / info@guv-fakulta.de SEB Stuttgart BLZ Konto-Nr Steuer-Nr /53900

2 INFO-BRIEF NR. 102 Datum: Dienstag, 18. Dezember 2012 Verfasserin: Ulrike Bitterle Unfallversicherungsschutz bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit Grundsätzliche Regelungen 1. Arbeitszeitgesetz Höchstarbeitszeit und Aufzeichnungspflichten 1.1. Grundregel 1.2. Ausnahmen 1.3. Aufzeichnungspflichten 1.4. Wöchentliche Arbeitszeiten bei einer Beschäftigung im Straßentransport, 21 a ArbZG 2. Konsequenzen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz 3. Unfallversicherungsschutz nach SGB VII bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit 4. Unfallversicherungsschutz nach SGB VII bei Unfallverursachung wegen Übermüdung 4.1. Betriebsbedingte Übermüdung 4.2. berufsfremde Übermüdung 4.3. Rückgriff des Sozialversicherungsträgers nach 110 SGB VII 4.4. Gesetzeswortlaut 5. Unfallversicherungsschutz nach SGB VII bei relativer / absoluter Fahruntüchtigkeit 6. Unfallversicherungsschutz nach SGB VII bei Schädigung von Arbeitskollegen ( Personenschaden ) I SGB VII Enthaftung 6.2. Gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Anspruch auf Schmerzensgeld? 6.3. Rückgriffsansprüche des Unfallversicherungsträgers nach 110 SGB VII für erbrachte Versicherungsleistungen 7. Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleich 8. Strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen bei Schädigung Dritter 9. Versicherungsrechtliche Konsequenzen in Kaskoversicherung / Kfz Haftpflichtversicherung Referenteninfo der GUV/FAKULTA Ruhrstr Ludwigsburg

3 Unfallversicherungsschutz bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit Wie sieht es aus, wenn es aufgrund von Übermüdung zu einem Arbeitsunfall kommt? Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit? Grundsätzliche Regelungen: 1. Arbeitszeitgesetz Höchstarbeitszeit und Aufzeichnungspflichten 1.1.Grundregel 3 ArbZG bestimmt ausgehend von einer 6-Tage-Woche, daß die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann bis auf 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Der Werktag beginnt dann, wenn der/die Arbeitnehmer/in die Arbeit aufnimmt und endet 24 Stunden später. Die in dieser Spanne liegende Arbeitszeit wird für die Berechnung herangezogen. Von der Grundregel gibt es mehrere Ausnahmen: 1.2. Ausnahmen - 7 Absatz 1 ArbZG: Eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 10 Stunden ist durch Tarifvertrag nur zulässig, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt ( z.b. in bestimmten Branchen, wie Gesundheitsdienste, Landwirtschaft etc. ). In diesen Fällen ist nach 7 IIa, VII ArbZG auch eine Verlängerung auf über 8 Stunden ohne Ausgleich möglich, wenn durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird und der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. - Außergewöhnliche Fälle nach 14 ArbZG Auch in Notfällen bzw. außergewöhnlichen Fällen sowie bei der Gefährdung von Arbeitsergebnissen, dem Verderb von Rohstoffen und Lebensmitteln darf von der Grundregel abgewichen werden.

4 Dies gilt allerdings nicht, wenn die Notwendigkeit der Arbeitserbringung darauf beruht, dass schlecht oder gar nicht geplant wurde oder wenn diese absehbar ist. Hier gibt es demnach einen gewissen Wertungsspielraum. Es gilt folgende Faustformel: Begebenheiten, die häufiger vorkommen, sind nicht außergewöhnlich. Alles was absehbar ist, z.b. starker Schneefall lt. Wettervorhersage, muß durch organisatorische Maßnahmen ( z.b. Personalreserve ) bzw. entsprechende Disposition geregelt werden Aufzeichnungspflichten Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird durch die Arbeitsschutzbehörden überwacht. 16 Absatz 2 ArbZG bestimmt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die über die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen 2 Jahre aufbewahrt werden Wöchentliche Arbeitszeiten bei einer Beschäftigung im Straßentransport, 21 a ArbZG 21 a ArbZG findet Anwendung auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten, die unter die Lenk- und Ruhezeitenregelungen im Sinne der Verordnung ( EG ) Nr. 561/2006, der VO ( EWG ) Nr. 3821/85 und des AETR Abkommens. Hinweis: Lenkzeit ist Arbeitszeit. Gemäß 21 a Abs. 4 ArbZG darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. 1 Auch hier besteht eine Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer. 2. Konsequenzen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz Gleich, ob die Beschäftigten selbst für die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und die Dokumentation zuständig sind oder ob der Arbeitgeber dies selbst macht, trägt dieser die ordnungs- und strafrechtliche Verantwortung. Danach kann gem. 22 ArbZG gegen das Unternehmen bzw. die haftenden Organträger bei Verstößen gegen die Aufzeichnungs- und 1 Seit 01. November 2012 gilt auch für selbständige Kraftfahrer, die unter obige Regelungen fallen, eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 - maximal 60 Stunden - mit entsprechender Ausgleichspflicht. 2

5 Dokumentationspflicht eine Geldbuße bis zu EUR, bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit eine solche bis zu EUR verhängt werden. Bei Arbeits- oder Wegeunfällen i.v.m. unzulässigen Arbeitszeiten muss der Arbeitgeber u.u. mit dem Einleiten eines Strafverfahrens gem. 23 ArbZG rechnen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Grenzen der Höchstarbeitszeit und einer damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer bzw. bei beharrlicher Wiederholung solcher Verstöße sieht 23 ArbZG die Verhängung von Freiheits- oder Geldstrafen vor. Beharrlichkeit kann sich auch durch ein Unterlassen zeigen: Wer fortlaufend Verstöße ignoriert, obwohl er zum Einschreiten verpflichtet ist, hat eine Garantenstellung und macht sich ebenfalls strafbar. Dem Gesetz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Einhaltung der Arbeitszeit in der Regel nur durch eine vom Arbeitgeber vorzunehmende organisatorische Änderung erzielt wird, der Überschreitung der Höchstarbeitszeit meist nur durch Erweiterung der personellen Ressourcen durch den Arbeitgeber abgeholfen werden kann. 3. Unfallversicherungsschutz nach SGB VII bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit Ein Arbeitnehmer verursacht nach einem 11-stündigen Arbeitstag auf dem Nachhauseweg einen Unfall und wird hierbei verletzt? Verliert er seinen Unfallversicherungsschutz? Das Arbeitszeitgesetz ist ein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer. Seine Nichtbeachtung führt nicht zu Nachteilen für die Versicherten in der Sozialversicherung. Daher führt allein das Nichteinhalten der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht zum Wegfall des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Ein Arbeitnehmer der länger als 10 Stunden an ein und demselben Tag arbeitet, ist bei der Ausübung seiner Beschäftigung auch nach diesen 10 Stunden weiter in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz greift immer dann, wenn es sich um einen Unfall bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ( vgl. 8 Absatz I SGB VII ) handelt. Neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit gehören auch die Wege von und zur Arbeitsstätte zur versicherten Tätigkeit ( vgl. 8 Absatz II SGB VII ). 4. Unfallversicherungsschutz nach SGB VII bei Unfallverursachung wegen Übermüdung Ein Arbeitnehmer verursacht nach 13! Stunden Arbeitszeit auf dem Nachhauseweg einen Unfall. Der Arbeitnehmer kam aufgrund Sekundenschlafs von der Fahrbahn ab. Ist hier ein Arbeitsunfall zu verneinen und verliert er deshalb seinen Unfallversicherungsschutz? 3

6 Gem. 1 SGB VII ist es Aufgabe der Unfallversicherung, nach Eintritt von Arbeitsunfällen die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Ein Arbeitsunfall ist gemäß 7 Abs. 1 SGB VII ein Versicherungsfall. Dabei sind nach 8 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach 2,3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit ( Versicherte Tätigkeit ). Versicherte Tätigkeit ist nach 8 Abs. 2 SGB VII u.a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit Betriebsbedingte Übermüdung Betriebsbedingte Umstände müssen wesentliche Bedingung für den Unfall sein. Bei dem eingetretenen Sekundenschlaf aufgrund Übermüdung müsste es sich demnach um einen betriebsbedingten Umstand im Sinne einer wesentlichen Unfallursache handeln. Verlässt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nach einem Arbeitstag von 13! Stunden, führt dies zu einer betriebsbedingten Ermüdung. ( Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom , L 1 U 5341/01; Bayerisches LSG, Urteil vom , L 2 U 566/10 ) Grundsatz: Kommt es durch sog. Sekundenschlaf auf der Fahrt von oder zur Arbeitsstätte mit dem Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, ist der AN in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt ( vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom , L 1 U 52/05 ) berufsfremde Übermüdung Trotzdem haben Arbeitnehmer auch selbst eine hohe Verantwortung, wenn sie in übermüdetem Zustand noch Auto fahren. Denn der Arbeitnehmer kann u.u. seinen Versicherungsschutz selbst in Frage stellen, z.b. wenn er sich aus privaten Gründen nach einem langen Arbeitstag noch ans Steuer setzt, obwohl ihm der Arbeitgeber die Übernachtungsmöglichkeit ermöglicht und eine sofortige Rückkehr untersagt. Dies kann versicherungsrechtlich als eigenwirtschaftlich zu werten sein und dann könnte ein Unfall in Folge von Übermüdung einer selbts geschaffenen Gefahr entsprechen, für die kein Versicherungsschutz besteht. Der Unfallversicherer müsste nachweisen, dass der Fahrer schon vor Antritt der Fahrt berufsfremd übermüdet war und Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat ( vgl. LSG Schleswig-Holstein a.a.o. ). 4

7 4.3. Rückgriff des Sozialversicherungsträgers nach 110 SGB VII Wird ein Arbeitnehmer trotz der bekanntermaßen vorhandenen Übermüdung zu weiteren Arbeiten eingesetzt oder zu langen Fahrten mit dem Kfz veranlasst und kommt es dadurch zu einem Arbeitsunfall, so kann die Berufsgenossenschaft in krassen Ausnahmefällen bei dem verantwortlichen Arbeitgeber oder Vorgesetzten gegebenenfalls Regress nehmen, wenn dieser grob fahrlässig gehandelt hat. Ein grob fahrlässiges Verhalten könnte vorliegen, wenn erkannt wird, daß es aufgrund der zeitlich langen Tätigkeit sehr wahrscheinlich zu einer Übermüdung des Mitarbeiters kommen kann. Übt der Arbeitgeber trotzdem Druck auf die Mitarbeiter aus, dass diese nach langen Arbeits- und Fahrzeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder im Betrieb anwesend sein müssen oder verbietet er ihnen sogar eine Übernachtung, so kann dies unter Umständen als grob fahrlässige Verursachung des Unfalls der übermüdeten Mitarbeiter im Sinne von 110 SGB VII angesehen werden und eine Rückgriffsmöglichkeit des Unfallversicherers auf den Arbeitgeber begründen Gesetzeswortlaut 110 SGB VII Haftung gegenüber den Sozialvers.trägern Absatz ( 1 ) Haben Personen, deren Haftung nach den 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.... Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen beziehen. Absatz ( 2 ) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. 5. Unfallversicherungsschutz nach SGB VII bei relativer / absoluter Fahruntüchtigkeit Ein Lkw Fahrer verursacht nach einer Arbeitszeit von 5 Stunden einen Unfall und wird hierbei verletzt. Es wird ein BAK von 0,8 0/00 festgestellt. Verliert er seinen Unfallversicherungsschutz? Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) seit dem Urteil vom ( BSGE 12,242 ) schließt die auf Alkohol zurückzuführende relative Fahruntüchtigkeit ( BAK unter 1,1 0/00 ) eines Kraftfahrers den Schutz 5

8 der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht aus, sondern nur dann, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn nach Erfahrung des täglichen Lebens ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender Kraftfahrer bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Entscheidend ist, ob eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat und neben der BAK aus weiteren Beweisanzeichen in Form von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen darauf geschlossen werden kann, dass der Versicherte wegen der Folgen des Alkoholgenusses fahruntüchtig und damit der Alkoholgenuss die überragende Ursache für das Unfallereignis war. Als Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hat das BSG angesehen u.a. die Fahrweise des Versicherten, z.b. eine überhöhte Geschwindigkeit, Fahren in Schlangenlinien, plötzliches Bremsen, aber auch sein Verhalten vor, bei und nach dem Unfall, wobei ein Fehlverhalten aber nur dann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit beweist, wenn es nicht ebenso gut andere Ursachen haben kann, wie z.b. Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung; Je geringer die festgestellte BAK ist, desto höhere Anforderungen sind an den Beweiswert dieser sonstigen Beweisanzeichen zu stellen, um eine allein wesentliche Verursachung des Unfalls durch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu bejahen. Die für eine Fahruntüchtigkeit sprechenden Beweisanzeichen müssen dabei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen und es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von ihrer naturwissenschaftlichen Mitverursachung des Unfallereignisses auszugehen sein ( vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom , L 2 U 243/10 ). Von absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, bei der ohne weitere Beweisanzeichen vermutet wird, dass die Folgen des Alkoholgenusses für die Unfallverursachung von überragender Bedeutung waren, ist nach der Rechtsprechung des BSG ab einer BAK von 1,1 0/00 auszugehen ( vgl. BSG, Urteil vom , 2 RU 40/91; BSG, Urteil vom , B 2 U 23/05 R ). 6. Unfallversicherungsschutz nach SGB VII bei Schädigung von Arbeitskollegen ( Personenschaden ) Arbeitnehmer 1 und Arbeitnehmer 2 sind für das Bauunternehmen M tätig. AN 1 und AN 2 befinden sich mit dem Kleintransporter von M auf dem Heimweg von einer 100 km entfernt gelegene Baustelle. AN 1 steuert das Fahrzeug. AN 2 ist Beifahrer. Auf der Autobahn kommt es zum Unfall. AN 1 hat seine aufkommende Müdigkeit ignoriert. Obwohl er mehrmals die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat, ist er weitergefahren. AN 2 wird beim Unfall verletzt. Greift hier der gesetzliche Unfallversicherungsschutz oder muß AN 1 für die Verletzung haften? Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers wird durch die öffentlich- 6

9 rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst ( 104 SBG VII ) Damit einher geht eine entsprechende Haftungsfreistellung ( = Enthaftung ) aller Betriebsangehörigen bei Betriebs- bzw. Arbeitsunfällen Absatz 1 SGB VII Enthaftung Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Grundsatz: Der gesetzliche Unfallversicherungsträger leistet auch dann, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitskollegen verursacht wurde. Ausnahme: Der Versicherungsfall wurde vorsätzlich ( auch der Unfall muß gwollt und gebilligt werden ) herbeigeführt. Sinn und Zweck: Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muß weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Zum anderen dienen die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine Beiträge die gesetzliche Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird und die Enthaftung der Betriebsangehörigen dem Betriebsfrieden Gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Schmerzensgeld? Nein. In der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Versicherte bei Eintritt eines Arbeitsunfalls Anspruch auf umfassende Leistungen. Der Geschädigte kann gegen den Schädiger keine weiteren zivilrechtlichen Ansprüche, wie Schmerzensgeld geltend machen- Allerdings hat die Versichertenrente der Unfallversicherung auch die Aufgabe, neben einem evtl. Erwerbsschaden auch den immateriellen Schaden zu ersetzen. 7

10 Dieses System ist, auch soweit es im Einzelfall zu Benachteiligungen führt, verfassungsgemäß, vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff; BAG, Urteil vom 02. März 1989, 8 AZR 416/87 ) Rückgriffsanspruchs des Unfallversicherungsträgers nach 110 SGB VII für erbrachte Versicherungsleistungen Wird ein Kollege verletzt oder getötet, so kann die BG in der Regel bei dem Schädiger ( z.b. Fahrer ) Regress wegen der Kosten nehmen, die durch den Arbeitsunfall des verletzten Kollegen entstehen. AN 1 bzw. dessen Kfz- Haftpflichtversicherer haftet demzufolge, wenn AN 1 den Arbeitsunfall von AN 2 grob fahrlässig herbeigeführt hat. 2 Der Unfallversicherungsträger ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Straßenverkehrs beim Einnicken am Steuer eine besondere Begründung der groben Fahrlässigkeit für nötig erachtet. Eine grobe Fahrlässigkeit hat er nur dann angenommen, wenn der Fahrer sich nachweislich über erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung hinweggesetzt hat ( vgl. BGH VersR 1977, 619 ). Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen OLGs vom , 2 U 87/98, handelt ein Betriebsangehöriger grob fahrlässig, wenn er nach einem langen, körperlich anstrengenden Arbeitstag auf der Heimfahrt seine aufkommende Müdigkeit ignoriert und weiterfährt, obwohl er mehrmals für kurze Zeit die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat und es infolgedessen zu Schlingerbewegungen gekommen ist, vgl. auch Saarländisches OLG, Urteil vom , 4 U 375/08; Grob fahrlässig i.s. von 110 SGB VII handelt auch ein Autofahrer, der nachts mit gleich bleibender Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h auf einer Bundesautobahn fährt, mehr als eine Minute Zeit hat, einen mit einer Geschwindigkeit von nur 62 km/h vorausfahrenden Lkw wahrzunehmen und auch den sich rasch verkürzenden Abstand zu erkennen und trotzdem ungebremst auf diesen auffährt, vgl. OLG Rostock, Urteil vom , 5 U 115/ Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Die Anspruchsregulierung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer richtet sich im übrigen nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Bei grob fahrlässigem Verhalten kann der schädigende Arbeitnehmer auch seinen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber verlieren. 2 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haftet der Kfz Haftpflichtversicherer auch für Ansprüche gegen den berechtigten Fahrer nach 3 Nr. PflVG. 8

11 8. Strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen bei Schädigung Dritter Kommen durch einen Unfall, der grob fahrlässig verursacht wird, andere Personen ( = Dritte ) zu Schaden, muss der Schädiger, z.b. Fahrer mit einer strengen Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung rechnen sowie mit Schadens- und Schmerzensgeldforderungen. ( 1 ) Das Bayerische OLG, Urteil vom , 1 St RR 67/03, hatte sich mit dem Fall eines Lkw Fahrers zu befassen, der wegen Übermüdung fahruntüchtig war und infolge eines Sekundenschlafes übersah, dass der Verkehr auf der Bundesautobahn auf Grund eines Unfalls zum Stehen gekommen war. Mit seinem Lkw fuhr der Fahrer ungebremst auf einen Pkw auf. Der Fahrer hatte seine Übermüdung zuvor erkannt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem entzog das Gericht ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 22 Monaten. ( 2 ) Im Fall, den das LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , 2 Ns 915 Js /2003, verhandelt hat, hat ein Speditionsunternehmer seinen Betrieb so organisiert, dass die angestellten Fahrer regelmäßig die zulässigen Lenkzeiten überschritten und deswegen fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnahmen, so auch im August Dem Fahrer S. war es bewusst, dass er übermüdet war und er nahm es zumindest billigend in Kauf, dass er infolgedessen zu einem sicheren Führen des Lastzuges nicht mehr in der Lage war. Auf der BAG bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h schlief er infolge seiner Übermüdung am Steuer ein und geriet deshalb mit seinem Lastzug nach rechts auf den Standstreifen. Hierbei wurden zwei Menschen getötet, die sich wegen einer Reifenpanne auf dem Standstreifen befanden. Der Fahrer wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen du es wurde eine Führerscheinsperre von noch 18 Monaten verhängt. 9. Versicherungsrechtliche Konsequenzen in Kaskoversicherung / Kfz- Haftpflichtversicherung Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung den Schädiger ganz oder teilweise in Regress nehmen ( 81 VVG n.f. ). Nach BGH, Urteil vom , I ZR 166/04, hat ein Fahrer, sofern sich als Unfallursache sog. Sekundenschlaf nachweisen lässt, nur dann grob fahrlässig gehandelt, wenn er sich bewusst über von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat. Zugrunde lag ein Auffahrunfall. Der Fahrer fuhr mit seinem Lkw ungebremst auf einen an einem Stauende anderen Lkw auf. Das Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom , 44 C 10657/09, führt hierzu folgendes aus: Das Einnicken am Steuer begründet nur dann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit des Fahrers, wenn diese sich nachweislich über von ihm 9

12 erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung hinweggesetzt hat. Auch wenn von einem Sekundenschlaf des Fahrers auszugehen ist, kann zwar von einem Erfahrungssatz hinsichtlich Ermüdungsanzeichen vor Eintritt des Sekundenschlafs ausgegangen werden, nicht aber von derart erheblichen intensiven Ermüdungsanzeichen, dass nach der Lebenserfahrung generell eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei. 3 GUV/FAKULTA, Ruhrstrasse 11, Ludwigsburg 3 Vgl. auch OLG Köln, Urteil vom , 9 U 45/96. 10

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