Inhaltsverzeichnis. 2 Rund um die Geburt 1.1 Schutzbestimmungen
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- Ida Hartmann
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1 Elke Gabriel Friederike Peiser Frauenvertreterin Stellvertreterin Bezirk Tempelhof-Schöneberg (SenBJW) - Sprechzeiten nach Vereinbarung, John-F.-Kennedy-Platz, Berlin (R1067), Tel.: , Fax: ; elke.gabriel@senbwf.berlin.de Für Ihre Schwangerschaft wünschen wir Ihnen alles Gute! Im Rahmen unserer Tätigkeit als Frauenvertreterin der Region Tempelhof-Schöneberg möchten wir Ihnen mit dieser Broschüre und den beiliegenden Heften einige ergänzende Informationen für Ihre zukünftige private und berufliche Situation geben. In Fragen zum Mutterschutz, der Elternzeit sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie beraten wir Sie gerne. Mit freundlichen Grüßen Elke Gabriel & Friederike Peiser Berlin, den Inhaltsverzeichnis 1. Die Schwangerschaft 2 Rund um die Geburt 1.1 Schutzbestimmungen 2.1 Mutterschaftsgeld 1.2 Mutterschutzgesetz und befristete 2.2 Kostenfaktor Geburt und Arbeitsverhältnisse Nachsorge 1.3 Meldung der Schwangerschaft 2.3 Sonderurlaub für den Vater/ 1.4 Gefährdungsbeurteilung die LebenspartnerIn Gefährdungsbeurteilung durch die 2.4 Betreuung des Kindes Schulleitung Gefährdungsbeurteilung durch die 3 Elternzeit,Elterngeld, Kindergeld Betriebsärztin/ den arzt 3.1 Elternzeit Umgestaltung des Arbeitsplatzes 3.2 Elternzeit und Berufstätigkeit 1.5 Beschäftigungsverbot und Regelung für 3.3 Elterngeld den Innendienst 3.4 Kindergeld Beschäftigungsverbot Innendienst 4. Erwerbstätige Mütter Mutterschutzfrist 4.1 Stillzeiten und Arbeitsschutz 1.6 Vorsorgeuntersuchungen 1.7 Gesundheitsprävention 1.8 Kündigungsschutz 1.9 Regelungen zur Umsetzung an einen andere Arbeitsplatz 1
2 1. Die Schwangerschaft 1.1 Schutzbestimmungen Die rechtlichen Bestimmungen, die schwangeren und stillenden Müttern Schutz und Fürsorge gewährleisten, sind für Angestellte im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und für Beamtinnen in der Mutterschutzverordnung (MuSchVO) festgelegt. In jeder Schule müssen ein Mutterschutzgesetz und eine Mutterschutzverordnung öffentlich ausliegen oder aushängen. Fragen Sie bei der Schulleitung nach. Sie finden die Texte auch im Internet unter: à Gesetze/Verordnungenà MuSchG, MuSchEltZV, bzw. MuSchArV. 1.2 Mutterschutzgesetz und befristete Arbeitsverhältnisse Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen und in der Probezeit, solange das befristete AV besteht. Das befristete Arbeitsverhältnis endet auch bei Schwangeren vertragsgemäß Meldung der Schwangerschaft Damit die gesetzlichen Schutzrechte für Schwangere und stillende Mütter in Kraft treten können, sollten Sie Ihre Dienstbehörde schnellstmöglich über Ihre Schwangerschaft informieren ( 5 MuSchG und 6 MuSchVO). Das sind konkret die Schulleitung und die Personalstelle. Eine formlose Mitteilung reicht hierfür aus. Eine Offenbarungspflicht besteht jedoch nicht. Sollte die Dienstbehörde ein ärztliches Zeugnis oder das einer Hebamme verlangen, so muss sie die Kosten für das Attest erstatten (allerdings nur in Höhe des 2,3-fachen Gebührensatzes). In der Regel genügt jedoch eine Kopie des Mutterpasses. Die Dienstbehörde darf die Mitteilung über die Schwangerschaft Dritten nicht unbefugt bekanntgeben ( 5 (1) MuSchG). 1.4 Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung Für jede Schwangere muss nach 6 MuSchG eine Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung erstellt werden, sobald diese über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wird. Die Frauenvertreterin ist über den Termin zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleitung rechtzeitig zu informieren, d.h. umgehend nach Bekanntgabe der Schwangerschaft. Die Frauenvertreterin erhält auf Wunsch der Schwangeren die gesamten Beurteilungsbögen der Gefährdungsbeurteilung, grundsätzlich jedoch den Bogen über die vorgenommenen Schutzmaßnahmen Gefährdungsbeurteilung durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt Nach der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung folgt die betriebsärztliche Untersuchung, bei der die Immunität gegen ansteckende (Kinder-)Krankheiten überprüft wird. Bitte vereinbaren Sie umgehend einen Termin beim betriebsärztlichen Dienst 2 und nehmen die Gefährdungsbeurteilung zur ersten Untersuchung mit. 1 Vgl. Leitfaden zum Mutterschutz ; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom ; 2 GBB Gesellschaft für Betriebsmedizin und Betriebsberatung; Turmstraße 21, Berlin Tel.: (030) / / FAX: info@gbb-arbeitsschutz.de. 2
3 Die Schulleitung muss Ihnen ein sofortiges befristetes Beschäftigungsverbot für alle Tätigkeiten in der Schule ausstellen, bis die Ergebnisse der betriebsärztlichen Untersuchungen vorliegen. Der Immunstatus und die Auswertung der Gefährdungsbeurteilung entscheiden darüber, ob seitens der Betriebsärztin/ des -arztes ein generelles oder eingeschränktes Beschäftigungsverbot erteilt wird und/oder Sie ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin nachgehen dürfen Umgestaltung des Arbeitsplatzes Unter Zugrundelegung des betriebsärztliche Gutachten und der Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleiterin/ den Schulleiter muss nun Ihr Arbeitsplatz in der Schule so angepasst werden, dass keinerlei Gefahren für Sie und das ungeborene Kind entstehen. U.a. bedeutet dies laut 8 MuSchG: keine Mehrarbeit, keine Pausenaufsichten, kein schweres Heben/Tragen, kein Sport- /Schwimmunterricht, keine Wundversorgung, keine Nachtarbeit (keine Elternabende nach Uhr), Ruhemöglichkeiten. Weiterhin besteht keine Verpflichtung, zu Ausflügen, Wandertagen und Klassenfahrten. Für Schwangere muss außerhalb der Schulräume, des Sekretariats und des Kollegiumzimmers eine Möglichkeit zum Hinlegen geschaffen werden. Sollte dies nicht möglich sein, kann eine Umstellung des Stundenplanes bzw. eine anteilige Verlagerung der Arbeit nach Hause erfolgen. In Zweifelsfällen ist im Interesse der Gesundheit der werdenden Mutter und ihres Kindes zu entscheiden. Treten durch die Nichtbeachtung der Schutzgesetze evtl. Spätfolgen auf, kann der Arbeitgeber dafür haftbar gemacht werden. 1.5 Beschäftigungsverbot und Regelungen für den Innendienst Beschäftigungsverbot Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind ( 2 MuSchG und 1 MuSchVO). Sollte Ihr privater Arzt / Ihre private Ärztin feststellen, dass Sie bereits vor Beginn der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Entbindung) nicht mehr in der Lage sind zu arbeiten, reichen Sie bitte umgehend ein Attest ein. Hierbei handelt es sich nicht um eine normale Krankschreibung, sondern um ein Beschäftigungsverbot im Rahmen einer Schwangerschaft mit Lohnfortzahlung für Angestellte ( 11 MuSchG) Innendienst Alle beschäftigten Frauen im Schuldienst dürfen ab Beginn des 6. Schwangerschaftsmonats (entsprechend 21. Schwangerschaftswoche) nicht mehr als 4 Stunden am Tag stehend arbeiten. Ihnen ist das Arbeiten im Sitzen auf einem ergonomischen Stuhl zu ermöglichen ( 4 MuSchG und 2 MuSchVO). Ggf. können Schwangere in den Innen- /Bürodienst auch in Teilzeit umgesetzt werden, sollten die gesundheitlichen Forderungen an Ihrer Schule nicht ermöglicht werden. Für Ihre Tätigkeit im Innendienst werden Sie entsprechend Ihrer üblichen vertraglichen Konditionen vergütet (Gehalt/Urlaub). Möchten Sie Ihre bisherige Tätigkeit (auch in Teilen) trotzdem fortsetzen, sollten Sie eine formlose Erklärung zur Fortsetzung der Unterrichtstätigkeit oder erzieherischen Arbeit einreichen. Diese Erklärung können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen Mutterschutzfrist 6 Wochen vor der Entbindung dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden, es sei denn, Sie wünschen es ausdrücklich ( 3 MuSchG). Diese Entscheidung können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot von 8 Wochen, bei 3
4 Mehrlings- und Frühgeburten 3 ein Beschäftigungsverbot von 12 Wochen. Wird das Kind vor dem errechneten Termin geboren, verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurde ( 6 MuSchG). Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen. 1.6 Vorsorgeuntersuchungen Der Arbeitgeber muss Sie für die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen vom Dienst freistellen. 1.7 Gesundheitsprävention Einige Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten für Fitnesskurse wie Yoga, Aquagymnastik, Schwangerschaftsgymnastik, Pilates etc.. Genaue Informationen erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse. 1.8 Kündigungsschutz Für Schwangere besteht Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des 4. Monats nach der Entbindung ( 9 MuSchG). Eine Kündigung wird unwirksam, wenn innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber eine bestehende Schwangerschaft attestiert wird. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Elternzeit. Der Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen, auch innerhalb einer Beschäftigung auf Probe oder auf Widerruf. Ein Vertrag mit befristeter Beschäftigung endet entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. 1.9 Regelungen zur Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz Dürfen Sie aufgrund eines ärztlichen Attestes während der Schwangerschaft nicht mehr an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz arbeiten, kann die Dienstbehörde Ihnen während der Schwangerschaft einen anderen Arbeitsplatz zuweisen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit sind allerdings enge Grenzen gesetzt. Eine Schwangere muss kein Arbeitsangebot annehmen, das gänzlich berufsfremd ist. Darüber hinaus besagt die Dienstvereinbarung zu Umsetzungen am Arbeitsplatz für die Zeit in der Schwangerschaft, während der Mutterschutzfrist und während der Elternzeit, dass Umsetzungen (gegen den Willen der Beschäftigten) ausgeschlossen sind. 2. Rund um die Geburt 2.1 Mutterschaftsgeld Beamtinnen erhalten während der Schutzfrist ihre Dienstbezüge weiterhin vom Dienstherrn. Daher wird nach Vorlage der Geburtsurkunde der Familienzuschlag sofort bezahlt. Gesetzlich versicherte Angestellte erhalten das Mutterschaftsgeld anteilig von ihrer Krankenkasse (bis zu 13 Euro am Tag). Der Arbeitgeber stockt das Mutterschaftsgeld bis zum Durchschnittsnettoverdienst der vergangenen drei Monate (13 Wochen) auf. Das Mutterschaftsgeld sollten Sie rechtzeitig - mit dem ärztlichen Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen Privat versicherte Angestellte müssen das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen. 3 Frühgeburt: Das Geburtsgewicht beträgt weniger als 2500 Gramm oder das Kind zeigt trotz eines höheren Geburtsgewichts keine voll ausgebildeten Reifezeichen. Ein ärztliches Gutachten müssen Sie im Fall einer Frühgeburt vorlegen. 4
5 Um Auszahlungsverzögerungen zu vermeiden, melden Sie bitte Ihr Kind umgehend nach der Geburt beim zuständigen Standesamt an und reichen Sie eine Kopie oder das entsprechende Dokument der Geburtsurkunde bei Ihrer Krankenkasse und dem Arbeitgeber ( Personalstelle) ein. 2.2 Kostenfaktor - Geburt und Nachsorge Ob die Kosten für die Geburt (Krankenhaus, Geburtshaus, Hausgeburt, etc.) und eine Betreuung durch eine Beleghebamme von Ihrer Krankenkasse oder der Beihilfe übernommen werden, bringen Sie bitte vorab mit den AnsprechpartnerInnen der Krankenkasse oder der Beihilfe in Erfahrung. Gleiches rate ich Ihnen auch für die Kostenfrage einer Haushaltshilfe zur postnatalen Unterstützung. 2.3 Sonderurlaub für Väter/LebenspartnerIn Zur Geburt ist dem im Haushalt lebenden Ehemann oder der eingetragenen Lebenspartnerin/ dem Lebenspartner ein Tag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren (Angestellte: TVL 29; Beamte: 1(1) SoUrlVO, ). Nichteheliche Gemeinschaften sind hier leider immer noch nicht gleichgestellt. Bei nichtverheirateten Beamten kann ein Arbeitstag Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden ( 1 AV SoUrlVO, ). 2.4 Betreuung des Kindes Je nach persönlichem Betreuungsbedarf, melden Sie Ihr Kind bitte möglichst zeitnah nach der Geburt bei den entsprechenden Trägern oder bei der Abt. Jugend und Familie des Bezirksamtes an, um einen Platz in einer staatlichen oder privaten Einrichtung ( Kitaplatz ) sicherzustellen. Die Vergabe der Plätze richtet sich nach der Dringlichkeit, dem Anmeldedatum und nach den bezirklichen Möglichkeiten. Zudem gibt es Betreuungsmöglichkeiten durch private Tagespflegestellen, die privat oder anteilig durch das Bezirksamt finanziert werden. 3. Elternzeit, Elterngeld, Kindergeld 3.1 Elternzeit 4 Jedes Elternteil kann (gemeinsam oder auch im Wechsel) bis zum dritten Geburtstag des Kindes unbezahlte Elternzeit in Anspruch nehmen. Für Geburten nach dem 1.Juli 2015 ist eine Übertragung von bis zu 24 Monate (vor dem 1.Juli 2015 Geborene, 12 Monate) auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes möglich. Die Anmeldung der Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 0. und 3. Geburtstag des Kindes muss dem Arbeitgeber (Personalstelle) mindestens 7 Wochen, für den Zeitraum zwischen dem 3. bis 8. Geburtstag, mindestens 13 Wochen (Geburten ab 1.Juli 2015)vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bedenken Sie dabei den zeitlichen Vorlauf des Dienstweges (Schulleitung, Schulaufsicht, Personalstelle). Senden Sie den Antrag möglichst bald nach der Geburt ab. Elternzeit kann auch für einzelne Wochen oder Monate genommen werden und unterliegt nicht mehr, sofern die Antragsfristen eingehalten werden, der Zustimmung des Arbeitgebers. Bedenken Sie bei der Antragstellung bitte, dass eine Festlegung auf einen längerfristigen Zeitraum (z.b. 2-3 (Schul-) Jahre) zumeist nicht mehr verändert werden kann. Verlängerungen (z.b. für 1 (Schul-) Jahr) jedoch immer. 3.2 Elternzeit und Berufstätigkeit 4 Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter: 5
6 Im Rahmen der Elternzeit ist auch eine Teilberufstätigkeit möglich. So kann ein Elternteil (oder auch beide gleichzeitig) einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 75 % einer Vollzeitstelle nachgehen. Die Untergrenze beträgt (bei Geburten ab 1.Juli 2015) nun ca. 35 %, kann jedoch mit Zustimmung des Arbeitgebers (Personalstelle) auch darunter liegen. Während der Elternzeit (mit oder ohne Teilzeit) besteht für Sie ein Umsetzungsschutz. Beschäftigte (Mütter und Väter) in Elternzeit sind von Mehrarbeit auszunehmen (vgl. Frauenförderplan ). 3.3 Elterngeld 5 Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, haben neben der Option Basiselterngeld zu beantragen, die Möglichkeit Elterngeld-Plus und den Partnerschaftsbonus zu wählen. Das Spektrum dieser Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten ist vielfältig und abhängig von den individuellen Lebensumständen der Familien. Auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums können Sie mit dem Elterngeldrechner Ihre individuellen Gestaltungsmöglichkeiten am Modell ausprobieren und eine erste Einschätzung des Elterngeldanspruchs erfahren. Die beiliegende Broschüre gibt Ihnen dazu weitere Informationen Kindergeld Kindergeld erhalten Sie nach Vorlage der Geburtsurkunde von ihrem Arbeitgeber. Informationen hierzu finden Sie im Internet unter: und 4. Erwerbstätige Mütter 4.1 Stillzeiten und Arbeitsschutz Kehren Sie an den Arbeitsplatz zurück, während Sie noch stillen, haben Sie Anspruch auf Stillzeiten. Der 7 im MuSchG regelt, dass einer Beschäftigten die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben ist. Diese Zeit darf weder vor- noch nachgearbeitet werden; noch darf der Frau ein finanzieller Schaden daraus entstehen. Im Schuldienst muss der Stundenplan so gestaltet sein, dass Sie auf Wunsch Ihre Stillzeiten wahrnehmen können. Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung sind Stillpausen zu gewähren. Jedoch kann u.u. aufgrund der Kürze der Arbeitszeiten erwartet werden, dass vor oder nach der Arbeitszeit gestillt wird. Die Freistellung zum Stillen muss bei Ihrem Arbeitgeber (Schulleitung) eingereicht werden. Besteht sie/ er auf einen Nachweis, muss das Stillen durch eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme attestiert werden. Sofern das Kind zu einem bestimmten Zeitpunkt gestillt werden muss, sollte dies in das Attest aufgenommen werden. Die Kosten des Attests muss der Arbeitgeber (Personalstelle einreichen) tragen. Anspruch besteht auf die erforderliche Stillzeit einschließlich der Fahrzeiten, mindestens auf zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde. Die Gestaltung Ihres Stundenplanes sowie die Stillzeiten regeln Sie am besten frühzeitig mit Ihrer Schulleitung. Für stillende Frauen gelten im Wesentlichen die gleichen Beschäftigungsverbote wie für Schwangere. 5 und 6
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