Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse

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1 Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse Änderung vom 13. Oktober 2010 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23. November über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse wird wie folgt geändert: Art. 1 Bst. b und f Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung: b. Backwaren (Brot, Fein- und Dauerbackwaren); f. Ölsaaten. Gliederungstitel vor Art Kapitel: Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte und Müllereiprodukte 1. Abschnitt: Definitionen Art. 2 Getreide und stärkehaltige Körnerfrüchte Es werden unterschieden: a. Getreide (Cerealien): die Schliessfrüchte (Karyopsen) von Gräsern (Graminae) wie Weizen (Weich-, Hartweizen), Dinkel, Roggen, Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse, Triticale, Emmer und Einkorn; b. stärkehaltige Körnerfrüchte (Pseudocerealien, Pseudogetreide) wie Buchweizen, Amarant und Quinoa. 1 SR

2 Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. c, g, i und j 1 Müllereiprodukte sind mechanisch zerkleinerte Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte oder Ölsaaten. Sie können zusätzlich behandelt sein. 2 Je nach Herstellungsverfahren werden unterschieden: c. Flocken, Flöckli: aus ganzem geschältem Getreide und stärkehaltigen Körnerfrüchten, aus Nacktfrucht oder aus Grütze oder Graupen mit Dampf und anschliessendem Trocknen hergestelltes Müllereiprodukt; g. Mehl: fein vermahlene Körner und Teile von Körnern mit einer Partikelgrösse von mehrheitlich weniger als 180 μm; i. Kleie: Müllereiprodukt, das die äusseren nahrungsfaserhaltigen Schichten des Korns und Teile der darunterliegenden Aleuronschicht umfasst; j. Gluten (Weizenkleber): Proteinfraktion von Weizen und sämtlichen Triticum-Arten, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivaten, die in Wasser und 0,5 Molare Natriumchloridlösung nicht löslich ist. Art. 6 Abs. 2 2 Spezialvollkornmehl ist ein aus dem ganzen Getreidekorn oder aus ganzen stärkehaltigen Körnerfrüchten gewonnenes Mehl; ausgenommen ist Weizen. Art. 7 Stärke Stärke ist ein pflanzliches Reservepolysaccharid. Art. 10 Abs. 2 2 Malzextrakt kann auch aus einem Gemisch von Malz und Gerste unter Zusatz von im Malz natürlicherweise vorhandenen Enzymen gewonnen werden. Art. 11 Abs. 1, 3 und 4 1 Der Wassergehalt von Müllereiprodukten darf 15,5 Massenprozent nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt Absatz 5 Buchstabe a. 3 Zur Verbesserung der Backfähigkeit können dem Normalmehl bis insgesamt höchstens 5 Massenprozent Dinkel, Roggen, Quellmehle, Gluten (Weizenkleber), Weizenkeimlinge, enzymaktives Malzmehl sowie Acerolapulver oder andere geeignete Lebensmittel mit einem hohen natürlichen Gehalt an Ascorbinsäure zugegeben werden. 4 Acerolapulver darf als Trägerstoffe Zutaten wie Stärke oder Maltodextrin bis zu 70 Massenprozent enthalten. Art. 13 Abs. 1 1 Bei Malz, Malzmehl und Malzextrakt sowie bei Spezialvollkornmehl muss die Getreideart angegeben werden (z.b. Gerstenmalz, Roggenvollkornmehl). 4640

3 Gliederungstitel vor Art. 13a 3. Kapitel: Backwaren (Brot, Fein- und Dauerbackwaren) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung Art. 13a 1 Backwaren sind durch Backen oder ähnliche Verfahren (z. B. Extrusion) hergestellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten und weiteren Zutaten wie Getreide, Hülsenfrüchten, Stärke, Zuckerarten, Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen. 2 Sie werden in folgende Untergruppen eingeteilt: a. Brot; b. Feinbackwaren (Feine Backwaren) und Dauerbackwaren. Gliederungstitel vor Art Abschnitt: Brot Art. 16 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz 2 Spezialbrot muss entsprechend bezeichnet werden (z.b. als Roggenbrot, Dinkelbrot, Grahambrot, Fünfkornbrot, Milchbrot, Butterzopf, Toastbrot oder Früchtebrot). Dabei gelten folgende Anforderungen: a. Wird ein Spezialbrot nach einer Getreideart benannt, so muss deren Anteil an der Gesamtgetreidemenge betragen: Gliederungstitel vor Art Abschnitt: Fein- und Dauerbackwaren Art. 18 Definitionen 1 Feinbackwaren (Feine Backwaren) sind aus Teigen oder Massen unter Verwendung von Getreide, stärkehaltigen Körnerfrüchten oder Müllereiprodukten, Stärken, Fetten und Zuckerarten durch Backen, Rösten, Trocknen oder ähnliche Verfahren (z.b. Extrusion) hergestellte Backwaren. Als weitere Zutaten können namentlich Milch und Milchprodukte, Kakao, Schokolade, Couverture, Glasurmassen, Honig, Gewürze, Nüsse und Fruchtzubereitungen verwendet werden. 2 Dauerbackwaren sind Feinbackwaren, die bei sachgemässer Lagerung mindestens einen Monat haltbar sind. 4641

4 Art. 19 Bst. b und e Wird in der Sachbezeichnung auf eine der nachstehenden Zutaten hingewiesen, so gelten folgende Anforderungen: b. Butter: 1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 82 g Milchfett (Butterfett) enthalten. Die Zugabe von Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist, ausser beim traditionellen Petit-Beurre, nicht erlaubt. Beim Petit-Beurre müssen der Buttergehalt mindestens 25 g auf 1 kg des Fertigproduktes und der Butterfettgehalt mindestens 20 Massenprozent des gesamten Fettanteils betragen. e. Vollkorn: Der Mehlanteil muss mindestens 70 Massenprozent Vollkornmahl- oder Spezialvollkornmahlprodukt enthalten. Art. 20 Übrige Kennzeichnung Werden Fein- oder Dauerbackwaren aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 11 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich der Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen. Art. 26 Pudding und Crème 1 Pudding und Crème sind halbfeste oder dickflüssige, süsse Zubereitungen aus Müllereiprodukten, Stärke, Milch und Milchprodukten, Fett, Eiern, Zuckerarten, Wasser oder anderen Zutaten. 2 Sie können geschmackgebende Zutaten wie Früchte, Fruchtsaft, Kakao, Mandelmehl, gemahlene Nüsse, getrocknete Früchte oder Fruchtbestandteile und Gewürze enthalten. Art. 27 Pudding- und Crèmepulver Pudding- und Crèmepulver muss bei Zubereitung nach Gebrauchsanweisung ein Lebensmittel nach Artikel 26 ergeben. Gliederungstitel vor Art. 27a 6a. Kapitel: Ölsaaten Art. 27a Definition Unter Ölsaaten werden kleinkörnige Pflanzensamen wie Raps, Sonnenblumenkerne, Leinsamen, Mohn oder Sesam verstanden, die vorwiegend zur Gewinnung von Pflanzenölen oder ganz oder gemahlen als Zutat zu anderen Lebensmitteln dienen. 4642

5 Art. 27b Chiasamen 1 Chiasamen (Salvia hispanica) und gemahlene Chiasamen sind zur Verwendung in Backwaren bis zu 5 % des Endproduktes zulässig. 2 Sie müssen der Spezifikation gemäss Anhang der Entscheidung 2009/827/EG 2 entsprechen. II Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Oktober 2010 Lebensmittel, die der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011 (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. III Diese Änderung tritt am 1. November 2010 in Kraft. 13. Oktober 2010 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter 2 Entscheidung 2009/827/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Chiasamen (Salvia Hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 294 vom , S

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