Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung

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1 Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation und Umwelt International Recht und Fair Play

2 Inhaltsverzeichnis 1. Definitionen Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-Euro-Minijobs) Mehrere Beschäftigungen Sozialversicherung Lohnsteuer Bestandsschutz für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits 2012 bestanden Gleitzone von 450,01 bis 850 Euro (sogenannte Midijob) Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Saisonbeschäftigungen) Sozialversicherung Lohnsteuer Minijobs in Privathaushalten (haushaltsnahe Minijobs bis 450 Euro) Studenten, Auszubildende und Praktikanten Beschäftigung von Studenten Beschäftigung von Auszubildenden Beschäftigung von Praktikanten Arbeitsrecht Arbeitsvertrag Kündigungsschutz Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Lohnfortzahlung an Feiertagen Sonderzahlungen Urlaub...8 Seite 1

3 1. Definitionen Bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen unterscheidet man zwischen den sogenannten geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Mini-Job), 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen (Saisonbeschäftigungen), 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV den geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Minijobs in Privathaushalten (haushaltsnahe Minijobs), 8a SGB IV Die geringfügigen Beschäftigungen unterliegen besonderen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sonderregelungen. Sowohl Saisonbeschäftigungen als auch 450-Euro-Minijobs sind vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Zusätzlich ist der Minijob-Zentrale auch ein Beitragsnachweis zu übermitteln. Daneben besteht auch eine Melde- und Beitragspflicht bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Übrigen gelten auch für diese Beschäftigungsformen die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise die Regelungen zum Urlaub, zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und - beim Minijob zum Kündigungsschutz. 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-Euro-Minijobs) Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob) liegt vor, wenn sie: regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 450 Euro nicht übersteigt. Regelmäßig ausgeübte Beschäftigung: Entscheidend ist, dass die Beschäftigung nicht nur gelegentlich ausgeübt wird und damit nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftigten ist. Darauf, ob im Rahmen eines befristeten oder eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses gearbeitet wird, kommt es nicht an. Höhe des Arbeitsentgeltes Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung - welches am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist wurde die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Diese Grenze darf regelmäßig nicht überschritten werden. Regelmäßig bedeutet, dass zwar eine Jahres-Durchschnittsberechnung möglich ist, das Entgelt jedoch nur maximal zweimal im Jahr aufgrund unvorhergesehener Umstände jeweils über 450 Euro liegen darf (z. B. durch Krankheitsvertretung). Jedoch ist es ratsam, jedes Überschreiten der Verdienstgrenze mit der Minijob-Zentrale (siehe unten) abzuklären. Schwankt die Höhe des Arbeitsentgeltes im Laufe eines Kalenderjahres, ist ein Durchschnitt zu errechnen. Bleibt dieser unter 450 Euro, gilt dies als geringfügige Beschäftigung. Bei der Berechnung des Entgeltes werden nicht nur die laufenden Entgelte, sondern auch Sonderzahlungen mit berücksichtigt, sofern sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Dabei darf die Jahresgrenze von Euro (12 x 450 Euro) nicht überschritten werden. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber vorausschauend zu Beginn der Beschäftigung sowie bei jeder dauerhaften Veränderung des Arbeitsverhältnisses zu ermitteln Mehrere Beschäftigungen Minijob neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung Ein Minijob bis 450 Euro als Nebentätigkeit zu einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit ist zulässig, ohne dass dieser mit dem Haupteinkommen zusammen gerechnet wird. Der Minijob darf dabei allerdings nicht bei demselben Arbeitgeber wie der Haupttätigkeit ausgeübt werden. Sonst wird bereits der erste Minijob mit dem Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Jeder weitere 450-Euro-Minijob wird mit dem sozialversicherungspflichtigen Haupteinkommen zusammengerechnet und ist damit regelmäßig steuer- und sozialversicherungspflichtig (mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung). Seite 2

4 Mehrere 450-Euro-Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung Mehrere 450-Euro-Minijobs werden zusammengerechnet. Wird dabei die Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten, handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs die Versicherungspflicht tritt ein; das heißt das gesamte Arbeitsentgelt ist sozialversicherungspflichtig. Von der Zusammenrechnung ausgenommen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen (siehe unter 3.). Liegt das addierte Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850 Euro, sind die Regelungen für den erweiterten Niedriglohn- Sektor anzuwenden (sogenannte Gleitzone siehe unten). Da der Arbeitgeber für den Sozialversicherungsbeitrag haftet, sollte er sich vor Vertragsbeginn beim Arbeitnehmer erkundigen, ob noch weitere Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Zudem sollte eine entsprechende Meldepflicht im Arbeitsvertrag verankert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Erklärung des Minijobbers über weitere Beschäftigungen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Das gleiche gilt für die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen ist Sozialversicherung Das Beschäftigungsverhältnis ist für den Arbeitgeber sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss folgende pauschale Abgaben in Höhe von insgesamt maximal 30,99 Prozent entrichten: 15 Prozent Rentenversicherung (mit Aufstockungsoption des Arbeitnehmers) 13 Prozent Krankenversicherung (entfällt bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind) 2 Prozent Pauschsteuer, inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (bei Verzicht auf Besteuerung nach Individuellen Lohnsteuermerkmalen) 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage 0,7 Prozent Umlage (U1) zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) 0,14 Prozent Umlage (U2) zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft Die Arbeitgeberpauschale ist zu entrichten an die: Minijobzentrale Essen Telefon: (Service Center Cottbus) Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge sind ab den ersten Euro Arbeitslohn zu entrichten eine Mindestlohngrenze gibt es nicht. Der Beschäftigte ist von den Sozialabgaben grundsätzlich befreit. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Rentenversicherung. Bisher waren Minijobber rentenversicherungsfrei. Mit dem Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Niedriglohnbereich, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer zahlt als Eigenanteil die Differenz zwischen den Arbeitgeberanteil (15 Prozent) und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz (2013: 18,9 Prozent). Der Arbeitgeber behält diesen Eigenanteil vom Arbeitsentgelt ein und entrichtet ihn zusammen mit seinen Arbeitgeberabgaben an die Minijob- Zentrale. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist jederzeit auf Antrag möglich. Der Befreiungsantrag ist beim Arbeitgeber schriftlich zu stellen. Dieser wird vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen genommen. Eine Übersendung an die Minijob-Zentrale erfolgt nicht. Allerdings hat der Arbeitgeber die Befreiung innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags der Minijob- Zentrale mittels der Meldung zur Sozialversicherung (SV-Meldung) zu melden. Der Arbeitgeber zahlt dann nur noch seinen pauschalen Beitrag in Höhe von 15 Prozent. Lässt sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien, erwirbt er nicht die vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung hinzuweisen, besteht nicht. Seite 3

5 Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben, können sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie bleiben weiterhin versicherungspflichtig Lohnsteuer Der Lohnsteuerabzug kann individuell nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist vor allem für die Arbeitnehmer vorteilhaft, die überhaupt keine Lohnsteuer zu entrichten haben, weil der Freibetrag nicht überschritten wird. Daneben besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal zu erheben. Die Lohnsteuer kann entweder als ein einheitlicher zweiprozentiger Pauschsteuersatz oder als eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgezogen werden. Die Möglichkeit, den Lohnsteuerabzug mittels der einheitlichen Pauschsteuer von zwei Prozent des Arbeitsentgeltes durchzuführen, setzt allerdings voraus, dass für die Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die einheitliche Pauschsteuer wird vom Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale gezahlt. Hat der Arbeitgeber den gesetzlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent nicht zu entrichten, kann die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgeltes erhoben werden. Dies betrifft z. B. den Fall, dass der 450-Euro-Minijob wegen Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig bei der Krankenkasse zu melden ist. Die pauschale Lohnsteuer ist am das Finanzamt abzuführen Bestandsschutz für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits 2012 bestanden Beschäftigungsverhältnisse, die bereits 2012 bestanden und somit vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei waren, bleiben auch weiterhin versicherungsfrei. Dem Arbeitnehmer steht es jedoch frei, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und den Beitrag zur Rentenversicherung aufzustocken. Aber Achtung: Wird das regelmäßige Arbeitsentgelt nach dem 31. Dezember 2012 auf einen Betrag von mehr als 400,00 Euro, aber weniger als 450,01 Euro erhöht, tritt auch für das bestehende Beschäftigungsverhältnis die Rentenversicherungspflicht ein. Der Arbeitnehmer kann sich aber auch in diesem Fall auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber muss auf den Antrag das Eingangsdatum vermerken und diesen zu den Entgeltunterlagen nehmen Gleitzone von 450,01 bis 850 Euro (sogenannte Midijob) Arbeitsverhältnisse mit einem Einkommen zwischen 450,01 Euro und 850 Euro stellen im Bereich der Sozialversicherung einen Übergang vom Minijob zum regulären Arbeitsverhältnis dar (Niedriglohnsektor bzw. sogenannte Gleitzone). Eine zeitliche Begrenzung der Arbeitsstunden pro Woche gibt es nicht (mehr). Entscheidend ist, dass die Verdienstgrenze nicht überschritten wird. Durch Einführung der Gleitzone wird verhindert, dass mit Überschreiten des Schwellenwertes von 450 Euro die Versicherungsbeiträge beim Arbeitnehmer plötzlich ansteigen. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben steigen daher linear von ca. vier Prozent (bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro) bis auf den vollen Betrag von ca. 20 Prozent (bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 850 Euro) an. Der Arbeitgeber muss in der Gleitzone hingegen den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zahlen (derzeit ca. 20 Prozent). Für Beschäftigte, die schon vor dem 1. Januar 2013 ein regelmäßiges Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450,00 Euro erzielt haben, verbleibt es grundsätzlich für eine Übergangszeit (bis 31. Dezember 2014) bei der Gleitzonenregelung sie sind versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Allerdings können Sie sich durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen. Die Erklärung ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und von ihm melde- und beitragsrechtlich umzusetzen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist erst nach dem 31. Dezember 2014 möglich. Seite 4

6 Da die Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone grundsätzlich versicherungspflichtig sind, sind die jeweiligen Krankenkassen für die Meldung der Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig. Die Besteuerung erfolgt in der Gleitzone nach Lohnsteuerkarte. 3. Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Saisonbeschäftigungen) Als kurzfristige Beschäftigung gilt eine Tätigkeit, die: vertraglich oder nach ihrer Eigenart auf längstens zwei Monate oder - bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche - auf maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt Begrenzung auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage: Die Beschäftigung kann ihrer Eigenart nach begrenzt sein oder aufgrund vertraglicher Regelung (Beispiele: Aushilfe als Urlaubsvertretung, auf längstens ein Jahr befristeter Rahmenarbeitsvertrag etc.). Eine kalenderjahrüberschreitende kurzfristige Beschäftigung ist möglich Voraussetzung ist allerdings, dass sie von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. Wird der Minijob an mindestens fünf Tagen pro Woche ausgeübt, ist von dem Zwei-Monats-Zeitraum auszugehen. Wird der Arbeitnehmer an weniger als fünf Tagen pro Woche beschäftigt, ist auf den Zeitraum von 50 Tagen abzustellen. Bei der Prüfung, ob die Zeiträume (zwei Monate bzw. max. 50 Arbeitstage) überschritten sind, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgenden kurzfristigen Minijobs- ohne Berücksichtigung der dabei erzielten Arbeitsentgelte - zusammenzurechnen. Ein kurzfristiger Minijob liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses (über ein Jahr hinaus) oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird, selbst wenn an höchstens 50 Arbeitstagen pro Jahr gearbeitet wird. Keine berufsmäßige Ausübung bei Arbeitsentgelt über 450 Euro Selbst wenn der zeitliche Umfang zwei Monate bzw. 50 Tage nicht überschreitet, liegt keine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, sofern die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro überschreitet. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung unter anderem dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. Lebensstandards bestimmt sein. Keine Berufsmäßigkeit liegt z. B. vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung von bei Studenten, Schülern, Hausfrauen oder neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird (anders z. B. Arbeit als Nachtschwester im Krankenhaus an vier Tagen pro Monat; zeitlicher Umfang: nur 48 Tage pro Jahr, aber berufsmäßig ausgeübt) Sozialversicherung Die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind innerhalb der sozialversicherungsrechtlichen Grenzen sozialabgabefrei (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Für den Arbeitgeber fallen somit auch keine Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung an. Dies gilt auch, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübt wird. Der Arbeitgeber muss allerdings Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (Mutterschaft und ggf. Krankheit) sowie die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale abführen. Das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden (Kontakt siehe oben unter 2.2.). Seite 5

7 3.2. Lohnsteuer Der Arbeitslohn aus einer kurzfristen Beschäftigung ist uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig. Neben dem Lohnsteuerabzug gemäß Lohnsteuerkarte besteht die Möglichkeit, den kurzfristen Minijob ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte pauschal mit 25 Prozent des Arbeitslohnes zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu versteuern. Voraussetzung für die pauschale Besteuerung ist allerdings, dass der kurzfristig Beschäftigte nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist und sein Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 12 Euro pro Stunde und 62 Euro pro Tag nicht überschreitet. Sollte die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich sein, entfällt allerdings die Begrenzung des maximalen Lohns von 62 Euro je Arbeitstag. Die Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent ist an das Finanzamt abzuführen. 4. Minijobs in Privathaushalten (haushaltsnahe Minijobs bis 450 Euro) Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt ( haushaltsnaher Minijob ) liegt vor, wenn die Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (z. B. Kochen, Putzen, Kinderbetreuung etc.) Grundsätzlich gelten für die sogenannte haushaltsnahen Minijobs die allgemeinen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung, allerdings mit folgenden Besonderheiten: Werden Mini-Jobs im Haushalt ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber eine geringere Abgabenpauschale von maximal 14,44 Prozent. Sie setzt sich zusammen aus: 5 Prozent Rentenversicherung 5 Prozent Krankenversicherung 2 Prozent Steuern 0,84 Prozent Umlagen zur Arbeitgeberversicherung 1,5 Prozent Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitnehmer im haushaltsnahen Bereich mit einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro sind ab dem 1. Januar 2013 rentenversicherungspflichtig. Die Haushaltshilfe trägt die Differenz zwischen dem vollen Rentenversicherungsbeitrag und dem Arbeitgeberanteil. Sie können sich allerdings hiervon befreien lassen. Der haushaltsnahe Minijob (nur einer!) wird mit einem bestehenden Haupteinkommen nicht zusammengerechnet. Steuererleichterungen für den Arbeitgeber Private, die Haushaltshilfen beschäftigen, können Aufwendungen hierfür steuerlich absetzen. 35 a Einkommenssteuergesetz (EStG) sieht folgende Steuererleichterungen vor: Bei Beschäftigung eines Minijobbers im Privathaushalt können 20 Prozent der Aufwendungen höchstens jedoch 510 Euro im Jahr steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Haushaltshilfen oder haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen höchstens jedoch Euro im Jahr bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ist ein Zwölftel vom Höchstbetrag in Abzug zu bringen. Bei getrennter Veranlagung stehen Eheleuten grundsätzlich jeweils nur die Hälfte des Betrages zu; zwei Alleinstehende, die zusammen in einem Haushalt leben, können den Höchstbetrag nur einmal beanspruchen. Seite 6

8 Die Meldung für Beschäftigte im Privathaushalt erfolgt über das vereinfachte Melde- und Beitragsverfahren, das Haushaltscheckverfahren. Der Haushaltsscheck ist über die Minijob-Zentrale abrufbar ( und bildet die Grundlage für die Berechnung der Beiträge, Umlagen und Steuern. Die Berechnung, den Einzug der Abgaben und die Meldung zur Unfallversicherung übernimmt dann die Minijob-Zentrale. 5. Studenten, Auszubildende und Praktikanten 5.1 Beschäftigung von Studenten Sofern Studenten Beschäftigungen ausüben, die sich im Rahmen der Geringfügigkeitsregelungen bewegen (geringfügig entlohnte Beschäftigung bzw. geringfügig kurzfristige Beschäftigung), gelten keine Besonderheiten. Das heißt für diese Beschäftigungen finden grundsätzlich die Minijob-Regelungen Anwendung. Im Übrigen ist zu prüfen, ob für den Studenten aufgrund des sogenannte Werkstudentenprivilegs ( 6 Abs.1 Nr.3 SGB V) Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung eintritt. Hinsichtlich der Rentenversicherung ist der ordentlich Studierende, der neben dem Studium eine Beschäftigung ausübt, wie alle Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig; es sei denn, es liegt eine versicherungsfreier Minijob vor. Der Arbeitgeber kann die Einkünfte des Studenten entweder individuell nach Lohnsteuerkarte oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer versteuern. 5.2 Beschäftigung von Auszubildenden Die vorstehenden sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für "geringfügig entlohnte Beschäftigte" (pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Gleitzonenregelung) gelten für Auszubildende nicht. Ab dem ersten Euro tritt volle Versicherungspflicht ein, wobei der Arbeitgeber bis zur Höhe der "Geringverdienergrenze" beide Beitragsanteile zu übernehmen hat. Erst oberhalb dieser Grenze trägt jeder seinen Beitragsanteil selbst. Die Geringverdienergrenze liegt bei 325 Euro. Da es sich bei diesen Beiträgen nicht um Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt, sondern um Beiträge für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, sind die jeweiligen Krankenkassen für die Meldungen zur Sozialversicherung und zum Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig. 5.3 Beschäftigung von Praktikanten Ist das Praktikum in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen ist (vorgeschriebenes Praktikum), wird dieses im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Der Praktikant unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht die Höhe des Arbeitsentgeltes ist dabei unerheblich. Hingegen sind Personen, die ein vorgeschriebenes Praktikum während eines Studiums absolvieren, für die Dauer des Praktikums sozialversicherungsfrei. Da bei nicht vorgeschriebenen Praktika während des Studiums keine Verpflichtung zur Ableistung besteht, werden diese auch nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Für nicht vorgeschriebene Praktika kommen somit die Minijob-Regeln zur Anwendung. Aufgrund gesetzlicher Regelung sind die Arbeitgeber aber ausdrücklich nicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung verpflichtet. 6. Arbeitsrecht Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben (450-Euro-Minijob, kurzfristiger Minijob) gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie unterliegen daher grundsätzlich den gleichen Rechten wie Vollzeitbeschäftigte. Dabei sind insbesondere folgende arbeitsrechtliche Grundsätze zu beachten: Seite 7

9 6.1 Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Nach dem Gesetz über der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachweisG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses niederzulegen, diese Niederschrift zu unterschreiben und dem Arbeitgeber auszuhändigen. Dies gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Aushilfen, die nur vorübergehend von höchstens einem Monat eingestellt werden. 6.2 Kündigungsschutz Teilzeitbeschäftigte sind bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach dem Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen. Entscheidend dafür ist deren Arbeitsumfang. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden, sind sie mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren, zählen also als halbe Arbeitnehmer. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden sind sie mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt für Minijobber der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies betrifft sowohl die allgemeinen Kündigungsvorschriften nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als auch die besonderen Kündigungsschutzvorschriften nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und die Regelungen für Schwerbehinderte (Sozialgesetzbuch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). 6.3 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Auch geringfügig Beschäftigte haben im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen Bestand hat. Arbeitgeber, die in der Regel bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen (ohne Auszubildende und geringfügig Beschäftigte) können gegebenenfalls an einem Ausgleichsverfahren teilnehmen. Der Erstattungsanspruch ist bei den Krankenkassen geltend zu machen. 6.4 Lohnfortzahlung an Feiertagen Ein Arbeitgeber muss nur Feiertagslohn zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte an diesem Feiertag aufgrund seines Arbeitsvertrages hätte arbeiten müssen (Lohnausfallprinzip). 6.5 Sonderzahlungen Geringfügig Beschäftigte sind wie alle Teilzeitbeschäftigten den Vollzeitarbeitnehmern gleichgestellt. Wenn ein Arbeitgeber zusätzliche Leistungen (z. B. Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Altersvorsorge, Beihilfe, Jubiläumszuwendungen, Zulagen, Zuschläge, Fahrtkosten, Verheiratetenzuschlag oder Prämien) zahlt, hat auch ein geringfügig Beschäftigter Anspruch auf diese Leistungen, allerdings nur in anteiliger Höhe. Werden geringfügig Beschäftigte von Sonderleistungen ausgeschlossen, verstößt dies gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung und ist unwirksam. Zu beachten ist, dass durch die Zahlung von Gratifikationen die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten werden kann und Sozialversicherungspflicht eintritt. 6.6 Urlaub Geringfügig Beschäftigten steht auch bei nur geringem Umfang ihrer Arbeitszeit (bezahlter) Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage, bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag ergeben. Sind geringfügig Beschäftigte nicht jeden Tag, sondern nur an einzelnen festgelegten Tagen in der Woche tätig sind, wird der Urlaubsanspruch entsprechend dem Verhältnis Anzahl der Arbeitstage einer Vollzeitkraft zur Anzahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft gekürzt. Seite 8

10 Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet am Montag, Dienstag und Mittwoch je von 8:00 bis 12:00 Uhr. Sie hat auf Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes (24 Urlaubstage bei 6-Tage-Woche) Anspruch auf 24 : 6 x 3 = 12 Werktage Urlaub Gewährt der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern höhere Urlaubsansprüche dürfen Minijobber aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden. Ihnen steht dann auch ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu. Haftung Die Publikation der IHK Halle-Dessau dient nur der allgemeinen Information und nicht der Beratung in konkreten Fällen. Die IHK Halle-Dessau ist bemüht, für die Richtigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen zu sorgen. Für die Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Informationen wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Haftung für den Inhalt der Informationen wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformation handelt. Seite 9

11 Gesamtübersicht Merkblätter: Geschäftsfeld Recht und Fair Play (Stand: November 2013) Außergerichtliche Streitbeilegung (Dok.-Nr ) Befristete Arbeitsverträge (Dok.-Nr. 2787) Compliance im Unternehmen (Dok.-Nr ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsrecht (Dok.-Nr. 8777) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Zivilrecht (Dok.-Nr. 8778) Das gerichtliche Mahnverfahren (Dok.-Nr. 3477) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (Dok.-Nr. 9256) Die Firma und andere Unternehmenskennzeichen (Dok.-Nr. 5764) Geldwäscheprävention bei Unternehmen Mitwirkungspflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz (Dok.-Nr. 8359) Gerichtzweige und Instanzen ein Fahrplan für die deutsche Gerichtslandschaft (Dok.-Nr ) Gewerbeuntersagung Hinweise zur Vermeidung und zum Verfahren (Dok.-Nr. 3917) Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (Dok.-Nr. 2794) Kaufmännische Handelsgeschäfte (Dok.-Nr. 8327) Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung (Dok.-Nr ) Neue Pflichtangaben für Rechnungen (Dok.-Nr. 5780) Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler (Dok.-Nr. 2393) Neue Regeln für Versicherungsvermittler und berater (Dok.-Nr. 2395) Pflegezeitgesetz (Dok.-Nr. 2804) Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen mit Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (Dok.-Nr. 5792) Pflichten einer Limited (Dok.-Nr. 2806) Praktika Was Arbeitgeber wissen müssen (Dok.-Nr. 2807) Reform der Insolvenzordnung zum 1. März 2012: Was Unternehmen und deren Gläubiger wissen müssen (Dok.-Nr. 8774) Rundfunkgebühren für internetfähige PC (Dok.-Nr. 2808) Rundfunkgebührenordnung ab 2013 (Dok.-Nr. 8329) Sachverständigenverzeichnis (nur über Internet; Dok.-Nr. 2422) Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Dok.-Nr. 2811) Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau (Dok.-Nr. 3318) Sperrungen oder Verkehrseinschränkungen von Straßen (Dok.-Nr. 9837) Steuerschuldumkehr bei Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (Dok.-Nr. 8849) Teilzeitarbeit (Dok.-Nr. 2813) Umgang mit säumigen Schuldnern (Dok.-Nr. 3476) Verhalten bei Unternehmenskrisen (Dok.-Nr. 3832) Verträge im Geschäftsleben (Dok.-Nr. 2816) Zahlungsausfälle vermeiden (Dok.-Nr. 3475) Seite 10

12 IMPRESSUM 2013 bei Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße Halle (Saale) Internet: info@halle.ihk.de Redaktion: Geschäftsfeld Recht und Fair Play Heike Sommer Tel Fax: Stand: März 2013 Seite 11

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