Solarpark Weltersburg. Städtebaulicher Vertrag zur Übernahme von Planungskosten gemäß 11 Baugesetzbuch (BauGB)

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1 Solarpark Städtebaulicher Vertrag zur Übernahme von Planungskosten gemäß Baugesetzbuch (BauGB) zwischen der Ortsgemeinde gesetzlich vertreten durch die Ortsbürgermeisterin Gisela Benten, Mittelweg, nachfolgend "Ortsgemeinde" genannt und der Energieversorgung Mittelrhein AG Ludwig-Erhard-Straße 8, 57 Koblenz - nachfolgend "Vorhabenträger" genannt - - nachfolgend gemeinsam "Parteien" genannt - für ein Solarenergieprojekt in der Gemarkung

2 Inhaltsverzeichnis: Vorbemerkung... Gegenstand des Vertrags... Übernahme von Planungskosten... Leistungen der Ortsgemeinde... 4 Auswirkung von Leistungsstörungen im Verhältnis Ortsgemeinde/ externe Fachplaner Ausschluss von Ansprüchen / Haftungsausschluss Abtretung Rückforderungsansprüche Kündigungsrecht Planunterlagen und Nutzungsrechte Rechtsnachfolge Schlussbestimmungen... 6 Vorbemerkung Der Vorhabenträger plant die Errichtung einer Freiflächensolaranlage mit einer installierten Nennleistung von ca. 0 MWp in der Ortsgemeinde auf den Grundstücken Gemarkung Flur Flurstück Flurstück [Zähler] [Nenner] Amtsgericht Grundbuch Blatt (im Folgenden Vorhaben ). Die Ortsgemeinde beabsichtigt, den für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Bebauungsplan Solarpark für ein Sondergebiet Fotovoltaik gemäß Aufstellungsbeschluss vom XX.XX.XXXX (im Folgenden Bebauungsplan ) aufzustellen. Die Lage des Vorhabens und der Umgriff der Bebauungsplans ist dem als Anlage beigefügten Lageplan zu entnehmen. Die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung wird die Ortsgemeinde an ein Planungsbüro vergeben. Der Vorhabenträger ist an der Aufstellung des Bebauungsplans interessiert und Seitevon6

3 daher bereit, die mit der Aufstellung des Bebauungsplans im Zusammenhang stehenden Kosten zu übernehmen. Die Ortsgemeinde wird dadurch bereits jetzt in die Lage versetzt, das erforderliche weitere Verfahren nach dem BauGB vorzubereiten. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt: Gegenstand des Vertrags Gegenstand dieses Vertrages ist die Übernahme von Kosten, die der Ortsgemeinde bei der Bearbeitung des Bebauungsplans durch die Beauftragung externer Fachplaner für die Erstellung der Bauleitplanentwürfe inkl. ggf. erforderlicher Fachgutachten und eventuell erforderliche Vermessungen entstehen (z.b. Umweltbericht, Fachbeitrag Naturschutz, Verträglichkeitsprüfung, Artenschutzrechtliche Vorprüfung) (zusammen im Folgenden Planungskosten genannt). Übernahme von Planungskosten. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die der Ortsgemeinde entstehenden Planungskosten im Sinne des dieses Vertrags während der Laufzeit dieses Vertrags zu übernehmen.. Soweit Leistungen von der Ortsgemeinde selbst erbracht werden, entstehen dem Vorhabenträger keine Kosten.. Die der Ortsgemeinde entstehenden Planungskosten hat der Vorhabenträger unmittelbar gegenüber den beauftragten Planern zu begleichen. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar gegenüber dem Vorhabenträger. Die jeweiligen Planungskosten hat der Vorhabenträger jeweils innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsstellung durch den beauftragten Planer zu zahlen. Der Vorhabenträger wird die Rechnung der Verbandsgemeindeverwaltung zur Freigabe in Textform vorlegen. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird dem Vorhabenträger innerhalb von sechs Werktagen in Textform mitteilen, ob die Rechnung sachlich und rechnerisch in Ordnung ist oder nicht. Leistungen der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde beauftragt externe Fachplaner mit der Bearbeitung des Bebauungsplans und mit der Erstellung ggf. erforderlicher Fachgutachten.. Der Vorhabenträger kann sich in jeder Phase bei der Ortsgemeinde über die Beauftragung von Planungsleistungen nach dieser Vereinbarung sowie den jeweiligen Stand der Vertragserfüllung der externen Planungsbüros und ggf. über den jeweiligen Verfahrensstand informieren. Seitevon6

4 . Die Ortsgemeinde wird bei Verfahrensentscheidungen den Umstand, dass der Vorhabenträger Aufwendungen hat, würdigen; die Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung gemäß Abs. 7 BauGB bleibt davon unberührt. Die Ortsgemeinde verpflichtet sich, bei Leistungsabnahme und Rechnungsprüfung die Sorgfalt anzulegen, die sie bei Vergaben unter eigener Kostentragung anwendet. Sie wird die ihr vertraglich gegebenen Möglichkeiten zum Erreichen einer vollen Leistungserbringung nutzen. 5. Sollten sich im Laufe der Planungsverfahren erhebliche Umsetzungshindernisse ergeben, wird die Ortsgemeinde umgehend den Vorhabenträger informieren. Der Vorhabenträger und die Ortsgemeinde werden sich im Rahmen des rechtlich Möglichen um Lösungen bemühen. Sollte der Vorhabenträger zu dem Schluss kommen, dass sich das Planungsverfahren nicht mehr erfolgreich umsetzen lässt, steht ihm ein Kündigungsrecht nach 7 Abs. zu. 4 Auswirkung von Leistungsstörungen im Verhältnis Ortsgemeinde/ externe Fachplaner. Ist die Leistung des externen Fachplaners gegenüber der Ortsgemeinde nicht ordnungsgemäß erbracht worden, so wird die Ortsgemeinde darauf hinwirken, dass eine Rechnungsstellung an den Vorhabenträger nur in einer Höhe erfolgt, die dem Wert der erbrachten Leistung entspricht. Eine ordnungsgemäße Leistung liegt dann vor, wenn die Ortsgemeinde die eingereichten Unterlagen ohne weitere Überarbeitung dem weiteren Verfahren zugrunde legen kann. Der Vorhabenträger ist insoweit berechtigt, die bei der Ortsgemeinde befindlichen Planunterlagen einzusehen.. Verlangt der externe Planer weiteres Entgelt, stimmt die Ortsgemeinde die weitere Behandlung mit dem Vorhabenträger ab. 5 Ausschluss von Ansprüchen / Haftungsausschluss. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen gemäß Abs. Satz BauGB kein Anspruch besteht und das Planaufstellungsverfahren in eigener Zuständigkeit von der Ortsgemeinde im Rahmen der ihr zustehenden Planungshoheit durchgeführt wird.. Sollte die Aufstellung des Bebauungsplans nicht zum Abschluss gelangen, kann der Vorhabenträger keinen Schadensersatz oder sonstige Ansprüche gegen die Ortsgemeinde geltend machen.. Die Planungskosten sind vom Vorhabenträger soweit sie von der Ortsgemeinde anerkannt sind auch dann zu übernehmen, wenn sich nach Leistungserbringung herausstellt, dass das Bebauungsplanverfahren nicht fortgeführt wird. Eine Haftung der Ortsgemeinde für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes tätigt, ist ausgeschlossen. Seite4von6

5 6 Abtretung Rückforderungsansprüche Sollte ein Vertrag zwischen der Ortsgemeinde und einem beauftragten Planer ganz oder teilweise aufgelöst bzw. rückabgewickelt werden, so hat die Ortsgemeinde Rückforderungsansprüche gegen den Planer in der Höhe an den Vorhabenträger abzutreten, in der dieser bereits Zahlungen an den Planer geleistet hat. 7 Kündigungsrecht. Der Vorhabenträger ist zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn (i) innerhalb von 4 Monaten nach beidseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages kein Billigungs- und Offenlegungsbeschluss gemäß Abs. BauGB durch die Ortsgemeinde erfolgt ist oder (ii) der Bebauungsplan nicht innerhalb von 8 Monaten nach diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist oder (iii) wenn der Ortsgemeinderat den Abbruch des Bebauungsplanverfahrens oder der VG-Rat den Abbruch des Flächennutzungsplanverfahrens beschließt oder (iv) sich aus Sicht des Vorhabenträgers herausstellt, dass der Betrieb des Solarparks nicht mehr wirtschaftlich sein würde.. Der Vorhabenträger ist zur Kündigung außerdem berechtigt, wenn er nach Abs. 5 zu dem Schluss kommt, dass sich das Planungsverfahren nicht mehr erfolgreich umsetzen lässt.. Der Vorhabenträger ist zur Kündigung dieses Vertrages auch berechtigt, falls der zwischen Vorhabenträger und Ortsgemeinde geschlossene Gestattungsvertrag vom XX.XX.XXXX für das Vorhaben aufgehoben oder anderweitig beendet wird. Abs. 4 dieses Vertrages gilt für vor der Kündigung dieses Vertrages entstandene Planungskosten entsprechend. Die Ortsgemeinde wird mit Eingang der Kündigung unverzüglich alle laufenden Planungsaufträge beenden. Der Vorhabenträger übernimmt alle Planungskosten, die bis zur Kündigung und Beendigung der Planungsaufträge entstehen. 8 Planunterlagen und Nutzungsrechte. Durch die Übernahme der Planungskosten erwirbt der Vorhabenträger einen Anspruch auf Übergabe aller Planunterlagen für die Bauleitplanverfahren in digitaler Form (insbesondere Pläne, Gutachten, Stellungnahmen der TÖB, Genehmigungen und Vermessungsbescheinigungen) inklusive des Nutzungsrechtes daran.. Die Ortsgemeinde verpflichtet sich gegenüber dem Vorhabenträger, die von ihr beauftragten Planer zur Erstellung und Herausgabe der Planunterlagen nach 8 Abs. und zur Einräumung entsprechender Nutzungsrechte für den Vorhabenträger zu verpflichten. Seite5von6

6 . Urheberrechtliche oder sonstige Rechte an den Planungsleistungen (z. B. Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verwendung, Verbreitung, Bearbeitung) entstehen dem Vorhabenträger weder aus der Kostenübernahme noch aus sonstigen Gründen. 9 Rechtsnachfolge Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten einem möglichen Rechtsnachfolger weiterzugeben und diesen entsprechend zur Weitergabe zu verpflichten. Die Ortsgemeinde stimmt einer solchen Übertragung bereits hiermit zu. 0 Schlussbestimmungen. Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.. Die Anlage: - Anlage : Lageplan ist diesem Vertrag als wesentliche Anlage beigefügt. Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung., den XX.XX.XXXX Koblenz, den XX.XX.XXXX Ortsgemeinde Gisela Benten, Ortsbürgermeisterin Energieversorgung Mittelrhein AG Seite6von6

7 Gemarkung Guckheim N PVA Guckheim Errichtung einer PV-Freiflächenanlage Standort: Gemarkung:, Guckheim Kraftwerkslayout Vorplanung Planformat: DIN A M :..000 Antragstellerin / Bauherrin: Energieversorgung Mittelrhein AG Ludwig-Erhard-Straße 8, 57 Koblenz Tel.: info@evm.de Internet: Systemschnitt: Guckheim 6,5 m,79 m,7 m,79 m 70, m 0 8,04 0,7 m 6 Technische Daten: Gesamt Guckheim W O Modultyp: Nennleistung: 40 Wp Abmessungen: 6 Ausrichtung: 6 0 (S) Neigungswinkel: K Verschattungswinkel: 8,04 Anzahl Modultische kurz: - Anzahl Module: Anzahl Modultische mittel: - Anzahl Module: Anzahl Modultische lang: 59 - Anzahl Module: Anzahl Module Gesamt: DC-Leistung [kwp]: Modultisch kurz 4 x 5 [0 Module (7-Zeller)] (4-reihig, Hochformat, 0 Neigung, L: 0,58 m, B:,79 m) Modultisch mittel 4 x 8 [ Module (7-Zeller)] 6 8 Legende: (4-reihig, Hochformat, 0 Neigung, L: 6,4 m, B:,79 m) Modultisch lang 4 x [44 Module (7-Zeller)] (4-reihig, Hochformat, 0 Neigung, L:,76 m, B:,79 m) Flurstücksgrenze 0 Gemarkungsgrenze Abgrenzung Potenzialfläche Umzäunung 0 7 Geplante Wegeführung nach Rekultivierung 0 Gemarkung Tor Interne Zuwegung Transformatorstation ANLAGE : Lageplan des Solarparks Auszug aus topographischer Karte :5.000

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