Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD
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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen an kommunale und landesbeteiligte Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche rechtliche Grundlage die Umsatzsteuerpflicht für Zuschüsse an kommunale und landesbeteiligte GmbHen begründet; 2. wie insbesondere nicht steuerbare Zuschüsse und Leistungsentgelte voneinander abzugrenzen sind; 3. welche Steuerbefreiungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes im Einzelfall bei betroffenen kommunalen und landeseigenen GmbHen in Betracht kommen können; 4. unter welchen Voraussetzungen betroffene kommunale und landeseigene GmbHen von Nachforderungen entlastet werden können; 5. welche Auswirkungen für betroffene kommunale und landesbeteiligte GmbHen zu erwarten sind; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
2 6. ob geänderte organisatorische bzw. vertragliche Gestaltungen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können Sitzmann, Aras, Schwarz und Fraktion Schmiedel, Maier und Fraktion Begründung Die Aufgaben- und Organisationsstruktur der Kommunen hat sich in den vergangenen Jahren deutlich gewandelt. Deregulierung und Liberalisierung, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen und Sparzwänge haben zu Veränderungen bei der kommunalen Aufgabenwahrnehmung geführt. Eigenbetriebe, interkommunale Formen der Zusammenarbeit (z. B. Zweckverbände), Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, aber auch kommunale GmbHen nehmen heute in vielfältiger Weise an der Erledigung kommunaler Aufgaben teil. Die aktuelle Presseberichterstattung, wonach aufgrund der Betriebsprüfung bei einer Marketing- und Tourismus GmbH die Zuschüsse ihrer kommunalen Träger eventuell rückwirkend zu versteuern seien, hat die Übernahme und Durchführung kommunaler Aufgaben durch eine GmbH mit kommunaler Beteiligung in den Blickpunkt gerückt. Die gegenwärtigen Diskussionen haben dabei erheblichen Klärungsbedarf bezüglich der steuerlichen Behandlung der Zuschüsse an kommunale und landesbeteiligte GmbHen zutage treten lassen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 Nr. 3 S720.0/176 nimmt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. welche rechtliche Grundlage die Umsatzsteuerpflicht für Zuschüsse an kommunale und landesbeteiligte GmbHen begründet; Zu 1.: Nach 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer. Entgelt ist nach 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Kapitalgesellschaften sind als selbstständige Unternehmer von ihren Gesellschaftern wesensverschieden. Zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist des-halb ein Leistungsaustausch möglich. Dabei ist es gleichgültig, ob die Leistung auf einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung beruht oder nicht. Das Entgelt kann auch in einer als Gesellschafterbeitrag benannten Zahlung bestehen. Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss daher ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007, V R 60/05, BStBl. II 2009, 486, m. w. N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH). Die nationalen Regelungen im Umsatzsteuergesetz beruhen auf den unionsrechtlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie MwStSystRL (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 73 und 78 MwStSystRL) und haben sich seit Einführung des Mehrwertsteuerrechts grundsätzlich nicht verändert. 2
3 2. wie insbesondere nicht steuerbare Zuschüsse und Leistungsentgelte voneinander abzugrenzen sind; Zu 2.: Bei Zahlungen der öffentlichen Hand an privatrechtlich organisierte Gesellschaften oder Vereine kann es sich um ein Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden ein (zusätzliches) Entgelt eines Dritten oder um einen echten nicht steuerbaren Zuschuss handeln, unabhängig davon, ob die Zahlung unter der Bezeichnung Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag o. ä. erfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seit Ende 2008 in mehreren Urteilen zur Abgrenzung der nicht steuerbaren Zuschüsse zum Leistungsentgelt Stellung bezogen. Die wesentlichen Aussagen der Rechtsprechung waren bisher in den Umsatzsteuer- Richtlinien und sind seit dem 1. November 2010 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) des Bundesfinanzministeriums zusammengefasst. Im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund sind die Steuerverwaltungen der Länder an diese Vorgaben gebunden. Die neuere Rechtsprechung umfasst insbesondere folgende Urteile: a) Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein echter Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische Medienarbeit erbringt und hierfür einen als Finanzzuweisung bezeichneten Jahresbetrag erhält. Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand kann mit einer Gegenleistung des Empfängers in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Maßgebend ist nicht die haushaltsrechtliche Befugnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung (BFH-Urteil vom 27. November 2008, V R 8/07, BStBl. II 2009, 397; Abschn Abs. 8 UStAE). b) Bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor. Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist nur, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl. II 2009, 749; Abschn Abs. 9 Satz 5 UStAE). c) Überträgt die öffentliche Hand Schwimmbäder an einen Privaten und zahlt diesem auf Grunde eines gegenseitigen Vertrages Betriebskostenzuschüsse für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes, liegt darin ein steuerbarer Leistungsaustausch. Unerheblich ist, ob die für die Gemeinde übernommene Aufgabe bei dieser eine Pflichtaufgabe oder freiwillige Aufgabe darstellt und ob der Zuschussgeber bewirkt, dass der Empfänger hiermit seinen Gesellschaftszweck verwirklicht (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 29/08, BFH/NV 2010, 701). d) Die Übernahme und Durchführung einer kommunalen Pflichtaufgabe durch einen Unternehmer gegen Entgelt für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist steuerbar. Für Leistungen eines Unternehmers an juristische Personen des öffentlichen Rechts bestehen keine Besonderheiten. Für die Steuerbarkeit eines Leistungsaustausches ist es unerheblich, dass eine an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erbrachte Leistung mittelbar der Allgemeinheit zugute kommt und letztlich im öffentlichen Interesse liegt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, V R 30/08, BFH/NV 2010, 2125). Diese vier Urteile betreffen Fälle in Schleswig-Holstein, Sachsen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die dort bereits in der Vergangenheit aufgegriffen 3
4 wurden. Aktuell gibt es noch ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. November 2012, 4 K 526/11, das sich mit dem Zuschuss einer Stadt an einen Verein zur Förderung des Fremdenverkehrs auseinandersetzt. Der BFH bezieht sich in seinen Urteilen auf die europarechtlichen Vorgaben, insbesondere auf die EuGH-Rechtsprechung (Urteile vom 3. März 1994, C-16/93; vom 29. Februar 1996, C-215/94; vom 16. Oktober 1997 C-258/95 und vom 21. März 2002, C-174/00). Für Fälle echter nichtsteuerbarer Zuschüsse bleibt nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr viel Raum. Allerdings betont der BFH in den o.g. Urteilen auch, dass ein echter Zuschuss vorliegen könne, wenn die Zahlung nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werde. Das sei der Fall, wenn die Zahlung nicht an bestimmte Umsätze anknüpft, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werde, weil z. B. im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse gezahlt wird. Ein echter Zuschuss liege daher vor, wenn die Zahlung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werde. Zudem dürfe keine hinreichend konkrete Gegenleistung des Zahlungsempfängers identifizierbar sein, die beim Zuschussgeber, also der juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu einem konkreten Vorteil führe. Ein solcher Vorteil kann etwa in den jeweiligen Dienstleistungen der GmbH für die juristische Person des öffentlichen Rechtes bestehen, die z. B. im Bereich der Förderung des Tourismus oder der Förderung der lokalen Wirtschaft erbracht werden. Nicht mehr identifizierbar ist eine Gegenleistung dann, wenn sie nicht dem Zuschussgeber, sondern der Allgemeinheit (z. B. dem vom Tourismus profitierenden Gewerbe oder den Touristen) zu Gute kommt. 3. welche Steuerbefreiungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes im Einzelfall bei betroffenen kommunalen und landeseigenen GmbHen in Betracht kommen können; Zu 3.: Eine generelle Befreiung von Leistungen privatwirtschaftlich organisierter Unternehmer, die aufgrund von Zahlungen durch die öffentliche Hand erbracht werden, ist nicht möglich. Auch die unionsrechtlichen Vorgaben lassen eine derartige Steuerbefreiung nicht zu. Inwieweit eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommt, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Steuerbefreiungen sind in 4 UStG geregelt. Danach kommt insbesondere für folgende Umsätze eine Steuerbefreiung in Betracht: die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken (Nr. 12 Buchst. a) die Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese die gleichen kulturellen Aufgaben wie die entsprechende Einrichtungen des Bundes, der Länder oder von Gemeinden erfüllen (Nr. 20) unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn sie als Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes) staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (Nr. 21 Buchst. a) Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden (Nr. 22 Buchst. a) 4
5 die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden (Nr. 23) Leistungen der Jugendhilfe nach 2 Abs. 2 SGB VIII, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden (Nr. 25). 4. unter welchen Voraussetzungen betroffene kommunale und landeseigene GmbHen von Nachforderungen entlastet werden können; Zu 4.: Erledigt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten nicht mehr selbst, sondern lagert diese auf andere Personen aus (z. B. Hausmeister- oder Reinigungsdienste), entsteht grundsätzlich Umsatzsteuer auf das für die ausgelagerte Leistung gezahlte Entgelt. Dies entspricht der umsatzsteuerrechtlichen Systematik und ist unbestritten. Ein die Umsatzsteuerpflicht auslösender Leistungsaustausch kann aber auch dann vorliegen, wenn z. B. eine Kommune Aufgaben auf eine GmbH überträgt, deren Hauptgesellschafter sie ist. Entscheidende Frage hierbei ist, ob in dem Verhältnis zwischen der juristischen Person des öffentlichen Rechtes und der GmbH ein Leistungsaustauschverhältnis anzunehmen ist oder ob ein echter nicht steuerbarer Zuschuss (ohne Gegenleistung) vorliegt (vgl. Antwort zu 2.). Soweit Zuschüsse bisher als nicht steuerbar behandelt wurden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren, müssen die Fälle auch für die Vergangenheit aufgegriffen werden, wenn die Steuerbescheide abgabenrechtlich noch änderbar sind. Das Finanzamt hat jedoch zu prüfen, ob im Einzelfall ein Vertrauensschutztatbestand besteht. Dieser kann z. B. vorliegen, wenn dem Unternehmer auf Antrag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde. Eine generelle Vertrauensschutzregelung für alle offenen Fälle ist nicht möglich. So wurde nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder der Deutsche Steuerberaterverband bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 vom Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass aufgrund des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2008, BStBl. II 2009 (vgl. 2. Buchst. b) ein genereller Vertrauensschutz für die Vergangenheit nicht gegeben sei, da die Steuerverwaltung vergleichbare Fälle nach Abschn. 150 Abs. 8 UStR (jetzt Abschn Abs. 8 UStAE) nicht anders entschieden hätte. Sollte es trotzdem zu einer Steuernachzahlung kommen, besteht die Möglichkeit beim Finanzamt eine Stundung mit Ratenzahlung zu beantragen ( 222 Abgabenordnung). 5. welche Auswirkungen für betroffene kommunale und landesbeteiligte GmbHen zu erwarten sind; Zu 5.: Die Entscheidung, ob eine als Zuschuss bezeichnete Zahlung umsatzsteuerrechtlich als Entgelt anzusehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen. Dies hängt jeweils vom tatsächlichen Sachverhalt ab. Hierbei ist in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob der Zuschussgeber einen Vorteil erhalten hat, der bei ihm zu einem nach der EuGH-Rechtsprechung notwendigen Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Ist ein solcher identifizierbar, unterliegt der gesamte Zuschuss der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 % (15,97 % des Bruttobetrags). 5
6 Liegt nach den Kriterien der Rechtsprechung ein Leistungsaustausch vor, ist, wie unter 4. angesprochen, noch zu prüfen, ob im Einzelfall Vertrauensschutz gewährt werden kann. Bei einigen Gesellschaften finden derzeit Außenprüfungen statt. Eine generelle Aussage, ob und ggf. welche finanziellen Auswirkungen sich für kommunale und landesbeteiligte Gesellschaften ergeben, ist wegen der unterschiedlichen Einzelfallgestaltungen nicht möglich. 6. ob geänderte organisatorische bzw. vertragliche Gestaltungen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können. Zu 6.: Eine Umsatzsteuerbelastung entsteht z. B. nicht, wenn auf eine Ausgliederung von Aufgaben auf eine Gesellschaft verzichtet wird. Ein anderer möglicher Weg ist die organschaftliche Eingliederung der GmbH in den unternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts ( 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Dies erfordert eine wirtschaftliche Verflechtung, eine mehr als 50 %-ige Beteiligung sowie die Möglichkeit des Organträgers, bei der laufenden Geschäftsführung der GmbH seinen Willen durchsetzen zu können. Durch andere vertragliche Gestaltungen können Zahlungen nur dann als echter, nicht steuerbarer Zuschuss anerkannt werden, wenn auch tatsächlich keine Leistung an den Zuschussgeber erbracht wird. Die Zahlung kann dann z. B. im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheides erfolgen, der nur allgemeine Nebenbestimmungen enthält und keine konkreten Leistungen definiert. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft 6
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