Amtsgericht Dortmund. Die Modernisierungsmieterhöhung hung nach den Reformen Richter am Amtsgericht Dr. Ulf BörstinghausB Berchtesgaden, 8.
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- Harald Baumhauer
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1 Die Modernisierungsmieterhöhung hung nach den Reformen Richter am Dr. Ulf BörstinghausB Berchtesgaden, 8. Mai 2014
2 Modernisierungsmieterhöhung Modernisierungsmaßnahme 2
3 Modernisierungsmieterhöhung Modernisierungsmaßnahme Durchführung der Maßnahme 555a - 555f BGB 3
4 Modernisierungsmieterhöhung Modernisierungsmaßnahme Durchführung der Maßnahme Mieterhöhung 555a - 555f BGB 559 ff BGB Nach BGH (VIII ZR 275/07) handelt es sich um korrespondierende Regelungen Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4553) besteht ein Gleichlauf 4
5 559 BGB Zweck der Vorschrift geht über das konkrete Vertragsverhältnis hinaus: Anpassung lang laufender Verträge an veränderte Umstände Wirtschaftspolitische Bedeutung: Ankurbelung der Baukonjunktur Wohnungspolitische Bedeutung: Permanente Anpassung des Wohnungsbestandes an technische Entwicklung Umweltpolitische Bedeutung: Green-Building Mieterschützende Funktion Anreizfunktion des 559 BGB 5
6 Modernisierungsmieterhöhung 559 a.f. Mieterhöhung bei Modernisierung (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. 6
7 Modernisierungsmieterhöhung 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. 7
8 Modernisierungsmieterhöhung 555bModernisierungsmaßnahmen Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die auf nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt. 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach 555a sind, oder 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. 8
9 Begriff der Energieeinsparung Energieträger Primärenergiefaktor Erneuerbare Energie (Solarenergie, 0,0 Umgebungswärme) Nah-/Fernwärme aus Kraft-Wärme- 0,0 Kopplung (erneuerbare Brennstoffe) Nah-/Fernwärme aus Heizwerken 0,1 (erneuerbare Brennstoffe) Holz 0,2 Nah-/Fernwärme aus Kraft-Wärme- 0,7 Kopplung (fossile Brennstoffe) Heizöl EL, Erdgas H, Flüssiggas und 1,1 Steinkohle Strom (Grundregel) 2,7
10 Sonnenkollektor 10 Thermischer Vakuumröhren- Sonnenkollektor THERMOMAX - VARISOL HP Kingspan
11 Härtegründe 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (2) [...] Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. 11
12 Härtegründe 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (2) [...] Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. 12
13 Härtegründe 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (2) [...] Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. 13
14 Härtegründe 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (2) [...] Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. 14
15 Härtegründe 554 BGB a.f. Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (2) [...] Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. 15
16 Modernisierungsmieterhöhung 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen. 16
17 Modernisierungsmieterhöhung 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen. 17
18 Ausschluss der Mieterhöhung 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (4) 1 Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2 Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn 1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder 2. die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte. 18
19 Ausschluss der Mieterhöhung Es kommt nur auf die Mieterhöhung nach 559 BGB an, die Mieterhöhung nach 558 BGB bleibt außer Betracht Entscheidend die Umstände des Einzelfalls, generalisierende Betrachtung nicht möglich (BGH NZM 2014, 193). Nettoeinkommen des Mieters plus alle sonstigen geldwerten Leistungen und erzielbaren Einnahmen Höheres zukünftiges Einkommen bleibt idr unberücksichtigt Nach Abzug der erhöhten Miete muss dem Mieter ein Einkommen bleiben, das es ihm ermöglicht, seinen bisherigen Lebensstil fortzusetzen. 19
20 Ausschluss der Mieterhöhung Darlegungslast hat der Mieter Was ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung des Härtegrundes: Zugang der Modernisierungsankündigung Mitteilung des Härtegrundes durch Mieter an den Vermieter Letzter möglicher Tag der Geltendmachung des Härtegrundes Zugang der Mieterhöhungserklärung gem. 559b BGB Tag der mündlichen Verhandlung über die Zahlungsklage wegen der Modernisierungsmieterhöhung. 20
21 Ausschluss der Mieterhöhung Darlegungslast hat der Mieter Was ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung des Härtegrundes: Zugang der Modernisierungsankündigung Mitteilung des Härtegrundes durch Mieter an den Vermieter Letzter möglicher Tag der Geltendmachung des Härtegrundes Zugang der Mieterhöhungserklärung gem. 559b BGB Tag der mündlichen Verhandlung über die Zahlungsklage wegen der Modernisierungsmieterhöhung. 21
22 Ausschluss der Mieterhöhung Prozessuale Auswirkungen Feststellungsklage vor Durchführung der Modernisierungsmaßnahme? Klage auf zukünftige Leistung Feststellungsklage des Mieters 22
23 Ausschluss der Mieterhöhung Die Ausnahmen 23
24 Ausschluss der Mieterhöhung 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (4) 1 Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2 Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn 1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder 2. die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte. 24
25 Die Anzeigepflicht 559 BGB (5) 1 Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. 555d (3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des 555c entspricht. 25
26 555d (4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden. 26
27 Zeitliche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Härtegründen Vermieterverhalten Ordnungsgemäße Modernisierungsankün digung mit Hinweis gem. 555c Abs. 2 BGB und tatsächliche Mieterhöhung übersteigt angekündigte Mieterhöhung um nicht mehr als 10%. Gegen Duldungsanspruch 555d Abs. 3 Satz 1 BGB: Bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankün digung folgt. Mietereinwände Wirtschaftlicher Härteeinwand gegen Mieterhöhung 559 Abs. 5 Satz 1, 555d Abs. 3 Satz 1 BGB: Bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankün digung folgt.
28 Zeitliche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Härtegründen Vermieterverhalten Ordnungsgemäße Modernisierungsankü ndigung mit Hinweis gem. 555c Abs. 2 BGB und tatsächliche Mieterhöhung übersteigt angekündigte Mieterhöhung um mehr als 10%. Gegen Duldungsanspruch 555d Abs. 3 Satz 1 BGB: Bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankün digung folgt. Mietereinwände Wirtschaftlicher Härteeinwand gegen Mieterhöhung 559 Abs. 5 Satz 2 BGB: Es gibt keine Ausschlussfrist.
29 Zeitliche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Härtegründen Vermieterverhalten Gegen Duldungsanspruch Ordnungsgemäße 555d Abs. 5 Satz 1 Modankündigung ohnebgb: Hinweis gem. 555c Es gibt rechtlich keine Abs. 2 BGB und Ausschlussfrist. Mieterhöhung übersteigt angekündigte um nicht mehr als 10% Mietereinwände Wirtschaftlicher Härteeinwand gegen Mieterhöhung 559 Abs. 5 Satz 2 i.v.m. 555d Abs. 4 Satz 2 BGB: Härtegründe müssen bis zum Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden..
30 Zeitliche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Härtegründen Vermieterverhalten Gegen Duldungsanspruch Ordnungsgemäße 555d Abs. 5 Satz 1 Modankündigung ohnebgb: Hinweis gem. 555c Es gibt rechtlich keine Abs. 2 BGB und Miet-Ausschlussfristerhöhung übersteigt angekündigte Mieterhöhung um mehr als 10%. Mietereinwände Wirtschaftlicher Härteeinwand gegen Mieterhöhung 559 Abs. 5 Satz 2 BGB: Es gibt keine Ausschlussfrist.
31 Zeitliche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Härtegründen Vermieterverhalten Ordnungsgemäße Modankündigung mit Hinweis gem. 555c Abs. 2 BGB und Mieterhöhung übersteigt angekündigte um nicht mehr als 10%. Mieter versäumt Frist schuldlos. Gegen Duldungsanspruch 555d Abs. 4 Satz 1 BGB: Rechtlich dann keine Frist, wenn der Mieter dem Vermieter die Härtegründe sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Mietereinwände Wirtschaftlicher Härteeinwand gegen Mieterhöhung 559 Abs. 5 S 2 ivm 555d Abs. 4 S 2: Härtegründe müssen bis zum Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden.
32 Zeitliche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Härtegründen Vermieterverhalten Ordnungsgemäße Modankündigung mit Hinweis gem. 555c Abs. 2 BGB und Mieterhöhung übersteigt angekündigte um mehr als 10%. Mieter versäumt Frist schuldlos. Gegen Duldungsanspruch 555d Abs. 4 Satz 1 BGB: Rechtlich dann keine Frist, wenn der Mieter dem Vermieter die Härtegründe sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Mietereinwände Wirtschaftlicher Härteeinwand gegen Mieterhöhung 559 Abs. 5 Satz 2 BGB: Es gibt keine Ausschlussfrist.
33 Zeitliche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Härtegründen Vermieterverhalten Keine (ordnungsgemäße) Modernisierungserklär ung und keine Bagatellmaßnahme gem. 555c Abs. 4 BGB. Gegen Duldungsanspruch 555d Abs. 3 Satz 2 BGB: Keine Ausschlussfrist. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modankündigung den Vorschriften des 555c entspricht. Mietereinwände Wirtschaftlicher Härteeinwand gegen Mieterhöhung 559 Abs. 5 S 1 ivm 555d Abs. 3 S 2 Keine Ausschlussfrist. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modankündigung den Vorschriften des 555c entspricht. Auch 559 V S. 2
34 Zeitliche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Härtegründen Vermieterverhalten Keine (ordnungsgemäße) Modernisierungserklär ung aber Bagatellmaßnahme gem. 555c Abs. 4 BGB Gegen Duldungsanspruch 555d Abs. 3 Satz 1 BGB: Keine Ausschlussfrist. Da keine Modankündigung erfolgt ist, ist auch keine Frist in Gang gesetzt worden Mietereinwände Wirtschaftlicher Härteeinwand gegen Mieterhöhung 559 Abs. 5 S 1 ivm 555d Abs. 3 S 1: Keine Ausschlussfrist. Der Lauf der (Ausschluss-) Frist beginnt nur, wenn eine Modernisierungsankün digung erfolgte
35 Das Mieterhöhungsverlangen 559 (2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 35
36 Das Mieterhöhungsverlangen Nicht bloß Billigkeitskontrolle Nur Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast, ansonsten volle Überprüfung 36
37 Das Mieterhöhungsverlangen 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung (1) 1 Die Mieterhöhung nach 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. 2 Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der 559 und 559a erläutert wird c Absatz 3 gilt entsprechend. 37
38 Das Mieterhöhungsverlangen 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen. 38
39 Mietrechtsnovellierung e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung (1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete bleiben Mieterhöhungen unberücksichtigt, die nach 557 Absatz 1 mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind. 39
40 Mietrechtsnovellierung e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung (2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des 555b durchgeführt, so darf die nach 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach 559 Absatz 1 bis 3 und 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre. 40
41 Mietrechtsnovellierung Fälle werden von der Ausnahme erfasst Vermieter hat nach Modernisierung Mieterhöhung nach 559 BGB durchgeführt Vermieter hat keine Modernisierungsmieterhöhung durchgeführt, hätte dies aber gekonnt. Nicht erfasst werden einvernehmlich Modernisierungsmieterhöhungen nach 557 BGB/ 555f BGB 41
42 Mietrechtsnovellierung f Ausnahmen Die 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf 1. die erste Vermietung neu errichteter Wohnungen und 2. die Wiedervermietung umfassend modernisierter Wohnungen. 42
43 Mietrechtsnovellierung Wohnungsbau, Modernisierung (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch [ ] 4. Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. 43
44 Mietrechtsnovellierung BVerwG Urt. v VIII C Wesentlich ist der Bauaufwand, wenn er nach der Art der baulichen Maßnahmen und nach der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten vergleichbar ist den Maßnahmen und Kosten, die der Ausbau des Dachgeschosses erfordern würde. Unter Berücksichtigung dieser letzteren Vorschrift und der übrigen angeführten Vorschriften wird -- gewissermaßen als Faustregel -- davon ausgegangen werden können, dass ein Bauaufwand den Kosten nach als wesentlich angesehen werden kann, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht. 44
45 Mietrechtsnovellierung Fraglich, ob umfassende modernisierter Wohnraum das Gleiche ist, wie Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse? 45
46 Mietrechtsnovellierung Tranche nach Koalitionsvertrag Künftig sollen nur noch höchstens 10 Prozent - längstens bis zur Amortisation der Modernisierungskosten - einer Modernisierung auf die Miete umgelegt werden dürfen. Durch eine Anpassung der Härtefallklausel im Mietrecht ( 559 Abs. 4 BGB) werden wir einen wirksamen Schutz der Mieter vor finanzieller Überforderung bei Sanierungen gewährleisten. Wir sorgen dafür, dass im Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete auf eine breitere Basis gestellt und realitätsnäher dargestellt wird. 46
47 Herzlichen Dank
559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
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