SchiedsamtsZeitung 58. Jahrgang 1987, Heft 11 Online-Archiv Seite 165a-169 Organ des BDS
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- Fritz Schuler
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1 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ( ZPO) Hans Ulrich Borchert, Richter am Amtsgericht Mit diesem Thema greife ich Fragen auf, die mir in Seminaren von Schiedsmännern zu diesem Punkt gestellt worden sind und die mir Veranlassung bieten, insoweit einmal einen kleinen Überblick zu geben. Allgemeines zur Zwangsvollstreckung Der Schiedsmann wird sicherlich in der Praxis gelegentlich von Parteien gefragt werden, was denn nun zu geschehen habe, wenn der Gegner den Vergleich nicht einhalte oder zu ihm kommen, wenn dieser Fall bereits eingetreten ist. Aus einem vor dem Schiedsmann geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt. Dazu bedarf es der Erteilung der Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung), die durch das zuständige Amtsgericht zu erfolgen hat. An dieses hat der Schiedsmann auch wendet sich eine Partei mit einem entsprechenden Begehren an ihn zu verweisen. Was geschieht aber nun in der Praxis? 1. Verhältnismäßig einfach geht die Zwangsvollstreckung vonstatten, wenn es um die Vollstreckung von Geldforderungen oder Herausgabeansprüchen aus einem Vergleich geht. Hier kann unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs von der Partei der Gerichtsvollzieher beauftragt werden. 2. Komplizierter wird es indessen, wenn es nicht um Geldforderungen geht, sondern die übernommene Verpflichtung in einer Handlung oder Unterlassung besteht. Dies soll das Hauptthema dieses Beitrages sein. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen Die Zwangsvollstreckung wegen vertretbarer und unvertretbarer Handlungen Die Zwangsvollstreckung gestaltet sich verschieden, je nach dem, ob die vorzunehmende Handlung vertretbar ist oder nicht. Vollstreckung vertretbarer Handlungen ( 887 ZPO) Vertretbare Handlungen sind solche, die von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können; mit anderen Worten: Wenn es vom Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleich ist, ob der ihm geschuldete Erfolg durch den Schuldner oder einen Dritten herbeigeführt wird. Hierzu zählen grundsätzlich die Errichtung und Entfernung von Bauten, wie die Beseitigung eines Überbaues, die Instandsetzung einer Altenteilerwohnung oder die Entfernung eines Haustieres aus Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5
2 der Wohnung. Das Gericht kann in diesem Fall auf Antrag den Gläubiger ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen (oder auch selbst vorzunehmen) und den Schuldner verurteilen, die entstehenden Kosten vorauszuzahlen. Die Entscheidung trifft der Richter nach Anhörung des Schuldners. Beispiel: B hat sich in einem umfassenden Vergleich vor dem Schiedsmann u. a. dazu verpflichtet, an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des A seiner nachbarrechtlichen Einfriedungspflicht durch Setzen eines (ortsüblichen) Jägerzaunes nachzukommen. Nachdem einige Zeit verstrichen ist, ohne dass der B irgendwelche Arbeiten ausführt, fordert A den B auf, nunmehr den Zaun zu setzen. B rührt sich nicht. Was muss A tun? A muss sich mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches zum Amtsgericht begeben und unter Vorlage des Vergleichs beantragen, ihn den A zur Vornahme der Handlung, die er genau bezeichnen muss (nämlich hier: Setzen eines Jägerzaunes) zu er-mächtigen und den B zur Vorauszahlung von 500, DM Kosten zu verurteilen. Zweckmäßig ist es in einem solchen Fall, wenn A sogleich einen Kostenvoranschlag über die Höhe der durch das Setzen eines Jägerzaunes entstehenden Kosten vorlegen kann. Der Richter wird diesen Antrag dem B zustellen und ihn auffordern, sich dazu binnen einer Frist von 10 Tagen zu äußern. Äußert B sich nicht oder enthält seine etwaige Äußerung nichts, was dem Erlass einer Entscheidung entgegenstünde (grundsätzlich könnte dies ohnehin nur der Einwand der Erfüllung sein), so wird der Richter einen folgenden Inhalts erlassen: wird der A aufgrund des vollstreckbaren Vergleiches vor dem Schiedsmann S vorn 10. August 1987 ermächtigt, auf Kosten des B entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Jägerzaun zu errichten. Der B wird verurteilt, dem A die durch die Vornahme der bezeichneten Handlung entstehenden Kosten vorauszubezahlen. Der Betrag dieser Kosten wird auf 500, DM festgesetzt. Der B trägt die Kosten dieses Verfahrens. Dieser wird dem B zugestellt und eine vollstreckbare Ausfertigung dem A übersandt. Nunmehr kann A ans Werk gehen und entweder selbst den Jägerzaun errichten oder eine Firma mit diesen Arbeiten beauftragen. Dabei muss der B nunmehr das Betreten seines Grundstückes durch den A bzw. die von diesem beauftragten Arbeiter dulden. Denkbar ist nun aber immerhin, dass der A dem B oder den Arbeitern das Betreten des Grundstückes verweigert, indem er mit seinem Rottweiler sein Grundstück bewacht. Dann darf der A zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5
3 hinzuziehen (g 892 ZPO). Wenn auch dieser Angst vor dem Rottweiler hat, so kann er um die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. Das ergibt sich aus 758 III ZPO. Die Zwangsvollstreckung wegen unvertretbarer Handlungen (S 888 ZPO) Unvertretbare Handlungen sind solche, die ein Dritter nicht vornehmen darf oder kann, oder nicht so vornehmen kann, wie es dem Schuldner möglich ist. Zu denken ist hier insbesondere an die Fälle, in denen jemand verurteilt worden ist oder sich verpflichtet hat, Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen oder den Widerruf einer Behauptung zu erklären. In diesen Fällen kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Vornahme der Handlung ohne vorherige Androhung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder sogleich durch Zwangshaft angehalten werden. Auch hier ist zur Entscheidung stets der Richter berufen, der den Schuldner zwingend anhören muss. Beispiel. Während des Streites um die Einfriedungspflicht hatte der B den A auch in übler Weise beschimpft. Dem Streit hatten interessiert die Nachbarn C, D und E zugehört. In ihrer Gegenwart hatte der B erklärt, der A sei ein ausgemachter Betrüger, der ja auch schon wegen Betruges eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt habe, was wie B wusste nicht stimmte. Dem Schiedsmann war es gelungen, A und B auch insoweit zu vergleichen. Dabei hatte der A bei der Abfassung des Wortlautes des Vergleiches darauf bestanden, dass B gegenüber den Nachbarn C, D und E die gefallene Äußerung schriftlich widerrufen sollte. Damit war der B auch einverstanden gewesen. Als A nach einiger Zeit bei den Nachbarn C, D u. E insoweit nachfragte, erfuhr er, dass B sich bisher schriftlich nicht zu einem Widerruf bequemt hatte. Als er ihn daraufhin noch einmal aufforderte, seiner übernommenen Verpflichtung nachzukommen, äußerte sich B nicht und widerrief auch nicht. Was muss A tun? Auch hier muss A wiederum mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches sich zum Amtsgericht bemühen und dort unter Vorlage des Vergleiches beantragen, gegen den B ein Zwangsgeld festzusetzen. Diesen Antrag muss der Richter dem B zustellen und ihn gleichfalls auffordern, sich binnen einer bestimmten Frist dazu zu erklären. Angenommen, der B äußert sich nicht, wird der Richter sodann folgendes beschließen: In dem vollstreckbaren Vergleich vor dem Schiedsmann S vom 10. August 1987 hat der B sich verpflichtet, gegenüber den Nachbarn C, D u. E die von ihm aufgestellte Behauptung, der A habe eine mehrjährige Haftstrafe wegen Betruges verbüßt, zu widerrufen. Zur Erzwingung dieser Handlung wird auf Antrag des A gegen den B ein Zwangsgeld Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5
4 in Höhe von 500, DM festgesetzt. Der B kann den Verfall des Zwangsgeldes bis zur Beitreibung durch Erfüllung des Vergleiches abwenden. Der B trägt die Kosten des Verfahrens. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen Auch dieser ist dem B zuzustellen und eine vollstreckbare Ausfertigung dem A zu übersenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5, DM, höchstens , DM. Die Zwangshaft darf längstens 6 Monate dauern. Zwangsgeld und -haft sind nur alternativ, nicht nebeneinander zugelassen. Es steht dem A nunmehr frei, die Vollstreckung des es einzuleiten, indem er sie beantragt. Das ist allerdings dann nicht mehr zulässig, wenn der B inzwischen die Handlung vornimmt, also die Widerrufsschreiben an die drei Nachbarn verfasst. Das Zwangsmittel wird nur auf Antrag des A vollstreckt, nicht etwa von Amts wegen. Das Zwangsgeld selbst steht nicht etwa wie viele fälschlich glauben dem Gläubiger zu, sondern es fällt der Staatskasse zu, an die der mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher sie abzuliefern hat. Zweckmäßig ist es, in den sogleich aufzunehmen, dass für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann (etwa weil bei dem B nichts zu vollstrecken ist) Zwangshaft angeordnet wird. Möglich ist es auch, statt der Festsetzung von Zwangsgeld sogleich Zwangshaft zu bestimmen. Zwangsvollstreckung wegen verbotenen Zuwiderhandelns Von den beiden bislang beschriebenen Fällen der Zwangsvollstreckung ist der Fall zu unterscheiden, dass der Schuldner der Verpflichtung zuwider handelt, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden ( 890 ZPO). Die Abgrenzung zur Handlungsvollstreckung nach 887, 888 ZPO kann im Einzelfalle durchaus problematisch sein. In Betracht kommen für die Vollstreckung nach 890 ZPO insbesondere Fälle, in denen das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird oder Fälle von Immissionen nach 906 BGB. Handelt der Schuldner einer fortdauernden Pflicht zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann der Gläubiger einen des Prozeßgerichts I. Instanz erwirken, durch den er wegen einer jeden Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder sogleich zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt wird. Hier handelt es sich im Gegensatz zu der Vollstreckung nach 888 ZPO um eine Art Bestrafung, so dass ihrem Ausspruch eine Strafandrohung vorausgehen muss. Zugleich setzt sie ein Verschulden des Schuldners voraus. Beispiel: A und B haben darum gestritten, wem von beiden das Recht zusteht, ein Stück Garten zu bewirtschaften. In einem Vergleich vor dem Schiedsmann hat B sich Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5
5 verpflichtet, den dem A zustehenden Garten nicht zu betreten, zu bearbeiten oder ihn ansonsten im Besitz zu stören. Gleichwohl kommt B diesem Vergleich nicht nach. A muss sich auch hier unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs zum Amtsgericht begeben und beantragen, dem B zunächst für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Vergleich übernommenen Pflichten ein Ordnungsgeld anzudrohen. Der B ist zu diesem Antrag zu hören, was in der Form geschieht, dass ihm eine Antragsabschrift übersandt wird. Sodann erlässt das Gericht einen folgenden Inhalts: Durch den vollstreckbaren Vergleich vor dem Schiedsmann S vom 10. August 1987 bat sich der B verpflichtet, es zu unterlassen, den Garten hinter dem Hause des A zu betreten, zu bearbeiten oder den A sonst im Besitz des Gartens zu stören. Auf Antrag des A wird dem B ein Ordnungsgeld (von bis) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft (von bis)* angedroht. Kommt der B nunmehr nach Zustellung dieses Androhungsbeschlusses gleichwohl den übernommenen Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht nach, kann der A nunmehr Festsetzung des Ordnungsgeldes beantragen. Dazu muss er vortragen und gegebenenfalls auch Beweis antreten dafür, dass der B wiederum den Garten betreten hat. Auch dieser Antrag wird dem B zugestellt, um ihm die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern und gegebenenfalls eigene Beweismittel zu benennen. Bestreitet er die Behauptungen des A, wird das Gericht nicht umhin können, Beweis zu erheben. Je nach Ausgang der Beweisaufnahme wird dann entweder der Antrag des A zurückgewiesen oder es wird ein erlassen, durch den dem B wegen Zuwiderhandlung gegen den Vergleich ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft auferlegt wird, die natürlich der Höhe nach in diesem dann jeweils bestimmt sein muss. Das Mindestmaß des Ordnungsgeldes beträgt 5, DM, das Mindestmaß der Ordnungshaft 1 Tag, während das Höchstmaß des Ordnungsgeldes ,- DM und die Höchstdauer der Ordnungshaft 6 Monate für eine Zuwiderhandlung beträgt, 2 Jahre insgesamt. Erwähnenswert erscheint noch, dass im Gegensatz zu dem Verfahren nach 888 ZPO das Ordnungsgeld von Amts wegen vollstreckt wird, es also hier nicht eines gesonderten Antrages der Partei bedarf. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5
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