Eigenmächtige Verladung durch den Fahrer aus transportrechtlicher und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Eigenmächtige Verladung durch den Fahrer aus transportrechtlicher und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sicht"

Transkript

1 DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR TRANSPORTRECHT E.V. Symposium über Aktuelle Fragen des Transportrechts vom 12. bis 14. November 2014 in Bonn Eigenmächtige Verladung durch den Fahrer aus transportrechtlicher und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sicht Detlef Neufang Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht Lengsdorfer Hauptstr Bonn Tel Fax:

2 Fehler bei der Ladungssicherung stellen eine der häufigsten Ursache für Lkw-Unfälle dar Nach Feststellungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sollen rund zwei Drittel aller Lkw-Ladungen mangelhaft gesichert sein sollen sich die daraus resultierenden Schäden auf dreistellige Millionenbeträge p.a. belaufen Wer haftet/trägt die zivilrechtliche und bußgeld- bzw. strafrechtliche Verantwortung?

3 Übersicht: I. Zivilrecht 1. Rechtsgrundlagen 2. Umfang der jeweiligen Pflichten 3. Umstände des Einzelfalls/Verkehrssitte 4. Obhut und Haftung 5. Mitwirkung des Fahrpersonals 6. BGH v BGH v II. Öffentliches Recht 1. Verantwortung des Fahrzeugführers 2. Verantwortung des Fahrzeughalters 3. Verantwortung des Verladers

4 Rechtsgrundlagen: Nationales Recht Allgemeines Frachtrecht/Gütertransport 412 HGB Verladen und Entladen (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

5 Rechtsgrundlagen: Nationales Recht Beförderung von Umzugsgut 451 a HGB Pflichten des Frachtführers Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Abund Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes Seerecht 486 HGB Abladen. Verladen. Umladen. Löschen (2) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Verfrachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu stauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu löschen.

6 Rechtsgrundlagen: Internationale Übereinkommen CMR enthält keine ausdrückliche Regelung: In Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR ist nur geregelt, wer das Risiko einer fehlerhaften Be- oder Entladung bzw. Verstauung zu tragen hat. Hinsichtlich der Beladungsverpflichtung ist daher ergänzend das nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu ermittelnde nationale Recht heranzuziehen. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, ist für die Frage, welche Partei des Frachtvertrages zur Verladung des Transportgutes verpflichtet ist, die dispositive Vorschrift des 412 Abs. 1 Satz 1 HGB maßgeblich (vgl. u.a.bgh I ZR 43/04) WA und MÜ: keine Vorschriften CIM Artikel 20 Auflieferung und Verladung des Gutes 1 Das Verfahren bei der Auflieferung des Gutes richtet sich nach den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften. 2 Ob das Verladen der Eisenbahn oder dem Absender obliegt, richtet sich nach den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften, soweit nicht die Einheitlichen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen oder im Frachtbrief eine besondere Abmachung zwischen dem Absender und der Eisenbahn vermerkt ist...

7 Grundsätzliche Pflichtenverteilung nach 412 HGB Differenzierung zwischen beförderungssicherer Verladung, die auf Schutz des Gutes vor Beschädigung und Verlust abzielt und betriebssicherer Verladung, die die Verkehrssicherheit von Fahrzeug und Ladung bezweckt

8 Grundsätzliche Pflichtenverteilung 412 Abs. 1, Satz 1 HGB enthält den Grundsatz, daß der Absender für die beförderungssichere Verladung des Gutes verantwortlich ist. Argument: Bessere Warenkenntnis des Absenders Die beförderungssichere Verladung dient dem Schutz des Gutes vor den Gefahren der Reise

9 Beförderungssichere Verladung umfasst: Laden = Stauen = Befestigen = Bewegung des Gutes zum Fahrzeug und auf dessen Ladefläche Platzieren des Gutes nach Lastverteilungsplan des jeweiligen Lkw und/oder Weisung des Fahrers, Herstellung von Formschluß / Ausladen, so daß auf der Ladefläche kein freier Raum bleibt, der das Verschieben der Ladung während des Transportes begünstigt die Befestigung des Gutes, also das Verzurren, Verkeilen, Verspannen oder sonstige Sichern des Gutes

10 Insgesamt muß das Gut so verladen werden, daß es durch normale beförderungsbedingte Einflüsse keinen Schaden nimmt, es ist u.a. gegen Erschütterungen, Schwankungen, Umfallen und Herabfallen im Rahmen eines normal- bzw. vertragsgerecht verlaufenden Transports zu sichern. Dazu gehört auch die Sicherung gegen Notbremsung, plötzliche Ausweichmanöver, schlechte Straßenverhältnisse, Fliehkraft in Kurven, übliche Rangierstöße, nicht aber gegen Unfälle.

11 Ein normal verlaufender Transport liegt aber dann nicht mehr vor, wenn der Fahrer sein Fahrverhalten nicht den besonderen Straßenverhältnissen (Geschwindigkeit, Kurvenenge, Schneeglätte) anpaßt. (vgl. Neufang/Valder: Laden und Ladungssicherung im Straßengüterverkehr, Transportrecht 2002, S. 325 f; Koller, Transportrecht, 412 HGB, Rn 5; OLG Düsseldorf TranspR 1998, 110, 111; OLG Hamm VersR 1980, 966, 967)

12 Wird lediglich eine Teilpartie verladen, ist auch diese vom Absender beförderungssicher zu verladen. Bei Verladung von Stückgütern = = Frachtstücke von meist geringem Gewicht, die nach Art und Zahl unschwer zu unter- scheiden sind und vom Frachtführer mit ein- fachen Hilfsmitteln (Sackkarre, Hubwagen o.ä.) bewegt werden können, wird sich die Pflicht zur beförderungssicheren Verladung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles richten.

13 HGB regelt nur das Ob, nicht aber das wie der Ladungssicherung = LaSi Hier geht die Rechtsprechung davon aus, daß die Ladungssicherung nach den jeweils geltenden Regeln der LaSi- Technik zu erfolgen hat

14 Diese finden sich in verschiedenen technischen Regelwerken, z.b. VDI-Richtlinie 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen mit speziellen Blättern für bestimmte Güter und Transportarten, z.b. VDI 2700 Blatt 9 Ladungssicherung von Papierrollen VDI 2700 Blatt 10 Ladungssicherung von Betonteilen VDI 2700 Blatt 2 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrkräfte, VDI 2700 Blatt 3.2 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung, VDI 2700 Blatt 4 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Lastverteilungsplan, DIN EN Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 1: Berechnung von Zurrkräften, DIN EN Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 2: Zurrgurte aus Chemiefasern, DIN EN Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 3: Zurrketten, DIN EN Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 4: Zurrseile, BG-Information Ladungssicherung auf Fahrzeugen (BGI 649). Die technischen Regeln zur LaSi werden behandelt als Objektiviertes Sachverständigengutachten Diese Regeln müssen nicht exakt befolgt werden, aber alternative Maßnahmen müssen ein gleiches Level an Sicherheit bieten. Diese Regelwerke haben zwar keinen Normencharakter, sie beinhalten jedoch die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln und sind deshalb allgemein zu beachten (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, VRS 77, 368, Jagusch/Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 22 StVO)

15 Mitwirkungspflicht des Frachtführers Bereitstellung des Lkw zur Verladung Den frachtvertraglichen Pflichten des Frachtführers entspricht es, daß er das Fahrzeug zur Beladung bereitzustellen hat. Der Lkw muß den vertraglich getroffenen Vereinbarungen entsprechen und für die Beförderung geeignet sein. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ladekapazitäten und technische Ausstattung. Ist hinsichtlich des zu gestellenden Fahrzeugs nichts vereinbart (z.b. ein für den Getränketransport zertifizierter Aufbau), ist der Frachtführer berechtigt, das Beförderungsmittel zu bestimmen. In der Regel genügt er seinen vertraglichen Verpflichtungen, wenn er ein Fahrzeug mit Plane und Spriegel gestellt.

16 Mitwirkungspflicht des Frachtführers Die vertragsgemäße Bereitstellung verpflichtet den Frachtführer auch, das zur Ladungssicherung notwendige Material zur Verfügung zu halten wie Sperrmittel (z.b. Einsteckbretter) oder Zurrmittel (z.b. Gurte). Diese Pflicht wird man aber auf die bordeigenen und wiederverwendbaren Ladungssicherungseinrichtungen begrenzen müssen. Die Bereitstellung umfaßt des weiteren das Abstellen an der vereinbarten bzw. an der vom Absender zugewiesenen Beladestelle; bei nicht befahrbaren Grundstücken am Grundstückszugang, die Absicherung des Fahrzeugs gegen Abrollen, soweit erforderlich, und das Öffnen des Fahrzeuges, z.b. von Ladepritsche und Planen. Damit hat der Frachtführer alle Handlungen vorzunehmen, damit das Fahrzeug beladen werden kann; der Beladung dürfen keine Hindernisse mehr entgegenstehen.

17 Betriebssichere Verladung Diese ist stets Aufgabe des Frachtführers/Fahrers Betriebssicher im Sinne des HGB ist im wesentlichen deckungsgleich mit dem Begriff verkehrssicher im Sinne der 22, 23 StVO

18 Betriebssichere Verladung Die betriebssichere Verladung ist darauf gerichtet, daß durch mangelnde Ladungssicherung die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und dritte Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Die Güter dürfen also weder die Stabilität des Fahrzeugs noch dessen Lenk- und Bremsfähigkeit unzulässig beeinträchtigen. Höchst zulässige Maße und Gewichte sind einzuhalten, gegebenenfalls hat sich der Fahrer danach zu erkundigen. Schließlich muß er auch die Befestigung kontrollieren, sofern die Gefahr besteht, daß das Fahrzeug durch Gewichtsschwankungen oder Verrutschen des Gutes in seiner Betriebssicherheit beeinträchtigt wird (vgl. BGH VersR 1970, 459, 460; VersR 1981, 748, 749; OLG Düsseldorf TranspR 1998, 140, 111; OLG Hamm VersR 1980, 966, 967)

19 Betriebssichere Verladung In der Praxis sind betriebs- und beförderungssichere Verladung eng miteinander verzahnt und lassen sich nur schwerlich voneinander trennen. Eine beförderungssichere Verladung ist zumeist auch betriebssicher, und eine nicht betriebssichere Verladung ist in der Regel auch nicht beförderungssicher. Wenn man sich unter diesen Voraussetzungen fragt, wie die Verantwortungsbereiche von Absender und Frachtführer am besten voneinander abzugrenzen sind, so lassen sich die in 412 HGB geregelten Pflichtenkreise praxisgerecht am besten handhaben, wenn man die Bestimmung so auslegt, daß der Frachtführer (Fahrer) "nur" für die betriebssichere Verladung sorgen muß und er deshalb nicht selbst "Hand" anlegen muß. Die Mitwirkung des Fahrers bezieht sich darauf, daß er durch Weisungen oder Hinweise dafür Sorge trägt, daß der Absender so lädt, staut und befestigt, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist (OLG Düsseldorf TranspR 1998, 110, 111f)

20 Betriebssichere Verladung Der Frachtführer muß nach Abschluß der Verladung überprüfen, ob die Verladung die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt oder gefährdet, also ob nicht überladen worden ist, ob die zulässigen Maße (Länge, Breite, Höhe) gewahrt sind, ob eine über das Fahrzeug hinausragende Ladung genügend gesichert und gekennzeichnet ist, ob die lichten Maße von Brücken und Tunneldurchfahrten im Hinblick auf die Höhe der Ladung berücksichtigt worden sind Der Frachtführer ist aber nicht verpflichtet, den gesamten Beladevorgang zu überwachen. Seine Nachprüfungspflicht beginnt erst nach Abschluß der Verladung. Wieweit es allerdings für den Frachtführer empfehlenswert ist, während der Verladung anwesend zu sein, um rechtzeitig Weisungen für eine betriebssichere Verladung geben zu können, ist eine andere Frage.

21 Betriebssichere Verladung Werden dem der Frachtführer verschlossene Container oder Wechselbrücken zum Transport übergeben, kann der Frachtführer die in diesen Behältnissen verstauten Güter im Hinblick auf eine betriebssichere Verladung nicht überprüfen. In diesem Fall, der in der Praxis häufig vorkommt, kann der Frachtführer nicht "blind" auf eine ordnungsgemäße Verladung vertrauen, sondern er wird sich durch Rückfrage beim Absender überzeugen müssen, ob z.b. eine gleichmäßige Gewichtsverteilung innerhalb dieser Behältnisse vorgenommen wurde ( vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1998, 167,168; Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, 412 HGB Rn 6). Bemerkt der Frachtführer offensichtliche, auf der Hand liegende Verladefehler, die die Gefahr eines Schadenseintritts nahelegen, darf er die Fahrt nicht antreten, er hat den Ladepflichtigen zu informieren. Diese Pflicht erwächst aus einer allgemeinen Fürsorgepflicht für das zum Transport übernommene fremde Eigentum, das der Frachtführer vor Beschädigung und Zerstörung zu bewahren.

22 Abweichende Pflichtenverteilung Laden und Ladungssicherung durch den Frachtführer Abweichend von dem gesetzlichen Leitbild ist in drei Fällen der Frachtführer für die beförderungssichere Verladung bzw. Entladung verantwortlich. Zwei Ausnahmen nennt 412 Abs.1 HGB selbst: Der Frachtführer ist dann für die beförderungssichere Verladung bzw. Entladung verantwortlich, wenn sich dies aus einer Verkehrssitte oder aus dem Umständen (des Einzelfalls) ergibt.

23 Abweichende Pflichtenverteilung Laden und Ladungssicherung durch den Frachtführer 1. Verkehrssitte Von einer Verkehrssitte spricht man, wenn sich in den beteiligten Verkehrskreisen auf freiwilliger Basis über einen längeren Zeitraum eine bestimmte Praxis herausgebildet hat. Gegebenenfalls müßte dies durch Umfrage in den einzelnen Bezirken der Industrie- und Handelskammern ermittelt werden, um einen entsprechenden Nachweis führen zu können. Bislang hat sich jedenfalls keine überregionale Verkehrssitte oder ein Handelsbrauch des Inhalts entwickelt, daß der Frachtführer zu be- oder entladen hat. Diskutiert wurde früher allerdings die Frage, ob die alte, bis 1998 geltende KVO- Regelung ( 17), wonach Ladungsgut vom Absender, Stückgut jedoch vom Frachtführer zu verladen ist, einer Verkehrssitte entspricht bzw. als Verkehrssitte fortlebt. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, daß sich in den beteiligten Verkehrskreisen auf freiwilliger Basis über eine längere Zeit eine solche Übung herausgebildet hat. Dies gilt umso mehr, als die Regelung in 17 KVO einen tariflichen Hintergrund hatte, weil die Beladetätigkeit früher nach dem RKT- Stückguttarif vergütet wurde. Auch eine Verkehrssitte bezüglich einer Beladepflicht des Frachtführers im Nahverkehr, wie sie vereinzelt in der Literatur vertreten wird, kann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden (seit Inkrafttreten des neuen GüKG 1998 existiert keine Nahzonendefinition mehr früher 75 km Luftlinie um den Fahrzeugstandort).

24 Abweichende Pflichtenverteilung Laden und Ladungssicherung durch den Frachtführer 2. Umstände Eine Be- oder Entladeverpflichtung durch den Frachtführer kann sich jedoch aus den Umständen ergeben. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Be- oder Entladung nur mittels technischer Vorrichtungen des eingesetzten Fahrzeugs möglich ist, also z.b. bordeigene Pumpen und Schläuche eines Tank- oder Silofahrzeugs, Kran- und Kippvorrichtung bei Baustellenfahrzeugen oder Hebebühnen bei Auslieferungsfahrzeugen zum Be- oder Entladen eingesetzt werden, und nur der Frachtführer diese Vorrichtungen ordnungsgemäß bedienen kann. Müssen diese besonderen technischen Einrichtungen dieser Spezialfahrzeuge während des Ladevorganges betätigt werden, weil andernfalls eine Verwendung diese Fahrzeuge nicht möglich ist, gehört die beförderungssichere Verladung oder die Entladung zu den Aufgaben des Frachtführers, weil hierzu die Mitwirkung des mit diesen Vorrichtungen vertrauten Fahrpersonals erforderlich ist (vgl. auch BGH I ZR 68/74; I ZR 12/83). Frachtführer/Fahrer müssen dafür sorgen, daß z.b. Bodenventile geschlossen sind, die Pumpen einwandfrei arbeiten.

25 Abweichende Pflichtenverteilung Laden und Ladungssicherung durch den Frachtführer 2. Umstände Voraussetzung ist aber stets, daß das Gut nur mit bordeigenen Geräten ver- oder entladen werden kann. Müssen diese technischen Einrichtungen während des Verladevorgangs nicht eingesetzt werden, z.b. eine Hebebühne wird nicht eingesetzt, da an der Beladestelle eine Rampe vorhanden ist, ist der Frachtführer insoweit auch nicht für die beförderungssichere Verladung verantwortlich. BGH I ZR 174/04 v : Allein aufgrund des Umstandes, daß ein Transportfahrzeug mit besonderen technischen Verladevorrichtungen einschließlich einer Hebebühne zum Einsatz kommt und die Parteien des Beförderungsvertrages keine Bedienung der Verladevorrichtung durch den Absender vereinbart haben, kann nicht angenommen werden, daß die beförderungssichere Verladung des Transportgutes abweichend von 412 Abs.1 Satz 1 HGB dem Frachtführer obliegt.

26 Abweichende Pflichtenverteilung Laden und Ladungssicherung durch den Frachtführer Umstände Teilentladung: Wird unterwegs also während der Obhut des Frachtführers über das Gut - eine Teilentladung vorgenommen, trägt der Frachtführer die alleinige Verantwortung für die Wiederherstellung der gebotenen Ladungssicherung Umladung: dito

27 Abweichende Pflichtenverteilung Laden und Ladungssicherung durch den Frachtführer 3. Vertragliche Vereinbarung 412 stellt eine dispositive Regelung dar, kann also durch vertragliche Vereinbarung abbedungen und geändert werden (Umkehrschluß aus 449 Abs. 1 HGB). Insoweit sind explizite idealiter schriftliche - Regelungen, aber bei länger andauernder Geschäftsbeziehung auch konkludent getroffene Vereinbarungen denkbar Der Frachtführer kann auch zur beförderungssicheren Verladung des Gutes verpflichtet sein, wenn er im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Verladetätigkeit übernommen hatte, so daß der Absender nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Frachtführer werde auch weiterhin so verfahren (vgl. BGH I ZR 174/04 v )

28 Obhut und Haftung 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Die Beantwortung der Frage, wer verladepflichtig ist, entscheidet auch den Beginn der Obhutshaftung des Frachtführers = Übernahme zur Beförderung nach 425 Abs.1 HGB Hat der Absender zu verladen, beginnt der Obhutzeitraum mit dem Absetzen des Gutes auf der Ladefläche (vgl. MüKo-Herber 425 Rn 37), i.d.r. aber spätestens im Augenblick der Beendigung der Verladearbeiten (LaSi) des Absenders und dem Verschließen des Transportfahrzeugs (Koller, 425 Rn 19) Hat der Frachtführer zu verladen, erfolgt Übernahme und beginnt die Obhut im Moment der Bereitstellung des Gutes zur Verladung durch den Absender - soweit jeweils der Wille des Frachtführers zum Ergreifen der Herrschaftsgewalt erkennbar wird (Koller a.a.o. 425 Rn 19f m.w.n.), z.b. durch den Beginn der Beladung

29 Obhut und Haftung War der Absender verpflichtet, die Güter beförderungssicher zu verladen und werden die Güter hierbei beschädigt, besteht keine Haftung des Frachtführers. Es fehlt insoweit an der Übernahme des Gutes, also an der Obhut des Frachtführers über das Gut, die 425 Abs. 1 HGB für eine Haftung des Frachtführers voraussetzt

30 Obhut und Haftung Setzt der Absender der Verladung durch mangelhafte Ladungssicherung eine Schadensursache, die aber erst im Verlauf der Beförderung zu einem Schaden führt, haftet der Frachtführer ebenfalls nicht. Der Schaden ist zwar in seiner Obhut eingetreten, aber der Frachtführer kann sich auf den Haftungsauschlußgrund des 427 Abs.1 Nr.3 HGB berufen, der bestimmt: Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden gefahren zurückzuführen ist: Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;

31 Obhut und Haftung War der Frachtführer zur beförderungssicheren Verladung verpflichtet, haftet er für die bei der Ver- oder Entladung entstehende Schäden nach 425 Abs. 1 HGB. Denn in diesem Fall übernimmt der Frachtführer das Gut zur Beförderung in dem Moment in dem er es von seiner bisherigen Verwahrungsstelle wegnimmt. Ab diesem Zeitpunkt hat er Obhut über das Gut. Der Haftungsausschluß des 427 Abs.1 Nr.3 HGB kommt nicht zum tragen; allenfalls für Behandlungsfehler des Absenders vor der Verladung. Hat zugleich auch ein Fehlverhalten des Frachtführers, insbesondere eine nicht betriebssichere Verladung den Schaden mitverursacht, sind die jeweiligen zuzurechnenden Schadenbeiträge gegeneinander abzuwägen, so daß der Haftungsausschluß voll, teilweise oder überhaupt nicht zur Anwendung kommt.

32 Mitwirkung des Fahrpersonals 1. Mithilfe des Fahrers ohne Kenntnis des Frachtführers Fahrpersonal wird vom Auftraggeber gebeten, das Gut zu verladen bzw. hierbei zu helfen, ohne daß der Frachtführer davon Kenntnis hat. Fahrer wird tätig. Wird hierdurch eine vertragliche Ladepflicht des Frachtführers begründet? Dies könnte regelmäßig nur mit dem Frachtführer selbst, nicht aber mit dessen Fahrern vereinbart werden, sofern der Fahrer nicht selbst Unternehmer oder ein abschlußberechtigter Mitarbeiter des Unternehmers ist (vgl. BGH I ZR 43/04). Nimmt der Fahrer des Frachtführers, ohne daß eine entsprechende Vertragsvereinbarung vorliegt, die beförderungssichere Verladung aus "Gefälligkeit" vor, so handelt er nicht als Erfüllungsgehilfe des Frachtführers, sondern als Erfüllungsgehilfe des Absenders. Der Fahrer wird also kurzfristig als integrierter Teil in der Organisationssphäre des Absenders tätig. Die Mitwirkung bei der Verladung kann den Frachtführer nicht verpflichten, insoweit kann auch nicht auf eine Vertragsänderung geschlossen werden können. Eine Haftung des Frachtführers nach 425 HGB scheidet aus (vgl. u.a. OLG Köln, Transportrecht 1996, 379, 380)

33 Mitwirkung des Fahrpersonals 2. Mithilfe des Fahrers, Duldung durch den Frachtführer Frachtführer hat Kenntnis davon, daß seine Fahrer beim Ladevorgang mithelfen und nehmen dies hin, ohne im Rahmen des Ihnen zustehenden Weisungsrechts gegenüber ihrem Fahrpersonal einzugreifen. Für diese Alternative ist kennzeichnend, daß der Frachtführer, ohne die Verladeverpflichtung zu übernehmen, dem Absender gefälligkeitshalber Fahrpersonal für den Ladevorgang überlässt, das jedoch nach Weisung und unter der Oberaufsicht des Absenders bei der Verladung mitwirkt. Auch in diesem Fall sind diese Hilfspersonen keine Erfüllungsgehilfen des Frachtführers, sondern Erfüllungsgehilfen des Absenders. Mangels Obhut des Frachtführers über das Gut scheidet eine Haftung nach 425 HGB aus. Es gelten hier die für Leiharbeitnehmer (ohne hier auf die besondere Problematik nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einzugehen) entwickelten Grundsätze, so daß der Frachtführer für das Fahrpersonal weder gemäß 278 BGB noch gemäß 428 HGB einzustehen hat. Ihn trifft aber eine Haftung wegen Auswahlverschuldens. Entscheidendes Indiz für eine Tätigkeit des Fahrers nach Weisung und unter der Oberaufsicht des Absenders dürfte dabei sein, daß die Fahrer zum Be- und Entladen auf die Flurfördergeräte oder sonstige Arbeitsmittel des Absender angewiesen sind und diese vom Absender überlassen werden. Der Absender bleibt "Herr des Verladevorgangs.

34 Mitwirkung des Fahrpersonals 3. Mithilfe des Fahrers auf Anweisung des Frachtführers Der Frachtführer ordnet die Verladung oder zumindest die Mitwirkung des Fahrers unter Kundenpflege- und Servicegesichtspunkten ausdrücklich an. Regelmäßig erfolgt keine gesonderte Vergütung. Meist wird der Fahrer auch hier unter der Oberaufsicht des Absenders tätig. Frachtführer will nicht die gesamte Verladeverantwortung übernehmen. Zumindest Haftung wegen Auswahlverschuldens. Es ist aber jeweils Frage des Einzelfalls, ob hier noch ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, oder ob hier bereits eine vertragliche Übernahme der Pflicht zur beförderungssicheren Verladung mit der Folge der Obhutsübernahme und der Haftung nach 425 HGB anzunehmen ist.

35 Mitwirkung des Fahrpersonals 4. Mithilfe des Fahrers auf eigene Faust Fahrer wird ohne Wissen des Absenders auf eigene Faust bei der Beladung tätig. Dies geschieht insbesondere dann, wenn die Fahrer ihre Wartezeiten verkürzen wollen ("Engpaß Rampe"). Kennzeichnend für diese Fälle ist, daß der Absender die Mitwirkung der Fahrers beim Verladen nicht veranlaßt; sie geschieht ohne oder sogar gegen seinen Willen. In diesem Fall haftet der Frachtführer für Schäden, die sein Fahrpersonal an den Gütern verursacht, denn er muß sich das Verhalten seines Fahrers nach 278 BGB bzw. 428 HGB zurechnen lassen. Handelt der Fahrer auf eigene Faust und ohne Kenntnis des Frachtführers, stellt sich jedoch die Frage, ob der Frachtführer nach 425 HGB haftet. Dies kann fraglich sein, wenn die Inbesitznahme des Gutes nicht vom Willen des Frachtführers getragen ist (kein Obhutsübergang!). Tritt der Güterschaden bei der Beladung durch den Fahrer ein, wird man einen Übernahmewillen des Frachtführers verneinen müssen, wenn der Fahrer das Gut ohne eine entsprechende Weisung des Frachtführers verlädt. Dagegen spricht vor allem, daß sich das Gut trotz der Mitwirkung des Fahrers, dessen Verhalten sich der Frachtführer zurechnen lassen muß, noch in der Einflußsphäre des Absender und nicht in der des Frachtführers befindet. Hier kommt eine Haftung wegen einer Pflichtverletzung des Frachtvertrages nach 280 BGB in Betracht (vgl. auch Koller, a.a.o., 412 HGB Rn 14, 425 HGB Rn 188) (in fast allen denkbaren Fallgestaltungen durchkonjugiert: Koller, Gefälligkeiten des nicht zum Ver- oder Entladen verpflichteten Frachtführers und seiner Leute, Transportrecht 2014, S. 169 ff)

36 Bundesgerichtshof Haftung bei eigenmächtiger Verladung durch den Fahrer Urteil vom 28. November I ZR 144/12 Vorinstanzen: LG Regensburg, OLG Nürnberg

37 Transportversicherer klagt aus übergegangenem Recht seiner VN und in gewillkürter Prozeßstandschaft auf Zahlung von VN hatte die Beklagte als Fixkostenspediteurin im Sinne von 459 HGB mit der Beförderung einer aus 8 Kisten bestehenden Sendung beauftragt. Bei dem Gut handelte es sich um Laststufenschalter. Sechs von acht zu verladenden Kisten wurden von Mitarbeitern der Lagerhalterin auf den Anhänger verladen. Da zwei Kisten nicht mehr auf den Anhänger passten, sollten diese auf den Motorwagen geladen werden. Dazu mussten der Anhänger von der Laderampe entfernt und der Motorwagen herangefahren werden. Nachdem der Fahrer dies erledigt hatte, begann er damit, die beiden restlichen Kisten, die von Mitarbeitern der Lagerhalterin auf einem elektrischen Flurfördergerät übereinandergestapelt für die Verladung bereitgestellt worden waren, auf den Motorwagen zu verbringen. Dabei kippten die Kisten vom Flurfördergerät, und fielen auf die Ladefläche des Transportfahrzeugs. An den Gütern entstand zumindest wirtschaftlicher Totalschaden. Mitarbeiter der Lagerhalterin waren bei diesem Teil des Ladevorgangs nicht zugegen. Sie hatten den Fahrer auch nicht angewiesen, die Verladung des restlichen Gutes auf den Motorwagen selbst vorzunehmen. Der Fahrer hatte bis dahin noch nie einen E-Gabelstapler benutzt. Er hätte mit dem beladenen Stapler nicht, wie geschehen, vorwärts auf das Transportfahrzeug fahren dürfen. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich: LG und Berufungsgericht hatten angenommen, dass die Beklagte für den streitgegenständlichen Schaden gemäß 280 Abs. 1 Satz 1, 278 Satz 1, 276 BGB in voller Höhe haftet. Die Revision wurde zurückgewiesen.

38 Leitsatz 1: Wird der Frachtführer (oder eine von ihm eingesetzte Hilfsperson) vor Beendigung des gemäß 412 Abs. 1 Satz 1 HGB allein dem Absender obliegenden Verladevorgangs ohne dessen Kenntnis und Billigung beim Verladen des Transportgutes tätig, folgt daraus nicht, dass der Frachtführer das Gut schon zu Beginn seiner eigenmächtigen Mitwirkung bei der Verladung im Sinne von 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat.

39 Begründung: Beklagte hafte entgegen der Ansicht der Revision nicht nach 425 Abs. 1 HGB, weil die Beschädigung des Transportgutes vor Beginn ihrer Obhutszeit erfolgt sei. Gemäß 425 Abs. 1 HGB hafte der Frachtführer unter anderem für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernah-me zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehe. Die verschuldensunabhängige Obhutshaftung erfordere, daß das Gut derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von 428 HGB gelangt sein müsse, daß er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können. In subjektiver Hinsicht müsse die Übernahme des Besitzes vom Willen des Frachtführers oder des von ihm beauftragten Gehilfen getragen sein, wobei der Wille im natürlichen Sinn ausreiche. Die Haftung gemäß 425 Abs. 1 HGB erfordere zudem, dass der Frachtführer das Gut gerade zum Zweck der Beförderung, also mit dem Ziel der Ortsveränderung in Richtung auf den Bestimmungsort, übernommen habe.

40 Verladung des Transportgutes oblag nicht der Beklagten, sondern mangels anderer vertraglicher Vereinbarungen gemäß 412 Abs. 1 Satz 1 HGB der Versicherungsnehmerin als Absenderin Dementsprechend wurden die ersten sechs Kisten auch von Mitarbeitern der Lagerhalterin auf den vom Fahrer bereitgestellten Anhänger verladen. Die Mitarbeiter der Lagerhalterin hatten den Fahrer auch nicht aufgefordert oder angewiesen, beim Verladen des Gutes behilflich zu sein oder das Verladen selbst vorzunehmen. Die Verladung des Gutes oblag daher allein der Lagerhalterin der Versicherungsnehmerin, als der Fahrer des Streithelfers der Beklagten auf eigene Faust und ohne Wissen der Mitarbeiter der Lagerhalterin mit dem Verbringen der beiden letzten Kisten auf den von ihm an die Laderampe gefahrenen Motorwagen begann. Das eigenmächtige Verladen eines Teils des Transportgutes durch den Fahrer stellte keine Übernahme des Gutes im Sinne von 425 Abs. 1 HGB dar.

41 Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Frachtführerhaftung gemäß 425 Abs. 1 HGB beginnt, kommt es maßgeblich auf die zwischen den Parteien des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarungen an. Obliegt das Verladen des Gutes dem Absender, so übernimmt der Frachtführer das Gut grundsätzlich erst nach Abschluss der Verladetätigkeit des Absenders oder der von ihm eingesetzten Hilfspersonen. Die Parteien hatten keine nachträglich von 412 Abs. 1 Satz 1 HGB abweichende Vereinbarung getroffen. Das bloße Tätigwerden des Fahrers reicht für eine Bejahung einer derartigen Vereinbarung schon deshalb nicht aus, weil der Fahrer ohne Wissen und Wollen der Lagerhalterin mit dem Verladen der letzten beiden Kisten auf den Motorwagen begonnen hat.

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Was macht ein Spediteur?

Was macht ein Spediteur? SPEDITIONSRECHT 453 ff. HGB Was macht ein Spediteur? 453 HGB Speditionsvertrag (1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteurverpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

INTAKT. T R A N S P O R T B E R A T E R e.k. Richtlinie VDI 2700

INTAKT. T R A N S P O R T B E R A T E R e.k. Richtlinie VDI 2700 Richtlinie VDI 2700 Ralf Schöne Vortrag Logistikinitiative 11. Juni 2010 Ralf Schöne - Von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Transport, Umschlag, Lagereivon

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. Januar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. Januar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 43/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Januar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Pflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Nicht weggucken: Haftung bei unzureichender Ladungssicherung

Nicht weggucken: Haftung bei unzureichender Ladungssicherung Nicht weggucken: Haftung bei unzureichender Ladungssicherung Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Ladungssicherheit und Verantwortung des Verladers gibt Anlass zur größeren

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte Fälle zur 130 %-Grenze Vorbemerkung Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten

Mehr

ÜMG-Mitgliederversammlung. Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

ÜMG-Mitgliederversammlung. Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ÜMG-Mitgliederversammlung Arnold Neuhaus Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Thema 1 Mängelgewährleistung Thema 2 Verschulden bei Vertragsschluss Thema 3 Nebenvertragliche Pflichtverletzung

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG)

Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG) Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG) Ab dem 09.Sept.2009 gilt das Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG). Alle Kfz und Kombinationen mit mehr als 3,5t Gesamtmasse, die man für

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz

10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz 10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz Einleitung Exemplarische Darstellung entschiedener Rechtsfragen/Klarstellungen ird. MiLoG Erfahrungen und Erkenntnisse aus den bisher durchgeführten

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 13.08 VG 5 K 190/06 Me In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand 1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr