Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV -"

Transkript

1 Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Deutschhausplatz 1, Mainz Postfach 27 05, Mainz Telefon 06131/ Telefax 06131/ info@kav-rp.de Homepage Rundschreiben Nr. 28/ Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) 1.1 Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall 1.2 Forderungsübergang bei Dritthaftung 1.3 Info-Veranstaltungen 1.4 Stufenlaufzeit (Berichtigung) 1.5 Vollstreckungsdienstzulage 2. Tarifvertrag zur Überleitung (TVÜ-VKA) 2.1 Stufenaufstieg der Arbeiter ( 7) 2.2 Überleitung bestimmter Arbeiter ( 33) 3. Bezirkstarifvertrag für Hausmeister 4. Entgeltgruppe 1 5. Fahrtkosten für Auszubildende 6. Befristung bei älteren Arbeitnehmern ( 14 Abs. 3 TzBfG)

2 1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) 1.1 Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall Der TVöD enthält keine Nachfolgeregelung zu 37a BAT und 35 BMT-G. Dies beruht - gemäß dem Ziel des Abbaus der Regelungsdichte - darauf, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in 5 eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift enthält. Diese gilt ergänzend zu 22 TVöD. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen ( 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Sofern der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit in Einzelfällen Gebrauch macht, ist die Beteiligung des Personal-/Betriebsrats nicht erforderlich. Trifft der Arbeitgeber allerdings eine generelle Anordnung über die frühere Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 LPersVG und des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. (Az.: und 621)

3 1.2 Forderungsübergang bei Dritthaftung Der TVöD enthält keine Nachfolgeregelung zu 38 BAT und 36 BMT-G. Dies beruht darauf, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) inhaltsgleiche Vorschriften enthält. Soweit 22 TVöD keine Regelungen zum Entgelt im Krankheitsfall trifft, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. 38 Abs. 1 bis 3 BAT und 36 Abs. 1 bis 3 BMT-G entsprechen inhaltlich 6 EFZG. 38 Abs. 4 BAT und 36 Abs. 4 BMT-G entsprechen inhaltlich 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EFZG. In entsprechenden Fällen gelten deshalb ab 1. Oktober 2005 unmittelbar die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen. (Az.: und 621)

4 1.3 Info-Veranstaltungen Unser Verband beabsichtigt, im Februar 2006 Informationsveranstaltungen für seine Mitglieder zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) durchzuführen. Die Veranstaltungen sollen in Mainz stattfinden, und zwar am Donnerstag, 9. Februar 2006, Mittwoch, 15. Februar 2006, Donnerstag, 16. Februar 2006, Dienstag, 21. Februar 2006, Mittwoch, 22. Februar Einladungen werden verschickt, sobald die genauen Räumlichkeiten sowie Beginn und Ende der Veranstaltungen feststehen. (Az.: 312/3)

5 1.4 Stufenlaufzeit (Berichtigung) In unserem Rundschreiben Nr. 26 vom (Punkt 1.4) haben wir Ausführungen zur Stufenlaufzeit gemacht und hierzu drei Beispiele gebildet. In Beispiel 3 muss es in der letzten Zeile statt 2016 richtig 2015 heißen. Das Beispiel 3 lautet demnach korrekt wie folgt: Beispiel 3: Der aufgrund des Sonderurlaubs ab 1. Dezember 2011 in Entgeltgruppe 7 Stufe 2 zurückgestufte Beschäftigte nimmt ab 1. April 2012 nochmals zwei Jahre unbezahlten Sonderurlaub, für den der Arbeitgeber kein dienstliches Interesse anerkannt hat. Der Sonderurlaub endet am 31. März Die Unterbrechung ist anwartschaftserhaltend (Unterbrechung bis zu einer Dauer von drei Jahren). Der Beschäftigte wird ab 1. April 2014 der Entgeltgruppe 7 Stufe 2 zugeordnet. Da er bereits vier Monate in dieser Stufe zurückgelegt hat, wird er nach weiteren 20 Monaten, also am 1. Dezember 2015, der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 zugeordnet. (Az.: )

6 1.5 Vollstreckungsdienstzulage In unserem Rundschreiben Nr. 24 vom (Punkt 1.6) haben wir darauf hingewiesen, dass ab 1. Oktober 2005 im Geltungsbereich des TVöD ein Anspruch auf Zahlung einer Vollstreckungsdienstzulage nicht mehr besteht. Dies ist eine Folge der Lösung vom Beamtenrecht, auf die sich die Tarifvertragsparteien zu Beginn des Reformprozesses als eines der wesentlichen Ziele der Neugestaltung des Tarifrechts verständigt haben. Wie in unserem vorgenannten Rundschreiben ausgeführt, handelt es sich bei der Vollstreckungsdienstzulage, die bis zum 30. September 2005 auf der Grundlage von 33 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BAT gezahlt worden ist, um eine Leistungszulage, die gleichzeitig eine Aufwandsentschädigung darstellt. In Anbetracht dieser Zulagenfunktion erheben wir keine Bedenken, wenn in begründeten Einzelfällen über den 30. September 2005 hinaus in Anlehnung an die Vollstreckungsvergütungsverordnung Leistungszulagen oder Leistungsprämien als übertarifliche Leistung gewährt werden. Ab 1. Januar 2007 besteht insoweit eine tarifrechtliche Grundlage ( 18 TVöD). (Az.: b und )

7 2. Tarifvertrag zur Überleitung (TVÜ-VKA) 2.1 Stufenaufstieg der Arbeiter ( 7) Die Stufenzuordnung der Arbeiter ist in 7 TVÜ-VKA geregelt. Grundsätzlich erfolgt die Stufenzuordnung nach der bis zum 30. September 2005 zurückgelegten Beschäftigungszeit ( 6 BMT-G). Dabei wird unterstellt, dass die Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigungszeit gegolten hätte ( 7 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). Beispiel 1: Ein Arbeiter ist seit dem 1. Juli 1998 beschäftigt. Sein Monatstabellenlohn beträgt im September ,35 Euro (Lohngruppe 6a Stufe 4). Er wird demzufolge am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Sein Vergleichsentgelt liegt zwischen den Stufen 3 und 4. Wenn die Entgelttabelle bereits seit dem 1. Juli 1998 gegolten hätte, hätte dieser Beschäftigte bereits nach sechs Jahren die Stufe 4 erreicht. Er wird demzufolge der Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 zugeordnet und erhält Euro. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich in diesen Fällen nach den Regelungen des TVöD ( 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Da die unter 7 Abs. 1 TVÜ-VKA fallenden Beschäftigten unmittelbar der Entgelttabelle zugeordnet sind, spielt ab 1. Oktober 2005 die Beschäftigungszeit ( 6 BMT-G) für den weiteren Stufenaufstieg keine Rolle mehr. Maßgebend sind vielmehr die Regelungen in 16 Abs. 3 TVöD. Fortsetzung Aufgrund seiner Beschäftigungszeit würde der Arbeiter die Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 Beispiel 1: bereits am 1. Juli 2008 erreichen. Da sich der weitere Stufenaufstieg jedoch nach den Regelungen des TVöD richtet, wird die Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 erst am 1. Oktober 2009 und die Stufe 6 am 1. Oktober 2014 erreicht. Liegt das Vergleichsentgelt des Arbeiters über dem Tabellenbetrag, der sich ergeben würde, wenn die Zuordnung ausschließlich aufgrund der zurückgelegten Beschäftigungszeit erfolgt, wird der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet ( 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA). Beispiel 2: Ein Arbeiter ist seit dem 1. Juli 1996 beschäftigt. Sein Monatstabellenlohn beträgt im September ,49 Euro (Lohngruppe 6a Stufe 5). Er wird demzufolge am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Sein Vergleichsentgelt liegt zwischen den Stufen 4 und 5. Wenn die Entgelttabelle bereits seit dem 1. Juli 1996 gegolten hätte, wäre der Beschäftigte der Stufe 4 zuzuordnen, da er die für die Stufe 5 erforderliche zehnjährige Beschäftigungszeit erst am 1. Juli 2006 erreicht hätte. Er wird deshalb einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet und erhält 2.166,49 Euro. Der nächste Stufenaufstieg, nämlich aus der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere Tabellenstufe, richtet sich nach der Beschäftigungszeit ( 7 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA).

8 Fortsetzung Aufgrund seiner Beschäftigungszeit würde der Arbeiter die Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 Beispiel 2: bereits am 1. Juli 2006 erreichen. Er erhält demzufolge ab diesem Zeitpunkt (und nicht erst ab 1. Oktober 2007) Euro (Entgeltgruppe 6 Stufe 5). Der weitere Stufenaufstieg richtet sich sodann nicht mehr nach der Beschäftigungszeit, sondern nach 16 Abs. 3 TVöD. Der Beschäftigte steigt also am 1. Juli 2011 in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 auf. (Az.: 313.7)

9 2.2 Überleitung bestimmter Arbeiter ( 33) Das in 5 des Bezirkstarifvertrages zum BMT-G II vom 11. Dezember 1995 enthaltene Lohngruppenverzeichnis gilt gemäß 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA zunächst über den 30. September 2005 hinaus fort. Dieses bezirkliche Lohngruppenverzeichnis enthält Aufstiege, die in den Anlagen 1 und 3 zum TVÜ-VKA nicht abgebildet sind. Dabei handelt es sich um folgende Tätigkeiten:? Straßenreiniger (Lohngruppen 2, 2a und 3)? Bestattungsarbeiter (Lohngruppen 3, 3a und 4)? Tierwärter (Lohngruppen 3, 4)? Fahrer von Sonderfahrzeugen usw. (Lohngruppen 5, 5a und 6) Nach 33 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA haben die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien die Aufgabe, diese Sonderfälle bis zum 31. Dezember 2005 zu lösen. Dabei geht es nicht nur um die Zuordnung der genannten Lohngruppen zu den Entgeltgruppen, sondern auch um den weiteren Stufenverlauf (vgl. hierzu unser Rundschreiben Nr. 18 vom Punkt 3). Die Tarifverhandlungen zu 33 TVÜ-VKA sind am 16. Dezember 2005 mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion aufgenommen worden. Eine Einigung konnte noch nicht erzielt werden. Die Tarifverhandlungen werden am 31. Januar 2006 fortgesetzt. Bis zum Abschluss eines Bezirkstarifvertrages zu 33 TVÜ-VKA kann eine endgültige Überleitung der o.g. Beschäftigten nicht erfolgen. (Az.: )

10 3. Bezirkstarifvertrag für Hausmeister Der Bezirkstarifvertrag für Hausmeister im Angestelltenverhältnis vom 20. November 1995 gilt gemäß 24 Satz 1 TVÜ-VKA über den 30. September 2005 hinaus fort. Den Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene ist die Aufgabe übertragen worden, dem Anhang zu 9 TVöD widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend anzupassen ( 24 Satz 2 TVÜ-VKA). 3 Abs. 1 des Bezirkstarifvertrages vom 20. November 1995, wonach die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 46 Stunden wöchentlich beträgt, widerspricht zwar nicht dem Anhang zu 9 TVöD, wonach die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf (Abschn. A Satz 3). Gleichwohl ist eine Anpassung an den TVöD erforderlich, und zwar allein schon deshalb, weil der Bezirkstarifvertrag nur für Hausmeister im Angestelltenverhältnis gilt und der TVöD - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern unterscheidet. Aus diesem Grund sind am 16. Dezember 2005 mit der Gewerkschaft ver.di - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - und der dbb tarifunion Tarifverhandlungen gemäß 24 TVÜ- VKA geführt worden. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf den als Anlage 1 beigefügten Bezirkstarifvertrag für Hausmeister vom 16. Dezember 2005 verständigt. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages am 1. Januar 2006 tritt der Bezirkstarifvertrag für Hausmeister im Angestelltenverhältnis vom 20. November 1995 außer Kraft. Erläuterungen zu dem neuen Tarifvertrag folgen in einem der nächsten Rundschreiben. (Az.: )

11 4. Entgeltgruppe 1 Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 kommt nur für Beschäftigte in Betracht, die nach dem 30. September 2005 neu eingestellt worden sind oder werden. Dies ergibt sich daraus, dass nach der Anlage 1 TVÜ-VKA keine Überleitung in die Entgeltgruppe 1 stattfindet. Die Anlage 3 TVÜ-VKA, die die vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungsund Einreihungsvorgänge regelt, enthält für die Entgeltgruppe 1 einen Beispielskatalog für Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten. Im Unterschied zu den übrigen Entgeltgruppen ist die Zuordnung zu der Entgeltgruppe 1 nicht nur vorläufiger Natur. Dies folgt aus 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA. Demzufolge gelten auch die nach 17 Abs. 1 TVÜ-VKA vorläufig weiter geltenden Eingruppierungsbestimmungen nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 neu eingestellte Beschäftigte ( 17 Abs. 2 TVÜ-VKA). Zur Verdeutlichung dessen, was die Tarifvertragsparteien unter einfachsten Tätigkeiten verstehen, sind in der Anlage 3 TVÜ-VKA einige Beispiele genannt worden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Auch andere einfachste Tätigkeiten - wie z.b. Reinigungsarbeiten im Innenbereich - erfüllen den Oberbegriff der Entgeltgruppe 1. Eine nähere rechtliche Begründung dieser Auslegung ist dem als Anlage 2 beigefügten Auszug eines Schreibens der VKA vom 17. Oktober 2005 zu entnehmen. Bei der Abgrenzung der Frage, welche Arbeiten von Reinigungskräften als einfachste Tätigkeiten anzusehen sind, empfehlen wir als Orientierungshilfe die Protokollerklärung zu der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2 des Lohngruppenverzeichnisses in 5 des Bezirkstarifvertrages zum BMT-G II vom 11. Dezember (Az.: 313 Anlage 3)

12 5. Fahrtkosten für Auszubildende In unserem Rundschreiben Nr. 21 vom (Punkt 5) haben wir Hinweise zur Auslegung von 10 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - gegeben. Ergänzend ist zu beachten, dass hierbei zwischen dem Besuch einer auswärtigen Berufsschule und dem Besuch der Lehrgänge bei den Kommunalen Studieninstituten zu unterscheiden ist. Hinsichtlich des Besuchs einer auswärtigen Berufsschule gelten uneingeschränkt die Ausführungen in unserem vorerwähnten Rundschreiben. In den Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des TVAöD geführt haben, ist ganz bewusst angestrebt worden, die Regelungen des Manteltarifvertrages für Auszubildende zu straffen und - soweit sachlich gerechtfertigt - Kostenentlastungen für die Arbeitgeber zu erzielen. Der Besuch der Lehrgänge bei den Kommunalen Studieninstituten ist nicht mit dem Besuch einer auswärtigen Berufsschule vergleichbar und fällt deshalb nicht unter 10 Abs. 3 TVAöD. Wir erheben keine Bedenken, in diesen Fällen Fahrtkosten gemäß 10 Abs. 2 TVAöD zu erstatten. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil Angestellte ( 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD) in den entsprechenden Fällen nach 6 Abs. 1 des Bezirkstarifvertrages über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Verwaltungsangestellten vom 27. Oktober 1998, der bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung weiter gilt, einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber haben. (Az.: 57.10)

13 6. Befristung bei älteren Arbeitnehmern ( 14 Abs. 3 TzBfG) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf bis zum 31. Dezember 2006 keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. 14 Abs. 3 TzBfG ist mit Wirkung vom 1. Januar 2003 entsprechend geändert worden (vgl. hierzu unser Rundschreiben Nr. 4 vom Punkt 1). Gegen diese Vorschrift sind im Schrifttum europarechtliche Bedenken erhoben worden (vgl. hierzu unser Rundschreiben Nr. 12 vom Punkt 2). Das Arbeitsgericht München hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Rahmen eines Rechtsstreits, dem 14 Abs. 3 TzBfG zugrunde liegt, mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat am in der Rechtssache C-144/04 entschieden, die in 14 Abs. 3 TzBfG enthaltene Möglichkeit, mit Arbeitnehmern ab dem 52. Lebensjahr befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund abzuschließen, sei mit europäischem Recht nicht vereinbar. Aufgrund dieser Rechtsprechung empfehlen wir, befristete Arbeitsverträge auf der Grundlage von 14 Abs. 3 TzBfG nicht mehr abzuschließen. Nach dem Koalitionsvertrag vom sollen die bis Ende 2006 geltenden erleichterten Befristungsregelungen für Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr entfristet und europarechtskonform gestaltet werden (Az.: A) B e c k e r l e Geschäftsführer

14 Bezirkstarifvertrag für Hausmeister vom 16. Dezember 2005 Anlage 1 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Vorsitzenden, und (getrennt abgeschlossen mit) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - sowie dbb tarifunion wird gemäß 24 TVÜ-VKA in Verbindung mit dem Anhang zu 9 TVöD Folgendes vereinbart: (1) Dieser Tarifvertrag gilt für 1 Geltungsbereich a) aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete b) für alle nach dem 31. Dezember 2005 neu eingestellten Hausmeister, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz stehen und unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Hausmeister, denen die verantwortliche Betreuung von mehreren Einrichtungen, die räumlich keine Einheit darstellen, übertragen ist (z.b. Schule und Rathaus).

15 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 46 Stunden wöchentlich. (2) 9 Abs. 2 TVöD und 42 BT-V finden keine Anwendung. 3 In-Kraft-Treten, Kündigung (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2006, gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Protokollerklärung zu Absatz 1: Unabhängig von der Laufzeit dieses Tarifvertrages erklären sich die Tarifvertragsparteien zur Aufnahme von Tarifverhandlungen bereit, wenn die in 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD festgelegte regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich geändert wird. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt der Bezirkstarifvertrag für Hausmeister im Angestelltenverhältnis vom 20. November 1995 außer Kraft. gez. Unterschriften

16 Anlage 2 Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Lindenallee Köln Geschäftsstelle Frankfurt am Main Kommunaler Arbeitgeberverband Baden-Württemberg Herrn Hauptgeschäftsführer Gebert Panoramastraße Stuttgart Frankfurt am Main, den 17. Oktober 2005 Ma Eingruppierung neu einzustellender Reinigungskräfte Sehr geehrter Herr Gebert, die neue Entgeltgruppe 1 findet für ab dem 1. Oktober 2005 neu einzustellende Beschäftigte unmittelbare Anwendung ( 17 Abs. 2 TVÜ-VKA). Die Anlage 3 zum TVÜ- VKA weist für die neue Entgeltgruppe 1 den Oberbegriff Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten auf, der durch eine Beispielsaufzählung ergänzt wird. Tarifvertraglich ist weiter bestimmt, dass Ergänzungen (der Beispiele) durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden können. Des Weiteren ist tarifvertraglich der Hinweis ausgebracht, dass diese Zuordnung (zur neuen Entgeltgruppe 1) unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu den Vergütungs-/Lohngruppen gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist dann, wenn eines der Beispiele gegeben ist, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Urteil vom AZR 795/76 - AP Nr. 7 zu 22, 23 BAT 1975, vom AZR 1007/78 - AP Nr. 1 zu 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, vom AZR 306/90 - AP Nr. 1 zu 12 AVR Diakonisches Werk vom AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Die Ausbringung weiterer Beispiele würde erkennbar die Auffassung der landesbezirklichen Tarifvertragsparteien wiedergeben, welche weiteren Tätigkeiten einfachste Tätigkeiten im Sinne des Obersatzes darstellen. Daran wären die Gerichte bei der Auslegung gebunden (vgl. nur z. B. BAG, Urteil vom AZR 274/96 - AP Nr. 3 zu 1 TVG Tarifverträge: Medizinischer Dienst). Allerheiligentor 2-4 Postfach Telefon: 069/ info@kav-hessen.de Frankfurt am Main Frankfurt am Main Telefax: 069/ Lindenallee 24 Postfach Telefon: 0221/ info@vka.de Köln Köln Telefax: 0221/

17 2 Wird kein bereits in der Entgeltgruppe 1 ausgewiesenes oder durch die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene ergänztes Beispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAG, Urteil vom AZR 158/83 - AP Nr. 134 zu 1 TVG Auslegung, vom AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu 22, 23 BAT 1975, vom , a- ao. m.w.n.). Diese ständige Rechtsprechung des BAG gilt unverändert bis heute fort. Es ist mithin falsch anzunehmen, der Beispielskatalog regele abschließend, wer der neuen Entgeltgruppe 1 zugeordnet ist. Das Gegenteil ist richtig, denn anderenfalls machte die Ausbringung des Oberbegriffs Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten keinen Sinn. Im Übrigen haben die Tarifvertragsparteien durch die Ausbringung des Hinweises ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass die Zuordnung zur Entgeltgruppe 1 von Beschäftigten mit einfachsten Tätigkeiten unabhängig von der bisherigen tariflichen Bewertung gilt. Damit haben sie unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass losgelöst von der bisherigen Vergütungsordnung bzw. den bezirklichen Lohngruppenverzeichnissen zu beurteilen ist, ob es sich um einfachste Tätigkeiten im Sinne der neuen Entgeltgruppe 1 handelt und auch ausdrücklich bislang einer bestimmten Vergütungs- oder Lohngruppe zugeordnete Tätigkeiten von der neuen Entgeltgruppe 1 erfasst werden können. Wir teilen auch in der Sache Ihre Beurteilung, dass Reinigungskräfte im Innenbereich ebenfalls einfachste Tätigkeiten wahrzunehmen haben und demzufolge in der neuen Entgeltgruppe 1 eingruppiert sind. Hierbei kann schon die Frage gestellt werden, ob Reinigungskräfte nicht bereits unmittelbar unter das Beispiel Hausarbeiter/innen zu subsumieren sind. Denn der Begriff Hausarbeiter/innen ist kein feststehender Berufsbegriff, sondern besagt vielmehr - ausgehend vom Sprachgebrauch -, dass es sich hierbei um Beschäftigte handelt, die im und am Haus arbeiten (und hierbei einfachste Tätigkeiten zu verrichten haben). Dies ist auch die Reinigungskraft im Innenbereich. Auch das Beispiel Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich könnte durchaus geeignet sein, die Reinigungskraft unmittelbar bereits auch diesem Beispiel zuzuordnen. Denn das Reinigen im Innenbereich stellt schließlich auch eine sonstige Tätigkeit im Hausbereich dar. Jedenfalls aber in der Zusammenschau der verschiedenen Beispiele - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich, - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks, - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten, - Hausarbeiter/innen usw. zeigt den Schwierigkeitsgrad, den die Tarifvertragsparteien mit einfachsten Tätigkeiten belegt haben. Hier reiht sich die Reinigungskraft im Innenbereich zwangsläufig und folgerichtig ein. Der Vorwurf des tarifwidrigen Verhaltens ist nach alledem unbegründet und haltlos.

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der

Mehr

Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst

Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Aktuelle Informationen zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst Verhandlungskommission 20. Januar 2005 Termine 6er-Kreis ab 16.12.2004 20./21. Dezember 2004 in Bonn 7. Januar 2005 in Köln

Mehr

6. Tarifvertrag zur Änderung

6. Tarifvertrag zur Änderung 6. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages und zur Regelung des Übergangsrechts, Teil B (TVÜ-DRK) Zwischen

Mehr

Musterprüfungsaufgabe

Musterprüfungsaufgabe Musterprüfungsaufgabe Kaufmann / Kauffrau für Büromanagement Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung Prüfungsbereich Fachaufgabe in der Wahlqualifikation Wahlqualifikation 6 - Personalwirtschaft Sachverhalt:

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Rn. 11 Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV-L)... 151 161.3 11.1 Allgemeines... 151 157 11.2 Steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und

Mehr

Nr. 14 Karlsruhe, den 8. Oktober 2014

Nr. 14 Karlsruhe, den 8. Oktober 2014 Nr. 14 Karlsruhe, den 8. Oktober 2014 237 Arbeitsrechtsregelungen Inhalt Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 238 238 Gesetzes- und Verordnungsblatt

Mehr

I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden

I. Neuregelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden KAV Nds. R A 4/2015 Anlage 2 Rundschreiben R 31/2015 Mitgliedverbände der VKA Frankfurt am Main, den 4. Februar 2015 647-TM/Pi Hinweise zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung des ElterngeldPlus

Mehr

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen

Mehr

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden folgende Durchführungshinweise

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden folgende Durchführungshinweise POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden

Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Anlage 1 Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Basiskommentar zum TV-L mit dem Überleitungstarifvertrag TVÜ-Länder tf BUND VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 12 Tarifvertrag

Mehr

Nummer 8/2012 04.12.2012. Inhalt: Informationen zum Tarifrecht ab 1.Januar 2013. TV-L FU Stufenaufstieg Zahlung eines Strukturausgleichs

Nummer 8/2012 04.12.2012. Inhalt: Informationen zum Tarifrecht ab 1.Januar 2013. TV-L FU Stufenaufstieg Zahlung eines Strukturausgleichs Personalblatt Nummer 8/2012 04.12.2012 Inhalt: Informationen zum Tarifrecht ab 1.Januar 2013 TV-L FU Stufenaufstieg Zahlung eines Strukturausgleichs Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin,

Mehr

An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit

An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen; wichtig insbesondere für Beschäftigte in Altersteilzeit Betr.: Häufig gestellte Fragen zur Überleitung und zum neuen Tarifrecht Anlage: Information des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 20.10.2006 An alle tariflichen Arbeitnehmer/innen;

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1. vom 6. Juli 2010. zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken.

Änderungstarifvertrag Nr. 1. vom 6. Juli 2010. zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken. Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. Juli 2010 zu 41 TV-G-U Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, vertreten durch

Mehr

Tarifvertrag. vom 18. Januar 2012

Tarifvertrag. vom 18. Januar 2012 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.v. in den TV AWO-Bundesverband und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO-Bundesverband) vom 18. Januar 2012 Zwischen

Mehr

Neuer Tarif für den. ab 1. November 2009

Neuer Tarif für den. ab 1. November 2009 Neuer Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. November 2009 Daniela Windhausen 28. Oktober 2009 Fakten Tarifeinigung vom 27.Juli 2009 Einigung der abzuschließenden Tarifverträge am 14. Oktober

Mehr

1 Änderung des Anwendungs-TV Land Berlin

1 Änderung des Anwendungs-TV Land Berlin , C1JI. A Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 25. August 2004 zum Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003. Zwischen dem Land Berlin

Mehr

Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den TVöD

Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den TVöD Allgemeine Informationen zur Überleitung der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in den Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01.10.2005 wird für die Angestellten sowie für die Arbeiterinnen und

Mehr

1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen Entgeltgruppe

1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen Entgeltgruppe Anlage 3 I. Erzieherinnen und Erzieher 1. Das Tätigkeitsmerkmal der S 6 wird der neuen S 8a mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet: S 8a 2.460,00 2.700,00 2.890,00 3.070,00 3.245,00 3.427,50 2. Das Tätigkeitsmerkmal

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A

1. Konferenzdolmetscherinnen und Konferenzdolmetscher Eingruppierungen von nach dem 1. Oktober 2005 in VergGr. III des Teils III Abschnitt A POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Ost) (TV-Mun-O)

Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Ost) (TV-Mun-O) Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Ost) (TV-Mun-O) Vom 14. Dezember 1993 Zuletzt geändert durch 2 Abschnitt II des Änderungstarifvertrags

Mehr

Beck-Texte im dtv 5768. TVöD, TV-L. Textausgabe. von Gabriele Cerff. 6. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2014

Beck-Texte im dtv 5768. TVöD, TV-L. Textausgabe. von Gabriele Cerff. 6. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2014 Beck-Texte im dtv 5768 TVöD, TV-L Textausgabe von Gabriele Cerff 6. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67116 6 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis

Mehr

Paraphierte Fassung Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..

Paraphierte Fassung Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom.. Paraphierte Fassung 31.08.2010 Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..2010 Abschluss:..2010 Gültig ab: 01. April 2010 Kündigungsfrist: 3 Monate

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall TVöD 22 Seite 5 B1 Rn. 11.3 Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen als unverschuldete Krankheit..................... 161 161.10 11.3.1 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge undrehabilitation...

Mehr

Zentrale Universitätsverwaltung

Zentrale Universitätsverwaltung Zentrale Universitätsverwaltung Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der FriedrichAlexanderUniversität incl. Referate (ohne Klinikum) Gebäude: Schloss; Schlossplatz

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten) (Anschrift) wird

Mehr

Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006

Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) - einerseits

Mehr

A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00

A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00 A 14/2012 04.07.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; Erhöhung der Tabellenentgelte sowie der sonstigen Entgelte und Entgeltbestandteile des TVöD, TVÜ-VKA, TVAöD und TVPöD ab

Mehr

Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV -

Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Deutschhausplatz 1, 55116 Mainz Postfach 27 05, 55017 Mainz Telefon 06131/28949-0 Telefax 06131/28949-28 E-Mail info@kav-rp.de Homepage www.kav-rp.de

Mehr

vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜLänder) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher

Mehr

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer

Praktikumsvertrag. wohnhaft - nachfolgend Praktikant/-in genannt - 1 Vertragsdauer Praktikumsvertrag Diese Vorlage ist sowohl für ein Pflichtpraktikum ("echtes Praktikum") als auch für freiwilliges Praktikum ("unechtes Praktikum") geeignet. Beim freiwilligen Praktikum gelten Arbeitnehmergesetze

Mehr

Das neue Tarifrecht der Länder

Das neue Tarifrecht der Länder Fachhochschule Lippe und Höxter Lemgo, den 25.10.2006 -Personaldezernat- Das neue Tarifrecht der Länder Informationen für Tarifbeschäftigte Am 19. Mai 2006 hatten sich die Tarifvertragsparteien auf ein

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August

Mehr

vom 2. Januar 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 2. Januar 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 2. Januar 2012 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

Eckpunktevereinbarung zu Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte-UMN vom 16. Oktober 2015

Eckpunktevereinbarung zu Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte-UMN vom 16. Oktober 2015 Eckpunktevereinbarung zu Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte-UMN vom 16. Oktober 2015 I. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken Rostock und Greifswald

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 17. April 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Stand: 31. März 2012; 7.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA

Mehr

Der Personalrat informiert

Der Personalrat informiert Der Personalrat informiert Der neue TVöD 04.07.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB 1 Inhalt Historisches Materielles Neues 04.07.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB 2 Geltungsbereich des BAT Beispielsweise

Mehr

Grundzüge des TV-L. Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten

Grundzüge des TV-L. Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten Grundzüge des TV-L Informationsveranstaltung am 19.1.2007 Abt. III-1 Personalangelegenheiten I. Anwendbarer Tarifvertrag / Geltungsbereich Der TV-L gilt für alle Beschäftigten mit Arbeitsverhältnis zum

Mehr

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.

Mehr

Eingruppierungsrecht des TVöD/TV-L Ist-Zustand und Ausblick DVMD-Aktiventreffen, Ludwigshafen, 12.04.2008. Stand: 04/2008

Eingruppierungsrecht des TVöD/TV-L Ist-Zustand und Ausblick DVMD-Aktiventreffen, Ludwigshafen, 12.04.2008. Stand: 04/2008 des TVöD/TV-L Ist-Zustand und Ausblick DVMD-Aktiventreffen, Ludwigshafen, 12.04.2008 Stand: 04/2008 TVöD und TVöD/TV-L- auf einen Blick Zentrale Eingruppierungsgrundnorm Grundsatz der Tarifautomatik bleibt

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 KAV Nds. A 10/2012 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 2. Februar 2016 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte. vom 11. April 2013

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte. vom 11. April 2013 Stand: 11.04.2013, 11.35 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen zum TV-Ärzte vom 11. April 2013 I. Tabellenentgelt 1. Die Tabellenentgelte werden wie folgt erhöht: a) ab 1. März 2013 um 2,6 v.h.,

Mehr

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

Mehr

TVöD - Kommentar. Springer. Werner Dörring Jürgen Kutzki (Hrsg.) Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst. Bearbeitet von

TVöD - Kommentar. Springer. Werner Dörring Jürgen Kutzki (Hrsg.) Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst. Bearbeitet von Werner Dörring Jürgen Kutzki (Hrsg.) TVöD - Kommentar Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst Bearbeitet von Werner Dörring Syndikusanwalt MW Energie AG, Mannheim Lehrbeauftragter Universität Mannheim

Mehr

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Schriftform Zwar ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 08 / 2007 U R T E I L In dem Verfahren der Katholischen Kirchengemeinde, vertreten durch den

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Stand: 29.04.2016, 16.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA 1.

Mehr

Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Besoldung 2010. Das neue Besoldungsrecht in Hamburg. Kurzeinführung zum Überleitungsrecht für vorhandene Beamtinnen und Beamte

Besoldung 2010. Das neue Besoldungsrecht in Hamburg. Kurzeinführung zum Überleitungsrecht für vorhandene Beamtinnen und Beamte GEW Landesverband Hamburg Besoldung 2010 Das neue Besoldungsrecht in Hamburg Kurzeinführung zum Überleitungsrecht für vorhandene Beamtinnen und Beamte GEW Landesverband Hamburg - Rothenbaumchaussee 15-20148

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Anlage 4 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen

Mehr

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30.

Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (Teilzeit-TV LSA) vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 24.

Mehr

Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden

Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Anlage 1 A Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005* 1 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) TV-H und TVÜ-H TV-H gilt ab 1.1.2010 und ersetzt den BAT für alle ab 2010 neu eingestellten Beschäftigten des Landes

Mehr

5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO NRW (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO NRW) vom 31. Januar 2015

5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO NRW (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO NRW) vom 31. Januar 2015 1 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO NRW (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO NRW) vom 31. Januar 2015 - zum Tarifvertrag fü r die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen (TV AWO NRW) vom 05. Januar

Mehr

Gültig für Beschäftigte in der Waldarbeit in kommunalen forstwirtschaftlichen

Gültig für Beschäftigte in der Waldarbeit in kommunalen forstwirtschaftlichen Forstwirtschaft Überleitungstarifvertrag TVÜ-Wald Schleswig-Holstein Gültig für Beschäftigte in der Waldarbeit in kommunalen forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben in Schleswig-Holstein

Mehr

4. Juli 2016. Mit dem Bezugsrundschreiben hatten wir Hinweise zur Umsetzung des Tarifergebnisses der Tarifrunde 2016 gegeben.

4. Juli 2016. Mit dem Bezugsrundschreiben hatten wir Hinweise zur Umsetzung des Tarifergebnisses der Tarifrunde 2016 gegeben. Rundschreiben "M" 7/2016 4. Juli 2016 KAV Kommunaler Arbeitgeberverband Brandenburg e.v. Geschäftsführung: Telefon: (0331) 74 71 8-0 Telefax: (0331) 74 71 8-30 E-Mail: mail@kav-brandenburg.de Internet:

Mehr

Rahmentarifvertrag. Geltungsbereich

Rahmentarifvertrag. Geltungsbereich Rahmentarifvertrag Zwischen dem Bundesverband Modell- und Formenbau - Tarifgruppe Nord - - Tarifverbund Süd - und der IG Metall wird folgender vereinbart: R a h m e n t a r i f v e r t r a g 1 Geltungsbereich

Mehr

Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI)

Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI) Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-ZUSI) vom. Februar 20 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. vom 29. April

Mehr

Tarifrecht für Mitarbeiter in

Tarifrecht für Mitarbeiter in Kommission Eingruppierung und Besoldung (KEB) Berufsverband Kristina Lippold Neue Entwicklungen im Tarifrecht für Mitarbeiter in Bibliotheken Vortrag auf dem 95. Deutschen Bibliothekartag in Dresden am

Mehr

Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt.

Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. 1 Neugestaltung des Tarifrechts Im Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf eine umfassende Neugestaltung des Tarifrechts geeinigt. Das bisherige Tarifrecht soll durch

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Folien zum Vortrag auf der Mitarbeiterversammlung am 03.12.2010, 2010 TU Berlin, Audimax

Folien zum Vortrag auf der Mitarbeiterversammlung am 03.12.2010, 2010 TU Berlin, Audimax in den Berliner Hochschulen Wechsel vom BAT/BMT-G GindenTV-L zum 1.Januar 2011 Folien zum Vortrag auf der Mitarbeiterversammlung am 03.12.2010, 2010 TU Berlin, Audimax 1 Inhaltsübersicht Technische Universität

Mehr

Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen. (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen)

Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen. (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen) Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen) vom 25. Juli 2013 Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen Inhaltsgleich

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 2005, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008,

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr.

Mehr

Beschluss der Bistums-KODA Speyer zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 07.06.

Beschluss der Bistums-KODA Speyer zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 07.06. Beschluss der Bistums-KODA Speyer zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 07.06.2006 (OVB 2006, S. 120-125; 2007, S. 379; 2008, S. 135 f; 2010, S. 158

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2015 - Grundsätzliches Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen, im Krankheitsfall und bei Maßnahmen

Mehr

Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier:

Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; hier: Tarifvertrag

Mehr