Zoll. VDMA-Erfahrungsaustausch. Zoll Aktuelle Entwicklungen Friedrich Wagner, VDMA-Außenwirtschaft
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- Carsten Elmar Breiner
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1 Zoll VDMA-Erfahrungsaustausch Zoll Aktuelle Entwicklungen 2015 Friedrich Wagner, VDMA-Außenwirtschaft
2 ERFA Zoll 2015» Erfahrungen ATLAS-Ausfuhr und weitere Entwicklung» Ausfuhr- und Verbringungsnachweise» Warenursprung und Präferenzen o (geplante) neue Abkommen (z.b. TTIP) o aktuelle Fragen und Probleme» Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter» Neuer Zollkodex» Exkurs: Einreihung von Warenzusammenstellungen» Sonstiges (insb. Besprechung von Einzelfragen der Teilnehmer)
3 Probleme bei ATLAS-Ausfuhr? Bei Abgabe der Ausfuhranmeldung:» Warenbeschreibung, Warennummer ( tarifgerecht )??» Unterlagencodierung (z.b. Y901, 3LNA) wann und warum??» Ausfallkonzept; Erreichbarkeit Service-Desk??» Angabe Endverwender» Nachträgliche Erstellung ABD / Stornierung ABD Bei der Überlassung» Risikoanalyse??» Automatisierte Überlassung bei ZA??
4 ATLAS Release AES 2.1 und 2.2 Weiche Migration ab dem bis Wesentliche Änderungen:» Nachträgliche Ausfuhranmeldung (nam)» Nachforschungsersuchen (Follow-up)» Angabe des Endverwenders» Neuerungen bei Art der Anmeldung» MRN-bezogene Statusauskunft bei IAA+» Automatische Aufforderung zur Abgabe einer ergänzenden Ausfuhranmeldung (eam)
5 Nachträgliche Ausfuhranmeldung (nam) Eine nam für Waren, die bereits ausgeführt wurden, ist zu übermitteln:» nachträgliche Bewilligung einer Passiven Veredelung (Art. 508 ZK-DVO)» nachträgliche Ausfuhranmeldung nach 795 ZK-DVO (AM vergessen)» mit ATA ausgeführte Ware bleibt im Drittland nam ist möglich» nachträgliche Ausfuhranmeldung im Ausfallkonzept» nachträgliche Korrektur einer AM
6 Follow-Up Wie ist die Rücklaufquote der AGVs? 90 Tage nach Überlassung, falls noch keine Ausgangsbestätigung eingegangen ist. Anmelder kann innerhalb von 45 Tagen antworten Antwortmöglichkeiten:» Ausfuhr verzögert, Gestellung an Ausgangszollstelle noch nicht erfolgt» Ausgang verzögert, Gestellung an Ausgangszollstelle bereits erfogt» Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt nicht vor» Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor Zum Alternativnachweis siehe VA ATLAS Nr
7 Follow-Up Zitate Zollverwaltung: ATLAS Teilnehmerinfo 6243/11: Dabei ist zu beachten, dass für ATLAS-Teilnehmer keine Verpflichtung besteht, auf Nachforschungsanfragen ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle zu antworten. die Anwendung eines elektronischen Nachforschungsverfahrens in anderen Mitglied-staaten im jeweils nationalen Ermessen der Zollbehörde liegt. Insoweit ist damit zu rechnen, dass im Rahmen des Nachforschungsersuchens von deutschen Ausfuhr-zollstellen an Ausgangzollstellen anderer Mitgliedstaaten gerichtete Anfragen unbe-antwortet bleiben können. Schreiben BMF an BDI:
8 Alternativnachweise Als Alternativnachweise sind gleichberechtigt anzuerkennen:» Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland (im Original oder beglaubigt),» unterzeichnete oder authentifizierte Versendungsbelege von Unternehmen, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht haben [z. B. Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Zahlungsnachweis Rechnung (im Original oder beglaubigt)],» sonstige handelsübliche Belege [z. B. Spediteursbescheinigung im Straßengüterverkehr bei Transport über die Grenze (im Original ab April 2015 auch elektronisch übermittelt), vom außergemeinschaftlichen Empfänger unterzeichneter oder authentifizierter Lieferschein (im Original oder beglaubigt), unterzeichnete oder authentifizierte Auszüge aus betriebseigenen Tracking-Systemen, sofern sie folgende Mindestangaben enthalten: MRN, Barcode, Name und Anschrift des Unternehmens, Name und Anschrift des Ausstellers (wenn dieser nicht identisch ist mit dem Unternehmen), die handelsübliche Bezeichnung und die Menge, Ort und Tag der Ausfuhr sowie Name und Anschrift des Empfängers],» Bescheinigungen von Auslandsvertretungen der BRD (z. B. diplomatische oder konsularische Vertretungen).» Ein abgestempeltes ABD eines anderen Mitgliedstaates gilt nicht als Alternativnachweis (siehe auch Kap Absatz 4). Für Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland kann die Ausfuhrzollstelle die Vorlage einer amtlich anerkannten Übersetzung verlangen.» Bei Nutzung der betriebseigenen Tracking-Systeme lassen sich die Ausfuhrzollstellen stichprobenweise die dazugehörigen oben genannten Belege vorlegen.
9 Angabe Endverwender Aus Merkblatt zu Zollanmeldungen usw. (Feld 8) Immer wenn eine BAFA-Einzelausfuhrgenehmigung oder wenn eine EU- Sanktionsvorschrift zum Bestimmungsland Angaben zum Endempfänger (Endverwender) verlangt z.zt. nur Iran - und der zollrechtliche Empfänger vom außenwirtschaftsrechtlichen Empfänger abweicht, ist zusätzlich der im Bestimmungsland der Sendung (siehe Feld Nr. 17a) ansässige Endempfänger anzugeben, d. h. Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person (Personen), für den die Waren letztlich bestimmt sind. Ist der im Bestimmungsland der Sendung ansässige Endempfänger nicht bekannt, so ist der letzte dem Anmelder bekannte Empfänger im Bestimmungsland anzugeben.
10 Angabe Endverwender Plausibilitätsprüfung ab / geändert Juli 2013» Konstellation 0 (Endverwender ist Empfänger) Empfängerland muss gleich Bestimmungsland sein» Konstellation 1 (Endverwender ist nicht Empfänger) Endverwenderland muss gleich Bestimmungsland sein» Konstellation 2 (Endverwender ist nicht erforderlich anzugeben) Vorher: (Endverwender ist nicht bekannt) Siehe ATLAS-Info 3599/2013
11 AES-Release 2.3 Weiche Migration vom bis Änderungen u.a.: Bessere Möglichkeit der Statusauskunft ZA als AEO muss die Alternativnachweise nicht mehr vorlegen, sondern nur zu einer Prüfung bereithalten Streichung des Endverwenders Zollstelle kann Containerdaten nachtragen Ausgangsvermerk kann auch an Ausführer geschickt werden, nicht nur an Anmelder/DV Außenwirtschaft Seite
12 Endverwender VSF N Nr. 159 Mit Überführung des AES Release 2.3 in den Echtbetrieb wurde das Datenfeld Endverwender aus fachlichen Gründen gestrichen. Den Erlass vom 13. März III B 3 - A 0620/0 :008 DOK 2013/ hebe ich daher auf. In diesem Zusammenhang bitte ich bezüglich der Empfängerangaben zu beachten, dass gemäß der Feldbeschreibung zu Feld 8 im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen der letzte dem Ausführer bzw. Anmelder bekannte Empfänger im Bestimmungsland anzugeben ist. Diese Formulierung entspricht grundsätzlich dem Begriff Endverwender. Insbesondere bei einer bekannten Weiterlieferung durch den im Drittland ansässigen Kunden des Ausführers an einen Dritten ist dieser als der letzte bekannte Empfänger in der Ausfuhranmeldung anzugeben, um den Vorgaben einer endverwendungsbezogenen Exportkontrolle gerecht zu werden. Weichen bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren die Angaben zum Empfänger in der Ausfuhranmeldung von den Angaben in der erteilten Ausfuhrgenehmigung dennoch ab, ist neben einer Kontaktaufnahme mit der Hotline Exportkontrolle beim Zollkriminalamt auf den bekannten Kommunikationswegen der Wirtschaftsbeteiligte gemäß Artikel 14 ZK bzw. 14 Außenwirtschaftsverordnung aufzufordern, einen Nachweis zu erbringen, dass die konkrete Warenbewegung von der Ausfuhrgenehmigung umfasst ist. Seite
13 Endverwender / Empfänger Aus Merkblatt zu Zollanmeldungen (Feld 8): Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des letzten dem Anmelder bekannten Empfängers im Bestimmungsland, dem die Waren auszuliefern sind. Im Falle der passiven Veredelung/Ausbesserung entspricht diese Person dem drittländischen Veredeler. Erfolgt die Ausfuhr an verschiedene Empfänger in demselben Bestimmungsland, ist entweder für jeden Empfänger eine eigene Ausfuhranmeldung abzugeben oder die einzelnen Empfänger sind in einem Zusatzblatt aufzuführen und jedem der verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung zuzuordnen. In ATLAS-Ausfuhr kann in diesen Fällen ebenfalls entweder für jeden Empfänger eine eigene Ausfuhranmeldung abgegeben werden oder die Empfängerangabe erfolgt auf Positionsebene. Seite
14 Zugelassener Ausführer unter ATLAS-Ausfuhr Ab sind die Einschränkungen für Exporte nach Indien aufgehoben. Einstellung in Bewilligungsdatenbank Keine unmittelbare Information an die Bewilligungsinhaber Erfahrungen mit dem ZA?» Neue Warennummern?» Weitere Länder?» Monitoring der Bewilligung?
15 Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke Gem. Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 2. Dezember 2011 gilt bei Ausfuhren für den Ausfuhrnachweis für USt-Zwecke folgendes:» Der Ausgangsvermerk gilt uneingeschränkt als Ausfuhrnachweis.» Ein Alternativ-Ausgangsvermerk gilt als Ausfuhrnachweis» Liegt bei Anmeldung in ATLAS kein Ausgangsvermerk oder Alternativ- Ausgangsvermerk vor, gelten die bisherigen Belegnachweise nach 9, 10 UStDV weiter (der entsprechende Beleg muss die MRN enthalten).» Bei Ausfuhren außerhalb von ATLAS (z.b. im Ausfallkonzept oder bei Ausfuhrsendungen unter Euro) bleibt es bei den bisherigen Regelungen. s.a. BMF-Schreiben vom
16 Verbringungsnachweis für Umsatzsteuerzwecke Gem. Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 2. Dezember 2011 gilt bei Verbringungen in andere EU-Staaten für den Verbringungsnachweis für USt-Zwecke folgendes: Als Verbringungsnachweis gilt nur noch die Gelangensbestätigung Inhalt der Gelangensbestätigung» den Namen und die Anschrift des Abnehmers,» die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung» im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,» das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie» die Unterschrift des Abnehmers. Nichtbeanstandungsregelung bis zum Erlass der neuen USt-DV ( )
17 Verbringungsnachweis für Umsatzsteuerzwecke Die Neufassung des 17a UStDV liegt vor. Alternative Möglichkeiten des Verbringungsnachweises anstatt der Gelangensbestätigung:» Versendungsbeleg (Frachtbrief, Konnossement u.ä.)» Spediteursbescheinigung (auch elektronisch übermittelt)» Tracking und Tracing-Protokoll» Posteinlieferungsschein (mit Nachweis der Bezahlung der Lieferung)» Bei Abholfällen - Spediteursversicherung (mit Nachweis der Bezahlung der Lieferung) Inkrafttreten zum (Nichtbeanstandungsregelung bis ) Erfahrungen mit der Neuregelung?
18 Verbringungsnachweis für Umsatzsteuerzwecke Nachweis der ig Lieferung durch den Abnehmer durch den Unternehmer (Abholfall) Beförderung Gelangensbestätigung Gelangensbestätigung Versendung Gelangensbestätigung Frachtbrief Spediteurbescheinigung Auftragserteilung Kurier + Protokoll Empfangsbescheinigung Postdienstleister + Zahlungsnachweis Gelangensbestätigung Frachtbrief Spediteurbescheinigung Auftragserteilung Kurier + Protokoll Empfangsbescheinigung Postdienstleister + Zahlungsnachweis Spediteursversicherung + Zahlungsnachweis
19 Neue Abkommen In Kraft:» Kamerun (Zentralafrika) Unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft:» Singapur» Equador
20 Geplante neue Abkommen Zur Zeit wird verhandelt mit:»mercosur»golf-kooperationsrat»kanada (CETA)»Indien»ASEAN (z.zt. Malaysia, Vietnam, Thailand)»Ukraine (?)»Kasachstan, Armenien»Japan»USA (TTIP)»Ostafrika; Zentralafrika
21 Vorteile des AEO Vorteile (?) für den AEO:» Geringere Zollkontrollen (alle)» Geringerer Datenkranz bei den Vorabanmeldungen (S/F)» Beschleunigung bei Beantragung von Erleichterungen (C/F)» AEO-S sollte bei Validierung als Bekannter Versender (Luftsicherheit) berücksichtigt werden (VO 185/2010)» Evtl. geringere Sicherheiten (neuer Kodex)» Voraussetzung bei EG-weiten Bewilligungen (neuer Kodex)» Gegenseitige Anerkennung (USA, Japan, Schweiz, Norwegen)» Qualitätsmerkmal??
22 Vorgabe aus VO 952/2013 (UZK) Zitate aus der Präambel und Presseerklärung Kommission Bei der weiteren Modernisierung der zollrechtlichen Vorschriften sollten die Standpunkte der Wirtschaftsbeteiligten gebührend berücksichtigt werden, um eine tatsächliche Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu gewährleisten. Der Zollkodex ist Teil der Modernisierung des Zollwesens und wird als neue Rahmenverordnung zu den Vorschriften und Verfahren für den Zoll in der gesamten EU dienen. In Verbindung mit den zugehörigen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wird er Folgendes bewirken: Straffung der Vorschriften und Verfahren im Zollbereich größere Rechtssicherheit und Einheitlichkeit für Unternehmen mehr Klarheit für Zollbeamte in der gesamten EU Vereinfachung der zollrechtlichen Vorschriften und Verfahren sowie Erleichterung effizienterer Zollvorgänge entsprechend den aktuellen Anforderungen vollständige Umstellung der Zollbehörden auf ein papierloses, rein elektronisches Arbeitsumfeld stärkere Nutzung beschleunigter Verfahren für gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte (zugelassene Wirtschaftsbeteiligte) Die Gestaltung der Bestimmungen dieser Rechtsakte erfolgt gemäß Artikel 290 und 291 AEUV mit angemessener Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft. Seite
23 Vorteile AEO Präambel UZK: Gesetzestreuen und vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten sollte vorbehaltlich einer Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen oder einer Zulassung für Sicherheit oder beiden der Status eines "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" zuerkannt werden. Je nach Art der Bewilligung sollten zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zollrechtliche Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen bzw. sicherheitsrelevante Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Sie sollten auch in Bezug auf Zollkontrollen, so auch bei der Kontrolle von Waren oder Unterlagen, günstiger behandelt werden. Außenwirtschaft Seite
24 Vorteile AEO Art. 38 UZK (2) Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten besteht aus den folgenden Arten von Bewilligungen: a) der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen, durch die dem Inhaber bestimmte Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gewährt werden, oder b) der eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheit, durch die dem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen gewährt werden. (6) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gemäß Absatz 2 genießt gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten je nach Art der Bewilligung Begünstigungen in Bezug auf Zollkontrollen, dies schließt ein, dass weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen wird. Seite
25 Vorteile AEO Was hat der DA daraus gemacht (Art. 23, 24)? Erleichterungen bei Vorabanmeldungen Günstigere Behandlung bei der Risikobewertung und Kontrolle Was sonst noch? Stellungnahme BDI: Authorized Economic Operator Es wurde versäumt im Rahmen des Verfahrens Vereinfachungen für den AEO zu schaffen, die den Aufwand für diesen Status auf Seiten der Unternehmen rechtfertigen. Seite
26 Neue Voraussetzung AEO-C Art. 39 UZK Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen d) in Bezug auf die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bewilligung praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, Seite
27 Anforderungen ans Personal Praktische oder berufliche Befähigungen (Art 28 IA) (Artikel 39 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a. Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person verfügt über eine der folgenden praktischen Befähigungen: i) nachweislich mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Zollbereich; ii) Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich. b. Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person hat erfolgreich eine zollrechtliche Ausbildung abgeschlossen, die dem Umfang seiner beziehungsweise ihrer Beteiligung an zollrelevanten Tätigkeiten entspricht und von einer der folgenden Stellen erteilt wurde: i) Zollbehörde eines Mitgliedstaats; ii) Bildungseinrichtung, die in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden oder von einer für die Berufsbildung verantwortlichen Stelle eines Mitgliedstaats anerkannt ist; iii) Berufs- oder Wirtschaftsverband, der in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats anerkannt oder in der Union akkreditiert ist. Seite
28 Nichtpräferentieller Ursprung Art. 60 (2) UZK Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Art 62 UZK Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Regeln festgelegt werden, nach denen Waren, deren Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs für die Anwendung der in Artikel 59 genannten Unionsmaßnahmen erforderlich ist, gemäß Artikel 60 als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt oder als in einem Land oder Gebiet der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen angesehen werden. Seite
29 Nichtpräferentieller Ursprung Artikel 32 DA Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist (Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex) In Anhang aufgeführte Waren gelten als Waren, die ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, in dem Land oder Gebiet unterzogen wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Regeln erfüllt sind oder das in diesen Regeln genannt wird. Aus dem Maschinenbereich nur Kugellager (ex 84.82), Werkzeuge (82.07), Siehe auch Art. 61 (3) UZK Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder - gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden. Seite
30 Präferenzregeln Im IA jetzt Regelungen für Beantragung Ermächtigter Ausführer VO 1207/2001 jetzt in IA integriert. Positive Neuregelung Art. 62 IA Langzeit-Lieferantenerklärung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Liefert ein Lieferant einem Ausführer oder einem Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig Warensendungen und ist die Ursprungseigenschaft der Waren all dieser Sendungen voraussichtlich gleich, so kann der Lieferant für alle folgenden Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung vorlegen (Langzeit-Lieferantenerklärung). Eine Langzeit- Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren ab dem Tag ihrer Ausfertigung haben. (2) Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann rückwirkend für Waren ausgefertigt werden, die vor der Ausfertigung der Erklärung geliefert wurden. Eine solche Langzeit-Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu einem Jahr vor dem Tag ihrer Ausfertigung haben. In diesem Fall endet die Geltungsdauer am Tag der Ausfertigung der Langzeit- Lieferantenerklärung. (3) Der Lieferant informiert den Ausführer oder den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich, wenn die Langzeit- Lieferantenerklärung für einige oder alle gelieferten oder zu liefernden Warensendungen ungültig ist. Seite
31 Aktive Veredelung / Umwandlung Artikel 318 IA Besondere Fälle der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX (Artikel 215 des Zollkodex) (1) Die aktive Veredelung IM/EX gilt als erledigt durch Verbringen der Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Union bei. Lieferung von Luftfahrzeugen; Lieferung von Raumfahrzeugen und dazugehörender Ausrüstung; Lieferung von Veredelungserzeugnissen, für die der Erga-omnes-Einfuhrzollsatz mit frei angegeben ist oder für die eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 ausgestellt wurde; vorschriftsgemäßer Verfügung über Veredelungserzeugnisse, die aus umweltschutzrechtlichen Gründen nicht unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden dürfen. Seite
32 Weitere Kritikpunkte / Diskussionspunkte Zollwert: First-Sale-Rule; Lizenzgebühren Self-Assesment Zentrale Zollabwicklung Vorabanzeige bei der Einfuhr Positiv: Zollschuldrecht: Bessere Heilungsmöglichkeiten Übergangsregelungen sind noch in der Diskussion! Seite
33 Internet-Adressen im Zollbereich EG-Amtsblätter ab 2002 in allen Amtssprachen sowie weitere EU-Dokumente und aktuelle Rechtsprechung des EuGH (kostenlos) Einfuhrzolltarife und Einfuhrvorschriften von ca. 100 Staaten (kostenlos) Homepage des BMF mit Informationen zum Zoll Einfuhrzolltarif der EG (TARIC) wcoomd.org Homepage der Weltzollorganisation, u.a. mit Linkliste zu den Homepages aller Zollverwaltungen weltweit
34 HZA????
Systemseitige Erledigung offener Ausfuhrvorgänge und Inbetriebnahme des Nachforschungsersuchens (Follow Up)
POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle Clearingcenter per E-mail HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt ZAM Häfner TEL 0800/8007-545-1 FAX 069/20971-584
MehrDas Nachforschungsersuchen (Follow Up) gemäß Art. 796da ZK-DVO
POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle Clearing Center per E-Mail HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt ZAR Schmitt TEL 0800/8007-545-1 FAX 022899/680187584
MehrOberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -
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