Meine Funktion als Rechnungsprüfer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Meine Funktion als Rechnungsprüfer"

Transkript

1 Meine Funktion als Rechnungsprüfer Agenda Grundlagen für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in Vereinen gemäß Vereinsgesetz. Prüfungsdurchführung und Dokumentation. Überblick über steuerliche Vorschriften und etwaige Zusatzanforderung an die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung. Fragen der Teilnehmer. 1

2 Das Vereinsgesetz 2002 Löste nach langer Reformdiskussion das Vereinsgesetz aus dem Jahr 1867 ab. Ziel des Vereinsgesetzes 2002 war es die Transparenz im Sinne der Mitglieder und Funktionäre zu erhöhen. Vereine werden gemäß ihrer wirtschaftlichen Relevanz in 3 Kategorien eingeteilt und je nach Einteilung unterscheiden sich die Anforderungen der Rechnungslegung. Die Informationspflichten beschränken sich jedoch auf einen Mindeststandard und können über die Vereinsstatuten entsprechend verbessert werden. Neben dem Vereinsgesetz gibt es noch andere Rechtsvorschriften, die eine ordentliche Rechnungslegung erfordern (ABGB, BAO, UStG, UGB). Das Vereinsgesetz schreibt aber neben und unabhängig von diesen Bestimmungen die Verpflichtung der Vereine zur Rechnungslegung vor. Umsetzung der Rechnungslegungsrichtlinien Das wesentliche Anliegen des Vereinsgesetzes, die Transparenz zu erhöhen, zielt nach dem Wortlaut in erster Linie auf die Mitglieder und Funktionäre ab. Da der Abschluss des Vereins jedoch nicht veröffentlicht werden muss, ist der Gläubigerschutz kein zentrales Anliegen. Dieser wird aber durch die Vorschriften über die Rechnungslegung und Prüfung auch indirekt erreicht. Die vereinsrechtliche Rechnungslegung baut auf 2 Prinzipien auf: Festsetzung eines Mindestumfangs für die Rechnungslegung Einführung einer zwingenden Rechnungsprüfung Festsetzung des Mindestumfanges ist nach 3 Größenkriterien unterteilt und kann weder durch Statut oder durch Mitgliederbeschluss eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die Rechnungslegung muss durch einen unabhängigen Prüfer kontrolliert werden. Auch diese Bestimmung kann nicht beschränkt werden. 2

3 Die Größenkriterien Ausgaben Einnahmen Spenden Kleine Vereine Bis 1 Mio. Bis 1 Mio. Bis 1 Mio. Mittlere Vereine Bis 3 Mio. Bis 3 Mio. Bis 1 Mio. Große Vereine Darüber hinaus Darüber hinaus Darüber hinaus Wird ein Schwellenwert in 2 aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so setzt die entsprechende Rechnungslegungsvorschrift ab dem darauffolgenden Jahr ein. Ein mittlerer Verein wird wieder zu einem kleinen Verein, wenn er an 2 aufeinanderfolgenden Jahren die Größenkriterien nicht überschritten hat. Die Einnahmen und Ausgaben zielen auf die gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben ab. Es ergeben sich hier einige Probleme in der Interpretation, wie z.b. bei der Handhabung von Investitionsausgaben, auf die Definition von gewöhnlich usw., auf die hier aber nicht eingegangen werden soll. Rechnungslegungsvorschriften gemäß Größenkriterien Kleine Vereine: Erstellung einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung Erstellung einer Vermögensaufstellung Mittlere Vereine: Erstellung einer Gewinn und Verlustrechnung Erstellung einer Bilanz Große Vereine: Erstellung eines Jahresabschlusses im Sinne des UGB Im folgenden wird ausschließlich auf die Rechnungslegung und die Prüfung von kleinen Vereinen gemäß Vereinsgesetz eingegangen 3

4 Rechnungslegungsvorschriften für kleine Vereine Die Vorschriften ergeben sich aus 21 Abs. 1 Vereinsgesetz: Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen Unter dem Leitungsorgan ist der Gesamtvorstand zu verstehen, eine etwaige Ressortaufteilung befreit nicht von der Verantwortung sondern verpflichtet zur Überwachung des zuständigen Vorstandsmitgliedes. Rechnungslegungsvorschriften für kleine Vereine Die zeitnahe Erstellung der Aufzeichnungen ergibt sich aus 20 Vereinsgesetz: Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeiten und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter der Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben Aus dieser Informationspflicht des Leitungsorgans (Vorstandes) heraus leitet sich die Verpflichtung zur Führung von monatlichen Basisaufzeichnungen ab. 4

5 Inhalt und Umfang der Einnahmen- und Ausgabenrechnung Vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die aber im Vereinsgesetz nicht näher erläutert wird. Grundsätzlich erfolgt die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben wie bei einer Cashflow-Rechnung nicht zum Zeitpunkt des Entstehens sondern gemäß Zu- und Abflussprinzip. Der Empfehlung des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer folgende ist die Einnahmen-/Ausgabenrechnung folgendermaßen zu untergliedern: Laufendes Geschäft Investitionstätigkeit Finanzbereich Das Ergebnis der Einnahmen-/Ausgabenrechnung entspricht der Veränderung der Geldmittel (Kassa und Bank) in der Periode Inhalt und Umfang der Einnahmen- und Ausgabenrechnung Form der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung (Beispiel): 1) Mitgliedsbeiträge 4.500,-- 2) Spenden und Subventionen 2.500,-- 3) Einnahmen aus Veranstaltungen 1.500,-- 4) Zinserträge 50, ,-- 1) Löhne und Gehälter (-) 1.500,-- 2) Reisespesen (-) 500,-- 3) Miete (-) 1.000,-- 4) Büroaufwand (Telefon, Material usw.) (-) 500,-- 5) Betriebskosten (-) 500,-- 6) Beratungskosten (-) 500,-- 7) Geldspesen (-) 50,-- 8) Zinsen für Kredite / Darlehen (-) 20,-- (-) 4.570,-- Jahresüberschuss daher 3.980,-- 5

6 Inhalt und Umfang der Vermögensübersicht Wie auch bei der Einnahmen-/Ausgabenrechnung gibt es auch für die Vermögensübersicht keine inhaltlichen Vorgaben im Vereinsgesetz. In den Erläuterungen zu 21 ist nur von einer ausreichend verlässlichen Darstellung der Finanzlage des Vereins die Rede Es gibt hierzu jedoch eine Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision, nach welcher folgende kurzfristig verwertbare Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten aufgrund einer Inventur aufzunehmen sind: Bargeld Guthaben/Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten Forderungen/Verbindlichkeiten an Mitglieder Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten Wertpapiere Vorräte, die verkauft werden sollen Verpflichtungen aufgrund noch nicht erfüllter Auflagen bei zweckgebundenen Zuwendungen Inhalt und Umfang der Vermögensübersicht Sachanlagen, deren Wert 400 übersteigt sind jedenfalls mengenmäßig anzuführen. Eine Bewertung ist nicht zwingend aber empfehlenswert. Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten werden in der Vermögensübersicht nicht aufgenommen. Wenn aber wesentliche Risiken vorhanden sind (z.b. Prozessrisiko) oder Verpflichtungen bestehen, sind diese im Rahmen der Vermögensübersicht anzumerken und zu erläutern. 6

7 Inhalt und Umfang der Einnahmen- und Ausgabenrechnung Muster Vermögensübersicht: Vermögen Büroausstattung (Buchwert zum ) 3.000,-- Sparguthaben Sparbuch Nr...., 5.500,-- Kassabestand 50,-- Guthaben Konto Nr...., 3.980,-- Forderungen (ausstehende Mitgliedsbeiträge) 550, ,-- Verbindlichkeiten offene Lieferantenforderungen (-) 950,-- Bankverbindlichkeiten Konto Nr...., (-) 2.500,-- Reinvermögen daher 9.630,-- (-) 3.450,-- Funktionelle Einordnung der Rechnungsprüfer Die Rechnungsprüfer sind in 5 Abs 5 Vereinsgesetz geregelt. Ihre Funktion kann nach dem Statut dem eines Organs entsprechen, dies ist aber nicht zwingend. Falls das Statut keine Regelung über die Rechnungsprüfer enthält, gelten ausschließlich die Regelungen des Vereinsgesetz. Der Verein ist verpflichtet mindestens 2 Rechnungsprüfer, oder bei freiwilliger Anwendung des 22 Abs 2 VerG einen Abschlussprüfer zu bestellen. Wird von einem kleinen Verein ein Abschlussprüfer bestellt, so sind die Rechnungsprüfer neben dem Abschlussprüfer nur dann zu bestellen, wenn: im Statut den Rechnungsprüfern Aufgaben zugeteilt werden, die von dem Abschlussprüfer nicht erfüllt werden (Sonderaufgaben) das Statut die Bestellung von Rechnungsprüfern zwingend vorschreibt Oder der Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers nicht alle vorgeschriebenen Prüfungstätigkeiten erfasst 7

8 Funktionelle Einordnung der Rechnungsprüfer Die Rechnungsprüfer sind als Kollegialorgan gemeinsam berechtigt und verantwortlich. Ihr Bericht ist ein gemeinsamer Bericht und muss daher dem Willen beider Rechnungsprüfer entsprechen. Wer von den Prüfern dem Leitungsorgan und einem allenfalls bestellten Aufsichtsorgan berichtet, ist von den Prüfern einstimmig festzulegen. Das Leitungsorgan hat die Mitglieder über Prüfung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung sind die Rechnungsprüfer einzubeziehen. Eine Aufgabenteilung der Prüfungsthemen zwischen den Rechnungsprüfern ist grundsätzlich möglich (kein Widerspruch mit VerG). Die Prüfer müssen dann aber die Arbeit des anderen jeweils ausreichend kontrollieren und plausibilisieren damit das 4-Augen-Prinzip gewahrt bleibt. Anforderungen an Qualifikation des Rechnungsprüfers Im 21 Abs 2-5 VerG werden den Rechnungsprüfern gesetzliche Pflichten gleich einem Abschlussprüfer auferlegt, die manchem ehrenamtlichen Rechnungsprüfern gar nicht geläufig sind. Insbesondere aufgrund der Haftungsbestimmungen ( 24 VerG) sollte jedoch jeder Rechnungsprüfer kritisch überdenken, ob er die notwendigen Qualifikationen für diese Funktion aufweist. Das VerG gibt keine Auskunft darüber, wie die Prüfung durch den Rechnungsprüfer pflichtgemäß durchzuführen ist. 8

9 Unabhängigkeit des Rechnungsprüfers Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Leitungsorgan noch dem Aufsichtsorgan angehören Sie dürfen weder in finanzieller Abhängigkeit zum Verein stehen, noch darf sonst eine finanzielle Verflechtung bestehen. Dies gilt auch für nahe Angehörige der Rechnungsprüfer Sie dürfen nicht Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Vereins gewesen sein Sie dürfen kein Arbeitnehmer des Vereins sein Sie dürfen nicht an der Erstellung des Rechnungsabschlusses mitwirken Pflichten des Rechnungsprüfers Wie schon erwähnt werden die Pflichten des Rechnungsprüfers in 21 Abs 2-5 VerG definiert und dort werden auch die Fristen für die Prüfung festgelegt. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus den Zielen, die sich aus den vom Gesetz geforderten Aussagen über den Prüfungsgegenstand ergeben. Gegenstand der Prüfung ist die Finanzgebarung des Vereins. Dieser sehr umfassende Begriff wird durch den Passus im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel eingeschränkt. 9

10 Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung 21 Abs 2: Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung zu prüfen. Umfang der Prüfung erstreckt sich auf die Einnahmen-/Ausgabenrechnung sowie auf die Vermögensübersicht. Die Prüfung erstreckt sich sowohl auf das Endergebnis als auch auf die laufenden Grundaufzeichnungen. Wodurch eine Rechnungslegung als ordnungsgemäß zu bezeichnen ist, kann aus dem Vereinsgesetz nicht geschlossen werden. Hierfür können jedoch die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) herangezogen werden. Prüfungsanforderungen gemäß GoB Vollständigkeit: Vollständige Aufzeichnung der Vermögensteile in der Vermögensübersicht Vollständige Erfassung aller Bewegungen der Rechnungsperiode Klarheit und Übersichtlichkeit: Klare Ordnung der Bewegungen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht Referenzprinzip: Jede Bewegung muss auf dem den Geschäftsfall nachweisenden Beleg referenziert sein Nachvollziehbarkeit: Alle erfassten Vorgänge müssen in angemessener Zeit nachvollziehbar und damit nachprüfbar sein 10

11 Prüfungshandlungen allgemein Grundsätzlich gibt es keine Normen für die Durchführung der einzelnen Prüfungshandlungen. Es liegt im Ermessen des einzelnen Rechnungsprüfers, unter Berücksichtigung der Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit, in welcher Weise und welchem Umfang die Prüfungshandlungen gesetzt werden. Aufgrund der Haftungsbestimmungen ist es aber wichtig die Prüfungshandlungen zu dokumentieren. Bei der Auswahl der zu prüfenden Geschäftsfälle bzw. Vermögenspositionen wird insbesondere auf die Wesentlichkeit abgestellt. Die Wesentlichkeit bezieht sich dabei darauf, was für einen Effekt ein Mangel/Fehler auf die Finanzlage des Vereins hätte. Prüfungshandlungen zur Ordnungsmäßigkeit Überprüfung der Bankguthaben und verbindlichkeiten durch Einholung von Bankbriefen oder Bankbestätigungen Überprüfung der Forderungen aus Mitgliedsbeiträgen Überprüfung der Bargeldbestände durch Kassensturz im Rahmen der Prüfung Besichtigung der Vermögensgegenstände Stichprobenartige Überprüfung, ob die GoB eingehalten wurden Einholung Bestätigungen Dritter (Warenbestände, Grundbuchsauszüge, ) Überprüfung ob steuerliche Vorschriften eingehalten wurden 11

12 Prüfungshandlungen zur Ordnungsmäßigkeit Belegprüfung Jedem gebuchten Geschäftsvorfall muss ein Beleg zugrunde liegen Belege sind Rechnungen, Gutschriften, etc. Ist kein Fremdbeleg vorhanden, ist ein Eigenbeleg dem Buchungsvorgang zuzuordnen Alle Belege sind kompetenzgerecht zu unterschreiben Alle Belege bilden in ihrer Gesamtheit die Belegsammlung, die übersichtlich gestaltet werden muss Rechnerische Prüfung Auch in Zeiten der EDV sollte bei einem kleine Verein eine rechnerische Überprüfung des Rechnungsabschlusses erfolgen, falls dies nicht mit einem übermäßigen Aufwand verbunden ist. Plausibilitätsprüfung Typischerweise anhand der Zahlen der Vorjahre Prüfungshandlungen zur Ordnungsmäßigkeit Für die Stichprobenauswahl kommen folgende Verfahren in Betracht: Bewusste Auswahl: Z.B. Alle Belege über EUR werden überprüft. Die bewusste Auswahl ist immer dort anzuwenden, wo hohe Fehlerquoten vermutet werden (aussergewöhnliche Geschäftsfälle, Insichgeschäfte, Gesetzesänderungen), oder wo ein Fehler eine große Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis hat. Zufallsauswahl: ZB: Jeder 20. Posten wird geprüft begonnen wird mit dem Posten, je nach dem was der Würfelwurf ergibt. Wird eher selten angewendet. Grundsätzlich ist die bewusste Auswahl und die entsprechende Dokumentation sicher zu bevorzugen. 12

13 Prüfung der statutengemäßen Verwendung Vom Rechnungsprüfer ist zu prüfen, ob die Verwendung der Mittel dem Vereinszweck nach 3 Abs 2 VerG dient. Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Gebarung ist unbedingt einzubeziehen, wenn dies in den Vereinsstatuten niedergeschrieben ist. Aber auch bei Fehlen dieser Regelung in den Statuten, muss der Prüfer schwerwiegende Verstöße gegen eine wirtschaftliche Gebarung aufzeigen. Daraus ergeben sich folgende Prüfungshandlungen: Überprüfung der Einhaltung der statutenmäßigen Beschlusserfordernisse von Vorstandsbeschlüssen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung der geprüften Periode im Hinblick auf die Verwendung von Mitteln Stichprobenartige Prüfung von einzelnen Belegen Besondere Feststellungen und Berichtspflichten Der Rechnungsprüfer hat sich insbesondere zu folgenden Punkte zu äußern bzw. in seine Prüfung einzubeziehen: Ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben Insichgeschäfte Nach 6 Abs 4 VerG Gefahren für den Bestand des Vereins 13

14 Ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben Gem 21 Abs 3 ist im Prüfungsbericht auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte ( 6 Abs 4 VerG), besonders einzugehen. Eine Definition der ungewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben fehlt jedoch an dieser Stelle. Das UGB kennt außerordentliche Erträge und Aufwendungen gemäß 233 UGB. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Definition mit den ungewöhnlichen Einnahmen und Aufwendungen des VerG übereinstimmt. Dagegen spricht auch die Erwähnung des Insichgeschäftes als Sonderfall, der nach UGB nicht zwingend einen außerordentlichen Ertrag oder Aufwand darstellen würde. Es ist davon auszugehen, dass der Begriff im VerG sehr umfassend gesehen wird daher vom Rechnungsprüfer eher weiter auszulegen ist. Insichgeschäfte 6 Abs 4 VerG: Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zu Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters. Die Regelung zielt auf der Lösung anstehender Interessenskonflikte ab Der Rechnungsprüfer hat folgende Sachverhalte zu prüfen: Ordnungsgemäße Abwicklung ( 6 Abs 4 VerG) Angemessenheit der Leistungsentgelte 14

15 Gefahren für den Bestand des Vereins 21 Abs 3 VerG: Der Prüfbericht hat Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen Tatsachen, die mit einer Bestandsgefährdung gleichzusetzen sind: Drohendes Insolvenzverfahren wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Entzug nicht ersetzbarer Fremdmittel oder Zuschüsse zur Erfüllung des Vereinszweckes ohne Ersatzmöglichkeit Drohender ungünstiger Ausgang eines Gerichtsverfahrens Notwendige Investitionen, die nicht durchgeführt werden können In der Literatur wird jedoch die Prüfungspflicht des Rechnungsprüfers hinsichtlich der Bestandsgefährdung des Vereines stark eingeschränkt. Der Rechnungsprüfer hat, wenn er Gefahren für den Bestand des Vereines erkennt, diese im Prüfungsbericht zu erwähnen, ist aber nicht zu speziellen Nachforschungen diesbezüglich verpflichtet. Sonstige Prüfungspunkte Zeichnungsberechtigung bei Banken (Online Banking): Die Zeichnungsberechtigungen dürfen in keinem Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen z.b.: Einzelzeichnungsberechtigung Meldung sämtlicher Statutenänderungen und der organschaftlichen Vertreter (Wahlanzeige) an die Vereinsbehörde. In einer Wahlanzeige ist der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die persönliche Zustellanschrift (kein Postfach) jedes vertretungsbefugten Funktionärs anzugeben. Die Angaben des Vereins dienen der Behörde in Verbindung mit den ihr vorliegenden Statuten vor allem als Grundlage für Auskünfte über die für Zustellungen maßgebliche Anschrift und die Vertretungsverhältnisse des Vereins in einem Vereinsregisterauszug. 15

16 Dokumentation der Prüfung Die Rechnungsprüfer sollten sich unbedingt vor Beginn der Prüfung eine Prüfungsmappe anlegen. Diese Prüfungsmappe sollte folgende Dokumente beinhalten: Statuten, Aufbauorganisation des Vereins mit Kompetenzen und Vollmachten, Jahresabschluss des Vorjahres, Prüfungsauftrag Die Arbeitspapiere zu den Prüfungen (Verfahren zur Auswahl der Stichproben, Vermerke zu den Prüfungsfeldern, Feststellungen) und Besprechungsprotokolle (Leitungsorgane, Dritte, Schlussbesprechung mit Vorstand) Den Prüfungsbericht Rechte der Rechnungsprüfer 21 Abs 2: Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bezüglich dieser Regelung wird in den Erläuterungen folgendes ausgeführt: Der Rechnungsprüfer muss daher befugt sein, auch während des laufenden Jahres in die Bücher Einsicht zu nehmen und sich beim Leitungsorgan über Angelegenheiten der Rechnungslegung zu informieren. Die Rechnungsprüfer dürfen dabei das Leitungsorgan in der Ausübung seines Amtes nicht über Gebühr beeinträchtigen. Das Leitungsorgan hat die Rechnungsprüfer von sich aus auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben hinzuweisen und ist im Übrigen gehalten, dem Rechnungsprüfer die von Ihm angeforderten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen. 16

17 Rechte der Rechnungsprüfer Daraus ergeben sich folgende konkrete Rechte für die Rechnungsprüfer: Die Einnahmen-/Ausgabenrechnung sowie die Vermögensaufstellung ist unmittelbar nach Fertigstellung den Rechnungsprüfern vorzulegen. Unter den erforderlichen Unterlagen verstehen sich sämtliche mit der Rechnungslegung im Zusammenhang stehende Aufzeichnungen und Belege (Spesenabrechnung, Kassenbücher, ), sowie für die Gebarung wichtige Schriftstücke (Vorstandsprotokolle, Verträge, Schriftverkehr, ). Der Prüfer kann auch Auskünfte des Leitungsorgans einholen. Diese Auskünfte befreien den Prüfer jedoch nicht davor sich ein Urteil über die Finanzgebarung zu bilden. Die Ausübung des Auskunftsrechts darf aber nicht übertrieben werden. Der Prüfungsbericht Ob für kleine und mittlere Vereine ein formeller Prüfbericht erstellt werden muss, ist nicht eindeutig geregelt. Aus den besonderen Regelungen für große Vereine ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des UGB für kleine Vereine nicht gelten. Die Rechnungsprüfer müssen daher weder einen formellen Prüfungsbericht erstellen, noch einen Bestätigungsvermerk erteilen. Grundsätzlich ist es aber auch für die Rechnungsprüfer eines kleinen Vereins empfehlenswert einen Prüfungsbericht zu verfassen und auch alle Prüfungshandlungen zu dokumentieren, speziell im Hinblick auf die Haftungsbestimmungen. 17

18 Der Prüfungsbericht Folgende Inhalte sollten im Prüfbericht bestätigt werden: Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung Statutengemäße Verwendung der Mittel Im Prüfungsbericht zu berichten ist außerdem über: Gefahren für den Bestand des Vereins Ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben Insichgeschäfte Anmerkung: Ein Muster für einen Prüfbericht finden Sie im Anhang Feststellung von Mängeln Grundsätzlich ist der Rechnungsprüfer gem 21 VerG nur vereinsintern berichtspflichtig. Dies gilt selbst wenn erhebliche Mängel festgestellt werden. Der Rechnungsprüfer hat lediglich dem Leitungsorgan oder falls vorhanden dem Aufsichtsorgan zu berichten. Erst wenn das Leitungsorgan weiterhin gegen die Rechnungslegungspflichten verstößt, kann der Rechnungsprüfer die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen oder kann auch selbst eine einberufen. Neben Gebarungsmängeln sind auch Fristversäumnisse im Rahmen der Erstellung des Rechnungsabschlusses sowie Verletzungen der Informationspflicht gegenüber dem Rechnungsprüfer (erforderliche Unterlagen und Auskünfte) im Prüfbericht zu beanstanden. 18

19 Haftung des Rechnungsprüfers Bisher war eine persönliche Haftung mit der Übernahme des Amtes des Rechnungsprüfers nicht verbunden, denn es wurde weder ein Geschäft übernommen ( 1299 ABGB) noch erteilt der ehrenamtliche Rechnungsprüfer eines kleinen Vereins diesem einen Rat gegen Belohnung ( 1300 ABGB). Damit haftete der Rechnungsprüfer bisher nur für den Schaden, den er wissentlich verursacht hat (vorsätzliche Schädigung des Vereins). Im Vereinsgesetz 2002 wird in 24 Abs 1 eine Haftung des Rechnungsprüfers gegenüber dem Verein eingeführt: Verletzt ein Mitglied des Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßigen Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen Gemäß 26 ist ein Verzicht über Ersatzansprüche des Vereins gegen den Prüfer gegenüber Gläubigern unwirksam. Haftung des Rechnungsprüfers als Organ Sind die Rechnungsprüfer im Statut als Organe des Vereins benannt, so wird die Haftung im 2. Absatz des 24 erweitert: Darin wird erwähnt, dass Organe insbesondere schadenersatzpflichtig werden wenn: Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet wird Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung unternommen werden Verpflichtungen betreffend Finanz-/Rechnungswesen missachtet werden Konkursverfahren nicht rechtzeitig beantragt wurde Im Falle der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert wurde Ein Verhalten gesetzt wurde, das Schadensersatzpflichten des Vereins ausgelöst hat. 19

20 Haftung des Rechnungsprüfers Neuerungen Zusammenfassend kann man folgende Neuerungen hervorheben: Die Rechnungsprüfer haften dem Verein gegenüber bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten. Durch die Regelung des 26 VerG wird eine mittelbare Durchgriffshaftung der Gläubiger des Vereins auf die Rechnungsprüfer normiert. Ist der Rechnungsprüfer gemäß Statuten auch als Organ des Vereins genannt, erweitert sich die Haftung. Einhaltung steuerlicher Vorschriften Grundsätzlich ist es für einen ehrenamtlichen Rechnungsprüfer, der beruflich nicht mit der Materie vertraut ist, empfehlenswert, bezüglich der Einhaltung der maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften im gemeinnützigen Bereich die Bestätigung von einem Steuerberater (Steuerberaterbrief) einzuholen insbesondere wenn sich im Rahmen der Prüfung der Verdacht ergibt, dass steuerliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden. 20

21 Abgabenrechtliche Begünstigungen Unter folgenden Voraussetzungen werden einem Verein abgabenrechtliche Begünstigungen gewährt: Gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck. Ausschließliche und unmittelbare Förderung dieser Zwecke. Verankerung dieser Grundsätze in den Statuten. Einhaltung dieser Grundsätze im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung. Begünstigte Zwecke Gemeinnütziger Zwecke: Voraussetzung ist die Förderung der Allgemeinheit Die BAO nennt einige Beispiele für gemeinnützige Zwecke Sport zählt als gemeinnützig, solange der Personenkreis nicht eingeschränkt wird. Mildtätige Zwecke: Förderung hilfsbedürftiger Personen Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht notwendig Kirchliche Zwecke: Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften 21

22 Ausschließliche und unmittelbare Förderung Ausschließliche Förderung: Der Verein darf keine anderen Zwecke verfolgen Der Verein darf keinen Gewinn anstreben Vereinsmitglieder dürfen am Erfolg nicht beteiligt werden Im Falle einer Auflösung des Vereins muss das Vermögen weiterhin dem begünstigten Zweck vorbehalten sein Unmittelbare Förderung: Der begünstigte Verein muss den Zweck selbst verwirklichen, die Förderung von anderen Vereinen, die begünstigte Zwecke verfolgen, ist nicht begünstigt Vereine, deren Zweck die Zusammenfassung von Unterverbänden ist, verfolgen unmittelbar begünstigte Zwecke, wenn alle Unterverbände begünstigten Zwecken dienen Vereinsstatuten und tatsächliche Geschäftsführung Vereinsstatuten müssen auf jeden Fall beinhalten: Gewinnausschluss Begünstigter Zweck Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweck Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks muss Vermögen weiterhin dem begünstigten Zweck gewidmet sein Umsetzung in der Geschäftsführung: Tatsächliche Geschäftsführung muss den Statuten entsprechen 22

23 Vereinstätigkeiten Vereinstätigkeiten werden nach folgenden Kategorien untergliedert: Vereinsbereich Vermögensverwaltung Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Entbehrlicher Hilfsbetrieb Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/ Gewinnbetrieb Vereinsbereich Vereinsbereich: Tätigkeiten ohne wirtschaftlichen Ziele In der Regel sind das echte Mitgliedsbeiträge und Spenden Werden Mitgliedsbeiträge eingehoben, für die konkrete Gegenleistungen angeboten werden, liegt ein unechter Mitgliedsbeitrag vor, der zu der betrieblichen Tätigkeit des Vereins hinzuzurechnen ist (Eintrittskarten von Kulturvereinen, Beiträge für die Ausstattung mit Sportartikeln, ) Gemischte Mitgliedsbeiträge sind aufzuteilen Beispiele: Echte Mitgliedsbeiträge Spenden Subventionen Bausteinaktionen 23

24 Vermögensverwaltung Vermögensverwaltung: Verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Beispiele: Vermietung von Wohnungen und Gebäuden Verpachtung von Kantinen, wenn der Betrieb aufgegeben wurde (ist der Verein aber weiterhin am Umsatz beteiligt, liegt keine Betriebsaufgabe vor diese Umsätze wären dem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen) Spekulationsgeschäfte Bootsanlegeplatz für den eine Pacht eingehoben wird (ohne Zusatzleistungen) Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Zielt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke ab und ist dafür unentbehrlich Steht nicht in größerem Umfang im Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben Beispiele: Zusatzleistungen für einen Bootsanlegeplatz Tennisplatzvermietung (zur unmittelbaren Sportausübung) Startgelder für Wettkämpfe bei Sportvereinen Unterrichtserteilung im Rahmen des begünstigten Zwecks Ablösezahlungen für Fußballspieler Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen bei Sportvereinen 24

25 Entbehrlicher Hilfsbetrieb Entbehrlicher Hilfsbetrieb: Steht im Zusammenhang mit Vereinszweck Erwirtschaftetes Geld wird zur Erreichung der Vereinsziele eingesetzt Beispiele: Kleines Zeltfest (500 Mitglieder, 600 Gäste) Reise ohne Gewinnerzielungsabsicht in Zusammenhang mit dem Vereinszweck Flohmarkt Warenverkauf an Mitglieder zum Selbstkostenpreis unechte Mitgliedsbeiträge Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Gewinnbetrieb: Keine Hilfsbetriebe mehr Übersteigen die jährlichen Umsätze EUR muss um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden, da sonst auch alle anderen Vereinseinnahmen die Steuerbegünstigung entzogen wird Beispiele: Vereinslokal Großes Zeltfest (500 Mitglieder, Gäste) Warenverkauf mit Gewinnerzielung Inserate in Druckwerken (wenn mind. 25% der Seitenanzahl) Kantine und Buffet 25

26 Körperschaftssteuer Allgemein Grundsätzlich unterliegen die Gewinne aus folgenden Tätigkeiten der Körperschaftssteuer: Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben Gewinne aus begünstigungsschädlichen Betrieben Überschüsse und Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben und begünstigungsschädlichen Betrieben sind insoweit steuerbefreit, als sie in Summe EUR nicht übersteigen. Übersteigt ein Verein die Freigrenze in einem Jahr könne alte, vollständige Freibeträge der letzten 10 Jahre angerechnet werden. Teilweise verbrauchte Freibeträge sind nicht vortragsfähig. Körperschaftssteuer Übersicht Körperschaftsteuer 25 % begünstigungsschädliche Tätigkeit ( 45 Abs. 3 BAO) Steuerpflicht JA, Freibetrag Kantine, Buffet Großes Zeltfest (Mitglieder 500, Besucher 2.000) Warenverkauf (Einkauf 80 Verkauf 120) Inserate in Druckwerken (25 %) entbehrliche Tätigkeit ( 45 Abs. 1 BAO) unechter Mitgliedsbeitrag (Sonderleistungen) Kleines Zeltfest (Mitglieder 500, Gäste 600) Flohmarkt JA, aber 20 % Abzug für Mitarbeit Freibetrag 26

27 Körperschaftssteuer Übersicht Körperschaftsteuer 25 % unentbehrliche Tätigkeit ( 45 Abs. 2 BAO) Steuerpflicht NEIN Werbeeinnahmen (Inserate) Spieleinnahmen (Eintrittsgelder) Spielerabtretung Vermögensverwaltung ( 32 BAO) NEIN Mieterträge Zinsertrag (KESt) Vereinsbereich NEIN Mitgliedsbeiträge Spenden Vergleich Rechnungslegung VerG mit Abgabenrecht Bezeichnung Abgabenrecht Vereinsgesetz Vereinseinnahmen Mitgliedsbeiträge Spenden Öffentliche Zuschüsse Subventionen Betriebseinnahmen Außer Ansatz, außer im Zusammenhang mit dem Betrieb Sind in die EA-Rechnung aufzunehmen Unter Einnahmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit aufzunehmen 27

28 Vergleich Rechnungslegung VerG mit Abgabenrecht Bezeichnung Abgabenrecht Vereinsgesetz Vereinsausgaben Vereinsbereich Betriebsausgaben Außer Ansatz, außer im Zusammenhang mit dem Betrieb In die EA-Rechnung aufzunehmen Unter Einnahmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit aufzunehmen Sonderfall: Pauschale Betriebsausgaben Für unentgeltliche Leistungen von Mitgliedern Kein Ansatz Vergleich Rechnungslegung VerG mit Abgabenrecht Bezeichnung Abgabenrecht Vereinsgesetz Vereinsausgaben Sonderfall AfA Sonderfall Rückzahlung Darlehen AK für Sachanlagen wird auf Nutzungsdauer verteilt Kein Ansatz AK in der Rechnungsperiode des Abflusses anzusetzen In der EA-Rechnung anzusetzen Sonderfall unangemessene Ausgaben Sonderfall: Einlagen und Entnahmen Kein Ansatz Nur betrieblicher Bereich wird angesetzt Wenn mit Zufluss verbunden ist in EA anzusetzen Nur wenn gesamter Vereinsbereich betroffen ist 28

29 Umsatzsteuer Allgemeines Grundsätzlich unterliegen die Gewinne aus folgenden Tätigkeiten der Umsatzsteuer: Gewinne aus begünstigungsschädlichen Betrieben Vermögensverwaltung Sportvereine sind mit den begünstigungsschädlichen Tätigkeiten und Vermögensverwaltung nur dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die Einnahmen mehr als betragen (Kleinunternehmergrenze). Dieser Betrag stellt aber eine Freigrenze dar, was bedeutet, dass bei Überschreitung der Gesamtbetrag steuerpflichtig wird. Für unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe gilt die Liebhabereivermutung. Umsatzsteuer Übersicht Umsatzsteuer 20%, 10% begünstigungsschädliche Tätigkeit ( 45 Abs. 3 BAO) Kantine, Buffet Großes Zeltfest (Mitglieder 500, Besucher 2.000) Warenverkauf (Einkauf 80, Verkauf 120) Inserate in Druckwerken (25 %) Steuerpflicht 20% beginnt ab Umsatz von , weil unter Kleinunternehmer unter = Liebhabereivermutung über Ausnahmegenehmigung entbehrliche Tätigkeit ( 45 Abs. 1 BAO) unechter Mitgliedsbeitrag (Sonderleistungen) Kleines Zeltfest (Mitglieder 500, Gäste 600) Flohmarkt STEUERFREI Liebhabereivermutung 29

30 Umsatzsteuer Übersicht Umsatzsteuer 20%, 10% unentbehrliche Tätigkeit ( 45 Abs. 2 BAO) Werbeeinnahmen (Inserate) Spieleinnahmen (Eintrittsgelder) Spielerabtretung Steuerpflicht STEUERFREI Liebhabereivermutung Vermögensverwaltung ( 32 BAO) Mieterträge Vereinsbereich Umsatzsteuerpflicht, falls gemeinsam mit begünstigungsschädlichen Betrieb > EUR STEUERFREI Mitgliedsbeiträge Spenden Lohnsteuer und Sozialversicherung Sollte der Verein Dienstnehmer beschäftigen empfiehlt es sich die Lohnverrechnung durch einen Personalverrechner durchführen zu lassen. Der Rechnungsprüfer prüft in diesem Fall nur ob die Lohnzettel mit den tatsächlichen Auszahlungen übereinstimmen. 30

31 Werbeabgabe Steuerpflichtig sind Werbeleistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt Steuersatz ist 5% Für begünstigte Vereine gilt eine Sonderregelung: Die Werbeabgabe muss erst bezahlt werden, wenn der Jahresfreibetrag von EUR pro Jahr überschritten wurde. Exkurs Vermeidungsstrategien - Werbeabgabe Begünstigte Sportvereine sind dann nicht werbeabgabepflichtig, wenn die Werbeleistung als Paket verkauft wird. Dies ist immer der Fall wenn neben den steuerpflichtigen Leistungen (Werbetafeln, Dressenaufdruck, ) auch nicht steuerpflichtige Leistungen verkauft werden (Werbedurchsagen, Freikarten, Autogrammstunden, ). 31

32 Exkurs Vermeidungsstrategien - Gastronomiebetrieb Begünstigungsschädlich ist der Betrieb von Kantinen, Büffets oder anderen gastronomischen Einrichtungen, wie immer sie auch genannt werden. Die Untergrenze wird dort sein, wo die Selbstversorgung stattfindet. Nicht als Gastronomiebetrieb gilt die Bewirtung, die anlässlich einer Veranstaltung stattfindet, z.b. das Beistellen von Getränken in den Pausen von Sportveranstaltungen bzw. Essen und Trinken nach Veranstaltungen. Diese Nebenleistungen teilen das Schicksal der Veranstaltung, und die Sportveranstaltung wird in der Regel ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb des Vereines sein, womit keine steuerlichen Folgen gegeben sind (Randziffer 308 Vereinsrichtlinien). Exkurs Vermeidungsstrategien große Vereinsfeste Ein Vereinsfest ist eine nachhaltige, entgeltliche Veranstaltung. Nachhaltig bedeutet Wiederholungsabsicht, entgeltlich Eintrittsgeld. Groß ist ein Vereinsfest dann, wenn viel mehr Besucher kommen als der Verein Mitglieder hat und ein erheblicher Organisationsaufwand erforderlich ist. Ein großes Fest ohne Eintrittsgeld oder ein einmaliges Vereinsfest, dass weniger als 24 Stunden dauert, zählt zu den entbehrlichen Hilfsbetrieben. Die Vereinsrichtlinien sprechen von entgeltlichen Festveranstaltungen, wenn das Entgelt wegfällt und die Nachhaltigkeit nicht gegeben ist, dann liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor. Beim entbehrlichen Hilfsbetrieb können, für Zwecke der Körperschaftsteuer, von den Einnahmen 20 % für Eigenleistungen der Vereinsmitglieder abgezogen werden, damit wird in der Regel auch kein Gewinn mehr vorhanden sein. Für die Umsatzsteuer gilt die Liebhabereivermutung (Randziffer 463 Vereinsrichtlinien) und Liebhabereivermutung bedeutet KEINE Umsatzsteuer. 32

33 Exkurs Vermeidungsstrategien Handel mit Waren Bei der dritten Ausformung der begünstigungsschädlichen Tätigkeit, nämlich beim Handel mit Waren, ist die Steuervermeidung nur dadurch zu erreichen, wenn sich der Handel nur auf Gegenstände bezieht, die mit dem Vereinszweck zusammenhängen und kein nennenswerter Gewinn erzielt wird (kostendeckender Verkaufspreis). 33

Haftung in Vereinen. Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung. - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten)

Haftung in Vereinen. Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung. - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten) Haftung in Vereinen Stellung des Vereines Organe des Vereins Haftung - intern (Organe gegenüber Verein) - extern (Verein gegenüber Dritten) 29.01.2008 1 Verein Freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund

Mehr

Besteuerung von Vereinen. HR Mag. Stöckler

Besteuerung von Vereinen. HR Mag. Stöckler Besteuerung von Vereinen HR Mag. Stöckler Vereinsbereiche Ideeller Bereich : ureigenster Zweck des Vereins; keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; Geldzufluss: Mitgliedsbeiträge, Spenden,

Mehr

Das Neue Vereinsgesetz 2002. Informationsveranstaltung 26. Jänner 2005

Das Neue Vereinsgesetz 2002. Informationsveranstaltung 26. Jänner 2005 Das Neue Vereinsgesetz 2002 Informationsveranstaltung 26. Jänner 2005 Das Neue Vereinsgesetz 2002 Die österreichische Verfassung garantiert allen Menschen das Recht, sich mit anderen zusammenzuschließen,

Mehr

Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht

Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht Vereinsfeste und gesellige Veranstaltungen aus steuerlicher Sicht Vereine Juristische Personen des privaten Rechts - z.b. Vereine - sind steuerlich begünstigt insoweit sie abgabenrechtlich begünstigte

Mehr

Der Verein als Unternehmer

Der Verein als Unternehmer Der Verein als Unternehmer BSO Rechtsworkshop 2. März 2012 Dr. Grünberger ZUERST DIE ÜBERSICHT DANN DAS DETAIL! Folie 2 Welche Einnahmen gibt es bei einem Verein? 1. Aus begünstigungsschädlicher Tätigkeit

Mehr

Landauer Kunststiftung

Landauer Kunststiftung Landau, 25 Juli 2014 Landauer Kunststiftung Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 Seite 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. PRÜFUNGSAUFTRAG... 3 2. GEGENSTAND, ART UND UMFANG DER PRÜFUNG...

Mehr

Verein. Elternverein. Ilse Schmid-LVEV 1

Verein. Elternverein. Ilse Schmid-LVEV 1 Verein Elternverein 1 Merkmale eines Vereins Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss von mindestens 2 Personen, zur Verfolgung eines

Mehr

Richtlinie über die Mitteilungspflicht finanzieller Gefährdung

Richtlinie über die Mitteilungspflicht finanzieller Gefährdung Mitteilungspflicht finanzieller Gefährdung MittFinGef 2.60.0302 Richtlinie über die Mitteilungspflicht finanzieller Gefährdung Vom 7. Juli 2005 ABl. Nr. 121/2005, 225/2005, 253/2005, 173/2017 1. Zweck

Mehr

Kassieretagung

Kassieretagung MOORE STEPHANS Kassieretagung 19.11.2004 Rechnungsprüfung und Haftungsbestimmungen für Vorstand und Rechnungsprüfer Jeder Verein hat mindestens zwei unabhängige und unbefangene Personen zu Rechnungsprüfern

Mehr

Gemeinnützigkeit Vorteile für den Verein

Gemeinnützigkeit Vorteile für den Verein Vorteile für den Verein! Steuerbefreiung (Ausnahme: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)! Körperschaftsteuer! Gewerbesteuer! Erbschaft-/Schenkungsteuer! Kapitalertragsteuer! Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses

Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses www.boeckler.de August 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses Kapitel 5 Das Ergebnis der Abschlussprüfung Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen

Mehr

trans-o-flex Austria GmbH

trans-o-flex Austria GmbH trans-o-flex Austria GmbH Jahresabschluss zum 31. Dezember 211 trans-o-flex Austria GmbH, Wien Bilanz zum 31.12.211 A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagen III. Finanzanlagen

Mehr

Rechnungslegung von Vereinen

Rechnungslegung von Vereinen Rechnungslegung von Vereinen Merkmale eines Vereins Zusammenschluss mehrerer Personen Freiwillige Mitgliedschaft Körperschaftliche Verfassung Verfolgung eines bestimmten Zweckes Nichtwirtschaftliche Zwecke

Mehr

2. Kapitel. Inhaltsübersicht. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein. A. Gemeinnützige Tätigkeiten

2. Kapitel. Inhaltsübersicht. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein. A. Gemeinnützige Tätigkeiten 2. Kapitel Inhaltsübersicht II. Die tägliche Arbeit im (Sport-)Verein A. Gemeinnützige Tätigkeiten 1. Sportbetrieb, Sportplatzvermietung 2. Mitgliedsbeiträge 3. Förderungswesen 2. Kapitel, Seite 1 von

Mehr

Steuerliche Besonderheiten bei Spiel-, Sport- und Festgemeinschaften

Steuerliche Besonderheiten bei Spiel-, Sport- und Festgemeinschaften Vereine und Steuern Steuerliche Besonderheiten bei Spiel-, Sport- und Festgemeinschaften Jennifer Hubertz Finanzamt Trier, 26.03.2012 Folie 1 Inhalt Besonderheiten bei Spiel-, Sportund Festgemeinschaften

Mehr

Finanz-Newsletter Juli 2013

Finanz-Newsletter Juli 2013 Finanz-Newsletter Juli 2013 Es wurden zwei neue Gesetze verabschiedet: Das Rechnungswesengesetz und das Wirtschaftsprüfungsgesetz Das Parlament der Republik Serbien hat am 16. Juli 2013 die lang erwarteten

Mehr

Irrtum 1 NPOs können nur in der Rechtsform von Vereinen geführt werden

Irrtum 1 NPOs können nur in der Rechtsform von Vereinen geführt werden NPOs können nur in der Rechtsform von Vereinen geführt werden Irrtum 1 Irrtum 1 NPOs können nur in der Rechtsform von Vereinen geführt werden Unter Non Profit Organisationen (kurz NPOs) werden insbesondere

Mehr

SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.

SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Dezember 2011) Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis 1 1 Firma, Sitz

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

IV6.2 IV Mitteilungspflichten Zweck

IV6.2 IV Mitteilungspflichten Zweck RICHTLINIE ÜBER DIE MITTEILUNGSPFLICHT FINANZIELLER GEFÄHRDUNG 1 (Richtlinie des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. und des Evangelischen Oberkirchenrates A.u.H.B, ABl. Nr. 121/2005, 225/2005 und 253/2005)

Mehr

Jahresabschluss. Patriarch MultiManager GmbH Frankfurt am Main

Jahresabschluss. Patriarch MultiManager GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss Patriarch MultiManager GmbH Frankfurt am Main zum 31. Dezember 2013 Patriarch MultiManager GmbH, Frankfurt am Main Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA 31.12.2013 Vorjahr EUR TEUR A. Anlagevermögen

Mehr

PATRIZIA GrundInvest GmbH Augsburg

PATRIZIA GrundInvest GmbH Augsburg Augsburg Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 86150 Augsburg Jahresabschluss zum 31.12.2014 Bilanz zum 31.12.2014 Aktiva Passiva 31.12.2014 31.12.2013 31.12.2014 31.12.2013 A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital

Mehr

KAIMER EUROPA GmbH ESSEN

KAIMER EUROPA GmbH ESSEN KAIMER EUROPA GmbH ESSEN Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Anlage 1 Kaimer Europa GmbH Essen Bilanz zum 31. Dezember 2015 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2015 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2014 EUR EUR

Mehr

JAHRESABSCHLUSS. HSG & Partner Steuerberater Rechtsanwälte. Hindenburgstraße 28/29 30175 Hannover. zum 31. Dezember 2010

JAHRESABSCHLUSS. HSG & Partner Steuerberater Rechtsanwälte. Hindenburgstraße 28/29 30175 Hannover. zum 31. Dezember 2010 HSG & Partner Steuerberater Rechtsanwälte Hindenburgstraße 28/29 30175 Hannover JAHRESABSCHLUSS zum 31. Dezember 2010 Fürstenberg Capital Dritte GmbH Stiller Gesellschafter Meinbrexener Str. 2 37699 Fürstenberg

Mehr

Jahresabschluss zum 31. März 2009. Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz. Steuernummer 08818993

Jahresabschluss zum 31. März 2009. Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz. Steuernummer 08818993 Jahresabschluss zum 31. März 2009 Fabasoft Institute of Technology GmbH, Linz Steuernummer 08818993 Bilanz zum 31. März 2009 Aktiva I I A. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Verrnögensgegenstände

Mehr

SNP Consulting GmbH Bilanz zum 31. Dezember 2014

SNP Consulting GmbH Bilanz zum 31. Dezember 2014 SNP Consulting GmbH Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVA PASSIVA Geschäftsjahr Vorjahr Geschäftsjahr Vorjahr T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände 35.295,00 77,45 I.

Mehr

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v.

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.2011 1 1 Name und Sitz I. Der Verein führt den Namen Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. kurz

Mehr

JAHRESABSCHLUSS. Sydow & Partner Steuerberater Rechtsanwalt. Schiffgraben 19 30159 Hannover. zum 31. Dezember 2011. Fürstenberg Capital Dritte GmbH

JAHRESABSCHLUSS. Sydow & Partner Steuerberater Rechtsanwalt. Schiffgraben 19 30159 Hannover. zum 31. Dezember 2011. Fürstenberg Capital Dritte GmbH Sydow & Partner Steuerberater Rechtsanwalt Schiffgraben 19 30159 Hannover JAHRESABSCHLUSS zum 31. Dezember 2011 Fürstenberg Capital Dritte GmbH Meinbrexener Str. 2 37699 Fürstenberg Finanzamt: Holzminden

Mehr

JAHRESABSCHLUSS. HSG & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte. Hindenburgstraße 28/29 30175 Hannover. zum 31.

JAHRESABSCHLUSS. HSG & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte. Hindenburgstraße 28/29 30175 Hannover. zum 31. HSG & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Hindenburgstraße 28/29 30175 Hannover JAHRESABSCHLUSS zum 31. Dezember 2015 Fürstenberg Capital Erste GmbH Stiller Gesellschafter Meinbrexener

Mehr

Satzungen des Vereines zur Förderung der geriatrischen Medizin in Tirol. Name und Sitz des Vereines. 2 Zweck des Vereines. 3 Finanzielle Mittel

Satzungen des Vereines zur Förderung der geriatrischen Medizin in Tirol. Name und Sitz des Vereines. 2 Zweck des Vereines. 3 Finanzielle Mittel Satzungen des Vereines zur Förderung der geriatrischen Medizin in Tirol 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der geriatrischen Medizin in Tirol und hat seinen Sitz

Mehr

Jahresabschluss. zum 31.12.2012. SAP Zweite Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee 16. 69190 Walldorf

Jahresabschluss. zum 31.12.2012. SAP Zweite Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee 16. 69190 Walldorf Jahresabschluss zum 31.12.2012 SAP Zweite Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH Dietmar-Hopp-Allee 16 69190 Walldorf Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 700437 Bilanz der SAP Zweite Beteiligungs-

Mehr

Defination des Kassenprüfer, -revisoren. Die Bezeichnungen Kassenprüfer bzw revisoren sind nicht verschiedene

Defination des Kassenprüfer, -revisoren. Die Bezeichnungen Kassenprüfer bzw revisoren sind nicht verschiedene Alles wichtige ihi für Kassenprüfer Defination des Kassenprüfer, -revisoren Die Bezeichnungen Kassenprüfer bzw revisoren sind nicht verschiedene Bezeichnungen für ein und denselben Prüfungsvorgang. Kassenprüfer:

Mehr

JAHRESABSCHLUSS. HSG & Partner Steuerberater Rechtsanwälte. Hindenburgstraße 28/29 30175 Hannover. zum 31. Dezember 2010

JAHRESABSCHLUSS. HSG & Partner Steuerberater Rechtsanwälte. Hindenburgstraße 28/29 30175 Hannover. zum 31. Dezember 2010 HSG & Partner Steuerberater Rechtsanwälte Hindenburgstraße 28/29 30175 Hannover JAHRESABSCHLUSS zum 31. Dezember 2010 Meinbrexener Str. 2 37699 Finanzamt: Holzminden Steuer-Nr: 31/203/07809 Blatt 1 Bescheinigung

Mehr

Statuten des Vereins PWN Wien

Statuten des Vereins PWN Wien Statuten des Vereins PWN Wien 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Professional Women s Network Vienna (PWN Vienna). (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit

Mehr

Satzung. des Fördervereins Handballfreunde OHA-2010

Satzung. des Fördervereins Handballfreunde OHA-2010 Satzung des Fördervereins Handballfreunde OHA-2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Handballfreunde OHA-2010. Er hat seinen Sitz in Hattorf am Harz. (2)

Mehr

Die Vereinsrichtlinien, eine neue Herausforderung für die Sportvereine

Die Vereinsrichtlinien, eine neue Herausforderung für die Sportvereine Die Vereinsrichtlinien, eine neue Herausforderung für die Sportvereine veröffentlicht in SWK-Heft 4, 1. Februar 2002, Seite 129 ff Grenzziehung zwischen unternehmerischer und nicht unternehmerischer Tätigkeit

Mehr

Grundlagen der Spendengütesiegel-Prüfung

Grundlagen der Spendengütesiegel-Prüfung Grundlagen der Spendengütesiegel-Prüfung Mag. Sabine Neubauer Steuerberaterin Allgemein Spendengütesiegel Um die Spendensicherheit und das Vertrauen in die Spendenorganisationen zu fördern, haben führende

Mehr

FRANKFURTER VEREIN SATZUNG ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V.

FRANKFURTER VEREIN SATZUNG ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V. FRANKFURTER VEREIN ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V. SATZUNG FRANKFURTER VEREIN ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V. Satzung 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr (1) Der Verein

Mehr

Prüfungsinhalt. Abwasserentsorgung Helmstedt, Helmstedt. Schlussbesprechung Jahresabschlussprüfung 2012 am 6. November 2013. 1.

Prüfungsinhalt. Abwasserentsorgung Helmstedt, Helmstedt. Schlussbesprechung Jahresabschlussprüfung 2012 am 6. November 2013. 1. Abwasserentsorgung Helmstedt, Helmstedt Schlussbesprechung Jahresabschlussprüfung am 6. November 2013 Gütersloh Berlin Hannover-Laatzen Leipzig Folie: 1 Prüfungsinhalt 1. Jahresabschluss (Ergebnis- und

Mehr

Förderverein Evangelische Regelschule

Förderverein Evangelische Regelschule Satzung des Förderverein e.v. Seite 1 von 5 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: "Fördervein e.v." 2. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

Mehr

Jahresabschluss. zum 31.12.2011. SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee. 69190 Walldorf

Jahresabschluss. zum 31.12.2011. SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee. 69190 Walldorf Jahresabschluss zum 31.12.2011 SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH Dietmar-Hopp-Allee 69190 Walldorf Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 700451 Bilanz der SAP Erste Beteiligungs-

Mehr

Haftung des Vorstandes

Haftung des Vorstandes Haftung des Vorstandes Tobias Schmelz, Leiter Abteilung Recht des HTSV 15. November 2009, T. Schmelz 1 A. Einführung: Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein, den Mitgliedern und Dritten nach:

Mehr

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen

Mehr

Aufgaben und Funktionen von Aufsichtsräten. ten in Genossenschaften

Aufgaben und Funktionen von Aufsichtsräten. ten in Genossenschaften Aufgaben und Funktionen von Aufsichtsräten ten in Genossenschaften WP/StB Jens-Peter Petersen, VNW Hamburg GdW Forum der deutschen Wohnungsgenossenschaften Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats geregelt

Mehr

Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork

Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork. (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses

Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses www.boeckler.de August 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses Kapitel 6 Die Aufgaben des Aufsichtsrats Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen

Mehr

Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008

Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008 Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Musikverein Brandis e.v.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Brandis.

Mehr

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF 1 Name, Sitz 1. Der Förderverein führt den Namen Förderverein des Zweckverbandes Soziale Dienste Antrifttal-Kirtorf. 2. Er hat

Mehr

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26, 3 Nr. 26a EStG)

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26, 3 Nr. 26a EStG) Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26, 3 Nr. 26a EStG) Eisenach, 17.09.2009 Rechtsanwältin Ulla Engler DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVERBAND e. V., Oranienburger

Mehr

Jahresabschluss. zum 31.12.2012. SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee. 69190 Walldorf

Jahresabschluss. zum 31.12.2012. SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee. 69190 Walldorf Jahresabschluss zum 31.12.2012 SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH Dietmar-Hopp-Allee 69190 Walldorf Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 700451 Bilanz der SAP Erste Beteiligungs-

Mehr

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. Statuten Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. Art. 1 Name Unter dem Namen TEVS (Tageselternverein Sense) besteht mit Sitz in Tafers ein Verein im Sinne

Mehr

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter

Mehr

STATUTEN für Sparvereine

STATUTEN für Sparvereine STATUTEN für Sparvereine 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH 1) Der Verein führt den Namen Sparverein 2) Der Verein hat seinen Sitz in (nur den Namen der Gemeinde anführen) 2 VEREINSZWECK SOWIE TÄTIGKEITEN

Mehr

Vereine, Steuern und sonstige Abbgaben

Vereine, Steuern und sonstige Abbgaben Informationsmaterial zur Kulturtaucher-Veranstaltung Steuern und Abgaben im Kulturbereich oder Umsatzsteuer, GEMA und Co mit Elke Flake am 11.03.2016. Das Dokument wird freundlicherweise von der Referentin

Mehr

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.v. Verein Sonnenstern e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Sonnenstern. Der Sitz des Vereins ist Raubling, Oberbayern. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes

Mehr

Steuerrecht. für gemeinnützige Vereine

Steuerrecht. für gemeinnützige Vereine Steuerrecht für gemeinnützige Vereine Tätigkeitsbereiche ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse Vermögensverwaltung Bankgeschäfte, Vermietung von Grundbesitz, Verpachtung von Rechten Zweckbetrieb

Mehr

Satzung des Vereins "Vielfalt Marburg e.v."

Satzung des Vereins Vielfalt Marburg e.v. Satzung des Vereins "Vielfalt Marburg e.v." 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen " Vielfalt Marburg e.v." (2) Sitz des Vereins ist Marburg. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung der interkulturellen

Mehr

SQ IT-Services GmbH, Schöneck. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013

SQ IT-Services GmbH, Schöneck. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 SQ IT-Services GmbH, Schöneck Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 SQ IT-Services GmbH / 31.12.2012 Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA PASSIVA 31.12.2013

Mehr

"Mensaverein. an der. Gesamtschule. Langerfeld e.v."

Mensaverein. an der. Gesamtschule. Langerfeld e.v. "Mensaverein an der Gesamtschule Langerfeld e.v." Stand: 15.06.2002 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein hat den Namen "Mensaverein an der Gesamtschule Langerfeld e.v." und ist im Vereinsregister

Mehr

Haftungsrisiken im Vereinssport

Haftungsrisiken im Vereinssport Haftungsrisiken im Vereinssport Impulsvortrag: Dr. Peter Dösinger Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße 97 8010 Graz Tel. 0316 38 17 17 office@doesinger.at Haftungen

Mehr

Satzung bei Vereinsgründung

Satzung bei Vereinsgründung Satzung bei Vereinsgründung 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen StrelaKids e.v. - Verein zur Schulung chronisch kranker Kinder und Jugendlicher, deren Eltern und Betreuer

Mehr

Verein und Steuern. Verein und Steuern. Gemeinnütziger Verein. Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein. Steuerpflicht knüpft an

Verein und Steuern. Verein und Steuern. Gemeinnütziger Verein. Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein. Steuerpflicht knüpft an Herzlich Willkommen! Gemeinnütziger Verein Steuerpflicht knüpft an Geschäftstätigkeit Dienstgeberfunktion zivilrechtliche Geschäfte sonstige Gemeinnütziger Verein Welche Steuern? Körperschaftsteuer Umsatzsteuer

Mehr

Satzung des Techniker-Kooperationsvereines München TEKOM e.v. der Technikerschule der Landeshauptstadt München vom 26.10.1998

Satzung des Techniker-Kooperationsvereines München TEKOM e.v. der Technikerschule der Landeshauptstadt München vom 26.10.1998 TEKOS1/26.10.98 Satzung des Techniker-Kooperationsvereines München TEKOM e.v. der Technikerschule der Landeshauptstadt München vom 26.10.1998 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen,,Techniker-Kooperationsverein

Mehr

Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat der adidas AG Herzogenaurach

Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat der adidas AG Herzogenaurach Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat der adidas AG Herzogenaurach Fassung vom 4. August 2008 adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat 1 Einsetzung (1)

Mehr

Stiftungsvorstände im Spannungsfeld zwischen Kapitalerhalt und Ausschüttung

Stiftungsvorstände im Spannungsfeld zwischen Kapitalerhalt und Ausschüttung Stiftungsvorstände im Spannungsfeld zwischen Kapitalerhalt und Ausschüttung Seite 2 Themen: - Realer oder nominaler Kapitalerhalt in Zeiten sinkender Erträge? - Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach

Mehr

B B O Steuerberatungsgesellschaft mbh

B B O Steuerberatungsgesellschaft mbh B B O HALBJAHRESFINANZBERICHT zum 30. Juni 2010 der Firma MICROLOGICA AKTIENGESELLSCHAFT IN ABWICKLUNG c/o DLA Piper UK LLP Jungfernstieg 7 D-20354 Hamburg GESCHÄFTSLEITUNG DR. FRANK-PETER MAAß Steuerberater,

Mehr

HALBJAHRESABSCHLUSS DER INVEST UNITY AG ZUM 30. JUNI 2007 INVESTUNITY AG

HALBJAHRESABSCHLUSS DER INVEST UNITY AG ZUM 30. JUNI 2007 INVESTUNITY AG HALBJAHRESABSCHLUSS DER INVESTUNITY AG ZUM 3. JUNI 7 INVEST UNITY AG Bilanz Bilanz Bericht aus den Beteiligungen der INVESTUNITY AG, München zum 3.. 7 Aktiva Bericht aus den Beteiligungen A. Anlagevermögen

Mehr

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG. Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014. Aufgaben und Verantwortung

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG. Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014. Aufgaben und Verantwortung Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014 1 Aufgaben und Verantwortung (1) Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrats ergeben

Mehr

SPORTVEREIN in der PRAXIS BUCHFÜHRUNG IM VEREIN

SPORTVEREIN in der PRAXIS BUCHFÜHRUNG IM VEREIN SPORTVEREIN in der PRAXIS BUCHFÜHRUNG IM VEREIN Zusammengestellt von Prof. Friedrich Manseder Buchführung was ist das? = laufende, planmäßige Aufzeichnung aller Geschäftsfälle Kriterien: vollständig chronologisch

Mehr

Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA)

Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA) 1 Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA) Vom 5. November 1992 (GVBl. LSA S. 768), zuletzt geändert

Mehr

Rechtliche Fragen klären

Rechtliche Fragen klären Welche Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung? Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen allgemeine Voraussetzungen 1/3 Voraussetzungen, um einen Gewerbeschein zu bekommen besondere Voraussetzungen

Mehr

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet : Deutsch - Gambianische Hilfe für Kinder und Menschen in Not Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er

Mehr

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN

INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN ORIGINAL: englisch DATUM: 29. Oktober 2015 INTERNATIONALER VERBAND ZUM SCHUTZ VON PFLANZENZÜCHTUNGEN Genf G ERLÄUTERUNGEN ZUR AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS NACH DEM UPOV-ÜBEREINKOMMEN Vom Rat angenommenes

Mehr

Testatsexemplar. T-Mobile Worldwide Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. T-Mobile Worldwide Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar T-Mobile Worldwide Holding GmbH Bonn Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar T-Mobile Worldwide Holding GmbH Bonn Jahresabschluss

Mehr

Offenzulegender Anhang 1)2)

Offenzulegender Anhang 1)2) Anlage 2 Offenzulegender Anhang 1)2) Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende des Geschäftsjahres Firmenwortlaut: Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden

Mehr

Mosaik - Services Integrationsgesellschaft mbh. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013. Bilanz zum 31.

Mosaik - Services Integrationsgesellschaft mbh. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013. Bilanz zum 31. Mosaik - Services Integrationsgesellschaft mbh Berlin Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVSEITE A. ANLAGEVERMÖGEN Software 15.583,00 34

Mehr

Statuten des Elternvereins der Volksschule Jägergrund

Statuten des Elternvereins der Volksschule Jägergrund Statuten des Elternvereins der Volksschule Jägergrund 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Elternverein der Volksschule Jägergrund. (2) Er hat seinen Sitz in 8053 Graz, Unterer

Mehr

Stiftungssymposium 2016

Stiftungssymposium 2016 Stiftungssymposium 2016 Aktuelle steuerrechtliche Themenstellungen 21. und 22. Jänner 2016 Rafaela SVAROVSKY Österreichischer Sparkassenverband Begriff der Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit, kirchliche Zwecke

Mehr

Das österreichische Vereinsrecht

Das österreichische Vereinsrecht Das österreichische Vereinsrecht Rechtliche Grundlagen - Steuerliche Aspekte Vereinsgesetz 2002 - Vereinsrichtlinien 2001 3. Auflage von Dr. Claus Brändle Rechtsanwalt und Mag. rer. soc. oec. Dr. Manfred

Mehr

Amtliches Bekanntmachungsblatt der

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Amtliches Bekanntmachungsblatt Seite 1 von 10 Nr. 01/2016 Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn Herausgeber: Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn

Mehr

STATUTEN. Schweizerischen KMU Verbandes

STATUTEN. Schweizerischen KMU Verbandes STATUTEN des Schweizerischen KMU Verbandes mit Sitz in Zug 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Schweizerischer KMU Verband besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. 2. Zweck Der Verein

Mehr

Satzung. des Frankfurter Fördervereins. für physikalische Grundlagenforschung e. V. 1 Name, Geschäftsjahr

Satzung. des Frankfurter Fördervereins. für physikalische Grundlagenforschung e. V. 1 Name, Geschäftsjahr 70/V/1180/98 080299.ah 160399.40-rp Stand: 11/2009 Satzung des Frankfurter Fördervereins für physikalische Grundlagenforschung e. V. 1 Name, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Frankfurter Förderverein

Mehr

Gesetz Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)

Gesetz Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) Gesetz Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) Vom 13. November 1996 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni

Mehr

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom 29.09.2009

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom 29.09.2009 Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom 29.09.2009 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung

Mehr

GCI BridgeCapital GmbH, München. Bilanz zum 31. Dezember 2015. B. Rückstellungen 53.250,00 237.412,80. C. Verbindlichkeiten 155.682,69 272.

GCI BridgeCapital GmbH, München. Bilanz zum 31. Dezember 2015. B. Rückstellungen 53.250,00 237.412,80. C. Verbindlichkeiten 155.682,69 272. GCI BridgeCapital GmbH, München Bilanz zum 31. Dezember 2015 AKTIVA Vorjahr EUR EUR A. Anlagevermögen I. Sachanlagen 7.215.080,90 7.290.080,90 II. Finanzanlagen 69.547,50 69.547,50 7.284.628,40 7.359.628,40

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0784-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf

Mehr

Vereinsbesteuerung und Registrierkassenpflicht - Schwerpunkt Sport -

Vereinsbesteuerung und Registrierkassenpflicht - Schwerpunkt Sport - - Schwerpunkt Sport - Statuten BMI (vereinsrechtlich) BMF (steuerlich) begünstigter Zweck muss klar erkennbar sein Gewinnausschluss Aufzählung der ideellen u. materiellen Mittel keine Vermischung von Zweck

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform Stand: Dezember 2009 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz

Mehr

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer

Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft

Mehr

Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ARGUMENTO Verein für Kultur- und Kunstvermittlung

Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ARGUMENTO Verein für Kultur- und Kunstvermittlung Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ARGUMENTO Verein für Kultur- und Kunstvermittlung 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen ARGUMENTO Verein für Kultur- und Kunstvermittlung.

Mehr

Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze

Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Vereinsbesteuerung Registrierkassenpflicht Risiken und Lösungsansätze Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbh & Co KG Heinrichstraße 97 8010 Graz Tel. 0316 38 17 17 office@doesinger.at Agenda

Mehr

Ausgewählte Fragen zur Redepflicht des Abschlussprüfers gemäß 273 Abs 2 und 3 UGB

Ausgewählte Fragen zur Redepflicht des Abschlussprüfers gemäß 273 Abs 2 und 3 UGB Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Ausgewählte Fragen zur Redepflicht des Abschlussprüfers gemäß 273 Abs 2 und 3 UGB (beschlossen in der

Mehr

Rechtsfragen im Ehrenamt

Rechtsfragen im Ehrenamt Rechtsfragen im Ehrenamt Workshop-Reihe 1 Steuer- und Spendenrecht Referent: Rainer Riedel Praxisfälle im Bereich der Gemeinnützigkeit sowie des steuerlichen Zuwendungsrechts Folie 1 Stellenwert des bürgerschaftlichen

Mehr

Satzung PC-TAFEL e.v.

Satzung PC-TAFEL e.v. Satzung PC-TAFEL e.v. Allgemeines Viele Dinge des alltäglichen Lebens sind heutzutage ohne Computer nicht mehr realisierbar. Aber nicht jeder hat die finanzielle Möglichkeit sich einen Computer zu kaufen.

Mehr

Satzung. Unimog- und MB trac- Freunde Niederbayern e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck und Ziel des Vereins. 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Satzung. Unimog- und MB trac- Freunde Niederbayern e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck und Ziel des Vereins. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Unimog- und MB trac- Freunde Niederbayern e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung Der am 17. Mai 1996 in Straubing gegründete Verein führt den Namen Unimog- und MB- trac- Freunde Niederbayern e. V..

Mehr

Rechnungslegung der Vereine

Rechnungslegung der Vereine Rechnungslegung der Vereine Praxisleitfaden Vereinsrecht, Gebarung und Prüfung von Gabriel Lansky, Christoph Matznetter, Dörk Pätzold, Maria-Elisabeth Steinwandtner, Roman Thunshirn 2. Auflage 2006 Rechnungslegung

Mehr

- Amtliche Bekanntmachungen -

- Amtliche Bekanntmachungen - Anlagen zum Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer Ulm Anlage I Erfolgsplan ( 7 Abs. 3 Finanzstatut) Anlage II Finanzplan ( 7 Abs. 4 Finanzstatut) Anlage III Bilanz ( 15 Abs. 2 Finanzstatut) Anlage

Mehr

Vereinssatzung des Museumsvereins des Deutschen Historischen Museums e.v.

Vereinssatzung des Museumsvereins des Deutschen Historischen Museums e.v. Vereinssatzung des Museumsvereins des Deutschen Historischen Museums e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Museumsverein des Deutschen Historischen Museums e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz

Mehr

1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes

1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtischer Bauhof der Stadt Guben Aufgrund des 3 und des 93 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.286),

Mehr

SATZUNG des Geschenke der Hoffnung e.v.

SATZUNG des Geschenke der Hoffnung e.v. Stand gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2.03.2013 SATZUNG des Geschenke der Hoffnung e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Geschenke der Hoffnung e.v., hat seinen Sitz

Mehr