MERKBLATT «UMSETZUNG DER CO 2 -VERORDNUNG»

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1 MERKBLATT «UMSETZUNG DER -VERORDNUNG» VSD Merkblatt «Umsetzung der -Verordnung» 2013

2 AUSGANGSLAGE 1. Das Wichtigste in Kürze Kosten senken durch Befreiung von der 3 2. Die gesetzlichen Grundlagen Hintergrundinformationen 6 3. Die revidierte -Verordnung Kriterien für die Abgabebefreiung Zwei Möglichkeiten für die Abgabebefreiung Gemeinsame Verpflichtung mehrerer Unternehmen Der Monitoringbericht Neubeurteilungen der Ziele während der Befreiungsperiode Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung Rückverteilung der 9 4. Kosten und Einsparungen Umsetzung Massnahmeziel im KMU-Modell Rechenbeispiele für zwei unterschiedlich grosse Druckereien Energieeffizienz und Emissionsreduktion ohne Befreiung von der 12 Das -Gesetz setzt die Grundlage für die Klimapolitik der Schweiz fest und enthält Zwischenziele und Massnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen. Es ist Ende 2012 ausgelaufen und wurde am 1. Januar 2013 ersetzt. Das vorliegende Merkblatt basiert auf dem revidierten -Gesetz und der dazugehörigen -Verordnung sowie dem erläuternden Bericht und dem Entwurf der Vollzugsmitteilung (Stand ). Die Vollzugsmitteilung wird nach Angabe des BAFU (Bundesamt für Umwelt) im laufenden Jahr 2013 kontinuierlich ergänzt. Der VSD wird dies verfolgen und das vorliegende Merkblatt wenn nötig aktualisieren. Bitte berücksichtigen Sie deshalb das Merkblatt, welches Sie jeweils aktuell auf fi n d e n. Das revidierte -Gesetz bringt einige Neuerungen mit sich. So kann der Bundesrat die weiter erhöhen, falls die Zwischenziele nicht erreicht werden. Für Druckereien ist es aber weiterhin ausdrücklich möglich, sich von der befreien zu lassen. Als Bedingung muss sich ein entsprechender Betrieb dem Bund gegenüber verpflichten, seine -Emissionen auf ein individuell bestimmtes Niveau abzusenken (Verminderungsverpflichtung). Das vorliegende Merkblatt soll Sie mit den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen. Es soll Ihnen aufzeigen, welche Möglichkeiten Ihrem Betrieb zur Verfügung stehen, um sich von der zu befreien. September 2013

3 1. DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE KOSTEN SENKEN DURCH BEFREIUNG VON DER -ABGABE Neuerungen durch revidiertes -Gesetz Das revidierte -Gesetz bringt Neuerungen mit sich: Der Bundesrat wird die voraussichtlich ab 2014 erhöhen. Für die Druckindustrie ist es weiterhin möglich, sich von der befreien zu lassen und somit ab 2014 von grösseren Kostenersparnissen zu profitieren. Entwicklung der Nach Vorgabe der -Verordnung steigt die, wenn die festgelegten Zwischenziele des -Gesetzes zur Reduktion der Treibhausgasemissionen nicht erreicht werden. Ist dies der Fall, so muss mit den nachfolgenden Abgabeerhöhungen gerechnet werden. Zwei Möglichkeiten für die Abgabebefreiung Von der können sich nur Unternehmen bestimmter Tätigkeiten befreien lassen. Dazu gehört ausdrücklich auch die Druckindustrie nach Anhang 7 der -Verordnung. Eine Befreiung ist möglich, indem dem Bund gegenüber eine Verpflichtung zur Verminderung des -Ausstosses eingegangen wird. Die individuelle Erarbeitung des Zielvorschlags geschieht in Zusammenarbeit mit der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) im Rahmen der Teilnahme am KMU- oder Energie-Modell. 1. KMU-Modell: Befreiung über ein Massnahmenziel Unternehmen, welche jährlich zwischen 100 und 1500 Tonnen -eq ausstossen dies entspricht zirka Liter Öl / Jahr können sich durch eine Verpflichtung zur -Reduktion von der befreien lassen. Die Umsetzung erfolgt über die Teilnahme am KMU-Modell der EnAW. Es ist einfach umsetzbar und für kleinere und mittlere Betriebe mit Energiekosten bis zu 1 Million CHF geeignet. in CHF pro Jahr (V1)* 2016 (V2)* 1 Tonne Tonnen Tonnen * Je nach Erfüllungsgrad der Ziele kommt Variante 1 oder Variante 2 zum Zug. VSD Merkblatt «Umsetzung der -Verordnung»

4 2. Energie-Modell: Befreiung über ein Emissionsziel Ein Unternehmen kann sich auch von der befreien lassen, indem es ein vorgängig definiertes, absolutes Emissionsziel akzeptiert. Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf. Die Umsetzung erfolgt über die Teilnahme am Energie-Modell der EnAW. Dieses Modell richtet sich an grössere Unternehmen mit Energiekosten ab CHF Die Gesuche können selbstständig durch die Unternehmen oder direkt durch die EnAW erarbeitet werden. Partner für Klimaschutz und Energieeffizienz Die EnAW als Partner ist eine Non-Profit-Organisation von der Wirtschaft für die Wirtschaft. Sie bietet ihren Teilnehmern einen Rund-um-Service im Energie-Management mit exzellenten und von Behörden anerkannten Produkten, Dienstleistungen und Tools. Die Teilnahme an einem EnAW-Modell ist eine Grundlage zur Rückerstattung der des Bundes. In der Umsetzung setzt die EnAW auf wirtschaftliche Effizienzmassnahmen, die den Energieverbrauch und den -Ausstoss jedes Unternehmens senken. Der Weg zur Befreiung von der 1. Kosten und Nutzen einer Abgabebefreiung mit dem Kosten-Nutzen-Rechner auf berechnen 2. Beitritt zum Energie- oder KMU-Modell der EnAW vor dem 1. Juni Befreiungsgesuch beim Bundesamt für Umwelt BAFU bis 1. Juni 2013 einreichen 4. Mit dem EnAW-Berater einen Massnahmekatalog vereinbaren 5. Zielvereinbarung abschliessen 6. Doppelt sparen: Energiekosten und Kosten senken durch Befreiung Bei diesen Kosten und Einsparungen handelt es sich um geschätzte Beträge. Die effektiven Kosten und Einsparungen können von den hier dargestellten Zahlen abweichen. Kleiner Betrieb l Heizöl kwh Strom Energiekosten / Jahr CHF (davon Heizöl CHF ) -Ausstoss (bei Ø CHF 72. / Tonne ) 1055 Tonnen (132 Tonnen jährlich) Mittelgrosser Betrieb l Heizöl kwh Strom CHF (davon Heizöl CHF ) 2111 Tonnen (264 Tonnen jährlich) Grosser Betrieb l Heizöl kwh Strom CHF (davon Heizöl CHF ) Tonnen (1848 Tonnen jährlich) CHF CHF CHF Geschätzte Teilnahmebeiträge KMU-Modell in CHF Energie-Modell in CHF für das Erstes Jahr Folgejahre VSD Merkblatt «Umsetzung der -Verordnung»

5 Einreichen des Gesuchs zur Befreiung von der Das Gesuch zur Befreiung von der ab 1. Januar 2013 muss bis zum 1. Juni 2013 beim Bund eingereicht werden. Die Anmeldung bei der EnAW muss vor der Einreichung des Gesuchs zur Befreiung von der erfolgen. Gesuche nach dem 1. September 2013 berechtigen erst zu einer Befreiung von der ab 1. Januar Geschätzte Einsparungen KMU-Modell in CHF Energie-Modell in CHF durch Teilnahme am Energiekosteneinsparung Einsparung (Ø CHF / Jahr) (Ø CHF / Jahr) (Ø CHF / Jahr) Total Einsparungen Total Kosten und Nutzen KMU-Modell in CHF Energie-Modell in CHF Total Kosten EnAW Total Einsparungen Geschätzter Nutzen bei Teilnahme Annahmen Energiepreise: Heizöl CHF 90. / 100 l, Elektrizitätspreis CHF 0.20 / kwh. Annahme finanzielle Einsparung durch Massnahmen: Payback 4 Jahre, Wirkungsdauer 10 Jahre, Effizienzsteigerung 1,5 % pro Jahr. Befreiung ab Frist 1. Januar 2013 (rückwirkend) 1. Juni Januar September Januar September Januar September des Vorjahres Das BAFU kann für das Einreichen des individuellen Zielvorschlags 2013 eine Fristerstreckung festlegen und entscheidet über die Befreiung von der mit Verfügung. VSD Merkblatt «Umsetzung der -Verordnung»

6 2. DIE GESETZLICHEN GRUNDLAGEN HINTERGRUNDINFORMATIONEN Das revidierte -Gesetz sieht, wie bisher, eine vor, die auf fossile Brennstoffe wie zum Beispiel Heizöl oder Erdgas erhoben wird. Das Gesetz setzt die auf mindestens CHF 36. / Tonne Treibhausgasemissionen fest und ermöglicht, sollten die Zwischenziele des Gesetzes betreffend der - Reduktion im Brennstoffbereich nicht erreicht werden, eine Erhöhung auf bis zu CHF 120. / Tonne. Auf Anfang 2014 ist eine Erhöhung auf CHF 60. / Tonne vorgesehen, falls 2012 das Zwischenziel zur Verminderung der -Emissionen nicht erreicht wird. Das -Gesetz gilt für den Ausstoss einer Reihe von Treibhausgasen. Diese werden in sogenannte -Äquivalente ( -eq) umgerechnet, wobei ihre Auswirkungen auf das Klima mit denjenigen des verglichen werden. Die nachfolgende Tabelle zeigt als Beispiel, wie viel Heizöl oder Erdgas dem Ausstoss einer Tonne -eq entsprechen. Berechnung von -eq 1 Tonne -eq zirka 380 Liter Heizöl oder 5000 kwh Erdgas 100 Tonnen -eq zirka Liter Heizöl oder kwh Erdgas VSD Merkblatt «Umsetzung der -Verordnung»

7 3. DIE REVIDIERTE -VERORDNUNG Die -Verordnung konkretisiert das -Gesetz und enthält damit auch die detaillierte Regelung zur Befreiung von der für den Zeitraum von 2013 bis Unternehmen können sich ab 2013 auf Jahresbeginn von der befreien lassen. Eine Befreiung erst ab einem der Folgejahre ist ebenfalls möglich und dauert danach in jedem Fall bis Das Gesuch auf Befreiung ist bis am 1. September des Vorjahres beim BAFU einzureichen. Eine Ausnahmeregelung gilt für eine Befreiung ab Für diese ist die Frist am 1. Juni 2013 abgelaufen. 3.1 Kriterien für die Abgabebefreiung 3.2 Zwei Möglichkeiten für die Abgabebefreiung KMU-Modell: Befreiung über ein Massnahmenziel Unternehmen, welche jährlich zwischen 100 und 1500 Tonnen -eq ausstossen dies entspricht Liter Öl / Jahr können beim BAFU beantragen, dass der Umfang der Verminderung mittels eines Massnahmenziels für kleine Emittenten festgelegt wird. Die Umsetzung erfolgt über die Teilnahme am KMU- Modell der EnAW. Es ist einfach umsetzbar und für kleinere und mittlere Betriebe mit Energiekosten bis zu CHF 1 Million geeignet. Von der befreien lassen können sich nur Unternehmen mit in der -Verordnung explizit definierten Tätigkeiten. Dazu gehören auch Druckereien. Eine Befreiung ist jedoch nur möglich, falls dem Bund gegenüber eine Verpflichtung zu einer Verminderung des -Ausstosses eingegangen wird. Der individuelle Zielvorschlag kann in Zusammenarbeit mit der Energie- Agentur der Wirtschaft (EnAW) erarbeitet werden. Zur Befreiungsberechtigung gibt es eine Untergrenze bezüglich des -Ausstosses des Unternehmens. Diese liegt bei einem Treibhausgasausstoss von 100 Tonnen pro Jahr. Dies entspricht zirka Liter Heizöl oder kwh Erdgas. Als Alternative können sich mehrere Unternehmen gemeinsam verpflichten, ihren Treibhaus gasausstoss zu vermindern. Dies ist insbesondere für Betriebe von Interesse, welche die Untergrenze nicht erreichen. Das Massnahmenziel wird ausschliesslich durch die Tools des KMU-Modells der EnAW abgewickelt und durch BAFU und BFE geprüft und auditiert. Es umfasst die Gesamtmenge an Treibhausgasemissionen, die ein Unternehmen bis Ende 2020 mittels im Zielvorschlag konkret zu bestimmender Massnahmen vermindern muss. Diese Massnahmen orientieren sich unter anderem an folgenden Merkmalen: dem Stand der Technik im Unternehmen dem verbleibenden Verminderungspotenzial der Wirtschaftlichkeit der möglichen Massnahmen dem Umfang der n, die eingespart werden können VSD Merkblatt «Umsetzung der -Verordnung»

8 Energie-Modell: Befreiung über ein Emissionsziel Ein Unternehmen kann sich auch von der befreien lassen, indem es ein vorgängig definiertes, absolutes Emissionsziel akzeptiert. Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die das Unternehmen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf. Die Umsetzung erfolgt über die Teilnahme am Energie- Modell der EnAW. Dieses Modell richtet sich an grössere Unternehmen mit Energiekosten ab CHF Die Gesuche können selbstständig durch die Unternehmen oder direkt durch die EnAW erarbeitet werden. BAFU / BFE lassen alle Gesuche durch Auditoren prüfen. Der Reduktionspfad wird individuell für jedes Unternehmen festgelegt und orientiert sich unter anderem an: der Höhe der Treibhausgasemissionen in den vergangenen zwei Jahren dem Stand der Technik im Unternehmen den bereits durchgeführten Massnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen dem verbleibenden Verminderungspotenzial der Wirtschaftlichkeit weiterer Massnahmen Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass sich Massnahmen im Prozessbereich in der Regel innerhalb von vier Jahren und Massnahmen im Gebäude- und Infrastrukturbereich in der Regel innerhalb von acht Jahren wirtschaftlich auszahlen müssen. Ermächtigung eines Vertreters, die Unternehmen in Bezug auf die Verminderungsverpflichtung zu vertreten. Sie haften solidarisch für die Einhaltung der Verminderungsverpflichtung (Vollmacht) Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten betreffend die Verminderungsverpflichtung und die Abgabebefreiung an einen Vertreter. Dieser wird für die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung verantwortlich und haftet allein für allfällige Sanktionszahlungen (Vertrag über die Übernahme der Verminderungsverpflichtung) Der Vertreter reicht das Gesuch der Unternehmen auf Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ein führt allenfalls Verhandlungen mit dem Bundesamt für Umwelt BAFU über den Umfang der Verminderungsverpflichtung reicht für die Unternehmen den Monitoringbericht und die Warenbuchhaltung ein beantragt die Rückerstattung der - Abgabe und empfängt die rückerstatteten Beträge für die zusammengeschlossenen Unternehmen 3.4 Der Monitoringbericht Unternehmen, welche sich bereits während der Periode zu einer Verminderung ihrer Treibhausgase verpflichtet haben, können auch einen vereinfacht festgelegten Reduktionspfad beantragen. Dieser orientiert sich an den Treibhausgasemissionen des Unternehmens in den Jahren 2010 und Wurden in der ersten Verpflichtungsperiode die Verminderungsziele unterboten und damit Mehrleistungen erbracht, so werden diese berücksichtigt. 3.3 Gemeinsame Verpflichtung mehrerer Unternehmen Mehrere Unternehmen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgasemissionen zu vermindern, um sich von der zu befreien. Unternehmen, die sich zusammenschliessen, werden als ein Unternehmen behandelt, wobei die Untergrenze des Treibhausgasausstosses von 100 Tonnen pro Jahr weiterhin gilt. Die relevanten Kennzahlen der einzelnen Unternehmen müssen auf Anfrage dennoch individuell dargelegt werden können. Für den Zusammenschluss stehen den Unternehmen zwei Vertragsformen offen: Befreite Unternehmen müssen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Monitoringbericht einreichen. Dieser wird im benutzerfreundlichen Monitoring-System der Energie-Agentur erfasst. Er enthält Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe eine Beschreibung der umgesetzten treibhausgaswirksamen Massnahmen Angaben über allfällige Abweichungen vom Reduktionspfad oder Massnahmenziel mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen Die Befreiung erfolgt mittels der Rückerstattung der bezahlten durch die Eidgenössische Zollverwaltung. VSD Merkblatt «Umsetzung der -Verordnung»

9 3.5 Neubeurteilungen der Ziele während der Befreiungsperiode Bei grossen mengen- oder auslastungsbedingten Veränderungen im Unternehmen sind Neubeurteilungen der Ziele während der Verpflichtungsperiode möglich. 3.6 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung Ein Drittel, höchstens aber CHF 300 Millionen, fliesst in das Gebäudeprogramm. CHF 25 Millionen werden jährlich einem Technologiefonds zugeführt. Der verbleibende Betrag wird an die Schweizer Bevölkerung über die Krankenkassenbeiträge sowie an die Schweizer Unternehmen über die AHV-Ausgleichskassen verteilt. Ob die Verpflichtungen erreicht wurden, wird erst am Ende der Verpflichtungsperiode 2020 endgültig beurteilt. Erreicht ein Unternehmen sein Ziel nicht, so kann es in einem gewissen Umfang -Zertifikate an die Erfüllung seiner Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen. Bei Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung sind im -Gesetz finanzielle Sanktionen vorgesehen. Mit dem revidierten -Gesetz profitieren alle Unternehmen von der Rückverteilung. Diese ist nicht mehr, wie bisher, nur auf Unternehmen begrenzt, welche nicht von der Abgabe befreit sind. Damit kann sich eine Befreiung neu auch für Betriebe lohnen, welche sich bisher dagegen entschieden haben. Unklar ist, wie hoch diese Rückverteilung in Zukunft ausfallen wird. 3.7 Rückverteilung der Die ist eine Lenkungsabgabe, die für verschiedene Zwecke verwendet und rückverteilt wird: Massnahmenziel KMU-Modell Emissionsziel Energie-Modell Erforderliche Veränderung der Treibhausgasemissionen für Neubeurteilungen der Ziele Abweichung vom vereinbarten massnahmenbasierten Zielpfad: 15 % in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Abweichung vom vereinbarten Reduktionspfad: Mind. 10 % in drei aufeinanderfolgenden Jahren oder Mind. 30 % in einem Jahr VSD Merkblatt «Umsetzung der -Verordnung»

10 4. KOSTEN UND EINSPARUNGEN Eine Befreiung von der bringt für Ihren Betrieb auch Kosten mit sich. Dazu gehören die Kosten für die Zielerarbeitung, die Umsetzung von Verminderungsmassnahmen, die Gebühren für Monitoring und Rückerstattungsantrag sowie die Kosten für die Dienstleistungen der EnAW. Die Höhe der Gebühren für Monitoring und Rückerstattungsantrag stehen derzeit noch nicht fest. 4.1 Umsetzung Massnahmenziel im KMU-Modell nach Grösse des Betriebs. Im ersten Jahr kommen zusätzliche Kosten von 60 % der Teilnahmegebühren für die Erarbeitung der Zielvereinbarung dazu. Umsetzung Emissionsziel im Energie-Modell Die Kosten beim Emissionsziel richten sich nach der Höhe der Energiekosten des Betriebs (Kosten für Strom und Wärme). Die Kosten für eine Teilnahme am KMU-Modell betragen zwischen CHF und CHF pro Jahr je Kostenüberblick Bis CHF 2.5 Millionen Energiekosten Emissionsziel Energie-Modell CHF / Jahr In Abhängigkeit der Energiepreise bis max. CHF / Jahr Für neu zu befreiende Unternehmen mit individuellem Ziel wird ein Zusatzbetrag von 100 % im ersten Jahr fällig. Detaillierte Informationen zu Kosten und Leistungen: Massnahmenziel: Preisblatt KMU-Modell Emissionsziel: Preisblatt Energie-Modell VSD Merkblatt «Umsetzung der -Verordnung»

11 4.2 Rechenbeispiele für zwei unterschiedlich grosse Druckereien Bei diesen Kosten und Einsparungen handelt es sich um geschätzte Beträge. Die effektiven Kosten und Einsparungen können von den hier dargestellten Zahlen abweichen. Druckerei A l Heizöl, kwh Strom Energiekosten / Jahr CHF (davon Heizöl CHF ) -Ausstoss Tonnen (132 Tonnen jährlich) (bei Ø CHF 72. / Tonne ) Druckerei B l Heizöl, kwh Strom CHF (davon Heizöl CHF ) 2111 Tonnen (264 Tonnen jährlich) CHF CHF Geschätzte Teilnahmekosten am KMU-Modell der EnAW in CHF Erstjahresbetrag Folgejahresbeträge Geschätzte Einsparungen durch Teilnahme am KMU-Modell in CHF Energiekosteneinsparung Einsparung Total Kosten und Nutzen in CHF Total Kosten EnAW Total Einsparungen Geschätzter Nutzen bei Teilnahme Annahmen Energiepreise: Heizölpreis CHF 90. / 100 l, Elektrizitätspreis CHF 0.20 / kwh Annahme finanzielle Einsparungen durch Massnahmen: Payback 4 Jahre, Wirkungsdauer 10 Jahre, Effizienzsteigerung 1,5 % / Jahr VSD Merkblatt «Umsetzung der -Verordnung»

12 5. ENERGIEEFFIZIENZ UND EMISSIONS- REDUKTION OHNE BEFREIUNG VON DER -ABGABE Unternehmen, die ihre Emissionen verringern möchten, ohne sich von der befreien zu lassen, stehen Förderbeiträge von verschiedenen Quellen zur Verfügung: Klimastiftung Schweiz Für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden, welche bei einem Modell der EnAW teilnehmen, ohne sich von der befreien zu lassen, übernimmt die Klimastiftung Schweiz jährlich die Hälfte der EnAW- Rechnung. Auch energiesparende Massnahmen werden unterstützt. Städte und Gemeinden Förderbeiträge einzelner Städte und Gemeinden. Das Gebäudeprogramm Das Gebäudeprogramm des Bundes und der Kantone spricht Fördergelder bei energetischen Sanierungen von Gebäuden. In den meisten Kantonen wird zudem der Einsatz von erneuerbarer Energie, die Abwärmenutzung und die Optimierung der Gebäudetechnik mit Fördergeldern unterstützt. Laut -Gesetz läuft das Gebäudeprogramm bis Unternehmen, welche sich von der befreien lassen, sind von einer Teilnahme am Gebäudeprogramm ausgeschlossen. Ein Unternehmen, das vor 2013 Fördergelder des Gebäudeprogramms bezogen hat, kann sich diese Massnahmen nicht an die Erfüllung seiner Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen. Diese Vorgabe gilt es bei einem Entscheid zu berücksichtigen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen Liste der unterstützenden Betriebe für Förderbeiträge. Prokilowatt Finanzielle Unterstützung für Projekte im Bereich Elektrizität, die ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich realisiert werden könnten. Um von Fördergeldern aus dem Gebäudeprogramm profitieren zu können, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt werden. Sie können mit dem Fördergeldrechner berechnen, wie viel Fördergelder Sie erhalten könnten. VSD Merkblatt «Umsetzung der -Verordnung»

13 Ansprechpartner und Kontakte Verband der Schweizer Druckindustrie (VSD) Schosshaldenstrasse Bern Mai: Telefon Projektleiter: René Theiler Mail: Bundesamt für Umwelt (BAFU): Abteilung Klima Sektion Umsetzung -Gesetz Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW): Tel Klimastiftung Schweiz: Gebäudeprogramm: Für generelle Fragen: Tel Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Amt Ihres Kantons. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Gebäudeprogramms. Rechtliche Grundlagen -Gesetz (SR ): -Verordnung (SR ): Erläuternder Bericht: html?lang=de Entwurf der Vollzugsmitteilung: html?lang=de 13

14 VERBAND DER SCHWEIZER DRUCKINDUSTRIE ASSOCIATION DE L'INDUSTRIE GRAPHIQUE SUISSE SCHOSSHALDENSTRASSE BERN TEL. +41 (0) FAX +41 (0)

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