Der Zollkodex der Union UZK. Stand der Umsetzung im Februar 2016

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1 Der Zollkodex der Union UZK Stand der Umsetzung im Februar 2016

2 Inhalt Ziele Aktueller Stand und Übergangsregelungen Zollrechtliche Entscheidungen und AEO Zollschuld und Sicherheiten Zollabfertigung Besondere Verfahren Vereinfachungen bei der Zollabfertigung Was ist zum 1. Mai 2016 zu beachten? Herausforderungen der Umsetzung 2

3 Ziele Vereinfachung der zollrechtlichen Vorschriften Papierlose Umgebung für Zoll und Wirtschaft Gleichwertiges Niveau von Zollkontrollen Harmonisierung der Zollvertretung Gemeinsame Vorschriften für Entscheidungen Vorteile für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 3

4 Ziele Vereinfachung des Zollschuldrechts Gesamtsicherheit Vereinfachung der Zollanmeldungsvorschriften und der vereinfachten Verfahren Zusammenlegung und Vereinfachung von besonderen Zollverfahren (Versand, Lager, Verwendung, Veredelung) 4

5 Inhalt Ziele Aktueller Stand und Übergangsregelungen Zollrechtliche Entscheidungen und AEO Zollschuld und Sicherheiten Zollabfertigung Besondere Verfahren Vereinfachungen bei der Zollabfertigung Was ist zum 1. Mai 2016 zu beachten? Herausforderungen der Umsetzung 5

6 Konsequenzen des Vertrags von Lissabon Befugnisübertragung Art. 290 AEUV UZK Übertragung von Durchführungsbefugnissen Art. 291 AEUV DA Delegierte Verordnung IA Durchführungsverordnung Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen des UZK Einheitliche Bedingungen für die Durchführung des UZK 6

7 UZK Architektur VO (EU) Nr. 952/2013 e-customs e-zoll Beschluss 70/2008/EU (MASP) UZK DA Delegierte Verordnung Delegated Act (VO (EU) Nr. 2446/2015) Corrigendum 2015 WPUCC Jährliche Anpassung Arbeitsprogramm für Entwicklung und Einführung der IT-Systeme EK-Durchführungsbeschluss 2014/255/EU (Art. 280 UZK) TDA ändert/setzt aus IT-Übergangsbestimmungen Transitional Delegated Act (Art. 278 UZK) IA Durchführungsverordnung Implementing Act (VO (EU) Nr. 2447/2015) 7

8 Stand DA Annahme durch EK am DE Sprachfassung vorhanden offizielle Übermittlung an EP und Rat am keine Einwände von Rat und EP Veröffentlichung im Amtsblatt am VO (EU) Nr. 2446/2015 (Abl. Nr. L 343/2015, S.1) Letztstand: Änderung durch TDA (IT-Übergangsvorschriften) 8

9 Stand IA Schriftliches Abstimmungsverfahren ( ) Knappe (einfache) Mehrheit Veröffentlichung im Amtsblatt am VO (EU) Nr. 2447/2015 (Abl. Nr. L 343/2015, S. 558) 9

10 Stand TDA Übergangsregeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen bis die IT-Systeme des Arbeitsprogramms verfügbar sind Aktuelle Probleme: Verzögerungen, offene Fragen restriktive Auslegung der Ermächtigung Verschiebungen von Bestimmungen in den IA Sehr geringe Vorlaufzeit Letztstand: Verabschiedung und Übermittlung an EP und Rat am 17. Dezember

11 Stand UZK Arbeitsprogramm EK-Durchführungsbeschluss 2014/255/EU dzt. 17 IT-Projekte jährliche Anpassung (Umgliederungen, Zeitleiste) Etappenweise Ausrollung bis Auswirkungen des UZK auf nationale IT-Systeme soll berücksichtigt werden Veröffentlichung der Anpassungen nicht vor März

12 aktuelle Deployment Termine 12

13 UZK-Umsetzung in Phasen Auslaufen und Bereinigen der Altverfahren (Titel IX - DA/IA) 05/2016 bis 05/2019 Übergang 1 Neue (Übergangs-) Verfahren bis IT-Verfügbarkeit (TDA) 05/2016 bis 12/2020 Übergang 2 UZK-Vollbetrieb ab IT-Verfügbarkeit 01/2017 bis 12/2020 Vollbetrieb 13

14 Übergangsbestimmungen Titel IX - IA Administrativ Titel IX - DA IT WPUCC TDA DA IA 14

15 Übergangsbestimmungen - WARUM? Grundsatz des UZK ist der elektronische Austausch von Informationen sowie deren elektronische Bearbeitung und Speicherung in vielen Bereichen wurde bisher noch teilweise (Zollanmeldung) bzw. zur Gänze (Anträge und Bewilligungen) mit Papier gearbeitet umfangreiche Anpassungen auch bei bestehenden Systemen (ECS, ICS, NCTS) erforderlich bis zur Implementierung bzw. Anpassung der einzelnen (neuen) Systeme (entsprechend UZK-Arbeitsprogramm) muss Möglichkeit bestehen, mit bestehenden Verfahren weiter zu arbeiten 15

16 IT-Übergangsbestimmungen Regelung in Delegierter Verordnung (DA) Durchführungsverordnung (IA) und gesonderte Technischer Delegierte Verordnung (TDA) Regeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen bis zur Verfügbarkeit der IT-Systeme Grundsätze alte Verfahrensbestimmungen (und Datenmodelle) gelten großteils so lange weiter, bis die betreffenden IT-Systeme verfügbar sind (Übergangszeitraum ergibt sich aus WPUCC) keine Verweise auf altes Zollrecht Alte PAPIER-FORMULARE ex ZK-DVO können (ggf. adaptiert) weiter verwendet werden keine IT-Zwischenlösungen 16

17 Administrative Übergangsbestimmungen - warum? Notwendigkeit, alte Bewilligungen befristet weiter nutzen zu können Zeitfenster für Neubewertung und Anpassung bis 1. Mai 2019 Regelung für schwebende Zollverfahren Auslaufen der Vorerwerbspreise (Zollwert) Übergangsregelung für neues Sicherheitenregime Verschlüsse (neue Qualitätsanforderungen) 17

18 Neubewertung von Bewilligungen Alte unbefristete Bewilligungen sind bis spätestens 1. Mai 2019 neu zu bewerten und ggf. neu auszustellen. Ausnahmen Ermächtigte Ausführer (UE auf der Rechnung) Buchmäßige Trennung (Ursprung) 18

19 Geltungsdauer von Bewilligungen Alte Bewilligungen bleiben gültig bis Zum Ablauf ihrer Geltungsdauer Spätestens 1. Mai 2019 Ausnahmen Ermächtigte Ausführer (UE auf der Rechnung) Buchmäßige Trennung (Ursprung) Alte Bewilligungen gelten nach Maßgabe des Anhangs 90 DA weiter (Entsprechungstabelle) Bezugnahmen auf ZK Alt gelten nach Maßgabe des Anhangs 90 DA als Bezugnahmen auf den UZK 19

20 Geltungsdauer - Sonderfälle VZTA, VUA Alte Auskünfte bleiben für den genannten Zeitraum gültig Zahlungsaufschub Bleibt bis zur Neubewertung der Gesamtsicherheit gültig SASP-Bewilligungen bleiben bis zum Deployment CCI bzw. AES gültig 20

21 Transaktionswert (Zollwert) Anwendung der Vorerwerbspreise bis längstens 31. Dezember 2017 Verträge müssen vor dem 18. Jänner 2016, abgeschlossen worden sein. 21

22 Verschlüsse Zollverschlüsse können weiter verwendet werden Bis zum Aufbrauch der Bestände längstens jedoch bis 1. Mai 2019 Dann gelten neue Bewilligungskriterien 22

23 Schwebende Zollverfahren Nach altem Recht zu erledigende Verfahren Zolllager Typ D, E(d) - bis längstens 31. Dezember 2018 Vorübergehende Verwendung Aktive Veredelung/Zollrückvergütung Passive Veredelung Versand Nach neuem Recht zu erledigende Verfahren Endverwendung Zolllager Typ A, B, C, E(s), F Zolllager Typ D, E(d) - ab 1. Jänner 2019 Aktive Veredelung/Nichterhebungsverfahren Umwandlungsverfahren 23

24 Ziele Aktueller Stand und Übergangsregelungen Zollrechtliche Entscheidungen und AEO Zollschuld und Sicherheiten Zollabfertigung Besondere Verfahren Vereinfachungen bei der Zollabfertigung Was ist zum 1. Mai 2016 zu beachten? Herausforderungen der Umsetzung 24

25 Zollrechtliche Entscheidungen Allgemeine Verfahrensbestimmungen für zollrechtliche Entscheidungen (z.b. Bewilligungen) Zuständigkeitsregelungen Mitteilung der Antragsannahme Allgemeine Entscheidungsfrist: 120 Tage (+30 Tage Verlängerung möglich) komplexe Fristverlängerungsregeln für Vorhalt- und Mängelbehebungsverfahren Besondere Fristen (z.b. Besondere Verfahren) Regeln und Fristen für das Konsultationsverfahren (z.b. Vereinfachte Verfahren) 25

26 Zollrechtliche Entscheidungen Zuständigkeit Parteiengehör Mitteilungspflicht Konsultationsverfahren Pflicht zur Überwachung von Entscheidungen In bestimmten Fällen Neubewertung von Entscheidungen Regeln für Aussetzung, Rücknahme, Widerruf, Änderung von Entscheidungen 26

27 Verbindliche Entscheidungen VZTA-Gültigkeit: 3 statt bisher 6 Jahre Neue bzw. geänderte Verfahrensvorschriften für VZTA und VUA z.b. Nichtannahme von Anträgen Widerruf Rechtsrahmen für weitere verbindliche Auskünfte z.b. Zollwert (vorerst aber keine Umsetzung) 27

28 AEO im UZK Aufwertung des AEO Status AEO-Kriterien Bedingungen für zahlreiche Vereinfachungen AEO-Status/Kriterien der Schlüssel zu reduzierter Gesamtsicherheit Neues Kriterium praktischer oder beruflicher Befähigungsnachweis Übergangsregelungen für Alt-Zertifikate 28

29 AEO-Kriterien als Bedingung für Vereinfachungen Zollvertretung in anderen Mitgliedstaaten MS dürfen keine strengeren als die AEO-Kriterien verlangen MS dürfen aber weniger strenge Kriterien festlegen Ein Zollvertreter, der die AEOC-Kriterien erfüllt, kann jedenfalls Dienste in einem anderen MS als jenem, in dem er ansässig ist, erbringen Gesamtsicherheit (inkl. Verwendung temporär verbotener GS) Reduzierte Referenzbeträge Befreiung von der Sicherheitsleistung Bewilligung von Zollvereinfachungen 29

30 AEO-Status als Bedingung für Vereinfachungen Zentrale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschreibeverfahren Self-Assessment Reduzierte Sicherheit bei Zahlungsaufschub 30

31 AEO Kriterien Kriterium UZK Artikel IA Artikel AEOC AEOS AEOF Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straften im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit Erhöhtes Maß an Kontrolle der Tätigkeiten u. Warenbewegungen mittel Buchführungssystems und ggf. Beförderungsunterlagen 39 a) 24 X X X 39 b) 25 X X X Zahlungsfähigkeit 39 c) 26 X X X Praktische oder berufliche Befähigung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht Angemessene Sicherheitsstandards: Sorge für die Sicherheit der int. Lieferkette, körperliche Unversehrtheit, Zugangskontrollen, logistische Prozesse, Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und Feststellung der Handelspartner 39 d) 27 X X 39 e) 28 X X 31

32 AEO - Befähigungsnachweis Praktische Befähigung mindestens 3 Jahre Praxiserfahrung in Zollbelangen Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich. z.b. Zertifizierter Code of Conduct herausgegeben durch eine EU-Interessenvertretung (z.b. CLECAT, CONFIAD) Berufliche Befähigung Nachweislich erfolgreich abgeschlossene zollrechtliche Ausbildung bei Zollbehörde eines Mitgliedstaats Bildungseinrichtung, die in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden oder von einer für die Berufsbildung verantwortlichen Stelle eines Mitgliedstaats anerkannt ist Berufs- oder Wirtschaftsverband, der in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats anerkannt oder in der Union akkreditiert ist 32

33 AEO - Befähigungsnachweis Wer? Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person Zu beachten: Wird das Zollgeschäft an einen Vertreter ausgelagert, muss der Vertreter die praktische oder berufliche Befähigung nachweisen 33

34 AEO - Leitlinien Werden derzeit überarbeitet Neue Kriterien Update-Risikoanalyse Training stehen zum 1. Mai zur Verfügung 34

35 Ziele Aktueller Stand und Übergangsregelungen Zollrechtliche Entscheidungen und AEO Zollschuld und Sicherheiten Zollabfertigung Besondere Verfahren Vereinfachungen bei der Zollabfertigung Was ist zum 1. Mai 2016 zu beachten? Herausforderungen der Umsetzung 35

36 Zollschuld bei Verstößen Bündelung der bisherigen Entstehungstatbestände Pflichtverletzung in Bezug auf Verbringen von Nicht-EU-Waren in die Union Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung, Verwertung Endverwendung Fehlen einer Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung einer Abgabenbegünstigung im Rahmen der Endverwendung 36

37 Zollschuld für Vertreter unter Umständen kann nun auch der Vertreter des Pflichtenträgers Zollschuldner werden wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Verpflichtung nicht erfüllt war und für Rechnung des Pflichtenträgers handelte oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung geführt hatte. 37

38 Erstattung und Erlass Inhaltlich kaum Änderungen Bündelung und Vereinheitlichung Allgemeine Grundsätze kein Erlass und keine Erstattung bei Täuschungsversuch Erstattung nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen möglich Zusammenführung von Fällen der Nicht-Nacherhebung und Erlass- und Erstattung 38

39 Erlöschen der Zollschuld Zollschuld kann nicht mehr mitgeteilt werden Entrichtung Erlass Ungültigerklärung der Zollanmeldung Beschlagnahme und Einziehung Zerstörung unter zollamtlicher Überwachung Aufgabe zugunsten der Staatskasse Ware wurde aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt zerstört oder ist unwiederbringlich verloren gegangen 39

40 Erlöschen der Zollschuld Bei Zollschuldentstehung nach Verstößen Verstoß hat keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens kein Täuschungsversuch alle notwendigen Förmlichkeiten werden nachträglich erfüllt Genehmigte Ausfuhr von Waren in Endverwendung Nachträgliche Ungültigerklärung eines Präferenznachweises (Drawback-Zoll) 40

41 Erlöschen der Zollschuld Bei Zollschuldentstehung nach Verstößen Nachweis, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind kein Täuschungsversuch 41

42 Sicherheitsleistung Wofür? für entstandene oder möglicherweise entstehende Zollschulden Einfuhrabgaben (Zölle) sonstige Abgaben (bei Unionsversand und Verfahren in mehreren MS) Wer? potenzieller Zollschuldner oder zugelassene Dritte Wie? Einzelsicherheit oder Gesamtsicherheit In welcher Form? Barsicherheit oder gleichgestelltes Zahlungsmittel Verpflichtungserklärung eines Bürgen jede andere Form, die die selbe Gewähr bietet 42

43 Gesamtsicherheit Eine Gesamtsicherheit für mehrere Vorgänge, Zollanmeldungen oder Verfahren Reduktion des Referenzbetrages und Befreiung von der Sicherheitsleistung abhängig von der Erfüllung spezifischer AEO-Kriterien (Compliance, Zahlungsfähigkeit, Aufzeichnungen, praktische oder berufliche Befähigungen) 43

44 Gesamtsicherheit AEOC = Voraussetzung für Reduktion von der Sicherheitsleistung bei entstandener Zollschuld (= Zahlungsaufschub) Zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesamtsicherheit möglich Zollbehörde und Wirtschaftsbeteiligter überwachen den Referenzbetrag Probleme: Ermittlung und Überwachung der Referenzbeträge Form der Überwachung (elektronisch, transaktionsbezogen, oder post audit?) 44

45 Ziele Aktueller Stand und Übergangsregelungen Zollrechtliche Entscheidungen und AEO Zollschuld und Sicherheiten Zollabfertigung - Verbringen von Waren in das Zollgebiet - Zollanmeldung - Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet Besondere Zollverfahren Vereinfachungen bei der Zollabfertigung Was ist zum 1. Mai 2016 zu beachten? Herausforderungen der Umsetzung 45

46 Verbringen von Waren in das Zollgebiet (1) summarischen Eingangsanmeldung (ENS) vor Verbringen mittels mehrerer Nachrichten (multiple filing); nur See- und Flugverkehr sowie Binnenschifffahrt z.b. Sendungsdaten -> Beförderer (Reederei, Airline, ) Wareninformationen -> Empfänger, Spediteur, Nach Ablauf der Übergangsphase betreffend Risk Management beim Eingang (vors. bis Ende 2020) -> Wegfall der Ausnahmeregelung für Kleinsendungen bis 22 und Postsendungen 46

47 Verbringen von Waren in das Zollgebiet (2) 12 ENS-Nachrichten festgelegt im Anhang B für See- und Binnenschifffahrt, komplett See- und Binnenschifffahrt, Teilmeldung Beförderer See- und Binnenschifffahrt, Teilmeldung Spediteur/ Importeur Luftfracht, komplett Luftfracht, Teilmeldung Beförderer Luftfracht, Teilmeldung Spediteur/ Importeur Luftfracht Minimumdaten Luft-Expresssendungen, komplett Luft-Expresssendungen, Minimumdaten Postverkehr, komplett Postverkehr Minimumdaten Straße & Eisenbahn Umleitungsmitteilung Ankunftsanzeige 47

48 Verbringen von Waren in das Zollgebiet (3) Fristen für die Abgabe der ENS abhängig von Verkehrsart (See-, Flug-, Eisenbahn- oder Straßenverkehr bzw. Binnenschifffahrt) neue Fristen im Flug- und Eisenbahnverkehr Ankunftsmeldung im See- und Flugverkehr mittels eigener Nachricht Beförderungspflicht zu der von Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem zugelassen Warenort Gestellungspflicht bei Ankunft bei Zollstelle oder am zugelassenen Warenort mittels eigener Nachricht 48

49 Verbringen von Waren in das Zollgebiet (5) Änderung einer ENS solange möglich, als keine Beschau der Waren angekündigt wurde, Unrichtigkeit festgestellt wurde, oder Gestellung der Waren erfolgt ist. Ungültigerklärung, wenn Waren nicht ins Zollgebiet verbracht werden auf Antrag des Anmelders, oder innerhalb von 200 Tagen nach Abgabe der ENS 49

50 Vorübergehende Verwahrung gilt ab Gestellung der Waren Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nachricht mit Datenanforderung laut Anhang B oder ergänzt um Daten für Verwahrung Bezug auf ENS, Angaben zum Versandverfahren elektronisches Manifest, elektronische Daten aus Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssystemen kann auch ersetzen Ankunftsmeldung Gestellungsmitteilung nationale Umsetzung bis 2020 nicht, wenn bei Gestellung Unionsstatus nachgewiesen wird 50

51 Zollrechtlicher Status von Waren Grundsatz alle Waren im Zollgebiet gelten als Unionswaren, sofern nicht das Gegenteil festgestellt wird wenn Zweifel am Unionsstatus besteht, ist Nachweis erforderlich Verlust des Unionsstatus bei Verbringen aus dem Zollgebiet Überführung in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung Ungültigerklärung einer Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr 51

52 Ziele Aktueller Stand und Übergangsregelungen Zollrechtliche Entscheidungen und AEO Zollschuld und Sicherheiten Zollabfertigung - Verbringen von Waren in das Zollgebiet - Zollanmeldung - Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet Besondere Verfahren Vereinfachungen bei der Zollabfertigung Was ist zum 1. Mai 2016 zu beachten? Herausforderungen der Umsetzung 52

53 Zollverfahren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Besondere Verfahren Ausfuhr Versand Lagerung Verwendung Veredelung Externer Zolllager Vorübergehende Verwendung Aktive Veredelung Interner Freizonen Endverwendung Passive Veredelung 53

54 Abgabe der Zollanmeldung (1) Zuständige Zollstelle Einfuhr grundsätzlich jede Zollstelle, sofern keine Einschränkungen betreffend besonderer erforderlicher Warenkontrollen besteht Ausfuhr Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, wo - Ausführer (oder Sub-Unternehmer) ansässig ist, oder - Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden Ausgangszollstelle - bis Warenwert von (keine VuBs) - bei mündlicher Ausfuhranmeldung - bei Wiederausfuhr im Rahmen von Carnet ATA Anschreibeverfahren Überwachungszollstelle 54

55 Abgabe der Zollanmeldung (2) Abgabe einer Zollanmeldung elektronisch mündlich konkludent schriftlich nur im Reiseverkehr Notfallverfahren Registrierung mittels MRN (Master Reference Number) 55

56 Inhalt der Zollanmeldung Anhang B (1) Zollanmeldungen und Mitteilungen sind in Anhang B geregelt Delegierte Verordnung (was und wann?) Festlegung der Nachrichten für welche Verfahren, Datenanforderungen und Bedingungen Einteilung in Datengruppen und Datenelemente Durchführungsverordnung (wie?) Festlegung der Datenformate und Codes 56

57 Inhalt der Zollanmeldung Anhang B (2) keine gemischten Verfahren in einer Zollanmeldung wegen Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten Ausfuhr und Wiederausfuhr passive Veredelung Zolllager/Ausfuhrerstattung Versendung in Steuergebiete vereinfachte Ausfuhranmeldung Versand, vollständig freier Verkehr Zolllagerverfahren Verwendung aktive Veredelung Einfuhr aus Steuergebieten Vereinfachte Einfuhranmeldung Versand, mit reduzierten Daten (Eisenbahn, Flug, Seeverkehr) 57

58 Inhalt der Zollanmeldung Anhang B (3) Zollwertanmeldung (D.V.1) wird in der Zollanmeldung integriert zusätzliche Angaben zu Verkäufer Käufer Vertragsnummer & -datum Hinzurechnungs- & abzugsfähige Kosten Bewertungsindikationen z.b. Verbundenheit, Lizenzgebühren, Übergangsphase zur Implementierung der Zollanmeldung NCTS, Import & Export -> 03/

59 Änderung einer Zollanmeldung173 UZK Änderung vor Überlassung solange möglich, als keine Beschau der Waren durch Zoll angekündigt wurde, Unrichtigkeit durch Zoll festgestellt wurde, oder Überlassung der Waren erfolgt ist. Änderung nach Überlassung über Antrag des Anmelders innerhalb von 3 Jahren 59

60 Ungültigerklärung einer Zollanmeldung nach Überlassung irrtümlich zu Verfahren mit Abgabenerhebung oder falsche Waren angemeldet - innerhalb von 90 Tagen sofern Waren in der Ausfuhr das Zollgebiet nicht verlassen haben Unionswaren irrtümlich zu einem Verfahren für Nichtunionswaren angemeldet und Unionsstatus wird nachgewiesen Waren wurden irrtümlich mit mehreren Zollanmeldungen angemeldet Rücksendung im Versandhandel - innerhalb von 90 Tagen nachträgliche rückwirkende Bewilligung für besondere Verfahren 60

61 Ziele Aktueller Stand und Übergangsregelungen Zollrechtliche Entscheidungen und AEO Zollschuld und Sicherheiten Zollabfertigung - Verbringen von Waren in das Zollgebiet - Zollanmeldung - Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet Besondere Zollverfahren Vereinfachungen bei der Zollabfertigung Was ist zum 1. Mai 2016 zu beachten? Herausforderungen der Umsetzung 61

62 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet Abgabe einer Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung (endgültige bzw. vorübergehende Ausfuhr) Wiederausfuhranmeldung summarische Ausgangsanmeldung Wiederausfuhrmitteilung für Nicht EU-Waren, wo keine Vorabanmeldung erforderlich keine Sicherheitsdaten erforderlich bei (Wieder-) Ausfuhr durch AEOS/F für AEOS/F 62

63 Fristen für die Abgabe einer Vorabanmeldung Flugverkehr mind. 30 Minuten bevor die Waren das Zollgebiet verlassen sollen Straßen- und Binnenschifffahrt mind. 1 Stunde bevor die Waren das Zollgebiet verlassen sollen Eisenbahn mind. 2 Stunden bevor die Waren das Zollgebiet verlassen sollen, oder mind. 1 Stunde, wenn Ort der Zugzusammenstellung weniger als zwei Stunden von Ausgangszollstelle entfernt 63

64 Ausgangszollstelle die letzte Zollstelle, bevor Waren das Zollgebiet verlassen die Ausfuhrzollstelle, bei Ausfuhren von Waren in Rohrleitungen und bei elektrischer Energie die Abgangsstelle im Transit, wenn sich die Bestimmungsstelle an der Grenze zum Drittland oder im Drittland befindet und das Versandverfahren beendet wurde die Zollstelle zuständig für den Ort, an dem Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Verbringung aus dem Zollgebiet im Luft- oder Seeverkehr übernommen werden 64

65 summarische Ausgangsanmeldung wenn keine Ausfuhranmeldung *) erforderlich ist bei direkte Wiederausfuhr nach vorübergehender Verwahrung oder Freizone wenn die Sicherheitsdaten nicht schon in der Ausfuhrmeldung *) enthalten sind Abgabe bei der Ausgangszollstelle vom Beförderer vom Ausführer von der Person, die Waren gestellen kann oder in deren Namen und deren Rechnung Beförderer handelt *) gilt auch für Wiederausfuhranmeldung 65

66 summarische Ausgangsanmeldung Änderung einer EXS solange möglich, als keine Beschau der Waren angekündigt wurde, Unrichtigkeit festgestellt wurde, oder die Waren noch nicht überlassen wurden. Ungültigerklärung, wenn Waren nicht aus Zollgebiet verbracht werden auf Antrag des Anmelders, oder innerhalb von 150 Tagen nach Abgabe der EXS 66

67 Wiederausfuhrmitteilung wenn keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich ist bei direkte Wiederausfuhr nach vorübergehender Verwahrung oder Freizone und Befreiung von der Abgabe einer Vorabanmeldung Abgabe bei der Ausgangszollstelle von der Person, die Waren gestellen kann Änderung und Ungültigerklärung analog zu summar. Ausgangsanmeldung *) gilt auch für Wiederausfuhranmeldung 67

68 Ziele Aktueller Stand und Übergangsregelungen Zollrechtliche Entscheidungen und AEO Zollschuld und Sicherheiten Zollabfertigung Besondere Verfahren Vereinfachungen bei der Zollabfertigung Was ist zum 1. Mai 2016 zu beachten? Herausforderungen der Umsetzung 68

69 Besondere Verfahren Besondere Verfahren Versand Lagerung Verwendung Veredelung Externer Zolllager Vorübergehende Verwendung Aktive Veredelung Interner Freizonen Endverwendung Passive Veredelung 69

70 Bewilligung Bewilligungspflicht für die Inanspruchnahme der Veredelung, Verwendung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung Bewilligung von Zolllagern, Verwendung, Veredelung ist von einer Sicherheitsleistung abhängig Reduktion oder Befreiung an die AEO-Kriterien geknüpft Strengere Kriterien für rückwirkende Bewilligungen 70

71 Wirtschaftliche Voraussetzungen Bedingung für die Bewilligung der aktiven und passiven Veredelung, dass diese erfüllt sind oder als erfüllt gelten Wesentliche Interessen von Unionsherstellern dürfen durch die Bewilligung nicht beeinträchtigt werden Sie gelten als nicht beeinträchtigt solange keine Nachweise für eine Beeinträchtigung vorliegen (Beweislastumkehr) wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (ex lege) als erfüllt gelten 71

72 Ersatzwaren sind Unionswaren*, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden. Verwendung zulässig bei Lagerung, Verwendung (bedingt), Veredelung vorzeitige Ausfuhr (EX/IM) bei aktiver Veredelung möglich vorzeitige Einfuhr (IM/EX) bei passiver Veredelung möglich Sonderregelungen im Anhang DA Äquivalenzverbote beachten! *) In der passiven Veredelung: Nicht-Unionswaren 72

73 Achtung: Äquivalenzverbote! Wenn ausschließlich übliche Behandlungen erfolgen Wenn Drawback-Verbot Lösung: Zug um Zug Abfertigung! Wenn unberechtigte Abgabenvorteile Wenn Unionsrecht anderweitig Verbote vorsieht Wenn Einfuhrware einem AD-Zoll, Ausgleichszoll, Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würde Wenn sensible Waren (lt. Anhang DA) im Zolllagerverfahren betroffen sind Aber: gemeinsame Lagerung (bis auf weiteres) zulässig Für Waren oder Erzeugnisse, die genetisch verändert wurden. 73

74 Versand Grundsatzbestimmungen weitgehend unverändert Hauptverpflichteter -> Inhaber des Verfahrens gemeinschaftliches Versandverfahren -> Unionsversand neue vereinfachte Verfahren NCTS mit reduziertem Datensatz Schienenverkehr Luft- und Seeverkehr, wenn kein e-beförderungsdokument als Versandanmeldung verwendet wird Verwendung eines e-beförderungsdokuments als Versandanmeldung für Luft- und Seeverkehr Schienenverkehr??? 74

75 Lagerung Zolllagertypen Öffentliche: Typ I, II und III Private: keine Typenunterscheidung mehr!!! Besonderheiten des Typs D entfallen Vorübergehende Verwahrung bleibt ein Rechtszustand und wird kein Zollverfahren Freizonen werden zu einem besonderen Verfahren Werden mit Rechtsakt eingerichtet (keine Bewilligung) Heutige Freizone Typ II entfällt 75

76 Zolllager Kombinierte Verwahrungs-/Zolllager weiterhin möglich Problem: Gesamtsicherheit Ermittlung und Verwaltung der Referenz-(teil)-beträge Neue nationale örtliche Zuständigkeiten (Sitz) 1 Bewilligung, mehrere Lagerstätten Beförderungsfrist im Zolllagerverfahren 30 Tage, ggf. verlängerbar Beförderungsfrist im Rahmen der Wiederausfuhr 30 Tage Beförderung Nachweis des Austritts binnen 100 Tagen in den Aufzeichnungen aufzunehmen 76

77 Verwendung Endverwendung (vormals besondere Verwendung) wird zum besonderen Verfahren mit neuem Verfahrenscode 44 (gilt erst ab Anwendung der Anhänge B) Vorübergehende Verwendung wenig Änderungen bedingt durch die Bindung an das Übereinkommen von Istanbul z.t. geänderte Tatbestände für die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung Entfall der Ausgleichszinsen 77

78 Aktive Veredelung Fusion von Aktiver Veredelung und Umwandlung Wiederausfuhrabsicht nicht mehr erforderlich Verfahren der Zollrückvergütung entfällt Zerstörung wird zum Veredelungsvorgang Neues Konzept für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen Prüfung u.a. davon abhängig nach welcher Bemessungsmethode die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt ob Waren einer Agrarmaßnahme oder einem Antidumpingzoll unterliegen ob ein aufgelisteter Sonderfall vorliegt Entfall der Ausgleichszinsen 78

79 Passive Veredelung Wegfall der Differenzverzollungsmethode Abgabenberechnung nur mehr nach Mehrwertmethode (Wertsteigerung) Ausnahme bei spezifischem Zollsatz Abgabenermittlung aufgrund eines entsprechenden Koeffizienten (Zollwert Veredelungserzeugnis - statistischer Wert Ausfuhrwaren) * Abgabenbetrag Veredelungserzeugnis Zollwert Veredelungserzeugnis EUSt-Bemessung auf Basis der Wertsteigerung bleibt unverändert Ersatzwaren zulässig 79

80 Ziele Aktueller Stand und Übergangsregelungen Zollrechtliche Entscheidungen und AEO Zollschuld und Sicherheiten Zollabfertigung Besondere Verfahren Vereinfachungen bei der Zollabfertigung Was ist zum 1. Mai 2016 zu beachten? Herausforderungen der Umsetzung 80

81 Vereinfachungen bei der Zollabfertigung Vereinfachte Zollanmeldung Zusammenfassung zur Warennummer mit höchster Abgabenbelastung Zentrale Zollabwicklung Anschreibung in der Buchführung des Anmelders Eigenkontrolle (Self-Assessment) 81

82 Vereinfachte Zollanmeldung Verzicht auf bestimmte Angaben in der Zollanmeldung Datenumfang laut Anhang B bestimmte Unterlagen zur Zollanmeldung Bewilligung bei regelmäßiger Inanspruchnahme keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Zoll- und Steuervorschriften Aufzeichnungen, die eine nachträgliche Kontrolle zulassen geeignetes Verfahren für das Verwalten von Verboten & Beschränkungen sowie von Lizenzen geschultes Personal, welches im Falle von Unregelmäßigkeiten umgehend den Zoll verständigt 82

83 Ergänzende Zollanmeldung Ort der Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung = Ort der Zollschuldentstehung Ergänzende Zollanmeldung alle erforderlichen Angaben (vollständige Zollanmeldung) innerhalb von 10 Tagen kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein (für max. 31 Tage) fehlende Unterlagen innerhalb von 10 Tagen in begründeten Fällen innerhalb von max. 120 Tagen für Unterlagen betreffend Zollwert max. 3 Jahre 83

84 Ergänzende Zollanmeldung keine ergänzende Zollanmeldung für Überführung ins Zolllagerverfahren Überführung von einem besonderen Verfahren in ein nachfolgendes besonderes Verfahren Verzicht auf ergänzende Zollanmeldung möglich für Waren unter der statistischen Wertschwelle, vereinfachte Zollanmeldung enthält bereits alle erforderlichen Angaben, und vereinfachte Zollanmeldung wurde nicht im Anschreibeverfahren abgegeben; Self-Assessment (ist noch offen - wegen Surveillance) 84

85 Warennummer mit höchster Abgabenbelastung Zollbehörde kann auf Antrag Zusammenfassung zur Warennummer mit höchster Abgabenbelastung zulassen, wenn Erstellung der Zollanmeldung außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Abgaben keine Verbote und Beschränkungen bestehen Mischzollsätze oder spezifische Zollsätze müssen zur Ermittlung des höchsten Abgabensatzes in einen Wertzollsatz umgewandelt werden In Österreich nicht angewendet!!! 85

86 Zentrale Zollabwicklung AEOC ist Bewilligungskriterium Abgabe der Zollanmeldung bei der Zollstelle, wo Anmelder ansässig Gestellung und Warenkontrolle bei der Zollstelle, wo sich Ware befindet Datenaustausch zwischen Zollverwaltungen Konsultationsverfahren zur Abklärung von Zuständigkeiten nationaler Verbote und Beschränkungen 86

87 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders Anschreibung in der Buchführung gilt als Annahme der Zollanmeldung muss zumindest Daten einer vereinfachten Zollanmeldung und die erforderlichen Unterlagen enthalten) nicht zulässig für Verfahren 42 & 45 Standardinformationsaustausch mit INF vereinfachtes Bewilligungsverfahren für besondere Verfahren Gestellungsbefreiung nur für AEO/C zeitweilige Mitteilungspflicht möglich Kontrollplan 87

88 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders Gestellungsbefreiung nur für AEO/C Art und Menge der Waren rechtfertigen dies und sind der Zollbehörde bekannt Zoll hat Zugang zu Informationen für allfällige Warenkontrolle grundsätzlich keine Verbote & Beschränkungen außer in Bewilligung ist etwas Anderes vorgesehen zeitweilige Gestellungspflicht 88

89 Eigenkontrolle (Self-Assessment) zusätzlich zum Anschreibeverfahren nur für AEO/C Selbstberechnung der Abgaben für einen Zeitraum bis zu einem Kalendermonat Bekanntgabe und Entrichtung des Abgabenbetrags innerhalb von 10 Tagen in Verbindung mit Anschreibeverfahren nachträgliche Übermittlung der Anmeldungsdaten für Surveillance gesonderte Abgabe der Statistikmeldung Kontrolle von Verboten und Beschränkungen unter zollamtlicher Überwachung soweit dies die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen zulassen 89

90 Ziele Aktueller Stand und Übergangsregelungen Zollrechtliche Entscheidungen und AEO Zollschuld und Sicherheiten Zollabfertigung Besondere Verfahren Vereinfachungen bei der Zollabfertigung Was ist zum 1. Mai 2016 zu beachten? Herausforderungen der Umsetzung 90

91 Anpassungen in e-zoll - WARUM? Für Bereiche, in denen keine Übergangsbestimmun-gen vorgesehen sind, sind für die rechtskonforme Anwendung des Zollkodex mit 1. Mai 2016 Anpassungen im bestehende e-zoll System erforderlich. Somit ist eine IT-mäßige Umsetzung bis 30. April 2016 vorzusehen. 91

92 Abgabenerhebung auch für Beträge < 10 (bzw. < 3 im Postverkehr) keine Ausnahmeregelung mehr, die buchmäßige Erfassung bis zu einem bestimmten Betrag nicht vorzunehmen; alle Abgabenbeträge unabhängig vom Wert sind hinkünftig nicht nur zu berechnen sondern auch buchmäßig zu erfassen und zu erheben. Hinweis betreffend Entfall der buchmäßigen Erfassung wird durch Mitteilung des Abgabenbetrags zu ersetzt. 92

93 Zollwertanmeldung Übergangsregelungen sehen weiterhin Papier vor (D.V.1) fast alle Daten in Zollanmeldung vorhanden zusätzliche Angabe des Verkäufers in Österreich ab 1. Mai 2016 keine schriftliche Zollwertanmeldung (D.V. 1) erforderlich 93

94 Vorerwerbspreis ab 1. Mai 2016 nicht mehr anwendbar Übergangsregelungen gelten nur für Verträge, die vor dem 18. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, Einfordern des Kaufvertrags und des Datums bei Code Anpassung von Prüfung im Zusammenhang mit Vorerwerbspreis Regelung gilt bis längstens 31. Dezember

95 Entnahme aus Zolllager Typ D Zolllager Typ D wird zu einem privaten Zolllager Bemessungsgrundlagen immer zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Zolllager Übergangsregelung für vor dem 1. Mai 2016 in ein Zolllager Typ D übergeführten Waren bis zum 31. Dezember 2018 Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Einlagerung möglich 95

96 aktiver Veredelung - Überlassung in freien Verkehr (1) Bemessungsgrundlage Veredelungserzeugnis Grundsätzlich sind die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt der Überlassung zum freien Verkehr nach aktiver Veredelung für die Abgabenberechnung heranzuziehen; keine Abgabenberechnung für Einfuhrwaren bei der Überführung in die aktive Veredelung jedoch für ein allfälliges Sicherheiten-Management 96

97 aktiver Veredelung - Überlassung in freien Verkehr (2) Bemessungsgrundlage Einfuhrware auf Antrag: der Anmelder/Vertreter kann jedoch im Antrag auf Bewilligung der aktiven Veredelung beantragen, die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt der Überführung in die aktive Veredelung vorzunehmen, zusätzlich auch bei der Überführung in die aktive Veredelung für eine spätere Überlassung zum freien Verkehr (neuer zusätzlicher Info-Code erforderlich) zwingend: zur Vermeidung der Umgehung von zolltariflichen Maßnahmen 97

98 Wegfall der Ausgleichzinsen Ausgleichszinsen bei Zollschuldentstehung aus den bisherigen wirtschaftlichen Verfahren/Nichterhebungs-verfahren entfallen für Waren ab dem Überführungszeitpunkt 1. Mai Für alle Waren, die vor dem 1. Mai 2016 in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt wurden, endet der Zinszeitraum mit 30. April

99 Passive Veredelung Wegfall der Differenzverzollungsmethode außer bei Überführung in pv vor dem 1. Mai 2016 Abgabenberechnung nach Mehrwertmethode (Wertsteigerung) bei spezifischem Zollsatz Abgabenermittlung aufgrund eines entsprechenden Koeffizienten EUSt-Bemessung auf Basis der Wertsteigerung bleibt unverändert 99

100 Abgabe der (Wieder-) Ausfuhranmeldung durch AEOS/AEOF Abgabe einer (Wieder-)Ausfuhranmeldung durch einen AEOS/AEOF für sich selbst oder einen anderen AEOS/F keine zusätzlichen Daten als jene für die (Wieder-) Ausfuhranmeldung erforderlich Daten für Safety & Security Zwecke entfallen 100

101 Wegfall von av/zollrückvergütung, Umwandlung und Freizone Typ II Durch den Wegfall von der aktiven Veredelung/Zollrückvergütung, der Umwandlung und der Freizone Typ II Entfall der Verfahrenscodes 41 (bleibt noch als vorangegangenes Zollverfahren), 78 und 91 (einschließlich 92 als vorangegangenes Zollverfahren). 101

102 Versandverfahren Wegfall von Anhang 44c, Sensible Waren TC 31 mit dem Vermerk Beschränkte Geltung ist nicht mehr vorgesehen; dieser Vermerk muss gestrichen und amtl. vidiert bzw. TC31 auf Antrag erneuert werden Referenzbetrag für die Sicherheitsleistung je Versandanmeldung, wo Abgabenbetrag fehlt, wird von auf erhöht mögliche Auswirkung auf zu leistende Sicherheit 102

103 Versandverfahren Wegfall des Handels- und Verwaltungspapier (z.b. von Grenze zu Betrieb) als vereinfachtes Versandverfahren in Verbindung mit einem Anschreibeverfahren nur mehr formelles Versandverfahren zulässig!!! 103

104 Kontrollexemplar T5 entfällt ersatzlos Erarbeitung alternativer Überwachungsverfahren für Lizenzausfuhren besondere Verwendung Ausfuhrerstattung (sofern noch anwendbar) grenztierärztliche Überwachung 104

105 Wegfall des WO-Express 105

106 Wegfall des WO-Express Aufgrund der erforderlichen Prüfung der Bedingungen für die Bewilligung eines zugelassenen Warenortes (siehe Artikel 115 DA) kann ein Warenort im WO-Expressverfahren nicht mehr genehmigt werden: Ansässigkeit in der EU Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorgänge Sicherheitsleistung Verwaltungsaufwand steht nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Bedürfnis Warenort wird ausschließlich vom Bewilligungsinhaber betrieben Anmeldung zu einem Zollverfahren spätestens am nächsten Tag die Zulassung eines Warenortes muss hinkünftig rechtzeitig beantragt werden!!! 106

107 schriftliche Zollanmeldung Abgabe einer Zollanmeldung auf Papier ist nur mehr in Ausnahmefällen zulässig: dauerhaft Reisende können für mitgeführte Waren eine papiergestützte Zollanmeldung abgeben befristet im Falle von Systemausfällen 107

108 mündliche Zollanmeldung für nichtkommerzielle Waren für kommerzielle Waren nur im persönlichen Gepäck von Reisenden, aber nur sofern Warenwert max ,- Euro oder Gewicht max ,- kg sofern Waren aufgrund Zollbefreiungsverordnung abgabenfrei sind Bewirtschaftung grenznaher Betriebe Wiedereinfuhr von Rückwaren, die zuvor mündlich zur vorübergehenden Ausfuhr angemeldet wurden Übergangsregelung für Kleinsendungen bis

109 Ziele Aktueller Stand und Übergangsregelungen Zollrechtliche Entscheidungen und AEO Zollschuld und Sicherheiten Zollabfertigung Besondere Verfahren Vereinfachungen bei der Zollabfertigung Was ist zum 1. Mai 2016 zu beachten? Herausforderungen der Umsetzung 109

110 Herausforderungen Verzögerungen bei der Rechtsetzung späte Verfügbarkeit deutscher Texte sich überschneidende Umsetzungsphasen Puzzle UZK-Sollstand vs. Übergangsregelungen bis 2020 knappe Vorlaufzeit Arbeitsrichtlinien (FINDOK) Formulare für Übergangsphase Schulung & Info 110

111 Herausforderungen Neubewertung und Umstellung bestehender Bewilligungen (was zuerst? was kann warten?) Gesamtsicherheiten / Referenzbeträge Verschlüsse IT-Neuentwicklungen und parallel Erfordernis der Wartung und Weiterführung bestehender Systeme bis 2020 (oder später?) 111

112 Gedanken zur Umsetzungsvorbereitung Warenorte/vorübergehende Verwahrung Alte und neue Bewilligung in der Übergangsphase 3 Tage Einzelverwahrung alt /1 Tag neu Besicherung Gesamtsicherheit Wie erlange ich Erleichterungen? Wie (Teil-) Referenzbeträge ermitteln und überwachen? Wird AEOC zur Pflicht? Zollanmeldung Welche Auswirkungen haben die neuen Datenanforderungen auf die bestehenden IT- Systeme Ist eine Neuentwicklung der IT-Systeme erforderlich? 112

113 113

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