Arbeitsmedizin im Wandel. Die Novellierung der ArbMedVV Was kann, was soll, was muss ein Arbeitsmediziner?
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- Herta Tiedeman
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1 Arbeitsmedizin im Wandel. Die Novellierung der ArbMedVV Was kann, was soll, was muss ein Arbeitsmediziner? veranstaltet vom: Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.v. Dr. Annegret Schoeller
2 Die ArbMedVV und das Geld: Wie sind betriebsärztliche Leistungen und mit welcher Gebührenordnung abzurechnen? Dr. Annegret Schoeller
3 Inhalt I. Welche Vergütungsformen der betriebsärztlichen Leistung sind möglich? II. Was ist das Besondere an der Vergütung einer betriebsärztlichen Leistung! Dauerschuldverhältnis Schweigepflicht III. Vergütung bei betriebsärztlichen Leistungen von Ärzten/innen in Weiterbildung IV. Wer prüft angezweifelte GOÄ-Rechnungen? 29. Januar 2014 Dr. Annegret Schoeller 3
4 I. Welche Vergütungsformen der betriebsärztlichen Leistung sind möglich? Vergütungspauschalen Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Abrechnung nach GOÄ des VDBWs 29. Januar 2014 Dr. Annegret Schoeller 4
5 II. Was ist das Besondere an der Vergütung einer betriebsärztlichen Leistung nach GOÄ? Nach 4 darf nur die eigene Leistung abgerechnet werden Nach 5 (M-)BOÄ darf der einfache Satz der GOÄ nicht unterschritten werden (GmbH s sind nicht daran gebunden) Nach 12 GOÄ müssen das Datum, die Diagnose sowie die Gebührenpositionen aufgeführt werden Dauerschuldverhältnis Einhaltung der Schweigepflicht (Datenaggregation) 29. Januar 2014 Dr. Annegret Schoeller 5
6 II. Was ist das Besondere an der Vergütung einer betriebsärztlichen Leistung nach GOÄ? Arzt Patienten - Beziehung Vergütung: Private Krankenversicherung Arzt Beziehung Patient 29. Januar 2014 Dr. Annegret Schoeller 6
7 Dauerschuldverhältnis Arbeitgeber Arzt Arbeitnehmer Beziehung Vergütung durch AG Arbeitgeber (AG) BA schuldet AG Vorsorge beim AN Fürsorgepflicht des AG Vorsorge Betriebsarzt/-ärztin (BA) Arbeitnehmer/in (AN) 29. Januar 2014 Dr. Annegret Schoeller 7
8 Schweigepflicht 1. Generell gilt, dass eine Datenweitergabe durch den Betriebsarzt an den Arbeitgeber der Einwilligung des Arbeitnehmers bedarf. 2. Eine pauschale vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag zur Entbindung des Betriebsarztes von der Schweigepflicht ist unwirksam. Informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz GG). 29. Januar 2014 Dr. Annegret Schoeller 8
9 Schweigepflicht (Datenaggregation) Jeglicher Rückschluss auf einzelne Personen muss ausgeschlossen sein. Deswegen: Daten müssen aggregiert werden. Bei kleinen Beschäftigungszahlen ist das Aggregieren unmöglich und damit eine Vergütung nach GOÄ bei diesen nicht anwendbar. 29. Januar 2014 Dr. Annegret Schoeller 9
10 III. Vergütung bei betriebsärztlichen Leistungen von Ärzten/innen in Weiterbildung Der sich in Weiterbildung befindliche Arzt darf seine Leistungen noch nicht selbstständig und eigenverantwortlich erbringen. Sie/Er wird aber für den ihn anleitenden Arzt in dessen Namen und unter dessen Verantwortung tätig. Vergütungsabschlag für derart erbrachte betriebsärztliche Leistungen werden strikt abgelehnt. 29. Januar 2014 Dr. Annegret Schoeller 10
11 III. Vergütung bei betriebsärztlichen Leistungen von Ärzten/innen in Weiterbildung Dies würde dann bedeuten, dass die von diesen Ärzten erbrachten Einsatzzeiten auf die betrieblichen Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 angerechnet werden können. Von Weiterbildungsassistenten erbrachte Einsatzzeiten können die Einsatzstundenkapazität des Weiterbilders von insgesamt ca Stunden pro Jahr in angemessenem Umfang erweitern. 29. Januar 2014 Dr. Annegret Schoeller 11
12 IV. Wer prüft angezweifelte GOÄ- Rechnungen? Für die Frage der Angemessenheit des Honorars sieht 12 Abs. 3 (Muster-)Berufsordnung (MBO) eine Verpflichtung der Ärztekammer vor, ein Gutachten auf Antrag der Beteiligten zu erstellen. Auf Grundlage des 12 Abs. 3 (Muster-) Berufsordnung werden also Überprüfungen von Rechnungen die von Ärzten- auch von Betriebsärzten - gestellt werden, von den Landesärztekammern wahrgenommen. 29. Januar 2014 Dr. Annegret Schoeller 12
13 Arbeitsmedizin im Wandel - Die Novellierung der ArbMedVV Was kann, was soll, was muss ein Arbeitsmediziner Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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