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1 Der neue Unionszollkodex (UZK) Was ändert sich tatsächlich? April 2016

2 Agenda 1. Allgemeiner Überblick 2. Zollschuld/Zollschuldner 3. Importabwicklung im UZK 4. Besondere Verfahren 5. Sicherheit 6. Verbindliche Auskünfte 7. Ausfuhr 8. AEO 9. Warenursprung und Präferenzen 2

3 1. Allgemeiner Überblick 3

4 Allgemeiner Überblick Intension des UZK Vereinfachung des Warenverkehrs / der Zollabfertigung Elektronischer Datenaustausch als Regelverfahren Verfahrenserleichterungen für den AEO (Authorized Economic Operator = zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) Weitere Harmonisierung der Anwendung / Auslegung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten Verbesserte Risikoanalyse 4

5 Allgemeiner Überblick Intension des UZK Überblick Alt (ca.) Neu (ca.) ZK 251 Artikel UZK 288 Artikel ZK-DVO 830 Artikel DA 256 Artikel IA 350 Artikel Summe Artikel Summe 894 Artikel TDA 57 Artikel (311 Seiten) 5

6 Allgemeiner Überblick Neue Begriffe Zollgebiet der Union vorher: Zollgebiet der Gemeinschaft Unionswaren Nicht-Unionswaren vorher: Gemeinschaftswaren herkömmlich Freigut vorher: Nicht-Gemeinschaftswaren herkömmlich Zollgut internes oder externes Unionsversandverfahren vorher: gemeinschaftliches oder gemeinsames Versandverfahren 6

7 Allgemeiner Überblick Neue Abkürzungen UZK Unionszollkodex DA Delegierte Rechtsakte (Delegated Act) TDA Übergangsbestimmungen (Transitional Delegated Act) IA Durchführungsrechtsakt (Implementing Act) AEUV Vertrag über Arbeitsweise der Union BPM Beschreibung Prozessabläufe (Business Process Modelling) 7

8 Allgemeiner Überblick Neue Abkürzungen DA = Delegierte Rechtsakte (Delegated Act) Dürfen von der Kommission eigenständig erlassen werden ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten nach Art. 290 AEUV nicht wesentliche Vorschriften wie z. B. Fristen, Bewilligungsvoraussetzungen usw. IA = Durchführungsrechtsakt (Implementing Act) Dürfen von der Kommission nur mit Beteiligung der Mitgliedstaaten erlassen werden (Art. 291 AEUV) Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen und Umsetzung verbindlicher Rechtsakte z. B. Zollkontrollen usw. 8

9 Allgemeiner Überblick Übersicht Gesamtstruktur UZK Durchführungsrecht Arbeitsprogramm und TDA Delegierte Rechtsakte Durchführungsrechtsakte IT-Umsetzung bis BMP Recht für Anwender/Unternehmen Überwiegend verwaltungsintern 9

10 Allgemeiner Überblick Übersicht Gesamtstruktur UZK Durchführungsrecht DA/IA Anhang A DA und IA Anträge und Entscheidungen Anhang B DA und IA Zollanmeldungen und Mitteilungen 10

11 Allgemeiner Überblick Übersicht Gesamtstruktur - Gliederung UZK Titel I Titel II Titel III Titel IV Titel V Titel VI Titel VII Titel VIII Titel IX Allg. Vorschrift Erhebung Zollschuld und Sicherheit Verbringen ins Zollgebiet Überführung Überlassung usw. Freier Verkehr Besondere Verfahren Verbringen aus dem Zollgebiet IT Übertragung usw. 11

12 Allgemeiner Überblick Zeitplan Anwendung UZK TDA/DA Sukzessive Umstellung z. B. Bewilligung Komplette Anwendung des UZK und allen seinen DA usw. Anpassung der IT-Systeme in der EU Zusätzliche Voraussetzung zur kompletten Anwendung des UZK 12

13 Allgemeiner Überblick Übersicht Zollverfahren Zollverfahren (Art. 5 Nr. 16 UZK) Freier Verkehr Besondere Verfahren Ausfuhr Hinweis Vorübergehende Verwahrung ist kein Zollverfahren entgegen ursprünglicher Planung MZK (modernisierten Zollkodex) 13

14 Allgemeiner Überblick Übersicht Abschnitte mit wesentlichen Änderungen Warenursprung und Präferenzen Zollwert Zollschuld Vorübergehende Verwahrung/Sicherheit Verfahren (Zollverfahren) Verbindliche Auskünfte Status der Waren AEO 14

15 2. Zollschuld/Zollschuldner 15

16 Zollschuld/Zollschuldner Entstehung Zollschuld Zollschuld entsteht mit Annahme der Zollanmeldung (Art. 77 UZK) oder bei Nichterfüllung von Pflichten in Bezug auf: Verbringen von Nicht-Unionswaren Entziehen dieser Waren Beförderung Veredelung Lagerung Vorübergehende Verwahrung Vorübergehende Verwendung Verwertung (Art. 79 UZK) 16

17 Zollschuld/Zollschuldner Entstehung Zollschuld Zeitpunkt der Entstehung bei Nichterfüllung von Pflichten Zeitpunkt an dem die Pflichten nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt waren Beispiel: PKW wird in ein Zolllager überführt. Da sich die Farbe als nicht verkaufbar herausstellte, wird PKW anschließend neu lackiert. Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zu einem Zollverfahren, wenn sich nachher herausstellt, dass die Bedingungen des Zollverfahrens nicht erfüllt waren Beispiel: Ein Schweizer fährt mit seinem privaten BMW ohne schriftliche Anmeldung beim Zoll nach München, um einen Service durchführen zu lassen. 17

18 Zollschuld/Zollschuldner Zollschuldner Zollschuldner sind bei ordnungsgemäßer Anmeldung: Anmelder (i.d.r. Empfänger/Käufer) und bei indirekter Vertretung der Vertretene! 18

19 Zollschuld/Zollschuldner Zollschuldner Zollschuldner bei Verstößen (wesentliche Beispiele aus Art. 79 UZK) a) Person, welche die Verpflichtungen zu erfüllen hatte b) Wer vernünftiger Weise hätte wissen müssen, dass Verpflichtungen nicht erfüllt waren und für Rechnung der Person aus a) handelte Spediteure, Verzollungsdienstleister usw. c) Wer die Ware in Besitz nimmt oder die Ware erwirbt und zu diesem Zeitpunkt vernünftiger Weise hätte wissen müssen, dass Verpflichtungen nicht erfüllt waren. d) Wer unrichtige Angaben für eine Zollanmeldung geliefert hat und vernünftiger Weise hätte wissen müssen, dass diese unrichtig sind. Jede Person, die Informationen für eine Zollanmeldung liefert z.b. Zolltarifnummer usw. 19

20 Zollschuld/Zollschuldner Erlöschen der Zollschuld Erlöschen der Zollschuld (Beispiele des Art. 124 UZK) Zollschuld ist verjährt Bei Verstößen (im Zollverfahren), wenn keine erhebliche Auswirkung auf Abwicklung des Zollverfahrens bestehen und die Formalitäten nachträglich erfüllt sind und kein Täuschungsversuch bestand generell keine erhebliche Auswirkung bei Selbstanzeige! (Art. 103 DA) Bei Zollschuld nach Art. 79 UZK (Verstöße bei Importabwicklung), wenn Ware wieder ausgeführt. Uvm. 20

21 Zollschuld/Zollschuldner Erlöschen der Zollschuld Ausnahmen vom Erlöschen (Art. 124 UZK) Bei bestimmten Fällen des Erlöschens der Zollschuld gilt diese nicht als erloschen, wenn z. B. die Einfuhrabgaben Grundlage für nationale Sanktionen sind! Art. 124 Abs. 2 UZK In Deutschland ist dies der Fall nach 130 OWiG! Danach können erlangte Vorteile abgeschöpft werden (5 Jahre i.v.m. 378 AO) u.a. indirekte Aufhebung der 3-Jahres-Verjährung! 21

22 Zollschuld/Zollschuldner Erlöschen der Zollschuld Folgen der Ausnahmen vom Erlöschen (Art. 124 UZK) Risiken Die deutsche Zollverwaltung wird eventuell bei kleinen Vergehen generell ein Bußgeldverfahren einleiten. Grund zu dieser Annahme Damit wird die Nacherhebung auch des 4. und 5. Jahres möglich. Die Nacherhebungsbeträge der Jahre 4 und 5 stehen der deutschen Zollverwaltung zu 100 % zu. Bei den Jahren 1-3 nur zu 25 %. Beispiel Ein Unternehmen zahlt wegen falscher Tarifierung zu wenig Zoll: 2011 bis 2015 jeweils ,- Einnahmen der Bundesfinanzverwaltung: gesamt: , gesamt: ,- 22

23 Zollschuld/Zollschuldner Sanktionen Art. 42 UZK Sanktionen müssen Wirksam Verhältnismäßig Abschreckend In Deutschland bedeutet dies konkret: Bußgeldverfahren Strafverfahren sein. Auch im Falle des Erlöschens einer Zollschuld dürfen die Zollbehörden Sanktionen verhängen (Art. 124 UZK) 23

24 Zollschuld/Zollschuldner Sanktionen Art. 42 UZK Generelle Formen der Sanktionen nach dem UZK Finanzielle Belastungen Konkret: Nacherhebung (ggf. verjährter) Zölle + Zinsen + Bußgeld Widerruf, Aussetzung oder Änderung von erteilten Bewilligungen Finanzielle Belastungen dürfen auch verhängt werden zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion. Entspricht dem deutschen Recht der Einstellung gegen Geldauflage 24

25 Zollschuld/Zollschuldner Präferenzbehandlung bei Verstößen Art. 86 Abs. 6 UZK Entsteht eine Zollschuld aufgrund von Verstößen nach Art. 79 oder Art. 82 UZK, kann zukünftig auch eine Präferenzbehandlung gewährt werden. Bedingung: Es darf kein Täuschungsversuch vorliegen. Fahrlässiges Handeln ist kein Grund mehr zum Versagen einer Präferenzbehandlung 25

26 Zollschuld/Zollschuldner Präferenzbehandlung bei Verstößen Art. 86 Abs. 6 UZK Beispiel: Angemeldet werden Handpumpen aus Kunststoff (8413). Eingeführt wurden Handpumpen in Form von kompletten Seifenspendern aus Kunststoff (8479) Stellt einen Entzug aus zollamtlicher Überwachung dar. Nach altem Recht ist ein Präferenznachweis z.b. EUR.1 nicht mehr anzuerkennen. Nach neuem Recht ist die EUR.1 anwendbar. 26

27 3. Importabwicklung im UZK 27

28 Importabwicklung im UZK Schritte der Importabwicklung Vorankündigung ESumA Geänderter Datenkranz der ESumA (summarische Anmeldung Eingang) Geänderte Befreiungstatbestände Verbringen Gestellung Vorübergehende Verwahrung Zollwert/ Zollanmeldung zollrechtliche Bestimmung Zollschuld* * Die Zollschuld kann bei jeder Station entstehen! 28

29 Importabwicklung im UZK Verbringen Verbringen ist das Bringen/Bewegen der Ware über die Grenze durch eine natürliche Person Gewollt/wissentlich oder Ungewollt/nicht wissentlich Beispiel 1: LKW enthält eine Tarnladung z.b. 1 Palette Zigaretten, von der der Fahrer nichts weiß. Fahrer hat die Tarnladung verbracht und ist Zollschuldner und Schuldner sonstiger Steuern wie Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer! Beispiel 2: Reh läuft über die Grenze kein Verbringen 29

30 Importabwicklung im UZK Verbringen Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK im Rahmen des Verbringens generell bei Nichterfüllung von Verpflichtungen. Dies könnten sein: Keine oder nicht fristgerechte Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung vor dem Verbringen nach Art. 127 UZK i.v.m. Art.105 DA ff. Spediteur/Frachtführer gibt keine oder nicht fristgerechte Voranmeldung ab Verletzung des Zollstraßenzwangs usw. z.b. durch Passieren grüne Grenze oder Grenzübergang, der nur für Personenverkehr zugelassen ist Nichtgestellung der Ware aus anderen Gründen usw. 30

31 Importabwicklung im UZK Verbringen Ausnahmen (Beispiele) der Pflicht zur summarischen Eingangsmeldung nach Art. 104 DA Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung möglich ist Persönliches Gepäck von Reisenden Bis 2020 bei Postsendungen mit Gewicht bis zu 250 g aber keine Sanktionen bei Verstoß! usw. 31

32 Importabwicklung im UZK Gestellung Grundsatz Gestellung am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle (Art. 115 DA), Ausnahme: Wenn von den Zollbehörden (auf Antrag) ein anderer Ort z. B. Firmengelände zugelassen und u.a. die Ware innerhalb des nächsten Tages zu einem Zollverfahren angemeldet wird. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn ein Verwahrungslager bewilligt wurde. 32

33 Importabwicklung im UZK Gestellung Offene Fragestellung bei Gestellung an anderem Ort: Drittland/CH Verbringen Eingangszollstelle Unklar: Wie kommt die Ware ohne Überwachung zum Firmengelände? Wer überwacht Frist des nächsten Tages? 33

34 Importabwicklung im UZK Vorübergehende Verwahrung Überführung in die vorübergehende Verwahrung (Art. 145 UZK) Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Spätestens bei Gestellung Bezugnahme auf summarische Anmeldung, falls diese verpflichtend war. Vereinfachungen nur mit Zustimmung der Zollbehörde: Bezugnahme auf summarische Eingangsmeldung mit Ergänzung erforderlicher Informationen (Form unklar) Mit Beförderungsdokumenten, wenn alle erforderlichen Informationen enthalten, die in Art. 116 DA gefordert Bezugnahme auf summarische Anmeldung nur möglich, falls diese verpflichtend war. 34

35 Importabwicklung im UZK Vorübergehende Verwahrung Voraussetzung der Lagerung: Bewilligung! (Art. 148 UZK) Bedingungen zum Erhalt einer Bewilligung: Geeignete Aufzeichnungen Vertrauenswürdigkeit z.b. AEO-Zertifiziert Sicherheit Kein ungebührlicher Aufwand für die Zollbehörden zur Überwachung Es kann zugelassen werden, dass Unionswaren mit gelagert werden. Eine Beförderung von einem Verwahrungslager zum anderen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 148 Abs. 5 UZK i.v.m. Art. 118 DA) z. B. Umlagerung von einem Werk zu einem anderen Werk ohne vorherige Verzollung 35

36 Importabwicklung im UZK Vorübergehende Verwahrung Sonstiges Die Lagerung in der vorübergehenden Verwahrung ist bis zu 90 Tagen zulässig (Art. 149 UZK) Es dürfen Behandlungen zum Erhalt der Ware durchgeführt werden (Art. 147 Abs. 1 b) UZK) Nachgewiesene Unionswaren (Nachweis im Rahmen der Gestellung) gehen nicht in die vorübergehende Verwahrung, daher auch keine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlich. z. B. durch Vorlage einer T2L (Art. 145 Abs. 9 UZK) 36

37 Importabwicklung im UZK Status der Ware Grundsatz Im Zollgebiet der Union befindliche Waren sind Unionswaren, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird Ausnahmen möglich. (Art. 153 UZK) Verlust des Status der Unionswaren (Art. 154 UZK): Verbringen aus dem Zollgebiet Überführung in bestimmte Verfahren wie Zolllager, aktive Veredelung usw. Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung zur Überführung FV Ausnahme: Temporäre Exporte in bestimmten Fällen (Art. 155 UZK i.v.m. 119 DA) 37

38 Importabwicklung im UZK Zollanmeldung (z. B. zur Überführung in den freien Verkehr) Jede Person, die in der Lage ist, sämtliche Informationen zu beschaffen, kann eine Zollanmeldung abgeben (Art. 170 UZK) Weitere Bedingung: Unionsansässigkeit (einzelne Ausnahmen möglich) Sonstiges: Abgabe 30 Tage vor Gestellung möglich (Art. 171 UZK) Verzollung zum höchsten in Betracht kommenden Zollsatz möglich (Art. 176 UZK) 38

39 Importabwicklung im UZK Änderung von Zollanmeldungen Änderung der Zollanmeldung ohne Zustimmung der Zollbehörden wenn nicht, Bereits eine Beschau angeordnet wurde Zollbehörden Unrichtigkeit bereits festgestellt haben Waren überlassen wurden (Art. 173 UZK) Nach Überlassung der Waren können Zollanmeldungen innerhalb von 3 Jahren mit Zustimmung der Zollbehörden geändert werden. Muss allerdings noch in Atlas umgesetzt werden 39

40 Importabwicklung im UZK Vereinfachungen bei Zollanmeldungen Vereinfachte Zollanmeldungen (Art. 166 UZK i.v.m. Art.145 DA) Anschreibung in der Buchführung Art. 185 UZK i.v.m Art. 150 DA nur sehr begrenzt möglich! Mündliche Zollanmeldungen (Art. 158 UZK), Nicht gewerbliche Waren, Gewerbliche Waren im Gepäck von Reisenden < 1.000,-, Fälle des Art. 136 DA, z.b. Paletten, Container, pers. Gebrauchsgegenstände usw. Als persönlicher Gebrauchsgegenstand gilt z.b. ein (nur einer) Laptop, auch wenn dieser gewerblich / Eigentum des Unternehmens ist 40

41 Importabwicklung im UZK Vereinfachungen bei Zollanmeldungen Konkludente Zollanmeldungen (freier Verkehr), Benutzung grüner Kanal für Waren mit Anmeldefiktion nach Art. 138 DA z. B. persönliches Gepäck ohne gewerblichen Charakter, PKW zugelassen in der EU eigener PKW nach Ski-Urlaub in der Schweiz usw., Briefsendungen durch tatsächliche Ankunft, usw. Papiergestützte Anmeldung für von Reisenden mitgeführten Waren (Art. 143 UZK) 41

42 Importabwicklung im UZK Vereinfachungen bei Zollanmeldungen Zentrale Zollabwicklung (technische Umsetzung nicht vor 2020 geplant/realisierbar) Anschreibung in der Buchhaltung (Art. 145 UZK) nur für sehr eng begrenzte Importe möglich, Begrenztes Warenspektrum, Überwachung gewährleistet, AEO-C Status, usw. Eigenkontrolle (nur bei Bewilligung nach Art. 145 UZK möglich), z. B. hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Abgaben, Prüfung von Verboten und Beschränkungen, usw. 42

43 Importabwicklung im UZK Zollwert Grenze für die Zollwertanmeldung erhöht sich von ,- auf ,- First-Sale-Prinzip ist nicht mehr möglich, d. h. es muss der letzte Verkauf in die EU angemeldet werden Lizenzgebühren, die von Dritten erhoben werden (nicht nur Verkäufer) und sich auf die Einfuhrwaren beziehen, gehören zum Zollwert Hinweis Einzelne Übergangsregelungen für das First-Sale-Prinzip und für Lizenzgebühren sind geplant 43

44 4. Besondere Verfahren 44

45 Besondere Verfahren Übersicht Gesamtstruktur - Gliederung Besondere Verfahren (Art. 210 UZK) Versand Lagerung Verwendung Veredelung Externer Versand Interner Versand Zolllager Freizone Vorübergehende Verwendung Endverwendung Aktive Veredel. Passive Veredel. 45

46 Besondere Verfahren Allgemeine Vorschriften zu Besondere Verfahren Antragsformen Antrag auf förmliche Bewilligung Antrag auf Einzelbewilligung im Rahmen der Zollanmeldung, Verwendung (vorübergehende oder Endverwendung), aktive Veredelung, passive Veredelung Ausnahmen sind definiert (Art. 163 DA i.v.m. Art. 6 UZK) Hinweis Bewilligungen sollen EU-weit vereinheitlicht werden 46

47 Besondere Verfahren Allgemeine Vorschriften zu Besondere Verfahren Rückwirkende Bewilligung (Art. 211 Abs. 2 UZK) Antrag auf förmliche Bewilligung, Wirtschaftlich notwendig, Keine betrügerische Absicht, Entsprechende Aufzeichnungen liegen vor, In den letzten drei Jahren wurde kein Antrag auf rückwirkende Bewilligung gestellt 47

48 Besondere Verfahren Allgemeine Vorschriften zu Besondere Verfahren Ersatzwaren möglich für Zolllager (früher nur im Rahmen der gemeinsamen Lagerung) Freizone Endverwendung Aktive Veredelung Passive Veredelung Ausnahmen sind definiert in Art. 169 DA i.v.m. Art. 211 UZK 48

49 Besondere Verfahren Passive Veredelung Änderungen Nur noch die Mehrwertverzollung möglich Wegfall der Differenzverzollung! Die wahlweisen Vorteile der Differenzverzollung entfallen damit. Beispiel: Export Autoradio (Zollsatz 14%) 1000,- Import PKW inkl. Radio (Zollsatz 10%) ,- Mehrwertverzollung ,- x 10 % 5.000,- Differenzverzollung Zoll auf PKW = ,- x 10 % 5.100,- abzgl. Zoll auf Radio = 1.000,- x 14 % -140,- Zoll zu zahlen 4.960,- 49

50 Besondere Verfahren Aktive Veredelung Änderungen Wirtschaftliche Voraussetzung weiter gefasst (weniger Einschränkungen) Keine Ausgleichszinsen Es muss keine Wiederausfuhrabsicht nachgewiesen werden Folge: av kann auch als Ersatzzolllager verwendet werden. Umwandlung gilt als aktive Veredelung Zerstörung/Vernichtung wird auch unter av eingeordnet 50

51 Besondere Verfahren Aktive Veredelung Änderungen Kein Zollrückvergütungsverfahren mehr möglich Bei Fristablauf gelten die Waren zum freien Verkehr überlassen Art. 170 DA ist in der Bewilligung festzuschreiben Bewilligungen von av (und auch pv) werden max. für 5 Jahre erteilt Art. 173 DA 51

52 Besondere Verfahren Aktive Veredelung Anwendbar für folgende Sonderfälle Art. 256 UZK Veredelung zur Erlangung der technischen Eigenschaften für die Überlassung in den Freien Verkehr Übliche Behandlungen im Sinne des Anhangs der DA Vorzeitige Ausfuhr, mit Frist von 6 Monaten Verlängerung auch nach Ablauf möglich bis max. 12. Monate Art. 257 UZK 52

53 Besondere Verfahren Aktive Veredelung Änderungen Unterscheidung nur noch nach öffentlichen und privaten Zolllagern. Unterschiedliche Lagertypen nur noch bei öffentlichen Lagern. Typ I Typ II Verantwortlichkeiten obliegen dem Bewilligungsinhaber Art. 1 Nr. 32) DA Verantwortlichkeiten obliegen dem Inhaber des Verfahrens Art. 1 Nr. 33) DA Art. 230 DA 53

54 Besondere Verfahren Zolllager Änderungen Alt Zusammenlagerung Gemeinsame Lagerung Neu Zusammenlagerung Zusammenlagerung mit buchmäßiger Trennung nach Warenart Zollrechtlichem Status Warenursprung (neu) Hinweis Teilweise doppelt geregelt, da Zusammenlagerung mit buchmäßiger Trennung fast identische Wirkung, wie der Einsatz von Ersatzwaren hat 54

55 Besondere Verfahren Versandverfahren Änderungen Hauptsächliche Änderungen liegen in der Abschaffung / Vereinfachungen hinsichtlich der Verwendung von Papierdokumenten wie Frachtbriefe usw. Ansonsten nur neue Begriffe: internes oder externes Unionsversandverfahren Und indirekt: Möglichkeit der Beförderung z. B. über Schweiz ohne Versand! Regelungen in der Schweiz sind zu beachten! 55

56 Besondere Verfahren Vorübergehende und Endverwendung Änderungen Nur marginale Änderungen, die im Einzelfall zur betrachten sind. Betreffen i.d.r. nicht die Industrie oder nur Sonderfälle Im privaten Bereich ist es leichter z. B. für einen Unionsansässigen privat mit einem Schweizer Fahrzeug auf Geheiß des Besitzers zu fahren Bei drittländischen Firmenfahrzeugen für Mitarbeiter in der Union sind im Wesentlichen die Änderungen von 2015 übernommen worden Privat nur für Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 56

57 Besondere Verfahren Vorübergehende und Endverwendung Änderungen In Artikel 139 DA (konkludent Überführung in die Vorübergehende Verwendung) wurden verschiedene Waren vergessen z. B. im Drittland zugelassene PKWs und LKWs, Flugzeuge usw. Laut Art. 212 DA ist die Überführung von PKWs und LKWs konkludent möglich. Art. 212 stellt aber keine Ermächtigung dar. Problem ist den Zollbehörden bereits bekannt! 57

58 5. Sicherheit 58

59 Sicherheit Übersicht Gesamtstruktur Sicherheit Art. 89 ff UZK Einzelsicherheit Gesamtsicherheit Für konkrete Ware Für eine konkrete Zollanmeldung Für mehrere Zollanmeldungen Für Zollverfahren Barsicherheit/Bürge/ Andere Formen Grds. nur Bürge 59

60 Sicherheit Übersicht Gesamtsicherheit Gesamtsicherheit Vorüberg. Verwahrung Versand Lagerung Verwendung Veredelung 60

61 Sicherheit Gesamtsicherheit Gesamtsicherheit wird nach dem Prinzip des Referenzbetrages berechnet Referenzbetrag kann nach bestimmten Voraussetzungen reduziert werden Wesentliches Kriterium für die Reduzierung der Sicherheit sind dabei die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens und die AEO-C Zertifizierung 61

62 6. Verbindliche Auskünfte 62

63 Verbindliche Auskünfte Geltung Art. 33 UZK und Art. 252 DA Gültig für maximal 3 Jahre Bindung für, Zollbehörden und, Zollbeteiligte 63

64 Verbindliche Auskünfte Arten von Verbindlichen Auskünften Art. 33 UZK und Art. 252 DA, Art. 35 UZK Verbindliche Zolltarifauskünfte (vzta) Verbindliche Ursprungsauskünfte (vua) Andere Auskünfte in Bezug auf Faktoren, auf deren Grundlage Einfuhr- und Ausfuhrabgaben bemessen werden (Art. 35 UZK) 64

65 Verbindliche Auskünfte Arten von Verbindlichen Auskünften Art. 22 Abs. 1 UZK und Art. 12 DA Zuständige Zollbehörde Sitz des Antragsteller und auch Vorgänge, die die Entscheidung betreffend, durchgeführt werden. Falls es hier zu keinem Ergebnis kommt Ort, an dem die Aufzeichnungen und Unterlagen zur Prüfung zugänglich sind 65

66 7. Ausfuhr 66

67 Ausfuhr Befreiung vom Ausfuhrverfahren Art. 209 UZK Waren, die das Zollgebiet nach Art. 155 UZK nur vorübergehend verlassen Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen unter bestimmten Voraussetzungen Hinweis Nicht zu verwechseln mit Sendungen mit einem Wert unter 1.000,- 67

68 Ausfuhr Ausführer (Ausfuhranmeldung) Definition nach Art. 1 Nr. 19 DA Ausführer ist, a) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über das Verbringen der Waren in einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen b) die Privatperson, die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden c) in anderen Fällen die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu entscheiden 68

69 Ausfuhr Ausführer (Ausfuhranmeldung) Abgrenzung Definition nach 2 Abs. 2 AWG Ausführer ist jede Person, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und 1. über die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland bestimmt oder 2. im Falle von Software und Technologie Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt. 69

70 Ausfuhr Ausführer (Ausfuhranmeldung) Konsequenzen Beispiel 1 Verkauf AWG und UZK: Ausführer ZK alter Fassung: Ausführer = bei Eigentumsvorbehalt Ausführer = ohne Eigentumsvorbehalt * Nach Titel II Rolle des Antragsteller ist für Codex EX der Ausführer als Eigentümer definiert! 70

71 Ausfuhr Ausführer (Ausfuhranmeldung) Konsequenzen Beispiel 2 Verkauf AWG Ausführer = UZK Ausführer = ZK alter Fassung: Ausführer = Ausführer = bei Eigentumsvorbehalt ohne Eigentumsvorbehalt 71

72 Ausfuhr Ausführer (Ausfuhranmeldung) Konsequenzen In Deutschland wird vorzugsweise von den Zollbehörden nur das Außenwirtschaftsrecht angewandt. Nur wer explizit auf die Anwendung des Zollkodexes und seine Durchführungsvorschriften besteht, kann diese anwenden. Hinweis Im Zweifel ist das EU-Recht ein höherwertigeres Recht, als das deutsche Außenwirtschaftsrecht. Eine Anwendung des EU-Rechts kann daher in Deutschland wider der Meinung mancher Zollbediensteten, nicht als Verstoß gegen das AWG gewertet werden. 72

73 Ausfuhr Ausführer (Ausfuhranmeldung) Empfehlung Bei folgender Konstellation Verkauf ist zu empfehlen, sich im Zweifel mit der zuständigen Zollstelle abzustimmen. Allerdings sollte dies nachweisbar, z. B. mittels (s) im Rahmen der Ausfuhranmeldung erfolgen. 73

74 Ausfuhr Ausführer (Ausfuhranmeldung) Hinweis Der Eintrag einer falschen Person als Ausführer in der Ausfuhranmeldung wird regelmäßig von den Zollbehörden als Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht gewertet und sehr häufig bereits bei Einzelfällen mit Bußgeldern geahndet. Bei Anwendung der Bewilligung des zugelassenen Ausführers wird zusätzlich ein Verstoß gegen Bewilligungsauflagen vorgeworfen. 74

75 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Ablauf zweistufiges Verfahren (Regelverfahren) Ausfuhrzollst. Vorabanmeldung + Ausfuhranmeldung Beförderung nach Überlassung Gestellung bei Ausgangszollstelle Ausgang Keine rechtliche Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle! Ausfuhrverfahren Ausfuhranmeldung Art. 263 UZK ff und Art. 244 DA ff und Art. 326 IA ff Art. 158 UZK ff und Art. 137 DA ff 75

76 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Änderungen im zweistufigen Verfahren ABD ist nicht mehr erforderlich! Minimum an der Ausgangszollstelle: Barcode MRN-Nummer oder MRN 11DE E6 Aus Praktikabilität wird man vermutlich weiterhin das ABD verwenden. Beförderung ist weiterhin erst nach Überlassung möglich. 76

77 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Änderungen im zweistufigen Verfahren Ungeklärt: Streichung der Funktion in Atlas Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes mit 24 Stunden Wartefrist Evtl. könnte dies zur schnelleren Abwicklung führen (?) Umsetzung in Atlas voraussichtlich nicht zum 1. Mai

78 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Generelles zum zweistufigen Verfahren Vorabanmeldung und Ausfuhranmeldung können weiterhin als eine Anmeldung abgegeben werden Fristen für die Vorabanmeldung: Art. 244 DA Befreiung von der Vorabanmeldung: Art. 245 DA Beispiele, Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, Beförderungsmittel, usw. 78

79 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Generelles zum zweistufigen Verfahren Ausfuhrzollstelle Art. 1 Nr. 16 UZK und Art. 221 IA: Zollstelle die für den Ort zuständig ist, an dem 1. der Ausführer seinen Sitz hat oder 2. die Waren verpackt oder verladen werden Bei Abweichung nur Nr. 2., ausgenommen bei zentraler Zollabwicklung! Ggf. kann auch eine andere Zollstelle zugelassen werden. 79

80 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Einstufiges Verfahren Ausgangszollst. Vorabanmeldung + Ausfuhranmeldung Beförderung ohne Überlassung Gestellung bei Ausgangszollstelle Ausgang Beförderung kann wie in der Vergangenheit bereits vor Anmeldung erfolgen, wenn die Fristen der Vorabanmeldung zwischen Abgabe der Vorabanmeldung und Gestellung bei der Ausgangszollstelle eingehalten werden Übermittlung der MRN an LKW / Beförderer muss organisiert werden! 80

81 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Bedingungen des einstufigen Verfahrens Sendungswert pro Anmelder übersteigt nicht 3.000,- Hinweis Bei Abgabe von mehreren AMen in indirekter Vertretung für mehrere Ausführer, müssen diese evtl. addiert werden. Art. 221 IA Diese Fragestellung muss sich erst klären, da der Begriff Sendung nicht in den Regelungen in UZK, DA und IA definiert ist. 81

82 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Bedingungen des einstufigen Verfahrens Definition Sendung (1) In Auslegung des Wortlautes des Artikel 336 IA Sollen Waren in mehreren Sendungen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss für jede einzelne Sendung eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden. ist eine Sendung als einzelne Verschickung zu definieren. Dann wären bei indirekter Vertretung auch weiterhin auf buchhalterische Sendungen pro Ausführer abzustellen. 82

83 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Bedingungen des einstufigen Verfahrens Definition Sendung (2) Im Widerspruch zum deutschen Außenwirtschaftsrecht ( 2 Abs. 4 AWG) ist der Wert einer Sendung wie folgt definiert : Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach dem selben Bestimmungsland ausführt 83

84 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Ausgang der Ware Der Ausgang einer Sendungen (eine AM) kann ungeplant in mehreren Teilsendungen und über verschiedene Ausgangszollstellen erfolgen (Art. 333 Abs.8 IA) 84

85 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Ausgang der Ware 2. Mai Mai 2016 Zu beachten: Ist zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bereits bekannt, dass die Ware in Teilsendungen die EU verlassen wird, ist für jede Teilsendung eine separate Ausfuhranmeldung erforderlich (Artikel 336 IA). 85

86 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Ausgang der Ware Ausfuhranmeldungen können von der Ausgangszollstelle für ungültig erklärt werden, wenn die Warenbeschaffenheit von der Anmeldung abweicht. Anmeldung: Ausfuhr: Frist zur Ausfuhr Eine Ausfuhranmeldungen wird für ungültig erklärt, wenn die Ware nicht innerhalb von 150 Tagen ab dem Datum der Überlassung ausgeführt wird (Art. 248 DA). 86

87 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Ungeklärt: Zeitpunkt der Warenbeschaffenheit Beispiel: Ein Baukran wird in zwei Sendungen exportiert wie 1. Zerlegter Kran 2. Seilrolle mit Seil Wie ist die Seilrolle zu tarifieren? Als Kran (einer Teillieferung) Als Seil (eigenständige Tarifierung)? 87

88 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Ausgang der Ware Geht kein Ausgangsvermerk ein, beginnt bereits nach 90 Tagen ein Suchverfahren nach Art. 335 IA. Kann keine Ausgangszollstelle den Ausgang bestätigen, kann der Anmelder Alternativnachweise vorlegen. 88

89 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Ausgang der Ware Alternativnachweise auch in Kombination: 1. Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins 2. Zahlungsnachweis 3. Rechnung 4. Lieferschein 89

90 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Ausgang der Ware Alternativnachweise: 5. Ein vom Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument 6. Ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren dieses Staates oder Landes verarbeitetes Dokument 7. Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die zu Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore- Anlagen gelieferten Waren 90

91 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Ausgang der Ware Konsequenzen der Alternativnachweise: Die vom EU-Recht definierten Alternativnachweise sind weiter gefasst, als die in der Verfahrensanweisung ATLAS In der Konsequenz muss die Verfahrensweise geändert werden, bzw. kann diesbezüglich nicht mehr angewandt werden Damit wäre zukünftig der Ausgang der Ware leichter nachweisbar 91

92 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Ausgang der Ware Rückwirkende Abgabe einer Ausfuhranmeldung Nach Art. 249 DA ist eine rückwirkende Abgabe der Ausfuhranmeldung möglich. In ATLAS ist dies bereits umgesetzt Hinweis Auch wenn dies im EU-Recht explizit vorgesehen ist, ist im Wiederholungsfall mit Sanktionen zu rechnen. 92

93 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Mündliche Ausfuhranmeldung Art. 137 DA Beispiele von Waren, für die eine mündliche Ausfuhranmeldung möglich ist: Waren zu nichtkommerziellen Zwecken Waren zu kommerziellen Zwecken, wenn, der Wert <= EUR 1.000,00 und, das Gewicht <= 1.000,00 kg Fahrzeuge, die in der Union zugelassen sind und wieder eingeführt werden sollen usw. 93

94 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Mündliche Ausfuhranmeldung Art. 137 DA Die mündliche Ausfuhranmeldung kann durch konkludente Handlungen erfolgen wie z. B. Passieren einer Zollstelle im Ausgang für anmeldefreie Ware Zollvignette usw. Damit wäre gegenüber dem alten Recht kein Dokument mehr erforderlich, in dem explizit mündliche Ausfuhranmeldung eingetragen sein muss. 94

95 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Mündliche Ausfuhranmeldung Art. 137 DA Da die mündliche Ausfuhranmeldung durch eine konkludente Handlung erfolgen kann, erfolgt keine explizite Trennung mehr zwischen mündlicher Ausfuhranmeldung und konkludenter Ausfuhranmeldung. 95

96 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Ausnahmen von mündlicher Ausfuhranmeldung Art. 142 DA Waren, die der Ausfuhrerstattung unterliegen Waren, für die eine Erstattung der Einfuhrabgaben beantragt wird/wurde Waren die Verboten oder Beschränkungen unterliegen Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegen 96

97 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Bewilligungsabhängige Vereinfachungen bei der Ausfuhr Das Anschreibeverfahren im herkömmlichen Sinne des zugelassenen Ausführers ist nicht mehr möglich. Ebenfalls wird künftig die Bewilligung des vertrauenswürdigen Ausführers nach der Außenwirtschaftsverordnung nicht mehr möglich sein. Das Anschreibeverfahren ist nur noch für einen sehr eingeschränkten Warenkreis bzw. eingeschränkte Umstände genehmigt. 97

98 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Bewilligungsabhängige Vereinfachungen bei der Ausfuhr Im Rahmen der Ausfuhr kann zukünftig das vereinfachte Anmeldeverfahren beantragt werden. Aus derzeitiger Sicht werden zukünftig bestehenden Bewilligungen des zugelassenen Ausführers in eine Bewilligung als vereinfachtes Anmeldeverfahren überführt. Laut Planungen der deutschen Zollverwaltung soll es dabei keine wesentliche Änderungen in der Abwicklung geben. 98

99 Ausfuhr Ausfuhrverfahren Bewilligungsabhängige Vereinfachungen bei der Ausfuhr Übergangsfrist für bestehende Bewilligungen: Der zugelassenen Ausführer kann bis April 2019 weiterverwendet werden, sofern nicht vorher bereits das Hauptzollamt die Bewilligung umgestellt hat. Laut Auskunft werden die Bewilligungen ohne Zutun des Beteiligten umgestellt. Hierfür wird das Hauptzollamt auf die Unternehmen zukommen. Die Beteiligten müssen sich nicht von sich aus beim Hauptzollamt melden. 99

100 8. AEO 100

101 AEO Unterschiedliche Stati AEO-C Zertifikat über die Erfüllung der zollrechtlichen Vorschriften im Unternehmen UZK AEO-S Zertifikat über die Erfüllung der internationalen Maßgaben zur Sicherung der Lieferkette Nur noch alte Zertifizierungen oder die der Übergangsphase: AEO-F Zertifikat über die Erfüllung der internationalen Maßgaben zur Sicherung der Lieferkette und Zollförmlichkeiten ZK alt 101

102 AEO Rahmenbedingung Der AEO wird zukünftig nicht mehr zertifiziert, sondern bewilligt. Vermutliche Folge: Aus den allgemeinen Pflichten werden feste ahnbare Bewilligungsauflagen 102

103 AEO Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen Praktische und berufliche Befähigung zu den ausgeübten Tätigkeiten muss nachgewiesen werden Hinweis: Nur bei AEO-C Die praktische und berufliche Befähigung kann wie folgt nachgewiesen, jeweils alternativ: 103

104 AEO Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen Art. 39 UZK und Art. 27 IA Nachweislich mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Zollbereich Art der Nachweisführung unklar! Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich 104

105 AEO Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen Art. 39 UZK und Art. 27 DA Abgeschlossene Ausbildung bei der Zollbehörde eines Mitgliedstaats der Bildungseinrichtung, die in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden oder von einer für die Berufsbildung verantwortlichen Stelle eines Mitgliedstaats anerkannt ist oder einem Berufs- oder Wirtschaftsverband, der in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats anerkannt oder in der Union akkreditiert ist 105

106 AEO Antragsverfahren Zollbehörden sind im Rahmen des Antragsverfahren verpflichtet eine Überprüfung in allen Räumlichkeiten vorzunehmen, die für die zollrelevante Tätigkeiten des Antragstellers von Belang sind. Falls dies nicht möglich ist, muss ein repräsentativer Teil dieser Räumlichkeiten geprüft werden. Dies gilt für AEO-C und AEO-S --- Art. 29 IA 106

107 AEO Antragsverfahren Räumlichkeiten mit zollrelevanten Tätigkeiten sind i.d.r. Buchhaltung Zollabwicklung Wareneingang Lager Produktion Versand/Verpacken Serverräume IT-Abteilung Auftragsabwicklung Außengelände Werkschutz/Pforte usw. 107

108 9. Warenursprung und Präferenzen 108

109 Warenursprung und Präferenzen Präferenzrecht Begriffsbestimmung Für das Präferenzrecht gelten eigenständige Definitionen wie z. B.: Sendungen sind Erzeugnisse, die entweder 1. gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder 2. mit einem einzigen Beförderungspapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. 109

110 Warenursprung und Präferenzen Präferenzrecht Begriffsbestimmung Ein Ausführer ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrförmlichkeiten selbst durchführt oder nicht. 110

111 Warenursprung und Präferenzen Präferenzrecht Lieferantenerklärungen Mit dem Unionszollkodex wird auch die Verordnung zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen (EG) Nr. 1207/2001 aufgehoben und in den UZK integriert Änderungen Art. 62 IA Langzeitlieferantenerklärungen (LLE) sind zukünftig zwei Jahre gültig Zu beachten: Die Zweijahresfrist wird ab Ausstellungsdatum gerechnet, nicht anhand des angegebenen Lieferzeitraumes 111

112 Warenursprung und Präferenzen Präferenzrecht Lieferantenerklärungen Änderungen Art. 62 IA Die Angabe der VO (EG) Nr. 1207/2001 ist nicht mehr zulässig. Die Angabe der Verordnung des 952/2013 usw. ist nicht erforderlich Es ist daher zu empfehlen, keine Verordnung zu nennen LLEs, die vor dem 1. Mai 2016 ausgestellt werden, müssen nach der VO (EG) Nr. 1207/2001 ausgestellt sein 112

113 Warenursprung und Präferenzen Präferenzrecht Lieferantenerklärungen Änderungen Art. 62 IA Rückwirkende Ausstellung von LLEs nur noch max. ein Jahr rückwirkend möglich*) *) Nach einer ersten Entscheidung der dt. Zollverwaltung, dürfen bei rückwirkenden LLEs auch neu hingekommene Präferenzländer aufgenommen werden. 113

114 Warenursprung und Präferenzen Präferenzrecht Lieferantenerklärungen Änderungen Art. 62 IA Die rückwirkend ausgestellten LLEs sind nur bis zum Ausstellungsdatum gültig und können nicht gleichzeitig Zeiträume für die Zukunft beinhalten Beispiel: LLE unterschrieben am 15. Mai 2016 Eingetragener Gültigkeitszeitraum: 1. Mai 2016 bis 30. April 2018 Tatsächlich gültig: 1. bis 15. Mai

115 Warenursprung und Präferenzen Präferenzrecht Ermächtigter Ausführer Art. 67 IA: Der Ermächtigte Ausführer gilt zukünftig generell für alle bilateralen Abkommen der EU Neue hinzukommende Abkommen gelten mit Inkrafttreten als vom Ermächtigen Ausführer umfasst Voraussetzung: Das jeweilige Abkommen sieht die Vereinfachung des Ermächtigten Ausführers vor 115

116 Warenursprung und Präferenzen Präferenzrecht Registrierter Ausführer Art. 37 Nr. 21 DA: Einführung des Status des Registrierten Ausführers für das APS System Die Bewilligung des Registrierten Ausführers ersetzt die Ausstellung von Form A Wie beim Ermächtigten Ausführer können Unternehmen mit der Bewilligung des Registrierten Ausführers zukünftig Ursprungserklärung auf der Rechnung im Rahmen vom APS System erstellen 116

117 Warenursprung und Präferenzen Handelsrechtlicher Ursprung Bestimmung des Ursprungs Art. 61 UZK: Der UZK sieht keine Formvorschriften mehr für Ursprungszeugnisse vor Es werden allerdings weiterhin Ursprungszeugnisse in der alten/bekannten Form ausgestellt. Lediglich Europäische Gemeinschaft wird durch Europäische Union ersetzt 117

118 Warenursprung und Präferenzen Handelsrechtlicher Ursprung Bestimmung des Ursprungs Art. 61 UZK: Der Ursprung einer Ware kann nach folgenden Regeln bestimmt werden: 1. Nach den Listenregeln aus DA (vergleichbar mit Listenregeln des Präferenzrechts) 2. Nach den Ursprungsregeln des Bestimmungslandes 3. Nach anderen Methoden in Orientierung an dem Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung 118

119 Warenursprung und Präferenzen Handelsrechtlicher Ursprung Bestimmung des Ursprungs Art. 61 UZK: Laut IHK soll die Orientierung an dem Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung die Regelmethode bleiben, sofern nicht explizit bei den IHKen Nummer 1 oder Nummer 2 beantragt wird Beispiel wesentlichen Be- oder Verarbeitung 119

120 Ihr Ansprechpartner Norbert Tutsch Landshut Tel: 0871/ Mail: München Tel: 089/ Mobil: 0151/

121 Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen. Das Skript ist nicht zum Zwecke erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür stehen wir auf Wunsch gerne zur Verfügung. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Sozietät Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbb, Kronenstraße 30, Stuttgart. Dies gilt auch für die Vervielfältigung auf fotomechanischem Weg. Rechtsstand April

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