Kleine Anfrage. der Sozialministerin. Drucksache 15/ Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Siehe Anlage 1.
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- Melanie Kruse
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1 Drucksache 15/ Kleine Anfrage der Abg. Evelin Schönhut-Keil (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom betreffend der Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes in Hessen und Antwort der Sozialministerin Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind in Hessen für das Jahr 2000 zugelassen? (Bitte Aufteilung nach Therapieverfahren) Siehe Anlage 1. Diese Statistik hat den Stand vom 30. Oktober Hierbei ist zu beachten, dass nach dem Stichtag noch vereinzelt bedarfsunabhängige Zulassungen durch den Berufungsausschuss im Wege des Widerspruchsverfahrens bzw. durch das Sozialgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren hinzugekommen sind. Frage 2. Wie viele ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind in Hessen für das Jahr 2000 zugelassen? Die Anzahl psychotherapeutisch tätiger Ärzte beträgt: 976 Fachgebiet Psychotherapeutisch tätiger Arzt, Psychotherapeutische Medizin: 656 Ärzte, die aufgrund ihrer Zusatzbezeichnung neben ihrem eigentlichen Fachgebiet Psychotherapie abrechnen können: 320 Frage 3. Wie viele psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind in Hessen anerkannt? In Hessen haben bisher Personen eine Approbation als psychologische Psychotherapeutin bzw. psychologischer Psychotherapeut und 562 Personen eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. -psychotherapeut erhalten (Stand: 1. Januar 2000). Frage 4. Wie viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten arbeiten in Hessen in Beratungsstellen? Im Sozialministerium ist nicht bekannt, welche Qualifikationen bzw. welche zusätzliche Qualifikation die Mitarbeiter in den verschiedenen Beratungsstellen haben. Sofern Mitarbeiter über eine psychotherapeutische Qualifikation verfügen, kommt dies der Qualität der zu führenden Beratungsgespräche zugute. In der Regel ist jedoch davon auszugehen, dass in den Beratungsstellen keine Therapie stattfindet. Frage 5. Wie hoch schätzt die Landesregierung den Bedarf an Therapeutinnen und Therapeuten in Hessen ein? Eingegangen am 22. März 2000 Ausgegeben am 11. April 2000 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden
2 2 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/605 Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der von den Bundesausschüssen erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Die Feststellungen, die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen am 15. Dezember 1999 beschlossen hat, sind als Anlage 2 beigefügt. Frage 6. Welche Ausbildungsinstitute sind in Hessen anerkannt? In Hessen sind bisher insgesamt fünf Ausbildungsstätten nach 6 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) anerkannt worden: Weiterbildungseinrichtung für Klinische Verhaltenstherapie e.v. Deutschhausstraße Marburg Justus-Liebig-Universität Gießen Fachbereich Psychologie Abt. für Klinische und Physiologische Psychotherapie Otto-Behagel-Strasse Gießen Johann Wolfgang-Goethe-Universität Fachbereich Psychologie Institut für Psychologie Postfach , Fach Frankfurt am Main Gesellschaft für Ausbildung in Psychotherapie - GAP Beethovenstraße Frankfurt am Main Institut für Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin am Zentrum für Nervenheilkunde der Philips-Universität Marburg Hans-Sachs-Straße Marburg Die Anerkennung weiterer acht Ausbildungsstätten wird in absehbarer Zeit möglich. Frage 7. Wie ist die Situation in Hessen bezüglich Praktikumsplätzen? Hinsichtlich der Einrichtung von Praktikumsplätzen haben sich das Land Hessen, die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe auf einen pragmatischen Weg geeinigt. Neben Praxen ärztlicher Psychotherapeuten dürfen auch psychologische Psychotherapeuten Praktikanten aufnehmen, wenn diese fünf Jahre in dem jeweiligen Therapieverfahren tätig waren und die Beschäftigung in der Praxis mit dem jeweiligen Ausbildungsinstitut des Praktikanten abgestimmt worden ist. Frage 8. Wann ist mit der Vorlage der Bedarfsplanung Psychotherapie in Hessen für das Jahr 2000 zu rechnen? Es wird auf die Anordnungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 15. Dezember 1999 verwiesen (Frage 5). Frage 9. Aus welchem Grund gibt es keine eigene Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendtherapeutinnen bzw. -therapeuten? Für die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hier die Bedarfsplanungsrichtlinien, die auf Bundsebene durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegt werden, verbindlich. Unter Zugrundelegung dieser Richtlinien muss darauf hingewiesen werden, dass die Arztgruppen, die für die Ve r- hältniszahlen bestimmt werden, auch im ärztlichen Bereich recht grob bestimmt sind. So sind z.b. Ärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde zur Arztgruppe der Internisten zu zählen; eine Unterscheidung nach weiteren Schwerpunkten - z.b. Kardiologie - findet hier genauso wenig statt wie eine noch feinere Aufgliederung, z.b. nach der Gruppe der Kinderkardiologen. Es muss jedoch be-
3 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/605 3 achtet werden, dass trotz Zulassungssperren für das Gebiet Psychotherapie weitere Zulassungen im Wege der Sonderbedarfszulassung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten möglich sind. Frage 10. Wie hoch schätzt die Landesregierung den Bedarf an Kinder- und Jugendtherapeutinnen und -therapeuten in Hessen ein? Es liegen Signale aus den einzelnen KV-Bezirksstellen vor, dass teilweise noch Bedarf an Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bzw. -psychotherapeuten besteht. Es muss jetzt geprüft werden, inwieweit dieser Bedarf mit der Erteilung weiterer Abrechnungsgenehmigungen für bereits zugelassene psychologische Psychotherapeutinnen und psychologische Psychotherapeuten gedeckt werden kann, oder inwieweit Sonderbedarfszulassungen ausgesprochen werden mü ssen. Frage 11. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass in Hessen die Honorare für psychologische Psychotherapeutinnen und psychologische Psychotherapeuten bislang nur unter Vorbehalt gezahlt wurden? Der Vorbehalt, der bei Honorarbescheiden für psychotherapeutisch tätige Ärzte bzw. psychologische Psychotherapeutinnen und psychologische Psychotherapeuten aufgenommen werden musste, hat seine Rechtsgrundlage in Art. 11 Abs. 3 PsychThG, wonach aus dem Budget diejenigen Beträge herauszurechnen sind, die die Krankenkassen im Wege des Kostenerstattungsverfahrens geleistet haben. Da das endgültige Kostenerstattungsvolumen für das Jahr 1999 nicht endgültig bekannt ist, mussten die Abrechnungen unter Vo r- behalt erstellt werden. Frage 12. Welche aufsichtsrechtlichen Schritte gedenkt die Landesregierung dagegen zu unternehmen? Das Vorgehen der Kassenärztlichen Vereinigung ist aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden, siehe auch Antwort zu Frage 11. Frage 13. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass die letzte vierteljährliche Abschlagszahlung in Hessen nicht erfolgt ist? Abschlagszahlungen durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgen monatlich - nicht quartalsweise. Die Höhe richtet sich gem. LZ 801 HVM nach der Honorargutschrift des Vorquartals und beträgt 25 v.h. Daneben erfolgt nach Abschluss der Abrechnung des jeweiligen Quartals eine Restzahlung. Wie mir die KVH mitteilt, sind die Abschlagszahlungen an Ärzte und Psychotherapeuten regelhaft geleistet worden. Es ist jedoch zu beachten, dass Überzahlungen zum voraussichtlichen Honorarergebnis vermieden werden, sodass die Abschlagszahlungen schwankend sind. Die Aussage, dass keine Abschlagszahlungen geleistet wurden, trifft nicht zu. Frage 14. Welche aufsichtsrechtlichen Schritte wird die Landesregierung unternehmen, damit der auf 6.2 gesunkene Punktwert gemäß Psychotherapeutengesetz durch die KV gestützt wird? Mit Artikel 11 PsychThG hat der Gesetzgeber den Gesamtvertragspartnern für das Jahr 1999 den Maßstab für die Vereinbarung des Ausgabevolumens für psychotherapeutische Leistungen vorgegeben. Für den Fall, dass der Punktwert für psychotherapeutische Leistungen den für die Vergütung der Leistungen für haus- und fachärztliche Beratungs- und Betreuungsleitungen nach Kapitel B II des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes geltenden durchschnittlichen rechnerischen Punktwertes um mehr als 10 v.h. unterschreitet, sind die Vertragsparteien verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Punktwertdifferenz zu vereinbaren. (Für den Bereich der Primärkassen wurde bereits eine Einigung zur Punktwertstützung erzielt.) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Verbände der Krankenkassen wurden von mir aufgefordert, geeignete Maßnahmen zur Stützung des Punktwertes und zur Begrenzung der in Art. 11 Abs. 2 PsychThG genannten Punktwertdifferenz zu vereinbaren. Sollten die Vertragspartner in Hessen nicht in der Lage sein, zeitnah die erforderlichen Maßnahmen zur Punktwertstützung für psychotherapeutische Leistungen zu vereinbaren, werde ich meinerseits das Landesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung Hessen anrufen, um ein weiteres Absinken der Vergütung mit seinen negativen Folgen zu verhindern. Frage 15. Wie ist der Sachstand der Anerkennungsverfahren für wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren im Sinne des 1 Abs. 3 Satz 1 PsychTG?
4 4 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/605 Welche Verfahren im Sinne des 12 Abs. 3 PsychThG als wissenschaftlich anerkannt gelten, ist von den Landesbehörden zu entscheiden. In Zweifelsfällen ist nach 11 auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats festzustellen, welche Verfahren als wissenschaftlich anerkannt gelten. Zurzeit werden nach Auffassung aller Bundesländer die nachstehend genannten drei Behandlungsformen - Psychoanalyse - tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie - Verhaltenstherapie als wissenschaftlich anerkannt geltend erachtet. Nach den im Zeitpunkt der Erörterung vorliegenden Informationen hat der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie zu den Verfahren Systematische Familientherapie und Gesprächstherapie gutachterlich Stellung genommen. Die "Anwendungsbereiche von Psychotherapie" sind einstimmig verabschiedet worden. Es hat die Mitteilung vom 8. November 1999 vorgelegen, dass die juristische Prüfung abgeschlossen ist und die Gutachten den Beteiligten zugeleitet werden. Die vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie getroffene Aussage möglicher Zusatzverfahren muss noch geprüft werden. Wiesbaden, 10. März 2000 Marlies Mosiek-Urbahn Anlagen
5 Anlage 1 Anzahl der zugelassenen psychologischen Psychotherapeuten: Verfahren Verhaltenstherapie Psychoanalyse/ Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Gesamt ,0 % ,6 % ,4 % Psych.Psychotherapeut/innen ,8 % ,8 % ,5 % Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen Doppel-Zulassung Psychologische Psychotherapeut/innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen Ermächtigung Psychologische Psychotherapeut/innen Ermächtigung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen 6 1,2 % 90 26,7 % % 20 3,9 % 4 1,2 % 3 0,8 % 11 2,1 % 0 0,0 % 43 11,6 % 0 0,0 % 1 0,3 % 7 1,9 %
HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
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