Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsbefugnis der Gesellschafter einer GbR bei Grundschuldbestellung

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w14_11 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 14/11 GBO 29, 47; BGB 899a Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsbefugnis der Gesellschafter einer GbR bei Grundschuldbestellung 1. Wenn in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Neufassung des 47 GBO durch das ERVGBG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen worden ist, kann das Nachweisniveau des 29 GBO nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls gelockert werden, um eine endgültige faktische Grundbuchsperre zu verhindern. 2. Soweit ein Nachweis in der Form des 29 GBO nicht möglich ist, kann das Grundbuchamt in derartigen Fällen auch nichturkundliche Beweise oder Erfahrungssätze heranziehen und in freier Würdigung aller ihm bekannten Tatsachen das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen prüfen.

2 2 Gründe I. Die Beteiligten begehren die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Beteiligten zu 2., welche die im Rubrum genannten Gesellschafter B. B., S. T. und H. Z. als Vertreter der Beteiligten zu 1. bewilligt haben. Die genannten Gesellschafter hatten die Beteiligte zu 1. mit privatschriftlichem Gesellschaftsvertrag vom 13. September 2007 gegründet (Anlage B 1 zur Beschwerdeschrift). Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, die Bebauung und die Verwaltung des betroffenen Grundbesitzes in R. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 2007 erwarb die Gesellschaft, vertreten durch die Gründungsgesellschafter, den Grundbesitz (UR-Nr.... des Notars M. in H., Anlage B 2, ONr. 30 der Grundakten). Am 19. Januar 2008 nahm das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der im Kaufvertrag bewilligten Auflassungsvormerkung vor, allerdings nur mit der Gläubigerbezeichnung Grundstücksgesellschaft R. GbR ohne Angabe der Gesellschafter. Ein Beschwerdeverfahren führte dazu, dass das Landgericht Itzehoe das Grundbuchamt anwies, die Eintragung der Vormerkung zu ändern und die Gesellschafter ebenfalls in das Grundbuch einzutragen (Anlage B 7). Dies geschah am 23. Mai Am 18. Februar 2009 trug das Grundbuchamt sodann die Beteiligte zu 1. als Eigentümerin ein, und zwar wiederum ohne Angabe ihrer Gesellschafter. Dieser Fassung der Eintragung war ein Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vorausgegangen, wonach nur die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter eingetragen werden könnten (vgl. dazu den Nichtabhilfebeschluss vom 16. Dezember 2008, Anlage B 10). Die Beteiligte zu 1. hatte die Beschwerde zwar im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Grundbuchfähigkeit der GbR vom 4. Dezember 2008 (BGHZ 179, 102) zurückgenommen, sich jedoch in der Folgezeit mit Schreiben vom 8. und 15. Januar 2009 weiterhin um die Eintragung auch der Gesellschafter bemüht. Mit notariell beglaubigter Erklärung ihrer Gründungsgesellschafter vom 15. Dezember 2010 (UR-Nr.... der Notarin D. in H.) bewilligte und beantragte die Beteiligte zu 1. die Eintragung einer Buchgrundschuld zugunsten der Beteiligten zu 2. in Höhe von ,00 nebst Zinsen in Höhe von 15% jährlich. Die Beteiligte zu 2. hat diese Erklärung am 29. Dezember 2010 beim Grundbuchamt eingereicht und sich den darin enthaltenen Anträgen angeschlossen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 2. den Hinweis erteilt, es sei nicht nachgewiesen, dass die handelnden Personen immer noch (alleinige) Gesellschafter der Beteiligten zu 1. und vertretungsberechtigt seien. Formlose Anteilsübertragungen könnten stattgefunden haben. Die Vermutung in 899a BGB gelte nicht, da die Gesellschafter nicht in das Grundbuch eingetragen worden seien. Weil das Eintragungshindernis auch nicht behebbar sei, werde um Rücknahme des Eintragungsantrages gebeten. Daraufhin hat die beglaubigende Notarin das Grundbuchamt um Mitteilung gebeten, ob als Nachweis eine näher bezeichnete Ergänzungsurkunde ausreichend sei. Das Grundbuchamt hat indes an seiner Auffassung festgehalten, es sei eine Grundbuchsperre eingetreten. Nach weiterem Schriftwechsel hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Grundschuld durch Beschluss vom 19. Januar 2011 zurückgewiesen. Der Gesellschafterbestand und die Vertretungsverhältnisse der Beteiligten zu 1. seien zu keiner Zeit nachgewiesen worden, da die Gesellschaft bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages vom 27. Dezember 2007 privat-

3 3 schriftlich gegründet worden sei. Daher genüge es auch jetzt nicht, wenn die seinerzeit handelnden Personen die Gesellschaft vertreten hätten. Dagegen haben die Beteiligten zu 1. und 2. am 24. Januar 2011 Beschwerde beim Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgericht eingereicht. Wegen der Ausführungen zu ihrer Rechtsauffassung wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2011 verwiesen. Ferner haben die Beteiligten vorsorglich eine notariell beurkundete Erklärung vom 20. Januar 2011 eingereicht (UR-Nr.... der Notarin D., Anlage B 11). Darin haben die handelnden Gesellschafter den als Protokollanlage beigefügten privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 13. September 2007 bestätigt. Ferner haben sie ergänzend festgestellt, dass sie die alleinigen vertretungsberechtigten Gesellschafter seien und sich seit der Gründung auch keine Veränderungen im Gesellschafterbestand ergeben hätten. Des weiteren haben die Beteiligten mit der Beschwerdeschrift Unterlagen über die der Grundschuldbewilligung zugrunde liegenden Darlehen und das beabsichtigte Bauvorhaben für die von den Gesellschaftern geführte E. Bauspezialartikel GmbH & Co. KG eingereicht (Anlagen B 12 bis B 14). Der Senat hat dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 1. Februar 2011 Gelegenheit gegeben, nach 75 GBO darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde abgeholfen werden könne. Durch Beschluss vom 9. Februar 2011 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen. Der aktuelle Gesellschafterbestand einer nur unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nicht nachweisbar, solange der Gesetzgeber keine Regelung zur Form des Nachweises treffe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 9. Februar 2011 Bezug genommen. II. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 19. Januar 2011 ist zulässig und begründet. Die Grundschuld zugunsten der Beteiligten zu 2. ist aufgrund der Anträge der Beteiligten und der Bewilligung vom 15. Dezember 2010 in das Grundbuch einzutragen. 1. Eine Eintragung erfolgt nach 19 GBO, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen ist. Die Bewilligung ist dabei in der Form des 29 GBO vorzulegen, und auch die Berechtigung und ordnungsgemäße Vertretung des Bewilligenden sind grundsätzlich in der Form des 29 GBO nachzuweisen. Die bewilligte Eintragung soll hier nicht zugunsten der Beteiligten zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen (zu einem solchen Fall vgl. Senat, DNotZ 2010, S. 296 ff.). Vielmehr ist sie selbst als Eigentümerin von der bewilligten Eintragung betroffen. Daher wäre insbesondere die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen nach allgemeinen Regeln in der Form des 29 GBO nachzuweisen. Ob der Nachweis hier nach dem strengen Maßstab des 29 GBO lückenlos durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht ist, ist allerdings zumindest sehr zweifelhaft. Die Vermutung des 899a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) kommt den Beteiligten dabei hier nicht zugute. Nach 899a BGB wird in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter einer GbR sind, die nach 47 Abs. 2 S. 1 GBO n. F. im Grundbuch eingetragen sind. Da die Gesellschaft vorliegend nur unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen ist, greift diese Regelung nicht ein. Es genügt auch nicht etwa, dass die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1. noch unter Angabe der

4 4 auch jetzt handelnden Gesellschafter eingetragen worden war. Die Vermutung in 899a BGB gilt nur in Ansehung des eingetragenen Rechts, also nur in Ansehung der Vormerkung selbst (vgl. nur Senat, a. a. O.). Auch durch die zuletzt eingereichte Urkunde vom 20. Januar 2011 ist in notarieller Form nur nachgewiesen, dass die jetzt handelnden Gesellschafter am 13. September 2007 die Beteiligte zu 1. gegründet sowie aktuell versichert haben, dass es im Gesellschafterbestand seit der Gründung keinen Wechsel gegeben habe. Eine gleichwohl erfolgte privatschriftliche Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist damit noch nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Es ist sehr zweifelhaft, ob der Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestandes und der Vertretungsberechtigung einer GbR schon dadurch in der Form des 29 GBO erbracht werden kann, dass im Kopf der Urkunde mit den für die Eintragung maßgeblichen Erklärungen die Gesellschaft und ihre Gesellschafter benannt sind (so aber Saarländisches Oberlandesgericht, DNotZ 2010, S. 301 ff., für den Fall einer Auflassung auf eine nicht in derselben Urkunde gegründete Gesellschaft, mit zustimmender Anm. Zimmer, ZfIR 2010, S. 332 f.). Vielmehr spricht sogar einiges dafür, dass bereits die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 1. erfolgt ist, obwohl der Nachweis des im Zeitpunkt der Auflassung aktuellen Gesellschafterbestandes und der Vertretungsberechtigung seinerzeit streng genommen nicht in der Form des 29 GBO geführt war. Ein Wechsel im Gesellschafterbestand in der Zeit zwischen der privatschriftlichen Gründung im September 2007 und der Einigung über den Eigentumsübergang im Dezember 2007 war auch damals nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen. Im Anwendungsbereich des 20 GBO aber müssen die Existenz und Identität der erwerbenden Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des 29 GBO nachgewiesen werden (vgl. nur Senat, a. a. O., m. w. N.; OLG Nürnberg, NotBZ 2010, S. 315 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010, 20 W 194/10, bei juris; KG, FGPrax 2010, S. 172 f.; OLG München, FGPrax 2010, S. 234 f.; vgl. dazu ausführlich auch Bestelmeyer, Rpfleger 2010, S. 169 ff., S. 178 ff.). Hier kann jedoch dahinstehen, ob und ggf. welche weiteren Nachweise das Grundbuchamt seinerzeit hätte anfordern müssen. Auch kann dahinstehen, ob bei einem Eigentumserwerb durch eine bereits zuvor gegründete GbR möglicherweise im Einzelfall eine Lockerung der Nachweisanforderungen gegenüber dem strengen Maßstab des 29 GBO in Betracht kommt. Für die vorliegende und allein zur Entscheidung des Senats stehende Konstellation gilt nämlich Folgendes: Die Gesellschaft ist in der kurzen Übergangszeit zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2008 über die Eintragungsfähigkeit der GbR (BGHZ 179, 102) und dem Inkrafttreten des ERVGBG am 18. August 2009 nur unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen worden. In einem solchen Fall kann nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers das Nachweisniveau des 29 GBO im Einzelfall gelockert werden, um eine endgültige faktische Grundbuchsperre zu verhindern (dazu unter 2.). Mit dieser Maßgabe sind vorliegend ausreichende Nachweise über den Gesellschafterbestand und die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen erbracht (dazu unter 3.) 2. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2008 (BGHZ 179, 102) sollte eine GbR grundsätzlich unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden. Gesellschaften ohne im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Bezeichnung sollten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus... unter Angabe ihrer Gesellschafter eingetragen werden.

5 5 Mittlerweile sieht 47 Abs. 2 S. 1 GBO zwar ausdrücklich vor, dass in jedem Fall auch die Gesellschafter einer GbR einzutragen sind. Aus der vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Buchung nur unter der Bezeichnung der GbR können indes auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das ERVGBG Probleme entstehen, wenn eine so eingetragene Gesellschaft über das eingetragene Recht verfügt. Während nämlich nach der früher üblichen Buchungsform (Eintragung der Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ) ebenso wie bei Eintragungen nach 47 Abs. 2 S. 1 GBO n. F. die Vermutung des 899a BGB eingreift, ist es bei einer Eintragung ohne Nennung der Gesellschafter schwierig, die erforderlichen Nachweise über den aktuellen Gesellschafterbestand in der Form des 29 GBO beizubringen. Ein dem Handelsregister vergleichbares Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gibt es nicht. Problematisch ist auch, ob die Gesellschafter in solchen Fällen einfach nachgetragen werden können, um für sich die Vermutungswirkung des 899a BGB herbeizuführen. Dies ist nach Auffassung des OLG München möglich, wenn die Gesellschafter schon bei der Eigentumsumschreibung auf die Gesellschaft hätten eingetragen werden können, weil das Grundstück durch eine im Kaufvertrag zugleich gegründete Gesellschaft erworben wurde (DNotZ 2010, S. 691 ff.). Letzteres ist hier nicht der Fall, so dass sich letztlich auch im Verfahren über die Eintragung der Gesellschafter die gleichen Nachweisprobleme stellen würden wie im vorliegenden Verfahren. Der Gesetzgeber hat das Problem des Nachweises bestimmter Tatsachen bei nur unter ihrer Bezeichnung eingetragenen Gesellschaften auch gesehen. Im Bericht des Rechtsausschusses zur Beschlussempfehlung vom 17. Juni 2009 (BT-Drucks. 16/13437, S. 24) wird ausgeführt, dass die Eintragung einer GbR nur unter ihrem Namen praktisch kaum lösbare Probleme nach sich ziehe, weil sich Existenz, Identität und Vertretung einer so eingetragenen GbR oft nicht in der Form des 29 GBO nachweisen ließen. Ferner heißt es wörtlich (a. a. O., S. 26): (...) Freilich können durch Gesetz keine nicht vorhandenen Nachweismittel geschaffen werden. Insoweit ist es also Sache von Grundbuchpraxis und Rechtsprechung, im Einzelfall billige Lösungen zu entwickeln. Denkbar wäre etwa, unter dem Gesichtspunkt der Beweisnot (siehe dazu etwa Meikel/Hertel, Grundbuchordnung, 10. Auflage 2008, 29 Rn. 438 ff.) das Nachweisniveau im Hinblick auf einzelne Tatsachen und im Ausnahmefall graduell zu lockern, um so zu verhindern, dass es zu einer endgültigen faktischen Grundbuchblockade kommt. Dies steht durchaus im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2008, wonach zumindest für den Nachweis der Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek die Vorlage der vollstreckbaren Gerichtsentscheidung ausreichen soll. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben (BGH, a. a. O., juris Rn. 25). Auch der Bundesgerichtshof hat dabei die Schwierigkeiten eines Nachweises des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsverhältnisse in der Form des 29 GBO gesehen, dies aber letztlich als nicht entscheidend betrachtet (a. a. O., juris Rn. 21, 24 f.). Vor diesem Hintergrund geht der Senat im Grundsatz davon aus, dass kein lückenloser Nachweis nach 29 GBO darüber verlangt werden kann, dass die handelnden Personen aktuell die vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beteiligten zu 1. sind und insbesondere keine privatschriftlichen Anteilsübertragungen verschwiegen haben.

6 6 Der Senat folgt insbesondere nicht der Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 20. Dezember 2010, 2 Wx 118/10, bei juris, unter Bezugnahme auf Bestelmeyer, Rpfleger 2010, S. 169 ff., S. 187). Danach soll der Gesellschafterbestand einer nur unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragenen GbR nicht nachweisbar sein, solange es keine gesetzlichen Bestimmungen über Umfang und Form des erforderlichen Nachweises gibt. Es trifft zwar zu, dass der Rechtspfleger des Grundbuchamtes oder die Richter der Rechtsmittelgerichte ebenso wie der Gesetzgeber keine nicht vorhandenen Nachweismittel schaffen können (OLG Köln, a. a. O, juris Rn. 37; Bestelmeyer, a. a. O.). Auch kann allein der Gesetzgeber über gesetzliche Bestimmungen darüber entscheiden, welcher Nachweis in welcher Form zu erbringen ist (OLG Köln, a. a. O.; Bestelmeyer, a. a. O.). Der Gesetzgeber hat hier indes ausdrücklich die Entscheidung getroffen, keine abstrakt-generelle Regelung für Gesellschaften schaffen zu wollen, die nur unter ihrem Namen eingetragen worden sind. Vielmehr soll die im Einzelfall billige Lösung jeweils von der Praxis entwickelt werden. Dies entspricht der Vorgehensweise, die bereits in anderen Fällen seit langem herangezogen wird, wenn Tatsachen nicht in der Form des 29 GBO nachgewiesen werden können und der Antragsteller sich dadurch in einer Beweisnot befindet (vgl. nur Hertel in: Meikel, GBO, 10. Auflage, 29 Rn. 435 ff.). Für verschiedene Fallgruppen ist anerkannt, dass das Grundbuchamt auch nichturkundliche Beweise oder Erfahrungssätze heranziehen kann und in freier Würdigung aller ihm bekannten Tatsachen das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen prüft und feststellt. Auf diese Weise ist zum Beispiel die Frage der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers oder des befreiten Vorerben zu prüfen (zu den Einzelheiten und zu weiteren Fallgruppen vgl. Meikel, a. a. O.). Wenn nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers eine weitere Fallgruppe hinzukommen soll, die im Übrigen nur für eine sehr begrenzte Zahl von Eintragungen aus der Zeit von Dezember 2008 bis August 2009 überhaupt einschlägig ist, unterliegt dies keinen Bedenken. Ansonsten würde es für die nur unter ihrer Bezeichnung eingetragene Gesellschaft im Übrigen zu schwerwiegenden Nachteilen führen, dass weder der Gesetzgeber, noch die höchstrichterliche Rechtsprechung klare Vorgaben dazu gemacht haben, wie die Gesellschaft den Bestand ihrer Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnis konkret nachweisen soll. Die Konsequenz einer Grundbuchsperre nimmt das Grundbuchamt hier zwar ausdrücklich hin. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die Beteiligte zu 1. den belasteten Grundbesitz weder übertragen, noch belasten und in keiner Weise darüber verfügen könnte. Auch Nutzungsmöglichkeiten, die wie die vorgesehene Bebauung letztlich eine Belastung mit Grundpfandrechten erfordern, wären ausgeschlossen. Eine derartige Aushöhlung ihres Eigentums, die auch im Widerspruch zur Gesetzesbegründung des ERVGBG steht, kann nicht hingenommen werden. Dies könnte im Übrigen gerade hier für die Beteiligten kaum nachvollziehbar sein, wenn man das Verfahren über die Eintragung der Beteiligten zu 1. als Eigentümerin betrachtet: Die Beteiligte zu 1. hat sich bereits im Eintragungsverfahren ausdrücklich gegen die gewählte Buchungsform gewandt. Das Grundbuchamt hat dagegen spätere praktische Probleme hinsichtlich des Vertretungsnachweises verneint, weil insoweit ein Nachweis durch eidesstattliche Versicherung zuzulassen sei (Nichtabhilfebeschluss vom 16. Dezember 2008, Anlage B 10 zur Beschwerde). Nach Dezernatswechsel geht die Rechtspflegerin im Gegensatz dazu von der Unmöglichkeit des Vertretungsnachweises und damit ausdrücklich von einer Grundbuchsperre aus. Ein strenges Festhalten an den Vorgaben des 29 GBO ist hingegen, wie bereits ausgeführt, weder vom Gesetzgeber gewollt, noch sonst geboten.

7 7 3. Nach diesem Maßstab ergibt die Würdigung aller vorgelegten Urkunden und der sonst bekannten Umstände, dass die für die Beteiligte zu 1. handelnden Personen als deren vertretungsberechtigte Gesellschafter anzusehen sind. Dass die Beteiligte zu 1. bei ihrer Gründung aus den im Rubrum genannten Personen bestand, ist jedenfalls im Beschwerdeverfahren in der Form des 29 GBO nachgewiesen worden. Die Gesellschafter haben mit notariell beurkundeter Erklärung vom 20. Januar 2011 den privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 13. September 2007 bestätigt und diesen als Anlage zum Protokoll genommen (UR-Nr.... der Notarin D.). Auch die Identität dieser Gesellschaft mit der eingetragenen Eigentümerin steht fest. Die am 13. September 2007 gegründete Gesellschaft hat bereits beim Erwerb des Grundstückes mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 2007 gehandelt, und zwar durch die Gründungsgesellschafter. Gesellschaftszweck ist auch explizit der Erwerb des betroffenen Grundbesitzes ( 2 des Gesellschaftsvertrages), so dass kein Raum für Verwechslungen mit einer anderen Gesellschaft ist. Ferner haben die Gesellschafter in notariell beurkundeter Form am 20. Januar 2011 bestätigt, sie seien weiterhin die alleinigen und vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beteiligten zu 1. Dies beweist zwar in der strengen Form des 29 GBO nur, dass die drei erschienenen Personen diese Erklärung abgegeben haben. Das Grundbuchamt geht im Nichtabhilfebeschluss durchaus zu Recht davon aus, dass die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung damit nicht bewiesen ist. Eine so genannte Geständniserklärung dieser Personen wäre für den Nachweis wertlos, wenn sie entgegen ihrer Erklärung über ihre Gesellschaftsanteile verfügt hätten. Dann wären nur die aktuellen Gesellschafter zu entsprechenden Geständniserklärungen überhaupt befugt. Die theoretische Möglichkeit, dass eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen stattgefunden hat und verschwiegen worden ist, lässt sich auf diese Weise nicht ausschließen. Gleichwohl kann die Lücke vorliegend in freier Würdigung aller Umstände geschlossen werden. Dabei kann hier dahinstehen, ob grundsätzlich die aktuelle Erklärung über das Fehlen von Übertragungsgeschäften genügt oder ob zusätzlich eidesstattliche Versicherungen verlangt werden müssen (über die Möglichkeiten des Nachweises in Fällen der Eintragung ohne Nennung der Gesellschafter vgl. Böttcher, ZfIR 2009, S. 613 ff., S. 625 f., m. w. N.; zur grundsätzlichen Problematik der eidesstattlichen Versicherung im Grundbuchverfahren Bestelmeyer, Rpfleger 2010, S. 169 ff., S. 181 f.). Jedenfalls sind die bisherigen Angaben angesichts der Gesamtumstände bereits ausreichend. Es gibt zunächst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es zu Veränderungen im Gesellschafterbestand der Beteiligten zu 1. gekommen ist. Dies wäre hier nur dann denkbar, wenn die handelnden Personen in der Urkunde vom 20. Januar 2011 explizit unwahre Angaben zum Gesellschafterbestand gemacht hätten, um damit eine Eintragung letztlich zu Lasten der wahren Gesellschafter zu erreichen. Ein derartiges, ggf. auch strafrechtlich zu würdigendes Verhalten kann ihnen nach Lage der Dinge nicht unterstellt werden. Im Übrigen ist seit dem Erwerb (Eigentumsumschreibung im Februar 2009) erst ein Zeitraum von etwa zwei Jahren vergangen. Dies spricht eher für einen Verbleib der Gesellschaftsanteile bei den Gründungsgesellschaftern, als wenn bereits eine lange Zeit vergangen wäre. Ferner haben die Beteiligten Darlehensverträge eingereicht (Anlagen B 12 und B 13), wonach die Gründungsgesellschafter am 15. Dezember 2010 bei der Beteiligten zu 2. Darlehen in Höhe von ,00 bzw ,00 aufgenommen haben, die unter anderem mit der betroffenen Grundschuld gesichert werden sollen. Die Darlehen dienen ihrerseits der Baufinanzierung, was im Einklang mit den eingereichten Unterlagen über das beabsichtigte Bau-

8 8 vorhaben auf dem betroffenen Grundbesitz steht (Anlage B 14 zur Beschwerde). Es ist nicht anzunehmen, dass die Gründungsgesellschafter Kredite zur Bebauung eines Grundstücks aufnehmen, das im Eigentum einer GbR steht, deren Gesellschafter sie nicht (mehr) sind. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Beteiligte zu 1. in erheblichem Umfang Kredite ausreicht, ohne die beteiligten Gesellschaften - nämlich die Beteiligte zu 1. und die E. Bauspezialartikel GmbH & Co. KG - sowie deren Gesellschafter bzw. Geschäftsführer zu überprüfen. Immerhin würde die Beteiligte zu 2. die Grundschuld mangels einer Eintragung der Gesellschafter ( 899a BGB) auch nicht gutgläubig erwerben, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß vertreten wäre. Daher ist im vorliegenden Fall der im Hinblick auf die bestehende Beweisnot noch erforderliche Nachweis darüber erbracht, dass die Beteiligte zu 1. durch ihre Gesellschafter wirksam vertreten worden ist. Das vom Grundbuchamt angenommene unbehebbare Eintragungshindernis, das zu einer Grundbuchsperre führen würde, besteht nicht. 4. Da auch keine behebbaren Eintragungshindernisse ersichtlich sind, hat der Senat das Grundbuchamt angewiesen, die beantragte Eintragung nunmehr vorzunehmen.

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