- 1 - Information der Abteilung Wirtschaft und Finanzen AW1-Steuerangelegenheiten
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- Hinrich Müller
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1 - 1 - Information der Abteilung Wirtschaft und Finanzen AW1-Steuerangelegenheiten Temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes vom bis Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber zum eine Umsatzsteuersenkung von 19% auf 16% beschlossen. Der ermäßigte Steuersatz wird von 7% auf 5% reduziert. Die Steuersatzsenkung gilt nach aktueller Rechtslage für den Zeitraum vom bis zum Danach gelten wieder die bisherigen Steuersätze von 19% bzw. 7%. Nachfolgend werden allgemeingültige umsatzsteuerrechtliche Zusammenhänge dargestellt und umfangreiche Informationen zum besseren Verständnis und für Abgrenzungsfragen bereitgestellt. Für Rückfragen und zur Abstimmung in Zweifelsfällen wenden Sie sich gerne an die Kollegen aus AW1-Steuerangelegenheiten: Oliver Hirth Werner Pfauth oliver.hirth@verwaltung.uni-hohenheim.de werner.pfauth@verwaltung.uni-hohenheim.de 0711/ / Teil 1: Die Universität Hohenheim unter steuerlichen Gesichtspunkten und steuerliche Hintergründe 1. Die Universität Hohenheim als steuerpflichtige Unternehmerin im Sinne des UStG 2. Leistungszeitpunkt bestimmend für Steuersatz 3. Kategorien verschiedenartiger Leistungen und deren Leistungszeitpunkt Veröffentlicht am
2 - 2 - Teil 2: Forschungsprojekte und Durchführung von Analysen als sonstige Leistungen: 1. Leistungszeitpunkt 2. Teilleistungen statt Gesamtabrechnung am Vertragsende 3. Zahlung vor Leistungserbringung (Anzahlungen, Vorauszahlungen/-rechnungen) 4. Gestaltungsmöglichkeit bei langlaufenden Projekten Leistungszeitpunkt: Forschungsprojekte i.r. der Auftragsforschung, Gastvorträge oder Analysen i.r. der Anwendung gesicherter Erkenntnisse durch die Universität stellen im umsatzsteuerlichen Sinne sonstige Leistungen dar. Die abschließende Vollendung der Leistung bestimmt den Leistungszeitpunkt. Bsp.: Leistung Juni 2020 erbracht Rechnung Juni 2020 erstellt Zahlung Juni 2020 Voranmeldungszeitraum Juni 2020 erfasst. Leistung Juni 2020 erbracht Rechnung Juli 2020 erstellt Zahlung August 2020 USt-Voranmeldungszeitraum Juni 2020 erfasst. Weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlungszeitpunkt ist von Leistung Juli 2020 erbracht Rechnung August 2020 erstellt Zahlung August 2020 Die Rechnung muss 16% Umsatzsteuer ausweisen. Der Umsatz und die 16% Umsatzsteuer werden zum Leistungszeitpunkt im USt-Voranmeldungszeitraum Juli 2020 erfasst. Weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlungszeitpunkt ist von Leistung Dezember 2020 erbracht Rechnung Dezember 2020 erstellt Zahlung Januar 2021 Die Rechnung muss 16% Umsatzsteuer ausweisen. Der Umsatz und die 16% Umsatzsteuer werden zum Leistungszeitpunkt im USt-Voranmeldungszeitraum Dezember 2020 erfasst. Weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlungszeitpunkt ist von Leistung Januar 2021 erbracht Rechnung Januar 2021 erstellt Zahlung März 2021 USt-Voranmeldungszeitraum Januar 2021 erfasst. Weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlungszeitpunkt ist von Beachte: evtl. werden Sonderregelungen bei Gesetzbeschluss geregelt überprüfen u. ggf. ergänzen
3 - 3 - Nachfolgend werden für sonstige Leistungen zur Abgrenzung unterschiedliche Formen für deren Abrechnung erörtert: 1. Teilleistungen 2. Anzahlungen oder Vorauszahlungen/-rechnungen Die Aussagen gelten entsprechend auch bei der Ausführung von Lieferungen. Teilleistungen statt Gesamtabrechnung am Vertragsende: Obige Ausführungen (Vollendung der Leistung ist entscheidend für Leistungszeitpunkt) gelten auch für Teilleistungen. Eine Teilleistung setzt voraus, dass die Gesamtleistung in wirtschaftlich für sich sinnvolle Teile zerlegbar sein muss und dass für diese Teile das Entgelt extra vereinbart worden ist, z.b. Bauleistungen, Werkleistungen. Bei Teilleistungen richtet sich die Versteuerung nach dem In-Kraft-Treten der Steuersatzänderung: Abnahme oder Beendigung liegt vor dem (Steuersatz: 19% bzw. 7%) bzw. vor dem (Steuersatz 16% bzw. 5%). Ob Teilleistungen zu berücksichtigen sind bzw. es sich um eine Gesamtleistung handelt, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Unter Umständen kann eine rechtzeitige Änderung im Vertragswerk sinnvoll sein Bei langfristigen Projekten, die bis zum nicht abgeschlossen werden können, ist also die Vereinbarung von sogenannten Teilleistungen zu prüfen. Teilleistungen, die im Niedrigsteuerzeitraum abgeschlossen werden, sind bis zum abzurechnen (Rechnungsstellung). Beispiel: Ein Forschungsprojekt läuft von Juli 2019 bis Juni Hier ist es sinnvoll, das Projekt (wenn möglich) in Teilleistungen, Arbeitspakete, aufzuteilen und separat abzurechnen. Der Teil der Leistung, der in den Zeitraum vom bis zum fällt, wird mit 16% Umsatzsteuer abgerechnet und die Arbeitspakete, die vor dem bzw. nach dem beendet werden, mit 19% Umsatzsteuer. (Teil-) Zahlungen vor Leistungserbringung: Wenn Anzahlungen (spätere Schlussabrechnung folgt) oder Vorauszahlungen (keine Schlussabrechnung folgt) vor der eigentlichen Lieferung oder Leistung vereinnahmt werden, ändert dies nichts daran, dass für die Frage des Steuersatzes der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Leistung entscheidend ist. Anzahlungen, die vor dem mit den bisherigen Steuersätzen (19% bzw. 7%) vereinnahmt worden sind, werden über die Schlussrechnung glattgestellt, wenn die Leistungserbringung im Zeitraum bis erfolgt (Hinweis: somit 16% bzw. 5% - beachte richtige Darstellung in Schlussrechnung). Vorauszahlungen/-rechnungen, die vor dem vereinnahmt worden sind, können erst einmal mit dem bei der Rechnungsstellung geltenden Steuersatz (aktuell 19%) vorläufig versteuert und später dann über
4 - 4 - eine Rechnungskorrektur berichtigt werden (beachte: noch nicht endgültig geregelt). Bei endgültiger Leistungserbringung im Zeitraum bis kann daher eine Rückerstattung der 3% auf die bereits bis erhaltenen Zahlungen erreicht werden. Bei Leistungserbringung in 2021 sind die Vorauszahlungen bis nicht mehr anzupassen, da nach aktueller Rechtslage wieder der Steuersatz von 19% anzuwenden ist. Beachte: Bei Anzahlungen und Vorauszahlungen/-rechnungen, die nach dem und vor dem vereinnahmt werden, ist darauf zu achten, wann die eigentliche Lieferung oder Leistung erfolgen wird. Es bietet sich an, diese bereits mit dem zutreffenden Steuersatz zu versteuern. Zwischenergebnis: Mit Anzahlungen oder Vorausrechnungen lässt sich also der geringere Umsatzsteuersatz von 16% nicht sichern, wenn die Lieferung oder Leistung erst in 2021 erfolgt. Beachte: evtl. werden Sonderregelungen bei Gesetzbeschluss geregelt überprüfen u. ggf. ergänzen Gestaltungsmöglichkeit bei langlaufenden Projekten Beispiel Nachversteuerung ohne und mit vereinbarter Teilleistung: Grundfall: Schlussrechnung eines Forschungsprojekts erfolgt zum netto Abschlagsrechnung (1) bzw. Teilschlussrechnung (2) zum % Ust Am ist das Projekt beendet. (1) Berechnung mit Abschlagszahlung (ohne Teilleistung): netto Ust brutto (1) Abschlagszahlung 10/ Rest Nachzahlung in ( x19% x16%) Insgesamt bezahlte Umsatzsteuer:
5 - 5 - (2) Berechnung mit vereinbarter Teilleistung: (2) Teilschlussrechnung 10/ Rest Insgesamt bezahlte Umsatzsteuer: Durch die Vereinbarung von Teilleistungen wurden Umsatzsteuer gespart (insbesondere, wenn keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht). Teil 3: Weitere relevante Einzelthemen und Sonderfälle für die Universität Hohenheim 1. Dauerleistungen (Teilleistungen, Mietverträge (langfristig, kurzfristig)) 2. Telekommunikationsleistungen 3. Strom-, Gas- und Wärmelieferungen 4. Unrichtig bzw. unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer 5. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche wegen Steuersatzänderungen Veröffentlichung folgt am
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