Unionszollkodex. Was ändert sich in der Praxis?
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- Karlheinz Fuhrmann
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1 Unionszollkodex Was ändert sich in der Praxis?
2 Zollstatistik Österreich 2007 bis 2014 Anzahl der abgegebenen Zollanmeldungen Jahr EX IM Lager NCTS Gesamt
3 Rechtsgrundlagen Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom (derzeit nur als Entwurf vorliegend) zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (inkl. Anhänge) -> (DA) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom (derzeit nur als Entwurf vorliegend) mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union -> (IA) 3
4 DA / IA Delegierte Rechtsakte (DA) Delegierung an die Kommission, unter Einbeziehung einer Expertengruppe. Es handelt sich dabei um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung, zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes. Durchführungsverordnung (IA) Befugnis an die Kommission einheitliche Bedingungen für die Durchführung von verbindlichen Rechtsakten zu schaffen, im Rahmen eines Beratungsverfahrens bzw. Prüfverfahrens mit Befassung der Mitgliedsstaaten im Zollkodex-Ausschuss (wie bisher). TDA Übergangsbestimmungen (Februar oder März 2016) 4
5 Der nichtpräferenzielle Ursprung im UZK Im UZK wird der nichtpräferenzielle Ursprung durch die Artikel 59 bis 60 geregelt. N i c h t p r ä f e r e n z i e l l e r U r s p r u n g Artikel 59 (UZK) Geltungsbereich Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e, b) anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und c) sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung. 5
6 Der nichtpräferenzielle Ursprung im UZK Nach dem Art. 59 UZK gibt es demnach keine Regeln für Ursprungszeugnisse für den Export!!! Dies steht allerdings im Widerspruch zu Artikel 61 (3) UZK der zur Ursprungsbeurteilung die Ursprungsregeln des Bestimmungslandes oder eine andere Methode zulässt. 6
7 Ursprungserwerb Artikel 60 (UZK) (1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. (2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. 7
8 Ursprungsnachweis Artikel 61 (UZK) Ursprungsnachweis (1) Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen. (2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen. 8
9 Ursprungsnachweis Artikel 61 (UZK) Ursprungsnachweis (3) Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden. WKÖ und DIHK waren die einzigen treibenden und arbeitenden Kräfte, um einheitliche Regeln aufzustellen und einen UZ-Tourismus zu verhindern. Leider scheiterte diese Initiative am Widerstand der privatrechtlich organisierten Kammern NL und BE. 9
10 Ursprungszeugnis Derzeit wird mit Art. 48 und 50 sowie Anhang 12 der ZK- DVO Form, Aufmachung und Inhalt des Ursprungszeugnisvordrucks festgelegt. Weder UZK, noch DA, IA und deren Anhänge sehen ein Muster eines Ursprungszeugnisses vor!!! 10
11 Zubehör und Ersatzteile Die derzeitigen Bestimmungen des Artikels 41 und 42 ZK- DVO stellen auf die Ausfuhr ab: Artikel 42 (ZK-DVO) Die im vorhergehenden Artikel genannte Vermutung wird nur anerkannt, wenn dies für die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendig ist 11
12 Zubehör und Ersatzteile Der Artikel 35 (DA) bezieht sich jedoch auf bereits eingeführte Waren: Wesentliche Ersatzteile für die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte. 12
13 Vorgangsweise bei Anwendung des UZK Vorschläge zur Diskussion I. Ursprungsbestimmung gemäß Art. 60 UZK auch exportseitig als Definition der vorgenannten anderen Methode II. Subsidiäre Anwendung der Listenregeln des Anhangs (DA) bei Zweifelsfällen III. Weiters subsidiäre Anwendung der Restregeln des Anhangs (DA) IV. Anwendung der wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Be- und Verarbeitungen des Art. 33 und der Minimalbehandlungen des Art. 34 (DA) bei der Ursprungsbeurteilung V. Anwendung der Bestimmungen des Artikel 35 (DA) für Zubehör und Ersatzteile auch für den Export VI. Europaweite Lösung über EUROCHAMBRES oder Leitlinien VII. Gespräche mit dem BMF zur Adaptierung der Ausgaberichtlinien und der UP-2000 unbedingt erforderlich. 13
14 Die neuen Zollverfahren 1) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr 2) Besondere Verfahren Versand Lagerung Verwendung Veredelung 3) Ausfuhr Begriff zollrechtliche Bestimmung entfällt Vorübergehende Verwahrung bleibt Status (mit Frist) 14
15 Zollanmeldung Elektronische Zollanmeldung ist der Regelfall Mündlich konkludent Schriftlich nur im Reiseverkehr, Notfallverfahren, Carnet ATA Achtung: Nur mehr ein Zollverfahren pro Anmeldung!! Datenaustausch mit anderen MS Zollwertanmeldung D.V.1 wird Teil der Zollanmeldung 15
16 Änderung einer Zollanmeldung Änderung auf Antrag des Anmelders innerhalb von 3 Jahren nach Überlassung!!! Derzeit Art 78 ZK mit der Gefahr des Entziehens aus der Zollaufsicht (Zollschuld nach Art. 203 ZK) Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. 16
17 Informationsaustausch Grundsätzlich elektronischer Informationsaustausch Zollanmeldung, Anträge, Entscheidungen, Bewilligungen o zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten o zwischen Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden Papier ist die Ausnahme Reiseverkehr, Carnet TIR, Carnet ATA Fallback-Verfahren bei Ausfall von e-zoll oder NCTS 17
18 AEO- Kriterien Ein neues zusätzliches Kriterium für AEOC und AEOF (neben Compliance, Zahlungsfähigkeit, ordnungsgemäße Aufzeichnungen und ggf Sicherheit der Lieferkette) wird verpflichtend eingeführt. Es ist dies der Nachweis der praktischen oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen -> Nachweis der Zollkompetenz Wer muss Nachweis erbringen? o Antragsteller o Zollverantwortliche Angestellte oder Vertreter o Zollvertreter 18
19 AEO Befähigungsnachweis Praktische Befähigung o mindestens 3 Jahre Praxiserfahrung in Zollbelangen oder o Nachweis einschlägiger Qualitätsstandards auf dem Gebiet des Zollrechts durch eine akkreditierte Zertifizierungsbehörde ODER Berufliche Befähigung o Nachweislich erfolgreich abgeschlossener Lehrgang bei den Zollbehörden einer anerkannten Ausbildungseinrichtung 19
20 AEO Vorteile im UZK Leichterer Zugang zu Zollvereinfachungen o keine erneute Prüfung der AEO-Kriterien bei späteren o Bewilligungsanträgen oder Änderungsanträgen! Bevorzugte Behandlung in Bezug auf Zollkontrollen im Vergleich zu Nicht-AEOs o physische Kontrollen o Dokumentenkontrollen o nachträgliche Kontrollen 20
21 Vereinfachungen, die an AEO-Kriterien geknüpft sind 1/2 Zollvertretung in anderen Mitgliedstaaten o MS dürfen keine strengeren als die AEO-Kriterien verlangen o MS dürfen aber weniger strenge Kriterien festlegen Gesamtsicherheit (für mehrere Zollverfahren) Befreiung von Sicherheitsleistung 21
22 Vereinfachungen, die an AEO-Kriterien geknüpft sind 2/2 Bewilligung von Zollvereinfachungen o Vereinfachte Anmeldung o Anschreibung in der Buchführung o Zugelassener Versender/Empfänger o? 22
23 Vereinfachungen, die einem AEO vorbehalten sind Zentrale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschreibeverfahren Self-assessment (Selbstberechnung der Eingangsabgaben und Überführung in den freien Verkehr ohne Mitwirkung der Zollverwaltung ähnlich der früher in Österreich anwendbaren Sammelanmeldung) Reduzierte Sicherheit bei entstandenen Zollschulden (z.b Zahlungsaufschub) möglich. 23
24 Zollrechtliche Entscheidungen Allgemeine Verfahrensbestimmungen für zollrechtliche Entscheidungen Allgemeine Entscheidungsfrist: 120 Tage (+30 Tage Verlängerung möglich); spezifische Abweichungen Mitteilungspflicht bei Mängel an Wirtschaftsbeteiligte - mit Möglichkeit zur Stellungnahme Überwachung (Monitoring) Neubewertung Aussetzung der Entscheidung (anstatt dem sofortigen Widerruf Heilungsmöglichkeit)!! Parteiengehör (wurde in AT bereits umgesetzt) 24
25 Verbindliche Entscheidungen Geänderte Verfahrensvorschriften betreffend Wirkung und Gültigkeit verbindlicher Zolltarif und Ursprungsentscheidungen o vzta nur mehr 3 Jahre anstatt 6 Jahre gültig Geänderte Verfahrensvorschriften für VZTA und VUA (Nichtannahme von Anträgen und leichterer Widerruf) Rechtliche Grundlage für die Einführung weiterer Entscheidung geschaffen: z.b. verbindliche Zollwertauskünfte (?) 25
26 Sanktionen Jeder MS hat Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften vorzusehen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein! Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind: o Bußgelder o Aussetzung, Widerruf oder Änderung von Bewilligungen o Derzeit noch kein Verfehlungskatalog in Österreich erstellt. 26
27 Zollschuld - Normfälle Die Überlassung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht- EU-Waren zum freien Verkehr, einschließlich Endverwendung. Beim Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben. Bei einem Drawbackfall im Rahmen der Ausstellung von Präferenznachweisen. 27
28 Zollschuld bei Verstößen Es erfolgte eine positive Bündelungen der bisherigen Zollschuldenentstehungstatbestände! Die bisher bestehende Konkurrenz zwischen den einzelnen Tatbeständen fällt somit weg. Pflichtverletzung im Zusammenhang mit o Verbringen von Nicht-EU-Waren in die Union o Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung o Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwendung, Verwertung o Endverwendung (besondere Verwendung) o Mangel einer Voraussetzung für die Überführung von Nicht-EU- Waren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung einer Abgabenbegünstigung im Rahmen der Endverwendung 28
29 Erlöschenstatbestände Bei Zollverschuldenstehung nach Verstößen o Verstoß hat keine erhebliche Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens o kein Betrugs- oder Täuschungsversuch o alle notwendigen Förmlichkeiten werden nachträglich erfüllt o Nachweis, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der EU verbracht worden sind Genehmigte Ausfuhr von Waren in Endverwendung ( besonderen Verwendung ) Nachträgliche Erklärung der Ungültigkeit eines Präferenznachweises (Drawback-Zoll) 29
30 Erlöschen der Zollschuld Zollschuld kann nicht mehr mitgeteilt werden (Verjährung) Entrichtung Erlass Erklärung der Ungültigkeit der Zollanmeldung Beschlagnahme und Einziehung Zerstörung (Vernichtung) unter zollamtlicher Überwachung Aufgabe zugunsten der Staatskasse Ware wurde aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt zerstört oder ist unwiederbringlich verloren gegangen. 30
31 Erstattung und Erlass Nur unwesentliche Änderungen Zusammenfassung der bisher bestehenden Möglichkeiten führt zu einer angestrebten Vereinheitlichung. Grundsätze o kein Erlass und keine Erstattung bei betrügerischer Absicht o Erstattung nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen o Zusammenführung von Fällen in denen nicht nacherhoben wird und Erstattung/Erlass. 31
32 Gesamtsicherheit Gesamtsicherheit für alle Verfahren möglich Bewilligung, Reduktion des Referenzbetrages und Befreiung von der Sicherheitsleistung abhängig von der Erfüllung spezifischer AEO-Kriterien (Compliance, Zahlungsfähigkeit, Aufzeichnungen, praktische oder berufliche Befähigungen) AEOC- oder AEOF-Status bzw. Erfüllung der Kriterien = Voraussetzungen für Reduktion bzw. Befreiung von der Sicherheitsleistung 32
33 Gesamtsicherheit Problematisch erscheint die Überwachung der Referenzbeträge! Die Überwachung wird natürlich auch von der Behörde erfolgen, in erster Linie jedoch in Eigenverantwortung durch den Wirtschaftsbeteiligten. Mögliche Sanktionen bei nachträglichen Kontrollen und Überschreiten des Referenzbetrags. Zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheiten möglich 33
34 Zollverfahren - Vereinfachungen Vereinfachte Zollanmeldung Zentrale Zollabwicklung Anschreibung in der Buchführung Self-assessment In Österreich nicht angewendet: (Sammeltarifierung zum höchsten Zollsatz) Auf den folgenden beiden Folien werden lediglich die neuen Vereinfachungen Zentrale Zollabwicklung und Self assesment kurz dargestellt. 34
35 Zentrale Zollabwicklung Abgabe der Zollanmeldung bei der Zollstelle, die für den Ort der Ansässigkeit des Beteiligten zuständig ist. Gestellung der Waren bei einer anderen Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat. Bewilligungspflicht AEOC oder AEOF ist die Bewilligungsvoraussetzung. Ausnahme von der Bewilligungspflicht, wenn die Abgabe der Zollanmeldung und die Gestellung der Waren im selben Mitgliedstaat erfolgen. 35
36 Self-assessment Einem AEOC oder AEOF kann bewilligt werden: o die Erledigung bestimmter den Zollbehörden obliegender Zollförmlichkeiten, o die Höhe der zu entrichtenden Ein- oder Ausfuhrabgaben zu ermitteln, o und bestimmte Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung durchzuführen. Unklarheiten, die in den Durchführungsverordnungen geregelt werden müssen: o Wo erhält das Unternehmen die Informationen um eine Risikoanalyse (ICS ECS) durchzuführen? o Zugang zu Firmen EDV-Systemen erforderlich? 36
37 Abgabe der Zollanmeldung Grundsätzlich elektronisch. Ausnahmen: o mündlich/konkludent o schriftlich im Reiseverkehr, Fallback und Carnet ATA MRN = Master Reference Number Es ist nunmehr nur ein Zollverfahren in einer Zollanmeldung möglich (Keine gemischten Verfahren!!!). Zum Beispiel Überführung in den freien Verkehr und Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung. Dies ist durch den Datenaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten erforderlich. 37
38 Abgabe der Zollanmeldung Zollwertanmeldung (D.V.1) wird Bestandteil der Zollanmeldung. Dies erfordert zusätzliche Angaben: o o o o o o o Verkäufer und Käufer Vertragsnummer und Datum Hinzurechnungskosten Abzugsfähige Kosten Skonti/Rabatte Lizenzgebühren Preisbeeinflussung durch Verbundenheit 38
39 Änderung der Zollanmeldung Änderung vor Überlassung solange möglich, bis o Beschau der Waren durch Zoll angekündigt wurde, o Unrichtigkeit durch Zoll festgestellt wurde, oder o Überlassung der Waren erfolgt ist. Änderung nach Überlassung o über Antrag des Anmelders o innerhalb von 3 Jahren! 39
40 Erklärung der Ungültigkeit einer Zollanmeldung Nach Überlassung: o irrtümliche Anmeldung zum Verfahren oder falsche Waren angemeldet - Frist 90 Tagen o sofern Waren in der Ausfuhr das Zollgebiet nicht verlassen haben o Unionswaren irrtümlich zu einem Verfahren für Nichtunionswaren angemeldet und Unionsstatus wird nachgewiesen o Waren wurden irrtümlich mit mehreren Zollanmeldungen angemeldet o Rücksendung im Versandhandel - innerhalb von 90 Tagen o nachträgliche rückwirkende Bewilligung für besondere Verfahren 40
41 Verbringen von Waren in das Zollgebiet Summarische Eingangsanmeldung (ENS) o Entfall der Ausnahmeregelungen für Kleinsendungen bis 22 Euro und für Postsendungen o Übergangsfrist voraussichtlich bis 2020 Erklärung der Ungültigkeit der ENS auf Antrag des Anmelders oder automatisch nach 200 Tagen, wenn die Ware nicht ins Zollgebiet verbracht wurde. Vorübergehende Verwahrung ohne Aufnahme in die Aufzeichnungen nur mehr 1 Kalendertag statt bisher 3!!!! 41
42 Besondere Verfahren Versand o externer Versand o interner Versand Lagerung o Zolllager o Freizonen Verwendung o Vorübergehende Verwendung o Endverwendung (besondere Verwendung) Veredelung o Aktive Veredelung o Passive Veredelung 42
43 Besondere Verfahren - Bewilligung Bewilligung von Lagerung, Verwendung, aktiver Veredlung ist von einer Sicherheitsleistung abhängig Für AEOC gelten die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen als erfüllt Strengere Kriterien als bisher für rückwirkende Bewilligungen!!!! 43
44 Lagerung Die vorübergehende Verwahrung wird entgegen den ersten Entwürfen kein besonderes Verfahren. Freizonen werden zu einem besonderen Verfahren Zolllagertypen o Öffentliche; I, II, III (entspricht derzeit A, B und F) o Private: keine Typenunterscheidung mehr o Zollschuldrechte Besonderheiten des Typs D und E entfallen Maßgeblicher Zeitpunkt für Zollsatz und Bemessungsgrundlage ist nur mehr der Zeitpunkt der Auslagerung! 44
45 Veredelung wirtschaftliche Voraussetzungen Wesentliche Interessen von Unionsherstellern dürfen durch die Bewilligung nicht beeinträchtigt werden Wirtschaftliche Interessen gelten bis zum gegenteiligen Nachweis als erfüllt. Beweislastumkehr zum bisherigen Zollrecht Hersteller mit Sitz in der EU müssen den Nachweis erbringen, dass Sie geschädigt werden! 45
46 Aktive Veredelung Zusammenlegung von Aktiver Veredelung und Umwandlung Das Verfahren der Zollrückvergütung entfällt; es wird nur mehr das einfacher zu handhabende Nichterhebungsverfahren mit Sicherheitsleistung anwendbar sein. Die Zerstörung (bisher eine zollrechtliche Bestimmung) wird zum Veredelungsvorgang. Wiederausfuhrabsicht nicht mehr erforderlich Entfall der Ausgleichszinsen! 46
47 Sonstiges Passive Veredelung Entfall der Differenzverzollung, es ist nur mehr die Mehrwertmethode (Wertsteigerung) anwendbar. Lockerung des Nämlichkeitsprinzips, Ersatzwaren leichter zulässig Verwendung Endverwendung (vormals besondere Verwendung) wird zum besonderen Verfahren 47
48 Ausfuhr/Wiederausfuhr Keine Änderung der Zuständigkeit für die Abgabe der Zollanmeldung bei endgültiger oder vorübergehender Ausfuhr. Keine Sicherheitsdaten erforderlich bei Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr durch AEO S/F. 48
49 Zollwert Verschlechterungen gibt es beim Zollwert. Die sogenannten Vorerwerberpreise können nicht mehr angewendet werden. Für vor dem abgeschlossenen Verträge kann er noch bis angewendet werden. Lizenzkosten sind künftig auch dann hinzuzurechnen, wenn ein Dritter Lizenzgeber ist. 49
50 Lieferantenerklärung Die bisherige Verordnung 1207/2001, die die Lieferantenerklärung (ig Ursprungsnachweis) regelt, wird Bestandteil des delegierten Rechtsakts. Keine inhaltliche Änderung. Verlängerung der Gültigkeitsdauer auf 2 Jahre. 50
51 Aufbau des UZK - Gliederung in neun Titel TITEL I - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (Art. 1 55) Geltungsbereich des UZK, Auftrag des Zolls, Begriffsbestimmungen Rechte und Pflichten nach den zollrechtlichen Vorschriften Währungsumrechnung und Fristen TITEL II GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EIN- ODER AUSFUHRABGABEN SOWIE SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN (Art ) Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren Warenursprung Zollwert TITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG (Art ) Entstehen der Zollschuld Sicherheitsleistung Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass der Zollschuld Erlöschen der Zollschuld 51
52 Aufbau des UZK - Gliederung in neun Titel TITEL IV VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION (ART ) summarische Eingangsanmeldung Ankunft der Waren TITEL V - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG; ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN (Art ) zollrechtlicher Status von Waren Überführung von Waren in ein Zollverfahren Überprüfung und Überlassung von Waren Verwertung von Waren TITEL VI ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN (Art ) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Befreiung von Einfuhrabgaben 52
53 Aufbau des UZK - Gliederung in neun Titel TITEL VII BESONDERE VERFAHREN (Art ) allgemeine Vorschriften Versand Lagerung Verwendung Veredelung TITEL VIII VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET (Art ) Formalitäten vor dem Ausgang von Waren Formalitäten beim Ausgang von Waren Ausfuhr und Wiederausfuhr Summarische Ausgangsanmeldung Wiederausfuhrmitteilung Befreiung von den Ausfuhrabgaben 53
54 Aufbau des UZK - Gliederung in neun Titel TITEL IX ELEKTRONISCHE SYSTEME; VEREINFACHUNGEN; BEFUGNISÜBERTRAGUNG AUSSCHUSSVERFAHREN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN (Art ) Entwicklung elektronischer Systeme Vereinfachung bei der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften Befugnisübertragung und Ausschussverfahren Schlussbestimmungen 54
55 Rückfragen Herbert Herzig WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Abteilung für Finanz- und Handelspolitik Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien Tel: +43 (0) DW Fax: +43 (0) Internet: oder 55
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