Übereinkommen über Computerkriminalität

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1 Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 185 Üereinkommen üer Computerkriminlität Budpest, 23.XI.2001 Bereinigte Üersetzung zwishen Deutshlnd, Österreih und der Shweiz gestimmte Fssung Prämel Die Mitgliedstten des Europrts und die nderen Stten, die dieses Üereinkommen unterzeihnen - in der Erwägung, dss es ds Ziel des Europrts ist, eine engere Verindung zwishen seinen Mitgliedern hereizuführen; in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusmmenreit mit den nderen Stten, die Vertrgsprteien dieses Üereinkommens sind; üerzeugt von der Notwendigkeit, vorrngig eine gemeinsme Strfrehtspolitik zu verfolgen, die den Shutz der Gesellshft vor Computerkriminlität, unter nderem durh die Annhme geeigneter Rehtsvorshriften und die Förderung der interntionlen Zusmmenreit, zum Ziel ht; eingedenk der tiefgreifenden Veränderungen, die durh die Digitlisierung, die Konvergenz und die kontinuierlihe Glolisierung von Rehnernetzen hervorgerufen werden; esorgt üer die Gefhr, dss Rehnernetze und elektronishe Informtionen uh zur Begehung von Strftten enutzt und Beweismteril für Strftten üer solhe Netze gespeihert und üermittelt werden können; in der Erkenntnis, dss die Stten und die Privtwirtshft ei der Bekämpfung der Computerkriminlität zusmmenreiten und erehtigte Interessen m Einstz und n der Entwiklung von Informtionstehnologien geshützt werden müssen; in der Üerzeugung, dss zur wirksmen Bekämpfung der Computerkriminlität eine verstärkte, zügige und gut funktionierende interntionle Zusmmenreit in Strfshen nötig ist; in der Üerzeugung, dss dieses Üereinkommen notwendig ist, um Hndlungen gegen die Vertrulihkeit, Unversehrtheit und Verfügrkeit von Computersystemen, Netzen und Computerdten sowie den Missruh solher Systeme, Netze und Dten zu verhüten, indem die Kriminlisierung des in diesem Üereinkommen eshrieenen Verhltens und hinreihende Befugnisse zur wirksmen Bekämpfung dieser Strftten vorgesehen werden, indem die Aufdekung, Untersuhung und strfrehtlihe Verfolgung solher Strftten sowohl uf ntionler ls uh uf interntionler Eene erleihtert werden und indem Vorkehrungen für eine rshe und zuverlässige interntionle Zusmmenreit getroffen werden;

2 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 eingedenk dessen, dss ein ngemessenes Gleihgewiht gewhrt werden muss zwishen den Interessen der Strfverfolgung und der Ahtung der grundlegenden Menshenrehte im Sinne der Konvention des Europrts von 1950 zum Shutz der Menshenrehte und Grundfreiheiten, des Interntionlen Pkts der Vereinten Ntionen von 1966 üer ürgerlihe und politishe Rehte und nderer nwendrer völkerrehtliher Verträge uf dem Geiet der Menshenrehte, in denen ds Reht uf unehinderte Meinungsfreiheit sowie ds Reht uf freie Meinungsäußerung einshließlih des Rehts, ohne Rüksiht uf Sttsgrenzen Informtionen und Ideen jeder Art sih zu eshffen, zu empfngen und weiterzugeen, und ds Reht uf Ahtung des Privtleens ekräftigt werden; eingedenk uh des Rehts uf Shutz personenezogener Dten, wie es zum Beispiel im Üereinkommen des Europrts von 1981 zum Shutz des Menshen ei der utomtishen Verreitung personenezogener Dten vorgesehen ist; in Anetrht des Üereinkommens der Vereinten Ntionen von 1989 üer die Rehte des Kindes sowie des Üereinkommens der Interntionlen Areitsorgnistion von 1999 üer die shlimmsten Formen der Kinderreit; unter Berüksihtigung der estehenden Üereinkommen des Europrts üer die Zusmmenreit uf strfrehtlihem Geiet sowie ähnliher Verträge zwishen Mitgliedstten des Europrts und nderen Stten und unter Hinweis druf, dss diese Üereinkünfte durh ds vorliegende Üereinkommen ergänzt werden sollen, dmit die strfrehtlihen Ermittlungen und Verfhren in Bezug uf Strftten in Zusmmenhng mit Computersystemen und -dten wirksmer werden und Beweismteril in elektronisher Form für eine Strftt erhoen werden knn; erfreut üer jüngste Entwiklungen, welhe die interntionle Verständigung und Zusmmenreit ei der Bekämpfung der Computerkriminlität einshließlih der Mßnhmen der Vereinten Ntionen, der Orgnistion für wirtshftlihe Zusmmenreit und Entwiklung, der Europäishen Union und der G8-Stten weiter fördern; unter Hinweis uf die Empfehlungen des Ministerkomitees Nr. R (85) 10 üer die prktishe Anwendung des Europäishen Üereinkommens üer die Rehtshilfe in Strfshen in Bezug uf Rehtshilfeersuhen um Üerwhung des Telekommuniktionsverkehrs, Nr. R (88) 2 üer die Pirterie im Bereih des Urheerrehts und verwndter Shutzrehte, Nr. R (87) 15 zur Regelung der Nutzung personenezogener Dten im Polizeiereih, Nr. R (95) 4 üer den Shutz personenezogener Dten im Bereih der Telekommuniktionsdienste unter esonderer Berüksihtigung von Telefondiensten sowie Nr. R (89) 9 üer omputerezogene Strftten, die Leitlinien für die ntionlen Gesetzgeer etreffend die Definition estimmter Computerstrftten enthält, und Nr. R (95) 13 üer strfprozessrehtlihe Proleme in Zusmmenhng mit der Informtionstehnologie; unter Hinweis uf die uf der 21. Konferenz der europäishen Justizminister (Prg, 10. und 11. Juni 1997) ngenommene Entshließung Nr. 1, mit der dem Ministerkomitee empfohlen wurde, die Areit des Europäishen Ausshusses für Strfrehtsfrgen (CDPC) uf dem Geiet der Computerkriminlität zu unterstützen, um die innersttlihen Strfrehtsestimmungen einnder nzunähern und den Einstz wirksmer Mittel zur Untersuhung solher Strftten zu ermöglihen, sowie im Hinlik uf die uf der 23. Konferenz der europäishen Justizminister (London, 8. und 9. Juni 2000) ngenommene Entshließung Nr. 3, mit der die n den Verhndlungen eteiligten Prteien ermuntert wurden, sih weiter um geeignete Lösungen zu emühen, dmit möglihst viele Stten Vertrgsprteien des Üereinkommens werden können, und in der nerknnt wurde, dss ein shnelles und wirksmes System der interntionlen Zusmmenreit nötig ist, ds den esonderen Erfordernissen der Bekämpfung der Computerkriminlität geührend Rehnung trägt; 2

3 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 ferner im Hinlik uf den Aktionspln, den die Stts- und Regierungshefs des Europrts ei ihrer zweiten Gipfelkonferenz (Strßurg, 10. und 11. Oktoer 1997) ngenommen hen und mit dem uf der Grundlge der Stndrds und Werte des Europrts gemeinsme Antworten uf die Entwiklung der neuen Informtionstehnologien gefunden werden sollen - sind wie folgt üereingekommen: Kpitel I Begriffsestimmungen Artikel 1 Begriffsestimmungen Im Sinne dieses Üereinkommens edeutet Computersystem eine Vorrihtung oder eine Gruppe miteinnder verundener oder zusmmenhängender Vorrihtungen, die einzeln oder zu mehreren uf der Grundlge eines Progrmms utomtishe Dtenverreitung durhführen; Computerdten jede Drstellung von Ttshen, Informtionen oder Konzepten in einer für die Verreitung in einem Computersystem geeigneten Form einshließlih eines Progrmms, ds die Ausführung einer Funktion durh ein Computersystem uslösen knn; Dienstenieter i ii jede öffentlihe oder privte Stelle, die es Nutzern ihres Dienstes ermögliht, mit Hilfe eines Computersystems zu kommunizieren; jede ndere Stelle, die für einen solhen Kommuniktionsdienst oder für seine Nutzer Computerdten verreitet oder speihert; d Verkehrsdten lle Computerdten in Zusmmenhng mit einer Kommuniktion unter Nutzung eines Computersystems, die von einem Computersystem, ds Teil der Kommuniktionskette wr, erzeugt wurden und us denen der Ursprung, ds Ziel, der Leitweg, die Uhrzeit, ds Dtum, der Umfng oder die Duer der Kommuniktion oder die Art des für die Kommuniktion enutzten Dienstes hervorgeht. Kpitel II Innersttlih zu treffende Mßnhmen Ashnitt 1 Mterielles Strfreht Titel 1 Strftten gegen die Vertrulihkeit, Unversehrtheit und Verfügrkeit von Computerdten und -systemen Artikel 2 Rehtswidriger Zugng Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um den unefugten Zugng zu einem Computersystem ls Gnzem oder zu einem Teil dvon, wenn vorsätzlih egngen, nh ihrem innersttlihen Reht ls Strftt zu umshreien. Eine Vertrgsprtei knn ls Vorussetzung vorsehen, dss die Strftt unter Verletzung von Siherheitsmßnhmen, in der Asiht, Computerdten zu erlngen, in nderer unredliher Asiht oder in Zusmmenhng mit einem Computersystem, ds mit einem nderen Computersystem verunden ist, egngen worden sein muss. 3

4 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 Artikel 3 Rehtswidriges Afngen Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um ds mit tehnishen Hilfsmitteln ewirkte unefugte Afngen nihtöffentliher Computerdtenüermittlungen n ein Computersystem, us einem Computersystem oder innerhl eines Computersystems einshließlih elektromgnetisher Astrhlungen us einem Computersystem, ds Träger solher Computerdten ist, wenn vorsätzlih egngen, nh ihrem innersttlihen Reht ls Strftt zu umshreien. Eine Vertrgsprtei knn ls Vorussetzung vorsehen, dss die Strftt in unredliher Asiht oder in Zusmmenhng mit einem Computersystem, ds mit einem nderen Computersystem verunden ist, egngen worden sein muss. Artikel 4 Eingriff in Dten 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um ds unefugte Beshädigen, Löshen, Beeinträhtigen, Verändern oder Unterdrüken von Computerdten, wenn vorsätzlih egngen, nh ihrem innersttlihen Reht ls Strftt zu umshreien. 2 Eine Vertrgsprtei knn sih ds Reht vorehlten, ls Vorussetzung vorzusehen, dss ds in Astz 1 eshrieene Verhlten zu einem shweren Shden geführt hen muss. Artikel 5 Eingriff in ein System Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um die unefugte shwere Behinderung des Betries eines Computersystems durh Eingeen, Üermitteln, Beshädigen, Löshen, Beeinträhtigen, Verändern oder Unterdrüken von Computerdten, wenn vorsätzlih egngen, nh ihrem innersttlihen Reht ls Strftt zu umshreien. Artikel 6 Missruh von Vorrihtungen 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um folgende Hndlungen, wenn vorsätzlih und unefugt egngen, nh ihrem innersttlihen Reht ls Strftten zu umshreien: ds Herstellen, Verkufen, Beshffen zweks Geruhs, Einführen, Verreiten oder nderweitige Verfügrmhen i ii einer Vorrihtung einshließlih eines Computerprogrmms, die in erster Linie dfür usgelegt oder hergerihtet worden ist, eine nh den Artikeln 2 is 5 umshrieene Strftt zu egehen; eines Computerpssworts, eines Zugngsodes oder ähnliher Dten, die den Zugng zu einem Computersystem ls Gnzem oder zu einem Teil dvon ermöglihen, mit dem Vorstz, sie zur Begehung einer nh den Artikeln 2 is 5 umshrieenen Strftt zu verwenden, und den Besitz eines unter Buhste Ziffer i oder ii ezeihneten Mittels mit dem Vorstz, es zur Begehung einer nh den Artikeln 2 is 5 umshrieenen Strftt zu verwenden. Eine Vertrgsprtei knn ls gesetzlihe Vorussetzung vorsehen, dss die strfrehtlihe Verntwortlihkeit erst mit Besitz einer estimmten Anzhl dieser Mittel eintritt. 4

5 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI Dieser Artikel drf niht so usgelegt werden, ls egründe er die strfrehtlihe Verntwortlihkeit in Fällen, in denen ds Herstellen, Verkufen, Beshffen zweks Geruhs, Einführen, Verreiten oder nderweitige Verfügrmhen oder der Besitz nh Astz 1 niht zum Zwek der Begehung einer nh den Artikeln 2 is 5 umshrieenen Strftt, sondern eispielsweise zum genehmigten Testen oder zum Shutz eines Computersystems erfolgt. 3 Jede Vertrgsprtei knn sih ds Reht vorehlten, Astz 1 niht nzuwenden, sofern der Vorehlt niht ds Verkufen, Verreiten oder nderweitige Verfügrmhen der in Astz 1 Buhste Ziffer ii ezeihneten Mittel etrifft. Titel 2 Computerezogene Strftten Artikel 7 Computerezogene Fälshung Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um folgende Hndlungen, wenn vorsätzlih und unefugt egngen, nh ihrem innersttlihen Reht ls Strftt zu umshreien: ds zu unehten Dten führende Eingeen, Verändern, Löshen oder Unterdrüken von Computerdten in der Asiht, dss diese Dten für rehtlihe Zweke so ngesehen oder einer Hndlung zugrunde gelegt werden, ls wären sie eht, gleihviel, o die Dten unmittelr lesr und verständlih sind. Eine Vertrgsprtei knn ls Vorussetzung vorsehen, dss die strfrehtlihe Verntwortlihkeit erst in Verindung mit einer etrügerishen oder ähnlihen unredlihen Asiht eintritt. Artikel 8 Computerezogener Betrug Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um folgende Hndlung, wenn vorsätzlih und unefugt egngen, nh ihrem innersttlihen Reht ls Strftt zu umshreien: die Beshädigung des Vermögens eines nderen durh Eingeen, Verändern, Löshen oder Unterdrüken von Computerdten; Eingreifen in den Betrie eines Computersystems in der etrügerishen oder unredlihen Asiht, sih oder einem nderen unefugt einen wirtshftlihen Vorteil zu vershffen. Titel 3 Inhltsezogene Strftten Artikel 9 Strftten mit Bezug zu Kinderpornogrphie 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um folgende Hndlungen, wenn vorsätzlih und unefugt egngen, nh ihrem innersttlihen Reht ls Strftten zu umshreien: d ds Herstellen von Kinderpornogrphie zum Zwek ihrer Verreitung üer ein Computersystem; ds Anieten oder Verfügrmhen von Kinderpornogrphie üer ein Computersystem; ds Verreiten oder Üermitteln von Kinderpornogrphie üer ein Computersystem; ds Beshffen von Kinderpornogrphie üer ein Computersystem für sih selst oder einen nderen; 5

6 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 e den Besitz von Kinderpornogrphie in einem Computersystem oder uf einem Computerdtenträger. 2 Im Sinne des Astzes 1 umfsst der Ausdruk Kinderpornogrphie pornogrphishes Mteril mit der visuellen Drstellung einer minderjährigen Person ei eindeutig sexuellen Hndlungen; einer Person mit dem Ersheinungsild einer minderjährigen Person ei eindeutig sexuellen Hndlungen; rel ersheinender Bilder, die eine minderjährige Person ei eindeutig sexuellen Hndlungen zeigen. 3 Im Sinne des Astzes 2 umfsst der Ausdruk minderjährige Person lle Personen, die ds 18. Leensjhr noh niht vollendet hen. Eine Vertrgsprtei knn jedoh eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, woei 16 Jhre niht untershritten werden dürfen. 4 Jede Vertrgsprtei knn sih ds Reht vorehlten, Astz 1 Buhsten d und e sowie Astz 2 Buhsten und gnz oder teilweise niht nzuwenden. Titel 4 Strftten in Zusmmenhng mit Verletzungen des Urheerrehts und verwndter Shutzrehte Artikel 10 Strftten in Zusmmenhng mit Verletzungen des Urheerrehts und verwndter Shutzrehte 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um Urheerrehtsverletzungen, wie sie im Reht dieser Vertrgsprtei ufgrund ihrer Verpflihtungen nh der Priser Fssung der Berner Üereinkunft zum Shutz von Werken der Litertur und Kunst vom 24. Juli 1971, dem Üereinkommen üer hndelsezogene Aspekte der Rehte des geistigen Eigentums und dem WIPO-Urheerrehtsvertrg festgelegt sind, mit Ausnhme der nh diesen Üereinkünften verliehenen Urheerpersönlihkeitsrehte, wenn diese Hndlungen vorsätzlih, in gewersmäßigem Umfng und mittels eines Computersystems egngen werden, nh ihrem innersttlihen Reht ls Strftten zu umshreien. 2 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um Verletzungen verwndter Shutzrehte, wie sie im Reht dieser Vertrgsprtei ufgrund ihrer Verpflihtungen nh dem Interntionlen Akommen üer den Shutz der usüenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Akommen von Rom), dem Üereinkommen üer hndelsezogene Aspekte der Rehte des geistigen Eigentums und dem WIPO-Vertrg üer Drietungen und Tonträger festgelegt sind, mit Ausnhme der nh diesen Üereinkünften verliehenen Urheerpersönlihkeitsrehte, wenn diese Hndlungen vorsätzlih, in gewersmäßigem Umfng und mittels eines Computersystems egngen werden, nh ihrem innersttlihen Reht ls Strftten zu umshreien. 3 Eine Vertrgsprtei knn sih ds Reht vorehlten, eine strfrehtlihe Verntwortlihkeit nh den Asätzen 1 und 2 unter einer egrenzten Zhl von Umständen niht vorzusehen, sofern ndere wirksme Ahilfen zur Verfügung stehen und dieser Vorehlt die interntionlen Verpflihtungen dieser Vertrgsprtei us den in den Asätzen 1 und 2 gennnten völkerrehtlihen Üereinkünften niht eeinträhtigt. 6

7 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 Titel 5 Weitere Formen der Verntwortlihkeit und Snktionen Artikel 11 Versuh und Beihilfe oder Anstiftung 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um die vorsätzlihe Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer nh den Artikeln 2 is 10 umshrieenen Strftt mit dem Vorstz, dss eine solhe Strftt egngen werde, nh ihrem innersttlihen Reht ls Strftt zu umshreien. 2 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um den Versuh der Begehung einer nh den Artikeln 3 is 5 sowie 7, 8 und 9 Astz 1 Buhsten und umshrieenen Strftt, wenn vorsätzlih egngen, nh ihrem innersttlihen Reht ls Strftt zu umshreien. 3 Jede Vertrgsprtei knn sih ds Reht vorehlten, Astz 2 gnz oder teilweise niht nzuwenden. Artikel 12 Verntwortlihkeit juristisher Personen 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um siherzustellen, dss juristishe Personen für eine nh diesem Üereinkommen umshrieene Strftt verntwortlih gemht werden können, die zu ihren Gunsten von einer ntürlihen Person egngen wird, die entweder llein oder ls Teil eines Orgns der juristishen Person hndelt und die eine Führungsposition innerhl der juristishen Person inneht ufgrund einer Vertretungsmht für die juristishe Person; einer Befugnis, Entsheidungen im Nmen der juristishen Person zu treffen; einer Kontrollefugnis innerhl der juristishen Person. 2 Neen den in Astz 1 ereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertrgsprtei die erforderlihen Mßnhmen, um siherzustellen, dss eine juristishe Person verntwortlih gemht werden knn, wenn mngelnde Üerwhung oder Kontrolle durh eine in Astz 1 gennnte ntürlihe Person die Begehung einer nh diesem Üereinkommen umshrieenen Strftt zugunsten der juristishen Person durh eine ihr unterstellte ntürlihe Person ermögliht ht. 3 Vorehltlih der Rehtsgrundsätze der Vertrgsprtei knn die Verntwortlihkeit einer juristishen Person strf-, zivil- oder verwltungsrehtliher Art sein. 4 Diese Verntwortlihkeit erührt niht die strfrehtlihe Verntwortlihkeit der ntürlihen Personen, welhe die Strftt egngen hen. Artikel 13 Snktionen und Mßnhmen 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um siherzustellen, dss die nh den Artikeln 2 is 11 umshrieenen Strftten mit wirksmen, verhältnismäßigen und shrekenden Snktionen, einshließlih Freiheitsentziehung, edroht werden. 2 Jede Vertrgsprtei stellt siher, dss juristishe Personen, die nh Artikel 12 verntwortlih gemht werden, wirksmen, verhältnismäßigen und shrekenden strfrehtlihen oder nihtstrfrehtlihen Snktionen oder Mßnhmen, einshließlih Geldsnktionen, unterliegen. 7

8 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 Ashnitt 2 Verfhrensreht Titel 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 14 Geltungsereih verfhrensrehtliher Bestimmungen 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um die Befugnisse und Verfhren zu shffen, die in diesem Ashnitt für die Zweke spezifisher strfrehtliher Ermittlungen oder Verfhren vorgesehen sind. 2 Sofern in Artikel 21 nihts nderes vorgesehen ist, wendet jede Vertrgsprtei die in Astz 1 ezeihneten Befugnisse und Verfhren n in Bezug uf die nh den Artikeln 2 is 11 umshrieenen Strftten; ndere mittels eines Computersystems egngene Strftten; die Erheung von in elektronisher Form vorhndenem Beweismteril für eine Strftt. 3 Jede Vertrgsprtei knn sih ds Reht vorehlten, die in Artikel 20 ezeihneten Mßnhmen nur uf Strftten oder Ktegorien von Strftten nzuwenden, die in dem Vorehlt ezeihnet sind; die Reihe dieser Strftten oder Ktegorien von Strftten drf niht enger gefsst sein ls die Reihe der Strftten, uf die sie die in Artikel 21 ezeihneten Mßnhmen nwendet. Jede Vertrgsprtei prüft die Möglihkeit, einen solhen Vorehlt zu eshränken, dmit die in Artikel 20 ezeihnete Mßnhme im weitesten Umfng ngewendet werden knn. Knn eine Vertrgsprtei ufgrund von Beshränkungen in ihren Rehtsvorshriften, die im Zeitpunkt der Annhme dieses Üereinkommens in Krft sind, die in den Artikeln 20 und 21 ezeihneten Mßnhmen niht uf Kommuniktionen nwenden, die innerhl eines Computersystems eines Dienstenieters üermittelt werden, ds i i für eine geshlossene Nutzergruppe etrieen wird und sih keiner öffentlihen Kommuniktionsnetze edient und niht mit einem nderen öffentlihen oder privten Computersystem verunden ist, so knn diese Vertrgsprtei sih ds Reht vorehlten, diese Mßnhmen uf solhe Kommuniktionen niht nzuwenden. Jede Vertrgsprtei prüft die Möglihkeit, einen solhen Vorehlt zu eshränken, dmit die in den Artikeln 20 und 21 ezeihneten Mßnhmen im weitesten Umfng ngewendet werden können. Artikel 15 Bedingungen und Grntien 1 Jede Vertrgsprtei stellt siher, dss für die Shffung, Umsetzung und Anwendung der in diesem Ashnitt vorgesehenen Befugnisse und Verfhren Bedingungen und Grntien ihres innersttlihen Rehts gelten, die einen ngemessenen Shutz der Menshenrehte und Freiheiten einshließlih der Rehte vorsehen, die sih us ihren Verpflihtungen nh dem Üereinkommen des Europrts von 1950 zum Shutz der Menshenrehte und Grundfreiheiten, dem Interntionlen Pkt der Vereinten Ntionen von 1966 üer ürgerlihe und politishe Rehte und nderen nwendren völkerrehtlihen Üereinkünften uf dem Geiet der Menshenrehte ergeen und zu denen der Grundstz der Verhältnismäßigkeit gehören muss. 8

9 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI Diese Bedingungen und Grntien umfssen, soweit dies in Anetrht der Art der etreffenden Befugnis oder des etreffenden Verfhrens ngerht ist, unter nderem eine gerihtlihe oder sonstige unhängige Kontrolle, eine Begründung der Anwendung sowie die Begrenzung des Umfngs und der Duer der Befugnis oder des Verfhrens. 3 Soweit es mit dem öffentlihen Interesse, insesondere mit einer geordneten Rehtspflege, vereinr ist, erüksihtigt jede Vertrgsprtei die Auswirkungen der in diesem Ashnitt vorgesehenen Befugnisse und Verfhren uf die Rehte, Verntwortlihkeiten und erehtigten Interessen Dritter. Titel 2 Umgehende Siherung gespeiherter Computerdten Artikel 16 Umgehende Siherung gespeiherter Computerdten 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, dmit ihre zuständigen Behörden die umgehende Siherung estimmter Computerdten einshließlih Verkehrsdten, die mittels eines Computersystems gespeihert wurden, nordnen oder in ähnliher Weise ewirken können, insesondere wenn Gründe zu der Annhme estehen, dss ei diesen Computerdten eine esondere Gefhr des Verlusts oder der Veränderung esteht. 2 Führt eine Vertrgsprtei Astz 1 so durh, dss eine Person im Wege einer Anordnung ufgefordert wird, estimmte gespeiherte Computerdten, die sih in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle efinden, siherzustellen, so trifft diese Vertrgsprtei die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um diese Person zu verpflihten, die Unversehrtheit dieser Computerdten so lnge wie notwendig, längstens er neunzig Tge, zu sihern und zu erhlten, um den zuständigen Behörden zu ermöglihen, deren Weiterge zu erwirken. Eine Vertrgsprtei knn vorsehen, dss diese Anordnung nshließend verlängert werden knn. 3 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um den Verwhrer oder eine ndere Person, welhe die Computerdten zu sihern ht, zu verpflihten, die Durhführung dieser Verfhren für den nh ihrem innersttlihen Reht vorgesehenen Zeitrum vertrulih zu ehndeln. 4 Die Befugnisse und Verfhren nh diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15. Artikel 17 Umgehende Siherung und teilweise Weiterge von Verkehrsdten 1 Jede Vertrgsprtei trifft in Bezug uf Verkehrsdten, die nh Artikel 16 zu sihern sind, die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um siherzustellen, dss die umgehende Siherung von Verkehrsdten unhängig dvon möglih ist, o ein oder mehrere Dienstenieter n der Üermittlung dieser Kommuniktion eteiligt wren, und dss Verkehrsdten in einem solhen Umfng umgehend n die zuständige Behörde der Vertrgsprtei oder n eine von dieser Behörde ezeihnete Person weitergegeen werden, dss die Vertrgsprtei die Dienstenieter und den Weg feststellen knn, uf dem die Kommuniktion üermittelt wurde. 2 Die Befugnisse und Verfhren nh diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15. 9

10 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 Artikel 18 Anordnung der Herusge Titel 3 Anordnung der Herusge 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermähtigen nzuordnen, dss eine Person in ihrem Hoheitsgeiet estimmte Computerdten, die sih in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle efinden und die in einem Computersystem oder uf einem Computerdtenträger gespeihert sind, vorzulegen ht und dss ein Dienstenieter, der seine Dienste im Hoheitsgeiet der Vertrgsprtei nietet, Bestndsdten (1) in Zusmmenhng mit diesen Diensten, die sih in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle efinden, vorzulegen ht. 2 Die Befugnisse und Verfhren nh diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und Im Sinne dieses Artikels edeutet der Ausdruk Bestndsdten (2) lle in Form von Computerdten oder in nderer Form enthltenen Informtionen, die ei einem Dienstenieter üer Teilnehmer seiner Dienste vorliegen, mit Ausnhme von Verkehrsdten oder inhltsezogenen Dten, und durh die Folgendes festgestellt werden knn: die Art des genutzten Kommuniktionsdienstes, die dfür getroffenen tehnishen Mßnhmen und die Duer des Dienstes; die Identität des Teilnehmers, seine Post- oder Husnshrift, Telefon- und sonstige Zugngsnummer sowie Angen üer Rehnungsstellung und Zhlung, die uf der Grundlge des Vertrgs oder der Vereinrung in Bezug uf den Dienst zur Verfügung stehen; ndere Informtionen üer den Ort, n dem sih die Kommuniktionsnlge efindet, die uf der Grundlge des Vertrgs oder der Vereinrung in Bezug uf den Dienst vorliegen. Titel 4 Durhsuhung und Beshlgnhme gespeiherter Computerdten Artikel 19 Durhsuhung und Beshlgnhme gespeiherter Computerdten 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermähtigen, ein Computersystem oder einen Teil dvon sowie die drin gespeiherten Computerdten und einen Computerdtenträger, uf dem Computerdten gespeihert sein können, in ihrem Hoheitsgeiet zu durhsuhen oder in ähnliher Weise druf Zugriff zu nehmen. (1) AT: Stmmdten. (2) AT: Stmmdten. 10

11 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um siherzustellen, dss ihre Behörden, wenn sie ein estimmtes Computersystem oder einen Teil dvon nh Astz 1 Buhste durhsuhen oder in ähnliher Weise druf Zugriff nehmen und Grund zu der Annhme hen, dss die gesuhten Dten in einem nderen Computersystem oder einem Teil dvon im Hoheitsgeiet der etreffenden Vertrgsprtei gespeihert sind, und diese Dten von dem ersten System us rehtmäßig zugänglih oder verfügr sind, die Durhsuhung oder den ähnlihen Zugriff rsh uf ds ndere System usdehnen können. 3 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermähtigen, Computerdten, uf die nh Astz 1 oder 2 Zugriff genommen wurde, zu eshlgnhmen oder in ähnliher Weise siherzustellen. Diese Mßnhmen umfssen die Befugnis, d ein Computersystem oder einen Teil dvon oder einen Computerdtenträger zu eshlgnhmen oder in ähnliher Weise siherzustellen; eine Kopie dieser Computerdten nzufertigen und zurükzuehlten; die Unversehrtheit der einshlägigen gespeiherten Computerdten zu erhlten; diese Computerdten in dem Computersystem, uf ds Zugriff genommen wurde, unzugänglih zu mhen oder sie drus zu entfernen. 4 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermähtigen nzuordnen, dss jede Person, die Kenntnisse üer die Funktionsweise des Computersystems oder üer Mßnhmen zum Shutz der drin enthltenen Dten ht, in vernünftigem Mß die notwendigen Auskünfte zu erteilen ht, um die Durhführung der in den Asätzen 1 und 2 gennnten Mßnhmen zu ermöglihen. 5 Die Befugnisse und Verfhren nh diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15. Titel 5 Erheung von Computerdten in Ehtzeit Artikel 20 Erheung von Verkehrsdten in Ehtzeit 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um ihre zuständigen Behörden zu ermähtigen, Verkehrsdten, die mit estimmten in ihrem Hoheitsgeiet mittels eines Computersystems üermittelten Kommuniktionen in Zusmmenhng stehen, durh Anwendung tehnisher Mittel im Hoheitsgeiet dieser Vertrgsprtei in Ehtzeit zu erheen oder ufzuzeihnen und einen Dienstenieter im Rhmen seiner estehenden tehnishen Möglihkeiten zu verpflihten, i ii solhe Verkehrsdten durh Anwendung tehnisher Mittel im Hoheitsgeiet dieser Vertrgsprtei in Ehtzeit zu erheen oder ufzuzeihnen oder ei der Erheung oder Aufzeihnung solher Verkehrsdten in Ehtzeit mit den zuständigen Behörden zusmmenzureiten und diese zu unterstützen. 11

12 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI Knn eine Vertrgsprtei die in Astz 1 Buhste ezeihneten Mßnhmen ufgrund der in ihrer innersttlihen Rehtsordnung festgelegten Grundsätze niht treffen, so knn sie stttdessen die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen treffen, um siherzustellen, dss Verkehrsdten, die mit estimmten in ihrem Hoheitsgeiet üermittelten Kommuniktionen in Zusmmenhng stehen, durh Anwendung tehnisher Mittel in diesem Hoheitsgeiet in Ehtzeit erhoen oder ufgezeihnet werden. 3 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um einen Dienstenieter zu verpflihten, die Ttshe, dss eine nh diesem Artikel vorgesehene Befugnis usgeüt wird, sowie lle Informtionen drüer vertrulih zu ehndeln. 4 Die Befugnisse und Verfhren nh diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15. Artikel 21 Erheung von Inhltsdten in Ehtzeit 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um ihre zuständigen Behörden in Bezug uf eine Reihe shwerer Strftten, die durh ihr innersttlihes Reht zu estimmen sind, zu ermähtigen, inhltsezogene Dten estimmter Kommuniktionen in ihrem Hoheitsgeiet, die mittels eines Computersystems üermittelt wurden, durh Anwendung tehnisher Mittel im Hoheitsgeiet dieser Vertrgsprtei in Ehtzeit zu erheen oder ufzuzeihnen und einen Dienstenieter im Rhmen seiner estehenden tehnishen Möglihkeiten zu verpflihten, i ii solhe inhltsezogenen Dten durh Anwendung tehnisher Mittel im Hoheitsgeiet dieser Vertrgsprtei in Ehtzeit zu erheen oder ufzuzeihnen oder ei der Erheung oder Aufzeihnung solher inhltsezogener Dten in Ehtzeit mit den zuständigen Behörden zusmmenzureiten und diese zu unterstützen. 2 Knn eine Vertrgsprtei die in Astz 1 Buhste ezeihneten Mßnhmen ufgrund der in ihrer innersttlihen Rehtsordnung festgelegten Grundsätze niht treffen, so knn sie stttdessen die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen treffen, um siherzustellen, dss inhltsezogene Dten estimmter Kommuniktionen in ihrem Hoheitsgeiet durh Anwendung tehnisher Mittel in diesem Hoheitsgeiet in Ehtzeit erhoen oder ufgezeihnet werden. 3 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um einen Dienstenieter zu verpflihten, die Ttshe, dss eine nh diesem Artikel vorgesehene Befugnis usgeüt wird, sowie lle Informtionen drüer vertrulih zu ehndeln. 4 Die Befugnisse und Verfhren nh diesem Artikel unterliegen den Artikeln 14 und 15. Ashnitt 3 Gerihtsrkeit Artikel 22 Gerihtsrkeit 1 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um ihre Gerihtsrkeit üer die nh den Artikeln 2 is 11 umshrieenen Strftten zu egründen, wenn die Strftt wie folgt egngen wird: in ihrem Hoheitsgeiet; 12

13 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 d n Bord eines Shiffes, ds die Flgge dieser Vertrgsprtei führt; n Bord eines Luftfhrzeugs, ds nh dem Reht dieser Vertrgsprtei eingetrgen ist, oder von einem ihrer Sttsngehörigen, wenn die Strftt nh dem m Ttort geltenden Reht strfr ist oder die Strftt ußerhl des Hoheitsereihs irgendeines Sttes egngen wird. 2 Jede Vertrgsprtei knn sih ds Reht vorehlten, die in Astz 1 Buhsten is d oder in Teilen dvon enthltenen Vorshriften in Bezug uf die Gerihtsrkeit niht oder nur in estimmten Fällen oder unter estimmten Bedingungen nzuwenden. 3 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlihen Mßnhmen, um ihre Gerihtsrkeit üer die in Artikel 24 Astz 1 ezeihneten Strftten in den Fällen zu egründen, in denen sih eine verdähtige Person in ihrem Hoheitsgeiet efindet und sie sie, nhdem ein Auslieferungsersuhen gestellt worden ist, nur deshl niht n eine ndere Vertrgsprtei usliefert, weil sie ihre Sttsngehörige ist. 4 Dieses Üereinkommen shließt die Ausüung einer Strfgerihtsrkeit durh eine Vertrgsprtei nh ihrem innersttlihen Reht niht us. 5 Wird die Gerihtsrkeit für eine mutmßlihe Strftt, die nh diesem Üereinkommen umshrieen ist, von mehr ls einer Vertrgsprtei geltend gemht, so konsultieren die eteiligten Vertrgsprteien einnder, soweit ngerht, um die für die Strfverfolgung geeignetste Gerihtsrkeit zu estimmen. Kpitel III Interntionle Zusmmenreit Ashnitt 1 Allgemeine Grundsätze Titel 1 Allgemeine Grundsätze der interntionlen Zusmmenreit Artikel 23 Allgemeine Grundsätze der interntionlen Zusmmenreit Die Vertrgsprteien reiten untereinnder im Einklng mit diesem Kpitel im größtmöglihen Umfng zusmmen, indem sie einshlägige völkerrehtlihe Üereinkünfte üer die interntionle Zusmmenreit in Strfshen sowie Üereinkünfte, die uf der Grundlge einheitliher oder uf Gegenseitigkeit eruhender Rehtsvorshriften getroffen wurden, und innersttlihe Rehtsvorshriften für Zweke der Ermittlungen oder Verfhren in Bezug uf Strftten in Zusmmenhng mit Computersystemen und -dten oder für die Erheung von Beweismteril in elektronisher Form für eine Strftt nwenden. Artikel 24 Auslieferung Titel 2 Grundsätze der Auslieferung 1 Dieser Artikel findet uf die Auslieferung zwishen den Vertrgsprteien wegen der nh den Artikeln 2 is 11 umshrieenen Strftten Anwendung, sofern sie nh den Rehtsvorshriften der eiden eteiligten Vertrgsprteien mit einer Freiheitsstrfe im Höhstmß von mindestens einem Jhr oder mit einer shwereren Strfe edroht sind. Gilt nh einer Üereinkunft uf der Grundlge einheitliher oder uf Gegenseitigkeit eruhender Rehtsvorshriften oder nh einem Auslieferungsvertrg einshließlih des Europäishen Auslieferungsüereinkommens (SEV Nr. 24), der zwishen zwei oder mehr Vertrgsprteien nwendr ist, eine ndere Mindeststrfe, so findet die nh dieser Üereinkunft oder nh diesem Vertrg vorgesehene Mindeststrfe Anwendung. 13

14 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI Die in Astz 1 eshrieenen Strftten gelten ls in jeden zwishen den Vertrgsprteien estehenden Auslieferungsvertrg einezogene der Auslieferung unterliegende Strftten. Die Vertrgsprteien verpflihten sih, diese Strftten ls der Auslieferung unterliegende Strftten in jeden zwishen ihnen zu shließenden Auslieferungsvertrg ufzunehmen. 3 Erhält eine Vertrgsprtei, welhe die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrgs hängig mht, ein Auslieferungsersuhen von einer nderen Vertrgsprtei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrg ht, so knn sie dieses Üereinkommen ls Rehtsgrundlge für die Auslieferung in Bezug uf die in Astz 1 ezeihneten Strftten nsehen. 4 Vertrgsprteien, welhe die Auslieferung niht vom Bestehen eines Vertrgs hängig mhen, erkennen unter sih die in Astz 1 ezeihneten Strftten ls der Auslieferung unterliegende Strftten n. 5 Die Auslieferung unterliegt den im Reht der ersuhten Vertrgsprtei oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen einshließlih der Gründe, us denen die ersuhte Vertrgsprtei die Auslieferung lehnen knn. 6 Wird die Auslieferung wegen einer in Astz 1 ezeihneten Strftt llein ufgrund der Sttsngehörigkeit der verfolgten Person oder deswegen gelehnt, weil die ersuhte Vertrgsprtei der Auffssung ist, sie he die Gerihtsrkeit üer die Strftt, so unterreitet die ersuhte Vertrgsprtei uf Ersuhen der ersuhenden Vertrgsprtei den Fll ihren zuständigen Behörden zum Zwek der Strfverfolgung und teilt der ersuhenden Vertrgsprtei zu gegeener Zeit ds endgültige Ergenis mit. Diese Behörden treffen ihre Entsheidung und etreien ihre Ermittlungen und ihr Verfhren in derselen Weise wie ei jeder nderen vergleihren Strftt nh dem Reht dieser Vertrgsprtei. 7 Jede Vertrgsprtei teilt dem Generlsekretär des Europrts ei der Unterzeihnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeihnung und Anshrift jeder Behörde mit, die, flls kein Vertrg esteht, für die Stellung oder Entgegennhme eines Ersuhens um Auslieferung oder vorläufige Verhftung zuständig ist. Der Generlsekretär des Europrts erstellt und ktulisiert ein Verzeihnis der von den Vertrgsprteien so estimmten Behörden. Jede Vertrgsprtei stellt siher, dss die in dem Verzeihnis enthltenen Angen stets rihtig sind. Titel 3 Allgemeine Grundsätze der Rehtshilfe Artikel 25 Allgemeine Grundsätze der Rehtshilfe 1 Die Vertrgsprteien leisten einnder im größtmöglihen Umfng Rehtshilfe für Zweke der Ermittlungen oder Verfhren in Bezug uf Strftten in Zusmmenhng mit Computersystemen und -dten oder für die Erheung von Beweismteril in elektronisher Form für eine Strftt. 2 Jede Vertrgsprtei trifft ferner die erforderlihen gesetzgeerishen und nderen Mßnhmen, um den in den Artikeln 27 is 35 ezeihneten Verpflihtungen nhzukommen. 3 In dringenden Fällen knn jede Vertrgsprtei Rehtshilfeersuhen oder dmit in Zusmmenhng stehende Mitteilungen durh shnelle Kommuniktionsmittel einshließlih Telefx oder elektronisher Post üersenden, soweit diese Mittel einen ngemessenen Siherheits- und Authentisierungsstndrd ieten (erforderlihenflls uh unter Einstz einer Vershlüsselung) und eine förmlihe Bestätigung folgt, wenn die ersuhte Vertrgsprtei dies verlngt. Die ersuhte Vertrgsprtei nimmt ds Ersuhen entgegen und entwortet es mit einem dieser shnellen Kommuniktionsmittel. 14

15 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI Soweit in den Artikeln dieses Kpitels niht usdrüklih etws nderes vorgesehen ist, unterliegt die Rehtshilfe den im Reht der ersuhten Vertrgsprtei oder in den nwendren Rehtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen einshließlih der Gründe, us denen die ersuhte Vertrgsprtei die Zusmmenreit lehnen knn. Die ersuhte Vertrgsprtei drf ds Reht uf Verweigerung der Rehtshilfe in Bezug uf die in den Artikeln 2 is 11 ezeihneten Strftten niht llein mit der Begründung usüen, dss ds Ersuhen eine Strftt etrifft, die von ihr ls fisklishe Strftt ngesehen wird. 5 Drf die ersuhte Vertrgsprtei nh diesem Kpitel die Rehtshilfe von der Bedingung hängig mhen, dss die eiderseitige Strfrkeit gegeen ist, so gilt, gleihviel, o die Strftt nh ihrem Reht in diesele Ktegorie von Strftten fällt oder mit dem gleihen Begriff ennnt ist wie nh dem Reht der ersuhenden Vertrgsprtei, diese Bedingung ls erfüllt, wenn die Hndlung, die der Strftt, derentwegen um Rehtshilfe ersuht wird, zugrunde liegt, nh ihrem Reht eine Strftt drstellt. Artikel 26 Unufgeforderte Üermittlung von Informtionen 1 Eine Vertrgsprtei knn einer nderen Vertrgsprtei, soweit ihr innersttlihes Reht es erlut und ohne vorheriges Ersuhen, Informtionen üermitteln, die sie im Rhmen eigener Ermittlungen gewonnen ht, wenn sie der Auffssung ist, dss die Üermittlung dieser Informtionen der nderen Vertrgsprtei ei der Einleitung oder Durhführung von Ermittlungen oder Verfhren wegen nh diesem Üereinkommen umshrieener Strftten helfen oder dzu führen könnte, dss diese Vertrgsprtei ein Ersuhen um Zusmmenreit nh diesem Kpitel stellt. 2 Vor Üermittlung dieser Informtionen knn die üermittelnde Vertrgsprtei um vertrulihe Behndlung oder um Verwendung nur unter estimmten Bedingungen ersuhen. Knn die ndere Vertrgsprtei diesem Ersuhen niht entsprehen, so teilt sie dies der üermittelnden Vertrgsprtei mit; diese entsheidet dnn, o die Informtionen dennoh üermittelt werden sollen. Nimmt die ndere Vertrgsprtei die Informtionen unter den vorgeshrieenen Bedingungen n, so ist sie n diese Bedingungen geunden. Titel 4 Verfhren für Rehtshilfeersuhen ohne nwendre völkerrehtlihe Üereinkünfte Artikel 27 Verfhren für Rehtshilfeersuhen ohne nwendre völkerrehtlihe Üereinkünfte 1 Ist zwishen der ersuhenden und der ersuhten Vertrgsprtei ein Rehtshilfevertrg oder eine Üereinkunft, die uf der Grundlge einheitliher oder uf Gegenseitigkeit eruhender Rehtsvorshriften getroffen wurde, niht in Krft, so finden die Asätze 2 is 9 Anwendung. Liegen ein solher Vertrg, eine solhe Üereinkunft oder solhe Rehtsvorshriften vor, so findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn die etreffenden Vertrgsprteien üereinkommen, n Stelle des Vertrgs, der Üereinkunft oder der Rehtsvorshriften die Asätze 2 is 9 gnz oder teilweise nzuwenden. 2 Jede Vertrgsprtei estimmt eine oder mehrere zentrle Behörden, welhe die Aufge hen, Rehtshilfeersuhen zusenden, zu entworten, zu erledigen oder n die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten. Die zentrlen Behörden verkehren unmittelr miteinnder. Jede Vertrgsprtei teilt dem Generlsekretär des Europrts ei der Unterzeihnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeihnung und Anshrift der nh diesem Astz estimmten Behörden mit. 15

16 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 d Der Generlsekretär des Europrts erstellt und ktulisiert ein Verzeihnis der von den Vertrgsprteien so estimmten zentrlen Behörden. Jede Vertrgsprtei stellt siher, dss die in dem Verzeihnis enthltenen Angen stets rihtig sind. 3 Rehtshilfeersuhen nh diesem Artikel werden nh den von der ersuhenden Vertrgsprtei ezeihneten Verfhren erledigt, sofern dies mit dem Reht der ersuhten Vertrgsprtei niht unvereinr ist. 4 Zusätzlih zu den Alehnungsgründen nh Artikel 25 Astz 4 knn die ersuhte Vertrgsprtei die Rehtshilfe verweigern, wenn ds Ersuhen eine Strftt etrifft, die von der ersuhten Vertrgsprtei ls politishe oder ls mit einer solhen zusmmenhängende Strftt ngesehen wird, oder sie der Ansiht ist, dss die Erledigung des Ersuhens geeignet ist, ihre Souveränität, Siherheit, öffentlihe Ordnung (ordre puli) oder ndere wesentlihe Interessen zu eeinträhtigen. 5 Die ersuhte Vertrgsprtei knn die Durhführung der in einem Ersuhen gennnten Mßnhmen ufshieen, wenn die Gefhr esteht, dss sie die von ihren Behörden geführten strfrehtlihen Ermittlungen oder Verfhren eeinträhtigen. 6 Bevor die ersuhte Vertrgsprtei die Rehtshilfe verweigert oder ufshiet, prüft sie, gegeenenflls nh Konsulttion der ersuhenden Vertrgsprtei, o dem Ersuhen zum Teil oder vorehltlih der von ihr ls erforderlih erhteten Bedingungen entsprohen werden knn. 7 Die ersuhte Vertrgsprtei teilt der ersuhenden Vertrgsprtei umgehend ds Ergenis der Erledigung eines Rehtshilfeersuhens mit. Jede Alehnung und jeder Aufshu des Ersuhens ist zu egründen. Die ersuhte Vertrgsprtei teilt der ersuhenden Vertrgsprtei gegeenenflls uh die Gründe mit, us denen die Erledigung des Ersuhens unmöglih ist oder sih whrsheinlih erhelih verzögern wird. 8 Die ersuhende Vertrgsprtei knn die ersuhte Vertrgsprtei itten, ds Vorliegen eines Ersuhens nh diesem Kpitel und dessen Inhlt vertrulih zu ehndeln, soweit die Erledigung des Ersuhens nihts nderes geietet. Knn die ersuhte Vertrgsprtei der eretenen Vertrulihkeit niht entsprehen, so teilt sie dies der ersuhenden Vertrgsprtei umgehend mit; diese entsheidet dnn, o ds Ersuhen dennoh erledigt werden soll. 9 In dringenden Fällen können Rehtshilfeersuhen und dmit in Zusmmenhng stehende Mitteilungen unmittelr von den Justizehörden der ersuhenden Vertrgsprtei n die Justizehörden der ersuhten Vertrgsprtei üermittelt werden. In diesen Fällen ist gleihzeitig üer die zentrle Behörde der ersuhenden Vertrgsprtei eine Kopie n die zentrle Behörde der ersuhten Vertrgsprtei zu senden. d Jedes Ersuhen oder jede Mitteilung nh diesem Astz knn üer die Interntionle Kriminlpolizeilihe Orgnistion (Interpol) üermittelt werden. Wird ein Ersuhen nh Buhste üermittelt und ist die efsste Behörde für die Erledigung niht zuständig, so leitet sie ds Ersuhen n die zuständige Behörde ihres Lndes weiter und setzt die ersuhende Vertrgsprtei unmittelr dvon in Kenntnis. Ersuhen oder Mitteilungen nh diesem Astz, die keine Zwngsmßnhmen erfordern, können unmittelr von den zuständigen Behörden der ersuhenden Vertrgsprtei den zuständigen Behörden der ersuhten Vertrgsprtei üermittelt werden. 16

17 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 e Jede Vertrgsprtei knn dem Generlsekretär des Europrts ei der Unterzeihnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilen, dss Ersuhen nh diesem Astz us Gründen der Effizienz n ihre zentrle Behörde zu rihten sind. Artikel 28 Vertrulihkeit und Beshränkung der Verwendung 1 Ist zwishen der ersuhenden und der ersuhten Vertrgsprtei ein Rehtshilfevertrg oder eine Üereinkunft, die uf der Grundlge einheitliher oder uf Gegenseitigkeit eruhender Rehtsvorshriften getroffen wurde, niht in Krft, so findet dieser Artikel Anwendung. Liegen ein solher Vertrg, eine solhe Üereinkunft oder solhe Rehtsvorshriften vor, so findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn die etreffenden Vertrgsprteien üereinkommen, n Stelle des Vertrgs, der Üereinkunft oder der Rehtsvorshriften die Asätze 2 is 4 gnz oder teilweise nzuwenden. 2 Die ersuhte Vertrgsprtei knn die Üerlssung von Informtionen oder Unterlgen in Erledigung eines Ersuhens von der Bedingung hängig mhen, dss sie vertrulih ehndelt werden, wenn ds Rehtshilfeersuhen ohne diese Bedingung niht erledigt werden könnte, oder niht für ndere ls die in dem Ersuhen gennnten Ermittlungen oder Verfhren verwendet werden. 3 Knn die ersuhende Vertrgsprtei einer Bedingung nh Astz 2 niht entsprehen, so setzt sie die ndere Vertrgsprtei umgehend dvon in Kenntnis; diese entsheidet dnn, o die Informtionen dennoh zur Verfügung gestellt werden sollen. Nimmt die ersuhende Vertrgsprtei die Bedingung n, so ist sie drn geunden. 4 Jede Vertrgsprtei, die Informtionen oder Unterlgen unter einer in Astz 2 gennnten Bedingung zur Verfügung stellt, knn von der nderen Vertrgsprtei verlngen, dss sie in Zusmmenhng mit dieser Bedingung Angen üer die Verwendung der Informtionen oder Unterlgen mht. Ashnitt 2 Besondere Bestimmungen Titel 1 Rehtshilfe ei vorläufigen Mßnhmen Artikel 29 Umgehende Siherung gespeiherter Computerdten 1 Eine Vertrgsprtei knn eine ndere Vertrgsprtei um Anordnung oder nderweitige Bewirkung der umgehenden Siherung von Dten ersuhen, die mittels eines Computersystems gespeihert sind, ds sih im Hoheitsgeiet der nderen Vertrgsprtei efindet, und derentwegen die ersuhende Vertrgsprtei esihtigt, ein Rehtshilfeersuhen um Durhsuhung oder ähnlihen Zugriff, Beshlgnhme oder ähnlihe Siherstellung oder Weiterge der Dten zu stellen. 2 Ein Ersuhen um Siherung nh Astz 1 ht Folgendes genu zu ezeihnen: die Behörde, die um die Siherung ersuht; die Strftt, die Gegenstnd der strfrehtlihen Ermittlungen oder Verfhren ist, und eine kurze Shverhltsdrstellung; die gespeiherten Computerdten, die zu sihern sind, und der Zusmmenhng zwishen ihnen und der Strftt; 17

18 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 d e f lle verfügren Informtionen zur Ermittlung des Verwhrers der gespeiherten Computerdten oder des Stndorts des Computersystems; die Notwendigkeit der Siherung und die Asiht der Vertrgsprtei, ein Rehtshilfeersuhen um Durhsuhung oder ähnlihen Zugriff, Beshlgnhme oder ähnlihe Siherstellung oder Weiterge der gespeiherten Computerdten zu stellen. 3 Nh Eingng des von einer nderen Vertrgsprtei gestellten Ersuhens trifft die ersuhte Vertrgsprtei lle geeigneten Mßnhmen zur umgehenden Siherung der ezeihneten Dten in Üereinstimmung mit ihrem innersttlihen Reht. Für die Zweke der Erledigung eines Ersuhens wird die eiderseitige Strfrkeit ls Vorussetzung für die Vornhme dieser Siherung niht verlngt. 4 Eine Vertrgsprtei, welhe die eiderseitige Strfrkeit ls Vorussetzung für die Erledigung eines Rehtshilfeersuhens um Durhsuhung oder ähnlihen Zugriff, Beshlgnhme oder ähnlihe Siherstellung oder Weiterge gespeiherter Dten verlngt, knn sih in Bezug uf ndere ls die nh den Artikeln 2 is 11 umshrieenen Strftten ds Reht vorehlten, Ersuhen um Siherung nh diesem Artikel zulehnen, wenn sie Grund zu der Annhme ht, dss im Zeitpunkt der Weiterge die Vorussetzung der eiderseitigen Strfrkeit niht erfüllt werden knn. 5 Drüer hinus knn ein Ersuhen um Siherung nur gelehnt werden, wenn ds Ersuhen eine Strftt etrifft, die von der ersuhten Vertrgsprtei ls politishe oder ls mit einer solhen zusmmenhängende Strftt ngesehen wird, oder die ersuhte Vertrgsprtei der Ansiht ist, dss die Erledigung des Ersuhens geeignet ist, ihre Souveränität, Siherheit, öffentlihe Ordnung (ordre puli) oder ndere wesentlihe Interessen zu eeinträhtigen. 6 Ist durh die Siherung nh Ansiht der ersuhten Vertrgsprtei die künftige Verfügrkeit der Dten niht gewährleistet oder die Vertrulihkeit der Ermittlungen der ersuhenden Vertrgsprtei gefährdet oder in nderer Weise eeinträhtigt, so setzt sie die ersuhende Vertrgsprtei umgehend dvon in Kenntnis; diese entsheidet dnn, o ds Ersuhen dennoh erledigt werden soll. 7 Jede Siherung, die in Erledigung des in Astz 1 ezeihneten Ersuhens vorgenommen wird, erfolgt für mindestens 60 Tge, dmit die ersuhende Vertrgsprtei ein Ersuhen um Durhsuhung oder ähnlihen Zugriff, Beshlgnhme oder ähnlihe Siherstellung oder Weiterge der Dten stellen knn. Nh Eingng eines solhen Ersuhens werden die Dten weiterhin gesihert, is üer ds Ersuhen entshieden worden ist. Artikel 30 Umgehende Weiterge gesiherter Verkehrsdten 1 Stellt die ersuhte Vertrgsprtei ei der Erledigung eines Ersuhens nh Artikel 29 um Siherung von Verkehrsdten ezüglih einer estimmten Kommuniktion fest, dss ein Dienstenieter in einem nderen Stt n der Üermittlung dieser Kommuniktion eteiligt wr, so git die ersuhte Vertrgsprtei Verkehrsdten in so usreihender Menge n die ersuhende Vertrgsprtei umgehend weiter, dss dieser Dienstenieter und der Weg, uf dem die Kommuniktion üermittelt wurde, festgestellt werden können. 2 Von der Weiterge von Verkehrsdten nh Astz 1 drf nur gesehen werden, wenn ds Ersuhen eine Strftt etrifft, die von der ersuhten Vertrgsprtei ls politishe oder ls mit einer solhen zusmmenhängende Strftt ngesehen wird, oder 18

19 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 die ersuhte Vertrgsprtei der Ansiht ist, dss die Erledigung des Ersuhens geeignet ist, ihre Souveränität, Siherheit, öffentlihe Ordnung (ordre puli) oder ndere wesentlihe Interessen zu eeinträhtigen. Titel 2 Rehtshilfe in Bezug uf Ermittlungsefugnisse Artikel 31 Rehtshilfe eim Zugriff uf gespeiherte Computerdten 1 Eine Vertrgsprtei knn eine ndere Vertrgsprtei um Durhsuhung oder ähnlihen Zugriff, um Beshlgnhme oder ähnlihe Siherstellung und um Weiterge von Dten ersuhen, die mittels eines Computersystems gespeihert sind, ds sih im Hoheitsgeiet der ersuhten Vertrgsprtei efindet, einshließlih Dten, die nh Artikel 29 gesihert worden sind. 2 Die ersuhte Vertrgsprtei erledigt ds Ersuhen, indem sie die in Artikel 23 ezeihneten völkerrehtlihen Üereinkünfte, sonstigen Üereinkünfte und Rehtsvorshriften nwendet und die nderen einshlägigen Bestimmungen dieses Kpitels einhält. 3 Ds Ersuhen ist umgehend zu erledigen, wenn Gründe zu der Annhme estehen, dss ei den einshlägigen Dten eine esondere Gefhr des Verlusts oder der Veränderung esteht oder die in Astz 2 ezeihneten Üereinkünfte und Rehtsvorshriften eine umgehende Zusmmenreit vorsehen. Artikel 32 Grenzüershreitender Zugriff uf gespeiherte Computerdten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlih zugänglih sind Eine Vertrgsprtei drf ohne die Genehmigung einer nderen Vertrgsprtei uf öffentlih zugänglihe gespeiherte Computerdten (offene Quellen) zugreifen, gleihviel, wo sih die Dten geogrphish efinden, oder uf gespeiherte Computerdten, die sih im Hoheitsgeiet einer nderen Vertrgsprtei efinden, mittels eines Computersystems in ihrem Hoheitsgeiet zugreifen oder diese Dten empfngen, wenn sie die rehtmäßige und freiwillige Zustimmung der Person einholt, die rehtmäßig efugt ist, die Dten mittels dieses Computersystems n sie weiterzugeen. Artikel 33 Rehtshilfe ei der -Erheung von Verkehrsdten in Ehtzeit 1 Die Vertrgsprteien leisten einnder Rehtshilfe ei der Erheung von Verkehrsdten in Ehtzeit in Zusmmenhng mit estimmten Kommuniktionen in ihrem Hoheitsgeiet, die mittels eines Computersystems üermittelt werden. Vorehltlih des Astzes 2 unterliegt die Rehtshilfe den nh innersttlihem Reht vorgesehenen Bedingungen und Verfhren. 2 Jede Vertrgsprtei leistet zumindest in Bezug uf die Strftten Rehtshilfe, ei denen die Erheung von Verkehrsdten in Ehtzeit in einem gleihrtigen inländishen Fll möglih wäre. 19

20 SEV 185 Computerkriminlität (Üereinkommen), 23.XI.2001 Artikel 34 Rehtshilfe ei der Erheung von Inhltsdten in Ehtzeit Die Vertrgsprteien leisten einnder Rehtshilfe ei der Erheung oder Aufzeihnung von Inhltsdten estimmter Kommuniktionen, die mittels eines Computersystems üermittelt werden, in Ehtzeit, soweit dies nh ihren nwendren Verträgen und innersttlihen Rehtsvorshriften zulässig ist. Artikel 35 24/7-Netzwerk Titel 3 24/7-Netzwerk 1 Jede Vertrgsprtei estimmt eine Kontktstelle, die n sieen Wohentgen 24 Stunden täglih zur Verfügung steht, um für Zweke der Ermittlungen oder Verfhren in Bezug uf Strftten in Zusmmenhng mit Computersystemen und -dten oder für die Erheung von Beweismteril in elektronisher Form für eine Strftt unverzüglih für Unterstützung zu sorgen. Diese Unterstützung umfsst die Erleihterung oder, sofern dies nh innersttlihem Reht und innersttliher Prxis zulässig ist, die unmittelre Durhführung folgender Mßnhmen: fhlihe Bertung; Siherung von Dten nh den Artikeln 29 und 30 und Erheen von Beweismteril, Erteilen von Rehtsuskünften und Ausfindigmhen verdähtiger Personen. 2 Die Kontktstelle einer Vertrgsprtei muss üer Möglihkeiten zur shnellen Kommuniktion mit der Kontktstelle einer nderen Vertrgsprtei verfügen. Ist die von einer Vertrgsprtei estimmte Kontktstelle niht Teil der für die interntionle Rehtshilfe oder Auslieferung zuständigen Behörde oder Behörden dieser Vertrgsprtei, so stellt die Kontktstelle siher, dss sie sih mit dieser Behörde oder diesen Behörden shnell stimmen knn. 3 Jede Vertrgsprtei stellt siher, dss geshultes und entsprehend usgestttetes Personl zur Verfügung steht, um die Areit des Netzwerks zu erleihtern. Kpitel IV Shlussestimmungen Artikel 36 Unterzeihnung und Inkrfttreten 1 Dieses Üereinkommen liegt für die Mitgliedstten des Europrts und für Nihtmitgliedstten, die sih n der Ausreitung des Üereinkommens eteiligt hen, zur Unterzeihnung uf. 2 Dieses Üereinkommen edrf der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung. Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. 3 Dieses Üereinkommen tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von drei Monten nh dem Tg folgt, n dem fünf Stten einshließlih mindestens drei Mitgliedstten des Europrts nh den Asätzen 1 und 2 ihre Zustimmung usgedrükt hen, durh ds Üereinkommen geunden zu sein. 20

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