BetrVG Formularbuch. Arbeitshilfen und Erläuterungen incl. CD-ROM. 1. Auflage. Bund-Verlag

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1 BetrVG Formularbuch Arbeitshilfen und Erläuterungen incl CD-ROM 1 Auflage Bund-Verlag Verlag CH Beck im Internet: wwwbeckde ISBN Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shopde DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 1 Die GO gilt für die Dauer einer Amtsperiode und tritt mit der Konstituierung eines neu gewählten Betriebsrats außer Kraft Sie kann mit notwendiger Mehrheit durch den neuen Betriebsrat erneut verabschiedet werden 2 Eine Veränderung der GO kann jederzeit in einer Betriebsratssitzung mit der notwendigen Mehrheit beschlossen werden Wedde BetrVG Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers (5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind (6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind Betriebsbedingte Gründe in Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung Wedde 277

3 Inhaltsübersicht Rn I Vorbemerkung 1 II Arbeitshilfen 1 Checkliste Arbeitsbefreiung für Mehrarbeit von Betriebsräten 28 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 29 Individueller Schulungsanspruch 30 2 Musterschreiben, -beschlussvorlagen, -beschlüsse Zeugniskorrektur 31 Freistellung von BR-Mitgliedern für regelmäßige Aufgaben 32 Freistellung für allgemeine Aufgaben (mit Beispielfall) 33 Freistellung für zeitbegrenzte Aufgaben (mit Beispielfall) 34 Befreiung von einer bestimmten Art der Arbeit (mit Beispielfall) 35 Wechsel von Akkord- in Zeitarbeit 36 Zuteilung des Arbeitspensums (mit Beispielfall) 37 Individuelle Abmeldung beim Vorgesetzten 38 Besprechung mit Betriebsräten fremder Unternehmen 39 Besprechung im Ausland 40 Rn Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit 41 Antwort Arbeitgeber 42 Referenzgruppen 43 Sicherung gleichwertiger Beschäftigung 44 Beschluss, Entsendung zu Schulungsund Bildungsveranstaltung»Mobbing«45 Beschluss mit Schulungsoptionen Mobbing 46 Schulungsteilnahme gemäß Abs 6 BetrVG Grundkenntnisse/ Mitteilung an den Arbeitgeber»Einführung Arbeitsschutz und Unfallverhütung«47 Schulungsteilnahme gemäß Abs 6 BetrVG Erforderliche Spezialkenntnisse/Mitteilung an den Arbeitgeber»Mobbing«48 Anrufung der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber 49 Schulungsteilnahme bei Fehlen einer Stellungnahme des Arbeitgebers 50 Beschluss zur Schulungsteilnahme gem Abs 7 BetrVG 51 Bekanntgabe an den Arbeitgeber 52 I Vorbemerkung Gem Abs 1 ist die Betriebsratsmitgliedschaft ein Ehrenamt Die Betriebsratstätigkeit ist deshalb nicht mit der nach dem Arbeitsvertrag zu erbringenden Arbeitsleistung identisch Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch bevorzugt werden Betriebsratstätigkeit darf im Regelfall nicht in einem Zwischen- bzw Arbeitszeugnis aufgeführt werden Ausnahmen können allenfalls dann gelten, wenn eine Bewertung der Tätigkeit ohne die Erwähnung der Betriebsratstätigkeit nicht möglich ist (zb bei über längere Zeit freigestellten Betriebsratsmitgliedern vgl hierzu DKK-Wedde, Rn 9) Erfolgt dennoch ein Hinweis in einem Zwischen- oder Arbeitszeugnis, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine entsprechende Korrektur verlangen (siehe Rn 31) In Abs 2 der Vorschrift wird die Arbeitsbefreiung von Betriebsratsmitgliedern aus konkretem Anlass geregelt Hiernach haben Betriebsratsmitglieder grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihre Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit zu erledigen Die Vorschrift ist für alle nicht vollständig freigestellten Betriebsratsmitglieder sowie für Ersatzmitglieder einschlägig, soweit diese Betriebsratsaufgaben wahrnehmen Voraussetzung der Arbeitsbefreiung ist, dass es sich bei den wahrzunehmenden Aufgaben um solche aus dem Betriebsratsbereich handelt und dass die Arbeitsbefreiung zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist Entsprechende Betriebsratsaufgaben ergeben sich vorrangig aus dem BetrVG sowie aus anderen einschlägigen Gesetzen (vgl ausführlich DKK-Wedde, Rn 16 ff) Zu den Betriebsratsaufgaben können auch Besprechungen mit Betriebsräten fremder Betriebe gehören, sofern hierfür ein konkreter betrieblicher Anlass besteht (siehe Rn 39) In besonderen Fällen kommen auch Besprechungen und Sitzungen mit betrieblichen Interessenvertretungen im Ausland in Betracht (siehe Rn 40) Die Frage der Erforderlichkeit ist vom Betriebsrat als Ergebnis einer gewissenhaften Überlegung 5 und unter Abwägung der Interessen des Betriebs, des Betriebsrats und der Belegschaft zu beantworten Ist hiernach ein Arbeitsversäumnis erforderlich, muss eine Arbeitsbefreiung erfolgen 278 Wedde

4 Wedde Die konkrete Dauer der Arbeitsbefreiung ergibt sich aus dem jeweils vorliegenden Grund Abs 2 gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, einzelne Mitglieder für Stunden, Tage, Wochen oder Monate aus konkretem Anlass von ihrer betrieblichen Tätigkeit freizustellen Die Tatsache der Freistellung ist dem Arbeitgeber vorab mitzuteilen, damit er entsprechend disponieren kann Die Mitteilung der geplanten Freistellung erfolgt üblicherweise durch den Betriebsratsvorsitzenden Das Spektrum der Freistellungsgründe reicht von regelmäßig anfallenden konkreten Einzelaufgaben (etwa Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsausschusses oder anderer Arbeitsgruppen; siehe Rn 32) über die Wahrnehmung allgemeiner Betriebsratsaufgaben, wie etwa die Aufbereitung der vom Arbeitgeber vorgelegten personellen Einzelmaßnahmen (siehe Rn 33), bis hin zu zeitlich begrenzten Projektaufgaben wie etwa der Vorbereitung einer Initiative des Betriebsrats im Bereich der Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Innovation gem 92a BetrVG (siehe Rn 34) Möglich ist darüber hinaus die Geltendmachung des Anspruchs auf eine generelle Befreiung von einer bestimmten Art der Arbeit, wenn dies für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, wie zb die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds aus der Wechsel- in die Normalschicht (siehe Rn 35) oder von Akkord- in Zeitarbeit (siehe Rn 36) Weiterhin können Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber auch verlangen, dass bei der Zuteilung ihres individuellen Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht genommen wird (siehe Rn 37) Neben diesen Formen einer vom Betriebsratsgremium veranlassten Arbeitsbefreiung stehen gleichberechtigt Varianten der individuellen Arbeitsbefreiung Diese sind gegeben, wenn ein Betriebsratsmitglied aufgrund der bestehenden Unabhängigkeit seines Amtes die Notwendigkeit für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben sieht (etwa ein dringendes Gespräch mit einem Arbeitnehmer, der ihn angesprochen hat, oder die Einsicht in Betriebsratsunterlagen vor einer Sitzung) In derartigen Fällen ist das Betriebsratsmitglied lediglich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es hingegen nicht Die Abmeldung kann grundsätzlich mündlich erfolgen und muss nicht persönlich durchgeführt werden Aus Gründen der Beweissicherung kann es indes sinnvoll sein, eine schriftliche Abmeldung vorzunehmen Im Regelfall müssen Betriebsratsmitglieder dem Arbeitgeber nur Ort und voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitteilen Ergibt sich aus dem Ort der Tätigkeit der Name des Arbeitnehmers, der aufgesucht werden soll (etwa in kleineren Betrieben), muss der Ort nicht mitgeteilt werden (siehe Rn 38 mit einer entsprechenden Option für die Mitteilung des Ortes) In Abs 3 findet sich eine Ausgleichsregelung für die Arbeitszeit, die Betriebsräte außerhalb der üblichen betrieblichen Arbeitszeit oder außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufgewendet haben (vgl ausführlich DKK-Wedde,, Rn 58 ff) Den Anspruch auf Arbeitsbefreiung muss ein Betriebsratsmitglied gegen den Arbeitgeber geltend machen Dem Arbeitgeber muss unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich, mitgeteilt werden, wann und wie lange außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten durchgeführt wurden, sofern der Arbeitgeber hiervon nicht anderweitig Kenntnis hat Der Freizeitausgleich muss innerhalb eines Monats gewährt werden Das Betriebsratsmitglied kann hierfür eigene Vorschläge machen Die Regeln für die Urlaubsgewährung gelten insoweit entsprechend (siehe Rn 41) Unzulässig ist eine eigenmächtige Entscheidung des Arbeitnehmers ohne Zustimmung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann zustimmen oder eigene Vorschläge zum Zeitausgleich machen (siehe Rn 42) Ist eine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich (etwa wegen des erhöhten Arbeitsanfalls in einem Kaufhaus in der Zeit vor Weihnachten), ist das entsprechende Arbeitsvolumen wie Mehrarbeit abzugelten Bestehen für Mehrarbeit anwendbare kollektive oder individuelle Regelungen, sind diese bei der Festsetzung des Entgelts zu berücksichtigen In Abs 4 wird festgeschrieben, dass das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern gegenüber anderen vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb ohne Betriebsratsaufgaben nicht geringer bemessen werden darf Diese Vorschrift ist vorrangig für freigestellte Betriebsratsmitglieder bedeutsam Sie kann jedoch auch für alle anderen Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein, wenn die Inanspruchnahme durch das Betriebsratsamt dazu führt, dass ihre Leistungen in ihrer übrigen betrieblichen Tätigkeit sich verringern Das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern ist demjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer laufend anzupassen (vgl DKK-Wedde, Rn 80) Dies gilt sowohl für Gehaltssteigerungen wie auch für eventuell mögliche Gehaltsreduzierungen (etwa im Akkordbereich) Auch Sonderzuwendungen usw müssen Betriebsratsmitgliedern im gleichen Rahmen gezahlt werden wie allen anderen Arbeitnehmern Für die Praxis hat sich insbesondere für freigestellte Betriebsräte die Einführung von so genannten»referenzgruppen«bewährt Hierbei handelt es sich um eine Gruppe von Arbeitnehmern mit vergleichbaren Aufgaben und ohne Betriebsratsmandat Das Mittel der Gehaltssteigerung dieser Arbeitnehmer kommt bei diesem Modell den Betriebsratsmitgliedern zugute Hierzu gehören auch alle

5 Wedde übrigen Zuwendungen wie beispielsweise der Anspruch auf einen Dienstwagen Die Einführung entsprechender Referenzmodelle kann der Betriebsrat anregen (siehe Rn 43) Durch Abs 5 wird die in Absatz 4 enthaltene finanzielle Absicherung von Betriebsräten durch einen Schutz vor beruflicher Schlechterstellung ergänzt Die Vorschrift bezieht sich vorrangig auf nicht oder nicht voll freigestellte Betriebsratsmitglieder Sie soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder grundsätzlich nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen, die den Arbeiten vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung entsprechen Die Vorschrift beinhaltet zugleich für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder eine partielle Versetzungssperre (vgl insgesamt DKK-Wedde, Rn 85 ff) Soweit eine berufliche Diskriminierung innerhalb der gleichen Tätigkeit erfolgt, kann der Betriebsrat den Arbeitgeber auf die Vorgaben des Abs 5 BetrVG hinweisen (siehe Rn 44) Soll darüber hinaus etwa eine diskriminierende Versetzung erfolgen, stehen ihm Handlungsmöglichkeiten gem 99 BetrVG offen (vgl 99 Rn 3 ff) In Abs 6 finden sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind Ist dieses der Fall, muss eine entsprechende Freistellung gem Abs 2 sowie ggf auch ein Ausgleich für die Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit gem Abs 3 erfolgen Darüber hinaus wird regelmäßig eine Kostenerstattung gem 40 (vgl dort Rn 4 ff) in Betracht kommen Voraussetzung für einen Schulungsanspruch gem Abs 6 ist, dass die vermittelten Inhalte für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind Weitere praktische Voraussetzung ist ein Beschluss des Betriebsrats, mit dem ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder namentlich entsendet werden Mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung des BAG und die zunehmende Zahl von Rechtsstreiten zu diesem Thema (vgl die Nachweise DKK-Wedde, Rn 124 ff sowie insgesamt Däubler, Schulung und Fortbildung, 5 Aufl 2004), muss sich ein Beschluss des Betriebsrats jeweils auf konkrete Betriebsratsmitglieder und eine nach Ort und Datum bestimmte Schulungsveranstaltung beziehen (siehe Rn 45) Möglich sind aber auch»vorratsbeschlüsse«, die für den Fall eines ausgebuchten Seminars konkrete Alternativtermine festschreiben (siehe Rn 46) Bei den im Rahmen von Abs 6 vermittelten Schulungsinhalten muss es sich um Themen handeln, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind (vgl hierzu DKK-Wedde, Rn 92 ff) Hierzu gehören sowohl Grundkenntnisse (siehe Rn 47) als auch die Vermittlung von Spezialwissen (siehe Rn 48) Die Erforderlichkeit muss bei der Vermittlung von Spezialwissen konkret dargelegt werden Bei der Vermittlung von Grundkenntnissen sind hingegen allgemeine Hinweise ausreichend Der Betriebsrat muss bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen Er muss dem Arbeitgeber die Teilnehmer und die zeitliche Lage rechtzeitig bekannt geben (siehe Rn 48) Ist der Arbeitgeber der Auffassung, dass die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, kann er die Einigungsstelle anrufen, die abschließend entscheidet (siehe Rn 49) Schweigt der Arbeitgeber hingegen nach einer rechtzeitigen Mitteilung oder bezweifelt er die betriebliche Notwendigkeit, ohne zugleich die Einigungsstelle anzurufen, steht dies einer Teilnahme grundsätzlich nicht entgegen Allerdings setzen sich die Betriebsratsmitglieder in diesen Fällen dem Risiko aus, dass ein Arbeitsgericht im Nachhinein die Erforderlichkeit verneint und dass damit die Kosten sowie die ausgefallene Arbeitszeit nicht vom Arbeitgeber zu tragen sind (vgl ausführlich DKK-Wedde, aao) Wollen die Betriebsratsmitglieder dieses Risiko nicht eingehen, ist es sinnvoll, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber auf die tatsächliche Teilnahme noch einmal ausdrücklich hinweist (siehe Rn 50) Ggf können Arbeitgeber wie Betriebsrat die Frage der Zulässigkeit der Teilnahme per einstweiliger Verfügung feststellen lassen Die Einigungsstelle im Sinne von Abs 6 BetrVG ist hingegen für die Bewertung der Erforderlichkeit nicht zuständig Dieser obliegt vielmehr allein die Prüfung der ausreichenden Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit Durch Abs 7 wird ein Individualanspruch auf Schulung und Bildung der einzelnen Betriebsräte begründet, der ohne Rücksicht auf den konkreten Wissensstand einzelner Personen besteht Dieser Anspruch ist unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (zb Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis) Der Anspruch gem Abs 7 ist unabhängig von dem gem Abs 6 Eine entsprechende Verweisung durch den Arbeitgeber ist damit unzulässig (vgl ausführlich DKK- Wedde, Rn 139) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung gem Abs 7 ist ein Beschluss des Betriebsrats Dieser beschränkt sich allerdings nur auf die Festlegung der zeitlichen Lage der Teil- nahme durch einzelne Betriebsratsmitglieder (siehe Rn 51) Weiterhin gibt der Betriebsrat dem Arbeitgeber den Beschluss und damit die zeitliche Lage der Teilnahme bekannt (siehe Rn 52)

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