Frank Brunner Wolfgang Herdegen Bernhard Zeck. Der neue Unionszollkodex
|
|
- Florian Falk
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der neue Unionszollkodex
2 Agenda Der lange Weg zum Unionszollkodex 2016 Aufbau und Struktur des Unionszollkodex Neue bzw. geänderte Begrifflichkeiten Erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren 2
3 Agenda Zentrale Zollabwicklung und Eigenkontrolle Obligatorische Anwendung des elektronischen Datenaustauschs (IT-Arbeitsprogramm) Weitere Vorteile für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) Reformierung des Zollschuldrechts Sanktionen bei Verfehlungen 3
4 Agenda Zollwertrecht Warenursprung und Präferenzen Auskünfte und Entscheidungen Wegfall nationaler Besonderheiten Sonstiges Ausblick Fazit 4
5 Der lange Weg zum Unionszollkodex wirtschaftliche Veränderungen bedingen modernere Strukturen des Zolls Zollrechtsvereinfachungen aufgrund weltweit gesunkener Zölle Vereinheitlichung/Verschlankung des Zollrechts veränderte Aufgaben der Zollverwaltung stärkere Einbindung nichttarifärer Maßnahmen, von Verboten und Beschränkungen, des Steuerrechts sowie der Terrorismusbekämpfung 5
6 Der lange Weg zum Unionszollkodex VO (EG) Nr. 450/2008 vom Modernisierter Zollkodex (MZK) der EU (ABl. L 145 vom ) als Ersatz für den aktuellen, seit bzw. für die Ausfuhr bereits seit gültigen Zollkodex (ZK) der EU VO (EWG) Nr. 2913/92 vom geplantes Inkrafttreten bis zunächst Verlängerung bis
7 Der lange Weg zum Unionszollkodex Anpassung an den Vertrag von Lissabon und das neue Gesetzgebungsverfahren der EU (Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) sowie an internationale Verträge (z.b. revidiertes Kyoto-Übereinkommen) zwischenzeitlich notwendige Aktualisierung und Korrektur des Zollrechts im geplanten MZK veränderte Rahmenbedingungen für die IT- Systeme (technisch und zeitlich) 7
8 Der lange Weg zum Unionszollkodex vollständige Neufassung und Aufhebung des MZK sowie Umbenennung in Unionszollkodex (UZK) mittels VO (EG) Nr. 952/2013 vom (ABl. L 269/1 vom ) Anwendung am im Wesentlichen nur hinsichtlich der Befugnisübertragung von Durchführungsbestimmungen vollständige Anwendung zum Übergangsregelungen hinsichtlich der IT-Systeme bis
9 Der lange Weg zum Unionszollkodex Ziel 1: Erleichterung des Handels durch Reduzierung und Vereinfachung der Zollverfahren elektronische Kommunikation zwischen den Verwaltungen und mit den Wirtschaftsbeteiligten Beschleunigung der Abfertigung weitere Vereinfachungen für zugelassenen Wirtschaftsbeteiligte (AEO) insgesamt dadurch Kostensenkungen und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit 9
10 Der lange Weg zum Unionszollkodex Ziel 2: Erhöhung der Sicherheit durch effektivere und effizientere Zollkontrollen (insbesondere in sensiblen Bereichen) gemeinschaftliches Risikomanagement Sicherung der Lieferkette Minderung der Risiken für die Bevölkerung Optimierung der Betrugsbekämpfung erhöhter Schutz fiskalischer Interessen 10
11 Der lange Weg zum Unionszollkodex flankierende Regelungen zum Unionszollkodex Delegierter Rechtsakt (delegated act = DA) VO (EU) Nr. 2015/2446 vom Durchführungsrechtsakt (implementing act = IA) VO (EU) Nr. 2015/2447 vom Geschäftsprozessmodelle (Business Process Modeling = BPM) in Bearbeitung Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom : IT-Umsetzungsplan bis Übergangsrechtsakt (transitional delegated act = TDA) VO (EU) Nr. 2016/341 vom
12 Der lange Weg zum Unionszollkodex die neuen Regelungen im Überblick Delegierter Rechtsakt (DA) Durchführungsrecht Durchführungs -rechtsakt (IA) UZK IT-Umsetzung bis Beschreibung der Prozessabläufe Arbeitsprogramm Übergangsbestimmungen (TDA) BPM 12
13 Aufbau und Struktur des Unionszollkodex Der Unionszollkodex besteht aus 9 Titeln: Titel I Allgemeine Vorschriften Titel II Erhebungsgrundlagen Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung Titel IV Verbringen in das Zollgebiet der EU Titel V Zollrechtlicher Status, Überführung, Überprüfung, Überlassung und Verwertung 13
14 Aufbau und Struktur des Unionszollkodex Der Unionszollkodex besteht aus 9 Titeln: Titel VI Freier Verkehr, Befreiung von den Einfuhrabgaben Titel VII Besondere Verfahren Titel VIII Verbringen aus dem Zollgebiet der EU Titel IX Elektronische Systeme, Vereinfachungen, Befugnisübertragung, Schlussbestimmungen 14
15 Neue bzw. geänderte Begrifflichkeiten Union statt Gemeinschaft (Zollgebiet, Unionsware, Nicht-Unionsware etc.) nur noch Zollverfahren statt zollrechtlicher Bestimmung, Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Regelungen zur Wiederausfuhr als Realakt Hauptbezugsnummer (Master Reference Number - MRN) statt bisher Movement Reference Number für jedwede Anmeldung 15
16 Neue bzw. geänderte Begrifflichkeiten Begriff des Ausführers mit 3 Varianten (in Anlehnung an die EG-Dual-Use-VO) der in der EU ansässige Vertragspartner, der über das Verbringen entscheidet der Reisende, der die Waren verbringt in allen anderen Fällen, die in der EU ansässige Person, die über das Verbringen entscheidet Aufgabe zugunsten der Staatskasse in DE im Rahmen der Verwertung von Waren möglich 16
17 Erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung vorübergehende Verwahrung nur noch in förmlich bewilligten Lagerstätten Bewilligungsvoraussetzungen: EU-Ansässigkeit Gewähr für die ordnungsgem. Durchführung Aufzeichnungspflicht in genehmigter Form Sicherstellung der zollamtl. Überwachung mit obligatorischer Sicherheitsleistung (Reduzierung im Rahmen einer Gesamtsicherheit möglich, sofern die Kriterien eines AEO erfüllt sind) 17
18 Erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung Verlängerung der Verwahrungsfrist von 20/45 Tagen auf einheitlich 90 Tage Erweiterung des Verwahrungslagerwechsels (Umfuhr) mit entsprechender IT-Überwachung Verhinderung von Zollschuldentstehungen Alternative für Zolllager und Versandverfahren ggf. nur für AEO soll in Deutschland vorerst nicht umgesetzt werden 18
19 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren Verschlankung auf 3 Zollverfahren teilweise Verschmelzung der Zollverfahren mit den sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen Verfahren unabhängig vom Status der Waren, sondern in Abhängigkeit der Bestimmung Überlassung zum zollrechtlich freier Verkehr Besondere Verfahren (Versand Lagerung Verwendung - Veredelung) Ausfuhr 19
20 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mündliche Zollanmeldung auch für gewerbliche Sendungen bis zu einem Wert von EUR 1.000,- und/oder einer Masse von kg je Sendung, jedoch ausschließlich im persönlichen Gepäck von Reisenden bisheriger freier Verkehr zur besonderen Verwendung jetzt Verwendung in Form einer Endverwendung (Abfertigung allerdings weiterhin zum zollrechtlich freien Verkehr) 20
21 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren 4 besondere Verfahren mit je 2 Unterverfahren Versand Lagerung Verwendung (externes und internes Versandverfahren) (Zolllager und Freizonen) (vorübergehende Verwendung und Endverwendung) Veredelung (aktive und passive Veredelung) 21
22 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren obligatorische Sicherheit für besondere Verfahren (außer für Freizonen und pv) Möglichkeit einer Gesamtsicherheit; ggf. auf 0 reduziert (bei Erfüllung der AEO- Kriterien) wirtschaftliche Voraussetzungen sind grundsätzlich gegeben Ersatzwaren grds. bei allen besonderen Verfahren einsetzbar (außer Versand; nur best. Sonderfälle der vorübergehenden Verwendung) 22
23 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren Versand Vorlagepflicht des VBD entfällt (MRN; Barcode) einheitliche Bewilligung der Verwendung besonderer Verschlüsse (vgl. Bewilligung ZV) Befreiung von der Sicherheitsleistung nur für den Luft- und Seeverkehr (nicht mehr Bahn) Reduzierung bestimmter Vereinfachungen (kein vereinfachtes Eisenbahnverfahren mehr) 23
24 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren Lagerung umfasst Zolllager und Freizonen Wegfall von Freilägern (betrifft Freizonen Typ II: Freihäfen Duisburg und Deggendorf) Unterscheidung zwischen öffentlichen Zolllagern (Nutzung jedermann) und privaten Zolllagern (nur für den Bewilligungsinhaber) Zollschuldbemessung grds. bei Auslagerung 24
25 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren Verwendung umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung (bisher freier Verkehr zur besonderen Verwendung) Wegfall von Ausgleichszinsen 25
26 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren Veredelung umfasst die aktive und passive Veredelung Einsatz von Äquivalenzwaren generell möglich 26
27 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren Aktive Veredelung beinhaltet die Vernichtung bzw. Zerstörung und das bisherige Umwandlungsverfahren ausschließlich Nichterhebungsverfahren (Wegfall des Zollrückvergütungsverfahrens) Absicht der Wiederausfuhr entfällt Wegfall von Ausgleichszinsen 27
28 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren Passive Veredelung grundsätzlich Mehrwertverzollung (Wegfall der Differenzverzollung) besondere Berechnungsmethode bei Anwendung besonderer Einfuhrabgaben 28
29 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren Ausfuhr wie bisher Export von Unionswaren mündliche Ausfuhranmeldung weiterhin auch für gewerbliche Ausfuhrsendungen bis zu einem Wert von EUR 1.000,- und/oder einer Masse von kg je Sendung Sendungen bis zu einem Wert von EUR 3.000,- können weiterhin direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden 29
30 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren Ausfuhr Ausfuhranmeldungen können weiterhin mit dem sicherheitsrelevanten Datenkranz in einer Anmeldung abgegeben werden (kein Splitting der Zollanmeldung und der Sicherheitsdaten in Form einer separaten Vorabanzeige) Vorlagepflicht des ABD entfällt (MRN; Barcode) vorgezogene Ausgangsabfertigung weiterhin ohne Bewilligung (See/Luft/Bahn/Post) 30
31 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren Ausfuhr ungeplante Ausfuhren in Teilsendungen über mehrere Ausgangszollstellen möglich Ausgangsbestätigung ggf. erst nach Erledigung eines Versandverfahrens Umstellung der mehr als Bewilligungen Zugelassener Ausführer in DE bis Wegfall des Vertrauenswürdigen Ausführers 31
32 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren Insgesamt 4 mögliche Vereinfachungen bzgl. Förmlichkeiten (Form/Inhalt/Abgabe): vereinfachte Zollanmeldung Anschreibung in der Buchführung verfahrensbezogen: zentrale Zollabwicklung Eigenkontrolle 32
33 Neue Struktur der Zollverfahren und der vereinfachten Verfahren vereinfachte Zollanmeldung unvollständige Zollanmeldung (Daten oder Unterlagen) mit ergänzender Zollanmeldung (falls regelmäßig nur mit Bewilligung); darunter fallen teilweise auch bisherige Anschreibeverfahren, wie z.b. der Zugelassene Ausführer; AEO weiterhin nicht zwingend Anschreibung in der Buchführung ohne elektronischen Information, deshalb bei der Ausfuhr nur in den Fällen des Verzichts auf die ASumA (z.b. Bordvorräte für Flugzeuge); Gestellungsbefreiung nur für den AEO C 33
34 Zentrale Zollabwicklung und Eigenkontrolle bei der zentralen Zollabwicklung Anmelde- und Gestellungsort entkoppelt; nach den Kriterien des AEO Typ C (Umsetzung bei Mehrwert- und Verbrauchsteuern noch offen); somit sind 2 bis 3 Zollstellen ggf. Mitgliedstaat übergreifend (dann allerdings nur für den AEO) in den Abfertigungsprozess involviert; Kommunikation nur mit einer Zollstelle mittels Selbstveranlagung (self assessment, also Eigenkontrolle) Übertragung bestimmter Zollformalitäten auf den Wirtschaftsbeteiligten; nur für den AEO C (nicht bei der Ausfuhr) 34
35 Obligatorische Anwendung des elektronischen Datenaustauschs (IT- Arbeitsprogramm) ecustoms grundsätzlich als Regelfall künftig neben der Zollabwicklung auch jede weitere Kommunikation/Informationsaustausch elektronisch (Anmeldungen, Anträge, Bewilligungen oder Entscheidungen) Verzicht auf die Zollanmeldung möglich bei Datenzugriff der Zollbehörden auf das IT- System des Beteiligten 35
36 Obligatorische Anwendung des elektronischen Datenaustauschs (IT- Arbeitsprogramm) mündliche und konkludente Zollanmeldungen bei der Ein- und Ausfuhr weitestgehend im nichtkommerziellen Bereich (z.b. persönliches Reisegepäck) und bei Rückwaren im kommerziellen Bereich bis Wert und/oder einer Masse von kg je Sendung; bei der Einfuhr allerdings beschränkt auf das persönliche Gepäck von Reisenden 36
37 Obligatorische Anwendung des elektronischen Datenaustauschs (IT- Arbeitsprogramm) Papierform (Einheitspapier) nur noch im Reiseverkehr und bei Ausfall der IT-Systeme, Carnet TIR und Carnet ATA verringerte Datensätze bei Postzollanmeldungen sofern unter EUR Warenbeschreibung und HS-Unterposition (6-Steller) in der ESumA/ASumA obligatorisch Änderung der Zollanmeldung auf Antrag bis zu 3 Jahre nach Annahme der Anmeldung möglich 37
38 Obligatorische Anwendung des elektronischen Datenaustauschs (IT- Arbeitsprogramm) technischer Übergang für die elektronischen Systeme bis 31. Dezember 2020 gemäß Arbeitsprogramm, insbesondere: : Registrierten Ausführer (REX) : EU-ZK Zollentscheidungen : elektronische vzta : Automatisiertes Ausfuhrsystem : Zentrale Zollabwicklung Import 38
39 Obligatorische Anwendung des elektronischen Datenaustauschs (IT- Arbeitsprogramm) 39 Der neue Unionszollkodex
40 Weitere Vorteile für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) UZK unterscheidet folgende Konstellationen: Status AEO C zwingend Zulassungs-/Bewilligungskriterien gelten als erfüllt im Falle des Status AEO C Kriterien des AEO C müssen erfüllt sein auch ohne Status des AEO C ( Quasi-AEO ) 40
41 Weitere Vorteile für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) Status AEO C zwingend: Reduzierung einer Gesamtsicherheit für entstandene Abgaben Verwahrungslagerwechsel in einen anderen MS Gestellungsbefreiung bei Anschreibung in der Buchführung statt elektronischer Zollanmeldung zentrale Zollabwicklung in mehreren MS Eigenkontrolle (Selbstveranlagung) 41
42 Weitere Vorteile für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) Zulassungs-/Bewilligungskriterien gelten als erfüllt im Falle des Status AEO C, ggf. nur, sofern inhaltlich bei der Zulassung mitberücksichtigt: Bewilligung von Verwahrungslagern und zugehörige Aufzeichnungspflicht Bewilligung von besonderen Zollverfahren und ggf. zugehörige Aufzeichnungspflichten Bewilligung der Verwendung von Ersatzwaren Anschreibung in der Buchführung 42
43 Weitere Vorteile für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) Kriterien des AEO C müssen (teilweise) erfüllt sein, auch ohne Status des AEO C ( Quasi-AEO ) Bewilligung einer Gesamtsicherheit (für mehrere Vorgänge, Zollanmeldungen, Zollverfahren) Reduzierung einer Gesamtsicherheit für Abgaben, die möglicherweise entstehen, auf 50 % oder 30 % bzw. Befreiung von dieser Sicherheitsleistung unionsweite Stellvertretung (Wegfall des Zollagenten-Monopols) 43
44 Weitere Vorteile für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) zusätzliche Vorteile für einen AEO S: bei Abgabe einer Zollanmeldung (auch in fremden Namen) ist die Abgabe sicherheitsrelevanter Daten nicht erforderlich (4 Felder) Mitteilung über Zollbeschauen bereits vor Ankunft der Waren bei Zugriff auf ESumA im Computersystem des AEO S 44
45 Weitere Vorteile für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) dafür strengere Bewilligungsvoraussetzungen: keine schwerwiegenden oder wiederholte Verstöße gegen Zoll- oder Steuerrecht und keine schweren Straftaten bzgl. seiner Wirtschaftstätigkeit Nachweis praktischer oder beruflicher Befähigung Umstellung aller Bewilligungen bis (damit auch Quasi-AEOs!) 45
46 Reformierung des Zollschuldrechts Neufassung des Zollschuldrechts (Wirtschaftszollgedanke im Vordergrund) Zusammenfassung der Zollschuldentstehung bei Fehlverhalten (z.b. Verfahrensfehler) Zollschuldner ggf. auch die Person, die falsche Angaben liefert (z.b. Spediteur als direkter Vertreter bei der Einfuhr), wenn sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren 46
47 Reformierung des Zollschuldrechts bisher Heilung nur in bestimmten Fällen; jetzt erweiterte Erlöschenstatbestände, sofern ohne Auswirkung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens, kein Täuschungsversuch und Nachholung der Formalitäten bzw. in bestimmten Fällen auch Wiederausfuhr die Zollverwaltung ist beweispflichtig für die Zollschuldentstehung dem Beteiligten obliegt die Beweislast für die Erlöschenstatbestände 47
48 Reformierung des Zollschuldrechts Vermeidung von Mehrfachbestrafungen (Zollschuldentstehung - Verlust von Zollvergünstigungen, wie Präferenzen - Verwaltungssanktionen, wie Bewilligungsaussetzungen oder -Verlust - Straf- bzw. Bußgeldverfahren) stattdessen i.d.r. weniger einschneidende Verwaltungssanktionen, auch im Falle des Erlöschens im Rahmen der zentralen Zollabwicklung Ort der Zollschuldentstehung unabhängig vom Warenort (i.d.r. am Ort der Hauptbuchhaltung) 48
49 Sanktionen bei Verfehlungen gemeinsamer EU-Rahmen für Geldbußen als Ausgleich für Erlöschen der Zollschuld bei Verfehlungen (umzusetzen in nationales Recht) bisher stark unterschiedlicher Ansatz in der EU (Wertigkeit als Strafe/Bußgeld sowie Höhe) Ahndung gestaffelt nach Wert oder Vorteil Geldbußen in Höhe von 1 % des Warenwerts für unbeabsichtigte oder Verwaltungsfehler Geldstrafen bis zu 30 % des Warenwerts (oder ) für die schwerwiegendsten Verstöße. 49
50 Zollwertrecht im Wesentlichen nahezu unverändert Wegfall der First-Sale-Rule (Vorerwerbspreis); Übergangsregelung unter bestimmten Voraussetzungen mit bis Zollwertanmeldung erst ab Zollwert (bisher ) Ausweitung der Hinzurechnung von Lizenzgebühren in Fällen, in denen ein Dritter (d. h. nicht der Verkäufer) Lizenzgeber ist 50
51 Warenursprung und Präferenzen Einführung eines Systems des Registrierten Ausführers (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (betrifft im Wesentlichen den Handel mit Entwicklungsländern) Gültigkeit von Langzeitlieferantenerklärungen max. 2 Jahre statt bisher 1 Jahr erhöhte Sorgfalt hinsichtlich der inhaltlichen Gültigkeit Langzeitlieferantenerklärungen nach der VO (EG) Nr. 1207/2001 weiterhin gültig 51
52 Warenursprung und Präferenzen Grundregel des nichtpräferenziellen Ursprungs grds. unverändert abweichende besonderen Kriterien wegen Unionsmaßnahmen in bestimmten Bereichen (d.h. nur beim Import): vollständige Herstellung, Minimalbehandlungen und wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Be-/Verarbeitungen Erweiterte Ursprungsregeln bei nichtpräferenziellen Ursprung (Listenregeln) 52
53 Warenursprung und Präferenzen Ausstellung von Ursprungszeugnissen beim Export möglich nach den Regeln des Bestimmungslandes oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes der vollständigen Herstellung bzw. ihrer letzten wesentliche Be- oder Verarbeitung Grundregel Listenregeln weitere Die IHKs werden die bisherigen Regeln anwenden (keine Listenregeln) 53
54 Auskünfte und Entscheidungen Gültigkeit vzta 3 Jahre (statt bisher 6 Jahre) und für den Inhaber bindend (bisher nur für die Zollverwaltung), mit Verpflichtung zur Angabe in der Zollanmeldung Fristen für Zollentscheidungen und Konsultationen innerhalb von 4 Monaten (vgl. bisher beim AEO bzw. möglichst 3 Monate für vzta) Recht auf rechtliches Gehör bei belastenden Entscheidungen (Frist grds. 30 Tage) 54
55 Wegfall nationaler Besonderheiten Wegfall der Zollagenten-Monopole nur für direkte Vertreter mit Status AEO Typ C Wegfall des Vertrauenswürdigen Ausführers (bisher Art. 289 ZK-DVO i.v.m. 17 AWV) gemeinsame Vorschriften für die Aufgabe zugunsten der Staatskasse 55
56 Sonstiges Single-Window-Prinzip: einzige (elektronische) Anlaufstelle für alle Informationen/Dokumente One-Stop-Shop: einzige Anlaufstelle bei der Eingangszollstelle für Kontrollen; Koordination anderer Behörden durch den Zoll, z. B bei VuB Einfuhrzollstelle zuständig für Abrechnung, Bewilligungspflege und Risikoprofil Prinzip der einzigen Bewilligung am Ort der Hauptbuchhaltung 56
57 Sonstiges Beschreibung des Auftrags der Zollbehörden geänderte/reduzierte Befreiungstatbestände sowie Friständerungen hinsichtlich ESumA (bspw. für Post) Erweiterung des Anwendungsbereichs zollrechtlicher Vorschriften auf Unionsgebiete, die nicht zum Mehrwertsteuergebiet der Union gehören 57
58 Sonstiges vereinfachter Statusnachweises mittels Rechnung oder Frachtpapier nun bis zu einer Wertgrenze von Integrierung der Verordnungen (EWG) Nr. 1207/2001 zu Lieferantenerklärungen in die flankierenden Regelungen zum UZK Wegfall der Kleinfallregelung, dafür Erlass/Erstattung aus Billigkeitsgründen (unterschiedliche Handhabung und damit Rechtsunsicherheit innerhalb der Mitgliedstaaten) 58
59 Sonstiges Zusammenfassung der bisherigen 5 Fallgruppen bei Erlass/Erstattung mit vereinheitlichten Fristen Plichten des Beteiligten gelten auch für den Vertreter hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen (Anmeldungen, Anträge etc.) Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit aller diesbezüglichen Unterlagen ggf. Erfüllung aller Pflichten hinsichtlich der Zollverfahren und der bewilligten Vorgänge 59
60 Ausblick Anpassung des nationalen Zollrechts, wie das Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) und die Zollverordnung (ZollV) sowie der Dienstvorschriften in der Zollverwaltung Anpassungen flankierender und verweisender Gesetzgebung (z.b. Umsatzsteuerrecht, Verbrauchsteuerrecht und Statistik für die Zentrale Zollabwicklung) Ausarbeitung von EU-Leitlinien zur gleichmäßigen Auslegung der Vorschriften 60
61 Ausblick Anpassung der Informationsmedien (Vordrucke, Merkblätter, Kommentare, Fachbücher und sonstige Publikationen sowie Anpassungen des IT-Systems ATLAS (einschließlich der Internetanwendungen) auf die neuen Strukturen des UZK im Rahmen der Release-Planungen mit weicher Migration Weiterentwicklung von ATLAS im Rahmen des fortzuschreibenden IT-Arbeitsprogramms 61
62 Ausblick Verwaltungstechnischer Übergang bei Bewilligungen durch die Hauptzollämter Neubewertung bestehender Bewilligungen bis keine Anwendbarkeit des UZK im Vorgriff (noch keine Heilungsmöglichkeit nach Zollschuldentstehungen bei Fehlverhalten) Neuanträge von Bewilligungen noch vor dem sollen schon nach dem UZK behandelt werden (z.b. Verwahrungslager) 62
63 Ausblick Verwaltungstechnischer Übergang bei Bewilligungen durch die Hauptzollämter für die zentrale Zollabwicklung gelten zunächst die Regelungen des ZK zur einzigen Bewilligung (vgl. Erwägungsgrund 18 letzter Satz zum UZK) 63
64 Ausblick der Zoll von (Über-)morgen: mögliche Erweiterung der EU (z.b. Balkan) weitere Präferenzabkommen weitere Zollsenkungen und Handelserleichterungen umfassender IT-Einsatz innerhalb der EU und ggf. auch mit Drittländern (z.b. künftige Verwendung von Ausfuhrdaten für Einfuhranmeldungen) 64
65 Fazit aus Sicht der EU-Kommission: der Zeitplan für die Umsetzung der flankierenden Rechtsakte musste zwar angepasst werden, am Termin für den UZK wird jedoch festgehalten die IT-Umsetzung des UZK bis ist nach Ansicht der KOM realistisch vollständige Geltung des UZK erst, wenn die IT-Abbildung abgeschlossen sein wird 65
66 aus fachlicher Sicht: Fazit vollständige Umstellung auf eine papierlose Kommunikation zwischen Zoll und Wirtschaft ab Ausweitung der Vorteile für den AEO und Ausweitung des Monitoring (zwingend oder zumindest de facto) innovative Möglichkeiten der künftigen Zollabwicklung mittels Zentraler Zollabwicklung und Eigenkontrolle 66
67 Fazit aus Sicht der Unternehmen: Optimierung der IT-Anbindung Überprüfung bestehender und möglicher Bewilligungen, insbesondere des AEO (Bestandsüberprüfungen, Neuausrichtung) Überprüfung neuer Möglichkeiten für die Zukunft (strategische Ausrichtung) Überprüfung der Compliance (neue Risiken, Handlungsabläufe, Schulungen) 67
68 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 68 Der neue Unionszollkodex
IHK Leitfaden: Der Unionszollkodex kommt Maßgebliche Änderungen im Überblick
IHK Leitfaden: Der Unionszollkodex kommt Maßgebliche Änderungen im Überblick Aufbau des europäischen Zollrechts ab 1. Mai 2016 Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) wurde am 10. Oktober 2013 im Amtsblatt
MehrUnionszollkodex (UZK)
Unionszollkodex (UZK) Einleitung Einleitung Einleitung Slogan der EU Kommission: UCC a modern framework for customs and trade UZK Zielsetzung Vereinfachung des Warenverkehrs / der Zollabfertigung Elektronischer
MehrIHK-Leitfaden: Der Unionszollkodex Maßgebliche Änderungen im Überblick
IHK-Leitfaden: Der Unionszollkodex Maßgebliche Änderungen im Überblick Aufbau des europäischen Zollrechts seit 1. Mai 2016 Am 1. Mai 2016 ist der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) vollständig in Kraft
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrEinzige Bewilligungen früher, heute und morgen
Einzige Bewilligungen früher, heute und morgen RA Michael Lux michael.lux@customs-law.expert Ehemaliger Referatsleiter Zollverfahren, EU- Kommission Übersicht I. Einzige Bewilligung und Unterschied zur
MehrDer Unionszollkodex (UZK) kommt. Wie soll ich mich vorbereiten?
Der Unionszollkodex (UZK) kommt. Wie soll ich mich vorbereiten? Gliederung 1 Gesetzliche Grundlagen 2 Ziele des UZK 3 Inhalt des UZK 4 Wesentliche Änderungen durch den UZK 5 Folgen für das Unternehmen
MehrWirtschaft trifft Zoll
Wirtschaft trifft Zoll IHK Hochrhein-Bodensee 13. Dezember 2016 in Schopfheim Vortragsinhalte 1. Vorübergehende Verwahrung 2. Gesamtsicherheit 3. Zollschuldrecht 1. Vorübergehende Verwahrung (Art. 144-149,
MehrUmsatzsteuer und Zoll
Stand: Mai 2013 Referentin: Diplom-Finanzwirtin Tanja Koch OFD Rheinland ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege 33, 48159 Münster Tel.:
MehrInformationen zur UZK-Umsetzung zum 1. Mai 2016
Informationen zur UZK-Umsetzung zum 1. Mai 2016 Einleitung Mit 1. Mai 2016 ist der Zollkodex der Union (VO (EU) Nr. 952/2013, UZK) samt entsprechender Durchführungsbestimmungen anwendbar. Wesentlicher
MehrHaftung des Spediteurs für Einfuhrabgaben nach dem UZK
Haftung des Spediteurs für Einfuhrabgaben nach dem UZK Eingangs ist darauf zu verweisen, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich Informationen über die wesentlichen neuen Bestimmungen darstellen
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis 1 Kurze Einführung in das Zollrecht.................................. 1 1.1 Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen............................. 1 1.1.1 Internationales Recht....................................
MehrZoll und IHK Herzlich Willkommen zum Vortrag Lieferantenerklärungen alles neu, dank UZK? im Rahmen des 5. IHK-Exportforum Rheinland-Pfalz/Saarland
Zoll und IHK Herzlich Willkommen zum Vortrag Lieferantenerklärungen alles neu, dank UZK? im Rahmen des 5. IHK-Exportforum Rheinland-Pfalz/Saarland Eingangsfrage: Alles neu? NEIN, nicht alles! Die Präferenzabkommen,
MehrEin systematischer Überblick
ZollDer Unionszollkodex Ein systematischer Überblick Von Professor Dr. Peter Witte, Münster. Der Autor leitet den Studienbereich Allgemeines Zollrecht am FB Finanzen der FH Bund. Es ist geschafft. Der
MehrZollkodex der Union (UZK) Sachstand Herausforderungen Ausblick
Zollkodex der Union (UZK) Sachstand Herausforderungen Ausblick Referenten: Tamara Braun & Axel Krickow Gliederung 1. Struktur des UZK und Zielsetzung 2. Maßgebliche Änderungen 3. Bewilligungs- und Verfahrensfragen,
MehrN E-VSF-Nachrichten Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung
115 Allgemeines Zollrecht / Zollrechtliches Ausfuhrverfahren; Merkblatt "Summarische Ausgangsanmeldungen" (III B 3 - A 0610/08/10004 DOK 2010/0412056 vom 10. Juni 2010) Ab dem 1. Januar 2011 besteht die
MehrN E-VSF-Nachrichten Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung
In beiden Fällen bedient sich das zuständige HZA im Innenverhältnis der Mitarbeiter der Bundesstelle Zollwert. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Verfahrensweise wird auf den BMF- Erlass vom 19. Juli 2004
MehrDer neue Unionszollkodex kommt Ist Ihr Unternehmen vorbereitet?
www.pwc.de Der neue Unionszollkodex kommt Ist Ihr Unternehmen vorbereitet? Webinar Ihre Referenten Customs & International Trade Dr. Julia Kurzrock Rechtsanwältin Frankfurt a. M. Juliane Neumann Rechtsanwältin
MehrVersion. 1 Stand:
Version. 1 Stand: 15.11.2010 Information des Bundesministeriums der Finanzen für Wirtschaftsbeteiligte zur Umsetzung der Vorabanmeldepflicht aus der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (Restriktive Maßnahmen
MehrIHK-Leitfaden: Der Unionszollkodex kommt Maßgebliche Änderungen im Überblick
IHK-Leitfaden: Der Unionszollkodex kommt Maßgebliche Änderungen im Überblick Aufbau des europäischen Zollrechts ab 1. Mai 2016 Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK) wurde am 10. Oktober 2013 im Amtsblatt
MehrZollforum Bayern: Der UZK - was erwartet uns am 1. Mai 2016?
: Der UZK - was erwartet uns am 1. Mai 2016? Günther Dürndorfer Mario Urso Der Unionszollkodex Historie 2009 2013 19.06.2013 VO (EU) 528/2013 Anwendbarkeit MZK (nunmehr Unionszollkodex) ab 01.11.2013 30.10.2013
MehrOberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Hoffmann i.v. Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder
MehrDie Wirtschaft fragt, der Zoll antwortet!
. ATLAS AUSFUHR 2009-05-20 * 1. Juli 2009: Inbetriebnahme des Verfahrensteils "einstufiges Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer nach 13 der Außenwirtschaftsverordnung" (http://www.zoll.de/e0_downloads/c0_merkblaetter/merkblatt_atlas_ausfuhr.pdf)
MehrBesondere Verfahren nach dem Unionszollkodex
Besondere Verfahren nach dem Unionszollkodex Zoll Die Neuregelungen der wirtschaftlichen Zollverfahren und Nichterhebungsverfahren im Unionszollkodex INHALT Von Prof. Dr. Peter Witte, Hochschule des Bundes,
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (2014/255/EU)
L 134/46 DE 7.5.2014 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum (2014/255/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
MehrE-VSF-Nachrichten N Nr. 46. Allgemeines Zollrecht / Einführungserlass zur Anwendung neuen Unionsrechts im Zollbereich ab dem 1.
E-VSF Elektronische Vorschriftensammlung Bundes- Finanzverwaltung Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen E-VSF-Nachrichten N 11 2016 Nr. 46 11. März 2016 Sofortsache Allgemeines Zollrecht / Einführungserlass
MehrAllgemeines Zollrecht / Verfügung zur Umsetzung des Unionszollkodex
E-VSF Elektronische Vorschriftensammlung Bundes- Finanzverwaltung Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen E-VSF-Nachrichten N 18 2016 Nr. 73 2. Mai 2016 Sofortsache Allgemeines Zollrecht / Verfügung
MehrHerzlich willkommen. 360 Ursprung Made in Handelsrechtlich. Präferenzrechtlich. Andrea Wedig April 2016
Herzlich willkommen 360 Ursprung Made in Handelsrechtlich. Präferenzrechtlich. Andrea Wedig April 2016 Inhalt 1. Überblick 2. Die Warenmarkierung made in 3. Der präferenzielle Ursprung 4. Der nicht-präferenzielle
MehrExpertenfachgespräch Import Control System (ICS)
Expertenfachgespräch Import Control System (ICS) Summarische Eingangsanmeldung ab 1.1.2011 Manfred Winterleitner, BMF IV/6 Änderungen im Zollrecht VO (EG) Nr. 648/2005 (Änderung des Zollkodex) - Artikel
MehrGlossar der gebräuchlichsten Abkürzungen bei der Zollabwicklung
Glossar der gebräuchlichsten Abkürzungen bei der Zollabwicklung A ABD Ausfuhr Begleitdokument AbfSt AEGZ AEO AES AEUV AGV AO APS ASumA ASV ATA, ATB, ATC, ATS etc. ATLAS AV AWB AWG AWV AZ Abfertigungsstelle
MehrInhaltsverzeichnis Abkürzungen Übersichten Dokumente Übungsfälle I DER ZOLL IN DER EUROPÄISCHEN UNION II GELTUNGSBEREICH UND STRUKTUR DES ZOLLRECHTS 1
Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis Abkürzungen Übersichten Dokumente Übungsfälle I DER ZOLL IN DER EUROPÄISCHEN UNION 1. Zollpolitik und die Aufgaben des Zolls 1 a) Erhebung von Zöllen 1 b) Durchsetzung
MehrAktuelles aus der Bundesfinanzverwaltung. 6. Informationstag Exportkontrolle Frankfurt am Main, 4. Dezember 2014
Aktuelles aus der Bundesfinanzverwaltung 6. Informationstag Exportkontrolle Frankfurt am Main, 4. Dezember 2014 Axel Krickow, Bundesministerium der Finanzen, Referat III B 3 Themen Ausfuhrsendungen mit
MehrZollrecht Verordnungen, Gesetze, Leitlinien
Zollrecht Verordnungen, Gesetze, Leitlinien EU und Deutschland bearbeitet von der Außenwirtschaftsredaktion des Mendel Verlags Stand September 2016 www.mendel-verlag.de Demonstrationsversion Bitte beachten
MehrInternationales Regulierungsumfeld. Eugen Pink, BvDP. Zoll und Supply Chain Security Initiatives
1 Agenda 1. Regulierungsdefinition und Notwendigkeit 2. Staatliche Interessen 3. Überstaatliches Recht International - WTO Europäisch - EG besondere Bedeutung US-amerikanischer Regelungen 4. Nationales
Mehr12/2 Authorized Economic Operator (AEO)
12/2 Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem Framework of Standard to Secure and Facilitate Global Trade
MehrDer elektronische Zollkodex mit Zollkodex-DVO Mendel Verlag n Stand Februar 2013
Der elektronische Zollkodex mit Zollkodex-DVO herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang bearbeitet von Dipl.-Finanzwirt Markus Böhne n Demonstrationsversion Bitte beachten Sie, dass in dieser
MehrAusfuhr unter dem neuen UZK
Ausfuhr unter dem neuen UZK Gabriel Kurt Rechtsanwalt Steuerberater Geschäftsführender Gesellschafter der AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Geschäftsführender Gesellschafter der AWB Steuerberatungsgesellschaft
MehrDie Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
MehrZoll. VDMA-Erfahrungsaustausch. Zoll Aktuelle Entwicklungen Friedrich Wagner, VDMA-Außenwirtschaft
Zoll VDMA-Erfahrungsaustausch Zoll Aktuelle Entwicklungen 2015 Friedrich Wagner, VDMA-Außenwirtschaft friedrich.wagner@vdma.org ERFA Zoll 2015» Erfahrungen ATLAS-Ausfuhr und weitere Entwicklung» Ausfuhr-
MehrZollverfahren beim Import Stand:
3.1.6. Zollverfahren beim Import Stand: 01.04.2015 Allgemeines Der EU-Zollkodex kennt unterschiedliche Zollverfahren. Bei der Wahl des richtigen Zollverfahrens in der Einfuhr sollte zunächst entschieden
MehrAbgestimmte Eingaberegeln zum WHT-Verfahren
Abgestimmte Eingaberegeln zum WHT-Verfahren Inhalt: 1. Einleitung, Rechtsgrundlagen 2. Was ist in der WHT anzumelden 3. Wie ist in der WHT anzumelden 3.1. Elektronische Ausfuhranmeldungen 3.2. Ausfuhranmeldungen
MehrDer neue Unionszollkodex (UZK) RA Michael Lux michael.lux@customs-law.expert
Der neue Unionszollkodex (UZK) RA Michael Lux michael.lux@customs-law.expert Überblick Einführung: ZK MZK - UZK Gründe für die Ablösung des ZK und MZK durch den UZK Titel I Allgemeine Vorschriften Titel
MehrBrennpunkte Zollrecht. Was ändert sich zum 01.05.2016? Dr. Ulrich Möllenhoff
Brennpunkte Zollrecht Was ändert sich zum 01.05.2016? Dr. Ulrich Möllenhoff 121 INHALT: I. Zollwert II. Zollschuldentstehung, Zollschuldner und Erlöschen der Zollschuld III. Einfuhrverfahren Vorübergehende
MehrAnlage zur Verfügung der Generalzolldirektion vom 27. April 2016 zur Umsetzung des Unionszollkodex. Inhaltsverzeichnis
Anlage zur Verfügung der Generalzolldirektion vom 27. April 2016 zur Umsetzung des Unionszollkodex Az.: Z 0440-4/16 - DV.A.31 Inhaltsverzeichnis Teil 1: Einleitung... 1 A. Allgemeines... 1 B. Anmerkungen
MehrRegistrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender
REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung
MehrUnionszollkodex. Was ändert sich in der Praxis?
Unionszollkodex Was ändert sich in der Praxis? Zollstatistik Österreich 2007 bis 2014 Anzahl der abgegebenen Zollanmeldungen Jahr EX IM Lager NCTS Gesamt 2007 1.308.954 1.349.926 123.061 944.296 3.726.237
MehrMerkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zum Postverkehr mit Syrien
Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zum Postverkehr mit Syrien Version 1 Stand 17.09.2012 I. Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung und zur Gestellung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle
MehrREGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU
REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU Einleitender Hinweis Die nachfolgende Kurzzusammenfassung enthält nur die wichtigsten Änderungen/Neuerungen zu diesem Thema Details
MehrZoll Vortrag AEB beim Zollforum Bayern Übersicht. Zoll: gestern - heute - morgen. Entwicklungen im Zollrecht. 1 Entwicklungen allgemein
Vortrag AEB beim forum Bayern 2009 2009 Übersicht 1 Entwicklungen allgemein 2 Vorausanmeldungen 3 Risk-Management Elektronische abwicklung J. Pröckl : gestern - heute - morgen Entwicklungen im recht Zentralisierung
MehrInformations- und Trainingsplattform Zoll.Export
Inhalte 1. Zollgebiete 2. Überblick EU-Zollvorschriften 3. Zollrechtliche Bestimmungen und Zollverfahren 4. Anmeldungen im Voraus und vorübergehende Verwahrung 5. Überführung in den zollrechtlich freien
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrWarenbezogene Ausfuhrbeschränkungen & Genehmigungscodierungen. Y901, AZG oder doch lieber X002, DEE. Klaus Brick, Dipl.-Finanzw.
Warenbezogene Ausfuhrbeschränkungen & Genehmigungscodierungen Y901, AZG oder doch lieber X002, DEE Beispiel: Ausgeführt wird: ein Faltenbalgventil hergestellt aus aus einer Stahl-Nickel-Chrom-Legierung
MehrBetrachtung der zollrechtlichen Bestimmungen
Informationsveranstaltung der Handwerkskammer Reutlingen Grundlagen handwerklicher Tätigkeiten in der Schweiz Betrachtung der zollrechtlichen Bestimmungen Dipl. Finanzwirt (FH) Daniel Stührk Zollamt Albstadt
MehrEU-Projekte im Zollbereich - Was kommt auf die Spedition zu?
EU-Projekte im Zollbereich - Was kommt auf die Spedition zu? CSF-Veranstaltungen im Januar 2006 Aktuelle EU-Zollprojekte Modernisierter Zollkodex Sicherheitsinitiative Elektronisches Ausfuhrverfahren Modernisierter
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
21.6.2001 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 165/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 1207/2001 DES RATES vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der
MehrAktuelle zollrechtliche Herausforderungen für Wissenschaftsorganisationen. Dr. Ludwig Kronthaler
Aktuelle zollrechtliche Herausforderungen für Wissenschaftsorganisationen Dr. Ludwig Kronthaler Grundlagen des Zollrechts Zollgebiet EU ist eine Zollunion, d.h. keine Ein- und Ausfuhrzölle, Abgaben gleicher
MehrE-VSF-Nachrichten N
E-VSF Elektronische Vorschriftensammlung Bundes- Finanzverwaltung Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen E-VSF-Nachrichten N 26 2009 7. Juli 2009 Sofortsache Inhalt Nr. Seite Änderungen/Ergänzungen
MehrSystemseitige Erledigung offener Ausfuhrvorgänge und Inbetriebnahme des Nachforschungsersuchens (Follow Up)
POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle Clearingcenter per E-mail HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt ZAM Häfner TEL 0800/8007-545-1 FAX 069/20971-584
MehrCONTROL DATA TRAING GMBH. Außenhandel & Zoll. Eine kurze Einführung in die Themengebiete
CONTROL DATA TRAING GMBH Außenhandel & Zoll Eine kurze Einführung in die Themengebiete Außenhandel und Zoll Auch wenn die verwendete Grafik in Sachen Außenhandel sicherlich überzogen erscheint, bietet
MehrPwC. Webinar (16. Juni 2016) Ausfuhr von Waren -aktuelle Themen aus dem Blickwinkel Zoll, Beispiel SAP GTS)
Webinar () Ausfuhr von Waren -aktuelle Themen aus dem Blickwinkel Zoll, Umsatzsteuer und ATLAS (am Beispiel SAP GTS) Ausfuhr von Waren Agenda Einleitung Grundlagen Zollrecht Grundlagen Umsatzsteuerrecht
MehrInformations- und Trainingsplattform Zoll.Export
Verfahren bei der Ausfuhr und Beteiligtenkonstellation Art der Anmeldung (Überführung) unter AM: a Vollständige Ausfuhranmeldung zum zweistufigen Normalverfahren b Unvollständige Ausfuhranmeldung zum zweistufigen
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
16.10.2015 L 271/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1850 R KOMMISSION vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2006R1875 DE 26.12.2006 000.004 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1875/2006 DER
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
15.3.2016 L 69/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/341 R KOMMISSION vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort der Herausgeber Verzeichnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter Akurzungsverzeichnis Literaturverzeichnis.
Vorwort der Herausgeber Verzeichnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter Akurzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XVII XXV Einleitung 1 1. Titel: Grundlagen des Zollwesens 46 1. Kapitel: Allgemeine
MehrVerkündung Veröffentlicht am Freitag, 23. Dezember 2016 BAnz AT V1 Seite 1 von 8
Seite 1 von 8 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Es verordnen auf Grund Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Vom 19. Dezember 2016 des 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
MehrAUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX FACHBEREICH EINFUHR- UND AUSFUHRFÖRMLICHKEITEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Zollpolitik Zollverfahren Brüssel, den 27. Oktober 2010 TAXUD/A3/0034/2010 AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX FACHBEREICH EINFUHR- UND AUSFUHRFÖRMLICHKEITEN
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
Mehrzoll.check zur abklärung von schulungs- bzw. beratungsbedarf im grenzüberschreitenden warenverkehr ja unklar nein
1 1. ist das mangement ihres unternehmens von der bedeutung einer vorschriftskonformen zollabwicklung vollständig überzeugt? 2. sind in ihrer firma zuständigkeiten und verantwortlichkeiten für die einzelnen
MehrAusfuhr AES 2.1. Das neue AES-Release kommt! BEX Components AG
Ausfuhr AES 2.1 Das neue AES-Release kommt! Zum derzeitigen Stand erfolgt der Umstieg auf das neue ATLAS Release 8.4 und Ausfuhr AES 2.1 in der ersten Jahreshälfte 2012. AES 2.1 bringt einige fachliche
MehrBerufungsentscheidung
Zoll-Berufungssenat 2 (L) GZ. ZRV/0070-Z2L/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom 9. Dezember 1999 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
MehrPROGRAMMÜBERSICHT. Exportseminare der Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz.
campusexportseminare DER IHZ PROGRAMMÜBERSICHT. Exportseminare der Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz. JANUAR BIS DEZEMBER 2017 PROGRAMMÜBERSICHT. Exportseminare der Industrie- und Handelskammer
MehrIm Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem Jahrbuch Zoll und Export 2011.
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Zoll und Export 2011 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,
MehrDeutsche Gesellschaft für Transportrecht e.v. Zoll und Exportkontrolle - Aktuelle Fragestellungen für Frachtführer und Spediteure
Deutsche Gesellschaft für Transportrecht e.v. Zoll und Exportkontrolle - Aktuelle Fragestellungen für Frachtführer und Spediteure Bonn, 13.11.2014 Rechtsanwältin Dr. Talke Ovie Inhaltsverzeichnis Teil
Mehr1. Grundsätzliche Änderungen zur bestehenden Verfahrensweise:
POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle Clearing Center per E-Mail HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt ZAR Schmitt TEL 0800/8007-545-1 FAX 022899/680187584
MehrZoll und Umsatzsteuer
Alexander Thoma / Robert Böhm Ellen Kirchhainer Zoll und Umsatzsteuer Die rechtliche Beurteilung und praktische Abwicklung von Warenlieferungen mit Drittlandsbezug 2. Auflage GABLER Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrDie EU-Zollunion - Zahlen und Fakten
Die EU-Zollunion - Zahlen und Fakten Was die EU-Zollunion in einer Minute macht Die EU-Zollunion - einzigartig in der Welt Der Zoll sieht, was Sie nicht sehen... und schützt Sie Der Zoll ist wirtschaftsfreundlich
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der
MehrZollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung
Zutreffendes ankreuzen X oder ausfüllen (VSF Z 08 03 Abs. 1) Anmerkungen Zollstelle, Nr., Datum 1) Anzugeben bei der Einfuhr von Waren vor der Übersiedlung. 2) Einzelangaben sind dann erforderlich, wenn
MehrThemenübersicht. Was ist anlässlich der Einfuhr in die Schweiz zu beachten? Workshop Werkvertragliche Lieferungen
Themenübersicht Was ist anlässlich der Einfuhr in die Schweiz zu beachten? Elektronische Zollanmeldung Verfahrensbestimmungen EU-Präferenz Workshop Werkvertragliche Lieferungen Mehrwertsteuer Vorübergehende
MehrZugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 2: Vorteile und Ausblick. Langfristiges Ziel des AEO. AEO bringt zwei Gruppen von Vorteilen
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter Teil 2: Vorteile und Ausblick Der vorliegende Artikel ist der zweite Teil einer Reihe von sechs aufeinander aufbauenden Beiträgen, die Ihnen einen Überblick über die
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom
MehrGelbe Erläuterungsbücher. Zollkodex. mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung
Gelbe Erläuterungsbücher Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung von Prof. Dr. Peter Witte, Stephan Alexander, Prof. Dr. Reginhard Henke, Prof. Dr. Wolfgang Huchatz, Hans-Joachim
MehrDas Nachforschungsersuchen (Follow Up) gemäß Art. 796da ZK-DVO
POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle Clearing Center per E-Mail HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt ZAR Schmitt TEL 0800/8007-545-1 FAX 022899/680187584
MehrDas Europäische Zollrecht
Das Europäische Zollrecht Teil 3: Zollkodex (Verfahrensrecht - Fortsetzung) Von Talke Ovie, Münster Die Verfasserin ist Doktorandin bei Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang, Institut für Steuerrecht, Westfälische
MehrATLAS-Einfuhr: Ergänzung der ATLAS-Info 2115/16 (Teilnehmer betreffende Änderungen ATLAS- Release 8.7 gegenüber 8.6)
POSTANSCHRIFT ITZBund, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt ZAR Schmitt Clearing Center per Intranet-Portal TEL 0800/8007-545-1 FAX 069/20971-584
MehrDer Modernisierte Zollkodex (MZK)
Gemeinsame Veranstaltung der LAV Junioren, CSAV und Dabelstein & Passehl Das Reedereigeschäft mit Lateinamerika Der Modernisierte Zollkodex (MZK) Dr. Olaf Hartenstein Mittwoch, 16. Juni 2010 International
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache
Amtsblatt der Europäischen Union L 111 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 59. Jahrgang 27. April 2016 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Delegierte Verordnung (EU) 2016/651
MehrSüdwestfälische Industrie und Handelskammer zu Hagen
Südwestfälische Industrie und Handelskammer zu Hagen UZK und ASDP 2016 vs. DTLB Hagen, 17.02.2016 Rechtsanwältin Dr. Talke Ovie Rechtsanwalt Dr. Nils Harnischmacher Teil 1 Unionszollkodex (UZK) 2 Ziele
MehrVeranstaltungsreihe Aus Freihafen wird Seezollhafen Sie Fragen wir unterstützen. Was macht für wen Sinn
Veranstaltungsreihe Aus Freihafen wird Seezollhafen Sie Fragen wir unterstützen Vereinfachte Zollverfahren Was macht für wen Sinn Hauptzollamt Hamburg-Hafen Stand: November 2011 Normalverfahren Einzelzollanmeldung
MehrDas Europäische Zollrecht
Das Europäische Zollrecht Teil 2: Zollkodex (Verfahrensrecht) Von Talke Ovie, Münster Die Verfasserin ist Doktorandin bei Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang, Institut für Steuerrecht, Westfälische Wilhelms-Universität
MehrÜberblick über die Zollverfahren und die Einfuhrumsatzsteuer
Überblick über die Zollverfahren und die Einfuhrumsatzsteuer FIDES-Mandantenseminar Bremen, 25. November 2009 Referenten: Andreas Hlawaty, Steuerberater Derk Eilers, Steuerberater / Rechtsanwalt Seite
MehrAusfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke in besonderen Fällen. Fälle gemäß BMF-Schreiben vom 23.01.2015 IV D 3 -S 7134/07/10003-02 DOK 2015/0056853
Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke in besonderen Fällen Fälle gemäß BMF-Schreiben vom 23.01.2015 IV D 3 -S 7134/07/10003-02 DOK 2015/0056853 Ausgangsvermerk aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung
MehrMonitoring und Statuserhalt Rechtliche Möglichkeiten
AEO - Bestehen im Außenhandel Monitoring und Statuserhalt Rechtliche Möglichkeiten Herr RA/FAStR Ralf Lüdeke erörtert die rechtlichen Möglichkeiten im Rahmen des Monitoring durch die Zollbehörden und im
MehrZODIAK Usermeeting 2014
SOFTWARELÖSUNGEN FÜR TRANSPORT UND LOGISTIK ZODIAK Usermeeting 2014 Seite 1 DAKOSY Datenkommunikationssystem AG, Mattentwiete 2, 20457 Hamburg Telefon: +49 40 37003-0, Fax: -370, E-Mail: info@dakosy.de,
MehrSeezollhafen statt Freihafen
Beiträge Aufsätze Berichte Zo ll statt Aufhebung des s Hamburg und Umwandlung zum 1 RA Dipl.-Finanzw. (FH) Thomas Peterka, Zollkanzlei Hamburg; Paul Kamisch, Product Manager Customs, AEB GmbH Nach fast
MehrBinnenmarktinformationssystem Internal Market Information System -IMI - Schulung für Zuständige Behörden in Berlin 6. und 11.
Binnenmarktinformationssystem Internal Market Information System -IMI - Schulung für Zuständige Behörden in Berlin 6. und 11. Juni 2012 Berufsanerkennungsrichtlinie Dr. Jens Homann Senatsverwaltung für
MehrBonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa
An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrVerordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) BetrPrämDurchfV Ausfertigungsdatum: 03.12.2004 Vollzitat: "Betriebsprämiendurchführungsverordnung
MehrEmbargovorschriften Iran: Status, Perspektiven, Verfahren. IHK-Ausschuss für Außenwirtschaft, 22. Juni 2015 Christine Haux, IHK Darmstadt
Embargovorschriften Iran: Status, Perspektiven, Verfahren IHK-Ausschuss für Außenwirtschaft, 22. Juni 2015 Christine Haux, IHK Darmstadt Die Exportkontrolle in der Praxis 4 Bereiche der Exportkontrolle
Mehr