WOHNGELDREFORM Das Wohngeld

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1 WOHNGELDREFORM 2016 Das Wohngeld a n e t r o w Ant u n e g a r F e f wichtig

2 Vorwort Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Wohnkosten stellen gerade für einkommensschwache Haushalte einen erheblichen Ausgabeposten dar. Zur Unterstützung zahlt der Staat Wohngeld. Für alle Anspruchsberechtigten gibt es im Jahr 2016 eine gute Nachricht: Das Wohngeld ist erstmals seit sieben Jahren wieder erhöht worden. Damit können mehr Haushalte als bisher die Leistung bekommen und die bisherigen Empfänger erhalten mehr Wohngeld. Diese Broschüre stellt Ihnen die Neuerungen der Wohngeldreform 2016 vor und gibt einen Überblick über die Berechnung des Wohngeldes. Als Service für Sie sind auch die neuen Wohngeldtabellen und die Anschriften der Wohngeldbehörden im Land abgedruckt. Informationen rund um das Wohngeld, die aktuellen Antragsformulare zum Download und ein Wohngeldrechner finden Sie auch auf unserer Internetseite unter Bau > Wohngeld. Harry Glawe Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Was hat sich durch die Wohngeldreform 2016 geändert? 2 3 Was ist Wohngeld? 3 Wer kann Wohngeld erhalten und wer nicht? 3 5 Wie wird das Wohngeld berechnet? 5 6 Wer zählt als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied? 7 Welche Miete oder Belastung wird berücksichtigt? 7 11 Wie wird das Gesamteinkommen berechnet? Welche Einkommensgrenzen gibt es beim Wohngeld? Wie und wo erhalte ich Wohngeld? Wie lange wird Wohngeld bewilligt? 19 Wann und an wen wird das Wohngeld ausgezahlt? 19 Wann ändert sich das bewilligte Wohngeld? Leistungen für Bildung und Teilhabe 22 Beispiele Wohngeldtabellen Wohngeldbehörden in Mecklenburg-Vorpommern Das Wohngeld 1

3 1. Was hat sich durch die Wohngeldreform 2016 geändert? noch einmal zusätzlich. ren. verdoppelt. pensiert.!! Zum 1. Januar 2016 wurde das Wohngeld erstmals seit dem Jahr 2009 wieder erhöht. Das Wohngeld wurde dadurch an die Entwicklung Einkommen und Warmmieten ange- passt. Davon profitieren sowohl die aktuellen Wohngeldbezieher als auch zahlreiche Haus- halte, die bisher noch keinen Anspruch auf Wohngeld hatten bzw. deren Wohngeldanspruch wegen Einkommenssteigerungen in den letzten Jahren weggefallen ist. Welche Leistungsverbesserungen gibt es? Die sog. Tabellenwerte, d. h. die Ergebnisse Wohngeldberechnung nach der gesetzlichen Formel, wurden um durchschnittlich 39 % angehoben. Dadurch steigt der individuelle Wohn- geldbetrag für alle anspruchsberechtigten Haushalte. Die Einkommensgrenzen haben sich verschoben, sodass Kreis Wohngeldempfänger/ innen in etwas höhere Einkommensbereiche hinein erweitert wurde. Dadurch erhalten mehr Haushalte als bisher Wohngeld. Die Miethöchstbeträge wurden anhand neu festgelegten Mietenstufen regional gestaf- felt zwischen 7 % und 27 % angehoben. Dadurch erhöht sich die maximal zuschussfähige Bruttokalt-Miete bzw. Belastung. Hiervon profitieren besonders Haushalte mit vergleichswei- se höheren Mieten oder Für die Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung wurde die Pauschale für Instandhal- tungs- und Betriebskosten um 80 % angehoben. Dadurch erhöht sich vor allem bei Haushal- ten, die keine oder nur (noch) geringe Zinsen und Tilgungen zu zahlen haben, das Wohngeld Gibt es noch weitere Ja. Neben den Leistungsverbesserungen sind einige Neuerungen in Kraft getreten, die eben- falls Auswirkungen auf die Höhe des Wohngeldes haben. Dies sind z. B.: Die Freibeträge für schwerbehinderte Menschen, Alleinerziehende und (ältere) Kinder mit eigenen Einkünften wurden neu ausgerichtet. Schwerbehinderte Menschen mit gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit erhalten nun einen einheitlichen Freibetrag unabhängig vom Grad Behinderung oder der Pflegestufe. Für viele Menschen erhöht sich so Freibetrag. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag künftig unabhängig von einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung und vom Alter Kinder, sofern mindestens ein Kind im Haushalt min- derjährig ist. Der Freibetrag wird einmal pro Haushalt gewährt. Die Anzahl der Kinder spielt dabei keine Rolle. Zahlreiche Alleinerziehende werden von dem neuen Freibetrag profitie- Kinder im Haushalt unter 25 Jahren erhalten den neuen Taschengeldfreibetrag nur noch dann, wenn eigenes Erwerbseinkommen haben. Dafür wird maximale Freibetrag Haushaltsmitglieder, die von ihren Einkünften keine Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pfle- geversicherung oder zur Rentenversicherung abführen, erhalten jetzt keinen pauschalen Änderungen?! Belastungen.! Abzug von 6 % mehr. Dies wird aber in der Regel durch die Leistungsverbesserungen kom- 2 Das Wohngeld

4 Profitieren auch die derzeitigen Wohngeldempfänger von der Wohngelderhöhung? Ja. Wenn der aktuelle Bewilligungszeitraum im Jahr 2016 (oder später) endet, wurde das Wohngeld von Amts wegen zum 1. Januar 2016 neu berechnet, beschieden und erhöht. Anfang 2016 wurde das höhere Wohngeld überwiesen. Bis zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums werden für bestehende Wohngeldempfänger/innen zunächst (nur) die allgemeinen Leistungsverbesserungen bewilligt. Die neuen Freibeträge und die angehobene Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten für Eigentümer werden erst danach wirksam. Ggf. kann sich deshalb das Wohngeld ab der nächsten Weiterleistung nochmals erhöhen oder verringern. 2. Was ist Wohngeld? Das Wohngeld ist eine staatliche Leistung zur finanziellen Unterstützung von Menschen mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten für den selbst genutzten Wohnraum. Es wird als Zuschuss gezahlt. Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Wohngeld sind das Wohngeldgesetz (WoGG) und die Wohngeldverordnung (WoGV). Wo kann ich den Gesetzestext nachlesen? Auf der Internetseite ist unter WoGG und WoGV die jeweils aktuelle Fassung des Wohngeldgesetzes und der Wohngeldverordnung eingestellt. Auch auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus gibt es einen Link zu den Gesetzen. 3. Wer kann Wohngeld erhalten und wer nicht? Wohngeld gibt es als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss. Mietzuschuss erhalten insbesondere Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, Untermieter, Bewohner einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (mit mehr als zwei Wohnungen), Heimbewohner. Lastenzuschuss erhalten insbesondere Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung, Erbbauberechtigte. Es gibt allerdings Personen, denen bis auf wenige Ausnahmen laut Gesetz kein Wohngeld zusteht: Das Wohngeld 3

5 Empfänger von sog. Transferleistungen, allein lebende Studenten und Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, freiwilligen Wehrdienst Leistende und deren nahen Angehörigen. Kein Wohngeld für Empfänger von sog. Transferleistungen Ausgeschlossen vom Wohngeld sind insbesondere Personen, die eine der folgenden Leistungen beziehen: Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ( Hartz IV ), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt umfassende Hilfen in einer stationären Einrichtung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sowie die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Haushaltsmitglieder. Warum sind Transferleistungsbezieher vom Wohngeld ausgeschlossen? Transferleistungsbezieher erhalten ihre angemessenen Unterkunftskosten bereits mit der Transferleistung. Daher sind sie ohne Wohngeld finanziell nicht schlechter gestellt. Wohngeld erhalten Transferleistungsbezieher jedoch dann, wenn die Transferleistung vollständig als Darlehen gezahlt wird, bei der Transferleistung keine Unterkunftskosten berücksichtigt worden sind, Wohngeld höher ist als die Transferleistung oder Wohngeld für eine nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Person beantragt wird, die selbst nicht Mieter der Wohnung ist (Mischhaushalt); dann gibt es Wohngeld (nur) für die anteilige Miete. Kein Wohngeld für allein lebende Studenten und Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsförderung Keinen Anspruch auf Wohngeld haben allein lebende Empfänger von BAföG, Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Empfänger von Ausbildungsgeld für behinderte Menschen, Empfänger von Leistungen aus dem EU-Programm MobiPro-EU, Personen, denen BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld bei einer Antragstellung zustünde, Personen, die nur deshalb kein BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld erhalten, weil das eigene Einkommen oder das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten zu hoch ist. Warum erhalten allein lebende Studenten und Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsförderung kein Wohngeld? Für Studenten und Auszubildende ist die Ausbildungsförderung durch BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld das speziellere Sozialleistungssystem. In diesen Leistungen ist bereits ein pauschaler Betrag für die Unterkunft enthalten. Eine Doppelleistung zur Finanzierung von Wohnkosten soll somit ausgeschlossen werden. 4 Das Wohngeld

6 Wohngeld erhalten Studenten und Auszubildende jedoch dann, wenn das Studium oder die Ausbildung nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig ist bzw. die persönlichen Voraussetzungen des Studenten oder Auszubildenden für eine Förderung nicht erfüllt sind (z. B. bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer), das BAföG ausschließlich als Darlehen gewährt wird (wie z. B. die Studienabschlussförderung) oder sie mit mindestens einer anderen Person einen Haushalt bilden, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder MobiPro-EU -Leistungen hat (z. B. das Kind oder der Partner des Studenten bzw. Auszubildenden) Wie wird das Wohngeld berechnet? Wohngeld wird immer für den gesamten (wohngeldrechtlichen) Haushalt geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt wird, hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (Seite 7), der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Seite 7 bis 11) und der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder (Seite 11 bis 15). Das Wohngeld berechnet sich nach einer Formel, die diese drei Faktoren berücksichtigt. Formel: ungerundetes Wohngeld = 1,15 (zu berücksichtigende Miete (a + b zu berücksichtigende Miete + c monatliches Gesamteinkommen) monatliches Gesamteinkommen) a, b und c sind Werte, die je nach Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedlich ausfallen. Eine grobe Orientierung über den Wohngeldanspruch bieten auch die Wohngeldtabellen. Der genaue Anspruch kann jedoch wegen Änderungen an der gesetzlichen Formel ab 2016 nicht mehr abgelesen werden. Die Wohngeldtabellen für ein bis vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind ab Seite 30 dieser Broschüre abgedruckt Das Wohngeld 5

7 Wie nutze ich die Wohngeldtabelle? Beispiel: ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zu berücksichtigende Miete: 310,00 monatliches Gesamteinkommen: 735,00 In diesem Beispiel ist die Wohngeldtabelle für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied zu verwenden. Die Tabellenspalten enthalten die zu berücksichtigende Miete, die Tabellenzeilen das monatliche Gesamteinkommen. In diesem Beispiel ist die Spalte mehr als 300 bis 310 und die Zeile mehr als 730 bis 740 maßgeblich. Das monatliche Wohngeld beträgt danach zwischen 63 und 74. Wie errechnet sich der genaue Wohngeldanspruch? Der genaue Wohngeldanspruch ergibt sich nur aus der gesetzlichen Formel. Er beträgt in diesem Fall 72. Berechnung: 1,15 (zu berücksichtigende Miete (a + b zu berücksichtigende Miete + c monatliches Gesamteinkommen) monatliches Gesamteinkommen) in diesem Fall: 1,15 (310,00 (0,04 + 0, ,00 + 0, ,00) 735,00) = 71,88 = 72 Wird auch das Vermögen bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt? Nein. Allerdings wird der Wohngeldanspruch regelmäßig als missbräuchlich abgelehnt, wenn das verwertbare Vermögen (z. B. Immobilien nach Abzug der Schuldlast, Bankguthaben) bestimmte Freigrenzen übersteigt: für das erste, je für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. 6 Das Wohngeld

8 5. Wer zählt als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied? Haushaltsmitglieder sind: Antragsteller/innen, Ehegatte, eingetragene/r Lebenspartner/in (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz), Partner/in in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft), Eltern, Kinder (auch Pflegekinder), Großeltern und Enkel, Geschwister, Onkel, Tante, Schwager, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Diese Personen werden bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und ihren jeweiligen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in dem Wohnraum haben, für den Wohngeld beantragt wird. Außerdem dürfen sie nicht wegen des Bezugs einer sog. Transferleistung (siehe Seite 4) vom Wohngeld ausgeschlossen sein. 6. Welche Miete oder Belastung wird berücksichtigt? Je nachdem, ob Sie Mietzuschuss oder Lastenzuschuss beantragen, ist die Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung zu ermitteln. Wie bestimmt sich die Miete für den Mietzuschuss? Für die Wohngeldberechnung gehören zur Miete: die Grundmiete, die Vorauszahlungen für die umlagefähigen kalten Betriebskosten, z. B. für Kaltwasser, Abwasser, Müllabfuhr, Hausmeister, Fahrstuhl, Gemeinschaftsstrom (insbesondere für Treppenhaus oder Keller), Gebühren für Kabelfernsehen (Grundversorgung), Zuschläge für durchgeführte Modernisierungen, Möblierungszuschläge, Untermietzuschläge, Zuschläge für eine gewerbliche Nutzung. Wenn einzelne Positionen der kalten Betriebskosten nicht in der Miete enthalten sind und Sie die Gebühren direkt an den jeweiligen Anbieter zahlen (z. B. Müllgebühren, Kabelgebühren), werden diese ebenfalls als wohngeldrechtliche Miete berücksichtigt. Nicht zur Miete gehören bei der Wohngeldberechnung: Betriebskosten für Heizung und Warmwasser (unabhängig von der Art der Wärmeversorgung und der Energiequelle), Kosten für die Haushaltsenergie, d. h. Strom für die Wohnung oder Gas zum Kochen, Das Wohngeld 7

9 Entgelt für einen Pkw-Stellplatz oder eine Garage, die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird, die anteilige Miete für Wohnraum, der einem anderen zum Gebrauch überlassen wird (z. B. bei Untervermietung), Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Bezahlung der Miete. Hinweis: Für die Wohngeldberechnung wird ausschließlich die sog. Bruttokalt-Miete zugrunde gelegt. Die Heiz- und Warmwasserkosten bleiben dagegen unberücksichtigt. Besonderheit bei Heimbewohnern: Für Bewohner eines Heimes wird als Miete immer pauschal der Höchstbetrag (siehe Seite 9) angesetzt. Besonderheit bei Bewohnern einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus: Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (mit mehr als zwei Wohnungen) wird als Miete der sog. Mietwert des Wohnraums angesetzt. Das ist der Betrag, welcher der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Die Belastungen, die für das Haus anfallen (z. B. Schuldzinsen), bleiben außer Betracht. Wie bestimmt sich die Belastung für den Lastenzuschuss? Für die Wohngeldberechnung gehören zur Belastung: Ausgaben für den Kapitaldienst (insbesondere Zinsen und Tilgung) für solche Fremdmittel (z. B. Darlehen), die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben, Grundsteuer, zu entrichtende Verwaltungskosten, pauschal 36 je Quadratmeter Wohnfläche (bzw. Nutzfläche bei Geschäftsräumen) für Instandhaltungs- und Betriebskosten. Bei der Belastung werden nicht berücksichtigt: mitfinanzierte Garagen oder Carports bzw. Pkw-Stellplätze, die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird, die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der einem anderen zum Gebrauch überlassen wird (z. B. bei Untervermietung), Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Aufbringung der Belastung. Höchstbeträge für Miete oder Belastung Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Bruttokalt-Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge sind abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Stadt oder des Kreises, in der die Wohnung oder das Haus liegt (siehe Seite 10). Die Mietenstufen (1 bis 6) bilden dabei das örtliche Mietniveau ab. Für jede Stadt und Gemeinde gilt eine Mietenstufe. Je höher die Mietenstufe, desto höher ist das Mietniveau und desto höher ist auch die maximal zuschussfähige Miete oder Belastung. 8 Das Wohngeld

10 Mietenstufen werden für die Landkreise und für alle Städte ab Einwohner festgelegt. Für die Städte und Gemeinden unter Einwohner richtet sich die Mietenstufe nach der Mietenstufe des Landkreises. Seit 2016 gelten folgende Höchstbeträge: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in Mietenstufe Höchstbetrag Mehrbetrag 2 81 für jedes weitere 3 91 zu berücksichtigende Haushaltsmitglied Das Wohngeld 9

11 In Mecklenburg-Vorpommern gelten seit 2016 folgende Mietenstufen: Städte ab Einwohner: Stadt Mietenstufe Anklam 2 Bad Doberan 4 Bergen auf Rügen 3 Boizenburg/Elbe 3 Demmin 2 Greifswald 4 Grevesmühlen 3 Güstrow 2 Hagenow 2 Ludwigslust 2 Neubrandenburg 3 Neustrelitz 2 Parchim 2 Pasewalk 1 Ribnitz-Damgarten 2 Rostock 4 Schwerin 3 Stralsund 3 Waren (Müritz) 3 Wismar 3 Wolgast 3 Landkreise (ohne Städte ab Einwohner): Landkreise Mietenstufe Landkreis Rostock 2 Ludwigslust-Parchim 2 Mecklenburgische Seenplatte 2 Nordwestmecklenburg 2 Vorpommern-Greifswald 2 Vorpommern-Rügen 3 10 Das Wohngeld

12 Anteilige Berücksichtigung von Miete und Belastung in Mischhaushalten Leben neben zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern auch vom Wohngeld ausgeschlossene Bezieher von sog. Transferleistungen (siehe Seite 4) in der Wohnung oder dem Haus (sog. Mischhaushalt), wird die Miete oder Belastung nur anteilig berücksichtigt. Die Miete oder Belastung fließt dann nur in dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Haushaltes in die Wohngeldberechnung ein. Der Höchstbetrag wird ebenso anteilig berechnet, wobei der Höchstbetrag der Gesamtzahl der Personen des Haushaltes als Ausgangswert heranzuziehen ist (siehe Beispiel 4 auf Seite 26). 7. Wie wird das Gesamteinkommen berechnet? Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, gemindert um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge. Die Berechnung des Gesamteinkommens sieht vereinfacht dargestellt wie folgt aus: 1. Ermittlung des Einkommens für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied: steuerpflichtige Einkünfte (brutto)./. Werbungskosten (ggf. als Pauschbeträge)./. Kinderbetreuungskosten (soweit als Sonderausgaben absetzbar) + im Wohngeldgesetz festgelegte steuerfreie Einnahmen./. pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 2. Ermittlung des Gesamteinkommens: Summe der Einkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (siehe 1.)./. Freibeträge für Schwerbehinderung, Alleinerziehende oder Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen./. Abzugsbetrag für geleistete Unterhaltszahlungen Die Wohngeldbehörde hat eine Einkommensprognose zu erstellen. Es wird also das Einkommen berücksichtigt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Soweit möglich, werden dabei die vor der Antragstellung bezogenen Einkünfte herangezogen. Bei unregelmäßigen monatlichen Einkünften wird ein Durchschnittseinkommen gebildet. Was gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften? Es gehören die positiven Einkünfte nach 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Einkommen. Dies sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich geringfügiger Beschäftigung, sog. Minijobs), selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte nach 22 EStG, insbesondere Renten. Verluste, also negative Einkünfte, werden nicht berücksichtigt Das Wohngeld 11

13 Ausgewählte steuerpflichtige Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Hierbei handelt es sich insbesondere um den Lohn bzw. das Gehalt von Arbeitnehmern oder die Ausbildungsvergütung einschließlich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Sonderzahlungen und Prämien. Bei der Einkommensberechnung werden immer die Bruttoeinkünfte berücksichtigt, also das Entgelt vor dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Von diesen Einkünften werden nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Werbungskosten (z. B. Entfernungspauschale, doppelte Haushaltsführung oder Arbeitsmittel) abgezogen. In jedem Fall wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich (Stand: Januar 2016) abgesetzt. Geringfügige Beschäftigung (sog. Minijobs): Die pauschal besteuerten Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung gehören ebenfalls zum Einkommen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die sog. Minijobs auf 450 -Basis (Stand: Januar 2016). Auch hier können nachgewiesene Werbungskosten abgezogen werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird jedoch nicht abgesetzt. Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb: Bei der Einkommensberechnung wird der Gewinn berücksichtigt. Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen (wie Barentnahmen) und vermindert um den Wert der Einlagen (wie Bareinzahlungen). Abzugsfähige Aufwendungen sind die Betriebsausgaben. Einkünfte aus Kapitalvermögen: Hierbei handelt es sich insbesondere um Zinsen, Dividenden und andere Erträge aus einer Kapitalanlage, wie z. B. Sparbücher, Sparkonten, Bausparverträge, Tagesgeldkonten, Festgeld, Aktien oder Fonds. Sowohl die durch einen Freistellungsauftrag vom Steuerabzug freigestellten, auch die besteuerten Kapitalerträge, werden bei der Einkommensberechnung berücksichtigt, soweit sie 100 im Jahr übersteigen. Renten: Hierunter fallen unter anderem die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Witwenrente, Rente wegen Erwerbsminderung, Waisenrente), da diese teilweise steuerpflichtig sind. Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden, spielt keine Rolle. Die Renten (steuerpflichtiger und steuerfreier Teil) werden mit ihrem Bruttobetrag, also dem Betrag vor Abzug der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, bei der Einkommensberechnung berücksichtigt. Es wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 jährlich (Stand: Januar 2016) abgezogen. Warum werden die Bruttoeinkünfte angerechnet, obwohl die ausgezahlten Beträge deutlich niedriger sind? Die zu zahlenden Abgaben wie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge werden als Pauschalen vom Brutto-Einkommen abgezogen (siehe Seite 14). Dies dient der Vereinfachung der Einkommensberechnung, damit Änderungen der Beitrags- oder Steuerhöhe nicht berücksichtigt werden müssen. 12 Das Wohngeld

14 Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Von den steuerpflichtigen Einkünften können Kinderbetreuungskosten nach 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG abgezogen werden. Absetzbar sind insbesondere Aufwendungen für die Kindertagesstätte (Krippe, Kindergarten), die Tagesmutter oder den Hort, soweit diese nicht von Dritten wie dem Jugendamt oder dem Arbeitgeber übernommen werden. Insgesamt können 2/3 der Aufwendungen, maximal jährlich pro Kind geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen auf Rechnung erfolgen und nicht in bar beglichen werden. Welche steuerfreien Einnahmen werden berücksichtigt? Steuerfreie Einnahmen werden berücksichtigt, wenn sie im Katalog des 14 Absatz 2 WoGG enthalten sind. Ausgewählte steuerfreie Einkünfte Lohn- und Einkommensersatzleistungen: Hierzu gehören z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld (davon bleiben mindestens 300 anrechnungsfrei), Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld. Leistungen der Ausbildungsförderung: Sofern der Student oder Auszubildende wohngeldberechtigt ist, weil er z. B. nicht allein im Haushalt lebt (siehe Seite 5), werden bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt: BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Stipendien. Sonstige Einkünfte: Ebenfalls zum Einkommen gehören z. B. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Meister-BAföG. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag bleiben vollständig anrechnungsfrei Das Wohngeld 13

15 Pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Das aus den steuerpflichtigen und bestimmten steuerfreien Einkünften ermittelte Einkommen wird anschließend um einen pauschalen Abzug gekürzt, wenn Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Jeweils 10 Prozent werden abgezogen für die Entrichtung von Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind laufende Beiträge mit entsprechender Zweckbestimmung gleichgestellt (z. B. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung, Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge für Lebensversicherungen), soweit nicht eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht. Deshalb ist beispielsweise für Arbeitslosengeld- oder Elterngeldbezieher ein pauschaler Abzug für Sozialversicherungsbeiträge nicht möglich. Freibeträge und Abzugsbeträge Von der Summe der Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder werden unter bestimmten Voraussetzungen noch Freibeträge und/oder Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgesetzt. Schwerbehindertenfreibetrag: Schwerbehinderte Haushaltsmitglieder erhalten einen Freibetrag von 125 monatlich bei einem Grad der Behinderung von 100 oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit (jedoch nicht für Heimbewohner). Der Freibetrag wird unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt, wenn ein Haushaltsmitglied pflegebedürftig ist, aber die Feststellung einer Schwerbehinderung nicht beantragt wurde. Alleinerziehendenfreibetrag: Alleinerziehende erhalten einen Freibetrag von 110 monatlich, wenn sie allein mit einem oder mehreren Kindern im Haushalt leben, mindestens ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, unter 18 Jahre alt ist, und sie selbst keine sog. Transferleistung (siehe Seite 4) beziehen. Freibetrag für Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen (Taschengeldfreibetrag): Kinder eines Haushaltmitgliedes erhalten einen Freibetrag von bis zu 100 monatlich, wenn sie unter 25 Jahre alt sind und Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erzielen (z. B. Ausbildungsvergütung, Lohn/Gehalt, geringfügige Beschäftigung). 14 Das Wohngeld

16 Unterhaltszahlungen: Zahlt ein Haushaltsmitglied Unterhalt aufgrund einer bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, mindert dies ebenfalls das anrechenbare Einkommen. Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltstitel oder Bescheid vor, können die Zahlungen in der darin festgesetzten Höhe vom Einkommen abgezogen werden. In allen anderen Fällen gibt es gesetzliche Höchstbeträge für den Abzug. 8. Welche Einkommensgrenzen gibt es beim Wohngeld? Da die Wohngeldhöhe von den drei Faktoren Haushaltsmitglieder, Miete bzw. Belastung und Einkommen gleichermaßen abhängt, gibt es keine starren Einkommensgrenzen für einen Anspruch auf Wohngeld. Bei einer höheren zu berücksichtigenden Miete oder Belastung liegt die Einkommensgrenze höher, ebenso bei einer größeren Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Die nachfolgenden Übersichten geben einen (groben) Überblick über die Einkommensgrenzen für Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufen 1 bis 4. Hinweise zu den Übersichten: Die Einkommensgrenzen gelten bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in Höhe des jeweiligen Höchstbetrages. Ist Ihre zuschussfähige Miete oder Belastung geringer, gelten niedrigere Einkommensgrenzen. Die Übersichten gehen immer nur von einem Einkommensbezieher im Haushalt aus. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich um ggf. absetzbare Werbungskosten oder Werbungskosten-Pauschbeträge (siehe Seite 12). Wenn die Voraussetzungen für Freibeträge und/oder Abzugsbeträge vorliegen (siehe Seite 14 bis 15), sind die Einkommensgrenzen entsprechend höher Das Wohngeld 15

17 Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 1 (z. B. Pasewalk) Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigende Miete oder Belastung (in ) Einkommensgrenze monatliches Bruttoeinkommen (siehe Seite 12 bis 13) bei einem Einkommensbezieher (in ) ohne pauschalen Abzug (z. B. bei Arbeitslosengeld) vor einem pauschalen Abzug (siehe Seite14) von 10 % (z. B. bei Rente) 20 % (bei Arbeitsverdienst mit Sozialabgaben ohne Steuern) 30 % (bei Arbeitsverdienst mit Steuern und Sozialabgaben) Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 2 (z. B. Ludwigslust, Güstrow, Anklam, Neustrelitz) Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigende Miete oder Belastung (in ) Einkommensgrenze monatliches Bruttoeinkommen (siehe Seite 12 bis 13) bei einem Einkommensbezieher (in ) ohne pauschalen Abzug (z. B. bei Arbeitslosengeld) vor einem pauschalen Abzug (siehe Seite 14) von 10 % (z. B. bei Rente) 20 % (bei Arbeitsverdienst mit Sozialabgaben ohne Steuern) 30 % (bei Arbeitsverdienst mit Steuern und Sozialabgaben) Das Wohngeld

18 Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 3 (z. B. Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Wismar) Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigende Miete oder Belastung (in ) Einkommensgrenze monatliches Bruttoeinkommen (siehe Seite 12 bis 13) bei einem Einkommensbezieher (in ) ohne pauschalen Abzug (z. B. bei Arbeitslosengeld) vor einem pauschalen Abzug (siehe Seite14) von 10 % (z. B. bei Rente) 20 % (bei Arbeitsverdienst mit Sozialabgaben ohne Steuern) 30 % (bei Arbeitsverdienst mit Steuern und Sozialabgaben) Wohnungen in Städten und Gemeinden der Mietenstufe 4 (z. B. Rostock, Greifswald, Bad Doberan) Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigende Miete oder Belastung (in ) Einkommensgrenze monatliches Bruttoeinkommen (siehe Seite 12 bis 13) bei einem Einkommensbezieher (in ) ohne pauschalen Abzug (z. B. bei Arbeitslosengeld) vor einem pauschalen Abzug (siehe Seite14) von 10 % (z. B. bei Rente) 20 % (bei Arbeitsverdienst mit Sozialabgaben ohne Steuern) 30 % (bei Arbeitsverdienst mit Steuern und Sozialabgaben) Das Wohngeld 17

19 9. Wie und wo erhalte ich Wohngeld? Wie die meisten staatlichen Leistungen, wird auch das Wohngeld nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist die Wohngeldbehörde Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung. Die Anschriften der Wohngeldbehörden sind ab Seite 120 dieser Broschüre abgedruckt. In Ihrer Wohngeldbehörde liegen die Antragsvordrucke für Sie bereit und Sie erhalten eine persönliche Beratung zu den einzureichenden Nachweisen und Unterlagen. In jedem Fall sind aktuelle Nachweise über Ihre Miete oder Belastung und das Einkommen aller Haushaltsmitglieder beizubringen. Finde ich die Anträge auch im Internet? Natürlich. Unter stehen die amtlichen Vordrucke zum Download für Sie bereit. Sie können die Formulare gleich am Computer ausfüllen. Wenn Sie einen Wohngeldantrag gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid der Wohngeldbehörde. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen. Auch wenn die Bearbeitungszeit in der Wohngeldbehörde etwas länger dauern sollte, gehen Ihnen keine Ansprüche verloren. Das Wohngeld wird dann nachgezahlt. Wie kann ich vorab prüfen, ob sich ein Wohngeldantrag für mich lohnt? Auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus gelangen Sie unter Bau > Wohngeld zu einem Internetrechner, mit dem Sie unverbindlich Ihren Anspruch prüfen können. Wichtig für Sie: Der Rechner ist immer an die jeweils aktuelle Rechtslage angepasst und Ihre eingegebenen Daten werden nicht gespeichert. Sie können auch anhand der Erklärungen in dieser Broschüre und mit Hilfe der beigefügten Wohngeldtabellen Ihren möglichen Wohngeldanspruch überschlägig kalkulieren. Mitwirkung des Antragstellers bei der Antragsbearbeitung Der Antragsteller ist gesetzlich verpflichtet, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung des Wohngeldes wichtig sind. Dazu gehört auch die Einreichung der von der Wohngeldbehörde erbetenen Nachweise. Ansonsten kann über den Wohngeldantrag nicht entschieden und die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt werden. Treten nach der Antragstellung Änderungen ein, die die Wohngeldleistung beeinflussen können (z. B. beim Einkommen), müssen Sie dies der Wohngeldbehörde mitteilen. Plausibilitätsprüfung Die Wohngeldbehörde ist bei besonders geringem Einkommen verpflichtet, die Angaben des Antragstellers auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Diese Plausibilitätsprüfung findet immer dann statt, wenn sich eine Deckungslücke zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Bedarf zum Lebensunterhalt (einschließlich Miete) ergibt. 18 Das Wohngeld

20 Was kann ich tun, wenn ich mit dem Wohngeldbescheid nicht einverstanden bin? Sie können gegen den Wohngeldbescheid Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides Zeit. Wo der Widerspruch einzureichen ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Wohngeldbescheides. 10. Wie lange wird Wohngeld bewilligt? Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Dieser Bewilligungszeitraum kann im Einzelfall auch verkürzt werden, wenn (erhebliche) Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse absehbar sind. Für welchen Zeitraum Wohngeld bewilligt wird, können Sie dem Bescheid entnehmen. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats der Antragstellung. Ein rückwirkender Anspruch ist bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen. Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiterhin Wohngeld beziehen möchten, müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen. Reichen Sie den Weiterleistungsantrag rechtzeitig ein, um eine Unterbrechung der Wohngeldzahlung zu vermeiden. Bekomme ich eine Information von der Wohngeldbehörde, wenn der Bewilligungszeitraum endet? Hierzu ist die Behörde nicht verpflichtet. Achten Sie deshalb immer genau auf den im Wohngeldbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraum und stellen Sie rechtzeitig, am besten zwei Monate vor dessen Ablauf, einen Weiterleistungsantrag, um Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden Wann und an wen wird das Wohngeld ausgezahlt? Das Wohngeld wird monatlich im Voraus gezahlt. In der Regel wird das Wohngeld an den Antragsteller überwiesen. Wenn der Antragsteller dies wünscht, kann es aber auch an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter ausgezahlt werden. Bei Heimbewohnern ist auch eine Zahlung an das Sozialamt möglich, wenn dieses Leistungen gewährt. Ist nicht sichergestellt, dass das Wohngeld zur Bezahlung der Miete verwendet wird (z. B weil Mietschulden bestehen), kann es die Wohngeldbehörde auch ohne Einwilligung des Antragstellers an den Vermieter überweisen Das Wohngeld 19

21 12. Wann ändert sich das bewilligte Wohngeld? Bestimmte Änderungen in den Einkommens- und Lebensverhältnissen haben Auswirkungen auf das bewilligte Wohngeld. Erhöhung des Wohngeldes Eine Erhöhung des bewilligten Wohngeldes während des laufenden Bewilligungszeitraums ist möglich, wenn sich das im Bescheid ausgewiesene Gesamteinkommen um mehr als 15 % verringert hat, die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (z. B. durch Geburt eines Kindes) oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 % erhöht hat und diese Änderungen zu einer (rechnerischen) Erhöhung des Wohngeldes führen. Die Erhöhung des Wohngeldes wird nur auf Antrag gewährt. Warum sind die Grenzen für eine Wohngelderhöhung so hoch gesetzt? Anders als beispielsweise beim Arbeitslosengeld II soll nicht jede kleinere Änderung des Einkommens oder der Miete zu einer Neuberechnung des in der Regel für zwölf Monate bewilligten Wohngeldes führen. Das erspart Ihnen Behördengänge und dient zugleich der Entlastung der Verwaltung. Im Übrigen gelten dieselben Grenzen wie für die Erhöhung des Wohngeldes auch umgekehrt für die Verringerung und den Wegfall des Wohngeldes. Verringerung oder Wegfall des Wohngeldes Das Wohngeld kann sich unter bestimmten Umständen während des laufenden Bewilligungszeitraums verringern oder ganz wegfallen. Dies ist z. B. der Fall bei einer Erhöhung des im Bescheid ausgewiesenen Gesamteinkommens um mehr als 15 % oder dem Auszug von zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern. Die Wohngeldbehörde prüft dies bei Kenntnis der Änderungen von Amts wegen. Der Wohngeldempfänger hat entsprechende Mitteilungspflichten. Kommt es zu Überzahlungen, wird das Wohngeld ab dem Zeitpunkt der Änderung zurückgefordert. Das Wohngeld kann sich im Übrigen auch dann verringern, wenn keine Mitteilungspflicht besteht (wenn z. B. Freibeträge wegfallen). Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides Umzug Bei einem Umzug aller bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder wird der Bewilligungsbescheid unwirksam und der Wohngeldanspruch endet. Deshalb müssen Sie einen bevorstehenden Umzug frühzeitig der Wohngeldbehörde mitteilen. Für die neue Wohnung ist dann ein neuer Wohngeldantrag zu stellen. Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb eines Mehrfamilienhauses umziehen. Beantragung bzw. Bezug von sog. Transferleistungen Wenn Sie eine sog. Transferleistung wie Arbeitslosengeld II (siehe Seite 4) beantragen oder Ihnen eine solche Leistung bewilligt wird, endet ebenfalls der Wohngeldanspruch. Daher sind Sie verpflichtet, der Wohngeldbehörde die Beantragung bzw. den Bezug dieser Leistungen schnellstmöglich mitzuteilen. 20 Das Wohngeld

22 Mitteilungspflichten Beziehen Sie Wohngeld, müssen Sie der Wohngeldbehörde Änderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen. Welche Änderungen dies im Einzelnen sind, können Sie dem Wohngeldbescheid entnehmen. Kommen Sie den Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Versterben eines Haushaltsmitgliedes Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied während des laufenden Wohngeldbezugs, wird die Person für zwölf Monate nach dem Sterbemonat weiter bei der Wohngeldberechnung ohne Einkommen berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur bis zu einem Wohnungswechsel oder dem Einzug einer neuen Person Das Wohngeld 21

23 13. Leistungen für Bildung und Teilhabe Wohngeldempfänger erhalten für ihre Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die sie Kindergeld beziehen, Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Leistungen beinhalten: Mittagessen in Schule, Kita und Hort, Schulbedarf und Ausflüge, Lernförderung, Sport, Kultur, Ferienfreizeiten, Schülerbeförderung. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können Sie bei Ihrer Kreisverwaltung bzw. in Rostock oder Schwerin bei Ihrer Stadtverwaltung beantragen. Dort erhalten Sie genauere Informationen zu den einzelnen Ansprüchen. 22 Das Wohngeld

24 14. Beispiele Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele zum Wohngeld sollen die bisherigen Erläuterungen verdeutlichen. Das jeweils am Ende der Beispiele angegebene rechnerische Wohngeld in der bis Ende 2015 geltenden Rechtslage soll verdeutlichen, wie sich die Wohngeldreform 2016 bei unveränderten Verhältnissen auswirkt. Beispiel 1 Einpersonenhaushalt: Rentnerin Einkommen: Miete: Altersrente: 880,00 brutto, davon werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen 429,00 warm, davon 67,00 für Heizung und Warmwasser Wohnort: Schwerin (Mietenstufe 3) Die Rentnerin ist schwerbehindert (GdB 70), hat die Pflegestufe 1 und nimmt Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung in Anspruch. monatliche Altersrente (brutto) 880,00./. Werbungskosten-Pauschbetrag (102 : 12 Monate) - 8,50 871,50./. 10 % pauschaler Abzug für die Leistung von Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen - 87,15 784,35./. Schwerbehindertenfreibetrag - 125,00 monatliches Gesamteinkommen 659,35 monatliche Miete 429,00./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser - 67,00 362,00 Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 3 390,00 zu berücksichtigende Miete 362,00 monatliches Wohngeld (Mietzuschuss) 144,00 Zum Vergleich: Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen: 67,00 Die Rentnerin profitiert neben der Anhebung der sog. Tabellenwerte auch von der Anhebung des Miethöchstbetrages und dem erhöhten Schwerbehindertenfreibetrag bei einem Grad der Behinderung von unter 80 und gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit Das Wohngeld 23

25 Beispiel 2 Einpersonenhaushalt: Arbeitsuchender Einkommen: Arbeitslosengeld: 766,50 Miete: 335,00 warm, davon 58,00 für Heizung und Warmwasser Wohnort: Pasewalk (Mietenstufe 1; bis 2015 Mietenstufe 2) monatliches Arbeitslosengeld 766,50 monatliches Gesamteinkommen 766,50 monatliche Miete 335,00./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser - 58,00 277,00 Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 1 312,00 zu berücksichtigende Miete 277,00 monatliches Wohngeld (Mietzuschuss) 36,00 Zum Vergleich: Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen: 25,00 Aufgrund der Anhebung der sog. Tabellenwerte erhöht sich das Wohngeld. 24 Das Wohngeld

26 Beispiel 3 Zweipersonenhaushalt: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (13 Jahre) Einkommen: Mutter Gehalt: 1.250,00 (brutto), davon werden u. a. Steuern sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen Miete: Kind Unterhalt vom Kindesvater: 300,00 522,00 warm, davon 81,00 für Heizung und Warmwasser Wohnort: Rostock (Mietenstufe 4; bis 2015 Mietenstufe 5) Mutter monatliches Gehalt (brutto) 1.250,00./. Werbungskosten-Pauschbetrag (1.000 : 12 Monate) - 83, ,67./. 30 % pauschaler Abzug für Steuern, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge - 350,00 Kind monatlicher Unterhalt 300,00 816,67 Summe der Einkommen 1.116,67./. Alleinerziehendenfreibetrag - 110,00 monatliches Gesamteinkommen 1.006,67 monatliche Miete 522,00./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser - 81,00 441,00 Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 4 526,00 zu berücksichtigende Miete 441,00 monatliches Wohngeld (Mietzuschuss) 128,00 Zum Vergleich: Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen: 27,00 Die Alleinerziehende profitiert neben der Anhebung der sog. Tabellenwerte von dem neuen Alleinerziehendenfreibetrag, der ihr nach früherer Rechtslage nicht zugestanden hat. Darüber hinaus hat das Kind Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Das Wohngeld 25

27 Beispiel 4 Mischhaushalt: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (2 Jahre) Einkommen: Mutter Arbeitslosengeld II Kind Unterhalt vom Kindesvater: 280,00 Miete: 426,00 warm, davon 75,00 für Heizung und Warmwasser Wohnort: Güstrow (Mietenstufe 2; bis 2015 Mietenstufe 3) Die Mutter ist als Bezieherin von Arbeitslosengeld II vom Wohngeld ausgeschlossen. Nur das Kind ist zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied. Wohngeld wird für den Mietanteil des Kindes (1/2) gezahlt. monatlicher Unterhalt 280,00 monatliches Gesamteinkommen 280,00 monatliche Miete 426,00./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser - 75,00 351,00 davon 1/2 175,50 Vergleichswert: 1/2 Höchstbetrag für 2 Haushaltsmitglieder bei Mietenstufe 2 (425 ) 212,50 zu berücksichtigende Miete 175,50 monatliches Wohngeld (Mietzuschuss) 141,00 Zum Vergleich: Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen: 124,00 Aufgrund der Anhebung der sog. Tabellenwerte erhöht sich das Wohngeld. 26 Das Wohngeld

28 Beispiel 5 Dreipersonenhaushalt: Eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem Kind (5 Monate) Einkommen: Mann Lohn: 1.510,00 (brutto), davon werden u. a. Steuern sowie Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen; nachgewiesene Werbungskosten pro Monat: 120,00 Miete: Frau Elterngeld: 620,00 674,00 warm, davon 103,00 für Heizung und Warmwasser Wohnort: Greifswald (Mietenstufe 4; bis 2015 Mietenstufe 3) Mann monatlicher Lohn (brutto) 1.510,00./. (erhöhte) Werbungskosten - 120, ,00./. 30 % pauschaler Abzug für Steuern, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge - 417,00 Frau 973,00 monatliches Elterngeld 620,00./. anrechnungsfreier Betrag - 300,00 320,00 Summe der Einkommen 1.293,00 monatliches Gesamteinkommen 1.293,00 monatliche Miete 674,00./. Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser - 103,00 571,00 Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 4 626,00 zu berücksichtigende Miete 571,00 monatliches Wohngeld (Mietzuschuss) 145,00 Zum Vergleich: Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen: 42,00 Die Familie profitiert neben der Anhebung der sog. Tabellenwerte und der Miethöchstbeträge von der Heraufstufung der Mietenstufe für die Hansestadt Greifswald Das Wohngeld 27

29 Beispiel 6 Vierpersonenhaushalt: Ehepaar mit zwei Kindern (10 und 15 Jahre) Einkommen: Mann Gehalt: 1.650,00 (brutto), davon werden u. a. Steuern sowie Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgezogen Frau Minijob: 450,00 (brutto = netto) Kind Minijob: 60,00 (brutto = netto) Belastung für das Eigenheim: Zinsen und Tilgung für die Darlehen: 430,00 pro Monat Grundsteuer: 240,00 pro Jahr Wohnfläche: 110 m² Wohnort: Neubrandenburg (Mietenstufe 3) Mann Frau Kind monatliches Gehalt 1.650,00./. Werbungskosten- Pauschbetrag (1.000 : 12 Monate) - 83, ,67./. 30 % pauschaler Abzug für Steuern, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge - 470, ,67 monatlicher Lohn aus dem Minijob 450,00 60,00 Summe der Einkommen 1.606,67./. Taschengeldfreibetrag - 60,00 monatliches Gesamteinkommen 1.546,67 monatliche Belastung aus dem Kapitaldienst 430,00 monatliche Belastung aus der Bewirtschaftung Instandhaltung- und Betriebskosten (pauschal 36 x 110 m 2 Wohnfläche : 12 Monate) Grundsteuer (240 : 12 Monate) 330,00 20,00 780,00 Vergleichswert: Höchstbetrag bei Mietenstufe 3 656,00 zu berücksichtigende Belastung 656,00 monatliches Wohngeld (Mietzuschuss) 222,00 Zum Vergleich: Monatliches Wohngeld 2015 bei unveränderten Verhältnissen: 85,00 Die Familie profitiert neben der Anhebung der sog. Tabellenwerte und der Miethöchstbeträge auch von der Erhöhung des Pauschbetrages für Betriebs- und Instandhaltungskosten und dem neuen Taschengeldfreibetrag, der ihr nach früherer Rechtslage nicht zugestanden hat. Darüber hinaus haben die Kinder Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. 28 Das Wohngeld

30 Notizen: Das Wohngeld 29

31 15. Wohngeldtabellen 30 Das Wohngeld

32 Das Wohngeld 31

33 Wohngeldtabelle für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied 32 Das Wohngeld

34 Das Wohngeld 33

35 Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ( 11) von monatlich mehr als 34 Das Wohngeld

36 Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ( 11) von monatlich mehr als Das Wohngeld 35

37 Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ( 11) von monatlich mehr als 36 Das Wohngeld

38 Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ( 11) von monatlich mehr als Das Wohngeld 37

39 Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ( 11) von monatlich mehr als 38 Das Wohngeld

40 Wohngeld für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Bei einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied beträgt das Wohngeld monatlich bei einer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung ( 11) von monatlich mehr als Das Wohngeld 39

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