Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu den Nachweisvorschriften (Stand 10/2013)

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1 Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu den Nachweisvorschriften (Stand 10/2013) Zu Abschnitt 3.14 (Abs. 10a) Thema ist (immer noch) der Nachweis der Bevollmächtigung in Abholfällen. Das BMF geht weiter davon aus, dass in den Abholfällen ggf. auch die Vorlage einer Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung verlangt werden kann. Wie schon in früheren Schreiben kann zumindest in Zweifelsfällen darüber hinaus die Legitimation des Ausstellers der Vollmacht verlangt werden. Das heißt, dass im Extremfall z.b. über einen Handelsregisterauszug nachgewiesen werden muss, wer der gesetzliche Vertreter des Unternehmens ist und auch die Vorlage eines Ausweisdokuments verlangt werden kann um nachprüfen zu können, ob die Unterschrift tatsächlich von dieser Person stammt. Eine Vollmacht für jeden Einzelfall wird nicht mehr gefordert. Zu Abschnitt 6.9 (Abs. 6) Die Vorschriften zu den Ausfuhrlieferungen im Fall der Beförderung durch Kurierdienstleister sind den Vorschriften zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen angepasst worden. Bei Ausfuhrlieferungen wird nun nicht mehr gefordert, dass sich aus der Auftragserteilung an den Kurierdienstleister der "Wert der einzelnen beförderten Gegenstände" ergibt. Zu Abschnitt 6a.2 (Abs. 6) Hier führt das BMF zutreffend aus, dass der Nachweis des Gelangens in einen anderen Mitgliedstaat nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung oder einem Alternativnachweis gehrt werden muss. Der Belegnachweis kann "mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln" geführt werden, aus denen sich das Gelangen "in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt".

2 2 Zu Abschnitt 6a.2 (Abs. 7) Bestandteil des Buchnachweises ist die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Kunden. Das BMF stellt insoweit klar, dass die ausländische USt-IdNr. aufzuzeichnen ist. Dies entspricht der bisherigen Auslegung der Vorschriften und stellt daher nur eine Klarstellung dar. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll es zwar durchaus möglich sein, die Steuerbefreiung auch ohne eine USt-IdNr. des Kunden in Anspruch zu nehmen; auf eine solche Maßnahme sollten Sie sich aber nur nach ausführlicher Beratung durch einen Spezialisten entscheiden. Zu Abschnitt 6a.2 (Abs. 8) Anders als in der Rechtsgrundlage ( 17a (2 und 3) UStDV) stellt das BMF die Gelangensbestätigung und die Alternativnachweise auf eine Stufe (..., ist der belegmäßige Nachweis als erfüllt anzusehen ). Dies ist sicherlich zu begrüßen. Die anschließende Aussage, wonach die Steuerbefreiung nicht zwangsläufig zu versagen ist, wenn sich eine der Voraussetzungen nicht aus dem Beleg selbst ergibt, sofern sie aus anderen Belegen ersichtlich ist, ist nicht ganz verständlich. Die UStDV sieht unmissverständlich vor, dass sich die einzelnen Angaben aus mehreren Dokumenten ergeben können. Der Begriff nicht zwangsläufig suggeriert, dass eine Versagung der Steuerbefreiung durchaus in Betracht kommen könnte, wenn sich gewisse Angaben nur aus anderen Belegen ergeben. Da die UStDV dies aber uneingeschränkt zulässt und wie das BMF selbst ausführt noch nicht einmal eine gegenseitige Referenzierung erforderlich ist, stellt sich die Frage, warum überhaupt eine Versagung der Steuerbefreiung in Betracht kommen kann? Antworten geben möglicherweise die folgenden Ausführungen zur eindeutigen und leichten Nachprüfbarkeit. Das BMF weist nämlich darauf hin, dass Angaben aus anderen Belegen nur dann als Nachweise anerkannt werden, wenn 1. sich aus der Gesamtheit der Belege die innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (...) und 2. die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sind... Bedeutet dies, dass die Belege, aus denen sich die entsprechenden Angaben ergeben, gemeinsam abgelegt sein müssen? Muss z.b. eine Kopie des Lieferscheins Anlage zur Gelangensbestätigung sein, wenn sich der Ort und die handelsübliche Bezeichnung nicht direkt aus der Gelangensbestätigung, sondern nur aus dem Lieferschein ergibt? Muss der Spediteurversicherung eine Kopie des Kontoauszugs beigefügt sein, um nachweisen zu können, dass der gelieferte Gegenstand von einem Bankkonto des Abnehmers bezahlt wurde? Es ist allerdings zu vermuten, dass diese Regelung deshalb missverständlich ist, weil sie aus dem derzeit aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum überwiegenden Teil übernommen und nur zum Teil angepasst worden ist. Aus Sicht des alten Rechts

3 3 mögen diese Regelungen hilfreich gewesen sein; nach den ab anzuwendenden Vorschriften sorgt diese Regelung aber für Missverständnisse. Hier besteht offensichtlich noch erheblicher Klärungsbedarf. In seinem Schreiben vom S08/13 gibt der Deutsche Steuerberaterverband e.v. zu erkennen, dass er die Ausführungen im Entwurf des BMF-Schreibens zu diesem Thema offenbar anders auslegt. Er merkt im Wesentlichen Folgendes an: Die allgemein gehaltene Klarstellung in Abschnitt 6a.1 (gemeint ist wohl: 6a.2) Abs. 8 S. 2 ff, wonach das Fehlen der Gelangensbestätigung oder eines Alternativnachweises nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führe, sei grundsätzlich zu begrüßen. Diese Regelung enthalte aber keine ausreichenden praktischen Anhaltspunkte, so dass zu befürchten sei, dass ein Prüfer dennoch auf der Vorlage einer Gelangensbestätigung bestehen dürfte. Deshalb spricht sich der Deutsche Steuerberaterverband dafür aus, dass eine Regelung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen werde, wonach in den sog. Abholfällen eine Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, anerkannt werden sollte. Eine solche Regelung erscheint m.e. aber schon deshalb sehr unwahrscheinlich und dürfte wohl kaum zu einer Rechtssicherheit führen, weil die UStDV als Rechtsgrundlage eine solche Möglichkeit auch nicht ansatzweise vorsieht. Zu Abschnitt 6a.3 (Abs. 1 3) Abs. 1 Eine Rechnung, die keinen Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung enthält, wird nicht als Nachweis anerkannt. Wir regen deshalb an, im Rechnungstext (optimal dort, wo sonst der Steuersatz vermerkt ist) den Begriff Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu verwenden. Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer sollte Steuerfreie Ausfuhrlieferung vermerkt werden. Auch eine Spediteurversicherung (in Abholfällen Versendung durch den Abnehmer) wird nur anerkannt, wenn der Spediteur diese Versicherung gegenüber dem liefernden Unternehmer (also nicht z.b. gegenüber seinem Auftraggeber, dem abholenden Kunden) abgegeben hat oder dieser Unternehmer zumindest namentlich in der Bescheinigung bezeichnet wird. Dieser Mangel kann aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geheilt werden. Abs. 2 Die Gelangensbestätigung enthält unterschiedliche Aussagen, je nachdem, ob der Abnehmer den Gegenstand selbst mit eigenem Fahrzeug abholt (Beförderung durch den Abnehmer) oder in allen anderen Fällen. Für den Fall der Beförderung durch den Abnehmer muss dieser den Ort und Monat des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigen. In allen anderen Fällen muss der Ort und Monat des Erhalts im übrigen Gemeinschaftsgebiet des Gegenstands bestätigt werden. Das BMF-Schreiben stellt nun klar, dass die o.g. Begriffe (Ende der Beförderung/Erhalt)

4 4 nicht unbedingt in der Gelangensbestätigung enthalten sein müssen. Es reicht aus, wenn sich aus der Gelangensbestätigung (oder aus der Gesamtheit aller Belege) der Mitgliedstaat und der Bestimmungsort (Stadt/Gemeinde) ergibt. Diese Regelung ist begrüßenswert, da die Begriffsverwirrung (Ende der Beförderung\Erhalt) kaum für einen deutschen Anwender, geschweige denn für einen ausländischen Anwender verständlich ist. Sofern der Wortlaut der Gelangensbestätigung mit den beiden Varianten übernommen wird, sollte sehr genau darauf geachtet werden, dass die jeweils zutreffende Variante gewählt wird. Am sichersten dürfte es sein, wenn Sie Ihrem Kunden nur die jeweils in Betracht kommende Fassung zur Betätigung zukommen lassen. Sofern Ihr Kunde die Ware mit eigenem Fahrzeug abgeholt hat (= Beförderung durch den Abnehmer), lassen Sie sich das Ende der Beförderung bestätigen; in allen anderen Fällen den Erhalt des Liefergegenstands. Weiterhin weist das BMF darauf hin, dass Risiken - aus Reihengeschäften (z.b. der endgültige Abnehmer des Zwischenhändlers soll nicht bekannt werden) oder - aus Abholfällen (ein eindeutiger Nachweis ist nicht zu führen, weil der Unternehmer keine verlässlichen Nachweise erhält) ausschließlich zu Lasten der liefernden Unternehmer gehen. Abs. 3 Stellt sich heraus, dass der tatsächliche Ort des Erhalts/des Endes der Beförderung nicht mit dem Ort übereinstimmt, den der Abnehmer bestätigt hat, ist dies (grundsätzlich) nicht zu beanstanden, wenn es sich bei dem Ort um einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat handelt. Diese Regelung relativiert die vorstehenden Ausführungen zum Bestimmungort (insbesondere zu den Risiken bei Reihengeschäften). Zu Abschnitt 6a.4 (Abs. 2 6) Abs. 2 Bezüglich der Unterschrift des Abnehmers auf der Gelangensbestätigung wird ausgeführt, dass diese Unterschrift nicht unbedingt von dem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens geleistet werden muss (das wird besonders die Vorstände der großen Konzerne freuen). Auch ein Arbeitnehmer, ein selbständiger Lagerhalter oder der letzte Abnehmer im Rahmen eines Reihengeschäfts dürfen die Unterschrift leisten. Allerdings kann die Finanzbehörde Zweifel anmelden, wenn an der Vertretungsberechtigung im konkreten Einzelfall Zweifel bestehen. In einem solchen Fall muss die Vertretungsberechtigung nachgewiesen werden. Beispielhaft werden folgende Nachweismöglichkeiten benannt:

5 5 Der Name ergibt sich aus dem Lieferauftrag, dem Bestellvorgang oder es ist ein Firmenstempel auf der Gelangensbestätigung enthalten. Es bietet sich an, entsprechende Maßnahmen zum Nachweis der Vertretungsberechtigung standardmäßig in die Verkaufsabwicklung zu übernehmen, da nachträgliche Nachweise u.u. schwer zu oder gar nicht mehr zu beschaffen sind. Außerdem weisen wir darauf hin, dass es hier lediglich um die Unterschrift in der Gelangensbestätigung geht. Die grundsätzliche Vorschrift, wonach sich aus der Gelangensbestätigung der Name und die Anschrift des Abnehmers ergeben müssen, ist davon nicht berührt. Diese Daten sollten sich möglichst auch direkt aus der Gelangensbestätigung ergeben. Für den Fall, dass diese Daten nicht enthalten sind, kann allerdings die Rechnung als separater Beleg herangezogen werden. Auch wenn eine ausdrückliche Referenz auf andere Belege nicht gefordert wird (s. Zu Abschnitt 6a.4 Abs. 5), kann ein entsprechender Hinweis auf Rechnung, Lieferschein oder sonstigen Beleg im Hinblick auf die Voraussetzung einer eindeutigen und leichten Nachprüfbarkeit sicher nicht schaden. Abs. 3 Zur Frage, wann zu erkennen ist, ob eine elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat, führt das BMF Folgendes aus: - Der Absender und das Datum ergeben sich aus dem Header der - Die -Adresse ist im Zusammenhang mit dem Abschluss des Liefervertrags oder im späteren Schriftverkehr bekannt geworden - Es ist ein vorher vereinbartes elektronisches Verfahren angewendet worden. Es kommt auch nicht darauf an, wann die -Anschrift bekannt geworden ist; sie muss jedenfalls nicht bereits vor Eingang der Gelangensbestätigung bekannt gewesen sein. Darüber hinaus ist es unschädlich, wenn die -Anschrift eine Domain enthält, die nicht auf den Bestimmungsmitgliedstaat oder auf den Sitz des Kunden hinweist. Sollte dies aber der Fall sein, empfehlen wir, dass Sie sich eine ausdrückliche Bestätigung Ihres Kunden beschaffen, wonach dies seine eigene -Anschrift ist. Abs. 4 Zur Sammelbestätigung wird ausgeführt, dass diese längstens für Lieferungen innerhalb eines Kalendervierteljahres zusammengefasst werden darf. Aus den Beispielen (insbesondere in Abs. 5) wird auch klar, dass maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung der Beginn der Beförderung oder Versendung ist. Auf den Zeitpunkt des Erhalts oder Endes der Beförderung kommt es dagegen nicht an. Eine wichtige Aussage ist, dass die quartalsweise Sammelbestätigung auch zulässig ist, wenn das Unternehmen monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgibt. Das heißt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung auch dann schon als steuerfrei behandelt werden darf, wenn der Nachweis erst einige Monate später eingeht. Abs. 5

6 6 Eine Gelangensbestätigung muss nicht zwangsläufig aus einem Beleg bestehen. Lassen sich die einzelnen Angaben nur aus mehreren Dokumenten entnehmen, ist eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten nicht erforderlich. Allerdings sollte unabhängig von dieser Regelung im BMF-Schreiben nicht der Grundsatz vergessen werden, wonach sich die Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen ergeben müssen. Grundsätzlich sollte die Gelangensbestätigung also Hinweise auf die Dokumente enthalten, aus denen sich die fehlenden Angaben ergeben. Dies erleichtert die nachträgliche Prüfung. Bei Verwendung des als Anlage zum BMF-Schreiben beigefügten Musters einer Gelangensbestätigung muss dieses nicht alle Angaben enthalten. Einzelne Angaben können sich auch aus anderen Belegen ergeben. Abs. 6 Absatz 6 enthält Beispiele für elektronische Gelangensbestätigungen wie folgt: , ggf. mit pdf- oder Textdateianhang, Computer-Telefax, Fax-Server, Web- Download oder Datenträgeraustausch per EDI. Auch wenn Portallösungen hier nicht ausdrücklich genannt sind, besteht u.e. kein Zweifel, dass solche elektronischen Lösungen zulässig sind. Sie sind nämlich in Abschnitt 6a.4 (Abs. 3) als "zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer vereinbartes elektronisches Verfahren" aufgeführt. Außerdem wird klargestellt, dass - der Ort, an dem die elektronische Übermittlung beginnt, nicht mit dem Ort des Gelangens übereinstimmen muss, - eine elektronische Gelangensbestätigung auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden darf. Allerdings soll bei einer Übermittlung per auch die l archiviert werden, um den Nachweis der Herkunft des Dokuments vollständig führen zu können und insgesamt sind die Grundsätze ordnungsgemäßer DVgestützter Buchführungssysteme und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen zu beachten. Zu Abschnitt 6a.5 Abs. 2 Alternativnachweis Frachtbrief/Konnossement Der Frachtbrief muss um als Nachweis anerkannt zu werden vom Versender (im CMR-Frachtbrief in Feld 22) und vom Empfänger (im CMR-Frachtbrief in Feld 24) unterschrieben sein. Sonderregelungen gelten für Eisenbahn-, See- und Luftfrachtbriefe. Diese Vorschrift geht m.e. ins Leere. Liegt dem Unternehmer ein vom Absender und Empfänger unterschriebener CMR vor, dürfte dies im Regelfall als Gelangensbestätigung anzusehen sein. Denn die Angaben zum Käufer sowie zur

7 7 gelieferten Ware ergeben sich aus einem Lieferschein oder der Rechnung. Damit sind von wenigen theoretischen Ausnahmefällen abgesehen alle für eine Gelangensbestätigung erforderlichen Angaben aus der Gesamtheit der Belege ersichtlich. Dies gilt sogar dann, wenn der CMR vom Kunden unterschrieben wird, aber keine Unterschrift des Auftraggebers enthält, denn diese wird für die Gelangensbestätigung nicht gefordert. Abs. 4 Alternativnachweis Spediteurbescheinigung Das BMF-Schreiben enthält in Anlage 4 ein Muster einer Spediteurbescheinigung. Sofern dieses Muster vollständig und richtig ausgefüllt ist, ist es als Alternativnachweis anzuerkennen. Abs. 6 Alternativnachweis Tracking-and-Tracing-Protokoll Ein Tracking-and-Tracing-Protokoll eines Kurierdienstleisters wird als Nachweis anerkannt, wenn dieses Protokoll die Beförderung lückenlos nachweist und der Auftrag schriftlich oder elektronisch erteilt wurde. Eine Nachweisführung nach diesen Vorschriften gilt auch dann als möglich, wenn lediglich ein Protokoll bis zur Übergabe an den letzten Unterfrachtführer vorliegt (s. Abs. 7). Für die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sind folgende Angaben ausreichend: - Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs; - Name und Anschrift des Absenders; - Name und Anschrift des Empfängers; - handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände; - Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den Kurierdienstleister. Eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung wird auch in folgenden Fällen anerkannt: - Der liefernde Unternehmer hat mit dem Kurierdienstleister eine schriftliche Rahmenvereinbarung - Dem Unternehmer liegen schriftliche Bestätigungen des Kurierdienstleisters über den Beförderungsauftrag vor Bezüglich der Angaben zur handelsüblichen Bezeichnung und zur Menge der gelieferten Waren kann auf die Rechnung verwiesen werden, wenn in dieser Rechnung die Nummer des Versendungsbelegs angegeben ist (gegenseitige Referenz). Das Protokoll als solches ist ausreichend. Eine Empfangsbestätigung des Empfängers ist nicht erforderlich. Allerdings muss sich aus dem Protokoll der Monat und der Ort des

8 8 Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ergeben. Der Unternehmer kann das Protokoll auch wenn es elektronisch übermittelt worden ist in Papierform aufbewahren. Wenn das Protokoll elektronisch archiviert wird, sind die vorgenannten Grundsätze (Zu Abschnitt 6a.4 Abs. 6) anzuwenden. Beträgt der Wert der gelieferten Waren nicht mehr als 500 bedarf es keines Protokolls; der Nachweis über die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung in Verbindung mit dem Nachweis über die Bezahlung der Ware reicht aus. Abs. 8 Postdienstleister Bei Postsendungen kann der Nachweis durch eine Empfangsbestätigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung geführt werden. Dafür sind folgende Angaben ausreichend : - Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs; - Name und Anschrift des Absenders; - Name und Anschrift des Empfängers; - handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände; - Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den Postdienstleister. Die Angaben über den Empfänger und die gelieferten Gegenstände können durch einen Verweis auf die Rechnung, einen Lieferschein oder entsprechende andere Dokumente ersetzt werden. Dabei muss der Zusammenhang zwischen diesen Dokumenten und der Empfangsbescheinigung durch ein gegenseitiges Verweissystem leicht nachprüfbar sein. Der ebenfalls erforderliche Nachweis der Bezahlung des gelieferten Gegenstands kann durch Zahlungsquittung (bei Barzahlung), durch Kontoauszug (bei Überweisung) oder durch Verrechnung über ein internes Abrechnungssystem (inter company clearing) erbracht werden. Das BMF-Schreiben enthält keine Angaben dazu, ob ein Hinweis auf den jeweiligen Beleg ausreicht oder ob die erforderlichen Belege zusammen abgelegt sein müssen ( eindeutig und leicht nachprüfbar ). Abs. 10 Spediteurversicherung Neben der Spediteurversicherung (Muster in Anlage 5 zum BMF-Schreiben), die bestimmte Angaben enthalten muss, ist auch die Bezahlung des Liefergegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers nachzuweisen. Hierzu stellt das BMF- Schreiben klar, dass auch z.b. ein inländisches Konzernverrechnungskonto als Bankkonto des Abnehmers gilt. Ebenso die Verrechnung über ein internes Abrechnungssystem (inter company clearing).

9 9 Bezüglich der Spediteurversicherung wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass sie vollständig und richtig ausgefüllt sein muss. Bestehen begründete Zweifel an dem Gelangen in das übrige Gemeinschaftsgebiet, kann vom Unternehmer verlangt werden, dass er eine Gelangensbestätigung vorlegt oder den Nachweis anhand anderer Alternativnachweise führt. Abs Zoll- und verbrauchsteuerrechtliche Dokumente Werden Waren in einem gemeinschaftlichen Versandverfahren (T1/T2) oder in verbrauchsteuerrechtlichen Verfahren (EMCS, vereinfachtes Begleitdokument) geliefert, gilt die Erledigung dieser Verfahren als Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung. Abs. 16 Verkauf von zulassungspflichtigen Fahrzeugen Holt der Käufer eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs dieses Fahrzeug selbst ab und hat er es im Bestimmungsmitgliedstaat auf seinen Namen zugelassen (oder wird er es nach der Abholung dort zulassen), reicht eine einfache Kopie der Zulassung als Nachweis aus. Diese Vereinfachung gilt nicht für den Fall, dass ein Händler ein oder mehrere Fahrzeuge abholt, die anschließend auf die Namen seiner Kunden zugelassen werden oder bereits auf sie zugelassen sind. Zu Abschnitt 6a.7 (Be- oder Verarbeitungsfälle) Abs. 1) Buchnachweis Die Aufzeichnung der ausländischen USt-IdNr. sowie des Namens und der Anschrift des Abnehmers sind grundsätzlich Mussvorschriften. Allerdings stellt Abs. 6 klar, dass der Unternehmer den Nachweis auch anders führen kann. Dann stellt die Vorschrift aber doch auch keine Mussvorschrift dar, oder? Außerdem muss die Unternehmereigenschaft des Abnehmers nachgewiesen werden. Dazu reicht es nicht aus, die ausländische USt-IdNr. aufzuzeichnen. Begründet wird dies damit, dass sich daraus nicht ergibt, wer der tatsächliche Leistungsempfänger ist. Eine eventuelle Vertretung (Handeln in fremdem Namen) muss ggf. durch eine entsprechende Vollmacht nachgewiesen werden. Im Regelfall kann die Identität des Abnehmers anhand eines Kaufvertrags nachgewiesen werden. Tritt ein Vertreter auf, gelten die Grundsätze des Nachweises der Vertretungsmacht in Abholfällen (Zu Abschnitt 3.14). Hier sollte eine weitere Klarstellung anhand praktischer Beispiele gefordert werden.

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