Berghoff & Schleypen
|
|
|
- Claudia Erna Solberg
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtsanwä lte Berghoff & Schleypen P a r t n e r s c h a f t s g e s e l l s c h a f t Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen Hauptstraße 143, D Bergisch Gladbach Rechtsanwälte in Partnerschaft Ralph Berghoff Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Ingo Schleypen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht In Bürogemeinschaft mit Thomas Reiche LL.M.oec Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Strafrecht Magister im Wirtschaftsrecht Andrea Reiche Fachanwältin für Arbeitsrecht Leitfaden zur Erstellung und Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen Nadine Wenzel Tatigkeitsschwerpunkt Familienrecht Büro Bergisch Gladbach Hauptstraße Bergisch Gladbach Büro Düren Oberstraße Düren Telefon: 02202/ Telefax: 02202/ Ingo Schleypen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und [email protected] Bitte stets angeben: Wohnungseigentumsrecht Stand Bergisch Gladbach, Juli 2013 Sitz: Bergisch Gladbach, Hauptstraße 143, D Bergisch Gladbach Reg.: Amtsgericht Essen PR 249 St.NR: 204/5913/0844 Sparkasse KölnBonn BLZ Konto-Nr.:
2 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 2 von Was sind Betriebskosten? Betriebskosten sind die Kosten,die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. Zu den Betriebskosten gehören nicht: - die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten); - die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). Hierzu zählen z. B. die Kosten von Leuchtmitteln (AG Köln, Urteil vom , 212 C 91/06). 2. Welche Betriebskosten gibt es im Einzelnen? a. Die laufenden öffentlichen Lasten, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; b. Die Kosten der Wasserversorgung hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 3 von 29 Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben. Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen (BGH, Urteil vom 17. November VIII ZR 112/10). c. Die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe d. Die Kosten a)des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Gebrauchserfassung sowie die Kosten der Eichung sowie die Kosten der Berechnung und Aufteilung. Die Kosten einer Öltankreinigung stellen umlagefähige Betriebskosten dar. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, diese Kosten auf mehrere Abrechnungsperioden zu verteilen. Er ist grundsätzlich berechtigt, die Kosten in dem Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in welchem sie entstehen (BGH, Urteil vom , VIII ZR 221/08). Wurde ein Mietshaus bei Vertragsbeginn mit gefülltem Öltank übergeben, so gilt bei Beendigung des Mietverhältnisses: Grundsätzlich hat der Mieter bei Auszug aus der Mietsache den früheren zustand der Mietsache wiederherzustellen. Dazu gehört auch die Wiederauffüllung eines während der Mietzeit entleerten Öltanks. Bei dem Heizölvorrat handelt es sich um Zubehör i. S. des 97 ZPO. Auch wenn dieses Zubehör bestimmungsgemäß bei Nutzung der Mietsache verbraucht und im Laufe des Mietverhältnisses nachbeschafft werden muss, bedeutet dies nicht, dass der Vermieter seinen Verbrauch einfach behalten darf. Vielmehr hat der Mieter den zu Beginn des Mietverhältnisses bestehenden Zustand wieder herzustellen und damit den Öltank entsprechend aufzufüllen. Beachte: Dieser Wiederherstellungsanspruch des Vermieters verjährt gemäß 548 BGB in 6 Monaten ab Rückgabe der Mietsache (vgl. LG Aachen, Urteil vom S47/08). oder
4 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 4 von 29 b)des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums oder c) der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a) hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a) oder d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Eine formularvertragliche Klausel, nach welcher der Mieter die Kosten der jährlichen Wartung der Gastherme zu tragen hat, ist wirksam, auch dann, wenn sie keine betragsmäßige Obergrenze enthält (BGH, Urteil vom , VIII ZR 119/12). Die Kosten der Dichtigkeitsprüfungen der Gasleitungen im Gebäude, die vom Zähler zu den Gasetagenheizungen in den Mietwohnungen führen, sind umlagefähige Betriebskosten (AG Bad Wildungen, Urteil vom , WM 2004, 669). e. Die Kosten a)des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage
5 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 5 von 29 hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend b., soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend d. Buchstabe a) oder b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a) hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer d. Buchstabe a) oder c)der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft f. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer d. Buchstabe a) und entsprechend Nummer b., soweit sie dort nicht bereits berücksichtigt sind b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer d. Buchstabe c) und entsprechend Nummer b., soweit sie dort nicht bereits berücksichtigt sind c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer d. Buchstabe d) und entsprechend Nummer b., soweit sie dort nicht bereits berücksichtigt sind g. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs hierzu gehörendie Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage
6 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 6 von 29 Der Vermieter von Wohnraum kann die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch dann auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen, wenn zu der Wohnung weder ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller, noch ein Dachboden gehört BGH Urteil vom , VIII ZR 103/06). Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäude befindet benachteiligt den Mieter unangemessen (BGH, Urteil vom , VIII 128/08). Besteht für den im Mietobjekt befindlichen Aufzug ein Vollwartungsvertrag, in dessen Rahmen neben Wartungsarbeiten auch Reparaturen erbracht werden, können die Kosten des Vollwartungsvertrages nicht in voller Höhe als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Für den Instandsetzungsanteil ist ein Abzug erforderlich, der mangels gegenteiliger Angaben mit 40 bis 50 % der Gesamtkosten geschätzt werden kann ( LG Duisburg, Urteil vom , 13 S 265/03, WM 2004, 717). Der in der Vergütung enthaltene Anteil für die Behebung von Ausfällen, die durch den täglichen Gebrauch der Anlage entstehen und ohne Ersatzteile bzw. mit kleineren Ersatzteilen behoben werden können, gehört nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, sondern bezieht sich auf Instandsetzungsarbeiten am Aufzug ( LG Duisburg, Urteil vom ,13 S 265/03, WM 2004, 717). h. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung der Aufteilung Zu den Kosten der Straßenreinigung gehören auch die Kosten der Reinigung der vor dem Haus gelegenen Fußgängerzone. Denn bei einer Fußgängerzone handelt es sich um eine Straße, mag diese auch nur eingeschränkt dem Fahrzeugverkehr gewidmet sein. Dass für die Reinigung einer Fußgängerzone höhere Kosten anfallen, als für die einer normalen Straße, ändert an der Einordnung der Fußgängerzone als Straße nichts (Landgericht Köln, Beschluss vom , 9 S 182/07).
7 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 7 von 29 i. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen j. die Kosten der Gartenpflege hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen Die Umlage von Kosten der Gartenpflege setzt nicht voraus, dass der Mieter den Garten betreten oder in sonstiger Weise nutzen darf. Sie scheidet lediglich dann aus, wenn dem Vermieter oder einem Dritten der ausschließliche Gebrauch des Gartens gewährt wird (BGH, Urteil vom , VIII ZR 135/03). Ist der Wohnraummieter individualvertraglich zur Gartenpflege verpflichtet, kann der Vermieter für von ihm selbst durchgeführte Pflegearbeiten grds. keine Kosten als Nebenkosten umlegen (BGH, Beschluss vom VIII ZR 124/08). Kosten der Gartenpflege als umlagefähige Betriebskosten entstehen nicht für nicht periodische Maßnahmen zur Unterhaltung einer Gartenfläche -Baumschnitt nach 12 Jahren- (LG Tübingen,Urteil vom , 1 S 29/04, WM 2004, 669). Das Fällen, großer, alter Bäume ist keine im Rahmen der Betriebskosten umlagefähige Maßnahme der Gartenpflege des Mietwohngrundstücks (AG Dinslaken, Urteil vom C 213/08, WM2009, S. 115). k. die Kosten der Beleuchtung hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen Der Vermieter hat für alle diejenigen Aggregate, von denen die Wärmeerzeugung abhängt, den Betriebsstrom gesondert zu ermitteln (BGH Urteil vom , VIII ZR 27/07).
8 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 8 von 29 Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen (BGH Urteil vom , VIII ZR 27/07). In der Betriebskostenabrechnung bedarf die Position Hausstrom, die den Allgemeinstrom umlagefähig enthält der Erläuterung ihrer Zusammensetzung, soweit unter dieser Position nicht umlagefähige Kostenanteile wie Strom der Klingelanlage oder Heizungsstrom darin enthalten sind (AG Leipzig, Urteil vom C 496/07, WM 2008, S.576) l. die Kosten der Schornsteinreinigung hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer d. Buchstabe a) berücksichtigt sind m. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Miete rumgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen (BGH Urteil vom , VIII ZR 80/06). n. die Kosten für den Hauswart hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern b. bis j. und p.nicht angesetzt werden Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen, z. B. prozentualen, Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können. Entscheidend ist dabei der tatsächliche Zeitaufwand des Hauswarts für die jeweiligen Arbeiten. Die Leistungsbeschreibung im Vertrag des Vermieters
9 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 9 von 29 mit dem Hauswart ist lediglich ein Indiz für den Umfang der nicht umlagefähigen Kosten (BGH Urteil vom , VIII ZR 27/07). o. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage hierzu gehören die Kosten entsprechend a) ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse p. die Kosten der Einrichtung für die Wäschepflege hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer b., soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind q. sonstige Betriebskosten hierzu gehören Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, die von den Nummern a. bis p. nicht erfasst sind. Sonstige Betriebskosten sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist (BGH, Urteil vom , VIII ZR 167/03). Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten auf den Mieter Umgelegt werden (BGH, Urteil vom , VIII ZR 167/03).
10 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 10 von 29 Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier:elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Kosten nicht jährlich, sondern in Abständen von vier Jahren anfallen (BGH Urteil vom , Urt. VIII ZR 123/06). 3. Wann können Betriebskosten umgelegt werden? Betriebskosten können nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn eine entsprechende Umlage vertraglich vereinbart wurde. Eine entsprechende Vereinbarung muss klar und eindeutig sein. Es bedarf deshalb einer ausdrücklichen, inhaltlich bestimmten Regelung, aus der sich ergibt, dass der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig Nebenkosten zu tragen hat. Letztere müssen im grds. einzelnen angegeben werden. Es reicht aber auch ein Verweis auf die Anlage 3 zu 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung, sofern es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 dieser Verordnung handelt (BGH, Urteil vom , XII ZR 88/10). Die bloße Vereinbarung einer Betriebskostenvorauszahlung ohne Aufführung der umlegbaren Kosten im einzelnen oder eine Bezugnahme auf die vorbezeichnete Verordnung reicht nicht aus (BGH, Urteil vom , XII ZR 88/10). Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung bei Vertragsschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten (BGH, Urteil vom , VIII ZR 195/03). 4. Welchen Inhalt muss eine Betriebskostenabrechnung haben? Eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung muss nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom (ZMR 1982,108) folgende Mindestangaben enthalten: - eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten - die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels - die Berechnung des Anteils des Mieters
11 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 11 von 29 - den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters Bedarf eine Betriebskostenabrechnung einer Erläuterung, damit sie nachvollzogen werden kann und somit den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt, sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung -vor Ablauf der Abrechnungsfrist- erteilt hat, z. B. im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters (BGH, Urteil vom , VIII ZR45/10). Betrifft ein formaler Fehler nur einzelne Kostenpositionen, bleibt die Abrechnung im Übrigen unberührt, wenn die jeweiligen Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können (BGH, Urteil vom , VIII ZR 1/06). a) Abrechnungszeitraum Nach 556 Abs. 3 Satz 1. Halbs.1 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Diese Bestimmung regelt nur, dass der Abrechnungszeitraum 1 Jahr nicht überschreiten darf, schreibt aber nicht vor, welcher jährliche Zeitraum der Abrechnung zu Grunde zu legen ist; in Betracht kommen etwa das Kalenderjahr,das Mietjahr oder der Jahreszeitraum, innerhalb dessen regelmäßig die Jahresabrechnungen der Versorgungsträger erteilt werden (BGH Urteil vom , VIII ZR 240/07). Soweit ein bestimmter Abrechnungszeitraum vertraglich nicht vereinbart wurde, ist der Vermieter in der Wahl des Abrechnungszeitraumes frei (BGH Urteil vom , VIII ZR240/07). 556 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BGB steht einer einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung nicht entgegen (BGH, Urteil vom , VIII ZR 316/10). Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist,so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist, mit dem der Gesamtabrechnung zu Grunde liegenden Abrechnungszeitraum (BGH Urteil vom , VIII ZR 240/07). Eine Verpflichtung des Vermieters zu einer getrennten Abrechnung hinsichtlich einzelner Betriebskosten kann sich allerdings aus dem Mietvertrag ergeben; im Zweifel ist jedoch entsprechend dem in 556 Abs. 3 Satz 4 BGB zum Ausdruck kommenden Regelfall von
12 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 12 von 29 einer einheitlichen Abrechnung auszugehen. Jedenfalls spricht es gegen eine vertraglich übernommene Verpflichtung des Vermieters zur getrennten Abrechnung bestimmter Betriebskosten, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag einen einheitlichen Vorauszahlungsbetrag für alle Betriebskosten zu leisten hat. Denn über einheitliche Vorauszahlungen auf Heiz- und Betriebskosten kann sinnvoll nur einheitlich abgerechnet werden, weil nicht zu ermitteln ist, welcher Teilbetrag der Vorauszahlungen für eine vorweggezogene Abrechnung bestimmter Betriebskosten in Ansatz zu bringen wäre (BGH Urteil vom , VIII ZR240/07). b) Geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten Eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten setzt voraus, dass sämtliche Kostenpositionen im einzelnen aufgeführt werden. Die Zusammenfassung einzelner Kostenblöcke ist grundsätzlich unzulässig. Jedoch hat der Bundesgerichtshof hiervon Ausnahmen zugelassen. So dürfen die Kosten für Frisch- und Schmutzwasser jedenfalls dann in einer Betriebskostenabrechnung zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Verbrauch vorgenommen wird (BGH, Urteil vom , VIII ZR 340/08). Ebenso ist es zulässig die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition Versicherung abzurechnen (BGH, Urteil vom , VIII ZR 346/08). Die Gesamtkosten können dabei grds. nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes grds. sowohl nach dem Leistungs- als auch nach dem Abflussprinzip ermittelt werden. Nach dem sog. Leistungsprinzip werden diejenigen Kosten abgerechnet, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefallen sind. Nach dem sog. Abflussprinzip werden die Kosten abgerechnet, mit denen der Vermieter selbst in dem Abrechnungszeitraum belastet wurde (BGH, Urteil vom , VIII ZR 49/07). Achtung: Auch wenn der Bundesgerichtshof eine Abrechnung der Kosten nach dem Abflussprinzip grds. für zulässig erachtet hat, so hat er in seiner Entscheidung auch angesprochen, dass eine derartige Abrechnung in besonders gelagerten Fällen eines Mieterwechsels möglicherweise nach Treu und Glauben ausscheidet. Er hat sich hiermit nicht weiter auseinandergesetzt, da es für den zu entscheidenden Fall auf diese Frage nicht ankam (vgl. BGH, Urteil vom ,VIII ZR 49/07). Abweichend hiervon können Heizkosten nie nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden. Erfolgt abweichend hiervon dennoch eine Abrechnung auf Basis des Abflussprinzips, so stellt dieses keinen formellen, sondern einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung dar (BGH, Urteil vom 1. Februar VIII ZR 156/11
13 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 13 von 29 Einer geordneten Zusammenstellung der Ausgaben steht nicht entgegen, dass die kalten Betriebskosten unter Anwendung des Abflussprinzips und die Heizkosten unter Anwendung des Leistungsprinzips abgerechnet werden. Denn Heizkosten und die übrigen Betriebskosten können auch nach für unterschiedliche Zeiträume abgerechnet werden (BGH Urteil vom , VIII ZR 27/07). Die (vertragswidrige) Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen (BGH, Urteil vom , VIII ZR 240/10). c) Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels Soweit eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, ist diese grds. für den Abrechnungsmaßstab von Betriebskosten maßgeblich. Dies gilt auch für solche Betriebskosten, die sich, wie die Grundsteuer, konkret einer Wohnung zuordnen lassen (BGH Urteil vom , VIII ZR 169/03). d) Allgemein Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlung für Betriebskosten der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt (BGH Urteil vom , VIII ZR 84/07). e) Heiz- und Warmwasserkosten Ist der Verteilerschlüssel bezüglich der Umlage von Heiz- und Warmwasserkosten vertraglich nicht vereinbart, kann der Vermieter diesen nach billigem Ermessen selbst bestimmen ( 315, 316 BGB), wobei er die zwingenden Vorschriften der Heizkostenverordnung zu beachten hat. Abrechnungsmaßstäbe im Sinne des hier allein in Betracht kommenden 7HeizKostV sind zum einen der prozentuale Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der gesamten Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage in einen verbrauchsabhängigen und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (sog.grundkosten) und zum anderen die Umlegung der Grundkosten nach der Wohn- oder Nutzfläche oder dem Umbauten Raum der beheizten Fläche ( 7 Abs. 1 Satz 1 und 2HeizKostV). Jedoch ist dem Gebäudeeigentümer eine Änderung des einmal gewählten Abrechnungsmaßstabes der 7 bis 9 HeizKostV nur unter den Voraussetzungen des 6 Abs. 4 Satz 2 HeizKostV erlaubt. Eine Änderung nach 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1HeiKostV ist aber ausgeschlossen, wenn der Vermieter während dreier Abrechnungszeiträume die Gesamtwohnfläche zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom , VIII ZR 137/03).
14 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 14 von 29 Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach 7 Abs. 1 oder 9a HeizkostenV objektiv nicht mehr möglich, können die Kosten allein nach der Wohnfläche - unter Abzug von 15 % des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils abgerechnet werden (BGH NJW 2007, 2626). Ist der an einem Heizkörper erfasste Verbrauch fehlerhaft und entspricht daher nicht dem tatsächlichen Verbrauchswert, obliegt es dem eine Nachforderung geltend machenden Vermieter im Rahmen seiner Darlegungslast den Verbrauch nach 9a Abs. 1 HeizkostenV zu ermitteln oder, sollte dies nicht möglich sein, eine verbrauchsunabhängige Abrechnung gemäß 12 HeizkostenV unter Abzug von 15 % vorzunehmen. Eine Schätzung des Mindestbetrages gemäß 287 BGB ist nicht möglich (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom , VIII ZR 310/12). Besteht bei einer Wohnung eine Lücke bei der Verbrauchserfassung, so hat der Mieter den Einbau von Messgeräten gemäß 4 Abs. 2 Halbs. 2 HeizkostenV zu dulden (BGH, Urteil vom , VIII ZR 170/09). f) Umlage nach Personen Ist vertraglich eine Umlegung der Betriebskosten nach der Kopfzahl der in einer Mietwohnung ständig lebenden Personen vereinbart, ist das Register nach dem Melderechtsrahmengesetz keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von Wohnungen (BGH Urteil vom , VIII ZR 82/07). Wird in einer Betriebskostenabrechnung die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben, so stellt dieses keinen formalen Mangel der Abrechnung dar und führt nicht deswegen zur Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom , VIII ZR 181/09). Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlung für Betriebskosten der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt (BGH Urteil vom , VIII ZR 84/07). Ist eine Umlage nach der Anzahl der Personen vereinbart und steht eine Wohnung z. T. leer, so kann es in Betracht kommen, auch für die Zeiten des Leerstands eine fiktive Person anzusetzen und so den Vermieter an den Kosten zu beteiligen. Dies erscheint insbesondere für Kosten sachdienlich, deren Höhe nicht von der im Objekt wohnenden Anzahl von Personen abhängt (Entwässerung, Gemeinschaftsantenne, Müllgebühren). Bei Wasserkosten ist auch eine Aufteilung nach Grundkosten und Verbrauchskosten denkbar, so dass der Vermieter bei den Verbrauchskosten nur anteilig belastet wird. In besonderen Einzelfällen, kann es bei nur
15 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 15 von 29 geringfügigem Leerstand auch angemessen sein, von einer Berücksichtigung ganz abzusehen. Im zu entscheidenden Fall hielt das Gericht bei einem Leerstand von zwei Monaten eine Berücksichtigung des Leerstands für Wasser, Abwasser, Entwässerung, Müll, Gemeinschaftsantenne und Beleuchtung mit einer fiktiven Person für angemessen (BGH, Hinweisbeschluss vom , VIII ZR 180/2). g) Umlage nach Fläche Sind Betriebskosten nach Flächenanteilen abzurechnen, ist zur Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung der angesetzten Flächen nicht allein deswegen erforderlich, weil diese Werte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter nicht ohne weiteres erkennbar ist. Ob die angesetzten Flächen zutreffen, berührt allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung. (BGH Urteil vom , VIIIZR 261/07). Soweit in einem Mietvertrag die Umlage der Kosten nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche des Hauses vereinbart ist, so ist bei der Fläche auch ein Hobbyraum zu berücksichtigen (BGH Urteil vom , VIII ZR 27/07). Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Fläche von der im Mietvertrag vereinbarten Fläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zu Grunde zu legen,wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt ( BGH, Urteil vom ,VIII ZR 261/06). Werden die Kosten für Wasser, Abwasser und Schmutzwasser einheitlich nach der Fläche unter einer Abrechnungsposition zusammengefasst, so stellt dies keinen formellen Fehler der Abrechnung dar (BGH Beschluss vom , VIII ZR 218). Können die Wasserkosten mangels Ablesung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, so können die Kosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche umgelegt werden, wobei eine Kürzung des sich danach ergebenden Abrechnungsbetrages unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs infolge einer Vertragspflichtverletzung in Betracht kommt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kommt insoweit eine Kürzung des Betrages um 15 % entsprechend 12 HeizkostenV in Betracht (BGH Beschluss vom , VIII ZR 218).
16 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 16 von 29 h) Umlage bei Eigentumswohnung Eine Formularklausel: Bei vermieteten Eigentumswohnungen trägt der Mieter den Betriebskostenanteil, den die Verwalterabrechnung vorgibt, sowie die weiteren Betriebskosten, die außerhalb dieser Abrechnung, unmittelbar auf die Wohnung entfallen (z. B.Grundsteuer) verstößt gegen 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam. Es gilt in diesem Falle die gesetzliche Bestimmung des 556 a Abs.1Satz 1 BGB (LG Hamburg, Urteil vom S 34/08, WM 2008, S. 726). Wird die Grundsteuer für einzelne Wohnungen unmittelbar seitens der Finanzbehörden in Rechnung gestellt, kann diese so auf die betroffene Wohnung weiter umgelegt werden. Es ist nicht erforderlich, die gesamt auf das Objekt entfallende Grundsteuer zunächst zusammenzurechnen und sodann nach der Fläche oder einem sonstigen Umlageschlüssel auf die betroffene Wohnung umzulegen. Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die wie die Grundsteuer von einem Dritten (Gemeinde) speziell für einzelne Wohnungen erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht weiterzuleiten (BGH, Urteil vom , VIII ZR 252/12). h) Umlage nach Verbrauch Sind Betriebskosten nach Verbrauch abzurechnen, ist zur Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung des abgelesenen Verbrauchs nicht allein deswegen erforderlich, weil diese Werte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre auffällige Schwankungen aufweisen. Ob die angesetzten Flächen zutreffen,berührt allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung. (BGH Urteil vom , VIII ZR 261/07). Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind (BGH Urteilvom , VIII ZR 188/07). Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den Verbrauch richtig wiedergeben (BGH, Urteil vom , VIII ZR112/10). Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen (BGH, Urteil vom , VIII ZR 112/10).
17 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 17 von 29 Soweit die Wohnungen einer Abrechnungseinheit im wesentlichen vermietet sind, können die Kosten der Wasserversorgung einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt werden, also auch insoweit, als Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch anfallen. Dieser Grundsatz findet seine Grenze dort, wo eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstandes in der Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung führt, die auf die leerstehenden Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden können, weil in ihnen aufgrund des Leerstandes kein Verbrauch anfällt (BGH, Urteil vom , VIII ZR183/09). Entsprechend ist die nachfolgende AGB Klausel gemäß 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam: Frisch-/Kaltwasser wird, soweit der Verbrauch über Messeinrichtungen erfasst wird, nach dem Ergebnis der Messungen abgerechnet. Entsprechendes gilt für die Grundgebühr (sie wird im Verhältnis der je Wohnung erfassten Verbrauchsmenge umgelegt) (BGH, Urteil vom ,VIII ZR 183/09). i) Änderung des Umlageschlüssels Legt der Vermieter von Wohnraum die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung gemäß 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen (BGH Urteil vom , VIII ZR 188/07). Gemäß 556a Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Dabei ist die Erklärung nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig. Inhaltlich muss die Erklärung des Vermieters die angestrebte Vertragsänderung eindeutig kenntlich machen. Dafür ist eine Begründung und Erklärung zu fordern, auch, wenn diese vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Da mit dem Zugang einer wirksamen Optionserklärung der Mietvertrag abgeändert wird, muss das für Willenserklärungen geltende Bestimmtheitsgebot beachtet werden. Die Erklärung muss so abgefasst sein, dass der Mieter den Umfang der Vertragsänderung erkennen kann. Ist eine Nettomiete vereinbart, so muss der Vermieter angeben, welcher Umlageschlüssel nunmehr für welche Kosten gelten soll. Er muss den Schlüssel und die Kostenart (z.b. Kaltwasserkosten, Abwasserkosten) derart konkretisieren, dass der Mieter das Ausmaß seiner zukünftigen Belastung erkennen kann (AG Essen, Urteil vom , 19 C 243/08).
18 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 18 von 29 Ist die Option aus formellen oder materiell-rechtlichen Gründen unwirksam, so hat die Abrechnung wie bisher zu erfolgen (AG Essen, Urteil vom , 19 C 243/08). Denkbar ist allerdings auch, dass trotz unwirksamer Optionserklärung eine Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten zustande kommt. Ein solcher Fall wird etwa anzunehmen sein, wenn der Mieter den Einbau von Kaltwasserzählern geduldet hat, da in einem solchen Verhalten in der Regel zum Ausdruck kommt, dass der Mieter auch mit der Verbrauchsabhängigen Abrechnung der Wasserkosten einverstanden ist. Eine schlüssige Vertragsänderung scheidet jedoch dann aus, wenn die Erklärung des Vermieters unzutreffend und irreführend war (AG Essen, Urteil vom ,19 C 243/08). Mangels einer besonderen Übergangsregelung in Art EGBGB ist die Regelung des 556a BGB, wonach der Vermieter abweichend von der getroffenen mietvertraglichen Regelung befugt ist, einseitig die Mietstruktur zu ändern, wenn die Betriebskosten ganz oder teilweise nach dem Verbrauch oder der Verursachung durch den Mieter erfasst werden, auch auf die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisse uneingeschränkt anwendbar (BGH, Urteil vom , VIII ZR 97/11). j) Gemischt genutzte Objekte Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ab, ist - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung führen (BGH Urteil vom ,VIII ZR 78/05). Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorwegabzug der auf Gewerbeflächenentfallenden Kosten vorzunehmen, so trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (BGH Urteil vom , VIII ZR 251/05). Dabei hat der Mieter hinsichtlich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren und auf die konkreten Gegebenheiten des Gebäudekomplexes einerseits und die Art der gewerblichen Nutzung andererseits abzustellen. Die in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten sind nicht maßgeblich (BGH, Urteil vom , VIII ZR45/10). Auch ein bloß pauschaler Hinweis auf erhöhten Publikumsverkehr genügt nicht (BGH, Urteil vom , VIII ZR 46/10).
19 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 19 von 29 Bei einem gemischt genutzten Objekt stellt ein nicht vorgenommener Vorwegabzug selbst dann keinen formalen Mangel der Abrechnung dar, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein solcher Vorwegabzug geboten ist (BGH, Urteil vom , VIII ZR 45/10). Ein etwa zu Unrecht unterbliebener Vorwegabzug betrifft (nur) die materielle Richtigkeit und führt deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt, sondern zu einer entsprechenden Korrektur um den erforderlichen Vorwegabzug (BGH, Urteil vom , VIII ZR 46/10). Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind. Fehlt es an einer solchen Offenlegung, liegt ein formeller Mangel der Abrechnung vor, der zu ihrer Unwirksamkeit führt. Zieht sich der Fehler durchgängig durch die Abrechnung, ist sie insgesamt nicht formell ordnungsgemäß. Soweit ein gebotener Vorwegabzug nur im Hinblick auf einzelne Ansätze unterblieben ist, bleibt die Abrechnung im Übrigen unberührt, wenn die jeweiligen Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können (BGH Urteil vom , VIII ZR 1/06). Eine Vorerfassung im Sinne von 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV erfordert, dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Zähler erfasst wird. Das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind. In diesem Fall genügt es nicht, dass nur der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird, dass vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen wird. Ist mangels ordnungsgemäßer Vorerfassung eine Abrechnung nach Verbrauch nicht mehr möglich, sind die Heizkostenabrechnungen gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV um 15 % zu kürzen (BGH Urteil vom ,VIII ZR 57/7). Sind in einer Wirtschaftseinheit Garagen fremdvermietet und ist den Mietern, denen gegenüber abgerechnet wird, keine Garage vermietet, ist es nicht sachgerecht, diese Mieter an den Kosten der Garagen zu beteiligen. Erfolgt insoweit bei den Kosten Oberflächenwasser und Straßenreinigung keine Kostenaufteilung, können die Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden (AG Köln, Urteil vom , 212 C 91/06). Existieren für einen Gewerbeanteil und einen Wohnanteil separate Frischwasserzähler mit separaten Verträgen mit dem Versorgungsunternehmen, so ist es in einer Nebenkostenabrechnung nicht erforderlich die Gesamtkosten von Gewerbe- und Wohnanteil zusammen anzugeben. Es reicht vielmehr aus, die auf den Wohn- und Gewerbeanteil entfallenden Kosten separat auszuweisen. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesamtkosten auch dann anzugeben,wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagefähig sind. Es genügt dann nicht, nur die insoweit schon bereinigten Kosten
20 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 20 von 29 mitzuteilen, da dem Mieter ersichtlich sein muss, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Gesamtkosten im vorgenannten Sinne waren hier die jeweiligen Kosten, die von den separaten Zählern abgelesen wurden. Eine Bereinigung von Kosten seitens des Vermieters fand daher bei dieser Kostenposition nicht statt (vgl. AG Köln Urteil vom C 124/08). Werden bei einem gemischt genutzten Objekt Wasserkosten nach dem durch Zähler festgestellten Verbrauch abgerechnet, so dass ein etwaiger höherer Verbrauch der Gewerbeeinheiten bereits auf diese Weise berücksichtigt wird, so ist für einen weiteren Vorwegabzug kein Raum und dieser daher auch nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom , VIII ZR 207/11). Beispiel einer Aufteilung der Grundsteuer auf gewerblich und zu Wohnzwecken genutzte Flächen: Grundsteuer gesamt gem. Bescheid der Stadt X vom ,74 Aufteilung der Grundsteuer auf Wohnfläche und Gewerbefläche unter Berücksichtigung des Einheitswertbescheides sowie des vorbezeichneten Grundsteuerbescheides: Wohnungen: 9.736,38 Jahresrohmiete x 9,0 Vervielfältiger ( 130 IIIBWG) = ,42 Einheitswert = > ,42 Einheitswert x 8 v. T. Steuermesszahl =701,02 Steuermessbetr. = > 701,02 Steuermessbetrag x 375 % Hebe-Gebührens. = 2.628,82 Grdst. WG Gewerbe: 8.329,31 Jahresrohmiete x 9,0 Vervielfältiger ( 130 IIIBWG) = ,79 Einheitswert = > ,79 Einheitswert x 8 v. T. Steuermesszahl =599,71 Steuermessbetr. = > 599,71 Steuermessbetrag x 375 % Hebe-Gebührens. = 2.248,92 Grdst. Gew.
21 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 21 von 29 k) Wirtschaftseinheit Sofern vertragliche Abreden dem nicht entgegenstehen, ist der Vermieter preisfreien Wohnraums bei der Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten regelmäßig berechtigt, mehrere von ihm verwaltete und der Wohnnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Das gilt auch dann, wenn nur hinsichtlich einzelner Betriebskosten (hier: Heizkosten) ein unabweisbares technisches Bedürfnis für eine gebäudeübergreifende Abrechnung besteht (BGH, Urteil vom , VIIIZR 73/10). Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, innerhalb einer (zulässigen) Wirtschaftseinheit kleinere Abrechnungseinheiten zu bilden. Diese sind dann jedoch zu erläutern (AG Köln, Urteil vom , 212 C 91/06). Bei mehreren Gebäuden können die Heiz- und Warmwasserkosten, wenn von Beginn an nur eine Heizungsanlage für diese Gebäude existent war, zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag nur ein Objekt angegeben war. Es bedarf insoweit keiner mietvertraglichen Abrechnungsvereinbarung (BGH, Urteil vom , VIII ZR 290/09). Die Frage, ob der Vermieter bei einer Abrechnung mehrere Gebäude zu einer Wirtschaftseinheit zusammenfassen durfte, betrifft nicht die formelle, sondern die materielle Rechtmäßigkeit. In formeller HInsicht ist es auch nicht geboten, dass die der Abrechnungseinheit zu Grunde gelegten Gebäude durch eine nähere Bezeichnung weiter erläutert werden (BGH, Urteil vom , VIII 228/11). l) Abzug der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten (BGH Urteil vom , VIII ZR 195/03). Hinsichtlich der Vorauszahlungen hat der Vermieter grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Denn der Mieter muss überprüfen können, welche von ihm erbrachten Leistungen der Vermieter bei der Berechnung seine Saldoforderung berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom , VIII ZR 108/02).
22 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 22 von 29 Eine Abrechnung, auf der lediglich die geschuldeten Vorschüsse aufgeführt sind, entspricht dann den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Abrechnung der Mieter für den Abrechnungszeitraum keinerlei Vorauszahlungen erbracht hat, die offenen Vorauszahlungsansprüche vom Vermieter bereits eingeklagt sind und auch noch keine Abrechnungsreife eingetreten ist (BGH, Urteil vom , VIII ZR 108/02). Vertragswidrig zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen oder den Ansatz von Soll- statt Ist-Vorauszahlungen, führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen (BGH, Urteil vom , VIII ZR 240/10). m) Flächenabweichung Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zu Grunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt (BGH Urteil vom ,VIII ZR 261/06). n) Wirtschaftlichkeitsgebot Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht, des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt der Eingehung eines unwirtschaftlichen Vertrages kommt nicht in Betracht, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand (BGH, Urteil vom , VIII ZR 243/06). Auch dann, wenn Hausmeisterkosten aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung umlagefähig sind, unterliegt die nachträgliche Entscheidung des Vermieters, einen Hausmeister zu beauftragen, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (AG Köln, Urteil vom , 219 C280/98). Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter. Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht. Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes (BGH, Urteil vom , VIII ZR 340/10).
23 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 23 von 29 Im übrigen ist streitig, ab wann bei einer Überschreitung der durchschnittlichen Kosten von einer erheblichen Abweichung auszugehen ist. Z. T. wird dies bei einer Überschreitung um mehr als 20 % (AG Aachen, Urteil vom , 10 C 134/07) oder des 2- oder 3- fachen des Durchschnittswertes (AG Köln, Urteil vom , 212 C 91/06) angenommen (AG Bonn, Urteil vom , 5 C 156/04 mit weiteren Nachweisen). Liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit vor, so führt dies dazu, dass der Kostenansatz um die unwirtschaftlichen Kosten zu bereinigen ist (AG Bonn, Urteil vom , 5 C 156/04). 5) Adressat der Abrechnung Der Vermieter kann die Abrechnung nur einem von mehreren Mietern gegenüber vornehmen und nur diesen auf Ausgleich eines etwaigen Saldos in Anspruch nehmen. Die Abrechnung wird dann nur diesem Mieter gegenüber fällig. Dieser wiederum kann die dann bei Zahlung auf ihn übergegangene Forderung gegenüber den Mitmietern dadurch fällig stellen, dass er diesen innerhalb der Ausschlussfrist die formal ordnungsgemäße Abrechnung zugehen lässt (BGH, Urteil vom , VIII ZR 263/09). 6) Kontrollmöglichkeit des Mieters Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (BGH Urteil vom , VIII ZR 78/05). Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt nach Treu und Glauben ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (BGH Urteil vom , VIII ZR 78/05). Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn das Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde, sich das Mietobjekt in Köln befindet und der Mieter nunmehr in Freiburg wohnt (AG Köln, Urteil vom , 214 C 218/07). Solange der Vermieter dem Mieter keine Einsicht in die den Betriebskostenabrechnungen zu Grunde liegenden Belege gewährt, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gemäß 273 BGB zu. Dies gilt auch für Verträge mit Dritten, soweit deren Sichtung für eine sachgemäße Prüfung und ggf. die Erhebung von Einwendungen gegen die Abrechnung erforderlich ist (BGH Urteil vom , VIII ZR 39/11 ).
24 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 24 von 29 Ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der bei der Wohnraummiete von einer Pauschalen abgedeckten Betriebskosten gemäß 242 BGB kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten bestehen. Dabei sind Ermäßigungen mehrerer Betriebskosten nicht relevant, wenn sie durch Erhöhungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom VIII ZR 106/11). 7) Rechte des Mieters bei nicht rechtzeitiger Erstellung der Betriebskostenabrechnung Ist das Mietverhältnis bereits beendet, so steht dem Mieter gegenüber dem Vermieter bis zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Vorauszahlungen zu (BGH Urteil vom , VIII ZR 57/04). Erstellt der Vermieter in diesem Fall nachträglich eine formell wirksame Abrechnung aus der sich ein Nachzahlungsbetrag ergibt, so entfällt die Wirkung einer zuvor von dem Mieter mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen erklärten Aufrechnung ex nunc (BGH, Urteil vom , VIII ZR 285/09). In einem noch bestehenden Mietverhältnis steht dem Mieter dieser Rückzahlungsanspruch nicht zu. In diesem Fall ist der Mieter dadurch geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom , VIII ZR 57/04). Das gleiche gilt bei einem beendeten Mietverhältnis für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsperioden noch während der Dauer des Mietverhältnisses abgelaufen war. In diesem Fall bedarf es keines Rückforderungsrechts des Mieters. Er hatte während des Mietverhältnisses die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten und so auf den Vermieter Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszuüben (BGH, Urteil vom , VIII ZR 315/11). 8) Vermieterwechsel Die Abrechnung der Nebenkosten aus der im Zeitpunkt des Auszuges des Mieters laufenden Abrechnungsperiode obliegt dem bisherigen Vermieter (BGH Urteil vom , VIII ZR 219/06).
25 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 25 von 29 9) Ausschlussfristen a) Allgemeines Ist der Mieter nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes der Betriebskosten aus der Wohnung ausgezogen, ohne dem Vermieter die neue Anschrift mitzuteilen, reicht es für die Erfüllung seiner Obliegenheit nicht aus, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnung vor Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums an die frühere Wohnanschrift des Mieters mit der Post verschickt (AG Siegburg, Urteil vom , 109 C 260/05, WM 2005, 775). Für die Einhaltung der Abrechnungsfrist kommt es auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung nicht an. Die Frist wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt, inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf noch korrigiert werden. Jedoch ist in einem solchen Fall der Nachforderungsbetrag grds. auf den Betrag begrenzt, welcher sich aus der ursprünglichen, materiell fehlerhaften aber formell ordnungsgemäßen, Abrechnung ergibt (BGH, Urteil vom , VIII ZR 116/04). Einen derartigen materiellrechtlichen Fehler stellt die Wahl eines von der vertraglichen Vereinbarung abweichenden Abrechnungsschlüssels dar (BGH Urteil vom ,VIII ZR 116/04). Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten grds. mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum -etwa die jährliche Heizperiode- zu Grunde liegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund einheitlicher Vorauszahlungen auf die Betriebskosten eine Gesamtabrechnung über alle Betriebskosten zu erstellen ist. Denn in diesem Fall kann für den Nachforderungsausschluss auch nur eine einheitliche Abrechnungsfrist gelten, und zwar die für die Abrechnugsfrist maßgebliche Frist (BGH Urteil vom , VIII ZR 116/04). b) Mieter Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass es für einzelne,nach 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung fehlt (BGH Urteil vom , VIII ZR 279/06).
26 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 26 von 29 Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass der Vermieter Betriebskosten, die nach der mietvertraglichen Vereinbarung durch eine Teilinklusivmiete abgegolten sein sollten, abredewidrig konkret abgerechnet habe (BGH Urteil vom ,VIII ZR 80/07). Ebenso muss der Mieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt der Betriebskostenabrechnung mitteilen, dass einzelne Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen sind (BGH, Urteil vom , VIII ZR 148/10). Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass der Vermieter die berücksichtigten Vorauszahlungen zu niedrig angesetzt habe (vgl. LG Köln Urteil vom S 439/07). Für jede Abrechnung muss der Mieter materiell rechtliche Einwendungen gesondert geltend machen. Dies auch dann, wenn er bezüglich älterer Abrechnungen schon einmal diese Einwendungen erhoben hatte (BGH, Urteil vom , VIII ZR 185/09). c) Vermieter Bei einer Versendung der Abrechnung auf dem Postweg genügt die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist, vielmehr muss die Abrechnung innerhalb der Ausschlussfrist zugehen (BGH, Urteil vom , VIII ZR 107/08). Aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung kann der Vermieter Betriebskosten bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen des Mieters auch dann verlangen, wenn der Mieter diese Vorauszahlungen nicht erbracht hat, denn es handelt sich nicht um Nachforderungen im Sinne des 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (BGH Urteil vom ,VIII ZR 261/06). Der Vermieter kann Nachforderungen auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch geltend machen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, 556 Abs. 3 S. 3 BGB. Erhält der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist einen geänderten Grundbesitzabgabenbescheid und führt dies zu weiteren Nachzahlungen des Mieters, so ist der Vermieter nicht gehindert diese - soweit er mit einer entsprechenden Änderung des
27 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 27 von 29 Bescheides nicht hätte rechnen müssen gegenüber dem Mieter geltend zu machen (Landgericht Köln, Beschluss vom , 9 S182/07). Der Vermieter kann sich im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er an einer rechtzeitigen Abrechnung ohne Verschulden gehindert ist. Die Verjährung der zu korrigierenden Positionen beginnt nicht vor Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen (BGH, Urteil vom , VIII ZR 264/12). Jedoch darf der Vermieter auch dann, wenn er die Jahresfrist zunächst unverschuldet versäumt hat, nach Wegfall des Abrechnungshindernisses nicht unbegrenzt warten, bis er die Abrechnung erstellt oder eine Nachforderung erhebt. Dabei ist dem Vermieter in der Regel eine Frist von drei Monaten zuzubilligen (BGH, Urteil vom , VIII ZR 220/05). Versäumt der Vermieter die Abrechnungsfrist zur Betriebskostenabrechnung, weil ihm selbst gegenüber das Versorgungsunternehmen die Rechnung erst nach Ablauf der Jahresausschlussfrist vornahm, hat er die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung zu vertreten, wenn er sich nicht um die rechtzeitige Rechnungsstellung des Versorgers bemüht hat (AG Köpenick, Urteil vom C 78/06). d) Nachträgliche Änderung von Vorauszahlung in Pauschale Ein die Umlage der Betriebskosten betreffender Änderungsvertrag kann grundsätzlich auch stillschweigend zustandekommen. Erforderlich ist dafür aber ein Verhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei einen entsprechenden Vertragsänderungswillen erkennen lässt. Das bloße Untätigbleiben der Vertragspartei reicht dafür nicht aus (BGH Urteil vom , VIII ZR 14/06). Nimmt der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung Positionen auf, deren Umlage vertraglich nicht vereinbart ist und gleicht der Mieter diese Abrechnung aus, dann stellt dies grds. keine konkludente Vertragsänderung dar. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die den Willen des Vermieters erkennen lassen, dass dieser den Ursprungsvertrag abändern will (BGH Urteil vom , VIII ZR 279/06). Zum Ablauf des Mietverhältnisses können die Vertragsparteien im Wohnungsabnahmeprotokoll vereinbaren, dass über die zurückliegenden Perioden keine Betriebskostenabrechnungen mehr zu erteilen sind (LG Münster, Hinweis vom S 150/08, WM 2008, S. 728).
28 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 28 von 29 e) Anpassung der Vorauszahlung Gemäß 560 BGB kann, soweit Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind, jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform, eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Nach einer Betriebskostenabrechnung ist eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann möglich, wenn bereits die folgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist. Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für die Zukunft möglich (BGH, Urteil vom , VIII ZR 271/10). Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Es ist jedoch kein Raum für einen "abstrakten" Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten (BGH Urteil vom , VIII ZR 294/10). Die Anpassung der Vorauszahlung seitens des Vermieters setzt eine sowohl formell als auch inhaltlich korrekte Abrechnung voraus (BGH, Urteil vom , VIII ZR 246/11). Soweit der Mieter inhaltliche Fehler einer vom Vermieter erstellten Abrechnung konkret beanstandet und das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst errechnet, ist er nicht gehindert, eine Anpassung der Vorauszahlungen nach 560 Abs. 4 BGB auf der Grundlage des so ermittelten Abrechnungsergebnisses vorzunehmen (BGH Urteil vom , VIII ZR 184/12). Ein sich ergebendes Guthaben kann der Mieter grundsätzlich auch zur Aufrechnung stellen (BGH Urteil vom , VIII ZR 184/12). 10) Deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Zahlung? Wird ein Saldo aus der Nebenkostenabrechnung -sei es die Erstattung eines Guthabens oder die Zahlung eines Nachforderungsbetrages- ausgeglichen, so stellt dies grundsätzlich kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Nach- und Rückforderungsansprüche während des Laufs der Einwendungsfristen des 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGB sind damit grds. nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom ,VIII
29 Rechtsanwälte Berghoff & Schleypen PartG Seite 29 von 29 11) Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos Mit Überlassung einer formell und inhaltlich richtigen Betriebskostenabrechnung wird der sich daraus ergebende Saldo fällig (BGH, Urteil vom , VIII ZR 57/04). Erst hiernach kann Verzug der Zahlung des sich daraus ergebenden Saldos eintreten. Dem Mieter steht daher nicht schon wegen der bloß verspäteten Erstellung von Betriebskostenabrechnungen ein Anspruch auf Verzugszinsen auf ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben zu (BGH, Urteil vom , XII ZR 44/11).
RATGEBER. Betriebskostenverordnung BetrKV. Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung BetrKV)
verordnung BetrKV (verordnung BetrKV) gültig seit dem 01. 01. 2004 S E I T E 0 1 verordnung BetrKV (verordnung BetrKV) 1 BetrKV (1) sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage;
Gesetzestext Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) Anlage 3 Anlage 3 zu 27 II. BV Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück
Formularbeschreibung
Formularbeschreibung Ihre Daten 1. Vorname des Eigentümers 2. Nachname des Eigentümers 3. Straße / Hausnummer des Eigentümers 4. Postleitzahl / Wohnort des Eigentümers 5. Telefonnummer des Eigentümers
Ratgeber Mietrecht. Nebenkostenabrechnung des Vermieters: Was ist zu beachten? Autorin: Rechtsanwältin Simone Scholz, Stuttgart
Ratgeber Mietrecht Nebenkostenabrechnung des Vermieters: Was ist zu beachten? Autorin: Rechtsanwältin Simone Scholz, Stuttgart Inhaltsverzeichnis 1. Voraussetzung einer Nebenkostenabrechnung 2. Form einer
Hierzu gehören die Grundsteuer, in seltenen Fällen auch die Deichabgabe, nicht aber Straßenausbaubeiträge.
Betriebskosten Möchte der Vermieter die Nebenkosten (Betriebskosten) auf den Mieter umlegen bzw. monatliche Vorauszahlungen haben, muss er das mit dem Mieter im Mietvertrag vereinbart haben, 556 Bürgerliches
der infoservice für kunden des Jobcenters dortmund ihre BetrieBskostenaBreChnung
argumente der infoservice für kunden des Jobcenters dortmund ihre BetrieBskostenaBreChnung Was gehört zu den Betriebskosten? 1x im Jahr ist es soweit. Ihr Vermieter erstellt eine Jahresabrechnung für die
Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren
Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Foto: sasel77 - Fotolia.com Die Betriebskosten spielen nicht erst am Jahresende bei der Betriebskostenabrechnung eine Rolle, sondern schon beim Abschluss des
Betriebskosten. Ratgeber zum Wohnraummietrecht
Betriebskosten Ratgeber zum Wohnraummietrecht Betriebskosten Was ist eigentlich bei einer Betriebskostenabrechnung zu beachten? Eine Betriebskostenabrechnung ist die geordnete Zusammenstellung der für
Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege hiermit Widerspruch gegen die oben genannte Betriebskostenabrechnung ein.
Herr M. Mustermann Musterstraße 10 58726 Musterhausen Hausverwaltung XYZ Musterlandstr. 20 58726 Musterhausen Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung vom Jahr 2013 Sehr geehrte Damen und Herren,
leicht verständlich www.gww-wiesbaden.de
Nebenkosten leicht verständlich www.gww-wiesbaden.de Anlage 1 Nebenkostenabrechnung Abrechnungszeitraum: Ihr anteiliger Zeitraum: Mieteinheit: Mieter: 01.01.2013 31.12.2013 (365 Tage) 01.01.2013 31.12.2013
Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht. Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten Übersicht Mehrheitsbeschluss: einfache Mehrheit Kosten des Betriebs
Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
Betriebskostenspiegel für Brandenburg Rund ein Drittel aller Rechtsberatungen zu Nebenkosten
Seite 1 von 7 Deutscher Mieterbund Mieterbund Land Brandenburg e.v. Potsdam, 26. Januar 2006 Betriebskostenspiegel für Brandenburg Rund ein Drittel aller Rechtsberatungen zu Nebenkosten (dmb) Rund ein
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
Neuer Betriebskostenspiegel für Bayern 2013
Neuer Betriebskostenspiegel für Bayern 2013 2,19 Euro pro Quadratmeter und Monat im Durchschnitt Mieter zahlen in Bayern durchschnittlich 2,19 pro Quadratmeter im Monat für Betriebskosten - wie sich aus
Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
5 C 125/07 Verkündet am 12.04.2007 P. Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn,, Bielefeld Herrn,, Bielefeld
Inhalt Was sind Mietnebenkosten? Was gilt bei einer Warmmiete? Wenn über Nebenkosten abgerechnet wird
2 Inhalt Was sind Mietnebenkosten? 5 Zusatzkosten, die es in sich haben 6 Welche Nebenkosten dürfen auf Sie umgelegt werden? 8 Was darf nicht auf Sie umgelegt werden? 9 Was gilt bei einer Warmmiete? 13
Checkliste Betriebskostenabrechnung Seite 1/8
Checkliste Betriebskostenabrechnung Seite 1/8 A. Vorab 1. Sind im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart? 2. Wurden Betriebskostenvorauszahlungen in der Vergangenheit abgerechnet? Erstvermietung
Wer veranlaßt eine Zwischenablesung, wer trägt die Kosten für deren Durchführung und was ist zu beachten?
Wer veranlaßt eine Zwischenablesung, wer trägt die Kosten für deren Durchführung und was ist zu beachten? Dieses Thema ist zwischen vielen Parteien ein Streitpunkt und wir bekommen oft Fragen hierzu. Daher
Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen
Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem
Die Erstellung der Abrechnungen
Die Erstellung der Abrechnungen Die Abrechnungen erstellen! Worauf muss geachtet werden und wie gehe ich am besten vor? Sie haben nun sämtliche Abgaben hinterlegt und alle, den Abrechnungszeitraum betreffende,
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in
Neuer Betriebskostenspiegel für Baden-Württemberg
Neuer Betriebskostenspiegel für Baden-Württemberg 2,09 Euro pro Quadratmeter und Monat im Durchschnitt Mieter zahlen in Baden-Württemberg im Durchschnitt 2,09 Euro pro Quadratmeter im Monat für Betriebskosten.
Betriebskosteneinzelabrechnung 1.1.-31.12.2002 Objekt: Schöne Straße 3, 12345 Große Stadt
Objekt: Schöne Straße 3, 12345 Große Stadt 1.1.-31.12.2002 Firma Erfolgreich Abrechnungzeitraum für Ihre Mieteinheit Schöne Straße 3 WE-Nummer: 01-01 12345 Große Stadt Berlin, den 15.09.03 Gemäß gültigem
Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse
BERNHOFER HAUSVERWALTUNG
Aufstellung der Betriebskosten Betriebskostenkatalog gemäß 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV v. 25.11.2003, BGB 1 2003, S. 2346) Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten)
Mietvertrag für Wohnraum
Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt
14. 02.2012 Aktuelles zum Mietrecht Wohnungseigentumsrecht Erbrecht
14. 02.2012 Aktuelles zum Mietrecht Wohnungseigentumsrecht Erbrecht von Rechtsanwalt Thomas Kern Leimen e.v. 69181 Leimen, St. Ilgener Str. 37, Tel.: 06224-78203 Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Hier sehen Sie Ihren direkten Ansprechpartner mit sämtlichen Kontaktdaten. Hier finden Sie Ihre Angaben zum Verbrauch bzw. zur Verbrauchsstelle.
Erläuterung Rechnung und Gebührenbescheid Kundennummer: Unsere Kunden sind für uns zwar keine Nummern, aus verwaltungstechnischen Gründen ist eine solche namentliche Zuordnung allerdings notwendig. Bitte
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Beiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 [email protected] Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen
Rechtsanwalt Jürgen Hammel
Referent: Rechtsanwalt Jürgen Hammel Vorsitzender des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Kaiserslautern und Umgebung e.v. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Definitionen: Nettokaltmiete/Grundmiete
Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG
Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. März 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 188/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. März 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
Hausverwaltung Göhnert Rohrweg 12 37671 Höxter
Hausverwaltung Göhnert Rohrweg 12 37671 Höxter Hausverwaltung Göhnert - Rohrweg 12-37671 Höxter Eheleute Dieter und Erika Müller Teststr.10 42893 Testhausen Telefon: 05271/9291000 Fax: 05271/9291010 E-Mail:
Betriebskosten im Mietrecht
Betriebskosten im Mietrecht Überblick Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch
Die Nebenkosten im Wohnungsmietrecht
Die Nebenkosten im Wohnungsmietrecht begründet von Dr. Eberhard Rodenberg fortgeführt von Wolfgang Sobota, Vors. Richter am Landgericht 6., überarbeitete Auflage, 1995 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART
Wohnungs mietvertrag ServiceTeam Mietvertrag-Nr. xxx
Wohnungs mietvertrag Die Bielefelder Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbh, Carlmeyerstr. 1, 33613 Bielefeld (Wohnungsunternehmen) schließt mit (Mieter):, geb. am diesen Mietvertrag: 1 Mietsache 1. Das
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Maklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
Heiz- und Nebenkosten - Prüfung vom 22. Jul 09
Heiz- und Nebenkosten - Prüfung vom 22. Jul 9 für Name: Straße: Grimmstraße 14 PLZ/Ort: Wohnung: Straße: PLZ/Ort: Vermieter: Verwalter: dto NK.-Ersteller: Zeitraum Gesamt: 1.1.28 bis 31.12.28 Gesamt Tage:
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
SO RECHNEN SIE NEBENKOSTEN RECHTSSICHER AB
SO RECHNEN SIE NEBENKOSTEN RECHTSSICHER AB WAS SIND NEBENKOSTEN? Grundsätzliches Abweichungen Die jährliche Erstellung der Nebenkostenabrechnung gehört mit zu den Verpflichtungen des Vermieters, sofern
Mietsonderverwaltungsvertrag
G e rno t s t rass e 23 4 4 31 9 Dortmund Tel. 023 1-87 7 7 78 Fax 0 23 1-87 77 7 5 Mietsonderverwaltungsvertrag Zwischen als Auftraggeber und Eigentümer des Objektes in bestehend aus Wohneinheiten und
M I E T S P I E G E L
M I E T S P I E G E L für nicht preisgebundene Wohnungen in der Stadt Oer-Erkenschwick Stand: 01. Januar 2015 Erstellt durch die Stadt Oer-Erkenschwick - Produktbereich 23 - unter Beteiligung des Haus-
Mietaufhebungsvertrag
Zwischen Vermieter (Vor- und Nachname sowie Anschrift) nachstehend als "Vermieter" bezeichnet und Mieter (Vor- und Nachname sowie Anschrift) nachstehend als "Mieter bezeichnet wird folgender Mietaufhebungsvertrag
Informationen zur Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung. www.heimstaette.de. Da bin ich zuhause.
Informationen zur Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung www.heimstaette.de Da bin ich zuhause. Betriebskosten-Musterabrechnung Erklärungen auf Seite 4 2 Herrn Klaus Mustermann Musterweg 1 89077 Ulm
Mietrechttipp 81. Mietnebenkosten. Welche Abrechnungsfristen gelten? Die häufigsten Fehler bei der Abrechnung
Mietrechttipp 81 Mietnebenkosten Die häufigsten Fehler bei der Abrechnung Von Thomas J. Kramer WISO [Stand: 05/2009] Gerade erst sind die Kosten für Heizöl und Gas etwas gesunken, allerdings erreichten
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
GPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt
Neuer Betriebskostenspiegel für Baden-Württemberg
P r e s s e i n f o r m a t i o n Datum: 24. August 2015 Deutscher Mieterbund Baden-Württemberg: Neuer Betriebskostenspiegel für Baden-Württemberg 2,17 Euro pro Quadratmeter und Monat im Durchschnitt Mieter
SGB II 022.04 "Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Kosten -" 50/02-01/20-06 SGB II 022.04 Version 007 03.02.2014
SGB II 022.04 "Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Kosten -" 50/02-01/20-06 SGB II 022.04 Version 007 03.02.2014 Unterkunft und Heizung - ausgeschlossene Bedarfe - 1. Rechtliche Grundlage 20 Absatz
ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
Folgendes ist zu beachten:
Der DTV informiert: Bei der Werbung für Ferienwohnungen/-häuser, Privatzimmer sowie Pauschalangeboten ist stets die Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine
Abrechnungen erstellen: Heizkostenabrechnung
Abrechnungen erstellen: Heizkostenabrechnung Die Heizkostenabrechnungen erstellen! Worauf muss geachtet werden und wie gehe ich am besten vor? Sie haben nun sämtliche Abgaben hinterlegt und alle, den Abrechnungszeitraum
Wichtige Informationen an unsere Mandanten
Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
Inhaltliche Neuerungen
Betriebskosten sind nach der Verordnung, die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG: KEINE HÖHERE MATHMATHIK!
BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG: KEINE HÖHERE MATHMATHIK! Das Wichtigste in Kürze WAS SIND EIGENDLICH BETRIEBSKOSTEN? WELCHE POSITIONEN GEHÖREN ZU DIE BETRIEBSKOSTEN UND WIE WERDEN SIE AUFGETEILT? Sehr geehrte
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
Erster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht
Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.
Rechnungserklärung. Haus der Stadtwerke Kröpeliner Straße 32 18055 Rostock. Info-Telefon 0381 805-2000 FAX 0381 805-2166 E-mail kundenzentrum@swrag.
Rechnungserklärung Die Rechnung - oft ein Buch mit sieben Siegeln. Bei uns nicht: Wir sagen Ihnen, was sich hinter den einzelnen Bestandteilen unserer Rechnung konkret verbirgt. Keine Frage: Die Rechnung
Fall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)
Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:
2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Veränderungen des Kostenverteilungsschlüssels RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Köln Änderung des
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
Energieberatung. Beratung Konzept Planung Begleitung Förderungen Zuschüsse DIE ZUKUNFT ÖKOLOGISCH VORBILDLICH. Fragen rund um den Energieausweis
Beratung Konzept Planung Begleitung Förderungen Zuschüsse DIE ZUKUNFT ÖKOLOGISCH VORBILDLICH Fragen rund um den Energieausweis Energieausweis nach EnEV 2009 Bei Vermietung oder Veräußerung eines Gebäudes
Stadtrecht der Stadt Mannheim
7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales
Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes
Einnahmen und Ausgaben buchen und auswerten
Einnahmen und Ausgaben buchen und auswerten Wo und wie buche ich Rechnungen, Mieten und Hausgelder? Kann ich diese auswerten lassen? Sie können alle Formen von Einnahmen und Ausgaben buchen. Wichtig für
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
Verwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn
Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mandanten-Fragebogen
Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen
HAUSVERWALTERVERTRAG. Musterstraße 24 98765 Musterstadt
HAUSVERWALTERVERTRAG zwischen WEG Musterstraße 24 98765 Musterstadt - nachfolgend Wohneigentümer - und DOMICILIA Hausverwaltungs- und Immobiliengesellschaft mbh Kaiserstraße 140 76133 Karlsruhe IVD - nachfolgend
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
Besonderheiten bei Eigentumswohnungen Freitag, den 27. Januar 2012 um 12:53 Uhr - Aktualisiert Mittwoch, den 29. Februar 2012 um 14:05 Uhr
Im Rahmen der Vermietung von Eigentumswohnungen gibt es einige Besonderheiten bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung zu beachten. Es dürfen nicht alle Kosten, die vom Hausverwalter in der Hausgeldabrechnung
Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
Rundschreiben 09/2012. Thema: Umlagefähigkeit der Wartungs- und Überprüfungskosten / Mietrecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013
Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG Rechtsstand: April 2013 Inhalt I. Muster (Brutto-Rechnungsbetrag über 150 )... 2 II. Erleichterungen für Rechnungen von weniger als 150,- brutto (sog. Kleinstbetragsrechnungen)
Fall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
Ende von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV.
Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
Mietvertrag für Untermieter
Seite 1 von 6 Ihr Partner für Umzüge & Haushaltsauflösungen. Noch Fragen? Rufen Sie uns an! 0 3 0-499 88 55 0 UMZUG BERLIN, HAMBURG & BUNDESWEIT ENTSORGUNGEN BÜROUMZUG GESCHÄFTSUMZUG BETRIEBSUMZUG EINLAGERUNGEN
BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)
Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage
