Übungen Familienrecht
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- Jasmin Böhler
- vor 7 Jahren
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1 Übungen Familienrecht Fall 2: Entstehung des Kindesverhältnisses 31. März und 7./14. April
2 Céline und Thomas sind seit einigen Jahren ein Paar. Céline studiert in Zürich Biologie und wohnt in einer Wohngemeinschaft. Sie wird ihr Studium im Sommer 2013 beenden und anschliessend eine Stelle als Doktorandin an der Universität Genf antreten. Thomas arbeitet bei einem international tätigen Architekturbüro in Genf, drei bis vier Monate pro Jahr weilt er im Ausland. Er wohnt in einer kleinen Zweizimmerwohnung. Céline wird schwanger; Luise kommt Mitte Oktober 2013 zur Welt.
3 Céline und Thomas heiraten im September Céline zieht nach Genf und verschiebt den Studienabschluss auf Sommer Wer ist die Mutter, wer der Vater von Luise?
4 Kindesverhältnis verheirateter Eltern Mutter Kind Entstehung durch Geburt (252 I ZGB) Unabhängig vom Zivilstand à mater sempra certa est Vater Kind Ehe mit der Mutter, Anerkennung oder Urteil (252 II ZGB) Vaterschaftsvermutung (255 I) Mutter ist zentral für das Entstehen eines Kindesverhältnisses zum Vater In casu: verheiratete Eltern Kindesverhältnis zw. Céline und Luise (252 I ZGB) Céline und Thomas sind verheiratet, gesetzliche Vaterschaftsvermutung des Ehemannes à Kindesverhältnis zw. Thomas und Luise (255 I ZGB)
5 2. Luises Geburt erschwert zwar den planmässigen Studienabschluss von Céline und fordert Céline zu organisatorischen und intellektuellen Höchstleistungen heraus, an der bisherigen (Wohn-)Situation (Céline in Zürich, Thomas in Genf oder im Ausland) und am Zivilstand (unverheiratet) ändert sich aber nichts. Céline und Thomas freuen sich auf das Kind; Thomas richtet bereits im Sommer eine Baby-Ecke in seiner kleinen Genfer Wohnung ein. Diese Vorfreude wird allerdings getrübt, weil die wohlhabenden Eltern von Thomas fest überzeugt sind, dass er nicht der Vater sein kann, und dass Céline sich Unterhaltszahlungen erschleichen will. Sie künden an, dass sie sich auch mit juristischen Schritten gegen das aussereheliche Grosskind wehren werden. Wer ist der (rechtliche) Vater von Luise? Kann er allenfalls auch als unverheirateter Vater sorgeberechtigt werden? Welche Möglichkeiten stehen den Eltern von Thomas offen?
6 Unverheiratete Eltern Kindesanerkennung des Vaters Anerkennung des Kindes/der Vaterschaft (260 ZGB, 11 ZStV) Begründung des Kindesverhältnis Erklärung Formbedürftig Absolut höchstpersönliche Erklärung des urteilsfähigen Mannes Zeitpunkt: Bereits vor Geburt möglich: Lebendgeburt (31 II ZGB), nicht verheiratete Mutter Nach der Geburt: Rückwirkung auf den Geburtszeitpunkt Voraussetzung Mutter muss bekannt sein Kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann à Anerkennung des Kindes durch Thomas möglich, Unterhaltspflicht gewahrt, Antrag wg. elterlicher Sorge (298a ZGB)
7 Anfechtung der Anerkennung Klagerecht 260a ZGB «jedermann, der ein Interesse hat» à Ehe und Anerkennung sind nicht gleichwertige Zuordnungskriterien für die Elternschaft (256 und 259 ZGB) Klagegrund (260b I) Beweislast Widerlegung durch DNA-Profil
8 3. Thomas will weder von Heirat noch vom Kind etwas wissen: Er behauptet, nicht der Vater des Kindes zu sein, Céline sei während seiner Auslandabwesenheit schwanger geworden, was Céline in Abrede stellt. Mit welchem Mittel kann ein (rechtliches) Kindesverhältnis zwischen Luise und Thomas begründet werden?
9 Unverheiratete Eltern Vaterschaftsklage Feststellung des Kindesverhältnisses durch das Gericht (261) Voraussetzungen Kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann Mutter muss bekannt sein Aktivlegitimation Mutter Kind à Beistand Klagegrund und Beweislast Widerlegung Folgen der Vaterschaft
10 4. Céline und Thomas sind verheiratet. Der zehnte Geburtstag von Luise wird gross gefeiert; eingeladen ist auch der Götti, Célines ehemaliger WG-Partner aus der Zürcher Studienzeit, der seit neun Jahren in den USA lebt und ausnahmsweise einmal in der Schweiz zu Besuch ist. Die verblüffende Ähnlichkeit zwischen Luise und ihrem Götti bringt Thomas zum Grübeln, die ausweichende Antwort von Céline zum Zweifeln schliesslich will er Gewissheit. Was kann er unternehmen?
11 Verheiratete Eltern Anfechtungsklage Gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes (255 I ZGB) Aktiv-/Passivlegitimation Beweislast Klagegrund Mitwirkungspflicht der Parteien sowie Dritter (296 II ZPO) Fristen à Verwirkungsfristen Relative Frist: 1 Jahr, «Zweifel einer bestimmten Intensität» Absolute Frist: 5 Jahre nach der Geburt Kind: bis nach Ablauf eines Jahres seit der Mündigkeit Wiederherstellung aus wichtigen Gründen
12 In casu Zweifel bereits während der Schwangerschaft/nach der Geburt à Ein-/Fünfjahresfrist verwirkt Zweifel nicht intensiv genug à Wiederherstellung der Einjahresfrist Gutheissung der Anfechtungsklage Rückwirkende Aufhebung (Geburt) des Kindesverhältnisses à Rückforderung des geleisteten Unterhalts aus ungerechtfertigter Bereicherung (62 OR) Anerkennung durch Götti Vaterschaftsklage seitens Céline und Luise
13 5. Céline und Thomas sind verheiratet. Die Geburt von Luise ist mit schweren gesundheitlichen Komplikationen verbunden gewesen. Eine zweite Geburt könnte für Céline lebensbedrohlich sein. Céline und Thomas möchten aber sehr gerne noch weitere Kinder. Eine Bekannte, Anna, bietet sich dem Paar als Leihmutter an: Der Embryo soll durch In-vitro-Fertilisation mit den Keimzellen von Céline und Thomas entstehen und anschliessend in die Gebärmutter von Anna eingepflanzt werden; Anna trägt als Leihmutter das Kind aus und überlässt es nach der Geburt Céline und Thomas. Wie ist die Rechtslage?
14 Leihmutterschaft Begriff der Leihmutter In der Schweiz nicht erlaubt 4 FMedG 119 II d BV Vereinbarungen sind nichtig à 20 I OR Neuste Entwicklungen
15 6. Céline und Thomas sind verheiratet und leben mit Luise glücklich zu Dritt; 2015 stirbt Thomas an den Folgen eines Autounfalls geht Céline mit ihrer Freundin Pia eine eingetragene Partnerschaft ein möchte Pia Luise adoptieren (Stiefkindadoption). Wie ist die Rechtslage (heute und möglicherweise 2020)?
16 Stiefkindadoption unter eingetragenen Partnern De lege lata: 27/28 PartG De lege ferenda: Zustimmung des NR und des SR, Vorschläge des BR befinden sich in der Vernehmlassung Entwurf: Art. 264c Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners adoptieren, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft seit mindestens drei Jahren besteht.
18 Jahre und urteilsfähig. Verwandschaft. Bestehende Ehe. Art. 62 ff. ZStV
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