3.4 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

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1 26 Von der Initiative zur Organisation die GmbH kann die Gemeinnützigkeit beantragt werden (s. unter Der eingetragene Verein Gemeinnützigkeit ). Rücksprache mit dem Finanzamt Die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist beim Amtsgericht des Sitzes der Gesellschaft zu beantragen. Das Amtsgericht trägt erst ein, wenn die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer positiv ausgefallen ist und wenn die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Die Eintragung kann insbesondere bei einer ggmbh mehrere Monate dauern. Es empfiehlt sich, vor der notariellen Beglaubigung die Bestimmungen der Satzung zum Gegenstand der GmbH vom Finanzamt prüfen zu lassen, ob die Formulierungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ausreichen. Das verhindert spätere vom Finanzamt geforderte Korrekturen und nochmalige notarielle Beurkundungen. 3.4 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die oft auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als BGB-Gesellschaft benannte GbR ist eine nichtrechtsfähige, zur Förderung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zweckes, auf formlos gültigem Vertrag beruhende Vereinigung von Personen, die vom Wechsel der Mitglieder (Gesellschafter) abhängig ist. Anders als beim eingetragenen Verein und der GmbH haften die einzelnen Gesellschafter auch mit ihrem privaten Vermögen. Geschäftsführung muss geklärt werden Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, mit der Folge, dass für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Der Grundsatz garantiert also eine gewisse Sicherheit, ist aber unpraktisch bei schnellen Entscheidungen. Deshalb ist es möglich, die Geschäftsführung auf einzelne Gesellschafter zu beschränken. Vertretungsmacht erhält der Gesellschafter durch Festlegung im Gesellschaftervertrag. Es können auch mehrere Vertreter bestellt werden, die einzeln oder zusammen tätig werden können, auch dies muss festgelegt werden. Der Gesellschaftervertrag einer BGB-Gesellschaft ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er braucht nicht notariell beglaubigt zu werden. Ausnahme: Wenn sich jemand im Vertrag verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen bzw. einen Bruchteil dieses Vermögens oder das Eigentum an einem Grundstück als Einlage zu übertragen, dann ist eine notarielle Beurkundung notwendig. 3.5 Der nichtrechtsfähige Verein Die Gründung eines nichtrechtsfähigen Vereins ist gänzlich formlos möglich. Dennoch sollte der Akt der Gründung in einem Protokoll festgehalten werden, und der Verein sollte sich eine Satzung geben. Der nichtrechtsfähige Verein wird nicht in das Vereinsregister aufgenommen.

2 Einzelunternehmen 27 Generell haftet der Handelnde Vorstand oder eine nach der Satzung vertretungsberechtigte Person persönlich und in unbeschränkter Höhe. Handeln mehrere, haften sie gesamtschuldnerisch; d. h. sie müssen jeder einzeln für die gesamte Schuld haften und dem Gläubiger steht es frei, gegen wen er seine Forderung durchsetzt. Schließt der Vorstand mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft ab, werden die Vereinsmitglieder gesamtschuldnerisch verpflichtet. Für Träger von Kindertagesstätten ist diese Form wahrscheinlich weniger geeignet. Es könnten aber Initiativen zur Unterstützung von rechtsfähigen Trägern oder Einrichtungen diese Form wählen. 3.6 Einzelunternehmen Bislang wurden gemeinschaftliche Organisationsformen beschrieben. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, allein, als Einzelunternehmen, eine Kindertagesstätte zu betreiben. Wie für jede privatwirtschaftliche Aktivität muss auch für die Führung einer Kita ein Gewerbeschein bei der zuständigen Gewerbebehörde (Gewerbeaufsicht), in der Regel innerhalb des Ordnungsamtes, beantragt werden. Auch die Einzelinitiative kann funktionieren Die Einzelunternehmung gehört zu der einfachsten Form des Gesellschaftsrechts. Obwohl es sich naturgemäß nur um eine einzelne Person handelt, wird diese Rechtsform dem Gesellschaftsrecht zugeordnet. Das erforderliche Kapital wird nur von einer Person erbracht, die das alleinige wirtschaftliche Risiko trägt. Hierbei ergibt sich keine Besonderheit gegenüber der allgemeinen Lebenserfahrung. Wer einen Wohnzimmerschrank kauft, hat den Kaufpreis zu entrichten. Wer eine andere Person oder einen Gegenstand einer anderen Person verletzt, haftet für den entstandenen Schaden. Einzelpersonen, die eine Kita betreiben wollen, sollten also wissen, dass sie das wirtschaftliche Risiko nicht nur hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Engagements tragen, sondern dass sich dieses auf ihr gesamtes, das heißt auch auf das Privatvermögen erstreckt. Misslingen ihre wirtschaftlichen Aktionen, stehen sie eventuell ohne Vermögen da. Das wirtschaftliche Risiko ist in der Regel bei kleinen Einrichtungen nicht übermäßig hoch. Gegenüber den anderen Rechtsformen bestehen folgende Vor- und Nachteile: Vorteile freie und rasche Entscheidung keine Meinungsverschiedenheiten alleiniges Gewinnbezugsrecht Nachteile alleiniges Risiko Haftung mit gesamtem Vermögen begrenzte Kapitalaufbringung

3 28 Von der Initiative zur Organisation 3.7 Betriebe als Träger von Kindertagesstätten Kindertagesstätten können auch von Betrieben oder Wirtschaftsunternehmen errichtet und unterhalten werden. In der Regel werden dies nur Unternehmen mit zahlreichen Beschäftigten tun, die sich von diesem Betreuungsangebot einen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. Der Vorteil könnte darin bestehen, dass Personal im Betrieb gehalten oder weitere Mitarbeiterinnen gewonnen werden können. Solche Strategien werden dann unternommen, wenn es einen generellen Mangel an Betreuungsplätzen und Arbeitskräften gibt. Öffentliche und private Partnerschaft zum gegenseitigen Nutzen ist alles möglich Über die Bezuschussung der 84 Prozent Personalkosten für das notwendige pädagogische Personal hinaus können diese Einrichtungen nur gefördert werden, wenn die Einrichtung in den Bedarfsplan als erforderlich aufgenommen wurde, also über das betriebliche Interesse an der Kinderbetreuung hinaus ein öffentliches Interesse besteht. Denkbar ist, dass Betriebe Kooperationen mit Gemeinden eingehen, um gemeinsame Betreuungsangebote zu entwickeln. Die finanzielle Beteiligung eines Betriebes an den Investitionskosten könnte gekoppelt werden an Belegungsrechte des Betriebes für Kinder von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Oder ein Betrieb könnte Stellenanteile einer Kita finanzieren, um für den Betrieb günstigere Öffnungszeiten zu ermöglichen.

4 Die Kita in eigener Hand 29 4 Die Kita in eigener Hand Nachdem sich eine Gruppe interessierter Menschen gefunden hat, man sich über die Ziele und allgemeinen Grundsätze des gemeinsamen Projektes verständigt hat und eine geeignete Organisationsform gefunden ist, kann das Unternehmen Kita angegangen werden. Zuerst sollte mit verschiedenen Behörden Kontakt aufgenommen werden: Gemeinde, Jugendamt, Landesjugendamt. Alle drei sind wichtige Partner bei der Umsetzung des Unternehmens Kindertagesstätte. Sie haben jeweils ganz unterschiedliche Entscheidungskompetenzen in der Kindertagesbetreuung. 4.1 Jugendhilfestruktur im Kita-Bereich Bevor Fragen zum Betrieb der Kita und zur Finanzierung im einzelnen geklärt werden, ist es sicher hilfreich zu erfahren, wer der richtige Ansprechpartner für die unterschiedlichen Fragen ist. Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung richtet sich aufgrund des novellierten Kitagesetzes vom Juli 2000 gegen die Gemeinden bzw. gegen die Ämter, denen die Gemeinden die Aufgaben übertragen haben. Sie sind verpflichtet, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen, Tagespflege oder anderer geeigneter Form zu sorgen ( 12 KitaG). Dies bedeutet aber nicht, dass sie in jedem Falle selbst Kindertagesstätten errichten und unterhalten sollen. Hier haben freie Träger aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ( 4 SGB VIII) und des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern ( 5 SGB VIII und 12 Abs. 3 KitaG) eine ganz besondere Bedeutung. Die Aufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, also des Jugendamtes, erstrecken sich auf die Koordination der Bedarfsplanung im Benehmen mit den freien Trägern und den Gemeinden Bedarfsplan (siehe Abschnitt 2.2) und auf die Beratung der Träger. Zur Erfüllung dieser Aufgaben gibt es die Organe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe: das Jugendamt und den Jugendhilfeausschuss. Gemeinden und Ämter sind Leistungsverpflichtete Anhang S. 124 Struktur der Jugendhilfe Das Jugendamt beschließt den Bedarfsplan Die Gemeinden haben durch das neue Kitagesetz eine wesentlich wichtigere Rolle in Fragen der Kindertagesbetreuung zu spielen. Die Entscheidungen der Gemeinden bzw. Ämter über die Notwendigkeit bestimmter Angebote der

5 30 Die Kita in eigener Hand Tagesbetreuung bilden die Grundlage für den Betrieb einer Kita in freier Trägerschaft. Nachweis, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung betreiben zu können Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt Anhang S. 116 Antrag Anhang S. 120 Adressen Anhang S. 66 KitaG Ganz gleich, wer Träger einer Kindertagesstätte ist, ob Träger der freien Jugendhilfe (u. a. Wohlfahrtsverbände, Kirchen, Vereine, Selbsthilfegruppen), die Gemeinde, ein Betrieb oder ob andere private Einrichtungen, der Träger hat in jedem Falle den Nachweis zu erbringen, dass er bereit und in der Lage ist, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu betreiben und die erforderliche Eigenleistung zu erbringen ( 14 KitaG). Diese Formulierung umfasst zwei verschiedene Gesichtspunkte: Zum einen muss der Träger nachweisen, dass er die Kindertagesstätte in der erforderlichen Qualität betreiben kann. Dazu gehören angemessen ausgestattete Gruppenräume, ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterial, eine angemessene Versorgung, die Einhaltung hygienischer Erfordernisse und die Einhaltung der Bestimmungen des Unfall- und Brandschutzes. Zum anderen muss der Träger über die erforderlichen personellen und finanziellen Möglichkeiten verfügen, um die Eigenleistungen zu erbringen. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen geschieht im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt ( 45 bis 48 SGB VIII, 22 AGKJHG). Zur Überprüfung der Voraussetzungen sind Stellungnahmen verschiedener Behörden vorzulegen: Bauaufsichtsamt bei Neu- und Umbauten Immissionsschutzamt/örtliches Ordnungsamt Brandschutz Gesundheitsamt Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik wegen der Einrichtung von Arbeitsplätzen Veterinär- und Lebensmittelamt, wenn eine Küche betrieben wird Unfallversicherungsträger Die vier erstgenannten Behörden gibt es in jedem Landkreis. Die Unfallversicherung für die betreuten Kinder erfolgt durch die Unfallkasse Brandenburg, für die beschäftigten Personen durch die zuständige Berufsgenossenschaft. Viele grundsätzliche Entscheidungen über die konkrete Ausgestaltung der Angebote fallen auf der Gemeinde-Ebene bzw. beim Träger oder in den Einrichtungen selbst, der örtliche Träger der Jugendhilfe Jugendamt bzw. Jugendhilfeausschuss sind demgegenüber auf ihre Ausgleichs- und Steuerungsfunktion begrenzt. Zentrales Instrument des Landes zur inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsfeldes Kindertagesstätten ist das Kindertagesstättengesetz, das ein Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII; Bundesgesetz) ist. Im Kindertagesstättengesetz ist der Rahmen für die Kindertagesbetreuung festgelegt. In einigen Punkten eröffnet das Gesetz Gestaltungsspielräume für den Träger; z. B. sind im Gesetz keine Gruppengrößen vorgeschrieben. In anderen wichtigen

6 Übernahme, Neugründung oder Förderverein 31 Angelegenheiten sind Mindeststandards festgelegt, zu denen es weiterführende Rechtsvorschriften gibt: z. B. ist der Umfang des notwendigen pädagogischen Personals und dessen Qualifikation als Mindestanforderung im Kitagesetz ( 10 KitaG und der Kita-Personalverordnung (KitaPersV) festgelegt. Mit wem sollte nun zuerst Kontakt aufgenommen werden? Mit der Gemeinde/dem Amt ist sicherlich als erstes über die Absichten zur Übernahme bzw. Gründung einer Kindertagesstätte zu beraten. Nur wenn hier die Notwendigkeit, der Bedarf der Einrichtung anerkannt wird, ist eine schnelle, unkomplizierte und konfliktfreie Umsetzung möglich. Der nächste Weg sollte ins Jugendamt gehen, da die geplante Einrichtung im Bedarfsplan als erforderlich genannt sein muss, um die Erhöhung des Zuschusses über die 84 Prozent Personalkosten hinaus zu erhalten (Kapitel 5 Finanzen). Empfehlenswert ist es, mit Beginn der Planungen Kontakt mit dem Landesjugendamt aufzunehmen. Der Antrag auf Betriebserlaubnis sollte etwa drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme beim Landesjugendamt gestellt werden. Es ist ratsam, das Jugendamt über den Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis zu informieren, um Informationslücken zu vermeiden. Anhang S. 73 KitaPersV Rechtzeitig Gespräche führen 4.2 Übernahme, Neugründung oder Förderverein Die Sicherung vorhandener Betreuungsplätze bzw. die Entwicklung neuer Angebote kann in unterschiedlicher Weise erfolgen. Es sind folgende Möglichkeiten denkbar: Anhang S. 100 Checkliste Die Übernahme der Kita durch einen Träger, der extra zu diesem Zweck von Eltern, Erzieherinnen und anderen gegründet wird. Die Neugründung einer Kita durch einen Träger. Die Unterstützung einer Kita in kommunaler Trägerschaft durch einen Förderverein. Für welchen Weg sich Eltern, Erzieherinnen und andere Interessierte in der Gemeinde entscheiden, hängt sicherlich einerseits von den Motiven, vom persönlichen Zeitbudget, von den jeweiligen Kompetenzen und Fähigkeiten der Einzelnen ab, andererseits aber auch von den bereits gegebenen Betreuungsangeboten. Jede dieser Varianten sollte im Vorfeld ausreichend geprüft und diskutiert werden, da in jedem Falle die Unterstützung und das Engagement aller Beteiligten erforderlich ist Die Übernahme einer Kita Bei der Übernahme einer Kita sind unterschiedliche Beteiligte und ihre jeweiligen Interessen und möglichen Problemlagen zu berücksichtigen.

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